Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. VI ZB 10/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2615

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[X.] ZB 10/03vom24. Juni 2003in dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 319Zum Beginn der Berufungsfrist bei einer Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO.[X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.]/03 - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2003 durch die [X.] Richterin [X.], den Richter [X.], die [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 10. Januar 2003 wirdauf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 5.250,00 Gründe:[X.] Kläger hat wegen einer tätlichen Auseinandersetzung ein Schmer-zensgeld von 5.000 ˛r-zensgeld von 500 '˛der Widerklage in Höhe von 250 ˛22. Oktober 2002 verkündeten Urteils enthält keinen Kostenausspruch. In [X.] heißt es, die Kostenentscheidung habe ihre [X.] in § 92 Abs. 2 ZPO. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des[X.] am 29. Oktober 2002 zugestellt worden. Mit [X.]uß vom8. November 2002 hat das Amtsgericht das Urteil gem. § 319 ZPO berichtigtund den Tenor dahin ergänzt, daß der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zutragen hat. Dieser [X.]uß ist den Prozeßbevollmächtigten des [X.] am- 3 -13. November 2002 zugestellt worden.Mit einem beim [X.] am 3. Dezember 2002 eingegangenenSchriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom13. Dezember 2002 hat der Berichterstatter die Prozeßbevollmächtigten des[X.] darauf hingewiesen, daß die Zustellung des Urteils am 29. [X.] erfolgt und die Berufungsschrift nach Ablauf der Berufungsfrist am3. Dezember 2002 eingegangen sei. Der [X.] habe den [X.] Berufungsfrist unberührt gelassen. Die Berufungsbegründung ist am3. Januar 2003 bei Gericht eingegangen.Mit dem angefochtenen [X.]uß hat das [X.] die Berufung alsunzulässig verworfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegtworden sei; zur Begründung werde "zwecks Vermeidung von Wiederholungen"auf die Verfügung vom 13. Dezember 2002 Bezug genommen. Ergänzend istausgeführt, das Amtsgericht habe seinen [X.]uß vom 8. November 2002 [X.] auf § 319 ZPO gestützt. § 321 ZPO sei nicht anwendbar. Das Amtsge-richt habe den Kostenpunkt in den Entscheidungsgründen behandelt und des-halb nicht im Sinne dieser Vorschrift übergangen. Dagegen wendet sich [X.] mit der Rechtsbeschwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1Satz 4), aber unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru-fung als unzulässig verwerfenden [X.]uß ist nur unter den Voraussetzungendes § 574 Abs. 2 ZPO zulässig ([X.], [X.]uß vom 7. Mai 2003 - [X.] 4 -191/02 - zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). Diese sind hier nicht erfüllt.Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) istentgegen der Ansicht des [X.] eine Entscheidung des [X.]nicht erforderlich.1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wennder Beschwerdeführer darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von [X.] eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Ent-scheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Ent-scheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht ([X.], [X.]ußvom 29. Mai 2002 - [X.] - NJW 2002, 2473 f. m.w.N., zur Veröffentli-chung in [X.]Z 151, 42 bestimmt). Darüber hinaus ist erforderlich, daß [X.], von der abgewichen wird, eine im konkreten Fall entschei-dungserhebliche Rechtsfrage betrifft (zur entsprechenden Voraussetzung in§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vgl. [X.], [X.]uß vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 831). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.2. Allerdings beruft sich der Kläger auf mehrere Entscheidungen, vondenen der angefochtene [X.]uß angeblich abweicht.a) Er verweist zunächst auf den [X.]uß des [X.] vom20. Juni 2002 - [X.]/01 - (NJW 2002, 2648 f.). Danach müssen [X.]üs-se, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt,über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit ge-setzmäßigen Gründen versehen. Der Kläger ist der Auffassung, der angefoch-tene [X.]uß werde diesen Anforderungen nicht gerecht und könne deshalbkeinen Bestand haben. Dem ist nicht zu folgen. Der vom Kläger angeführte- 5 -[X.]uß betrifft einen anderen Sachverhalt. Der [X.] hat in [X.] Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, in welchem Umfang ein [X.] unterliegender [X.]uß auf bestimmte [X.] nehmen darf. Vorliegend hat das Berufungsgericht zur Darlegung derVerfristung des Rechtsmittels auf eine den Parteien mitgeteilte Verfügung [X.] Bezug genommen. Das ist im konkreten Fall hinnehmbar, weilsich der Vermerk ausschließlich mit dem aus den Akten ersichtlichen Verfah-rensgang befaßt, der Aufschluß über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit [X.] gibt. Bei der Beurteilung dieser Frage ist das [X.] nicht an Feststellungen des Vorderrichters gebunden. Die Zulässigkeit [X.] ist eine Prozeßvoraussetzung, die vom Rechtsmittelgericht von Amtswegen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist (vgl. [X.],[X.]uß vom 4. Juni 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 1338, 1339 m.w.[X.]) Der angefochtene [X.]uß weicht auch nicht von der vom [X.] Entscheidung des [X.] ab (NJW 2003 [nicht:2002], 918 f.). Diese befaßt sich mit den Anforderungen, die an den [X.] Berufungsurteils zu stellen sind. Das Urteil enthält aber keine Aussagedazu, inwieweit [X.]üsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, auf Akten-bestandteile Bezug nehmen dürfen.c) Ob das Amtsgericht sein Urteil hinsichtlich des fehlenden Kostenaus-spruchs durch einen [X.]uß gem. § 319 ZPO berichtigen durfte oder stattdessen den Weg der Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO hätte [X.], kann dahin stehen. Insoweit ist eine Entscheidung des [X.] schon deshalb nicht geboten, weil diese Frage nicht ent-scheidungserheblich ist. Die Berufungsfrist ist mit der Zustellung des Urteils in- 6 -Lauf gesetzt worden. Eine spätere Berichtigung des Urteilstenors hat grund-sätzlich keinen Einfluß auf die Rechtsmittelfrist, wenn sie - wie hier - durch ei-nen [X.] gem. § 319 ZPO erfolgt ([X.]Z 89, 184, 186). EinAusnahmefall (vgl. [X.]Z 113, 228, 230 f. m.w.N.) ist vorliegend nicht gege-ben. § 518 ZPO ist nicht anwendbar. Ein Ergänzungsurteil ist nicht ergangen.Das Amtsgericht hat seine berichtigende Entscheidung vielmehr von Amts we-gen im Wege eines [X.]usses getroffen und diesen ausdrücklich auf [X.] des § 319 ZPO gestützt. Für eine Anwendung des Grundsatzes derMeistbegünstigung (vgl. [X.]Z 98, 362, 364 f. m.w.N.) ist kein Raum, da [X.] für den Erlaß eines Ergänzungsurteils nicht vorlagen. [X.] gem. § 321 ZPO nämlich nur auf Antrag einer Partei und aufgrund münd-licher Verhandlung ergehen dürfen. Daran fehlte es [X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Diederich-sen Pauge Zoll

Meta

VI ZB 10/03

24.06.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. VI ZB 10/03 (REWIS RS 2003, 2615)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2615

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