Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 212/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7805

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Gegenstand

Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und Speichermedien: Unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller bei Erwerb durch mögliche Nutzer im Ausland; unzumutbare Beeinträchtigung bei teilweiser Nichtabwälzung der Vergütung auf die Nutzer zur Vermeidung der Verringerung des Inlandabsatzes - Gesamtvertrag Speichermedien


Leitsatz

Gesamtvertrag Speichermedien

Die nach § 54 Abs. 1 UrhG von den Herstellern zu zahlende Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, beeinträchtigt die Hersteller solcher Geräte und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Speichermedienvergütung als im Inland erhoben wird. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten oder Speichermedien liegt - unabhängig vom Erwerb entsprechender Geräte oder Speichermedien durch mögliche Nutzer im Ausland - auch vor, wenn die Hersteller die Vergütung nicht vollständig in den Preis der Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erheblichem Umfang von dem Erwerb solcher Geräte oder Speichermedien im Hinblick darauf absähen, dass die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Speichermediums steht (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 19. November 2015, I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 74 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 auf die in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des Gesamtvertrags für die in dieser Anlage im Einzelnen aufgeführten Vertragsprodukte und auf die in dieser Anlage im Einzelnen aufgeführten Beträge festgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder Spei[X.]hermedien herstellen oder importieren, mit denen urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Werke vervielfältigt werden können.

2

Die Beklagte zu 1 ist ein Zusammens[X.]hluss [X.] Verwertungsgesells[X.]haften, dem ihre Gesells[X.]hafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprü[X.]he der Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten auf Zahlung einer Geräte- und Spei[X.]hermedienvergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken übertragen haben. Die Beklagte zu 2 ist eine Verwertungsgesells[X.]haft, die die Re[X.]hte von Urhebern und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten im Berei[X.]h Wort wahrnimmt. Die Beklagte zu 3 ist eine Verwertungsgesells[X.]haft, die die Re[X.]hte von bildenden Künstlern und anderen Bildurhebern wahrnimmt. Die Beklagten zu 2 und zu 3 haben Ansprü[X.]he ihrer Wahrnehmungsbere[X.]htigten auf Zahlung einer Geräte- und Spei[X.]hermedienvergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke in die Beklagte zu 1 eingebra[X.]ht; Ansprü[X.]he wegen der Vervielfältigung von stehendem Text oder stehendem Bild nehmen sie selbst wahr.

3

Zwis[X.]hen dem Kläger und der Beklagten zu 1 bestand ein am 24. März/11. April 1986 ges[X.]hlossener Gesamtvertrag betreffend die urheberre[X.]htli[X.]he Vergütung von Bild- oder Tonträgern, den sie um Zusatzvereinbarungen vom 21./28. November 1988, vom 29. März 2000 betreffend die Vergütungspfli[X.]ht von digitalen Aufnahmemedien (insbesondere Audio-[X.]/[X.] und [X.]/[X.]) und vom 16./20. Dezember 2002 betreffend die Vergütungspfli[X.]ht von DVD-Spei[X.]hermedien (DVD-R/[X.], [X.]/[X.] und [X.]) ergänzt haben. Zum 31. Dezember 2008 kündigte der Kläger die dritte Zusatzvereinbarung und die Beklagte zu 1 den Gesamtvertrag insgesamt.

4

Na[X.]hdem Verhandlungen über den Abs[X.]hluss eines neuen [X.] erfolglos verlaufen sind, erstreben die Parteien des bisherigen [X.] und die Beklagten zu 2 und zu 3, die dem vom Kläger eingeleiteten S[X.]hiedsstellenverfahren beigetreten sind, die Festsetzung eines neuen [X.] zur Regelung der Vergütung, die ab dem 1. Januar 2008 von Herstellern und Importeuren für folgende Spei[X.]hermeiden (Vertragsprodukte) zu entri[X.]hten ist: [X.], CD-[X.], [X.] 4,7 GB, DVD+/-[X.] 4,7 GB, [X.] 4,7 GB, [X.] 9,4 GB, DVD Double Layer/Dual Layer 8,5 GB.

5

Der Kläger hat - na[X.]h Dur[X.]hführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der S[X.]hiedsstelle (Einigungsvors[X.]hlag vom 22. März 2010 - S[X.]h-Urh 15/08) - beantragt, zwis[X.]hen ihm und den Beklagten einen Gesamtvertrag festzusetzen, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 die in der Anlage 1 aufgeführten Vergütungen vorsieht. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 des [X.] enthalten folgende Regelungen zum Entfallen der Vergütungspfli[X.]ht bei einer Lieferung von Vertragsgegenständen an gewerbli[X.]he Abnehmer:

(1) Die Vertragsparteien sind si[X.]h darüber einig, dass in folgenden Fällen eine Zahlungspfli[X.]ht für Vertragsgegenstände entfällt bei: [...]

b) Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbli[X.]he Abnehmer, die diese zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erwerben, wobei eine eindeutig andere Verwendung vermutet wird, wenn der gewerbli[X.]he Abnehmer s[X.]hriftli[X.]h bestätigt, die Vertragsgegenstände zum eigenen Gebrau[X.]h im Rahmen seiner unternehmeris[X.]hen Tätigkeit zu verwenden, [...]

(3) Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits entri[X.]htet ist, na[X.]hträgli[X.]h an gewerbli[X.]he Abnehmer veräußert, die diese zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erwerben, so entfällt bei entspre[X.]hendem Na[X.]hweis der Vergütungsanspru[X.]h gegen dieses Mitglied, das heißt insoweit bereits geleistete Vergütungen werden dur[X.]h Anre[X.]hnung auf zukünftige Vergütungsansprü[X.]he der [X.] zinsfrei erstattet.

6

Die Beklagten haben beantragt, den Antrag des [X.] zurü[X.]kzuweisen. Ferner haben sie beantragt, zwis[X.]hen ihnen und dem Kläger einen Gesamtvertrag festzusetzen, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 höhere Vergütungen als vom Kläger beantragt vorsieht. § 6 des [X.] der Beklagten enthält - in Gestalt eines gestaffelten [X.] - folgende - von § 5 Abs. 1 und Abs. 3 des [X.] abwei[X.]hende - Regelung der Vergütungspfli[X.]ht für gewerbli[X.]he Endabnehmer:

(1) Gewerbli[X.]he Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind

- Behörden und juristis[X.]he Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts mit Ausnahme von Lehreinri[X.]htungen aller Art, wie z.B. S[X.]hulen, Ho[X.]hs[X.]hulen, Universitäten oder

- juristis[X.]he Personen des Privatre[X.]hts oder sonstige Endabnehmer, die Vertragsprodukte eindeutig und auss[X.]hließli[X.]h für eine Tätigkeit erwerben, die mit der Absi[X.]ht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und si[X.]h als Beteiligung am allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen Verkehr darstellt

und die die Vertragsprodukte für eigene Zwe[X.]ke und ni[X.]ht zu dem Zwe[X.]ke erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen und wenn im [X.]punkt des Erwerbs ausges[X.]hlossen ist, dass die Vertragsprodukte an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen im Sinne einer Zweitverwertung weitergegeben werden.

Kein gewerbli[X.]her Endabnehmer in diesem Sinne ist, wer eine freiberufli[X.]he Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ausübt.

(2) Gewerbli[X.]he Endabnehmer von [X.] erhalten auf Antrag von der [X.] 70% der um den [X.]na[X.]hlass gemäß § 3 Abs. 2 des [X.] verminderten Vergütung gemäß Anlage 1 erstattet. Kann der Antragsteller na[X.]hweisen, dass für die Vertragsprodukte, für die er eine Rü[X.]kerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 [X.] in der als Tarif veröffentli[X.]hten Höhe an die Verwertungsgesells[X.]haften bezahlt worden ist, so wird 70% dieser Vergütung erstattet. Eine Erstattung erfolgt nur, sofern der Erstattungsbetrag mindestens [X.] beträgt. Für in den Jahren 2008 und 2009 erworbene [X.] und CD-[X.] erfolgt abwei[X.]hend von Satz 1 und 2 keine Erstattung. Die Erstattung erfolgt zuzügli[X.]h der für Vergütungen na[X.]h § 54 [X.] jeweils geltenden gesetzli[X.]hen Umsatzsteuer (derzeit 7%) na[X.]h Maßgabe der folgenden Absätze.

Hilfsweise zu (2) für den Fall, dass für den streitgegenständli[X.]hen [X.]raum kein Anspru[X.]h der Beklagten auf eine einheitli[X.]he Vergütung für an private und an gewerbli[X.]he Endabnehmer überlassene Vertragsprodukte bestehen und die Beklagten für von [X.]mitgliedern direkt an gewerbli[X.]he Endabnehmer überlassene Vertragsprodukte nur einen Anspru[X.]h auf die Vergütung für an gewerbli[X.]he Endabnehmer überlassene Vertragsprodukte haben sollten, beantragen die Beklagten folgende Regelung:

(2) Werden Vertragsprodukte von den [X.]mitgliedern direkt an gewerbli[X.]he Endabnehmer veräußert, so beträgt die Vergütung 30% der Vergütung gemäß Anlage 1. Dies gilt ni[X.]ht für in den Jahren 2008 und 2009 veräußerte [X.] und CD-[X.], für die die volle Vergütung gemäß Anlage 1 anfällt. Die [X.]mitglieder sind verpfli[X.]htet, die Anzahl der direkt an gewerbli[X.]he Endabnehmer veräußerten Vertragsprodukte in ihren Auskünften gemäß § 8 und § 10 des [X.] gesondert anzugeben.

In allen übrigen Fällen erhalten gewerbli[X.]he Endabnehmer von [X.] auf Antrag von der [X.] 70% der um den [X.]na[X.]hlass gemäß § 3 Abs. 2 des [X.] verminderten Vergütung gemäß Anlage 1 erstattet. Kann der Antragsteller na[X.]hweisen, dass für die Vertragsprodukte, für die er eine Rü[X.]kerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 [X.] in der als Tarif veröffentli[X.]hten Höhe an die Verwertungsgesells[X.]haften bezahlt worden ist, so wird 70% dieser Vergütung erstattet. Eine Erstattung erfolgt nur, sofern der Erstattungsbetrag mindestens [X.] beträgt. Für in den Jahren 2008 und 2009 erworbene [X.] und CD-[X.] erfolgt abwei[X.]hend von Satz 1 und 2 keine Erstattung. Die Erstattung erfolgt zuzügli[X.]h der für Vergütungen na[X.]h § 54 [X.] jeweils geltenden gesetzli[X.]hen Umsatzsteuer (derzeit 7%) na[X.]h Maßgabe der folgenden Absätze.

(3) Voraussetzung für die Mögli[X.]hkeit, eine Erstattung zu erhalten, ist, dass für die Vertragsprodukte, für die eine Erstattung erfolgen soll, die Vergütung an die [X.] entri[X.]htet worden ist. Der Antragsteller muss na[X.]hweisen, von wel[X.]hem Importeur oder Hersteller die Vertragsprodukte, für die eine Erstattung beantragt wird, bezogen worden sind (Na[X.]hweis der Lieferkette) und s[X.]hriftli[X.]h erklären, dass er diese Vertragsprodukte ni[X.]ht, au[X.]h ni[X.]ht zu einem späteren [X.]punkt im Wege der Zweitverwertung, an sol[X.]he Dritte weitergeben wird, die ni[X.]ht als gewerbli[X.]he Abnehmer im Sinne des Abs. 1 dieser Regelung gelten.

(4) Die Erstattung erfolgt auf der Grundlage eines s[X.]hriftli[X.]hen Antrags. Das Antragsformular wird von der [X.] vorgegeben und auf ihrer Website zum Abruf zur Verfügung gestellt.

Eine Erstattung ist nur innerhalb von 3 Monaten na[X.]h Ablauf des Quartals mögli[X.]h, in dem der Kauf der Vertragsprodukte erfolgt ist.

7

Der Kläger hat beantragt, den Antrag der Beklagten zurü[X.]kzuweisen.

8

Das Oberlandesgeri[X.]ht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage zwis[X.]hen dem Kläger und den Beklagten einen Gesamtvertrag festgesetzt, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 folgende Vergütungen je Stü[X.]k (jeweils zuzügli[X.]h Umsatzsteuer) für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 vorsieht (die vom Kläger beantragten Vergütungen und die von den Beklagten für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 beantragten Vergütungen sind glei[X.]hfalls in der na[X.]hstehenden Übersi[X.]ht eingetragen):

9

Spei[X.]hermedium

OLG

Kläger

Beklagte

[X.] 650

0,0263 €

0,0100 €

0,0620 €

[X.] 700

0,0277 €

0,0100 €

0,0620 €

[X.] 800

0,0532 €

0,0100 €

0,0620 €

CD-[X.] 650

0,1136 €

0,0200 €

0,1970 €

CD-[X.] 700

0,0877 €

0,0200 €

0,1970 €

[X.] 4,7 GB

0,0475 €

0,0200 €

0,1390 €

DVD+/-[X.] 4,7 GB

0,1174 €

0,0400 €

0,2710 €

[X.] 4,7 GB

0,2680 €

0,0400 €

0,5500 €

[X.] 9,4 GB

0,5953 €

0,0800 €

1,2640 €

[X.] Double Layer 8,5 GB

0,2003 €

0,0400 €

0,3860 €

DVD-[X.] Double Layer 8,5 GB

0,3697 €

0,0400 €

0,3860 €

DVD+[X.] Double Layer 8,5 GB    

0,7078 €    

0,0400 €    

0,3860 €

Für die [X.] vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hatten die Beklagten die Festsetzung folgender Vergütungen begehrt:

Spei[X.]hermedium

Betrag

Bemessungsgröße

[X.]

0,0720 €

je Spielstunde für
30% der Rohlinge

CD-[X.]

0,0720 €

je Spielstunde für
30% der Rohlinge

[X.] 4,7 GB

0,0870 €

je Spielstunde

DVD+/-[X.] 4,7 GB

0,0870 €

je Spielstunde

[X.] 4,7 GB

0,0870 €

je Spielstunde

[X.] 9,4 GB

1,2640 €

je Stü[X.]k

DVD Double Layer / Dual Layer 8,5 GB    

0,3860 €    

je Stü[X.]k

§ 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 des vom Oberlandesgeri[X.]ht festgesetzten [X.] entspri[X.]ht der vom Kläger vorges[X.]hlagenen Regelung zum Entfallen der Vergütungspfli[X.]ht bei einer Lieferung von Vertragsgegenständen an gewerbli[X.]he Abnehmer.

Mit der vom Oberlandesgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, soweit im Urteil des Oberlandesgeri[X.]hts zu seinen Lasten ents[X.]hieden worden ist. Die Beklagten wenden si[X.]h mit ihrer Revision dagegen, dass das Oberlandesgeri[X.]ht die Vergütungssätze für die Vertragsprodukte niedriger als von ihnen beantragt festgesetzt hat; insoweit verfolgen die Beklagten ihre Anträge weiter. Soweit das Oberlandesgeri[X.]ht mit der Regelung unter § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 des [X.] von ihrem Vertragsentwurf abgewi[X.]hen ist, erstreben die Beklagten eine Strei[X.]hung der entspre[X.]henden Passagen und ma[X.]hen hilfsweise geltend, der Gesamtvertrag müsse um eine Regelung zur anteiligen Vergütung der an gewerbli[X.]he Abnehmer gelieferten Vertragsprodukte ergänzt werden. Die Parteien beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das [X.] hat zur Begründung seiner Festsetzungen des [X.] - soweit no[X.]h von Bedeutung - ausgeführt:

Die Höhe der ges[X.]huldeten Vergütung entspre[X.]he der angemessenen Lizenzvergütung, die den Re[X.]htsinhabern dur[X.]h na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Vervielfältigungen ihrer Werke unter Einsatz der Spei[X.]hermedien entgehe. Zur Ermittlung dieser Vergütung sei als Verglei[X.]hsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die einem Re[X.]htsinhaber bei einer Erstverwertung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und von stehendem Text und Bild zustehe. Die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke betrage - dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 [X.] aF entspre[X.]hend - das 3,8-fa[X.]he der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken. Der Umfang der urheberre[X.]htsrelevanten Nutzung der vergütungspfli[X.]htigen Spei[X.]hermedien ergebe si[X.]h aus der empiris[X.]hen Untersu[X.]hung der [X.] Panel Servi[X.]es Deuts[X.]hland ([X.]) vom Juni 2009. Die si[X.]h hieraus erre[X.]hnende Vergütung je Spei[X.]hermedium sei zur Vermeidung von Doppelvergütungen für denselben Kopiervorgang unter Einsatz weiterer vergütungspfli[X.]htiger Geräte um 50% zu kürzen.

Eine Vergütungspfli[X.]ht bestehe au[X.]h, wenn der Re[X.]htsinhaber das Werk zum kostenlosen Herunterladen ins [X.] eingestellt habe. Ein sol[X.]hes Einstellen ins [X.] sei ni[X.]ht als Verzi[X.]ht auf die Gerätevergütung zu werten. Für das kostenpfli[X.]htige Herunterladen eines Werkes aus dem [X.] sei dagegen keine Spei[X.]hermedienvergütung zu zahlen. Für diese Vervielfältigung habe der Nutzer bereits eine Vergütung entri[X.]htet. Das Vervielfältigen des dur[X.]h das Herunterladen angefertigten Vervielfältigungsstü[X.]ks des Werkes sei allerdings vergütungspfli[X.]htig.

Vervielfältigungen von mit einem Kopiers[X.]hutz versehenen [X.] und [X.] seien ni[X.]ht zu vergüten, weil es si[X.]h dabei ni[X.]ht um zulässige Privatkopien, sondern um re[X.]htswidrige Vervielfältigungen handele.

Die für die vers[X.]hiedenen Typen von Spei[X.]hermedien ermittelten Beträge seien zu überprüfen, weil die Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] die Hersteller von Spei[X.]hermedien ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigen dürfe und in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen müsse. Für das „Preisniveau des Geräts“ sei auf den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.] abzustellen. Davon seien die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 na[X.]h altem Re[X.]ht zu entri[X.]htende Urhebervergütung abzuziehen. Die von den [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 begehrte Spei[X.]hermedienvergütung führe zu einer unzumutbaren Belastung der Vergütungss[X.]huldner, da sie si[X.]h auf nahezu ein Drittel des bereinigten Endpreises belaufe. Daher sei eine mit zunehmender Nutzung des jeweiligen [X.] ansteigende Kappungsgrenze zwis[X.]hen 12% und 18% sa[X.]hgere[X.]ht. Die si[X.]h dana[X.]h ergebenden Beträge seien geringer als die na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der Spei[X.]hermedien erre[X.]hneten Vergütungen. Sie seien daher als angemessene Vergütungen festzusetzen.

Die Vergütungen seien mit Wirkung vom 1. Januar 2008 festzusetzen. Einer Geltung der Vergütungssätze ab dem 1. Januar 2008 stehe ni[X.]ht entgegen, dass die bis zum 31. Dezember 2007 in [X.] vereinbarten Vergütungssätze gemäß § 27 Abs. 1 [X.] längstens bis zum 1. Januar 2010 fortgelten.

Die Re[X.]htsfolgen eines Wegfalls der Vergütungspfli[X.]ht bei einer Lieferung der Geräte an gewerbli[X.]he Abnehmer seien wie vom Kläger beantragt zu regeln.

B. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Revisionen der Parteien haben teilweise Erfolg.

I. Die Revisionen sind zulässig. Die Parteien haben ihre Revisionen jeweils insoweit bes[X.]hränkt, als sie die Festsetzung des [X.]s ledigli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h einzelner Regelungen angegriffen haben.

1. Die [X.] wenden si[X.]h mit ihrer Revision gegen die vom [X.] in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des [X.] für die vers[X.]hiedenen [X.]e festgesetzte Vergütung. Darüber hinaus wenden sie si[X.]h dagegen, dass das [X.] zu § 5 Abs. 1 und 3 des [X.] entspre[X.]hend dem Antrag des [X.] eine Regelung zum Entfallen der Vergütungspfli[X.]ht bei Lieferung der [X.]e an gewerbli[X.]he Abnehmer und zur Rü[X.]kerstattung glei[X.]hwohl bereits geleisteter Vergütungen getroffen hat.

2. Der Kläger greift mit seiner Revision glei[X.]hfalls nur einzelne Regelungen des vom [X.] festgesetzten [X.] an. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des [X.]s insoweit aufzuheben, als darin zu seinem Na[X.]hteil ents[X.]hieden worden ist. Dieser Antrag ist mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das zu seiner Begründung [X.] dahin zu verstehen, dass der Kläger diejenigen Regelungen des [X.] angreift, die er in seiner Revisionsbegründung als zu seinem Na[X.]hteil von dem eigenen Vertragsentwurf abwei[X.]hend bezei[X.]hnet hat. Dana[X.]h greift der Kläger mit seiner Revision allein die vom [X.] festgesetzten Vergütungen und die rü[X.]kwirkende Anordnung der Geltung dieser Vergütungssätze für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 an (Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des [X.]).

3. Gegen eine auf bestimmte und für si[X.]h genommen eigenständige Regelungen des [X.] bes[X.]hränkte Revisionseinlegung bestehen keine Bedenken (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, [X.], 1139, 1141 f. = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk).

II. Na[X.]h Art. 7 [X.] ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberre[X.]hten und verwandten S[X.]hutzre[X.]hten dur[X.]h Verwertungsgesells[X.]haften - Verwertungsgesells[X.]haftengesetz ([X.]) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberre[X.]hten und verwandten S[X.]hutzre[X.]hten - Urheberre[X.]htswahrnehmungsgesetz ([X.]) getreten. Auf Ansprü[X.]he im Verhältnis zwis[X.]hen Nutzern und Nutzervereinigungen einerseits und Verwertungsgesells[X.]haften andererseits sind nunmehr grundsätzli[X.]h die Vors[X.]hriften des [X.] anzuwenden. Für das Verfahren vor der S[X.]hiedsstelle und die geri[X.]htli[X.]he Geltendma[X.]hung von Ansprü[X.]hen im Zusammenhang mit der Re[X.]htswahrnehmung dur[X.]h Verwertungsgesells[X.]haften sieht § 139 [X.] Übergangsregelungen vor. Na[X.]h § 139 Abs. 1 und 3 [X.] gelten für Verfahren, die am 1. Juni 2016 anhängig sind, die bisher für das Verfahren vor der S[X.]hiedsstelle und das geri[X.]htli[X.]he Verfahren geltenden Vors[X.]hriften des Urheberre[X.]htswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter.

III. Na[X.]h § 35 [X.] (vormals § 12 [X.]) ist eine Verwertungsgesells[X.]haft verpfli[X.]htet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzus[X.]hließen.

1. Der Kläger ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 [X.]. Nutzer ist na[X.]h der in § 8 [X.] niedergelegten Legaldefinition jede natürli[X.]he oder juristis[X.]he Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Re[X.]htsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Re[X.]htsinhaber verpfli[X.]htet ist. Von dem Begriff des Nutzers sind au[X.]h Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Spei[X.]hermedien im Sinne von §§ 54 und 54b [X.] erfasst (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.]es, BT-Dru[X.]ks. 18/7223, S. 83 f.). Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder als Hersteller und Importeure von Spei[X.]hermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrau[X.]h na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt wird, gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 [X.] zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpfli[X.]htet sind.

2. Die [X.] zu 2 und zu 3 sind Verwertungsgesells[X.]haften gemäß § 35 [X.]. Na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.] ist eine Verwertungsgesells[X.]haft eine Organisation, die gesetzli[X.]h oder auf Grundlage einer vertragli[X.]hen Vereinbarung bere[X.]htigt ist und deren auss[X.]hließli[X.]her oder hauptsä[X.]hli[X.]her Zwe[X.]k es ist, für Re[X.]hnung mehrerer Re[X.]htsinhaber Urheberre[X.]hte oder verwandte S[X.]hutzre[X.]hte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, glei[X.]hviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Die [X.] zu 2 und zu 3 sind Organisationen, die auf der Grundlage von mit [X.] ges[X.]hlossenen Verträgen zur Wahrnehmung vertragli[X.]her und gesetzli[X.]her Vergütungsansprü[X.]he bere[X.]htigt sind. Die Beklagte zu 1 ist zwar keine Verwertungsgesells[X.]haft. Sie ist aber als Inkassogesells[X.]haft, der die in ihr zusammenges[X.]hlossenen Verwertungsgesells[X.]haften die von ihnen gemäß § 54h Abs. 1 [X.] wahrzunehmenden Ansprü[X.]he na[X.]h § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 [X.] zur Einziehung übertragen haben, in entspre[X.]hender Anwendung von § 35 [X.] zum Abs[X.]hluss eines [X.] verpfli[X.]htet (zu § 12 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, [X.], 792 Rn. 22 = [X.], 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

3. Gegen die vom Kläger zuletzt beantragte Festsetzung eines [X.], der ni[X.]ht nur zwis[X.]hen ihm und der [X.] zu 1 sondern im Verhältnis zu allen Parteien des Re[X.]htsstreits Geltung beanspru[X.]ht, haben die [X.], die dem Antrag des [X.] mit einem alle [X.] als Vertragsparteien umfassenden Gegenantrag entgegengetreten sind, keine Einwände erhoben. Einer einvernehmli[X.]hen Einbeziehung mehrerer Verwertungsgesells[X.]haften in den Abs[X.]hluss eines [X.] mit einer Nutzervereinigung über von diesen Verwertungsgesells[X.]haften wahrgenommene Re[X.]hte steht § 35 [X.] ni[X.]ht entgegen (vgl. zu § 12 [X.] [X.], Urteil vom 18. Juni 2014 - [X.], [X.], 61 Rn. 90 bis 92 = [X.], 56 - Gesamtvertrag Tanzs[X.]hulkurse).

IV. Na[X.]hdem si[X.]h die Parteien ni[X.]ht über den Abs[X.]hluss eines [X.] geeinigt haben, konnte jeder Beteiligte - na[X.]h Anrufung der S[X.]hiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 16 Abs. 1 [X.]) - vor dem für den Sitz der S[X.]hiedsstelle zuständigen [X.], also vor dem [X.] Mün[X.]hen, gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] Klage auf Festsetzung eines [X.] erheben ([X.], [X.], 61 Rn. 30 - Gesamtvertrag Tanzs[X.]hulkurse; [X.], Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, [X.], 792 Rn. 23 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Auf Verfahren über die geri[X.]htli[X.]he Festsetzung eines [X.], die am 1. Juni 2016 bei einem Geri[X.]ht anhängig sind, sind na[X.]h § 139 Abs. 3 [X.] die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 des Urheberre[X.]htswahrnehmungsgesetzes in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Diese Vors[X.]hriften sind daher au[X.]h der Überprüfung der Ents[X.]heidung des [X.]s dur[X.]h das Revisionsgeri[X.]ht zugrunde zu legen.

Die Festsetzung eines [X.] dur[X.]h das [X.] erfolgt gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 [X.] na[X.]h billigem Ermessen. Sie ist eine re[X.]htsgestaltende Ents[X.]heidung, für die dem [X.] ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgeri[X.]ht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das [X.] sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist ni[X.]ht der Fall, wenn das [X.] den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzli[X.]hen Grenzen seines Ermessens übers[X.]hritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat oder von einem re[X.]htli[X.]h unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Ents[X.]heidung muss dem Revisionsgeri[X.]ht eine sol[X.]he Überprüfung ermögli[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2013 - [X.], [X.], 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet; [X.], [X.], 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzs[X.]hulkurse; [X.], 792 Rn. 24 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Na[X.]h diesen Maßstäben halten die Festsetzungen des [X.]s einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand.

1. Bei der Festsetzung der Vergütung für die von dem Gesamtvertrag erfassten [X.]e na[X.]h § 3 Abs. 1 des [X.] in Verbindung mit Anlage 1 zum Gesamtvertrag hat das [X.] sein Ermessen teilweise ni[X.]ht fehlerfrei ausgeübt und seine Ents[X.]heidung teilweise ni[X.]ht so begründet, dass geprüft werden kann, ob sie frei von [X.] ist.

a) Das [X.] ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 als Inkassogesells[X.]haft derjenigen Verwertungsgesells[X.]haften, die die Ansprü[X.]he der Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten auf Zahlung einer Geräte- und Spei[X.]hermedienvergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken wahrnehmen, und die [X.] zu 2 und zu 3 als zur Wahrnehmung der Ansprü[X.]he auf Zahlung einer Geräte- und Spei[X.]hermedienvergütung für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild bere[X.]htigte Verwertungsgesells[X.]haften (§ 54h Abs. 1 [X.]) von den Mitgliedern des [X.], die Spei[X.]hermedien herstellen oder in den Geltungsberei[X.]h des Urheberre[X.]htsgesetzes importieren, gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] dem Grunde na[X.]h die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen können.

aa) Ist na[X.]h der Art eines Werkes zu erwarten, dass es na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes na[X.]h § 54 Abs. 1 [X.] gegen den Hersteller und na[X.]h § 54b Abs. 1 [X.] gegen den Importeur und den Händler von Spei[X.]hermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Spei[X.]hermedien oder Zubehör zur Vornahme sol[X.]her Vervielfältigungen benutzt wird, Anspru[X.]h auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

bb) Die dur[X.]h das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft vom 26. Oktober 2007 neu gefassten Bestimmungen der § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] sind na[X.]h Artikel 4 dieses Gesetzes am 1. Januar 2008 in [X.] getreten und daher auf ab dem 1. Januar 2008 veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte Geräte und Spei[X.]hermedien (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 [X.]) anwendbar. Bei den Spei[X.]hermedien, die Gegenstand des [X.] sind, handelt es si[X.]h um Typen von Spei[X.]hermedien, die na[X.]h diesen Bestimmungen vergütungspfli[X.]htig sind. Sie werden na[X.]h den Feststellungen des [X.]s vor allem zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken aber au[X.]h zur Vervielfältigung von stehendem Text und Bild benutzt.

b) Die Höhe der na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] ges[X.]huldeten Spei[X.]hermedienvergütung entspri[X.]ht - wie der Senat mit Urteil vom 19. November 2015 in einem den Abs[X.]hluss eines [X.] für Geräte der Unterhaltungselektronik betreffenden Re[X.]htsstreit ents[X.]hieden hat - der Höhe des S[X.]hadens, den Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigte dadur[X.]h erleiden, dass das jeweilige Spei[X.]hermedium als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsä[X.]hli[X.]h für na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausglei[X.]h dieses S[X.]hadens ist grundsätzli[X.]h die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entri[X.]hten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten ([X.], [X.], 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Davon ist au[X.]h das [X.] zutreffend ausgegangen.

aa) Die Höhe der na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] ges[X.]huldeten Vergütung für Geräte und Spei[X.]hermedien bestimmt si[X.]h gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vormals § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.]) na[X.]h § 54a [X.]. Na[X.]h § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in wel[X.]hem Maß die Geräte und Spei[X.]hermedien als Typen tatsä[X.]hli[X.]h für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] genutzt werden.

bb) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] vorgesehenen Bes[X.]hränkungen des Vervielfältigungsre[X.]hts und der in § 54 Abs. 1 [X.] geregelte Anspru[X.]h auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberre[X.]hts und der verwandten S[X.]hutzre[X.]hte in der Informationsgesells[X.]haft. Sie sind daher im Li[X.]hte dieser Bestimmungen und ihrer Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] auszulegen.

(1) Na[X.]h Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Bes[X.]hränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsre[X.]ht vorsehen. Die Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] unters[X.]heidet dabei Fälle, in denen die Eins[X.]hränkung des Vervielfältigungsre[X.]hts nur zulässig ist, wenn die Re[X.]htsinhaber einen gere[X.]hten Ausglei[X.]h erhalten (Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. a, b und e der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedstaaten freisteht, einen gere[X.]hten Ausglei[X.]h vorzusehen (Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] und d, Abs. 3 Bu[X.]hst. a bis o der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]; vgl. Erwägungsgrund 36 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]).

(2) Der Begriff des „gere[X.]hten Ausglei[X.]hs“ in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] ist ein autonomer Begriff des [X.]sre[X.]hts und im gesamten Gebiet der [X.] einheitli[X.]h auszulegen (zu Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 50 Rn. 33 und 37 - Padawan/[X.]). Der gere[X.]hte Ausglei[X.]h soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer ges[X.]hützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den S[X.]haden anzusehen, der ihnen dur[X.]h eine sol[X.]he ungenehmigte Kopie entsteht ([X.], [X.], 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/[X.]; [X.], Urteil vom 27. Juli 2013 - [X.]/11 bis [X.]/11, [X.], 812 Rn. 31 und 32 = [X.], 1174 - VG Wort/Kyo[X.]era u.a.; Urteil vom 10. April 2014 - [X.]/12, [X.], 546 Rn. 50 = [X.], 682 - [X.]/Thuiskopie; Urteil vom 12. November 2015 - [X.]/13, [X.], 55 Rn. 36 = [X.], 176 - Hewlett Pa[X.]kard/Reprobel; Urteil vom 21. April 2016 - [X.]/14, [X.]. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Me[X.]hana/[X.] II).

Da die Bestimmungen der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] keine genaueren Angaben zu den vers[X.]hiedenen Elementen der Regelung des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, um diese Elemente festzulegen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, wel[X.]he Personen diesen Ausglei[X.]h zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest. Allerdings müssen der gere[X.]hte Ausglei[X.]h und folgli[X.]h die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem S[X.]haden haben, der den Re[X.]hteinhabern dur[X.]h die Herstellung der Kopien entstanden ist ([X.], [X.], 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/[X.]; [X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 909 Rn. 23 und 24 - Sti[X.]hting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.]/11, [X.], 1025 Rn. 20 = [X.], 1169 - [X.]/Austro-Me[X.]hana I; Urteil vom 5. März 2015 - [X.]/12, [X.], 478 Rn. 20 und 21 = [X.], 706 - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Me[X.]hana/[X.] II).

[X.][X.]) Der S[X.]haden, der den Urhebern dur[X.]h die in § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] angeordnete Bes[X.]hränkung ihres auss[X.]hließli[X.]hen Re[X.]hts entsteht, Vervielfältigungen ihrer Werke zu verbieten oder (gegen Zahlung einer Vergütung) zu gestatten, entspri[X.]ht der Lizenzgebühr, die die Urheber für die Einräumung des Re[X.]hts zu den in § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] genannten Nutzungen ihrer Werke hätten erzielen können. Der Anspru[X.]h auf Zahlung einer angemessenen Vergütung na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] soll den Urhebern einen Ausglei[X.]h für die ihnen aufgrund der Eins[X.]hränkung ihres Vervielfältigungsre[X.]hts gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] entgehenden individual-vertragli[X.]hen Lizenzeinnahmen vers[X.]haffen (zu § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.], 1017 Rn. 28 = [X.], 1413 - Digitales Dru[X.]kzentrum, [X.]).

Die Revision des [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, der den Urhebern entstandene und na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] auszuglei[X.]hende S[X.]haden könne ni[X.]ht mit der angemessenen Lizenzgebühr für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] glei[X.]hgesetzt werden, weil ni[X.]ht davon ausgegangen werden könne, dass jeder Nutzer, der eine na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Kopie anfertige, ohne diese gesetzli[X.]he Lizenz eine vertragli[X.]he Lizenz eingeholt hätte. Der Anspru[X.]h auf gere[X.]hten Ausglei[X.]h dient ebenso wie der Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz dem Ausglei[X.]h des vom Re[X.]htsinhaber erlittenen tatsä[X.]hli[X.]hen S[X.]hadens (zum S[X.]hadensersatzanspru[X.]h vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] zur Dur[X.]hsetzung der Re[X.]hte des geistigen Eigentums). Der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h kann auf der Grundlage der Vergütung bere[X.]hnet werden, die der Verletzer hätte entri[X.]hten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Re[X.]hts eingeholt hätte (vgl. § 97 Abs. 2 Satz 3 [X.] und Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] sowie [X.], Urteil vom 17. März 2016 - C-99/15, [X.], 485 Rn. 19 und 20 = [X.], 821 - [X.]/[X.] und [X.]). Bei dieser Art der S[X.]hadensbere[X.]hnung ist - wovon au[X.]h das [X.] zutreffend ausgegangen ist - unerhebli[X.]h, ob der Verletzer um eine vertragli[X.]he Lizenz na[X.]hgesu[X.]ht hätte und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 407 Rn. 22 = [X.], 319 - [X.], [X.]).

dd) Der Preis, zu dem Geräte oder Spei[X.]hermedien an Händler ([X.]) oder Nutzer ([X.]) veräußert werden, ist dagegen - wie das [X.] mit Re[X.]ht angenommen hat - keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 [X.] auszuglei[X.]henden S[X.]hadens, der den Urhebern dur[X.]h die Verwendung von Geräten für na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Vervielfältigungen entsteht.

(1) Es besteht keine Beziehung zwis[X.]hen dem Verkaufspreis eines Geräts oder Spei[X.]hermediums und dem S[X.]haden, der den Urhebern dur[X.]h die Verwendung dieses Geräts oder Spei[X.]hermediums für na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Vervielfältigungen entsteht. Der na[X.]h § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung maßgebli[X.]he Umfang der Nutzung eines Geräts oder Spei[X.]hermediums für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] ist vielmehr unabhängig vom Preis des Geräts. Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebunden, ginge der allgemein zu beoba[X.]htende Preisrü[X.]kgang bei Vervielfältigungsgeräten zu Lasten der Urheber, zumal si[X.]h neuartige Geräte oft dur[X.]h eine höhere Leistungsfähigkeit auszei[X.]hnen (vgl. [X.], [X.], 1017 Rn. 34 - Digitales Dru[X.]kzentrum; vgl. au[X.]h Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vors[X.]hriften auf dem Gebiet des Urheberre[X.]hts, BT-Dru[X.]ks. 10/837, S. 10 f. und 19).

(2) Aus dem [X.] der Tatbestände des § 54a [X.] ergibt si[X.]h, dass der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Gerätepreis eine Bezugsgröße im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angemessenen Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] ist und daher ni[X.]ht zuglei[X.]h Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] sein kann. Gemäß § 54a Abs. 4 [X.] darf die Vergütung die Hersteller von Geräten und Spei[X.]hermedien ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigen; sie muss in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Spei[X.]hermediums stehen. Mit der Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 4 [X.] ist ersi[X.]htli[X.]h die Vergütung gemeint, deren Höhe na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] zu bestimmen ist. Demna[X.]h ist zunä[X.]hst die Höhe der Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] zu ermitteln und erst dann gemäß § 54a Abs. 4 [X.] zu prüfen, ob diese Vergütung in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht.

(3) Die Gesetzesmaterialien bieten entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des [X.] keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Geräte- und Spei[X.]hermedienvergütung auf der Grundlage des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Verkaufspreises eines Gerätetyps zu bestimmen ist. Zwar sah § 54a Abs. 4 Satz 2 [X.]-E zur Konkretisierung des § 54a Abs. 4 Satz 1 [X.]-E (jetzt § 54a Abs. 4 [X.]) vor, dass die Summe der Vergütungsansprü[X.]he aller Bere[X.]htigten für einen Gerätetyp 5% des Verkaufspreises ni[X.]ht übersteigen darf. Au[X.]h diese Regelung diente jedo[X.]h - ebenso wie die Vors[X.]hrift des § 54a Abs. 4 Satz 1 [X.]-E, die sie konkretisieren sollte - ni[X.]ht der Bestimmung der angemessenen Vergütung, sondern ihrer Begrenzung auf ein zumutbares Maß (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft, BT-Dru[X.]ks. 16/1828, [X.]). Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass die angemessene Vergütung ni[X.]ht auf der Grundlage des [X.] zu bestimmen ist. Die im Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft in § 54 Abs. 4 Satz 2 [X.]-E vorgesehene De[X.]kelung der Gerätevergütung auf 5% des Verkaufspreises ist gestri[X.]hen worden, na[X.]hdem der Re[X.]htsauss[X.]huss des [X.], der Bundesrat und der Re[X.]htsauss[X.]huss des [X.] darauf hingewiesen hatten, dass es mögli[X.]herweise einen enteignungsglei[X.]hen Eingriff darstelle, wenn die Vergütung von den Verkaufspreisen abhänge, die der Urheber ni[X.]ht beeinflussen könne (Empfehlung des Re[X.]htsauss[X.]husses des [X.], BR-Dru[X.]ks. 257/1/06, [X.]), der Preis eines Geräts ni[X.]hts über die Höhe des angemessenen Ausglei[X.]hs für den mit der Hilfe dieses Geräts erfolgten Eingriff in das Urheberre[X.]ht aussage (Stellungnahme des Bundesrates, BT-Dru[X.]ks. 16/1828, S. 42 f.) und eine Koppelung der Vergütung an den Gerätepreis dem Gebot einer angemessenen Vergütung widersprä[X.]he (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses des [X.], BT-Dru[X.]ks. 16/5939, [X.] und 45).

ee) Die von der Revision des [X.] erhobene Rüge, das [X.] sei hinsi[X.]htli[X.]h der für die Bestimmung der angemessenen Vergütung maßgebli[X.]hen Bere[X.]hnungsmethode von dem Einigungsvors[X.]hlag der S[X.]hiedsstelle abgewi[X.]hen, ohne hierfür eine ausrei[X.]hende Begründung anzuführen (vgl. [X.], [X.], 1220 Rn. 21 - Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet), greift ni[X.]ht dur[X.]h. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass die angemessene Vergütung aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht wie von der S[X.]hiedsstelle vorges[X.]hlagen auf der Grundlage des Verkaufspreises der Geräte bere[X.]hnet werden kann.

[X.]) Das [X.] hat allerdings ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar begründet, weshalb die von ihm für die vers[X.]hiedenen Spei[X.]hermedientypen festgesetzten Vergütungen angemessen sind.

aa) Das [X.] hat si[X.]h zur Bestimmung der angemessenen Vergütung grundsätzli[X.]h dem Bere[X.]hnungsmodell der [X.] anges[X.]hlossen. Dieses Bere[X.]hnungsmodell hat es in seiner Ents[X.]heidung wie folgt dargestellt: Zur Ermittlung der angemessenen Vergütung sei als Verglei[X.]hsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die dem Re[X.]htsinhaber bei einer Erstverwertung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und von stehendem Text und Bild zustehe. Die Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken betrage - in Anlehnung an die für [X.] gezahlte Vergütung - mindestens 3 € je Spielstunde. Für audiovisuelle Werke sei - dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 [X.] aF entspre[X.]hend - das 3,8-fa[X.]he der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken anzusetzen. Für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild seien die Beträge anzusetzen, die für die Erstverwertung auf CD-ROM pro Gigabyte gälten. Von diesen Werten sei ein Abs[X.]hlag von 75% vorzunehmen, um den Besonderheiten der Privatkopie, die der Erstverwertung regelmäßig na[X.]hfolge, Re[X.]hnung zu tragen. Hieraus erre[X.]hne si[X.]h ein Betrag von 0,75 € je Spielstunde für [X.] und von 2,85 € je Spielstunde für [X.]. Aus den im S[X.]hiedsstellenverfahren eingeholten empiris[X.]hen Guta[X.]hten ergebe si[X.]h der Umfang der Nutzung der vers[X.]hiedenen Spei[X.]hermedien für die Vervielfältigung von Werken im Befragungszeitraum, beispielsweise der auf DVD +/-R 4,7 GB vervielfältigten Musik in Spielstunden. Diese Werte seien auf das [X.] ho[X.]hzure[X.]hnen. Sodann sei die Zahl der in demselben [X.]raum in den Verkehr gebra[X.]hten Spei[X.]hermedien eines Typs zu ermitteln und zu der im Wege der Ho[X.]hre[X.]hnung ermittelten Zahl der Spielstunden ins Verhältnis zu setzen. Die si[X.]h auf diese Weise für jedes Spei[X.]hermedium erre[X.]hnenden Spielstunden seien um 50% zu reduzieren, um in Bezug auf die ebenfalls vergütungspfli[X.]htigen an den Vervielfältigungsvorgängen beteiligten Geräte Doppelvergütungen zu vermeiden. Das Ergebnis dieser Bere[X.]hnung führe zu den in der Anlage 1 zum Vertragsentwurf der [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 ausgewiesenen Werten.

bb) Diese Darstellung lässt ni[X.]ht erkennen, dass das [X.] bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung von dem ihm na[X.]h § 16 Abs. 4 Satz 3 [X.] zustehenden billigem Ermessen fehlerfrei Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat. Das [X.] hat zu der als Verglei[X.]hsmaßstab für die Bemessung der angemessenen Vergütung herangezogenen Vergütungen für die Erstverwertung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und von stehendem Text und Bild keine eigenen Feststellungen getroffen und ni[X.]ht begründet, warum diese Vergütungen, die allen weiteren Bere[X.]hnungen des Oberlandegeri[X.]hts zugrunde liegen, als geeignete Ausgangswerte für die Bestimmung der Spei[X.]hermedienvergütung herangezogen werden können. Hinsi[X.]htli[X.]h der für die Vervielfältigung von Audiowerken für eine Erstverwertung anzusetzenden Vergütung hat das [X.] zwar im Tatbestand seiner Ents[X.]heidung den na[X.]h Darstellung der [X.] anzusetzenden Vergütungssatz von wenigstens 3 € je Spielstunde genannt. Die Ents[X.]heidungsgründe lassen indes ni[X.]ht erkennen, dass und aus wel[X.]hen Gründen dieser Vergütungssatz für alle von der Spei[X.]hermedienvergütung erfassten Audiowerke Geltung beanspru[X.]ht und der Vergütungsbere[X.]hnung zugrunde zu legen ist. Die Ents[X.]heidung des [X.]s enthält ferner keine Ausführungen dazu, mit wel[X.]hem Betrag die als Verglei[X.]hsmaßstab herangezogene Vergütung für die Erstverwertung von stehendem Text und Bild je Gigabyte anzusetzen und der weiteren Bere[X.]hnung zugrunde zu legen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Senat als Revisionsgeri[X.]ht ni[X.]ht mögli[X.]h, die Ents[X.]heidung des [X.]s insoweit auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen. Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. [X.], [X.], 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet; [X.], 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

[X.][X.]) Es ist grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ermessensfehlerhaft, dass das [X.] die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 [X.] aF entspre[X.]hend mit einem Vielfa[X.]hen der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken bere[X.]hnet hat. Dieser Beurteilung liegt die Annahme zugrunde, dur[X.]h die gesetzli[X.]he Neuregelung habe si[X.]h das Verhältnis der Höhe der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken zur Höhe der Vergütung für die Vervielfältigung von audiovisuellen Werken ni[X.]ht geändert. Auf der Grundlage dieser - von der Revision des [X.] ni[X.]ht angegriffenen - Feststellung ist es grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ermessensfehlerhaft, wenn die bis zum 31. Dezember 2007 für entspre[X.]hende Spei[X.]hermedien geltenden gesetzli[X.]hen Vergütungssätze herangezogen werden, um einen Faktor zu bere[X.]hnen, mit dem auf der Grundlage eines bereits ermittelten Vergütungssatzes für die Vervielfältigung von Audiowerken der Vergütungssatz für die Vervielfältigung audiovisueller Werke erre[X.]hnet werden kann ([X.], [X.], 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Das [X.] hat allerdings ni[X.]ht dargelegt, weshalb die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke na[X.]h diesen Vergütungssätzen das 3,8-fa[X.]he der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken beträgt. Das ist au[X.]h ni[X.]ht ohne weiteres ersi[X.]htli[X.]h. Vielmehr beträgt die Vergütung für einen Bildträger (mit dem audiovisuelle Werke vervielfältigt werden können) na[X.]h den gesetzli[X.]hen Vergütungssätzen in der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] aF das 1,4-fa[X.]he der Vergütung für Tonträger (mit dem Audiowerke vervielfältigt werden können).

dd) Das [X.] hat ferner ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar begründet, weshalb der Abs[X.]hlag, der von der Vergütung für die Erstverwertung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und stehendem Text und Bild im Hinbli[X.]k darauf zu ma[X.]hen ist, dass es bei der Vervielfältigung von sol[X.]hen Werken mit den verfahrensgegenständli[X.]hen Spei[X.]hermedien ni[X.]ht um eine Erstverwertung geht (vgl. dazu [X.]/Drus[X.]hel, [X.], 957, 965 f.), 75% beträgt. Es hat au[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend begründet, weshalb der Abs[X.]hlag, der von den für jedes Spei[X.]hermedium anzusetzenden Spielstunden (dem anzusetzenden Spei[X.]hervolumen) im Hinbli[X.]k darauf zu ma[X.]hen sein soll, dass an einer Vervielfältigung in der Regel ni[X.]ht nur ein Spei[X.]hermedium, sondern au[X.]h ein Vervielfältigungsgerät beteiligt sei, 50% beträgt.

ee) Die Ents[X.]heidung des [X.]s lässt s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht erkennen, wel[X.]he Beträge es auf der Grundlage des von ihm für zutreffend era[X.]hteten Bere[X.]hnungsansatzes der [X.] als angemessene Vergütung für die vers[X.]hiedenen Vertragsgegenstände ermittelt hat. Das [X.] verweist insoweit ledigli[X.]h darauf, dass das von ihm für zutreffend era[X.]htete Bere[X.]hnungsmodell zu den in dem Vertragsentwurf der [X.] in Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 aufgeführten Vergütungssätzen führe. Diese Vergütungssätze geben allerdings ni[X.]ht die Vergütung wieder, die die Beklagte s[X.]hrittweise auf der Grundlage des vom [X.] dargestellten Bere[X.]hnungsmodells ermittelt hat, sondern enthalten bereits die Vergütungssätze, die na[X.]h Auffassung der [X.] im Bli[X.]k auf eine na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] gebotene Reduzierung der zuvor erre[X.]hneten Vergütungen angemessen sind. Au[X.]h aus diesem Grund kann ni[X.]ht geprüft werden, ob das [X.] die von ihm zunä[X.]hst na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] zu ermittelnde Vergütung auf der Grundlage seines Bere[X.]hnungsmodells zutreffend erre[X.]hnet hat und ob diese Vergütung derjenigen entspri[X.]ht, die die Re[X.]htsinhaber für die Einräumung des Re[X.]hts zur Nutzung der jeweiligen Spei[X.]hermedien zur Vervielfältigung von Audiowerken, audiovisuellen Werken und stehendem Bild und Text hätten erzielen können (vgl. [X.], [X.], 792 Rn. 48 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Es kann ferner ni[X.]ht geprüft werden, ob diese Vergütung gemäß § 54a Abs. 4 [X.] in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht oder ob sie - weil dies ni[X.]ht der Fall ist - einer Begrenzung bedarf (vgl. Rn. 69 bis 92).

d) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass das Vervielfältigen des Vervielfältigungsstü[X.]ks eines Werkes, das dur[X.]h kostenpfli[X.]htiges Herunterladen des Werkes aus dem [X.] angefertigt worden ist, vergütungspfli[X.]htig ist.

aa) Das Vervielfältigen eines Werkes na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] dur[X.]h Herunterladen aus dem [X.] ist - wie das [X.] mit Re[X.]ht angenommen hat - grundsätzli[X.]h au[X.]h dann na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] vergütungspfli[X.]htig, wenn der Re[X.]htsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat ([X.], [X.], 792 Rn. 50 bis 52 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, [X.]).

bb) Hat der Re[X.]htsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Herunterladen des Werkes aus dem [X.] eine Vergütung erhalten, ist der Anspru[X.]h auf Zahlung einer Vergütung na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] allerdings erlos[X.]hen ([X.], [X.], 792 Rn. 53 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, [X.]).

[X.][X.]) Soweit von einem mit Zustimmung des Re[X.]htsinhabers dur[X.]h Herunterladen aus dem [X.] hergestellten Vervielfältigungsstü[X.]k weitere Vervielfältigungsstü[X.]ke na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] hergestellt werden, sind diese weiteren Vervielfältigungen na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] zu vergüten. Die Revision des [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, einem entspre[X.]henden Vergütungsanspru[X.]h könne der Grundsatz der Ers[X.]höpfung entgegengehalten werden ([X.], [X.], 792 Rn. 54 bis 56 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, [X.]).

Ein Nutzer, der ein urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hütztes Werk mit Einwilligung des Bere[X.]htigten aus dem [X.] auf einen Datenträger herunterlädt, stellt damit ein Vervielfältigungsstü[X.]k des Werkes her (vgl. § 16 Abs. 2 [X.]). Es kommt ni[X.]ht darauf an, ob das Verbreitungsre[X.]ht des Bere[X.]htigten (§ 17 Abs. 1 [X.]) an diesem mit seiner Einwilligung hergestellten Vervielfältigungsstü[X.]k ers[X.]höpft ist (§ 17 Abs. 2 [X.]) und der Nutzer daher zur Weiterverbreitung dieses Vervielfältigungsstü[X.]ks ohne Zustimmung des Bere[X.]htigten befugt ist (vgl. hierzu [X.], [X.], 853; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 17 Rn. 30). Werden von dem mit Zustimmung des Bere[X.]htigten hergestellten ersten Vervielfältigungsstü[X.]k weitere Vervielfältigungsstü[X.]ke angefertigt, so greift dies allein in das Vervielfältigungsre[X.]ht und ni[X.]ht in das Verbreitungsre[X.]ht des Bere[X.]htigten ein. Auf das Vervielfältigungsre[X.]ht ist der Grundsatz der Ers[X.]höpfung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht anwendbar ([X.], Urteil vom 4. Mai 2000 - [X.], [X.]Z 144, 232, 238 - [X.] I; Urteil vom 21. April 2005 - [X.], [X.], 940, 942 = [X.], 1538 - Marktstudien).

Eine Ers[X.]höpfung des Vervielfältigungsre[X.]hts kann au[X.]h ni[X.]ht mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die gemäß § 69d Abs. 1 [X.] für Computerprogramme geltenden Grundsätze angenommen werden. Die Vervielfältigung eines Computerprogramms bedarf zwar na[X.]h § 69d Abs. 1 [X.] unter bestimmten Voraussetzungen ni[X.]ht der Zustimmung des Re[X.]htsinhabers. Der Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, an der das Verbreitungsre[X.]ht ers[X.]höpft ist, kann zur Vervielfältigung dieser Programmkopie bere[X.]htigt sein (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, [X.], 264 Rn. 57 = [X.], 308 - [X.]; Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.], [X.], 772 Rn. 56 = [X.], 867 - [X.]I). Die Bestimmung des § 69d Abs. 1 [X.] stellt jedo[X.]h eine auf Computerprogramme zuges[X.]hnittene Sonderregelung dar und ist auf andere Werke grundsätzli[X.]h ni[X.]ht anwendbar.

dd) Die Revision des [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, das [X.] habe bei der Bere[X.]hnung der angemessenen Vergütung ni[X.]ht ausrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die von ihm - zutreffend - als ni[X.]ht vergütungspfli[X.]htig angesehenen kostenpfli[X.]htigen Vervielfältigungsvorgänge dur[X.]h Herunterladen aus dem [X.] bei der Ermittlung des Umfangs der vergütungspfli[X.]htigen Vervielfältigungshandlungen außer Ansatz gelassen werden müssten. Das [X.] hat im Einklang mit der S[X.]hiedsstelle festgestellt, von der empiris[X.]hen Untersu[X.]hung der [X.] seien ledigli[X.]h diejenigen Vervielfältigungsvorgänge erfasst, die Kopien von einer gegen Bezahlung aus dem [X.] heruntergeladenen Vorlage beträfen, ni[X.]ht jedo[X.]h das erste kostenpfli[X.]htige Herunterladen selbst. Da die Revision des [X.] keine Anhaltspunkte dafür aufzeigt, dass das [X.] die entspre[X.]hende Fragestellung der [X.] unzutreffend aufgefasst haben könnte oder anderslautenden Sa[X.]hvortrag des [X.] hierzu übergangen hat, ist diese Feststellung der Na[X.]hprüfung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen.

e) Entgegen der Auffassung des [X.]s sind Vervielfältigungen von [X.] und [X.] na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] au[X.]h dann gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] vergütungspfli[X.]htig, wenn diese Datenträger mit einem - vom Nutzer überwundenen - Kopiers[X.]hutz versehen sind. Au[X.]h sol[X.]he Vervielfältigungshandlungen sind daher in die Ermittlung des Umfangs der vergütungspfli[X.]htigen Kopiervorgänge einzubeziehen.

aa) Das [X.] hat angenommen, Vervielfältigungen von mit einem Kopiers[X.]hutz versehenen [X.] oder [X.] seien ni[X.]ht na[X.]h §§ 54 bis 54b [X.] zu vergüten, weil es si[X.]h dabei ni[X.]ht um na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Privatkopien, sondern um re[X.]htswidrige Vervielfältigungen handele.

bb) Dieser Beurteilung kann ni[X.]ht zugestimmt werden.

(1) Für die Vergütungshöhe ist na[X.]h § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgebend, in wel[X.]hem Maß die Geräte oder Spei[X.]hermedien als Typen tatsä[X.]hli[X.]h für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] genutzt werden. Dabei ist na[X.]h § 54a Abs. 1 Satz 2 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit te[X.]hnis[X.]he S[X.]hutzmaßnahmen na[X.]h § 95a [X.] auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Eine Vergütungspfli[X.]ht na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] für Vervielfältigungen von mit einem Kopiers[X.]hutz versehenen [X.] oder [X.] kann ni[X.]ht mit der Begründung verneint werden, es handele si[X.]h hierbei ni[X.]ht um na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Privatkopien, weil bei der Vervielfältigung eines kopierges[X.]hützten Datenträgers eine unre[X.]htmäßige Vorlage verwendet werde. Zwar sind Vervielfältigungen zum privaten Gebrau[X.]h na[X.]h § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht zulässig, soweit zur Vervielfältigung eine offensi[X.]htli[X.]h re[X.]htswidrig hergestellte oder öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]hte Vorlage verwendet wird. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] ist der gere[X.]hte Ausglei[X.]h für Vervielfältigungen zum privaten Gebrau[X.]h gemäß Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. b Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] - und damit au[X.]h die angemessene Vergütung gemäß §§ 54 bis 54b [X.] für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] - ni[X.]ht für Vervielfältigungen zu zahlen, die auf der Grundlage einer unre[X.]htmäßigen Quelle angefertigt werden ([X.], [X.], 546 Rn. 41 - [X.]/Thuiskopie). Unre[X.]htmäßige Quellen - und damit re[X.]htswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] - sind allerdings nur ges[X.]hützte Werke, die der Öffentli[X.]hkeit ohne Erlaubnis der Re[X.]htsinhaber zur Verfügung gestellt werden ([X.], [X.], 478 Rn. 79 - [X.]/[X.]). [X.] und [X.], die mit Zustimmung des Re[X.]htsinhabers hergestellt worden sind, sind daher au[X.]h dann keine unre[X.]htmäßigen Quellen oder re[X.]htswidrige Vorlagen, wenn sie mit einem Kopiers[X.]hutz versehen sind ([X.], [X.], 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, [X.]).

(3) Die bloße Mögli[X.]hkeit der Anwendung te[X.]hnis[X.]her S[X.]hutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] - zu denen au[X.]h ein Kopiers[X.]hutz für [X.] und Film-DVDs zu zählen ist - oder deren tatsä[X.]hli[X.]her Einsatz lassen die in Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. b Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Bedingung eines gere[X.]hten Ausglei[X.]hs ni[X.]ht entfallen (vgl. [X.], [X.], 812 Rn. 57 und 59 - VG Wort/Kyo[X.]era u.a.; [X.], 478 Rn. 73 - [X.]/[X.]). Ein Vergütungsanspru[X.]h na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] entfällt nur, soweit te[X.]hnis[X.]he S[X.]hutzmaßnahmen na[X.]h § 95a [X.] ein Anfertigen von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] tatsä[X.]hli[X.]h verhindern ([X.], [X.], 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, [X.]; zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 [X.] aF vgl. [X.], [X.], 979 Rn. 46 - Dru[X.]ker und [X.]; [X.], Urteil vom 3. Juli 2014 - [X.], [X.], 984 Rn. 72 = [X.], 1203 - [X.] III).

f) Die Parteien wenden si[X.]h mit Erfolg gegen die Erwägungen, mit denen das [X.] die na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der Geräte erre[X.]hnete Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträ[X.]htigung der Hersteller und Importeure der Spei[X.]hermedien und zur Wahrung eines wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnisses zum Preisniveau der Spei[X.]hermedien herabgesetzt hat.

aa) Na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Spei[X.]hermedien ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigen; sie muss in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Spei[X.]hermediums stehen.

bb) Das [X.] hat si[X.]h bei der Ermittlung der sogenannten Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 [X.] im Wesentli[X.]hen den Ausführungen der S[X.]hiedsstelle anges[X.]hlossen. Dazu hat es ausgeführt: Für das „Preisniveau des Spei[X.]hermediums“ sei ni[X.]ht auf den [X.], sondern auf den [X.] abzustellen. Vom [X.] seien die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 na[X.]h altem Re[X.]ht zu entri[X.]htende Spei[X.]hermedienvergütung abzuziehen, soweit eine sol[X.]he in der Vergangenheit für die hier in Rede stehenden Spei[X.]hermedien ges[X.]huldet gewesen sei. Ein Verglei[X.]h der so ermittelten Endpreise mit den von der [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2010 begehrten Vergütungen ergebe, dass si[X.]h die Vergütungen auf nahezu ein Drittel der Endpreise beliefen. Damit sei die Grenze des wirts[X.]haftli[X.]h Angemessenen übers[X.]hritten. Na[X.]h der Gesetzesbegründung solle dur[X.]h die Kappungsgrenze gemäß § 54a Abs. 4 [X.] verhindert werden, dass der [X.] von Geräten und Spei[X.]hermedien dur[X.]h eine urheberre[X.]htli[X.]he Vergütung, die in Na[X.]hbarstaaten ni[X.]ht oder in geringerer Höhe erhoben werde, beeinträ[X.]htigt werde. Ob tatsä[X.]hli[X.]h eine sol[X.]he Beeinträ[X.]htigung des [X.]es zu besorgen sei, könne offenbleiben. Der gesetzgeberis[X.]he Wille sei au[X.]h dann zu bea[X.]hten, wenn - wie die Beklagte geltend ma[X.]he - Spei[X.]hermedien ni[X.]ht in nennenswertem Umfange im Ausland bezogen würden. Zur Bestimmung der Kappungsgrenze könne auf die Bere[X.]hnungen der S[X.]hiedsstelle zurü[X.]kgegriffen werden. Dana[X.]h betrage die Kappungsgrenze - abhängig vom Maß der urheberre[X.]htsrelevanten Nutzung des jeweiligen Spei[X.]hermediums - 12% bis 18% des Endpreises. Dieser Beurteilung kann ni[X.]ht zugestimmt werden.

[X.][X.]) Die Bestimmung des § 54a Abs. 4 [X.] ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres si[X.]h aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwe[X.]ks und der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] zum gere[X.]hten Ausglei[X.]h auszulegen. Dana[X.]h steht die Vergütung ni[X.]ht in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Spei[X.]hermediums und beeinträ[X.]htigt die Hersteller von Geräten und Spei[X.]hermedien unzumutbar, wenn mögli[X.]he Nutzer derartige Geräte oder Spei[X.]hermedien in erhebli[X.]hem Umfang ni[X.]ht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Geräte- und Spei[X.]hermedienvergütung als im Inland erhoben wird ([X.], [X.], 792 Rn. 69 bis 74 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

(1) Na[X.]h der Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft soll die Bestimmung des § 54a Abs. 4 [X.] verhindern, dass Hersteller und Importeure von Geräten und Spei[X.]hermedien, die dur[X.]h die - letztli[X.]h von den Nutzern zu tragende - Vergütung als Dritte belastet sind, unzumutbar beeinträ[X.]htigt werden. Dur[X.]h die Begrenzung der Vergütungshöhe soll verhindert werden, dass die Vergütung, die in Na[X.]hbarstaaten ni[X.]ht oder ni[X.]ht in glei[X.]her Höhe erhoben wird, den [X.] von Geräten und Spei[X.]hermedien beeinträ[X.]htigt (vgl. BT-Dru[X.]ks. 16/1828, [X.]).

(2) Nationale Vors[X.]hriften, die - wie § 53 Abs. 1 bis 3 und §§ 54 bis 54b [X.] - der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] dienen, haben die Geri[X.]hte der Mitgliedstaaten so auszulegen, dass der gere[X.]hte Ausglei[X.]h im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] gewährleistet ist (zu Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] vgl. [X.], [X.], 909 Rn. 39 - Sti[X.]hting/Opus; [X.], [X.], 984 Rn. 41 - [X.] III).

Der gere[X.]hte Ausglei[X.]h soll zum einen den Na[X.]hteil ausglei[X.]hen, der Re[X.]htsinhabern dur[X.]h die Bes[X.]hränkung ihrer Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hte entsteht. Zum anderen soll er einen angemessenen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den Re[X.]hten und Interessen der Re[X.]htsinhaber, die Anspru[X.]h auf den gere[X.]hten Ausglei[X.]h haben, und den Re[X.]hten und Interessen der Nutzer von S[X.]hutzgegenständen si[X.]herstellen (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 43 - Padawan/[X.]; [X.], 546 Rn. 53 - [X.]/Thuiskopie).

In dieses System des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs dürfen au[X.]h Hersteller und Importeure eingebunden werden. Angesi[X.]hts der praktis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpfli[X.]hten, den den Re[X.]htsinhabern entstandenen Na[X.]hteil zu vergüten, steht es den Mitgliedstaaten frei, mit der Verpfli[X.]htung zur Zahlung des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs au[X.]h diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zwe[X.]k Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller und Importeure, ni[X.]ht anstelle der Nutzer als eigentli[X.]hen S[X.]huldnern des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs mit einer Abgabe zugunsten der Re[X.]htsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines sol[X.]hen Systems allerdings regelmäßig s[X.]hon dadur[X.]h gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entri[X.]htende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspfli[X.]htigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können ([X.], [X.], 50 Rn. 48 - Padawan/[X.]; [X.], 909 Rn. 29 - Sti[X.]hting/Opus; [X.], 1025 Rn. 23 bis 25 - [X.]/Austro-Me[X.]hana I; [X.], 546 Rn. 52 - [X.]/Thuiskopie).

Dana[X.]h kann eine unzumutbare Beeinträ[X.]htigung der Hersteller von Geräten und Spei[X.]hermedien erst angenommen werden, wenn sie die Vergütung für Geräte und Spei[X.]hermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt wird, ni[X.]ht vollständig in den Preis dieser Geräte und Spei[X.]hermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können (vgl. [X.], [X.], 1017 Rn. 35 - Digitales Dru[X.]kzentrum; vgl. au[X.]h Dreier in Dreier/[X.] aaO § 54a [X.] Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 11. Aufl., § 54a [X.] Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 54a [X.] Rn. 5; Loewenheim in S[X.]hri[X.]ker/Loewenheim, Urheberre[X.]ht, 4. Aufl., § 54a [X.] Rn. 11; [X.] in Fests[X.]hrift [X.], 2012, [X.], 399). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn an einem Erwerb interessierte Nutzer von dem Erwerb eines sol[X.]hen Geräts oder Spei[X.]hermediums absehen, weil die Vergütung ni[X.]ht in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder Spei[X.]hermediums steht. Davon ist auszugehen, wenn mögli[X.]he Nutzer derartige Geräte oder Spei[X.]hermedien in erhebli[X.]hem Umfang ni[X.]ht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird. In einem sol[X.]hen Fall sind ni[X.]ht nur die Interessen der Hersteller beeinträ[X.]htigt, die ihre Geräte oder Spei[X.]hermedien im Inland anbieten. Vielmehr sind in einem derartigen Fall au[X.]h die Interessen der Re[X.]htsinhaber verletzt, da sie keine oder nur eine geringere Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Eine sol[X.]he Vergütung gefährdet das System des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs.

dd) Das [X.] hat zur Bestimmung des „Preisniveaus des Geräts“ im Sinne von § 54a Abs. 4 [X.] zu Re[X.]ht ni[X.]ht auf den [X.], sondern auf den [X.] abgestellt. Es hat von diesem Endpreis aber zu Unre[X.]ht die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 na[X.]h altem Re[X.]ht zu entri[X.]htende Gerätevergütung abgezogen.

(1) Die Revision des [X.] beanstandet ohne Erfolg, dass das [X.] zur Bestimmung des „Preisniveaus des Geräts“ auf den [X.] (den Preis, den der Endverbrau[X.]her dem Händler für den Erwerb des Geräts zahlt) und ni[X.]ht auf den [X.] (den Preis, den der Händler dem Hersteller für den Erwerb des Geräts zahlt) abgestellt hat.

Dur[X.]h die an das Preisniveau der Geräte und Spei[X.]hermedien geknüpfte Begrenzung der Gerätevergütung soll verhindert werden, dass der [X.] von Geräten und Spei[X.]hermedien mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in die Preiskalkulation einzubeziehende Gerätevergütung unzumutbar beeinträ[X.]htigt wird (vgl. oben Rn. 73). Der Absatz von in Deuts[X.]hland angebotenen Geräten und Spei[X.]hermedien wird dur[X.]h die Na[X.]hfrage der Endverbrau[X.]her bei den [X.] bestimmt. Die Na[X.]hfrage der Händler bei Herstellern und Importeuren hängt von der Na[X.]hfrage der Endverbrau[X.]her ab. Für die Na[X.]hfrage der Endverbrau[X.]her ist allein der [X.] und ni[X.]ht der [X.] der Geräte und Spei[X.]hermedien maßgebli[X.]h.

(2) Das [X.] hat zur Bestimmung des „Preisniveaus des Geräts“ im Sinne von § 54a Abs. 4 [X.] von dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.] der jeweiligen Geräte zu Unre[X.]ht die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 na[X.]h altem Re[X.]ht (vgl. die Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] aF) zu entri[X.]htende Gerätevergütung abgezogen. Der [X.] muss die Umsatzsteuer und die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung enthalten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 54e [X.] aF, § 54d [X.]). Für den Absatz der Geräte ist allein der von Endverbrau[X.]hern zu zahlende Preis maßgebli[X.]h. Die Umsatzsteuer und die Gerätevergütung dürfen daher ni[X.]ht aus dem [X.] herausgere[X.]hnet werden. Da es für die Bestimmung des Preisniveaus des Geräts allein auf den [X.] ankommt, ist es unerhebli[X.]h, ob - wie die Revision des [X.] geltend ma[X.]ht - die Mitgliedsunternehmen des [X.] für die verfahrensgegenständli[X.]hen [X.]e vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 weitaus niedrigere Vergütungssätze und ab dem 1. Januar 2010 überhaupt keine Zahlungen geleistet und die Vergütungssätze na[X.]h altem Re[X.]ht ni[X.]ht in voller Höhe in deren [X.] eingepreist hatten.

ee) Die Annahme des [X.]s, eine Spei[X.]hermedienvergütung, die nahezu ein Drittel des Preisniveaus des Spei[X.]hermediums betrage, stehe ni[X.]ht in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Spei[X.]hermediums und beeinträ[X.]htige die Spei[X.]hermedienhersteller unzumutbar, hält einer Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

(1) Das [X.] hat angenommen, mit einer Spei[X.]hermedienvergütung, die si[X.]h auf nahezu ein Drittel des Endpreises belaufe, sei die Grenze des wirts[X.]haftli[X.]h Angemessenen übers[X.]hritten. Na[X.]h der Gesetzesbegründung solle die Kappungsgrenze gemäß § 54a Abs. 4 [X.] verhindern, dass der [X.] von Geräten und Spei[X.]hermedien dur[X.]h eine urheberre[X.]htli[X.]he Vergütung, die in Na[X.]hbarstaaten ni[X.]ht oder in geringerer Höhe erhoben werde, beeinträ[X.]htigt werde. Ob tatsä[X.]hli[X.]h eine sol[X.]he Beeinträ[X.]htigung des [X.]es zu besorgen sei, könne offenbleiben. Der gesetzgeberis[X.]he Wille sei au[X.]h dann zu bea[X.]hten, wenn - wie die Beklagte geltend ma[X.]he - Spei[X.]hermedien ni[X.]ht in nennenswertem Umfange im Ausland bezogen würden.

(2) Die Revision des [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, das [X.] habe ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Gesetzgeber ursprüngli[X.]h eine bindende Obergrenze für die angemessene Vergütung in Höhe von 5% des [X.] einführen wollte. Die im Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft in § 54 Abs. 4 Satz 2 [X.]-E vorgesehene Obergrenze für die angemessene Vergütung in Höhe von 5% des [X.] ist gestri[X.]hen worden (vgl. oben Rn. 48). Die Gesetzesmaterialien re[X.]htfertigen daher ni[X.]ht die Annahme, eine Vergütung in Höhe von mehr als 5% des [X.] sei stets im Sinne von § 54a Abs. 4 [X.] unverhältnismäßig und unzumutbar. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass § 54a Abs. 4 [X.] eine flexible Regelung ermögli[X.]hen soll und die Frage der Verhältnismäßigkeit der Vergütung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, eins[X.]hließli[X.]h der Markt- und Wettbewerbssituation, zu beantworten ist (vgl. Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses des [X.], BT-Dru[X.]ks. 16/5939, S. 45).

(3) Die Revision des [X.] ma[X.]ht weiter geltend, zu einer Obergrenze für die angemessene Vergütung in Höhe von 5% des [X.] gelange man au[X.]h dann, wenn man von der in weiten Berei[X.]hen des Urheberre[X.]hts anerkannten Größenordnung von 10% vom Umsatz ausgehe und diesen Vergütungssatz im Hinbli[X.]k darauf auf 5% vom Umsatz absenke, dass die Gerätevergütung tatsä[X.]hli[X.]h in erhebli[X.]hem Umfang in Fällen erhoben werde, in denen sie ni[X.]ht erhoben werden dürfte, ohne dass dem Hersteller ein Rü[X.]kerstattungsanspru[X.]h zustehe. Damit dringt die Revision des [X.] ni[X.]ht dur[X.]h. Entgegen der Auffassung der Revision des [X.] gibt es s[X.]hon keine Regel, dass eine Beteiligung des Urhebers von bis zu 10% an den Bruttoeinnahmen des Verwerters als angemessene Vergütung anzusehen ist. Eine derart paus[X.]halierende Betra[X.]htungsweise trägt den Besonderheiten der unters[X.]hiedli[X.]hen Verwertungsvorgänge ni[X.]ht Re[X.]hnung ([X.], [X.], 61 Rn. 66 - Gesamtvertrag Tanzs[X.]hulkurse). Darüber hinaus ist die Höhe der angemessenen Vergütung für die Bestimmung des wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnisses der Geräte- oder Spei[X.]hermedienvergütung zum Preisniveau des Geräts oder des Spei[X.]hermediums ni[X.]ht von Bedeutung. Na[X.]h dem [X.] der Tatbestände des § 54a [X.] sind die angemessene Vergütung einerseits und das angemessene Verhältnis der Vergütung zum Preisniveau andererseits voneinander zu unters[X.]heiden und unabhängig voneinander zu bestimmen. Im Übrigen kann si[X.]h der Umstand, dass die Vergütung für Privatkopien ni[X.]ht für Geräte und Spei[X.]hermedien erhoben werden darf, die von anderen als natürli[X.]hen Personen zu eindeutig anderen Zwe[X.]ken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, ni[X.]ht auf die Bestimmung der angemessenen Vergütung oder des angemessenen Verhältnisses der Vergütung zum Preisniveau auswirken. Da die Vergütung für Privatkopien für Geräte und Spei[X.]hermedien, die na[X.]hweisli[X.]h von anderen als natürli[X.]hen Personen zu eindeutig anderen Zwe[X.]ken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, ni[X.]ht erhoben werden darf oder aber - falls sie zunä[X.]hst erhoben wurde - erstattet werden muss (vgl. Rn. 99 bis 108), besteht insoweit keine Veranlassung die Höhe der Vergütung oder der Kappungsgrenze abzusenken.

(4) Die Revisionen der Parteien rügen jedo[X.]h mit Erfolg, dass die Annahme, eine Vergütung in Höhe von nahezu einem Drittel oder - je na[X.]h Spei[X.]hermedientyp - mehr als 12% bis 18% des Preisniveaus der Spei[X.]hermedien übers[X.]hreite die Grenze des wirts[X.]haftli[X.]h Angemessenen, ni[X.]ht von den Feststellungen des [X.]s getragen wird.

Die na[X.]h § 54 Abs. 1 [X.] von den Herstellern zu zahlende Vergütung für Geräte und Spei[X.]hermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt wird, beeinträ[X.]htigt die Hersteller sol[X.]her Geräte und Spei[X.]hermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 [X.], wenn mögli[X.]he Nutzer derartige Geräte oder Spei[X.]hermedien in erhebli[X.]hem Umfang ni[X.]ht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Spei[X.]hermedienvergütung als im Inland erhoben wird (vgl. Rn. 77). Das [X.] hat keine Feststellungen zum Vorliegen dieser Voraussetzungen getroffen. Es hat gemeint, es könne offenbleiben, ob tatsä[X.]hli[X.]h eine Beeinträ[X.]htigung des [X.]es zu besorgen sei. Der gesetzgeberis[X.]he Wille, eine Beeinträ[X.]htigung des [X.]es von Geräten und Spei[X.]hermedien dur[X.]h eine urheberre[X.]htli[X.]he Vergütung, die in Na[X.]hbarstaaten ni[X.]ht oder in geringerer Höhe erhoben werde, zu verhindern, sei au[X.]h dann zu bea[X.]hten, wenn - wie die Beklagte geltend ma[X.]he - Spei[X.]hermedien ni[X.]ht in nennenswertem Umfange im Ausland bezogen würden.

Eine unzumutbare Beeinträ[X.]htigung der Hersteller von Geräten oder Spei[X.]hermedien liegt allerdings - unabhängig vom Erwerb entspre[X.]hender Geräte oder Spei[X.]hermedien dur[X.]h mögli[X.]he Nutzer im Ausland - au[X.]h vor, wenn die Hersteller die Vergütung ni[X.]ht vollständig in den Preis der Geräte und Spei[X.]hermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erhebli[X.]hem Umfang von dem Erwerb sol[X.]her Geräte oder Spei[X.]hermedien im Hinbli[X.]k darauf absähen, dass die Vergütung ni[X.]ht in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Spei[X.]hermediums steht (vgl. Rn. 77). Au[X.]h zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das [X.] indessen keine Feststellungen getroffen. Es hat ni[X.]ht festgestellt, dass eine Spei[X.]hermedienvergütung von nahezu einem Drittel oder - je na[X.]h Spei[X.]hermedientyp - mehr als 12% bis 18% des Preisniveaus des Spei[X.]hermediums den [X.] der jeweiligen Spei[X.]hermedien in erhebli[X.]hem Umfang verringerte.

ff) Die Revision der [X.] beanstandet mit Re[X.]ht, dass das [X.] das Maß der urheberre[X.]htsrelevanten Nutzung der jeweiligen Spei[X.]hermedien bei der Bemessung der Kappungsgrenze berü[X.]ksi[X.]htigt hat.

(1) Das [X.] hat angenommen, die Kappungsgrenze sei in der Weise am Maß der urheberre[X.]htsrelevanten Nutzung der vers[X.]hiedenen Spei[X.]hermedien auszuri[X.]hten, dass diese mit zunehmender Nutzung des jeweiligen Spei[X.]hermediums zu vergütungspfli[X.]htigen Vervielfältigungen ansteige. Dana[X.]h betrage die Kappungsgrenze 12% des [X.]es bei einer urheberre[X.]htsrelevanten Nutzung eines Spei[X.]hermediums unter 25%, 14% des [X.]es, bei einer urheberre[X.]htsrelevanten Nutzung eines Spei[X.]hermediums von 25% bis 50%, 16% des [X.]es, bei einer urheberre[X.]htsrelevanten Nutzung eines Spei[X.]hermediums von 50% bis 75% und 18% des [X.]es bei einer urheberre[X.]htsrelevanten Nutzung eines Spei[X.]hermediums von 75% bis 100%.

(2) Aus dem [X.] des § 54a [X.] geht hervor, dass zunä[X.]hst na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] die Höhe der Gerätevergütung na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen zu bestimmen ist und sodann erst na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] zu prüfen ist, ob diese Vergütung die Hersteller des Geräts ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigt und in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht. Mit der Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 4 [X.] ist die zunä[X.]hst na[X.]h den Grundsätzen des § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] zu bestimmende Vergütung gemeint.

Mit dem Maß der urheberre[X.]htsrelevanten Nutzung der jeweiligen Spei[X.]hermedien hat das [X.] einen Umstand im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit der Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt, der allenfalls bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der Spei[X.]hermedien für Vervielfältigungen na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Dadur[X.]h hat das [X.] die [X.] weitaus stärker herabgesetzt als sie - seine Beurteilung im Übrigen als ri[X.]htig unterstellt - hätten herabgesetzt werden dürfen.

2. Die Revision des [X.] wendet si[X.]h ohne Erfolg dagegen, dass das [X.] den Gesamtvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2008 festgesetzt und die Geltung der Vergütungssätze ab dem 1. Januar 2008 bestimmt hat.

a) Das [X.] konnte den Gesamtvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2008 festsetzen. Die Festsetzung eines [X.] ist na[X.]h § 16 Abs. 4 Satz 5 [X.] (nur) mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an mögli[X.]h, in dem der Antrag gestellt wird. Da dieser Antrag bei der S[X.]hiedsstelle zu stellen ist (§ 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 5 [X.]), ist der Eingang des Antrags bei der S[X.]hiedsstelle maßgebli[X.]h ([X.], [X.], 61 Rn. 79 - Gesamtvertrag Tanzs[X.]hulkurse, [X.]). Der Antrag des [X.] auf Festsetzung eines [X.] ist im [X.] bei der S[X.]hiedsstelle eingegangen.

b) Es ist ni[X.]ht ermessensfehlerhaft, dass das [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 Vergütungen festgesetzt hat, die von den Vergütungen abwei[X.]hen, die zwis[X.]hen dem Kläger und der [X.] zu 1 aufgrund des [X.] vom 24. März/11. April 1986 und seiner Zusatzvereinbarungen galten. Zwar gelten die Vergütungen, die in [X.] vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, na[X.]h § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] (längstens) bis zum 1. Januar 2010 als Tarife weiter, wenn sie ni[X.]ht zuvor dur[X.]h neue Vergütungssätze ersetzt worden sind. Die Angemessenheit der na[X.]h § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Tarife weitergeltenden Vergütungen ist jedo[X.]h - wie das [X.] mit Re[X.]ht angenommen hat - geri[X.]htli[X.]h überprüfbar und darf zur Festsetzung von Vergütungen führen, die geringer oder höher als die in den [X.] vor dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vergütungen sind (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - [X.], [X.], 1037 Rn. 22 bis 39 = [X.], 1357 - Weitergeltung als Tarif). Das [X.] musste die Angemessenheit der von ihm für zutreffend era[X.]hteten Vergütung entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des [X.] au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h einen Verglei[X.]h mit der zuvor geltenden Vergütung prüfen. Einem sol[X.]hen Verglei[X.]h steht entgegen, dass für die Bemessung dieser Vergütungen aufgrund der gesetzli[X.]hen Neuregelung unters[X.]hiedli[X.]he Maßstäbe gelten (vgl. [X.], [X.], 792 Rn. 95 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, [X.]).

3. Die vom [X.] vorgenommene Vergütungsfestsetzung erweist si[X.]h allerdings insoweit als ermessensfehlerhaft, als es die Höhe der Vergütung für einzelne Spei[X.]hermedien für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 höher festgesetzt hat als von den [X.] beantragt.

a) Das [X.] setzt den Inhalt der Gesamtverträge gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 [X.] zwar na[X.]h billigem Ermessen fest. Es ist na[X.]h der für das Verfahren über einen Anspru[X.]h auf Abs[X.]hluss eines [X.] gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] entspre[X.]hend anwendbaren Bestimmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedo[X.]h ni[X.]ht befugt, einer Partei etwas zuzuspre[X.]hen, was ni[X.]ht beantragt ist. Das Ermessen des [X.]s bei der Festsetzung des Inhalts eines [X.] ist dur[X.]h die [X.] begrenzt ([X.], [X.], 792 Rn. 97 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, [X.]). Ein Verstoß gegen § 308 ZPO ist - au[X.]h im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu bea[X.]hten ([X.], Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, [X.], 153, 155 = [X.], 96 - [X.]; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 308 Rn. 19).

b) Die vom [X.] für die Spei[X.]hermedien CD-R 800, [X.] 650, [X.] 700 und DVD-RAM +/- RW 4,7 GB festgesetzte Vergütung ist höher als die von den [X.] begehrte Vergütung. Das ergibt si[X.]h aus einem Verglei[X.]h der von den [X.] für die bis zum 31. Dezember 2009 begehrten Vergütungssätze na[X.]h Maßgabe der von ihnen mit ihrer Revisionsbegründung dargelegten Umre[X.]hnung aller Vergütungssätze auf eine Vergütung je Stü[X.]k und den vom [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 festgesetzten Vergütungen je Stü[X.]k. Au[X.]h mit der für DVD+RW Double Layer 8,5 GB auf 0,7078 € je Stü[X.]k festgesetzten Vergütung geht das [X.] über den Antrag der [X.] hinaus. Die [X.] haben für alle Spei[X.]hermedien vom Typ DVD Double Layer/Dual Layer 8,5 GB eine Vergütung von 0,386 € je Stü[X.]k begehrt.

4. Die Revision der [X.] beanstandet ohne Erfolg, dass das [X.] die vom Kläger begehrte Regelung zum Entfallen der Zahlungspfli[X.]ht in § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 des [X.] aufgenommen hat.

a) Na[X.]h § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Halbsatz 1 des [X.] sind si[X.]h die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Zahlungspfli[X.]ht für [X.]e entfällt bei Lieferung der [X.]e an gewerbli[X.]he Abnehmer, die diese zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erwerben. Diese Regelung entspri[X.]ht den re[X.]htli[X.]hen Vorgaben und ist daher ni[X.]ht zu beanstanden. Gemäß § 54 Abs. 2 [X.] entfällt der Anspru[X.]h na[X.]h § 54 Abs. 1 [X.] soweit na[X.]h den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Spei[X.]hermedien im Geltungsberei[X.]h des Urheberre[X.]htsgesetzes ni[X.]ht zu Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt werden. Die Vors[X.]hrift ist ni[X.]ht nur auf für die Ausfuhr bestimmte Geräte und Spei[X.]hermedien anwendbar, sondern greift au[X.]h dann ein, wenn aus anderen Gründen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Spei[X.]hermedien im Geltungsberei[X.]h des Urheberre[X.]htsgesetzes ni[X.]ht zu Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt werden ([X.], [X.], 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; zu § 54[X.] [X.] aF vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 34 - [X.] als Bild- und Tonaufzei[X.]hnungsgerät, [X.]). Die Vergütung für Privatkopien darf ni[X.]ht für Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die von anderen als natürli[X.]hen Personen zu eindeutig anderen Zwe[X.]ken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 53 und 59 - Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn. 28 - [X.]/Austro-Me[X.]hana I; [X.], 478 Rn. 47 - [X.]/[X.]). Dem entspri[X.]ht die Regelung in § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b des [X.], wona[X.]h bei einer Lieferung von Spei[X.]hermedien an gewerbli[X.]he Abnehmer, die diese zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien erwerben, eine Zahlungspfli[X.]ht entfällt.

b) Na[X.]h § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Halbsatz 2 des [X.] wird [bei Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbli[X.]he Abnehmer] eine eindeutig andere Verwendung [als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.]] vermutet, wenn der gewerbli[X.]he Abnehmer s[X.]hriftli[X.]h bestätigt, die Vertragsgegenstände zum eigenen Gebrau[X.]h im Rahmen seiner unternehmeris[X.]hen Tätigkeit zu verwenden. Au[X.]h diese Regelung ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der [X.] ni[X.]ht unbillig.

aa) Wird ein Gerät oder Spei[X.]hermedium seinem Typ na[X.]h zur Vornahme von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt, besteht die Vermutung, dass mit einem derartigen Gerät oder Spei[X.]hermedium tatsä[X.]hli[X.]h sol[X.]he Vervielfältigungen vorgenommen werden. Dabei handelt es si[X.]h allerdings um eine widerlegli[X.]he Vermutung. Sie kann dur[X.]h den Na[X.]hweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieses Geräts oder Spei[X.]hermediums allenfalls in geringem Umfang tatsä[X.]hli[X.]h Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] angefertigt worden sind. Im Regelfall, in dem zum [X.]punkt der Klärung der Vergütungspfli[X.]ht eine Nutzung der Geräte oder Spei[X.]hermedien no[X.]h bevorsteht, geht es dabei um den Na[X.]hweis, dass na[X.]h dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieses Geräts oder Spei[X.]hermediums für die Erstellung sol[X.]her Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus unwahrs[X.]heinli[X.]h ist ([X.], [X.], 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; zu § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 [X.] aF vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 33 bis 43 - [X.] als Bild- und Tonaufzei[X.]hnungsgerät; [X.], 1203 Rn. 53 - [X.] III).

bb) Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, dass die s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung eines gewerbli[X.]hen Abnehmers, das [X.] zum eigenen Gebrau[X.]h im Rahmen seiner unternehmeris[X.]hen Tätigkeit zu verwenden, na[X.]h § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Halbsatz 2 des [X.] die Vermutung begründet, dass dieser Abnehmer das an ihn gelieferte Spei[X.]hermedium zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erworben hat. Damit ist dem bere[X.]htigten Interesse der [X.] genügt, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Entfallens der Vergütungspfli[X.]ht zu überprüfen. Der [X.] ist es unbenommen, die dur[X.]h die s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung begründete Vermutung zu entkräften ([X.], [X.], 792 Rn. 112 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

[X.][X.]) Die Revision der [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg gelten, die s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung eines gewerbli[X.]hen Abnehmers, das [X.] zum eigenen Gebrau[X.]h im Rahmen seiner unternehmeris[X.]hen Tätigkeit zu verwenden, könne ni[X.]ht zum Entfallen der Vergütungspfli[X.]ht führen, weil eine Verwendung der [X.]e zum eigenen Gebrau[X.]h im Rahmen der unternehmeris[X.]hen Tätigkeit na[X.]h § 53 Abs. 2 und 3 [X.] vergütungspfli[X.]htige Verwendungen eins[X.]hließe. Dem Re[X.]htsinhaber kann bei einer Verwendung digitaler Spei[X.]hermedien - wie der hier in Rede stehenden [X.] und DVDs - zum eigenen Gebrau[X.]h im Rahmen einer unternehmeris[X.]hen Tätigkeit allenfalls ein geringfügiger Na[X.]hteil entstehen, der keine Zahlungspfli[X.]ht begründen muss (vgl. Erwägungsgrund 35 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]). Sol[X.]he Verwendungen werden in der Regel ni[X.]ht von § 53 Abs. 2 und 3 [X.] erfasst. § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] greift ni[X.]ht ein, wenn die Vervielfältigung gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken dient. § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 [X.] setzt eine Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnli[X.]hen Träger mittels beliebiger fotome[X.]hanis[X.]her Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnli[X.]her Wirkung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 [X.]) oder eine auss[X.]hließli[X.]h analoge Nutzung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 [X.]) voraus und s[X.]heidet damit bei einer Verwendung digitaler Spei[X.]hermedien aus. § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] kommt bei der Verfolgung eines wirts[X.]haftli[X.]hen oder Erwerbszwe[X.]ks ni[X.]ht in Betra[X.]ht (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]). Von dem in § 53 Abs. 3 [X.] geregelten und nur unter weiteren eins[X.]hränkenden Voraussetzungen zulässigen eigenen Gebrau[X.]h für Unterri[X.]hts- oder Prüfungszwe[X.]ke sind gewerbli[X.]he Einri[X.]htungen ausges[X.]hlossen.

[X.]) Die Revision der [X.] wendet si[X.]h ferner vergebli[X.]h dagegen, dass der vom [X.] festgesetzte Gesamtvertrag für den Fall der Vorlage einer s[X.]hriftli[X.]hen Bestätigung gemäß § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Halbsatz 2 des [X.] keine Regelung enthält, die die Zahlung einer anteiligen Vergütung für an gewerbli[X.]he Abnehmer gelieferte Spei[X.]hermedien vorsieht.

aa) Mit ihrer Revisionsbegründung haben die [X.] erstmals hilfsweise beantragt, § 5 des [X.] um eine Regelung zu ergänzen, die für den Fall der Vorlage einer s[X.]hriftli[X.]hen Bestätigung gemäß § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Halbsatz 2 des [X.] vorsieht, dass für an gewerbli[X.]he Abnehmer gelieferte [X.]e, die na[X.]h dem 31. Dezember 2009 in Verkehr gebra[X.]ht worden sind, eine Vergütung in Höhe von 30% der Vergütung gemäß Anlage 1 zum Gesamtvertrag zu entri[X.]hten ist.

bb) Es kann offenbleiben, ob diese Änderung des Klageantrags in der Revisionsinstanz ausnahmsweise zulässig ist, weil sie nur eine Bes[X.]hränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und si[X.]h auf einen Sa[X.]hverhalt stützt, der vom Tatri[X.]hter bereits gewürdigt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.], 833 Rn. 23 = [X.], 1038 - Culinaria/[X.], [X.]; Urteil vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 672 Rn. 110 = [X.], 739 - [X.]piel-Konsolen II). Der Aufnahme der von der [X.] begehrten Regelung in den Gesamtvertrag steht jedenfalls entgegen, dass im Falle einer s[X.]hriftli[X.]hen Bestätigung des gewerbli[X.]hen Abnehmers, die Vertragsgegenstände zum eigenen Gebrau[X.]h im Rahmen seiner unternehmeris[X.]hen Tätigkeit zu verwenden, ein Anspru[X.]h auf Zahlung einer Vergütung gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] ni[X.]ht nur anteilig, sondern vollständig entfällt, wenn die Beklagte die dur[X.]h die s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung begründete Vermutung eines Entfallens der Vergütungspfli[X.]ht ni[X.]ht entkräftet.

d) Die Revision der [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, die vom [X.] zu § 5 Abs. 3 des [X.] festgesetzte Regelung entspre[X.]he ni[X.]ht der Billigkeit. Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits entri[X.]htet ist, na[X.]hträgli[X.]h an gewerbli[X.]he Abnehmer veräußert, die diese zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erwerben, so entfällt na[X.]h § 5 Abs. 3 des [X.] bei entspre[X.]hendem Na[X.]hweis der Vergütungsanspru[X.]h gegen dieses Mitglied und werden insoweit bereits geleistete Vergütungen dur[X.]h Anre[X.]hnung auf zukünftige Vergütungsansprü[X.]he der [X.] zinsfrei erstattet. Diese Regelung entspri[X.]ht der Billigkeit, da ein Anspru[X.]h auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 2 [X.] entfällt, wenn na[X.]h den na[X.]h den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Spei[X.]hermedien im Geltungsberei[X.]h des Urheberre[X.]htsgesetzes ni[X.]ht zu Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 792 Rn. 113 bis 115 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

C. Die Revisionen der Parteien führen dana[X.]h zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) soweit das [X.] die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 des [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 auf die in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 des [X.] für die in dieser Anlage im Einzelnen aufgeführten [X.]e und auf die in dieser Anlage im Einzelnen aufgeführten Beträge festgesetzt hat. Die übrigen Festsetzungen des Gesamtvertrages stehen mit der allein ermessensfehlerhaften Vergütungsregelung ni[X.]ht in einem inhaltli[X.]hen oder redaktionellen Zusammenhang, der es erforderte, das Urteil hinsi[X.]htli[X.]h sämtli[X.]her Bestimmungen des [X.] aufzuheben (vgl. [X.], [X.], 1139, 1141 f. - Gesamtvertrag privater Rundfunk; [X.], [X.], 792 Rn. 118 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Da die in der [X.] liegende Re[X.]htsgestaltung dem Tatri[X.]hter vorbehalten ist (vgl. [X.], [X.], 1220 Rn. 87 – Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet), ist die Sa[X.]he im Umfang der Aufhebung zur erneuten Festsetzung des [X.] an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dem au[X.]h die Ents[X.]heidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

[X.]

                 S[X.]hwonke                    Feddersen

Meta

I ZR 212/14

21.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 28. August 2014, Az: 6 Sch 11/10 WG

§ 53 Abs 1 UrhG, § 53 Abs 2 UrhG, § 53 Abs 3 UrhG, § 54 Abs 1 UrhG, § 54a Abs 4 UrhG, § 16 Abs 4 S 3 UrhWahrnG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 212/14 (REWIS RS 2016, 7805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7805

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