Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. VIII ZR 119/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5196

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[X.] [X.] ZR 119/06
vom 4. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Revisionen der [X.] gegen das Urteil des 21. Zivilse-nats des [X.] vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen. Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Revision gegen das vorge-nannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für ver-lustig erklärt. Die [X.]en der Parteien sind wirkungslos. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Klä-gerin zu 1) 25 %, die Klägerin zu 2) 10 % und die Beklagte 65 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die [X.] 66 % und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der [X.]n haben die Klägerin zu 1) 20 % und die Klägerin zu 2) 8 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 1.813.881,74 • festgesetzt. - 3 - Gründe: 1 Die auf die Entscheidung über die von den [X.] erhobenen Aus-gleichsansprüche (Klageanträge zu 1 und 4) beschränkt zugelassenen Revisio-nen der [X.] sind - nachdem die Beklagte ihre Revision insoweit zu-rückgenommen hat - gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht mehr vorliegen und die Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bieten. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 7. November 2007 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die schriftsätzlichen Stellungnahmen der Parteien zu diesem Hinweis rechtfertigen keine andere Beurteilung. 1. Die Revisionen der Parteien sind entgegen der Auffassung der [X.]n nur insoweit zugelassen, als sie sich gegen die Entscheidung des [X.] über den von den [X.] geltend gemachten [X.] für das Neuwagen- und das Ersatzteilgeschäft (Klageanträge zu 1 und 4) richten. Dies ergibt sich aus der vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision gegebenen Begründung ([X.]). Auf eine, wie die Beklagte meint, nur beispielhafte Aufzählung der Zulassungsgründe deutet die [X.] nur auf den [X.] bezogene [X.] Begründung nicht hin. Auch eine (unzulässige) Beschränkung der Revisionszulassung auf eine Rechtsfrage liegt nicht vor, weil der Ausgleichsanspruch (Klageanträge zu 1 und 4) einen von den mit den [X.] zu 2, 3, 5 und 6 geltend gemachten Ansprüchen auf Rücknahme von Fahrzeugen und Ersatzteilen unabhängigen und damit abtrennbaren Streit-gegenstand bildet. Der Annahme einer beschränkten Zulassung der Revision steht auch nicht entgegen, dass die unterschiedlichen Streitgegenstände auf demselben Lebenssachverhalt beruhen; in rechtlicher Hinsicht besteht kein Zu-sammenhang zwischen der für den [X.] maßgeblichen Frage 2 - 4 - der analogen Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB und der Frage einer (ergänzenden) Vertragsauslegung, auf welche die Beklagte ihre Rechtsverteidi-gung gegenüber dem Rücknahmeanspruch stützt. Da § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nach der Rechtsprechung des Senats auf den Streitfall weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet (Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - [X.] ZR 30/06, [X.], 1042), stellen sich in diesem Zusammenhang entge-gen der Auffassung der Beklagten auch keine Fragen eines etwaigen Vertre-tenmüssens der [X.], die für die Beurteilung der Klageanträge zu 3 und 6 (Rücknahme von Ersatzteilen) von Bedeutung sein könnten. Soweit die Beklagte mit der Revision ihre Verurteilung zum Rückkauf von Ersatzteilen nach den Klageanträgen zu 3 und 6 bekämpft, ist das Rechtsmittel mangels Zulassung unzulässig und folglich als (unselbständige) Anschlussrevi-sion zu behandeln. Diese verliert mit der Zurückweisung der Revisionen der [X.] nach § 552a ZPO durch den vorliegenden Beschluss gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. 3 2. Die (beschränkt zugelassenen) Revisionen der [X.] hinsicht-lich des Ausgleichsanspruchs für das Ersatzteilgeschäft haben, wie in dem [X.] ausgeführt, keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfahrensrüge aus § 286 ZPO greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Tätigkeit der Kläge-rinnen als Ersatzteilgroßhändler, auf welche diese ihren Ausgleichsanspruch im Wesentlichen stützen, besondere "werbliche Anstrengungen", wie sie nach der Rechtsprechung erforderlich sind, als nicht dargelegt angesehen; die Aktivitäten der [X.] als Ersatzteilgroßhändler seien über die Funktion einer Zwi-schenhändlerin und die Erfüllung der in den Händlerverträgen enthaltenen all-gemeinen Verkaufsförderungspflicht nicht hinausgegangen (BU 22). Diese tat-richterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. [X.] Sachvortrag hat das Berufungsgericht nicht übergangen. [X.] - 5 - was anderes ergibt sich auch nicht aus der Revisionsbegründung, auf die der Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 Bezug nimmt. Die [X.] haben zwar pauschal behauptet, ohne ihre werbende Tätigkeit hätten die Kunden ihres [X.] (andere Vertragshändler, Service-Betriebe und freie Werk-stätten) keine [X.], sondern [X.] gekauft; näher dargelegt ist das aber in den von der Revision angeführten Schriftsätzen nicht. Soweit die [X.] mit ihren Revisionen die Klageanträge zu 2 und 5 auf Rückkauf von Fahrzeugen weiterverfolgen, sind die Rechtsmittel mangels Zulassung unzulässig und folglich als (unselbständige) [X.] zu behandeln. Diese haben mit der Rücknahme der Revision der Beklagten hin-sichtlich der Klageanträge zu 1 und 4 gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren. 5 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 3/10 O 188/03 - O[X.], Entscheidung vom 05.04.2006 - 21 U 10/05 -

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VIII ZR 119/06

04.03.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. VIII ZR 119/06 (REWIS RS 2008, 5196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5196

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