Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.10.2023, Az. 6 AZR 333/22

6. Senat | REWIS RS 2023, 9412

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Gegenstand

Tarifliche Entgeltregelung - Schutzbereich von Art. 12 GG


Leitsatz

Tarifliche Entgeltregelungen sind stets ein Kompromiss zwischen den kollidierenden Vorstellungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Wertigkeit einer bestimmten Tätigkeit. Das Aushandeln von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist jedoch gerade Aufgabe der insoweit sachnahen Tarifvertragsparteien und von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist gegenüber tariflichen Entgeltregelungen daher erst eröffnet, wenn sie den existentiellen Kern der Berufsfreiheit betreffen.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2022 - 2 [X.]/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.] der Klägerin auf der Grundlage des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) nach einer [X.] und einer kurz darauf erfolgten Herabgruppierung.

2

Die Klägerin ist seit 1981 beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der [X.] Anwendung.

3

Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Tarifnormen in §§ 16, 17 [X.] lauten auszugsweise:

        

§ 16 

Stufen der [X.]

        

(1)     

1Die [X.]n 2 bis 15 umfassen jeweils sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt.

        

…       

        
        

(3)     

1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

                 

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

                 

-       

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

                 

-       

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

                 

2Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. …

        

§ 17   

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

…       

        
        

(3)     

1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:

                 

a)    

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

                 

b)    

Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

                 

c)    

Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

                 

d)    

Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,

                 

e)    

Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

                 

f)    

Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

                 

2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die [X.] angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die [X.] beginnt mit dem [X.]. …

        

(4)     

1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine [X.] wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen [X.]n stattgefunden hätte. … 4Die [X.] in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere [X.] ist die/der Beschäftigte der in der höheren [X.] erreichten Stufe zuzuordnen. 6Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden [X.], gegebenenfalls einschließlich des [X.].“

4

Bis Mai 2019 war die Klägerin in der [X.] 14 [X.] eingruppiert und darin zuletzt der Stufe 5 zugeordnet. Im [X.] 2017 bewarb sie sich auf die [X.] einer Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, welche ihr zunächst für ein Jahr kommissarisch, ab Ende Mai 2019 endgültig übertragen wurde. In der Folge wurde sie in die [X.] 15 [X.] höhergruppiert und der Stufe 4 zugeordnet.

5

Im Dezember 2019 beantragte die Klägerin die Entbindung von den Aufgaben der Studiendirektorin. Dem entsprach das beklagte Land mit Wirkung zum 1. März 2020. Daraufhin wurde sie in die [X.] 14 [X.] unter stufengleicher Zuordnung zur Stufe 4 herabgruppiert und ab April 2020 entsprechend vergütet.

6

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage Vergütung nach Stufe 5 der [X.] 14 [X.] ab April 2020 verlangt. Da sie ihre ursprüngliche Unterrichtstätigkeit auch nach Übertragung der [X.] durchgehend ausgeübt und lediglich zusätzliche Tätigkeiten organisatorischer Art übernommen habe, sei die vor ihrer Höhergruppierung erworbene Berufserfahrung nicht verloren gegangen. In dieser Konstellation sei sie nach der Herabgruppierung wieder der Stufe zuzuordnen, die sie bereits vor der Höhergruppierung erreicht habe. § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.] sei nicht anzuwenden, denn das führe zu einem nicht gerechtfertigten Verlust einer bereits erworbenen Erfahrungsstufe. Diese Auswirkungen hätten die Tarifvertragsparteien unerkannt nicht berücksichtigt. Auch ein Vergleich mit den Regelungen zur Unschädlichkeit bestimmter Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit für die [X.] nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] zeige, dass die Zuordnung zur Stufe 4 der [X.] 14 [X.] in ihrem Fall nicht [X.] sei. Außerdem verstoße die erfolgte Rückstufung gegen höherrangiges Recht. Schließlich seien ihr die Auswirkungen der [X.] und der Herabgruppierung auf die [X.] weder bekannt gewesen noch sei sie von ihrem Arbeitgeber entsprechend aufgeklärt worden.

7

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 7.555,08 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 626,82 Euro seit dem 2. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2020, 1. August 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 2. November 2020, 1. Dezember 2020 und 2. Januar 2021 sowie aus weiteren 634,90 Euro seit dem 1. Februar 2021, 1. März 2021 und 1. April 2021 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass das beklagte Land auch ab April 2021 weiterhin verpflichtet ist, sie entsprechend der [X.] 14 Stufe 5 der [X.] nach [X.] zu vergüten.

8

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, § 17 Abs. 4 [X.] finde auch auf den Fall der Klägerin Anwendung. Diese habe infolge ihrer Höhergruppierung die gesamte Bandbreite der [X.] 15 [X.] wahrnehmen müssen, während ihr nach der Entbindung von der Stelle einer Studiendirektorin erneut nur die geringer bewerteten Tätigkeiten der [X.] 14 [X.] übertragen worden seien. Insofern sei - worauf es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.] allerdings nicht ankomme - das von ihr auszuübende Tätigkeitsspektrum gerade nicht gleichgeblieben. Die Tarifnorm sehe auch keine Ausnahme oder Härtefallregelung für die streitgegenständliche Fallkonstellation vor. Der Klägerin sei die Tätigkeit der höheren [X.] 15 [X.] zudem dauerhaft übertragen worden. § 17 Abs. 3 [X.] sei nicht einschlägig; es fehle bereits an einer Unterbrechung im Sinn der Norm. Der Tarifvertrag sehe - insbesondere, wenn die Beschäftigte die Herabgruppierung auch noch frei wähle - keine umfassende Besitzstandswahrung vor. Eine Pflicht, Arbeitnehmer auf rechtliche Folgen einer Änderung im Arbeitsverhältnis hinzuweisen, bestehe für den Arbeitgeber nicht.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Für den Feststellungsantrag zu 2. besteht sowohl der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug als auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. zB [X.] 15. Oktober 2021 - 6 [X.] - Rn. 11 mwN).

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das beklagte Land hat die Klägerin nach erfolgter [X.] in die [X.] 14 [X.] zurecht der Stufe 4 zugeordnet.

1. § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.] gewährt der Klägerin nach allen denkbaren Auslegungsmaßstäben keinen Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 5 der [X.] 14 [X.] ab April 2020 (zu den Grundsätzen der Tarifauslegung vgl. zB [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 27). Diese Bestimmung findet in allen Fällen Anwendung, in denen die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine niedrigere [X.] erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn der [X.] eine Höhergruppierung voranging.

a) Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifbestimmung, die die vergütungsrechtliche Behandlung von [X.] regelt, ist offenkundig, dass die Klägerin nach ihrer Eingruppierung in die niedrigere [X.] 14 [X.] der in der höheren [X.] 15 [X.] erreichten Stufe 4 zuzuordnen war.

b) Aus der Tarifsystematik und dem aus ihr abgeleiteten Regelungszweck der Norm ergibt sich nichts anderes.

aa) Nach den von den Tarifvertragsparteien gefundenen Regelungen stellen sowohl [X.] als auch [X.] grundsätzlich vergütungsrechtliche Zäsuren dar, welche das Erfordernis einer erneuten [X.] mit sich bringen (vgl. zB [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 30; [X.]. auch [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 55). Die Berufserfahrung, die der Beschäftigte in seiner bi[X.]erigen [X.] erworben hat, spielt nach der Konzeption des Tarifvertrags für die [X.] in der neuen [X.] keine Rolle mehr; sie wird „auf null“ gesetzt (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] - Rn. 21; zur gleichlautenden Regelung in § 17 Abs. 5 [X.] zB [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN, [X.]E 159, 214). Dies gilt - entgegen der Auffassung der Klägerin - unabhängig vom konkreten Inhalt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in der jeweiligen [X.], welche insoweit allenfalls für die Eingruppierung in eine konkrete [X.] Berücksichtigung finden könnte. Die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe nach erfolgter [X.] bzw. [X.] haben die Tarifvertragsparteien hingegen ohne Bezug zu bereits gesammelten Erfahrungszeiten verstanden.

bb) Dagegen spricht nicht, dass § 17 Abs. 4 [X.] eine betragsbezogene [X.] und eine stufengleiche [X.] vorsieht. Diese Bestimmungen haben allein eine besitzstandsregelnde Funktion. Es obliegt den Tarifvertragsparteien darüber zu befinden, ob Einkommensverluste und -nachteile, die sich nach dem Regelungssystem des [X.] in Verbindung mit den Entgelttabellen durch die [X.] nach einer Änderung der Eingruppierung häufig ergeben, überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang kompensiert werden sollen. Insoweit sieht § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.] für den Fall der Höhergruppierung zwar vor, dass Beschäftigte mindestens ihr bi[X.]eriges Tabellenentgelt erhalten sollen und gewährt damit vollen finanziellen Besitzstand. Durch die mit § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.] vorgenommene stufengleiche Zuordnung bei [X.] haben sich die Tarifvertragsparteien dagegen für eine nur beschränkte Besitzstandswahrung bezüglich der „erreichten“ Stufe entschieden. Die nachteiligen finanziellen Folgen der [X.] sollen damit allenfalls abgemildert werden (vgl. zB [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.] - Rn. 30; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 43, [X.]E 148, 323; BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 55).

cc) Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.]a bis e [X.]. § 17 Abs. 3 [X.] regelt die Frage, welche Unterbrechungszeiten den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] gleichstehen und welche Auswirkungen andere Unterbrechungen haben. Die Norm bezieht sich nur auf § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] und damit allein auf die Stufenlaufzeit innerhalb derselben [X.] (vgl. [X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] 702/19 - Rn. 28, [X.]E 174, 63; zu § 17 Abs. 3 [X.]-AT vgl.: [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 19, [X.]E 148, 312; 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 46). Die Klägerin beansprucht jedoch keine Anrechnung von Stufenlaufzeiten in derselben [X.], sondern die Neuzuordnung zu einer Entgeltstufe nach erfolgter [X.]. Hierauf findet § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.]a bis e [X.] keine Anwendung (vgl. zu § 17 Abs. 3 [X.]-AT [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 19, aaO).

dd) Ein Anspruch auf die begehrte Zuordnung zur Entgeltstufe 5 folgt - anders als die Klägerin meint - auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.]f [X.], wonach Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit iSv. § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] gleichgestellt sind.

(1) Auch § 17 Abs. 3 Satz 1 Buch[X.]f [X.] bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Gleichstellung bestimmter Zeiten bezüglich der Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 Satz 1 [X.] innerhalb derselben [X.] und ergänzt diese Vorschrift (vgl. zu § 16 Abs. 4 [X.]-AT ([X.]) bzw. § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 19 mwN, [X.]E 148, 312). Entscheidend ist die vorübergehende Unterbrechung des Erwerbs von Berufserfahrung in einer bestimmten [X.]. Dies erfasst nur den Fall des § 14 [X.] ([X.]. zB [X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] 702/19 - Rn. 28, [X.]E 174, 63). Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben.

(2) Die Klägerin ist mit den Aufgaben einer Studiendirektorin nicht nur vorübergehend iSv. § 14 Abs. 1 [X.] betraut worden.

(a) Sie hat weder behauptet, die Übertragung dieser Funktionsstelle sei bereits von Beginn an nicht auf Dauer angelegt gewesen, noch hat sie (fristgerecht) die vom [X.] festgestellte Rechtstatsache (vgl. hierzu [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] 213/18 - Rn. 31, [X.]E 167, 264; 26. Juni 2019 - 5 [X.] 178/18 - Rn. 19, [X.]E 167, 144; 16. Dezember 2010 - 6 [X.] 487/09 - Rn. 37, [X.]E 136, 340), die Funktion in der höheren [X.] sei ihr dauerhaft übertragen worden, mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO (vgl. zB [X.] 23. Februar 2022 - 4 [X.] 354/21 - Rn. 44; [X.] 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14 - Rn. 49; GMP/[X.] 10. Aufl. § 74 Rn. 106; Musielak/[X.]/[X.] ZPO 20. Aufl. § 559 Rn. 16) angegriffen. Der Senat ist de[X.]alb an diese Feststellung gebunden (§ 559 Abs. 2 ZPO).

(b) Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung beurteilt sich die Frage, ob die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vorübergehend oder dauerhaft erfolgt ist, nicht rückblickend, sondern - wovon das [X.] unausgesprochen ausgegangen ist - aus der ex-ante-Perspektive.

(aa) Der [X.] unterscheidet zwischen einer Höhergruppierung und einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Während er unter einer Höhergruppierung die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren [X.] versteht (zum [X.] vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 18, [X.]E 148, 312), regelt § 14 [X.] deren nur vorübergehende Übertragung. Diese Norm setzt die Möglichkeit voraus, im Wege des Direktionsrechts eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend und vertretungsweise übertragen zu können, und bestimmt, wofür auch ihre systematische Stellung im Abschnitt III „Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen“ spricht, deren Vergütung. Damit enthält § 14 [X.] eine Ausnahme von der Tarifautomatik, die bei der Übertragung einer „nicht nur vorübergehend auszuübenden höherwertigen Tätigkeit“ zu einer dauerhaften Höhergruppierung führt (zu § 14 [X.]-V vgl. [X.] 16. Juli 2020 - 6 [X.] 287/19 - Rn. 23 mwN, [X.]E 171, 297; vgl. auch [X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.] 468/14 - Rn. 22, [X.]E 154, 83). Die Entscheidung des Arbeitgebers, die höher bewertete Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, muss de[X.]alb billigem Ermessen iSd. § 315 BGB entsprechen (vgl. zB [X.] 16. April 2015 - 6 [X.] 242/14 - Rn. 20 mwN; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 468/14 - Rn. 19, aaO). Das setzt voraus, dass nicht lediglich das „Ob“, sondern auch das „Wie“ der Übertragung, also auch ihre zeitliche Komponente, bereits zum Zeitpunkt der Übertragung feststehen muss. Dies steht einer von der Klägerin für erforderlich erachteten rückblickenden Betrachtung entgegen. Auf die erst im Rückblick feststellbare tatsächliche zeitliche Dauer der Ausübung der endgültig übertragenen höherwertigen Tätigkeit kommt es folglich für die [X.] nach [X.] nicht an.

(bb) Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Auffassung entgegen ihrem Vortrag vor dem Senat auch nicht auf seine Entscheidung vom 18. Februar 2021 (- 6 [X.] 702/19 - Rn. 19, [X.]E 174, 63) stützen, wonach der Begriff der Höhergruppierung in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch meist im Sinn einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren [X.] verwendet wird. Durch die einschränkende Wendung „meist“ hat der Senat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass Tarifvertragsparteien bei Überleitungen in neue [X.] eine daraus folgende Zuordnung zu einer höheren [X.] ebenfalls als Höhergruppierung ansehen können ([X.]. [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 24). Entsprechendes gilt auch für Eingruppierungen in höhere [X.]n infolge einer Höherbewertung bestimmter Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien. Keinesfalls liegt hierin ein Ausschluss einer „Höhergruppierung“ im tariflichen Sinn bei Fällen einer im Nachhinein nur zeitlich begrenzten Übertragung der höherwertigen Tätigkeit.

c) Eine Sicherung der bereits in der [X.] 14 [X.] erreichten Stufe 5 nach der erfolgten [X.] aus [X.] 15 [X.] kommt auch nicht im Wege einer ergänzenden Tarifauslegung in Betracht, selbst wenn die Klägerin ihre Unterrichtstätigkeit während der gesamten Dauer der Höhergruppierung ausgeübt haben sollte. Die Voraussetzungen einer solchen Auslegung liegen nicht vor (vgl. zu den Voraussetzungen der ergänzenden Tarifauslegung zB [X.] 20. Juli 2023 - 6 [X.] 256/22 - Rn. 33 mwN).

Dabei kann dahinstehen, ob eine ergänzende Auslegung von § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.] bereits de[X.]alb ausscheidet, weil die Tarifvertragsparteien die Konstellation, dass Beschäftigte auch nach Übertragung der höherwertigen Tätigkeit die Aufgaben der niedrigeren [X.] durchgehend weiter wahrnehmen, zwar gesehen, aber bewusst nicht abweichend geregelt haben, sodass es schon an einer unbewussten Regelungslücke fehlt (aA wohl [X.] [X.]/Felix § 17 Stand 1. September 2023 Rn. 133c). Selbst bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke könnte diese wegen der durch die Tarifautonomie gewährleisteten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht durch den Senat geschlossen werden (vgl. hierzu [X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.] 702/19 - Rn. 24, [X.]E 174, 63; 9. Dezember 2020 - 10 [X.] 334/20 - Rn. 85, [X.]E 173, 205; 28. November 2019 - 8 [X.] 125/18 - Rn. 16, [X.]E 169, 1; 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 37 mwN, [X.]E 148, 323). Den Tarifvertragsparteien bliebe vorliegend ein Gestaltungsspielraum zur Lückenschließung, etwa über eine verpflichtende Verkürzung der Stufenlaufzeiten oder eine [X.]. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine etwaige Lücke nur auf eine bestimmte Art und Weise hätten schließen wollen, lassen sich der [X.] nicht entnehmen.

2. Mit diesem Tarifverständnis verstößt § 17 Abs. 4 Satz 5 [X.] nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. zur mittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien zB: [X.] 20. Juli 2023 - 6 [X.] 256/22 - Rn. 37 mwN; 22. März 2023 - 10 [X.] 553/20 - Rn. 18 mwN; ausführlich [X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] 563/18 - Rn. 19 f., [X.]E 169, 163).

a) Ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 [X.] folgenden Gleichheitssatz liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen vergleichbaren Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und [X.] reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 16 und 19; [X.] 15. November 2018 - 6 [X.] 240/17 - Rn. 31; 29. Juni 2017 - 6 [X.] 364/16 - Rn. 21, [X.]E 159, 294; 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 49 mwN).

bb) Der von der Klägerin angeführte Vergleich ihrer [X.] nach der [X.] mit den von § 17 Abs. 3 [X.] erfassten Sachverhalten lässt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes erkennen. Die Norm erfasst nur Unterbrechungen bei unveränderter Tätigkeit in derselben [X.]. [X.] bzw. [X.] stellen, wie unter Rn. 16 ausgeführt, nach dem Tarifkonzept im System der [X.] jedoch eine Zäsur dar. Diese Differenzierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum [X.] [X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 55).

Ebenso wenig kann sich die Klägerin zur Begründung eines Gleichheitsverstoßes darauf berufen, sie sei trotz identischer Berufserfahrung schlechter gestellt als diejenigen Kollegen, die ohne Unterbrechung durch eine Höhergruppierung in der [X.] 14 [X.] eingruppiert sind. Auch insoweit handelt es sich wegen des durch die [X.] ausgelösten vergütungsrechtlichen Einschnitts um nicht vergleichbare Sachverhalte. Die von den Tarifvertragsparteien für die [X.] nach [X.] oder [X.] vorgesehenen beschränkten Kompensationen sind von ihrem Gestaltungsspielraum (ausführlich zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien vgl. zB [X.] 20. Juli 2023 - 6 [X.] 256/22 - Rn. 38 f. mwN) gedeckt und de[X.]alb nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit sie - wie im Streitfall - für bestimmte Sachverhaltskonstellationen keine Besitzstandswahrung vorsehen (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 753/12 - Rn. 43, 49, [X.]E 148, 323; vgl. auch [X.] 9. Juni 2011 - 6 [X.] 867/09 - Rn. 16 ff., 19 mwN).

Allerdings bleibt es den Arbeitgebern in den besonderen Fällen, in denen die Tätigkeit in der höheren [X.] durchgehend auch die Tätigkeiten der niedrigeren [X.] mit beinhaltet, was insbesondere in sog. „[X.]“ vorliegt, unbenommen, nach der [X.] bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 [X.] die Stufenlaufzeit in der niedrigeren [X.] zu verkürzen und somit erlittene [X.] zumindest teilweise zu kompensieren.

b) Die Tarifnorm verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.]. Die [X.] dieser Verfassungsnormen sind nicht eröffnet.

aa) Die von Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützte Berufsfreiheit bewahrt Arbeitnehmer nicht vor jeder Regelung der Tarifvertragsparteien, die Arbeitsbedingungen, zu denen auch das Arbeitsentgelt gehört (vgl. [X.] 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10 ua. - Rn. 15; [X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] 15/20 - Rn. 83, [X.]E 174, 138; 28. Juni 2001 - 6 [X.] 114/00 - zu [X.] 3 b der Gründe mwN, [X.]E 98, 175; [X.]. auch [X.] 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 ua. - zu [X.] der Gründe, [X.]E 88, 145), beeinflussen. Vielmehr muss die Anwendung der Regelung eine nennenswerte Beeinträchtigung der Berufsausübung zur Folge haben (vgl. zB [X.] 29. November 1989 - 1 BvR 1402/87 ua. - zu [X.] der Gründe, [X.]E 81, 108; [X.] 29. März 2017 - [X.]/16 - Rn. 29 mwN, [X.]Z 214, 269). Ansonsten würde jeder Regelungseffekt, der Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, zur Eröffnung des Schutzbereichs führen und damit Art. 12 Abs. 1 [X.] konturlos machen ([X.]Rspr. für Gesetze, vgl. zB: [X.] 7. Dezember 2022 - 2 BvR 988/16 - Rn. 186, [X.]E 164, 347; 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - Rn. 47, [X.]E 161, 63; 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 ua. - Rn. 96, [X.]E 155, 238). Zudem kollidierte ein solches Verständnis von Art. 12 Abs. 1 [X.] mit der durch Art. 9 Abs. 3 [X.] geschützten Tarifautonomie. Danach gehört das Au[X.]andeln von Tarifverträgen zu den wesentlichen Zwecken der Tarifvertragsparteien. Hierin sollen sie nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein. Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflussnahme und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarung treffen (vgl. zB [X.] 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - Rn. 62, [X.]E 138, 261; 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 - Rn. 29 mwN; 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu [X.] der Gründe mwN, [X.]E 94, 268; [X.] 28. Juni 2001 - 6 [X.] 114/00 - zu [X.] 3 a der Gründe, aaO). Tarifliche [X.] enthalten einen Kompromiss hinsichtlich der unterschiedlichen Vorstellungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Wertigkeit einer bestimmten Tätigkeit. Das schließt auch die Befugnis zu [X.] ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen ([X.]Rspr. seit [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 319/09 - Rn. 41, [X.]E 140, 83). Darum können tarifliche [X.] den Schutzbereich der Berufsfreiheit allenfalls dann berühren, wenn sie deren existentiellen Kern betreffen (vgl. [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.] Einleitung Rn. 53a; [X.]. auch [X.] 28. Mai 2009 - 6 [X.] 144/08 - Rn. 29). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

bb) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfasst nur schuldrechtliche Ansprüche, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Zwar können hierunter auch rechtlich gesicherte Anwartschaften von Arbeitnehmern fallen. Diese müssen aber so verfestigt sein, dass sie Eigentumscharakter haben. Bloße [X.] werden von der Eigentumsgarantie nicht gewährleistet ([X.]. zB [X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] 563/18 - Rn. 31 mwN, [X.]E 169, 163).

Die bloße Erwartung der Klägerin, dass sie nach ihrer [X.] aus der [X.] 15 Stufe 4 [X.], die vergütungsrechtlich zu einer Zäsur führt (Rn. 16), unmittelbar wieder der streitgegenständlichen Stufe 5 der [X.] 14 [X.] zugeordnet wird, fällt damit nicht unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Es handelt sich insoweit nicht um eine bestehende Rechtsposition, sondern lediglich um eine von der Eigentumsgarantie nicht gewährleistete Hoffnung, die zudem im Tarifvertrag keine Entsprechung findet.

3. Die Klägerin kann sich für ihr Klagebegehren auch nicht erfolgreich darauf berufen, das beklagte Land habe sie über die vergütungsrechtlichen Auswirkungen der [X.] nicht informiert.

a) Eine Verletzung etwaiger Hinweis- und Aufklärungspflichten iSv. § 241 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu zB [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] 75/18 - Rn. 33, [X.]E 165, 315; 21. Dezember 2017 - 8 [X.] 853/16 - Rn. 32, [X.]E 161, 245; 1. Juni 2017 - 6 [X.] 433/15 - Rn. 30) kann - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - nur im Wege eines Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden (vgl. zB [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] 75/18 - Rn. 36 mwN, aaO). Einen solchen hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Entscheidung durch das Gericht gestellt.

b) Unabhängig davon träfe das beklagte Land auch keine Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin (zu den Voraussetzungen vgl. zB: [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] 75/18 - Rn. 33 mwN, [X.]E 165, 315; 21. Mai 2015 - 6 [X.] 254/14 - Rn. 45 mwN). Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB gebietet es nicht, den Arbeitnehmer auf die entgeltrechtlichen Auswirkungen einer von ihm selbst ausgelösten [X.] hinzuweisen. Eine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen, besteht nicht (vgl. [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.] 75/18 - Rn. 33, aaO). Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die unterlassene Aufklärung des beklagten [X.] für einen ihr entstandenen Schaden kausal war (zu dieser Voraussetzung [X.] 26. September 2012 - 10 [X.] 370/11 - Rn. 63).

III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Kammann    

        

    Nienaber    

                 

Meta

6 AZR 333/22

05.10.2023

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Koblenz, 14. Oktober 2021, Az: 9 Ca 703/21, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 17 Abs 3 TV-L, § 17 Abs 4 S 1 TV-L, § 17 Abs 4 S 5 TV-L, § 14 Abs 1 TV-L, § 16 Abs 3 S 1 TV-L, § 241 Abs 2 BGB, § 315 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.10.2023, Az. 6 AZR 333/22 (REWIS RS 2023, 9412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9412

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