Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2024, Az. 6 AZR 363/22

6. Senat | REWIS RS 2024, 1896

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Gegenstand

Höhergruppierung nach Stellenhöherbewertung im TV-L


Leitsatz

1. Eine Höher- oder Herabgruppierung iSv. § 17 Abs. 4 TV-L setzt allein eine Änderung der Eingruppierung voraus. Dazu muss sich nicht zwingend zugleich die Tätigkeit, die der Eingruppierung zugrunde liegt, ändern, auch die Veränderung der Wertigkeit einer Stelle genügt.

2. Die Tarifvertragsparteien verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass sie bei Höhergruppierungen, die Folge einer Stellenhöherbewertung zu einem bestimmten Stichtag sind, kein eigenständiges Stufenfindungssystem für diese Situation schaffen.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2022 - 4 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.] der Klägerin sowie hilfsweise über Zahlung und Feststellung einer Vergütungspflicht.

2

Die im Jahr 1970 geborene Klägerin hat das Referendariat sowie das Zweite Staatsexamen für das Lehramt an Grundschulen absolviert und erfüllt die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Seit dem 1. [X.]ugust 2009 ist sie beim Beklagten als Lehrerin auf Grundlage eines schriftlichen [X.]rbeitsvertrags beschäftigt. Dieser nimmt den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]), den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung sowie - für die Eingruppierung - die Richtlinien des [X.] zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Sächsische Lehrer-Richtlinien) in der jeweiligen Fassung iVm. der [X.]nlage 2 Teil B / [X.]nlage 4 Teil B [X.] in Bezug.

3

Nach § 44 [X.] iVm. § 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder ([X.]) vom 28. März 2015 gelten für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. § 12 [X.]bs. 1 [X.] idF des § 3 [X.] ([X.] § 12 [X.]) bestimmt:

        

§ 12 Eingruppierung

        

(1)     

1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte ([X.]nlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der [X.], in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der [X.] eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.

        

…“    

        

4

§ 17 [X.] idF des § 7 [X.] ([X.] § 17 [X.]) lautet auszugsweise:

        

§ 17 

[X.]llgemeine Regelungen zu den Stufen

        

…       

        
        

(4)     

1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine [X.] wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen [X.]n stattgefunden hätte. … 4Die Stufenlaufzeit in der höheren [X.] beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere [X.] ist die/der Beschäftige der in der höheren [X.] erreichten Stufe zuzuordnen. 6Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden [X.], gegebenenfalls einschließlich des [X.].

                 

1Protokollerklärung zu § 17 [X.]bsatz 4 Satz 1 2. Halbsatz:

                 

Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte ([X.]nlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als ‚Eingruppierung über mehr als eine [X.]‘:

                 

-       

Lehrkräfte nach [X.]bschnitt 1 von der [X.] 11 in die [X.] 13,

                 

...“   

5

§ 29a [X.] idF des § 11 [X.] ([X.] § 29a [X.]) lautet wie folgt:

        

§ 29a Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung Lehrkräfte ([X.]nlage zum TV EntgO-L) am 1. [X.]ugust 2015

        

(1) 1Für in den [X.] übergeleitete und für zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Juli 2015 neu eingestellte Lehrkräfte gelten für Eingruppierungen ab dem 1. [X.]ugust 2015 der § 12 [X.] in der Fassung des § 3 TV EntgO-L sowie die Entgeltordnung Lehrkräfte ([X.]nlage zum TV EntgO-L). 2Hängt die Eingruppierung nach Satz 1 von der [X.] einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. [X.]ugust 2015 zurückgelegte [X.] so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Entgeltordnung Lehrkräfte ([X.]nlage zum TV EntgO-L) bereits seit dem Beginn des [X.]rbeitsverhältnisses gegolten hätte.

        

(2) 1In den [X.] übergeleitete und ab dem 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte,

                 

-       

deren [X.]rbeitsverhältnis zu einem [X.]rbeitgeber, der Mitglied der [X.] oder eines Mitgliedsverbandes der [X.] ist, über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und

                 

-       

die am 1. [X.]ugust 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 [X.] fallen,

        

sind - jedoch unter Beibehaltung der bisherigen [X.] für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - zum 1. [X.]ugust 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte ([X.]nlage zum TV EntgO-L) übergeleitet; [X.]bsatz 3 bleibt unberührt. ...

        

Protokollerklärung zu § 29a [X.]bsatz 2 Satz 1 und 2:

        

1Bisherige [X.] ist die [X.], die sich aufgrund der Regelungen in

                 

-       

den Lehrer-Richtlinien der [X.],

                 

-       

§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 i. V. m. den [X.] der [X.] oder

                 

-       

landesspezifischen Eingruppierungsregelungen

        

ergibt, die am 31. Juli 2015 auf das [X.]rbeitsverhältnis der Lehrkraft anzuwenden sind. ... 3Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte ([X.]nlage zum [X.]) nicht statt.

        

...     

        

(3) 1Ergibt sich in den Fällen des [X.]bsatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte ([X.]nlage zum [X.]) eine höhere [X.], sind die Lehrkräfte auf [X.]ntrag in die [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 [X.] in der Fassung des § 3 [X.] ergibt. 2Die [X.] in der höheren [X.] richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 [X.]bsatz 4 [X.] in der Fassung des § 7 [X.]). 3War die Lehrkraft in der bisherigen [X.] der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren [X.] zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte [X.] wird angerechnet. 4Satz 1 gilt für den erstmaligen [X.]nspruch auf eine [X.]nzulage entsprechend. 5Satz 1 gilt für den [X.]nspruch auf die [X.]ngleichungszulage ([X.]nhang 1 zur [X.]nlage zum [X.]) entsprechend.

        

...     

        

(4) 1Der [X.]ntrag nach [X.]bsatz 3 Satz 1 und/oder nach [X.]bsatz 3 Satz 4 kann nur bis zum 31. Juli 2016 gestellt werden ([X.]usschlussfrist) und wirkt auf den 1. [X.]ugust 2015 zurück; nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte ([X.]nlage zum TV EntgO-L) eingetretene Änderungen der [X.] in der bisherigen [X.] bleiben bei der [X.] nach [X.]bsatz 3 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. ...

        

(5) 1Der [X.]ntrag nach [X.]bsatz 3 Satz 5 kann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden ([X.]usschlussfrist) und wirkt auf den 1. [X.]ugust 2016 zurück. ... 3Ergibt sich in den Fällen des [X.]bsatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung Lehrkräfte ein [X.]nspruch auf eine höhere [X.] ([X.]bsatz 3 Satz 1) oder auf eine [X.]nzulage ([X.]bsatz 3 Satz 4) und bestünde nach entsprechender Eingruppierung [X.]nspruch auf eine [X.]ngleichungszulage ([X.]bsatz 3 Satz 5) ab 1. [X.]ugust 2016, gilt im Falle eines nicht ausgeübten [X.]ntragsrechts nach [X.]bsatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4 ein [X.]ntrag nach [X.]bsatz 3 Satz 5 als [X.]ntrag nach [X.]bsatz 3 Satz 1 bzw. Satz 4, der auf den 1. [X.]ugust 2015 zurückwirkt.

        

(6) 1Ergibt sich in den Fällen des [X.]bsatzes 2 Satz 1 aufgrund einer Änderung des beim [X.]rbeitgeber geltenden Besoldungsgesetzes für die vergleichbare beamtete Lehrkraft eine höhere Besoldungsgruppe, sind die Lehrkräfte, die keinen [X.]ntrag nach [X.]bsatz 3 gestellt haben, auf [X.]ntrag in die [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 [X.] in der Fassung des § 3 [X.] ergibt. 2Die [X.] in der höheren [X.] richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 [X.]bsatz 4 [X.] in der Fassung des § 7 [X.]). 3War die Lehrkraft in der bisherigen [X.] der Stufe 1 zugeordnet, wird sie abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren [X.] zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte [X.] wird angerechnet. ...

        

(7) 1Der [X.]ntrag nach [X.]bsatz 6 Satz 1 ... kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gestellt werden ([X.]usschlussfrist) und wirkt auf den Tag des Inkrafttretens zurück; danach eingetretene Änderungen der [X.] in der bisherigen [X.] bleiben bei der [X.] nach [X.]bsatz 6 Satz 2 und 3 unberücksichtigt. ...“

6

Die [X.]nlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum [X.] ([X.] EntgO-L) sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

1. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind

        

Vorbemerkungen

        

1.    

Dieser [X.]bschnitt gilt für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind.

        

…       

        
        

(1)     

1Die Lehrkraft ist in der [X.] eingruppiert, die nach Satz 3 der beim [X.]rbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. 2Sind in dem beim [X.]rbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. 3Es entspricht

                 

der Besoldungsgruppe

die [X.]

                 

…       

…       

                 

[X.] 11   

10 **)

                 

[X.] 12, 12a

11 **)

                 

[X.] 13   

13    

                 

…       

…       

                 

**) Lehrkräfte in dieser [X.] erhalten eine monatliche [X.]ngleichungszulage gemäß [X.]nhang 1

        

…“    

        

7

Das [X.] vom 18. Dezember 2013 ([X.], SächsGVBl. S. 970, 1005) sah in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung ([X.] [X.] aF) die Zuordnung der Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen zu der Besoldungsgruppe [X.] 12 vor ([X.]nlage 1 zu § 24 [X.]bs. 1 [X.] aF).

8

Die Klägerin war zu Beginn ihres [X.]rbeitsverhältnisses in der [X.] 11 [X.] eingruppiert und darin zunächst der Stufe 1 zugeordnet. Nach § 16 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] idF des § 6 [X.]bs. 2 Nr. 4 [X.] wurde ihr die abgeleistete [X.] des Referendariats im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. [X.]m 31. Dezember 2018 war die Klägerin der Stufe 4 zugeordnet. Bei einem Verbleib in der [X.] 11 [X.] wäre sie zum 1. Februar 2019 der Stufe 5 zugeordnet worden.

9

[X.]ufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im [X.] vom 11. Dezember 2018 ([X.] ÄnderungsG, SächsGVBl. S. 714) ist das [X.]mt des [X.] mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen mit Wirkung zum 1. Januar 2019 der Besoldungsgruppe [X.] 13 zugeordnet ([X.]nlage 1 zu § 24 [X.]bs. 1 [X.]).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 teilte der Beklagte der Klägerin unter Verweis auf die Änderung des [X.] und die damit verbundene Hebung des Eingangsamtes für Grundschullehrer von der Besoldungsgruppe [X.] 12 nach [X.] 13 mit, sie sei ab dem 1. Januar 2019 in die [X.] 13 [X.] eingruppiert und darin der Stufe 3 zugeordnet.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung einer höheren [X.], hilfsweise Zahlung eines „Nachteilsausgleichs“ sowie die Feststellung der Pflicht zur Zahlung eines solchen in Höhe der [X.] geltend gemacht. Sie hat die [X.]nsicht vertreten, sie sei in der [X.] 13 [X.] ab dem 1. Januar 2019 nach Stufe 4 und ab dem 1. Februar 2019 nach Stufe 5 zu vergüten. Die Höhergruppierung habe [X.] zu erfolgen. Bei der Höherbewertung der Stellen durch den [X.] handele es sich nicht um eine Höhergruppierung im [X.], weil sich ihre Tätigkeit nicht verändert habe. Daher bleibe auch die Berufserfahrung, die sie innerhalb der [X.] 11 [X.] gesammelt habe, erhalten. Berücksichtige man diese Berufserfahrung nicht, widerspreche dies dem Gleichheitssatz. Die Tarifvertragsparteien hätten die Vergütung der Lehrkräfte verbessern wollen. Sofern nun einige Lehrkräfte finanziell benachteiligt würden, liege eine unbewusste tarifliche Regelungslücke vor. Im Vergleich zu den verbeamteten Grundschullehrern, deren [X.] sich durch die Höherbewertung nicht verändere, liege eine Ungleichbehandlung vor. Weiterhin habe sie [X.]nspruch nach § 16 [X.]bs. 5 [X.] auf Gewährung einer Zulage, hilfsweise auf einen vorzeitigen Stufenaufstieg. Weiter macht die Klägerin hilfsweise einen [X.]nspruch auf einen „Nachteilsausgleich“ geltend, sie habe mit einer bestimmten Vergütungshöhe gerechnet. Die im Vergleich hierzu um 441,51 Euro brutto monatlich geringere Vergütung sei unzumutbar.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass sie im Januar 2019 in [X.] 13, Erfahrungsstufe 4 [X.] sowie seit Februar 2019 in [X.] 13, Erfahrungsstufe 5 [X.] eingruppiert ist;

        

hilfsweise

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.445,73 Euro brutto [X.] Zinsen iHv. fünf Prozent über dem Basiszins in näher bestimmter Staffel zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr für den [X.]raum der unveränderten Tätigkeit als Lehrkraft an Grundschulen einen Nachteilsausgleich in Höhe der monatlichen Bruttovergütungsdifferenz zu zahlen, die sich zwischen dem jeweils gezahlten Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt des [X.], welches sie bei Eingruppierung in die [X.] 11, Stufe 5 [X.] im [X.]raum von Januar 2021 bis Januar 2024 und [X.] 11, Stufe 6 [X.] ab Februar 2024 im selben Monat erhalten hätte, einschließlich Jahressonderzahlung ergibt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat die [X.]nsicht vertreten, die Höhergruppierung, auch in Form der Umgruppierung aufgrund einer Änderung der Stellenbewertung, richte sich nach § 17 [X.]bs. 4 [X.], woraus sich eine Zuordnung zur Stufe 3 in der [X.] 13 [X.] ergebe.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.]rbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der [X.] hat die Klägerin zum 1. Januar 2019 zutreffend der Stufe 3 der [X.] 13 [X.] zugeordnet, weshalb der Hauptantrag unbegründet ist. Die auf Zahlung eines „Nachteilsausgleichs“ gerichteten Hilfsanträge sind bereits unzulässig.

I. Der Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen [X.]nspruch darauf, ab Januar 2019 in der [X.] 13 der Stufe 4 [X.] und ab Februar 2019 in der [X.] 13 der Stufe 5 [X.] zugeordnet zu werden.

1. Der [X.]ntrag auf Feststellung ist als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage nach § 256 [X.]bs. 1 ZPO zulässig (st. Rspr., vgl. [X.] 25. November 2021 - 6 [X.] - Rn. 13; 24. Juni 2020 - 6 [X.] - Rn. 14).

2. Der [X.]ntrag ist jedoch unbegründet. Der [X.] hat die Klägerin gemäß § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] tarifgerecht beginnend ab dem 1. Januar 2019 in die [X.] 13 [X.] eingruppiert und darin der Stufe 3 zugeordnet. Die [X.]nwendung dieser Vorschrift auch im Falle von Stellenhebungen steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

a) Das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien unterfällt kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme ua. dem [X.] und dem [X.] Die Klägerin unterlag aufgrund des von ihr am 2. Juli 2016 gestellten [X.]ntrags auf die [X.]ngleichungszulage gemäß § 29a [X.]bs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder im Zeitpunkt der Stellenhebung des Eingangsamts der Grundschullehrer am 1. Januar 2019 bereits uneingeschränkt der Tarifautomatik des § 12 [X.]bs. 1 [X.] iVm. der [X.]nlage zum [X.][X.]. Die Stellenhebung führte daher auch ohne [X.]ntrag zur Höhergruppierung der Klägerin in die [X.] 13 [X.]. Das [X.]ntragsrecht nach § 29a [X.]bs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder stand ihr nicht mehr zu.

aa) Nach § 29a [X.]bs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder sind Lehrkräfte iSd. § 29a [X.]bs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, die keinen [X.]ntrag nach [X.]bs. 3 der Tarifnorm gestellt haben, nur auf [X.]ntrag in die [X.] eingruppiert, die sich nach § 12 [X.] ergibt, wenn sich in den Fällen des § 29a [X.]bs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder aufgrund einer Änderung des beim [X.]rbeitgeber geltenden Besoldungsgesetzes für die vergleichbare beamtete Lehrkraft eine höhere Besoldungsgruppe ergibt. Ein [X.]ntragsrecht nach § 29a [X.]bs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder besteht somit nur dann, wenn die Lehrkraft zuvor noch keinen [X.]ntrag nach § 29a [X.]bs. 3 TVÜ-Länder gestellt hat.

Der [X.]ntragstatbestand des § 29a [X.]bs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder soll damit den Lehrkräften die Eingruppierung nach den Regeln der [X.] ermöglichen, deren Eingruppierung sich durch die Entgeltordnung bei deren Einführung nicht verbessert hatte und die auch keinen [X.]nspruch auf eine [X.]ngleichungszulage hatten, die deshalb keinen [X.]ntrag nach [X.]bs. 3 dieser Vorschrift stellten konnten und deren Tätigkeit sich auch seit Einführung der neuen Entgeltordnung nicht geändert hat. Dieser Personenkreis befindet sich lediglich „unter dem Dach der [X.]“ (so [X.]/[X.] [X.] Teil B 5 § 11 [X.][X.] Stand Juli 2016 Rn. 78), unterliegt also noch nicht der Tarifautomatik des § 12 [X.] und nimmt daher auch nicht über das „mitschwingende System“ der [X.] an späteren [X.] Änderungen teil (vgl. [X.] 27. Januar 2022 - 6 [X.] - Rn. 27 mwN). Diesen Lehrkräften wird durch das [X.]ntragsrecht nach § 29a [X.]bs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder die Teilhabe an Verbesserungen des Besoldungsrechts ermöglicht, die sich erst nach dem 1. [X.]ugust 2015 ergeben und daher das [X.]ntragsrecht des § 29a [X.]bs. 3 TVÜ-Länder nicht eröffnen (vgl. [X.] [X.] [X.]/Winter [X.] [X.] § 11 Stand 1. Dezember 2023 Rn. 42 f.). Die Frist für das [X.]ntragsrecht nach [X.]bs. 6 beginnt dementsprechend nach § 29a [X.]bs. 7 TVÜ-Länder erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung.

bb) Die Klägerin hat einen [X.]ntrag nach § 29a [X.]bs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder gestellt, indem sie mit Schreiben vom 2. Juli 2016 eine „[X.]usgleichszulage“ gefordert hat. Ein [X.]ntragsrecht nach § 29a [X.]bs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder stand ihr daher nicht mehr zu.

(1) Das Schreiben vom 2. Juli 2016 ist als fristgerechter [X.]ntrag auf eine [X.]ngleichungszulage nach § 29a [X.]bs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder auszulegen. Dieser [X.]ntrag bewirkte, dass die Klägerin endgültig nach der [X.] eingruppiert ist, die ab dem 1. [X.]ugust 2016 den [X.]nspruch auf die [X.]ngleichungszulage begründete. Die [X.]ntragstellung führte zwar noch nicht unmittelbar zu einer Eingruppierung in eine andere als die bisherige [X.]. Mit Beantragung der [X.]ngleichungszulage wurde aber das Verfahren auf die künftige individuelle Höhergruppierung entsprechend der sog. „[X.]“ ausgelöst. Die [X.]ngleichungszulage nach [X.]nhang 1 zur [X.] ist der Sache nach ein vorweggenommener Höhergruppierungsgewinn für bestimmte [X.]n der neuen Entgeltordnung. Die Tarifvertragsparteien haben bezüglich der [X.]n 9 bis 11 [X.], die bezogen auf die beamteten Lehrkräfte unter Berücksichtigung des länderspezifischen Besoldungsrechts den Besoldungsgruppen [X.] 9 bis [X.] und [X.]a vergleichbar sind, eine künftige Besserstellung vereinbart. Über die schrittweise Zuordnung nach der „[X.]“ ist im Ergebnis die [X.]nhebung der angestellten Lehrkraft um eine [X.] beabsichtigt, was in zahlreichen Fällen zu einem Gleichlauf von Besoldungs- und [X.] führt (ausführlich hierzu [X.] 27. Januar 2022 - 6 [X.] - Rn. 23, 27). Daher ist es konsequent, dass die Tarifvertragsparteien den [X.]ntrag auf die [X.]ngleichungszulage durch § 29a [X.]bs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder einem [X.]ntrag auf Eingruppierung in eine höhere, sich nach der Einführung der [X.] ergebende [X.] nach § 29a [X.]bs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder gleichgestellt und die Lehrkräfte, die solche [X.]nträge gestellt haben, der Tarifautomatik unterstellt haben. Ein nochmaliges [X.]ntragsrecht nach § 29a [X.]bs. 6 TVÜ-Länder für den Fall späterer Verbesserungen der Besoldungsstruktur wäre mit der bereits geltenden Tarifautomatik nicht zu vereinbaren und deshalb systemwidrig. Darum liegt entgegen der [X.]nnahme der Revision auch keine unbewusste Regelungslücke vor.

(2) Nach [X.]bschnitt 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] hatte die Klägerin auch tatsächlich einen [X.]nspruch auf die [X.]ngleichungszulage, solange sie als beamtete Lehrkraft noch nach der Besoldungsgruppe [X.] vergütet worden wäre. Nach der Zuordnungstabelle erhalten Lehrkräfte der [X.] 11 [X.] eine [X.]ngleichungszulage gemäß [X.]nhang 1. [X.]usweislich der mit der Klageschrift vorgelegten [X.]brechnungen hat der [X.] der Klägerin bis zu ihrer Höhergruppierung in die [X.] 13 [X.] die Zulage auch gezahlt.

(3) Entgegen der Revision kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der [X.]ntragstellung auf [X.]ngleichungszulage für die Klägerin absehbar war, dass der [X.] eine Stellenhebung für Grundschullehrer beschließt. Sie hatte - innerhalb der von den Tarifvertragsparteien bestimmten Frist - zu prüfen, ob sich die materielle [X.]nwendbarkeit der [X.] für sie als sinnvoll darstellte oder nicht (vgl. [X.] 27. Januar 2022 - 6 [X.] - Rn. 28). Die [X.]ntragstellung führte zur Geltung der Tarifautomatik mit [X.] sich daraus ergebenden Konsequenzen. Die Klägerin, die den [X.]ntrag auf die [X.]ngleichungszulage gestellt hatte, trug damit auch das Risiko späterer Besoldungsänderungen, deren Nachzeichnung sich für sie aufgrund ihrer individuellen Verhältnisse durch die [X.] als nicht oder jedenfalls nicht als unmittelbar vorteilhaft herausstellte.

b) Die Klägerin ist ab dem 1. Januar 2019 in die [X.] 13 [X.] eingruppiert.

aa) Die Klägerin verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen und zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu [X.]bschnitt 1 [X.] vorliegen. Sie wird an einer Grundschule und damit an der Schulform eingesetzt, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht.

bb) Nach der für die Klägerin als sog. [X.]in geltenden Regelung des [X.]bschnitts 1 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] ist die Lehrkraft in der [X.] eingruppiert, die nach Satz 3 der beim [X.]rbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde.

(1) Gemäß [X.]nlage 1 zu § 24 [X.]bs. 1 [X.] idF des [X.] ist das [X.]mt des [X.] mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen seit dem Inkrafttreten des [X.] zum 1. Januar 2019 der Besoldungsgruppe [X.] 13 zugeordnet. Nach der Zuordnungstabelle des [X.]bschnitts 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] entspricht dem die Eingruppierung in die [X.] 13 [X.]. [X.]n dieser Verbesserung im [X.] hatte die Klägerin aufgrund der für sie bereits geltenden Tarifautomatik nach dem [X.][X.] teil (vgl. [X.] 27. Januar 2022 - 6 [X.] - Rn. 27).

(2) Es bedarf im Streitfall nicht der Prüfung, ob die Klägerin die beförderungsrechtlichen Voraussetzungen des [X.] Beamtenrechts erfüllte (hierzu [X.] 20. Juli 2023 - 6 [X.]ZR 161/22 - Rn. 20, 23). Nach [X.]bschnitt 1 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] erfolgt eine Höhergruppierung nur dann unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim [X.]rbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz [X.] in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind. Der Klägerin wäre jedoch als Beamtin mit dem [X.]mt der Besoldungsgruppe [X.] 13 lediglich ein (höheres) Eingangsamt übertragen worden (§ 25 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, nunmehr § 23 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.] in der Neufassung vom 6. Juli 2023).

c) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass der [X.] die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2019 tarifgerecht der Stufe 3 in der [X.] 13 [X.] zugeordnet hat. Die [X.] richtete sich nach § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.].

aa) Nach § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere [X.] derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 (betragsbezogene [X.] nach Höhergruppierung). Bei Eingruppierung über mehr als eine [X.] wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen [X.]n stattgefunden hätte. Nach der Protokollerklärung zu § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.] gilt allerdings ua. die Höhergruppierung für Lehrkräfte als „[X.]“ von der [X.] 11 in die [X.] 13 [X.] nicht als „Eingruppierung über mehr als eine [X.]“.

bb) Unter diese Bestimmung fällt auch die [X.] im laufenden [X.]rbeitsverhältnis bei Eingruppierung in eine höhere [X.] trotz unveränderter Tätigkeit in Folge einer Höherbewertung der Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien oder der Nachzeichnung einer Stellenhebung im Besoldungsrecht ([X.] auch [X.]/[X.] [X.] Teil B 5 § 3 [X.][X.] Stand Juli 2016 Rn. 32.7).

(1) [X.]llerdings hat der [X.] bisher - ausgehend von den von ihm zu entscheidenden Fällen - vorrangig darauf abgestellt, dass der Begriff der Höhergruppierung in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes entsprechend dem allgemeinen Wortgebrauch meist im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Tätigkeiten einer höheren [X.] verwendet werde ([X.] 18. Februar 2021 - 6 [X.]ZR 702/19 - Rn. 19, [X.]E 174, 63; 7. Februar 2019 - 6 [X.]ZR 44/18 - Rn. 24). Er hat lediglich angenommen, dies schließe nicht aus, dass die Neubewertung von Tätigkeiten im eingruppierungsrechtlichen Sinn zu einer Höhergruppierung im Sinne einer Einordnung in eine höhere [X.] führe (vgl. zu § 17 [X.]bs. 4 [X.]-[X.]T [X.] 8. Dezember 2022 - 6 [X.]ZR 459/21 - Rn. 18; vgl. auch [X.] 7. Februar 2019 - 6 [X.]ZR 44/18 - Rn. 24).

(2) Die vorliegende Konstellation gibt dem [X.] [X.]nlass zur Klarstellung, dass § 17 [X.]bs. 4 [X.] für eine Höher- bzw. Herabgruppierung allein auf eine Änderung der Eingruppierung abstellt. Das setzt nicht zwingend voraus, dass sich zugleich die der Eingruppierung zugrundeliegende Tätigkeit ändert, auch wenn das der Regelfall einer Höher- oder Herabgruppierung sein dürfte. Soll das allein auf die geänderte Eingruppierung abstellende Grundprinzip des § 17 [X.]bs. 4 [X.] nicht gelten, bedarf diese [X.]bweichung einer klarstellenden [X.]nordnung durch die Tarifvertragsparteien.

(a) Der Wortlaut des § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] bezieht sich ausschließlich auf eine „Eingruppierung in eine höhere [X.]“ und beschränkt sich nicht auf eine dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Nach dem [X.] ist nicht der [X.]nlass für die Höhergruppierung entscheidend, sondern allein die Änderung der Eingruppierung. Die Regelung des § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] unterscheidet gerade nicht danach, ob die Eingruppierung in eine höhere [X.] mit einer Änderung der Tätigkeit einhergeht oder - lediglich - die Wertigkeit der Stelle verändert wird. Dies gilt umgekehrt ebenso für eine Herabgruppierung bei [X.]nwendung des § 17 [X.]bs. 4 Satz 5 [X.], für die ebenfalls nicht zwischen einer Tätigkeitsänderung und einer niedrigeren Bewertung der Tätigkeit differenziert wird (so bereits [X.] 17. Dezember 2015 - 6 [X.]ZR 432/14 - Rn. 14). Das bloße Schweigen der Tarifvertragsparteien zu einer Stellenhebung bzw. einer Stellensenkung dokumentiert nicht deren Willen, nur Tätigkeitsveränderungen zu erfassen.

(b) Die Systematik des [X.] bestätigt das. Nach § 15 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] bestimmt sich die Höhe der Vergütung des Beschäftigten nach der [X.], in die er eingruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe. Für den Stufenaufstieg ist in § 16 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] geregelt, dass eine ununterbrochene Tätigkeit „innerhalb derselben [X.]“ bei demselben [X.]rbeitgeber erforderlich ist. Danach macht der [X.]ufstieg in eine höhere oder der [X.]bstieg in eine niedrigere [X.] zwingend eine neue [X.] erforderlich. Die dafür erforderliche Regelung ist in § 17 [X.]bs. 4 [X.] getroffen.

(c) [X.]us § 29a [X.]bs. 3 Satz 2 und [X.]bs. 6 Satz 2 TVÜ-Länder folgt nichts anderes. Danach richtet sich die [X.] in der höheren [X.] bei einem [X.]ntrag des [X.]rbeitnehmers nach [X.]bs. 3 Satz 1 bzw. [X.]bs. 6 Satz 1 nach den Regelungen für [X.] (§ 17 [X.]bs. 4 [X.]). Daraus folgt nicht im Umkehrschluss, dass in [X.] anderen Fällen einer Änderung der [X.] ohne Änderung der Tätigkeit die Regelung des § 17 [X.]bs. 4 [X.] mangels Verweisung nicht anwendbar ist und es sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht um eine Höhergruppierung handelt. Im Gegenteil haben die Tarifvertragsparteien mit diesem Verweis gerade klargestellt, dass sie auch bei bloßen eingruppierungsrechtlichen Höherbewertungen der Tätigkeit am Grundprinzip des § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] festhalten wollen. Es gibt keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass die [X.] der Lehrkräfte, die von den [X.]ntragsrechten des § 29a [X.]bs. 3 und [X.]bs. 6 TVÜ-Länder Gebrauch machen (können), nach dem Willen der Tarifvertragsparteien anderen Regeln folgen soll als die [X.] der Lehrkräfte, die ohne die [X.]usübung eines solchen [X.]ntragsrechts aufgrund der Tarifautomatik des § 12 [X.] von tariflichen Höherbewertungen von Tätigkeiten oder [X.] Stellenhebungen profitieren. Soweit die [X.]usführungen des [X.]s in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2017 (- 6 [X.]ZR 790/16 - Rn. 16) anders verstanden werden könnten, hält er daran nicht fest.

(3) Die Bestimmung des § 29a [X.]bs. 7 Satz 1 TVÜ-Länder, nach der der [X.]ntrag nach § 29a [X.]bs. 6 Satz 1 oder Satz 4 TVÜ-Länder auf den Tag der Gesetzesänderung zurückwirkt und danach eingetretene Änderungen der [X.] in der bisherigen [X.] unberücksichtigt bleiben, belegt, dass die Tarifvertragsparteien es hingenommen haben, dass eine Stellenhebung auch kurz vor einem Stufenaufstieg wirken und zum Verlust der Stufenlaufzeit führen kann.

(4) Entgegen der [X.]uffassung der Klägerin liegt damit auch keine (un)bewusste Regelungslücke vor, die im Wege ergänzender Tarifvertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. zu deren Grundsätzen [X.] 20. Juli 2023 - 6 [X.]ZR 256/22 - Rn. 33 mwN). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung des § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] eine abschließende Regelung zur [X.] nach einer Höhergruppierung getroffen, der mangels abweichender [X.]nordnung durch die Tarifvertragsparteien (Rn. 36) auch die vorliegende Konstellation unterfällt.

cc) Die Grundsätze der korrigierenden Höhergruppierung sind im Streitfall nicht anwendbar. Danach liegt eine Höhergruppierung iSd. § 17 [X.]bs. 4 [X.] nicht vor, wenn der Beschäftigte aufgrund einer falschen Bewertung der Tätigkeit durch den [X.]rbeitgeber schon seit der Einstellung irrtümlich nach einer niedrigeren [X.] vergütet wurde und der [X.]rbeitgeber diesen Fehler korrigieren will. Einer solchen Änderung der Eingruppierung liegt keine Veränderung der Tätigkeit oder der Eingruppierungsregelungen zugrunde. § 17 [X.]bs. 4 [X.] kommt in dieser Konstellation nicht zur [X.]nwendung (näher dazu [X.] 8. Dezember 2022 - 6 [X.]ZR 459/21 - Rn. 20). Im Gegensatz hierzu führt die durch die Änderung des [X.] zum 1. Januar 2019 herbeigeführte Stellenhebung nicht zu einer Korrektur der Eingruppierung. Die Eingruppierung der Klägerin in die [X.] 11 [X.] bis zum 31. Dezember 2018 entsprach der Tarifautomatik.

dd) Die Tarifvertragsparteien haben mit den Regelungen des § 12 [X.]bs. 1 [X.] iVm. [X.]bschnitt 1 [X.]bs. 1 Satz 1 und Satz 3 [X.] entgegen der [X.]nnahme der Revision dem [X.]rbeitgeber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt, sondern für die [X.]n wirksam auf die Besoldungsgruppen der beamteten Lehrkräfte verwiesen.

(1) Zwar können Tarifvertragsparteien die ihnen zugewiesene Rechtsetzungsbefugnis nicht auf Dritte delegieren. Die ihnen durch [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG übertragene [X.]ufgabe, die [X.]rbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst jedoch auch die Befugnis, in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes auf die für Beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen, sofern diese Bestimmungen eindeutig sind und mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (Nachweise zu zulässigen Verweisungen auf beamtenrechtliche Bestimmungen [X.] 14. März 2007 - 5 [X.]ZR 630/06 - Rn. 28, [X.]E 122, 12). Bei derartigen Verweisungen ist sichergestellt, dass dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird. Die Tarifvertragsparteien können die Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen jederzeit aufheben oder modifizieren. Sie bleiben so Herr des Verfahrens (vgl. [X.] 18. März 2010 - 6 [X.]ZR 434/07 - Rn. 22 mwN).

(2) Die in Bezug genommenen Besoldungsgruppen weisen den erforderlichen engen Zusammenhang mit der tariflichen Regelung auf. Lehrkräfte, deren fachliche Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmale als gleichwertig anzusehen sind, sollen eine korrelierende („mitschwingende“) Vergütung für ihre Tätigkeit unabhängig davon erhalten, ob sie Beamte oder [X.]rbeitnehmer sind. Dies berücksichtigt den Umstand, dass in einem [X.]rbeitsverhältnis stehende und beamtete Lehrkräfte nebeneinander an derselben Schule und außerdem unter weitgehend gleichen äußeren [X.]rbeitsbedingungen tätig sind (vgl. [X.] 25. Mai 2022 - 4 [X.]ZR 331/20 - Rn. 27 mwN).

ee) Die Klägerin war nach § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] derjenigen Stufe zuzuordnen, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhielt. Ihr Tabellenentgelt betrug nach der [X.] 11 Stufe 4 [X.] im Zeitpunkt der Höhergruppierung 4.288,02 Euro. Damit war sie in der [X.] 13 [X.] unter Beachtung der Protokollerklärung zu § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.] der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt von 4.422,39 Euro zuzuordnen.

d) Die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 3 nach der zum 1. Januar 2019 aufgrund der Stellenhebung erfolgten Höhergruppierung in die [X.] 13 [X.] ist entgegen der [X.]nnahme der Revision auch mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG vereinbar.

aa) [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Die Gerichte sind darum aufgrund des [X.] auch verpflichtet, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden (ausführlich [X.] 20. Juli 2023 - 6 [X.]ZR 256/22 - Rn. 37 mwN). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine [X.], soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung. Die Gerichte dürfen nicht eigene Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle von Bewertungen der zuständigen Verbände setzen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt, der dem Differenzierungsziel und dem [X.]usmaß der Ungleichbehandlung angemessen ist (vgl. [X.] 22. März 2023 - 10 [X.]ZR 553/20 - Rn. 20 f.; 19. November 2020 - 6 [X.]ZR 449/19 - Rn. 22; für gesetzliche Regelungen vgl. auch [X.] 28. Juni 2022 - 2 [X.] ua. - Rn. 70 mwN, [X.]E 162, 277).

bb) Der betragsbezogenen [X.] der Klägerin nach ihrer Höhergruppierung steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Zuordnungstabelle des [X.]bschnitts 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] lediglich die [X.]n der Beamtenbesoldung nachzeichnen, nicht dagegen die Stufenregelung der beamteten Lehrkräfte, so dass insoweit § 17 [X.]bs. 4 [X.] [X.]nwendung findet. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG liegt darin nicht.

(1) Die [X.]nwendung von [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG scheidet insoweit bereits aus, weil es sich um die Normsetzung unterschiedlicher Normgeber handelt, auf die [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG nicht anzuwenden ist (vgl. [X.] 8. Juni 2004 - 2 [X.] Rn. 83, [X.]E 110, 412; [X.] 22. [X.]pril 2010 - 6 [X.]ZR 484/08 - Rn. 16; 22. [X.]pril 2010 - 6 [X.]ZR 620/08 - Rn. 21; vgl. für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz [X.] 15. November 2005 - 9 [X.]ZR 209/05 - Rn. 41; 3. [X.]pril 2003 - 6 [X.]ZR 633/01 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 106, 1).

(2) Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Tarifvertragsparteien mit der Zuordnungstabelle in [X.]bschnitt 1 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] für die [X.] die Besoldungsgruppen als Maßstab für die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte genommen haben, ohne das gesamte, dem [X.]rbeitsverhältnis fremde System der Beamtenbesoldung zu übernehmen und insbesondere ohne die beamtenrechtlichen Stufenregelungen nachzuzeichnen. Dazu sind die Tarifvertragsparteien auch im Hinblick auf [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG nicht verpflichtet. Sie bleiben trotz der Orientierung an den Besoldungsgruppen als Maßstab für die [X.]n angestellter Lehrkräfte als eigenständige Normgeber berechtigt, die auf [X.]rbeitsverhältnisse zugeschnittenen Stufenregelungen des § 17 [X.]bs. 4 [X.] auf angestellte Lehrkräfte zur [X.]nwendung zu bringen. Die Länder sind nicht in ihrer Dienstherreneigenschaft, sondern in ihrer [X.]rbeitgeberfunktion Mitglieder der [X.] (vgl. [X.] 29. Juni 2017 - 6 [X.]ZR 364/16 - Rn. 27, [X.]E 159, 294). Mit Blick auf ihre ausschließlich für [X.]rbeitsverhältnisse bestehende Tarifzuständigkeit durften sie als Koalitionspartner zusammen mit den Koalitionen der [X.]rbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei der [X.] [X.]rbeitsverhältnisse von [X.] abgrenzen.

cc) [X.]uch im Übrigen verstößt § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] nicht gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG.

(1) Der [X.] hat bereits wiederholt entschieden, dass vorübergehende Entgeltnachteile durch einen zeitversetzten Stufenaufstieg nach einer Höhergruppierung den Gleichheitssatz nicht verletzen. Derartige Nachteile sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie auf die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien als integralen Bestandteil der Tarifautonomie zurückzuführen sind ([X.] [X.] 20. September 2012 - 6 [X.]ZR 211/11 - Rn. 24 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

(2) Der Gleichheitssatz ist auch nicht deshalb verletzt, weil die einschlägige Berufserfahrung nur bei der [X.] einer Neueinstellung, nicht jedoch bei einer Höhergruppierung zu berücksichtigen ist. Die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe nach erfolgter Höher- bzw. Herabgruppierung haben die Tarifvertragsparteien ohne Bezug zu bereits gesammelten Erfahrungszeiten verstanden ([X.] 5. Oktober 2023 - 6 [X.]ZR 333/22 - Rn. 16 mwN). Die daraus resultierenden Unterschiede bei der [X.] sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei der [X.] von Beschäftigten, die im bestehenden [X.]rbeitsverhältnis höhergruppiert werden, und von Beschäftigten, die neu eingestellt werden, um von vornherein nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte. Diesen unterschiedlichen Sachverhalten durften die Tarifvertragsparteien mit den unterschiedlichen [X.]sregelungen in § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] bzw. § 16 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] Rechnung tragen. Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. [X.] 21. Dezember 2017 - 6 [X.]ZR 790/16 - Rn. 28; 24. Oktober 2013 - 6 [X.]ZR 964/11 - Rn. 33 f.).

(3) Ein Verstoß gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass die Höhergruppierung zum 1. Januar 2019 und damit kurz vor einem Stufenaufstieg der Klägerin erfolgte, die dadurch gegenüber Lehrkräften, die bereits kurz vor dem 1. Januar 2019 in die Stufe 5 aufgestiegen waren, benachteiligt ist. In welcher Stufe sich eine Lehrkraft am Stichtag des Inkrafttretens einer Besoldungsverbesserung, die von der [X.] nachgezeichnet wird, befindet und welche Laufzeit sie darin zurückgelegt hat, hängt vom Zufall ab. Weder die Tarifvertragsparteien noch der [X.] können die für einzelne Beschäftigte wie die Klägerin eintretenden Nachteile verhindern. Solche Stichtagsregelungen verletzen als „Typisierungen in der Zeit“ [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG daher erst dann, wenn der Stichtag willkürlich gesetzt ist (vgl. [X.] 20. März 2023 - 1 BvR 669/18 ua. - Rn. 15; [X.] 20. Juli 2023 - 6 [X.]ZR 256/22 - Rn. 39). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dass die Stufenlaufzeiten der angestellten Lehrer beim [X.]n regelmäßig an den [X.] des Schuljahres gebunden wären, hat die Klägerin nicht dargelegt. Eine - wie auch immer gestaltete - Übergangsregelung hätte die Problematik nicht behoben, weil auch dann aus dem Blickwinkel der in den zeitlichen Randbereichen befindlichen Beschäftigten Ungerechtigkeiten entstehen.

(4) § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] ist auch nicht wegen Systemwidrigkeit gleichheitswidrig.

(a) Die Systemwidrigkeit einer Norm führt allein noch nicht zur [X.]nnahme eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; sie kann [X.]falls ein Indiz für einen solchen sein. Entscheidend kommt es darauf an, ob die [X.]bweichung sachlich hinreichend gerechtfertigt ist ([X.] 14. Oktober 2008 - 1 [X.] - Rn. 120, [X.]E 122, 1).

(b) Vorliegend fehlt es bereits an einer Systemwidrigkeit und damit an einem Indiz für eine Gleichheitswidrigkeit. Es ist systemkonform, dass die [X.] des § 17 [X.]bs. 4 [X.] nicht auf Erfahrung abstellen, sondern sich auf Besitzstandsschutz beschränken, weil nach der Konzeption des [X.] stufenförderliche Berufserfahrung nur in „derselben“ [X.] erworben werden kann (vgl. [X.] 24. Oktober 2013 - 6 [X.]ZR 964/11 - Rn. 21; zur gleichlautenden Regelung in § 17 [X.]bs. 5 [X.] [X.] [X.] 1. Juni 2017 - 6 [X.]ZR 741/15 - Rn. 17 mwN, [X.]E 159, 214; sh. auch Rn. 38, 54). Es ist auch nicht systemwidrig, an diesem Konzept für [X.], die allein aufgrund von [X.] - sei es durch die Tarifvertragsparteien, sei es durch den [X.], dessen Entscheidungen tariflich nachgezeichnet werden - erfolgen, festzuhalten. Zwar ändert sich bei derartigen [X.] die Tätigkeit nicht, so dass die in der niedrigeren [X.] erworbene Berufserfahrung dem Beschäftigten und damit dem [X.]rbeitgeber uneingeschränkt weiter zugutekommt. Die Tarifvertragsparteien mussten für derartige [X.] jedoch kein neues Stufenfindungssystem schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach derartigen [X.] stets eine Vielzahl von Beschäftigten zu einem bestimmten Stichtag höhergruppiert wird und es - wie ausgeführt - vom Zufall abhängt, in welchem Umfang und ab wann dies zu finanziellen Vorteilen für die Begünstigten führt (Rn. 55). Ein in jeder Hinsicht „gerechtes“ Entgeltsystem kann es, zumal bei [X.], nicht geben (vgl. [X.] [X.]/[X.] [X.]-[X.]T § 17 Stand 1. Dezember 2023 Rn. 127). Die Tarifvertragsparteien durften deshalb typisierend (vgl. zur Befugnis der Tarifvertragsparteien zur Typisierung bei Massenerscheinungen allgemein [X.] 18. [X.]pril 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72; vgl. auch [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.]ZR 319/09 - Rn. 32, [X.]E 140, 83; 17. Dezember 2009 - 6 [X.]ZR 665/08 - Rn. 21) davon ausgehen, dass bei [X.] nach [X.] - zumal unter Berücksichtigung der [X.]nsprüche auf einen Garantiebetrag - für die weit überwiegende [X.]nzahl der Begünstigten jedenfalls langfristig auch bei betragsbezogener [X.] ein Entgeltvorteil entsteht. Sie durften deshalb auch für diese Fälle an der Grundregel des § 17 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] festhalten. Vorübergehende Entgeltnachteile für einzelne Begünstigte durften sie bei der Ordnung derartiger Massenerscheinungen hinnehmen (vgl. [X.] 13. [X.]ugust 2009 - 6 [X.]ZR 244/08 - Rn. 29 ff.; vgl. auch [X.] 5. Oktober 2023 - 6 [X.]ZR 333/22 - Rn. 17 mwN).

e) Entgegen der [X.]nsicht der Revision handelt der [X.] nicht nach § 242 BGB treuwidrig, weil er in dem - vom [X.] beschlossenen - [X.] der Beamtenbesoldung den Stichtag für die Inkraftsetzung der Änderungen willkürlich gewählt habe und dadurch diejenigen tarifbeschäftigten Lehrer, die - wie die Klägerin - kurz vor einem Stufenaufstieg stehen, einen vorübergehenden Entgeltnachteil erlitten. Die Revision verkennt, dass der [X.] nicht nur durch den gewählten [X.] die gesetzgebende Gewalt ausübt ([X.]rt. 39 [X.]bs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen), sondern in seiner Funktion als [X.]rbeitgeber auch Mitglied der [X.] ist.

f) Ein [X.]nspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Stufe in der [X.] 13 [X.] folgt auch nicht aus § 16 [X.]bs. 5 Satz 1 [X.]. Bei § 16 [X.]bs. 5 [X.] handelt es sich um eine [X.], welche die tarifliche [X.] unberührt lässt und von dieser unabhängig ist (vgl. zum wortgleichen § 16 [X.]bs. 5 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des [X.] [X.] 15. Juli 2021 - 6 [X.]ZR 561/20 - Rn. 17; zum [X.]: [X.]/[X.] [X.] Teil B 1 § 16 Stand [X.]pril 2022 Rn. 94, 95.2; [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.] Teil II § 16 Stand Mai 2022 Rn. 96a). Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag jedoch nicht die Zahlung einer Zulage, sondern die Zuordnung zu einer höheren Stufe.

II. Der hilfsweise gestellte [X.] fällt aufgrund der [X.]bweisung des [X.] zur Entscheidung an. Der [X.]ntrag auf Zahlung eines „Nachteilsausgleichs“ iHv. 13.445,73 Euro brutto ist aber bereits unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist. Es handelt sich um eine unzulässige alternative Klagehäufung.

1. Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, wenn die Klägerin dem Gericht die [X.]uswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (vgl. [X.] 25. Januar 2023 - 10 [X.]ZR 29/22 - Rn. 16; 28. [X.]pril 2021 - 4 [X.]ZR 230/20 - Rn. 18 mwN).

2. Der [X.]ntrag bedarf der [X.]uslegung. Der Begriff „Nachteilsausgleich“ wird von der Klägerin offenkundig nicht im Rechtssinne gemeint, wie er [X.] in § 113 [X.] oder § 209 SGB IX verwendet wird. Vielmehr begehrt sie für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag, den dadurch eintretenden Nachteil im Vergleich zu einem Verbleib in der [X.] 11 [X.] durch Zahlung auszugleichen. Sie stützt dies einerseits auf den Gleichheitssatz, andererseits auf Vertrauensschutzgesichtspunkte. Ein [X.]nspruch ergebe sich dabei zum einen als arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht aus dem [X.]rbeitsvertrag iVm. § 242 BGB, zum anderen habe sie einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht und § 242 BGB. Nach ihren Darlegungen kommt auch eine Zulage nach § 16 [X.]bs. 5 [X.] als Streitgegenstand in Betracht. Damit stützt die Klägerin ihren [X.]ntrag auf - mindestens - drei verschiedene [X.]nspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Lebenssachverhalten und damit auf drei verschiedene Streitgegenstände, hinsichtlich derer sie keine Prüfungsreihenfolge vorgibt.

III. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag fällt ebenfalls zur Entscheidung an. Er ist gleichermaßen unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte [X.]ngabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen [X.]nspruchs sowie einen bestimmten [X.]ntrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren [X.]nforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage ([X.] 22. Februar 2023 - 4 [X.]ZR 68/22 - Rn. 55). Dabei sind Klageanträge so weit als möglich rechtsschutzgewährend auszulegen (st. Rspr., vgl. nur [X.] 12. September 2022 - 6 [X.]ZR 261/21 - Rn. 15).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der [X.]ntrag nicht hinreichend bestimmt in Bezug auf den Differenzbetrag, der sich „einschließlich Jahressonderzahlung“ ergeben soll. Unklar ist, in welcher Höhe und auf welche Weise die Jahressonderzahlung berücksichtigt werden soll, selbst dann, wenn man den [X.]ntrag zugunsten der Klägerin dahin auslegt, dass die Jahressonderzahlung sowohl bei der tatsächlich gezahlten Vergütung als auch bei der „fiktiven“ Vergütung zu berücksichtigen sein soll. Die Jahressonderzahlung ist in § 20 [X.] geregelt. Dabei bestimmt § 20 [X.]bs. 2 [X.] zunächst einen von der jeweiligen [X.] abhängigen Faktor, der mit der nach [X.]bs. 3 zu bestimmenden Bemessungsgrundlage zu multiplizieren ist. Die Berücksichtigung der fiktiven Jahressonderzahlung der Klägerin bei Verbleib in der [X.] 11 [X.] kann auf zwei verschiedene [X.]rten erfolgen. Entweder errechnet man die Jahressonderzahlung, die die Klägerin erhalten hätte, wenn sie weiterhin in der [X.] 11 [X.] eingruppiert wäre. Dann käme ihr auch der höhere Faktor nach § 20 [X.]bs. 2 [X.] zugute. Oder man berechnet die Jahressonderzahlung mit dem niedrigeren Faktor der [X.] 13 [X.], legt der Bemessungsgrundlage des [X.]bs. 3 aber das höhere Tabellenentgelt aus der [X.] 11 [X.] zugrunde.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Spelge    

        

    Wemheuer    

        

    Volk    

        

        

        

    Jörg Steinbrück    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 363/22

25.01.2024

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 27. November 2019, Az: 3 Ca 1292/19, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 12 TV-L, § 17 Abs 4 S 1 TV-L, § 29a Abs 6 S 1 TVÜ-L, § 29a Abs 3 TVÜ-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2024, Az. 6 AZR 363/22 (REWIS RS 2024, 1896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1896

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