Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 93/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 177

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 93/08 Verkündet am: 9. Dezember 2009 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.], [X.] Achilles und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 4. März 2008 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war aufgrund eines [X.] für Vertrieb und [X.] seit dem 1. Januar 1997 Vertragshändlerin der [X.]. Unter der Geltung dieses Vertrages hatte sich die Klägerin auf den Vertrieb von [X.] spezialisiert. Sie belieferte auch Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstät-ten, Tankstellen und zuletzt zwölf sogenannte "Autorisierte [X.]" ([X.]) mit [X.]. Für das Ersatzteilgeschäft hatte die Klägerin ein Lager aufgebaut, das weit über das hinausging, was eine [X.] (als Teil des Vertragshändlerunternehmens) für den eigenen Bedarf benötigte. In den Jahren 1998 bis 2002 erzielte die Klägerin etwa 70 % ihres 1 - 3 - Gesamtteileumsatzes aus dem Weiterverkauf von [X.]. Diese [X.] der Klägerin wurde von der [X.] durch jährliche Mit-teilung von [X.] und Einräumung besonderer Boni gefördert. Die Beklagte kündigte den Vertrag - ebenso wie die Verträge ihrer ande-ren Vertragshändler - im Hinblick auf die durch das Inkrafttreten der Gruppen-freistellungsverordnung Nr. 1400/2002 notwendig gewordene Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes zum 30. September 2003. Zu diesem Stichtag nahm die Beklagte auch eine Umstrukturierung des [X.] vor, indem sie ins-gesamt 15 Handelsunternehmen aus der [X.]
- Vertriebsorganisation als soge-nannte "Regionale Stützpunktlager" (RSL) einrichtete und im Übrigen den Teile-handel selbst übernahm. Bei einigen der als RSL tätigen Unternehmen handelt es sich um ehemalige Vertragshändler wie die Klägerin, die bereits während der zuvor geltenden Händlerverträge eine Großhandelsfunktion für [X.] wahrgenommen hatten. Die Klägerin erhielt kein Vertragsangebot für einen [X.]. Die Parteien schlossen jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 einen neuen Händlervertrag für den Neuwagenvertrieb und einen Servicepart-nervertrag für das Werkstattgeschäft. 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückkauf von [X.] in [X.]. Der zum 30. September 2003 gekündigte Händlervertrag enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden: [X.]) für den Fall der [X.] folgende Regelung: 3 "[X.] [X.] 7.1 Rechte und Pflichten von [X.][Beklagte] zum Kauf [X.] [X.] Bei Beendigung dieses [X.] ist [X.] auf Verlangen des [X.] verpflichtet, die [X.] GEGEN-- 4 - [X.] zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. – Die Bestimmungen dieses Artikels 7 lassen weitere Ansprüche des [X.] betreffend [X.] GEGEN-[X.] aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von [X.]zu ver-tretenden Beendigung dieses [X.] unberührt. 7.2 [X.] [X.] Die [X.] [X.] und deren Preise sind: – (d) fabrikneue [X.]-TEILE (i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun-gen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden –; und (ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind–; und (iii) die der [X.] direkt von [X.]oder einer von [X.] bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat. Für die Rücknahme der [X.]-TEILE gelten die von [X.] veröffentlichten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die [X.] wird, abzüglich aller von [X.] beim Bezug der jeweiligen [X.] -TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄND-LER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise. 7.3 Pflichten des [X.] [X.] ist nur dann verpflichtet, [X.] [X.] nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der [X.] die [X.] Bestimmungen einhält. – - 5 - Der [X.] wird [X.]innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses [X.] eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher [X.]R [X.] außer [X.] einreichen. Er wird diese [X.] [X.] bis zum Erhalt der schriftli-chen Versandanweisungen, die [X.] ihm innerhalb eines Monats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der [X.] diese [X.] [X.] unter [X.] an die in diesen Anweisungen angegebenen Bestim-mungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angegebenen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Transportmitteln zum Versand bringen. – 7.4 Bezahlung durch [X.] [X.] wird nach Erhalt der [X.] [X.] an den von [X.] angegebenen Bestimmungsorten und nach deren [X.] dem [X.] den Betrag bezahlen, der dem Preis der von [X.] gekauften [X.] [X.] nebst den vom [X.] verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. –" Die Klägerin begehrt unter Berufung auf Art. 7 [X.] die Verurteilung der [X.] zur Zahlung von 508.946,52 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung der von ihr näher bezeichneten [X.] sowie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieser Teile in Annahmeverzug befindet. Darüber hinaus macht die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von zuletzt 4.109,80 • nebst Zinsen geltend. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 5 - 6 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision der Klägerin hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Teilerücknahme aus Art. 7.1 [X.] nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehende Vertragshändlerverhältnis nicht im Sinne dieser Klausel beendet worden sei. Zwar setze diese Bestim-mung ihrem Wortlaut nach für das Entstehen eines Rückkaufanspruchs ledig-lich die Beendigung "dieses Vertrages" voraus. Setzten die Parteien ihre Ge-schäftsbeziehung aber - wie hier - im Rahmen eines neuen [X.] nahtlos fort, so bedürfe es einer den Interessen beider Parteien gerecht werdenden einschränkenden Auslegung der Klausel. [X.] sich unmittelbar im [X.] an einen beendeten ein neuer Vertragshändlervertrag an und führten die Parteien die Zusammenarbeit damit im Wesentlichen unverändert fort, so fehle es am Wegfall der weiteren Nutzungs- und Amortisationsmöglich-keiten und es bestehe kein Anlass für einen Rückkauf, weil der Händler die [X.] nach wie vor verwenden und verkaufen könne. [X.] Parteien hätten deshalb den Fall, dass es - wie hier - aus Anlass einer Gesetzesände-rung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses komme, sogleich aber ein dem bisherigen Vertragsverhältnis entsprechender Neuvertrag zwischen denselben Vertragsparteien geschlossen werde, von der [X.]. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Klägerin sich bis zur Beendigung des [X.] zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Vertrags-händler als Teilegroßhändler betätigt habe und der Teilegroßhandel infolge der Umstrukturierung entfallen sei. 8 - 7 - 9 Selbst wenn man dementgegen einen Rückkaufanspruch grundsätzlich bejahen wollte, wäre dieser - wegen der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Übrigen - auf die auf den Großhandel entfallenden Teile beschränkt. Denn es bestehe jedenfalls kein Anlass, ehemalige Großhändler hinsichtlich des Rückgabeanspruchs besser zu stellen als sonstige Vertragshändler, die bei Fortsetzung des [X.] keinen Rückgabeanspruch [X.]. Die Klägerin habe aber auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig darge-legt, woraus sich ergebe, dass es sich bei den von ihr aufgeführten [X.] nur um solche Teile handele, die sie zum Zwecke des Wiederverkaufs und nicht für das eigene Reparaturgeschäft angeschafft habe. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein [X.] aus Art. 7.1 [X.] kann nicht mit der vom Be-rufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. 10 1. Der [X.] kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularbestimmung in Art. 7.1 [X.] unbeschränkt nachprüfen ([X.]s-urteile vom 18. Juli 2007 - [X.] ZR 227/06, [X.], 2078, [X.]. 20, und vom 18. Juni 2008 - [X.] ZR 154/06, [X.], 2076, [X.]. 10). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten [X.] zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut; dieser setzt für den [X.]. 7.1 [X.], wie das [X.] nicht verkannt hat, lediglich voraus, dass "dieser Vertrag", also der zum 30. September 2003 gekündigte [X.], beendet ist ([X.]surteil vom 18. Juni 2008, aaO, [X.]. 11; [X.]surteil vom 18. Juli 2007, aaO, [X.]. 23 f.). Nach dem Wortlaut des Vertrages ist der von der Klägerin geltend gemachte Rückkaufanspruch somit gegeben. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 11 - 8 - 12 2. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass der Klägerin trotz des für sie sprechenden Wortlauts von Art. 7.1 [X.] kein Rückkaufanspruch nach dieser Bestimmung zustehe. Art. 7.1 [X.] bedürfe einer "einschränkenden" beziehungsweise "ergänzenden" Auslegung für den Fall, dass das Vertragsver-hältnis durch Abschluss eines neuen [X.] fortgesetzt werde; das sei hier der Fall, weil die Parteien unmittelbar im [X.] an den beendeten einen neuen Vertragshändlervertrag geschlossen und damit ihre Zusammenar-beit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Der [X.] hat bereits entschieden, dass der [X.]. 7.1 [X.] jedenfalls dann besteht, wenn die Vertragsparteien ihre Ge-schäftsbeziehung im [X.] an den beendeten Händlervertrag im Rahmen eines [X.] fortsetzen ([X.]surteile vom 18. Juli 2007 und 18. Juni 2008, aaO). Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung von Art. 7.1 [X.], die zum Ausschluss des Anspruchs führen würde, hat der [X.] insoweit ebenso abgelehnt ([X.]surteile vom 18. Juli 2007 und 18. Juni 2008, aaO, [X.]. 25 ff. bzw. [X.]. 11) wie eine entsprechende ergänzende Vertragsaus-legung (aaO [X.]. 34 ff. bzw. [X.]. 13 ff.). Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Parteien ihre Zusammenarbeit nicht nur im Rahmen eines Werkstattver-trags, sondern auch mit einem (neuen) Händlervertrag über den Vertrieb von Neufahrzeugen fortgesetzt haben, gilt nichts anderes, weil darin aufgrund der von der [X.] vorgenommenen Umstrukturierung ihres [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine im Wesentlichen unver-änderte Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht gesehen werden kann. 13 - 9 - 14 a) Der Art. 7.1 [X.] zugrunde liegende Regelungsplan geht dahin, für alle Fälle einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses (oder eines im Wesentlichen damit übereinstimmenden Vertrages) den [X.] einen Anspruch auf Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte einzuräumen. Dahinter steht
der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteil-lagers sinnlos wird, wenn das Vertragshändlerverhältnis endet, und dass zugleich der Vertragshändler die Ersatzteile in diesem Fall regelmäßig nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann ([X.]surteile aaO, [X.]. 36 bzw. 14). Daraus ergibt sich, dass eine Vertragsbeendigung im Sinne des Art. 7.1 [X.] dann nicht vorliegt und damit ein Rückkaufanspruch ausscheidet, wenn die Zusammenarbeit auf der Grundlage eines mit dem beendeten Vertrag im Wesentlichen übereinstimmenden Vertrags fortgesetzt wird. Dies hat das [X.] richtig gesehen. Ein solcher Ausnahmefall ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon dann gegeben, wenn sich - wie hier - an den bisherigen Händlervertrag, der sowohl das Neuwagen- als auch das Werkstattgeschäft umfasste, ein neuer Händlervertrag (für den Vertrieb von Neufahrzeugen) und ein [X.] (für das Werkstattgeschäft) anschließen. Der bloße Abschluss solcher Verträge reicht für die Annahme ei-ner im Wesentlichen unveränderten Fortführung der Zusammenarbeit nicht aus. Es kommt vielmehr auf die konkrete Ausgestaltung der neuen Verträge, das heißt darauf an, ob die Geschäftsbeziehung auch hinsichtlich des Ersatzteilge-schäfts im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem weiteren Absatz der Ersatzteile durch den Vertragshändler im [X.] zur bisherigen Geschäftsbeziehung keine unzumutbaren Schwierigkeiten entgegen stehen. Inwieweit die Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten bei einer Kombination von neuem Händler- und neuem Servicevertrag unverändert fortbestehen und deshalb einer Vertragsbeendigung im Sinne des Art. 7.1 [X.] - 10 - HV und damit einem Rückkaufanspruch entgegen stehen, hängt deshalb von einem Vergleich der alten und neuen Verträge und der sich daraus ergebenden Ausgestaltung der bisherigen und der zukünftigen Geschäftsbeziehung ab. b) Ein Ausnahmefall, in dem der Rückkaufanspruch trotz Beendigung des ursprünglichen [X.] wegen im Wesentlichen unverändert fort-geführter Geschäftsbeziehung ausgeschlossen ist, liegt hier entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht vor. Auch wenn die Parteien ihre [X.] sowohl im Neuwagengeschäft als auch im Servicebereich fortgesetzt haben, liegt hinsichtlich des [X.], das Bestandteil des beendeten [X.] war, keine im Wesentlichen unveränderte Zusammenarbeit vor, bei der die Klägerin keine unzumutbaren Schwierigkeiten hätte, ihre auf der Grundlage des früheren Vertrages angeschafften Ersatzteile abzusetzen. Denn die Umstrukturierung des Vertriebssystems der [X.] hat nach den [X.] und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu [X.] Änderungen für das Ersatzteilgeschäft geführt, die es der Klägerin auf der Grundlage der neuen Verträge nicht mehr ermöglichen, das Ersatzteil-geschäft in der bisherigen Weise fortzuführen. 16 aa) Im Vertriebssystem der [X.], das bis zum 30. September 2003 bestanden hatte, lief der Ersatzteilgroßhandel über einzelne Vertragshändler, zu denen auch die Klägerin gehörte. Sie hatte sich auf den Ersatzteilgroßhandel spezialisiert und Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstätten, Tankstellen und sogenannte "Autorisierte [X.]" ([X.]) mit [X.] be-liefert. Ihr Umsatz aus dem Weiterverkauf von [X.] hatte 70 % ihres Ge-samtteileumsatzes ausgemacht. Dieser Ersatzteilgroßhandel der Klägerin, der von der [X.] durch jährliche Mitteilung von [X.] und [X.] besonderer Boni gefördert worden war, entfiel im Zuge der von der [X.] zum 30. September 2003 vorgenommen Umstrukturierung ihres [X.] - 11 - satzteilgeschäfts, die dahin ging, dass die Beklagte den Teilehandel über 15 Handelsunternehmen, zu denen die Klägerin nicht mehr gehört, organisierte (Regionale Stützpunktlager) und im Übrigen den Teilehandel selbst übernahm. Es liegt auf der Hand, dass hierdurch der [X.] der [X.] zu einem wesentlichen Teil der Boden entzogen worden ist. [X.]) Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, dass der Klägerin gleich-wohl kein Rückkaufanspruch zustehe, weil die hierdurch verursachten [X.] ihrem unternehmerischen Risiko zuzuordnen seien. Die Kläge-rin habe frei entscheiden können, ob sie neben ihrer Vertragshändlertätigkeit auch Großhändlerin habe sein wollen und in welchem Umfang sie dafür ein [X.] aufgebaut habe; eine vertragliche Pflicht habe insoweit nicht [X.]. Eine Pflicht des Herstellers zur Rücknahme von [X.] bestehe aber nur insoweit, als der Vertragshändler verpflichtet sei, ein Lager einzurich-ten und fortlaufend zu unterhalten (Depotpflicht); die Rücknahmepflicht des [X.] sei das Korrelat der Depotpflicht des Händlers. 18 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Risikoverteilung ist mit Art. 7.1 [X.] nicht vereinbar. Rechtlich stand der von der Klägerin betriebene Ersatz-teilgroßhandel nicht "neben" der Vertragshändlertätigkeit der [X.]. Auch der Ersatzteilgroßhandel beruhte auf dem zum 30. September 2003 beendeten Händlervertrag. Eine andere vertragliche Grundlage dafür besteht nicht und wird auch vom Berufungsgericht nicht angeführt. Die einschlägigen Bestim-mungen des [X.] sind daher auch auf das Ersatzteilgeschäft [X.]. Art. 7.1 [X.] gilt deshalb auch für die zum Weiterverkauf im Groß-handel angeschafften Ersatzteile. Nach Art. 7.1 [X.] ist der [X.] in seinem Bestand und seinem Umfang nicht von einer Depotpflicht des Händlers abhängig. Der Rückkaufanspruch bezieht sich vielmehr auf alle [X.], die unter der Geltung des beendeten [X.] angeschafft 19 - 12 - worden waren. Denn die Beklagte hat, wie der [X.] bereits entschieden hat, in Art. 7.1 [X.] ungeachtet der Lagerhaltungspflicht der Vertragshändler für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses die Pflicht zum Rückkauf aller "rücknahmefähigen Gegenstände" übernommen, ohne diese Pflicht auf einen - von ihr nicht vorgegebenen - Mindestlagerbestand zu beschränken ([X.]sur-teil vom 18. Juli 2007, aaO, [X.]. 38). 2. Die Klage ist auch nicht, wie das Berufungsgericht im Rahmen einer Hilfserwägung gemeint hat, unschlüssig, weil der [X.] auf die den bisherigen Ersatzteilgroßhandel betreffenden Teile beschränkt sei und die Klägerin nicht im Einzelnen dargelegt habe, dass es sich bei den in der Anlage [X.] zur Klageschrift aufgeführten [X.] (nur) um solche Teile handele, die sie zum Zwecke des Wiederverkaufs und nicht für das eigene Re-paraturgeschäft angeschafft habe. Dies trifft nicht zu. Der Rückkaufanspruch ist nicht auf die den bisherigen Ersatzteilgroßhandel betreffenden Teile be-schränkt. 20 Auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung danach, ob die Ersatzteile von der Klägerin zum Zwecke des Weiterverkaufs oder zur Verwendung im (eigenen) Werkstattgeschäft angeschafft wurden, kommt es nach dem Vertragswortlaut von Art. 7.1 [X.], wie auch die Beklagte einräumt, nicht an. Der [X.]. 7 [X.] erfasst, wie ausgeführt, den gesamten Ersatzteillagerbestand, der unter der Geltung des zum [X.] 2003 beendeten [X.] angeschafft wurde ([X.]surteil aaO). 21 Ausgenommen von der Rückkaufpflicht sind nur die Teile, zu deren Be-vorratung als Mindestbestand der bisherige Händler nach dem neuen [X.] verpflichtet ist ([X.]surteil aaO, [X.]. 37; [X.]surteil vom 18. Juni 2008, aaO, [X.]. 20). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Kläge-rin etwa die Rückgabe von Gegenständen verlangte, die sie nach dem neuen 22 - 13 - Servicevertrag vorzuhalten hat. Dies macht auch die Beklagte nicht geltend. [X.] ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin nur solche Gegenstände zurückgeben will, die sie nicht - nach dem neuen Vertrag - vorrä-tig halten muss. II[X.] Da das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann, ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur End-entscheidung reif, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur [X.] Klägerin zum Rückkauf angebotenen Ersatzteile [X.]. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 23 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2007 - 3/13 O 142/06 - O[X.], Entscheidung vom 04.03.2008 - 11 U 45/07 (Kart) -

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VIII ZR 93/08

09.12.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 93/08 (REWIS RS 2009, 177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 177

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