Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2003, Az. II ZB 37/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 594

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[X.]/02vom24. November 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja§ 574 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem [X.]uß des [X.], des Berufungsgerichts oder des [X.] nicht ausgespro-chen worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der [X.] zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung füh-ren, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl.[X.], 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.[X.], [X.]uß vom 24. November 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Leipzig- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen die [X.]üsse des 19. Zivilsenatsdes [X.] [X.] vom 4. September und4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässigverworfen.Gerichtskosten werden für das [X.].[X.]: 91,83 Gründe:[X.] Die Beklagten sind durch Urteil des [X.] vom14. November 2001 rechtskräftig zur Zahlung von jeweils 50.000,00 DM nebstZinsen an die Klägerin verurteilt worden. Die Klägerin, die ihren Sitz in [X.], hatte sich vor dem [X.] durch einen in D. ansässigenund zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Das [X.] -Leipzig hat dem auf 3.702,52 Kostenfestsetzungsantrag der Kläge-rin nur in Höhe von 3.610,69 entsprochen, weil es Reisekosten und [X.] des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von insgesamt91,83 Der hiergegen form- und fristgemäß eingelegten, mit Recht als sofortige Be-schwerde gewerteten Erinnerung der Klägerin hat das [X.] nichtabgeholfen. Das Oberlandesgericht [X.] - Einzelrichterin - hat die sofortigeBeschwerde durch [X.]uß vom 4. September 2002, der Klägerin zugestelltam 11. September 2002, zurückgewiesen, diesen [X.]uß auf die [X.] bei ihm eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin [X.] durch [X.]uß vom 4. November 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbe-schwerde aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] werde.Mit ihrer in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten und begründetenRechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren, auch Fahrtkosten [X.] ihres Prozeßbevollmächtigten gegen die Beklagten festzu-setzen, weiter.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.1. In [X.] ist die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Auch [X.] des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind nicht gegeben. Danach mußdie Rechtsbeschwerde in dem [X.]uß, mit dem über die sofortige Beschwer-de entschieden wurde, sei es im Tenor oder in den Gründen, ausdrücklich [X.] sein (vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 574 Rdn. 14).- 4 -2. Eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende Zulassung liegt- ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin (vgl. [X.],[X.]. v. 11. September 2003 - [X.], z.[X.].; v. 13. März 2003- IX ZB 134/02, [X.], 1561) - nicht vor.a) Bei dem [X.]uß vom 4. November 2002 handelt es sich nach [X.] Gründen um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, diejedoch unzulässig ist. Der [X.] ([X.], 395) hat für § 546ZPO a.F. entschieden, daß eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassungder Revision nicht durch ein Ergänzungsurteil nachgeholt werden könne. [X.] ein Urteil keinen Ausspruch der Zulassung, sei damit ausgesprochen, daßdie Revision nicht zugelassen werde, und zwar auch dann, wenn das [X.] sich über die Zulassung der Revision "keine Gedanken gemacht"habe, weil es die grundsätzliche Bedeutung der Sache oder die Abweichungvon einer Entscheidung des [X.]s nicht erkannt habe. Einenachträgliche Zulassung würde daher nicht, wie in § 321 ZPO vorausgesetztsei, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 [X.] bereits getroffenen Entscheidung widersprechen und sie abändern. [X.] gelten auch für § 543 ZPO n.F. (vgl. [X.]/[X.] aaO, § 543Rdn. 18; a.A. [X.]/[X.] aaO, § 321 Rdn. 5) und den vergleichbarenFall der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch [X.]. [X.] ist die Gegenvorstellung, auf Grund derer der [X.]uß gefaßtwurde, auch nicht innerhalb der entsprechend heranzuziehenden Frist des§ 321 ZPO - zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung -eingelegt worden.b) Nach der Rechtsprechung des [X.]s zur Zulassung [X.] nach § 546 ZPO a.F. kann allerdings eine Berichtigung des Urteils, in- 5 -das eine beschlossene Zulassung versehentlich nicht aufgenommen wurde,nach § 319 ZPO erfolgen. Voraussetzung ist, daß die Tatsache, daß die Zulas-sung der Revision beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausge-sprochen war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens ausden Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen getretensind, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (vgl. [X.]Z 78,22; 20, 195).Nach diesen Grundsätzen ist eine Umdeutung des [X.]usses vom4. November 2002 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO entgegen der [X.] Klägerin nicht möglich. Weder der [X.]uß des [X.] vom4. September 2002 noch die Vorgänge um seinen Erlaß bieten einen Anhalt fürdie Annahme, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde hätte [X.] wollen, die Zulassung lediglich aus Versehen unterblieben war. Dem [X.] vom 4. November 2002 ist sogar im Gegenteil zu entnehmen, daß eineEntscheidung über die Zulassung seinerzeit gerade nicht getroffen worden war.RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Gehrlein

Meta

II ZB 37/02

24.11.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2003, Az. II ZB 37/02 (REWIS RS 2003, 594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 594

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