Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2016, Az. 4 AZR 456/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 5555

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Gegenstand

Eingruppierung - Klageänderung in der Revisionsinstanz - Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - Stufenzuordnung


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2013 - 11 [X.]/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit April 2002 ununterbrochen - zunächst auf der Grundlage verschiedener befristeter Arbeitsverträge - bei der [X.] beschäftigt. In ihren Arbeitsverträgen wurde auf die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes ([X.] und [X.]) verwiesen.

3

In den Jahren 2004 bis 2009 waren der Klägerin Tätigkeiten der [X.]. [X.]. 1a [X.] übertragen worden. Mit Inkrafttreten des [X.] zum 1. Oktober 2005 wurde sie in die [X.] 8 Stufe 6 [X.] übergeleitet. Aufgrund erfolgreicher Bewährung erfolgte zum 1. Januar 2007 eine Höhergruppierung in die [X.] 9 Stufe 4 [X.].

4

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr befristetes Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 wies sie darauf hin, dass die „Entfristung des derzeit befristeten Arbeitsvertrags nicht zielführend“, sondern „die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses, basierend auf der neuen Beschäftigung“ angezeigt sei. Sofern sich die Klägerin damit einverstanden erkläre, solle „sie den anliegenden Arbeitsvertrag“ unterzeichnet zurücksenden.

5

Am 2. Dezember 2009 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010, der auch eine Bezugnahmeklausel auf den [X.], den [X.] und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des [X.] jeweils geltenden Fassung enthält, und in dem eine Vergütung nach der [X.] 5 [X.] vereinbart wurde.

6

Bis zum 30. Juni 2010 wurde die Klägerin mit Tätigkeiten der [X.]. VII [X.] beschäftigt und nach der [X.] 5 Stufe 4 [X.] vergütet. Im Zeitraum von Juli 2010 bis November 2010 wurden ihr vorübergehend erneut höherwertige Tätigkeiten der [X.]. [X.]. 1a [X.] übertragen, für deren Ausübung sie eine Zulage erhielt. Ab dem 1. Dezember 2010 wurden ihr diese Tätigkeiten dauerhaft übertragen. In der Folge erhielt sie ein Entgelt nach der [X.] 8 Stufe 3 [X.].

7

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ab dem 1. Dezember 2010 eine Vergütung nach der [X.] 9 Stufe 4 [X.] und ab dem 1. Januar 2014 nach der [X.] 9a Stufe 5 [X.] zu. Sie habe aufgrund ihres erfolgreichen [X.] zum 1. Januar 2007 bereits die [X.] 9, Stufe 4 [X.] erreicht. Dieser sei auch bei der Eingruppierung ab Dezember 2010 zu beachten. Jedenfalls habe sie Anspruch auf Vergütung nach der [X.] 8 Stufe 6, zumindest aber Stufe 5 [X.].

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der [X.] 9, Stufe 4 TVöD und seit dem 1. Januar 2014 nach der [X.] 9a, Stufe 5 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den [X.]n 8, Stufe 3 TVöD und 9, Stufe 4 TVöD beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und zwischen den [X.]n 8, Stufe 4 TVöD und 9a, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

                 

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der [X.] 8, Stufe 6 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den [X.]n 8, Stufe 3 TVöD und 8, Stufe 6 TVöD beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und zwischen den [X.]n 8, Stufe 4 TVöD und 8, Stufe 6 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

                 

äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. Dezember 2010 ein Entgelt nach der [X.] 8, Stufe 5 TVöD zu zahlen sowie die anfallenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den [X.]n 8, Stufe 3 TVöD und 8, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Dezember 2010 und zwischen den [X.]n 8, Stufe 4 TVöD und 8, Stufe 5 TVöD beginnend mit dem 1. Januar 2014 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 8 [X.] sei nicht anwendbar. Die Klägerin sei im Dezember 2010 nicht vom [X.] in den [X.] übergeleitet, sondern neu eingruppiert worden. Im Übrigen werde sie zutreffend nach Stufe 3 der [X.] 8 [X.] vergütet.

Die Vorinstanzen haben die - zunächst teilweise auf Zahlung gerichtete - Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Anpassung ihres Antrags an die zum 1. Januar 2014 in [X.] getretene Änderung des [X.] sowie unter Hinzufügung zweier Hilfsbegehren ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 9 bzw. 9a [X.] noch auf eines nach den Stufen 6 oder 5 der [X.] 8 [X.].

I. Die Klage ist mit den in der Revision gestellten Anträgen zulässig.

1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der [X.]en die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Ausnahmen hiervon können in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann gelten, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.] durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. nur [X.] 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 36 mwN).

2. Danach war im Streitfall die Änderung der Anträge in der Revisionsinstanz zulässig.

a) In dem Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund liegt lediglich eine - qualitative - Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des [X.] iSd. § 264 Nr. 2 ZPO ([X.] 9. Dezember 2015 - 10 [X.] - Rn. 15), er verändert in einem solchen Fall nicht den Streitgegenstand ([X.] 14. Dezember 2010 - 9 [X.] - Rn. 21). Eine Entscheidung über den insoweit geänderten Klageantrag lässt sich allein auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen stützen.

b) Soweit die Klägerin nunmehr auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 1. Januar 2014 nach der [X.] 9a Stufe 5 [X.] zu vergüten und Zinsen aus dem Differenzbetrag zu der [X.] 8 Stufe 4 [X.] zu zahlen, stellt auch dies keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung dar. Die Klägerin trägt mit der Antragsänderung erkennbar nur dem Umstand Rechnung, dass seit dem 1. Januar 2014 eine veränderte [X.] gilt.

aa) Die Unterteilung der [X.] 9 [X.] in eine sog. „kleine“ [X.] 9 [X.] mit verlängerten [X.]en und den Stufen 1 bis 4 und eine sog. „große“ [X.] 9 [X.] mit regulären [X.]en und der Endstufe 5 ist entfallen. Die bisherige „kleine“ [X.] 9 [X.] wurde zu einer eigenständigen [X.] 9a [X.] mit regulären [X.]en und einem geringen materiellen Zugewinn. Die bisherige „große“ [X.] 9 [X.] wurde zur [X.] 9b [X.] ohne materielle Änderungen [X.]/[X.] ZTR 2014, 3, 14). Nach dem seit dem 1. Januar 2014 geltenden § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Beschäftigte der [X.] 9, für die gemäß Anhang zu § 16 [X.]/[X.] in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Stufenregelungen gelten (hier nach Satz 1 Buchst. a), unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten [X.] in die Stufe der [X.] 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung ab 1. Januar 2014 aufgrund der Überleitung in den TV EntgO [X.] nach den §§ 12, 13 [X.]/[X.] fand im Fall der Klägerin mangels einer Änderung der Tätigkeit nicht statt (vgl. [X.] 9. Dezember 2015 - 4 [X.] - Rn. 12).

bb) Danach handelt es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Anpassung des Antrags an die nach Beendigung der Berufungsinstanz geänderte tarifliche Regelung. Einer solchen steht die aus § 559 ZPO folgende grundsätzliche Unzulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht entgegen (vgl. [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] - Rn. 40).

c) Auch mit den [X.] wird die Klage nicht unzulässigerweise in der Revisionsinstanz erweitert. Sie waren bereits in den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen enthalten.

aa) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist ([X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 15; vgl. auch 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 16). Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - [X.] gestützt werden kann. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Weniger“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „aliud“, handelt ([X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 36 mwN). Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge (vgl. [X.] 23. Oktober 2013 - 4 [X.] - Rn. 36; 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 35, [X.]E 129, 355). Ob es sich bei dem „geringeren“ Anspruch um ein „Weniger“ oder ein „aliud“ handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden [X.] ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte [X.] nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste ([X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 34, aaO; 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 17 mwN).

bb) Hiervon ausgehend handelt es sich bei den erstmals in der Revision angekündigten [X.] um ein solches „Weniger“, welches bereits in dem früheren Hauptantrag der Klägerin als „minus“ enthalten war.

(1) Zwischen den [X.]en besteht nur Streit darüber, ob die Klägerin ausgehend von einer Tätigkeit, die das [X.] der [X.]. [X.]. 1a [X.] erfüllt, nach den Regelungen des [X.] in die [X.] 8 [X.] oder - so die Auffassung der Klägerin - in die [X.] 9 [X.] eingruppiert ist. Aus einer Verneinung einer Eingruppierung der Klägerin in die [X.] 9 [X.] folgt aber denknotwendig eine Eingruppierung in die [X.] 8 [X.]. Deshalb erfordert die Entscheidung über die Hilfsanträge nicht die Beurteilung eines anderen Lebenssachverhalts, sondern lediglich die Anwendung von Tarifnormen auf den bereits dem [X.] zur Entscheidung unterbreiteten Streitgegenstand.

(2) Zudem war für die Beklagte ausreichend erkennbar, dass die Klägerin jedenfalls eine Vergütung nach der [X.] 8 Stufe 6, hilfsweise Stufe 5 [X.] begehrte. Sie hat mit ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich gerügt, die Eingruppierung in die [X.] 8 Stufe 3 [X.] sei selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts unzutreffend, da jegliche Vorbeschäftigungszeiten außer [X.] blieben. Die [X.] hätte zur Stufe 6 führen müssen. Mit ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 2013 hat die Klägerin überdies ausgeführt, sie habe mindestens der Stufe 5 der [X.] 8 [X.] zugeordnet werden müssen. Danach konnte die Beklagte ihre Verteidigung auf dieses Begehren einstellen, was sie auch mit ihrer Berufungserwiderung getan hat.

3. Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der [X.] keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Anträge erforderliche Feststellungsinteresse. Mit der erstrebten Feststellung wird der Streit der [X.]en über die zutreffende [X.] und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen abschließend geklärt. Das Feststellungsinteresse besteht auch bezogen auf die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (vgl. zB [X.] 13. Mai 2015 - 4 [X.] 355/13 - Rn. 9 mwN).

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 9 [X.].

a) Auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en fanden [X.] zunächst der [X.] und nach der Überleitung zum 1. Oktober 2005 der [X.] und der [X.] in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

b) Die hier maßgeblichen Tarifregelungen in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung des [X.] lauten:

        

§ 8   

        

Bewährungs- und [X.]

        

(1)     

Aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O in eine der [X.]n 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen [X.] die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere [X.] des TVöD eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die [X.] 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII [X.]/[X.]-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII [X.]/[X.]-O übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die [X.] 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb [X.]/[X.]-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc [X.]/[X.]-O übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass

                 

-       

zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und

                 

-       

bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.

                 

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

        

…       

        

§ 17   

        

Eingruppierung

        

…       

        

(3)     

Mit Ausnahme der Eingruppierung in die [X.] 1 sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und [X.]) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3.

        

…       

        

(5)     

Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen [X.] als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

        

…       

        

(7)     

Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen des [X.] gemäß Anlage 4 TVÜ-[X.] den [X.]n des TVöD zugeordnet. …“

c) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin nicht ab 1. Dezember 2010 in die [X.] 9 [X.] eingruppiert ist.

aa) Die Klägerin war nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 in die [X.] 9 Stufe 4 [X.] eingruppiert. Darüber besteht zwischen den [X.]en kein Streit.

bb) Ab dem 1. Januar 2010 war die Klägerin in die [X.] 5 [X.] eingruppiert. Ab Jahresanfang 2010 waren ihr auf der Grundlage ihres letzten Arbeitsvertrags vom 2. Dezember 2009 Tätigkeiten der [X.]. VII [X.] übertragen worden. Die mit dieser Eingruppierung erfolgte notwendige Zuordnung der [X.]. der Anlage 1a zum [X.] zu einer [X.] des [X.] nach § 17 Abs. 7 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (aF) ergab nach der anzuwendenden Anlage 4 [X.] eine Zuordnung zur [X.] 5 [X.].

cc) Die - dauerhafte - Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach [X.]. [X.]. 1a [X.] ab Dezember 2010 führte zu einer Eingruppierung in die [X.] 8 Stufe 3 [X.].

(1) Die Zuordnung der [X.]. der Anlage 1a zum [X.] zu einer [X.] des [X.] erfolgte nach § 17 Abs. 7 Satz 1 [X.] aF und der Anlage 4 zum [X.] in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Daraus folgte eine Zuordnung zur [X.] 8 [X.].

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nicht aus § 8 [X.] etwas anderes. Er findet im Streitfall keine Anwendung.

(a) Als Ausnahme zu § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.] schafft § 8 [X.] eine [X.] für bestimmte Beschäftigte, deren [X.] nach dem 30. September 2005 anstanden. Damit sollte aber das „System des [X.]“ nicht generell und auch nicht für jene Beschäftigte „fortgeschrieben“ werden, denen erst nach dem Inkrafttreten des [X.] eine Tätigkeit - neu - übertragen wurde, die nach den - alten - [X.]en des [X.] einen [X.] ermöglicht hätte. Sinn und Zweck der [X.] würden verkannt, wenn man auch nach dem Überleitungszeitpunkt erfolgte [X.] unter Außerachtlassung des § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.] noch von der Bestimmung des § 8 Abs. 3 [X.] als erfasst ansähe ([X.] 17. April 2013 - 4 [X.] 770/11 - Rn. 23).

(b) Dementsprechend besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Die [X.] des § 8 [X.] erfasst den Streitfall nicht. Der mit der neuen Eingruppierung der Klägerin zum 1. Januar 2010 einhergehende Verlust der infolge des vollzogenen [X.] erworbenen [X.] beruht allein auf der Zuweisung und Übernahme einer anderen Tätigkeit. Dass bei erneuter Übertragung einer früher ausgeübten Tätigkeit die ursprüngliche Eingruppierung wieder auflebt, regelt § 8 [X.] entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.

(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ein Bestandsschutz für den Fall der Übertragung einer anderen Tätigkeit, die mit einer [X.] oder Herabgruppierung einhergeht, auch nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 [X.] [X.] Beide Regelungen stellen lediglich klar, dass der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 3 [X.] gesicherte Besitzstand - bei unveränderter Tätigkeit - unberührt bleibt. Auf den Fall einer erneuten Eingruppierung nach § 17 Abs. 7 [X.] aF aufgrund eines Tätigkeitswechsels ist § 8 [X.] aber gerade nicht anwendbar.

dd) Schließlich gebieten auch die [X.] des § 4 Abs. 2 TzBfG kein anderes Ergebnis. Die Klägerin ist gegenüber einem vergleichbaren unbefristeten Beschäftigten nicht schlechter gestellt. Die Nichtberücksichtigung von [X.] beruht nicht auf der ursprünglichen Befristung, sondern auf dem zwischenzeitlichen Wechsel der zugewiesenen Tätigkeit.

2. Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin die Feststellung einer Vergütungsverpflichtung nach der [X.] 9a Stufe 5 [X.] seit dem 1. Januar 2014 begehrt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 eingeführten § 27 Abs. 3 Satz 1 [X.], auf den die Klägerin ihr Feststellungsbegehren stützt, sind nicht erfüllt. Die Klägerin ist keine Beschäftigte der [X.] 9 [X.].

3. Die Hilfsanträge sind unbegründet. Die Klägerin ist weder der Stufe 6 noch der Stufe 5 der [X.] 8 [X.] zuzuordnen. Zutreffend rügt sie zwar, das [X.] habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Sachverhalt auch ohne einen gesonderten Antrag hinsichtlich der [X.] innerhalb der [X.] 8 [X.] zu überprüfen. Die Entscheidung erweist sich aber insoweit als im Ergebnis zutreffend. Der [X.] kann den Rechtsstreit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts abschließend entscheiden (§ 561 ZPO).

a) Zur [X.] bestimmt der [X.] in der hier maßgebenden Fassung:

        

§ 16 ([X.])

        

Stufen der [X.]

        

…       

        

(3)     

Bei Einstellung in eine der [X.]n 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die [X.] berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

                 

Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3:

                 

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

…       

        

(4)     

Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber ([X.]):

                 

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

                 

- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

                 

- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den [X.]n 2 bis 8.

                 

Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 ([X.]) geregelt.

        

…       

        

§ 17   

        

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

…       

        
        

(3)     

Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 ([X.]) Abs. 4 Satz 1 und des § 16 ([X.]) Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

                 

a)    

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

                 

b)    

Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

                 

c)    

Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

                 

d)    

Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

                 

e)    

Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

                 

f)    

Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

                          

Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die [X.] angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die [X.] beginnt mit dem [X.]. Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

        

(4)     

Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2010 weniger als 50 Euro in den [X.]n 1 bis 8 bzw. weniger als 80 Euro in den [X.]n 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden [X.] anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 50 Euro ([X.]n 1 bis 8) bzw. 80 Euro ([X.]n 9 bis 15). Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende [X.] höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende [X.] nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der [X.] abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird. Die [X.] in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere [X.] ist die/der Beschäftigte der in der höheren [X.] erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden [X.], ggf. einschließlich des [X.].“

b) In Anwendung dieser Vorschriften ist die von der [X.] vorgenommene [X.] rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Beklagte hat der Klägerin ab dem 1. Januar 2010 eine neue Tätigkeit zugewiesen und sie nach der [X.] 5 Stufe 4 [X.] vergütet. Sie hat sie der gleichen Stufe (4) wie in dem zuletzt befristeten Arbeitsverhältnis zugeordnet. Die Klägerin macht nicht geltend, diese Eingruppierung und [X.] sei fehlerhaft gewesen.

bb) Nach § 17 Abs. 4 Satz 3 iVm. Satz 1 [X.] war die Klägerin ab dem 1. Dezember 2010 der Stufe 3 der [X.] 8 [X.] zuzuordnen.

(1) Mit der dauerhaften Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgte eine Höhergruppierung. Die [X.] richtete sich daher nach § 17 Abs. 4 Satz 3 iVm. Satz 1 [X.] in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung (aF).

(2) Aus § 17 Abs. 3 [X.] aF folgt nichts anderes. Die Vorschrift findet auf [X.] oder Herabgruppierungen keine Anwendung. Diese Fälle sind vielmehr nach der Spezialregelung des § 17 Abs. 4 [X.] aF zu beurteilen (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 14 und 19, [X.]E 148, 312). Abgesehen davon bezieht sich § 17 Abs. 3 [X.] aF nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Gleichstellung bestimmter Zeiten bezüglich der [X.] nach § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.]/[X.], der die regulären [X.]en „innerhalb derselben [X.]“ regelt, und ergänzt diese Vorschrift ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 19, aaO). Im Fall der Klägerin fehlt es aber bereits an dieser Voraussetzung. Die Klägerin war gerade nicht durchgehend in derselben [X.] eingruppiert. Vielmehr wurde sie von Januar bis November 2010 unstreitig zutreffend nach der [X.] 5 [X.] vergütet.

c) Dem vorstehenden Ergebnis steht auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Er gebietet es nicht, eine zuvor erworbene Berufserfahrung im Rahmen der [X.] bei der Höhergruppierung entsprechend § 16 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 3a [X.]/[X.] zu berücksichtigen oder aber die zwischenzeitliche Herabgruppierung entsprechend den § 17 Abs. 3 [X.] aF unterfallenden Sachverhalten als unschädliche Unterbrechung außer [X.] zu lassen.

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 29, [X.]E 151, 235; 16. Oktober 2014 - 6 [X.] 661/12 - Rn. 26 mwN, [X.]E 149, 297).

bb) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr. des [X.], vgl. nur [X.] 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 6 mwN). Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln ([X.] 15. Dezember 2015 - 9 [X.] 611/14 - Rn. 30; 27. Februar 2014 - 6 [X.] 931/12 - Rn. 28). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Ausgestaltung tariflicher Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.] zu ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 31 mwN, [X.]E 151, 235; 15. Januar 2015 - 6 [X.] 646/13 - Rn. 32 mwN). Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt, als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffenen, differenzierenden Regelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 32 mwN, aaO). Zudem müssen ihre Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von derjenigen abweicht, die die Tarifvertragsparteien als typisch angenommen haben, sind grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwerwiegend sind und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären ([X.] 16. Oktober 2014 - 6 [X.] 661/12 - Rn. 28, [X.]E 149, 297).

cc) Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien bei der [X.] nicht einzelfallbezogen auf das tatsächliche Vorhandensein von für die auszuübende Tätigkeit nützlicher Berufserfahrung abstellen, sondern typisierend und generalisierend danach differenzieren, ob es sich um Einstellungen (§ 16 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a [X.]/[X.]) oder [X.] und Herabgruppierungen im laufenden Arbeitsverhältnis (§ 17 Abs. 4 [X.] aF) handelt. Die Tarifvertragsparteien haben bei dieser Ausgestaltung der [X.] den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

(1) Die [X.] bei [X.] auf der einen und Neu- oder Wiedereinstellungen auf der anderen Seite erfolgt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien grundsätzlich unterschiedlichen Regeln (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] 211/11 - Rn. 17).

(a) Bei [X.] erfolgt nach § 17 Abs. 4 [X.] aF - anders als nach § 17 Abs. 5 Satz 1 [X.] in der seit dem 1. März 2014 geltenden Fassung - die [X.] nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des [X.]. Die in der unteren [X.] erworbene, in der [X.] dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige [X.] bezogen. Nur die in dieser [X.] gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen honoriert. Deshalb wird bei einer Höhergruppierung die Stufe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 [X.] aF neu ermittelt und die [X.] beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 [X.] aF neu. Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen [X.] erworben hat, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 15 mwN, [X.]E 148, 312).

(b) Demgegenüber richtet sich die [X.] bei Neu- oder Wiedereinstellungen nach § 16 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a [X.]/[X.], wonach die erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden kann (vgl. nur [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.] 964/11 - Rn. 16 mwN).

(2) Danach findet die bereits erworbene Berufserfahrung bei der [X.] nach § 16 Abs. 2 und Abs. 3 [X.]/[X.] nur Berücksichtigung, wenn sie dem Beschäftigten bei seiner neuen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei [X.] haben die Tarifvertragsparteien hingegen typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist. Nur bei Einstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Dieses Konzept ist von der [X.] der Tarifvertragsparteien gedeckt. Sie durften einen Anreiz zur Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst schaffen, die bereits einschlägige Berufserfahrung bei demselben öffentlichen Arbeitgeber erworben hatten (vgl. zu § 16 Abs. 2 [X.]/[X.] [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 30, [X.]E 148, 312; zu § 16 Abs. 2 TV-L 27. März 2014 - 6 [X.] 571/12 - Rn. 21 ff. mwN).

dd) Auch eine entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 3 [X.] kommt nicht in Betracht. Die Norm erfasst nur Unterbrechungen bei unveränderter Tätigkeit. [X.] oder Herabgruppierungen stellen nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien im System der [X.] aber eine Zäsur dar. Diese Differenzierung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vor der Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten sind auf die [X.] in der höheren [X.] nicht einmal dann anzurechnen, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 [X.] vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage vergütet wurde ([X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] 1067/12 - Rn. 16, [X.]E 148, 312).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Kiefer    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 456/14

14.09.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 2. August 2012, Az: 3 Ca 1032/12, Urteil

§ 308 Abs 1 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 559 Abs 1 ZPO, § 17 Abs 5 S 1 TVöD, § 8 TVÜ-Bund, § 17 Abs 3 TVöD, § 17 Abs 4 TVöD, Art 3 Abs 1 GG, § 16 Abs 2 TVöD, § 16 Abs 3 TVöD, § 16 Abs 3a TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2016, Az. 4 AZR 456/14 (REWIS RS 2016, 5555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5555

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 Ca 1181/17

8 Sa 891/17

6 Sa 582/16

5 Sa 939/21

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