Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. VI ZB 10/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2615

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 10/03vom24. Juni 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: neinZPO § 319Zum Beginn der Berufungsfrist bei einer Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO.BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - LG Limburg an der Lahn AG Wetzlar- 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die RichterinDiederichsen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammerdes Landgerichts Limburg an der Lahn vom 10. Januar 2003 wirdauf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 5.250,00 Gründe:I.Der Kläger hat wegen einer tätlichen Auseinandersetzung ein Schmer-zensgeld von 5.000 ˛r-zensgeld von 500 '˛der Widerklage in Höhe von 250 ˛22. Oktober 2002 verkündeten Urteils enthält keinen Kostenausspruch. In denEntscheidungsgründen heißt es, die Kostenentscheidung habe ihre Rechts-grundlage in § 92 Abs. 2 ZPO. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten desKlägers am 29. Oktober 2002 zugestellt worden. Mit Beschluß vom8. November 2002 hat das Amtsgericht das Urteil gem. § 319 ZPO berichtigtund den Tenor dahin ergänzt, daß der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zutragen hat. Dieser Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am- 3 -13. November 2002 zugestellt worden.Mit einem beim Landgericht am 3. Dezember 2002 eingegangenenSchriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom13. Dezember 2002 hat der Berichterstatter die Prozeßbevollmächtigten desKlägers darauf hingewiesen, daß die Zustellung des Urteils am 29. Oktober2002 erfolgt und die Berufungsschrift nach Ablauf der Berufungsfrist am3. Dezember 2002 eingegangen sei. Der Berichtigungsbeschluß habe den Laufder Berufungsfrist unberührt gelassen. Die Berufungsbegründung ist am3. Januar 2003 bei Gericht eingegangen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung alsunzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegtworden sei; zur Begründung werde "zwecks Vermeidung von Wiederholungen"auf die Verfügung vom 13. Dezember 2002 Bezug genommen. Ergänzend istausgeführt, das Amtsgericht habe seinen Beschluß vom 8. November 2002 zuRecht auf § 319 ZPO gestützt. § 321 ZPO sei nicht anwendbar. Das Amtsge-richt habe den Kostenpunkt in den Entscheidungsgründen behandelt und des-halb nicht im Sinne dieser Vorschrift übergangen. Dagegen wendet sich derKläger mit der Rechtsbeschwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1Satz 4), aber unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-fung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungendes § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB- 4 -191/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese sind hier nicht erfüllt.Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) istentgegen der Ansicht des Klägers eine Entscheidung des Bundesgerichtshofsnicht erforderlich.1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wennder Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von derEntscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Ent-scheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Ent-scheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (BGH, Beschlußvom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473 f. m.w.N., zur Veröffentli-chung in BGHZ 151, 42 bestimmt). Darüber hinaus ist erforderlich, daß dieEntscheidung, von der abgewichen wird, eine im konkreten Fall entschei-dungserhebliche Rechtsfrage betrifft (zur entsprechenden Voraussetzung in§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR101/02 - NJW 2003, 831). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.2. Allerdings beruft sich der Kläger auf mehrere Entscheidungen, vondenen der angefochtene Beschluß angeblich abweicht.a) Er verweist zunächst auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom20. Juni 2002 - IX ZB 56/01 - (NJW 2002, 2648 f.). Danach müssen Beschlüs-se, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt,über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit ge-setzmäßigen Gründen versehen. Der Kläger ist der Auffassung, der angefoch-tene Beschluß werde diesen Anforderungen nicht gerecht und könne deshalbkeinen Bestand haben. Dem ist nicht zu folgen. Der vom Kläger angeführte- 5 -Beschluß betrifft einen anderen Sachverhalt. Der Bundesgerichtshof hat in je-ner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, in welchem Umfang ein derRechtsbeschwerde unterliegender Beschluß auf bestimmte AktenbestandteileBezug nehmen darf. Vorliegend hat das Berufungsgericht zur Darlegung derVerfristung des Rechtsmittels auf eine den Parteien mitgeteilte Verfügung desBerichterstatters Bezug genommen. Das ist im konkreten Fall hinnehmbar, weilsich der Vermerk ausschließlich mit dem aus den Akten ersichtlichen Verfah-rensgang befaßt, der Aufschluß über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit derBerufung gibt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Rechtsbeschwerdege-richt nicht an Feststellungen des Vorderrichters gebunden. Die Zulässigkeit derBerufung ist eine Prozeßvoraussetzung, die vom Rechtsmittelgericht von Amtswegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist (vgl. BGH,Beschluß vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 - NJW-RR 1992, 1338, 1339 m.w.N.).b) Der angefochtene Beschluß weicht auch nicht von der vom Klägerangeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab (NJW 2003 [nicht:2002], 918 f.). Diese befaßt sich mit den Anforderungen, die an den Tatbestandeines Berufungsurteils zu stellen sind. Das Urteil enthält aber keine Aussagedazu, inwieweit Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, auf Akten-bestandteile Bezug nehmen dürfen.c) Ob das Amtsgericht sein Urteil hinsichtlich des fehlenden Kostenaus-spruchs durch einen Beschluß gem. § 319 ZPO berichtigen durfte oder stattdessen den Weg der Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO hätte beschreitenmüssen, kann dahin stehen. Insoweit ist eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts schon deshalb nicht geboten, weil diese Frage nicht ent-scheidungserheblich ist. Die Berufungsfrist ist mit der Zustellung des Urteils in- 6 -Lauf gesetzt worden. Eine spätere Berichtigung des Urteilstenors hat grund-sätzlich keinen Einfluß auf die Rechtsmittelfrist, wenn sie - wie hier - durch ei-nen Berichtigungsbeschluß gem. § 319 ZPO erfolgt (BGHZ 89, 184, 186). EinAusnahmefall (vgl. BGHZ 113, 228, 230 f. m.w.N.) ist vorliegend nicht gege-ben. § 518 ZPO ist nicht anwendbar. Ein Ergänzungsurteil ist nicht ergangen.Das Amtsgericht hat seine berichtigende Entscheidung vielmehr von Amts we-gen im Wege eines Beschlusses getroffen und diesen ausdrücklich auf dieVorschrift des § 319 ZPO gestützt. Für eine Anwendung des Grundsatzes derMeistbegünstigung (vgl. BGHZ 98, 362, 364 f. m.w.N.) ist kein Raum, da dieVoraussetzungen für den Erlaß eines Ergänzungsurteils nicht vorlagen. Dieseshätte gem. § 321 ZPO nämlich nur auf Antrag einer Partei und aufgrund münd-licher Verhandlung ergehen dürfen. Daran fehlte es hier.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Diederich-sen Pauge Zoll

Meta

VI ZB 10/03

24.06.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. VI ZB 10/03 (REWIS RS 2003, 2615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2615

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