Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.04.2021, Az. I ZR 45/20

1. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7237

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Gegenstand

Urheberrechtliche Gerätevergütung: Darlegungs- und Beweislast der Partei eines Gesamtvertrags bei begehrter Erhöhung der Vergütungssätze nach Vertragsbeendigung; Angemessenheit der in einem Gesamtvertrag vorgenommenen Festsetzung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden; Festsetzung einer den Antrag einer Partei übersteigenden Zinshöhe - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten


Leitsatz

Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten

1. Die Partei eines Gesamtvertrags, die nach Vertragsbeendigung eine Erhöhung der Vergütungssätze begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt (Festhaltung an BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif, m.w.N.).

2. Die in einem Gesamtvertrag vorgenommene Festsetzung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden ist grundsätzlich angemessen, weil aufgrund der Verfahrensdauer die Zeiträume, für die Vergütungen nachzuentrichten sind, im Falle der gerichtlichen Festsetzung regelmäßig länger sind als im Falle der vertraglichen Vereinbarung eines Gesamtvertrags (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 116 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

3. Bei der gerichtlichen Festsetzung eines Gesamtvertrags verstößt die Festsetzung einer den Antrag einer Partei übersteigenden Zinshöhe gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 97 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in § 10 Abs. 8 Satz 1 des [X.] die Höhe der vom Vergütungsschuldner zu zahlenden Zinsen festgesetzt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder USB-Sticks oder Speicherkarten herstellen oder in die [X.] einführen.

2

Die Beklagte zu 1, die [X.] ([X.]), ist ein Zusammenschluss [X.] Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche nach § 54 [X.] für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 vom 29. November 2011 nimmt die Beklagte zu 1 die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen wahr. Die Beklagten zu 2 und 3 sind Verwertungsgesellschaften, die ebenfalls zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach § 54 Abs. 1 [X.] berechtigt sind.

3

Zwischen den Parteien bestand ein Gesamtvertrag vom 18. Dezember 2009/24. März 2010 zur Regelung der Vergütungspflicht von USB-Sticks und Speicherkarten gemäß den §§ 54 ff. [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2010, in dem eine Vergütung von jeweils 0,10 € pro Stück (ohne Umsatzsteuer) sowie ein [X.]nachlass von 20% vorgesehen war. Der Gesamtvertrag wurde von den Beklagten mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 ordentlich gekündigt. Im [X.] hieran vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des [X.] bis zum 30. Juni 2012.

4

Die Parteien streiten nunmehr um die Festsetzung eines [X.] betreffend die Vergütung für die Herstellung und den Import von USB-Sticks und Speicherkarten rückwirkend für die [X.] ab dem 1. Juli 2012.

5

In dem von den Parteien geführten, im [X.] eingeleiteten Schiedsstellenverfahren hat die Schiedsstelle bei dem [X.] am 17. Mai 2018 einen Einigungsvorschlag unterbreitet, der für die [X.] ab dem 1. Juli 2012 eine Gerätevergütung pro Stück (ohne Umsatzsteuer) für Speicherkarten und USB-Sticks mit einer Speicherkapazität bis einschließlich 4 GB von 0,15 € sowie für Speicherkarten und USB-Sticks mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 GB von 0,35 € vorsieht, wobei den am Gesamtvertrag beteiligten Herstellern und Importeuren ein [X.]nachlass von 20% gewährt wird. Gegen diesen Einigungsvorschlag haben der Kläger am 21. Juni 2018 und die Beklagten am 15. Juni 2018 Widerspruch eingelegt.

6

Am 16. Mai 2012 veröffentlichten die Beklagten einen Tarif für USB-Sticks und Speicherkarten für die [X.] ab dem 1. Juli 2012, der eine Vergütung für USB-Sticks und Speicherkarten mit einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 4 GB von 0,91 € sowie für USB-Sticks und Speicherkarten mit einer Speicherkapazität von mehr als 4 GB von 1,95 € vorsah.

7

Im Februar 2018 schlossen die Parteien einen "Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff. [X.] für [X.] und [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2008" (Gesamtvertrag [X.] und [X.]) ab.

8

Am 24. Mai 2019 schlossen die Beklagten mit dem [X.] und neue Medien e.V. ([X.]) und dem [X.] ([X.]) jeweils inhaltsgleiche Gesamtverträge für USB-Sticks und Speicherkarten für den [X.]raum ab 1. Juli 2012.

9

Der Kläger hat die Festsetzung eines [X.] für USB-Sticks und Speicherkarten für den [X.]raum ab 1. Juli 2012 beantragt, der eine Vergütungspflicht in Höhe von 0,10 € je Stück und einen darauf zu gewährenden [X.]nachlass von 20% vorsieht. Eine Verzinsung sieht der vom Kläger beantragte Gesamtvertrag nur für den Fall des Verzugs nach Maßgabe der §§ 247, 288 BGB ab dem 10. Tag des Verzugs vor.

Die Beklagten sind dem Antrag des [X.] mit einem Gegenantrag entgegengetreten, der auf die Festsetzung eines [X.] gerichtet ist, der sich inhaltlich an den von den Beklagten am 24. Mai 2019 mit den Verbänden [X.] und [X.] abgeschlossenen Gesamtvertrag anlehnt. Im Vertragsentwurf der Beklagten heißt es in § 10 Abs. 8:

Die für die jeweiligen Kalenderjahre bestehende [X.], wie sie sich auf Grundlage der nach Absatz 1 zu erteilenden Auskünfte ergibt, ist in den jeweiligen Folgejahren mit den in diesen geltenden durchschnittlichen Zinssätzen zu verzinsen, die von der [X.] für die Anlage von allen Termingeldern von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften für das jeweilige Jahr veröffentlicht werden.

Das [X.] hat einen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 [X.] von USB-Sticks und Speicherkarten für die [X.] ab dem 1. Juli 2012 festgesetzt, der folgende Regelung zur Vergütungshöhe vorsieht:

§ 3 Vergütung

(1) Für die Vertragsprodukte werden folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 pro Stück vereinbart:

Produkt

Vergütung
1.7.2012 bis 31.12.2019
(in €)

Vergütung
ab 1.1.2020
(in €)

USB-Sticks mit einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB

0,14   

0,30   

USB-Sticks mit einer Speicherkapazität größer 8 GB

0,30   

0,30   

Speicherkarten mit einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB

0,14   

0,30   

Speicherkarten mit einer Speicherkapazität größer 8 GB

0,30   

0,30   

(2) Auf die Vergütungssätze gemäß Absatz 1 gewähren die Verwertungsgesellschaften den [X.]mitgliedern einen Nachlass von 20%, so dass sich für die [X.]mitglieder folgende Vergütungen gemäß § 54 Abs. 1 [X.] pro Stück ergeben:

Produkt

Vergütung
1.7.2012 bis 31.12.2019
(in €)

Vergütung
ab 1.1.2020
(in €)

USB-Sticks mit einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB

0,112 

0,24   

USB-Sticks mit einer Speicherkapazität größer 8 GB

0,24   

0,24   

Speicherkarten mit einer Speicherkapazität kleiner oder gleich 8 GB

0,112 

0,24   

Speicherkarten mit einer Speicherkapazität größer 8 GB

0,24   

0,24   

(3) Auf die Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 fällt nach der geltenden gesetzlichen Regelung keine Umsatzsteuer an.

(…)

Der vom [X.] festgesetzte Gesamtvertrag sieht zur Verzinsung in § 10 Abs. 8 folgende Regelung vor:

Die für die jeweiligen Kalenderjahre bestehende [X.], wie sie sich auf Grundlage der nach Absatz 1 zu erteilenden Auskünfte ergibt, ist in den jeweiligen Folgejahren gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Der [X.]raum, für den diese Zinsen berechnet werden, beginnt für die jeweilige Vergütungsforderung je Kalenderjahr jeweils mit dem 1. März des folgenden Kalenderjahres und endet mit dem Tag der Gutschrift der [X.] auf dem Konto der [X.], spätestens jedoch mit Fälligkeit der Rechnung gemäß Absatz 3. Die Zinsberechnung erfolgt nach Eingang der Zahlung. Die Zinsen werden für die jeweiligen Kalenderjahre gesondert berechnet.

Zum vom [X.] festgesetzten Vertrag gehören ferner Anlage 1 (Muster-Beitrittserklärung), Anlage 2 ([X.]), Anlage 3 (Regelung zum Entfallen der Vergütungspflicht für Business-Vertragsprodukte), Anlage 4 (Muster-Pflichtenübernahme) und Anlage 5 (Muster-Auskunftserteilung).

Der Kläger verfolgt mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, seinen Antrag auf [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das [X.] hat angenommen, der festgesetzte Gesamtvertrag entspreche der Billigkeit, und weiter zur Begründung ausgeführt:

Die Angemessenheit der Vergütungshöhe werde durch die entsprechenden Vergütungsregelungen indiziert, die in den zwischen den [X.] und [X.] sowie [X.] vereinbarten [X.]n enthalten seien. Der Vorschlag der Schiedsstelle laute sogar auf eine höhere als die von den [X.] begehrte Vergütung. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die [X.] den vormals bestehenden Gesamtvertrag mit einer Vergütungshöhe von 0,10 € pro [X.] und Speicherkarte gekündigt hätten. Die danach gefundene Einigung zwischen den [X.] und den [X.]partnern [X.] und [X.] zeige, dass sowohl die [X.] als auch die Verwertungsgesellschaften übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt seien, dass eine höhere Vergütung angemessen sei.

Die weiteren Regelungen des [X.] entsprächen denjenigen, mit denen sich die [X.]en in dem Gesamtvertrag [X.] und [X.] einverstanden erklärt hätten. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Streitfall insoweit abweichende Regelungen angezeigt wären. Es handele sich bei den Produktgruppen [X.]s und Speicherkarten sowie [X.] und [X.] um Massenprodukte, die über dieselben Vertriebswege abgesetzt würden.

Eine der in § 2 getroffenen Regelung zum Beitritt und Kündigungsrecht der [X.]mitglieder entsprechende Regelung enthalte der vom Kläger beantragte Vertrag nicht. Die Angemessenheit dieser Regelung werde durch den Gesamtvertrag [X.] und [X.] indiziert.

Die von dem Kläger mit § 11 Abs. 2 beantragte Informationspflicht der [X.] finde im Gesamtvertrag [X.] und [X.] keine Entsprechung. Die dort getroffene Regelung schließe - im Gegenteil - eine Nachweispflicht der [X.] gerade aus. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die von ihm begehrte Regelung der Angemessenheit entspreche.

Die festgesetzten Regelungen zur Entstehung des Vergütungsanspruchs (§ 5), zu den Ausnahmen von der Vergütungspflicht (§ 6), zur Übernahme der Pflichten durch Dritte (§ 7), zur Zahlungsweise und Fälligkeit (§ 9), zur Unterstützung durch den Kläger (§ 11), zu den Pflichten der [X.]mitglieder (§ 12), zu den Pflichten der Verwertungsgesellschaften (§ 13), zur Laufzeit des [X.] (§ 14), zur Erledigung anhängiger Einzelverfahren (§ 15), zum Haftungsausschluss des [X.] sowie zu den Schlussbestimmungen (§ 17) entsprächen im Wesentlichen denjenigen im Gesamtvertrag [X.] und [X.]. Soweit der Antrag des [X.] hiervon abweiche, sei nicht vorgetragen, warum eine anderweitige Vereinbarung als angemessen anzusehen sei. Mit Blick auf § 7 sei insbesondere nicht ersichtlich, warum der Kläger beanspruchen können sollte, dass die Verpflichtungen eines Herstellers oder Importeurs zur Geräteabgabe durch einen Dritten, der nicht [X.]mitglied sei, übernommen werden könnten.

Die festgesetzte Regelung zur Auskunfts- und Meldepflicht (§ 8) entspreche ebenfalls derjenigen im Gesamtvertrag [X.] und [X.]. Die Regelung zur Nachweispflicht für einen Vergütungsbetrag ab 200.000 € sei für den Kläger im Vergleich zum Gesamtvertrag [X.] und [X.] günstiger, weil dort die Nachweispflicht bereits ab 60.000 € gelte. Eine Unangemessenheit der von den [X.] vorgeschlagenen Regelung könne nicht festgestellt werden. Soweit die vom Kläger beantragte Fassung des § 8 vom Gesamtvertrag [X.] und [X.] abweiche, sei nicht vorgetragen, warum eine anderweitige Regelung als angemessen anzusehen sei.

Die Regelung zur Verzinsung in § 10 Abs. 8 trage dem Umstand Rechnung, dass nach [X.] Feststellung des [X.] ein Beitritt rückwirkend zum 1. Juli 2012 möglich sei und eine Verpflichtung zur Zahlung erst nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung bestehe. Es sei nicht unangemessen, diese verspätete Zahlung der Vergütung durch eine Verzinsung der Nachzahlung auszugleichen. Mit dem Argument der Niedrig- oder gar Negativzinsphase könne ein geldwerter Vorteil auf Seiten der Vergütungsschuldner ebenso wenig in Abrede gestellt werden wie ein den [X.] drohender finanzieller Nachteil, wenn die Vergütungen erst mit mehrjähriger Verzögerung ausgeschüttet würden. Die gefundene Regelung sei deshalb auch unter Berücksichtigung des Umstands angemessen, dass die [X.] mit [X.] und [X.] eine solche nicht enthielten.

II. Die Revision hat überwiegend keinen Erfolg. Die vom [X.] vorgenommene [X.]festsetzung ist bis auf die Regelung zur Verzinsung der Vergütungsforderung in § 10 Abs. 8 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Nach § 35 [X.] (vormals § 12 [X.]) ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen.

a) Der Kläger ist eine Nutzervereinigung im Sinne von § 35 [X.]. Nutzer ist nach der in § 8 [X.] niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist. Von dem Begriff des Nutzers sind auch Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien im Sinne von §§ 54 und 54b [X.] erfasst (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 83 f.). Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder als Hersteller und Importeure von Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt wird, gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 [X.] zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet sind.

Soweit sich die Anzahl der Gesellschafter des [X.] im Laufe des Verfahrens verringert hat, ist von den [X.] nicht geltend gemacht und im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass den [X.] der Abschluss eines [X.] deshalb nicht mehr zuzumuten ist (§ 35 Halbsatz 2 [X.]).

b) Die [X.] zu 2 und zu 3 sind Verwertungsgesellschaften gemäß § 35 [X.]. Nach § 2 Abs. 1 [X.] ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation, die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem Namen. Die [X.] zu 2 und zu 3 sind Organisationen, die auf der Grundlage von mit [X.] geschlossenen Verträgen zur Wahrnehmung vertraglicher und gesetzlicher Vergütungsansprüche berechtigt sind.

Die Beklagte zu 1 ist eine abhängige Verwertungseinrichtung, auf die § 35 [X.] entsprechend anwendbar ist. Nach § 3 Abs. 1 [X.] ist eine abhängige Verwertungseinrichtung eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird. Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tätigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes entsprechend anzuwenden. Danach ist die Beklagte zu 1 als [X.], der die in ihr zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften die von ihnen gemäß § 54h Abs. 1 [X.] wahrzunehmenden Ansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 [X.] zur Einziehung übertragen haben, in entsprechender Anwendung von § 35 [X.] zum Abschluss eines [X.] verpflichtet (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, [X.]; [X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 694 Rn. 25 = [X.], 826 - Gesamtvertrag [X.]).

c) Einer einvernehmlichen Einbeziehung mehrerer Verwertungsgesellschaften in den Abschluss eines [X.] mit einer Nutzervereinigung über von diesen Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte steht § 35 [X.] nicht entgegen ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, [X.], 161 Rn. 30 = [X.], 193 - Gesamtvertrag Speichermedien, mwN).

2. Da das Verfahren nach dem 1. Juni 2016 bei Gericht anhängig geworden ist, finden auf das gerichtliche Verfahren die Vorschriften der §§ 128 bis 131 [X.] Anwendung (vgl. § 139 Abs. 3 [X.]). Nachdem sich die [X.]en nicht über den Abschluss eines [X.] geeinigt haben, konnte jeder Beteiligte - nach Anrufung der Schiedsstelle (§ 92 Abs. 1 Nr. 3, § 128 Abs. 1 Satz 1 [X.]) - vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen [X.], also vor dem [X.] München, gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 [X.] Klage auf Festsetzung eines [X.] erheben (zu § 16 [X.] vgl. [X.], [X.], 161 Rn. 31 - Gesamtvertrag Speichermedien, mwN).

3. Die Festsetzung eines [X.] durch das [X.] erfolgt gemäß § 130 Satz 1 [X.] nach billigem Ermessen. Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem [X.] ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das [X.] sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist nicht der Fall, wenn das [X.] den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzutreten. Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen [X.]n abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2013 - [X.], [X.], 1220 Rn. 19 = [X.], 1627 - Gesamtvertrag [X.]; Urteil vom 18. Juni 2014 - [X.], [X.], 61 Rn. 31 = [X.], 56 - Gesamtvertrag [X.]; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, [X.], 792 Rn. 24 = [X.], 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; [X.], [X.], 161 Rn. 32 - Gesamtvertrag Speichermedien).

Das [X.] ist nach der für das Verfahren über einen Anspruch auf Abschluss eines [X.] gemäß § 129 Abs. 2 Satz 1 [X.] entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch nicht befugt, einer [X.] etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Ermessen des [X.]s bei der Festsetzung des Inhalts eines [X.] ist durch die [X.] begrenzt (vgl. zu § 16 [X.] [X.], [X.], 792 Rn. 97 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).

Nach diesen Maßstäben halten die Festsetzungen des [X.]s einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allein hinsichtlich der Verzinsung der Vergütungsansprüche nicht stand.

a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des [X.]s, dass die Beklagte zu 1 als [X.] derjenigen Verwertungsgesellschaften, die die Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Geräte- und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken wahrnehmen, und die [X.] zu 2 und zu 3 als zur Wahrnehmung der Ansprüche auf Zahlung einer Geräte- und Speichermedienvergütung für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild berechtigte Verwertungsgesellschaften (§ 54h Abs. 1 [X.]) von den Mitgliedern des [X.], die Speichermedien herstellen oder in den Geltungsbereich des [X.] importieren, gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] dem Grunde nach die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen können. Die Revision wendet sich weiter nicht gegen die Feststellung, dass [X.]s und Speicherkarten, die Gegenstand des festgesetzten [X.] sind, nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] vergütungspflichtige Geräte darstellen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

b) Die Revision macht geltend, das [X.] habe von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, weil es die Regelung zur Vergütungshöhe den zwischen den [X.] und den Verbänden [X.] und [X.] vereinbarten [X.]n für [X.]s und Speicherkarten entnommen habe und die weiteren Regelungen dem von den [X.]en vereinbarten Gesamtvertrag [X.] und [X.]. Eine Vorgehensweise, bei der selektiv aus verschiedenen [X.]werken jeweils die Regelungen übernommen würden, die eine [X.] zulasten der anderen begünstigten, könne schon im Ansatz nicht zu angemessenen Bedingungen führen. Die Beurteilung des [X.]s sei weiter ermessensfehlerhaft, weil es die Übernahme gesamtvertraglicher Regelungen für [X.] und [X.] in einen Gesamtvertrag für [X.]s und Speicherkarten nicht nachvollziehbar begründet habe und hierbei in das rechtliche Gehör des [X.] verletzender und willkürlicher Weise verfahren sei. Hiermit hat die Revision keinen Erfolg.

aa) Bei der Festsetzung eines [X.] können vergleichbare Regelungen in anderen [X.]n insbesondere dann einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten, wenn diese Verträge zwischen den [X.]en oder unter Beteiligung einer der [X.]en geschlossen worden sind (vgl. [X.], [X.], 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag [X.]; [X.], 694 Rn. 58 - Gesamtvertrag [X.]). Insofern unterliegt es im Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] bei der Festsetzung auf die Indizwirkung zwischen den [X.]en oder unter Beteiligung einer der [X.]en geschlossener [X.] abgestellt hat.

bb) Soweit die Revision geltend macht, das [X.] habe in nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechender Weise selektiv Regelungen aus verschiedenen [X.]n zum Nachteil des [X.] zusammengestellt, dringt sie hiermit nicht durch.

Das [X.] hat das Regelungswerk des festgesetzten [X.] bis auf die Vergütungssätze dem zwischen den [X.]en abgeschlossenen Gesamtvertrag [X.] und [X.] entnommen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s handelt es sich bei beiden Produktgruppen um Massenprodukte, die über dieselben Vertriebswege abgesetzt werden. Die auf dieser Grundlage getroffene Beurteilung des [X.]s, bei dem Vergleich der jeweiligen [X.]produkte könne nicht festgestellt werden, dass im Falle von [X.]s und Speicherkarten abweichende Regelungen angezeigt seien, lässt keine dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechende Ermessensausübung erkennen. Die Revision legt auch nicht dar, warum die Übernahme von [X.] aus dem Gesamtvertrag [X.] und [X.] - etwa zur Entstehung des Vergütungsanspruchs, zu den Ausnahmen von der Vergütungspflicht, zur Übernahme der Pflichten durch Dritte, zur Auskunfts- und Meldepflicht, zur Zahlungsweise und Fälligkeit, zur Unterstützung durch den Kläger, zu den Pflichten der [X.]mitglieder, zu den Pflichten der Verwertungsgesellschaften, zur Laufzeit des [X.], zur Erledigung anhängiger Einzelverfahren, zum Haftungsausschluss des [X.] sowie zu den Schlussbestimmungen - im Falle von [X.]s und Speicherkarten zweckwidrig ist. Allein der Umstand, dass das [X.] sich bei der Festsetzung der Vergütungshöhe auf die Indizwirkung eines anderen [X.] gestützt hat, der identische [X.]produkte betrifft, begründet keinen Ermessensfehler. Der von der Revision erhobene [X.] geht vor diesem Hintergrund erst recht fehl.

cc) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Würdigung des [X.]s leide infolge der Außerachtlassung von Vortrag des [X.] an [X.]. Soweit das [X.] ausgeführt hat, der Kläger habe jeweils nicht vorgetragen, warum eine anderweitige Vereinbarung angemessen sei, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass es den vom Kläger zur Begründung seines Antrags gehaltenen Sachvortrag und sein Argument, mangels einer maßgeblichen Änderung der tatsächlichen Umstände sei zu vermuten, dass die im vormals zwischen den [X.]en vereinbarten Gesamtvertrag für [X.]s und Speicherkarten enthaltenen Regelungen weiterhin angemessen seien, nicht berücksichtigt hat.

Das [X.] hat auch nicht, wie von der Revision gerügt, seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, indem es vor Erlass seines Urteils nicht darauf hingewiesen hat, dass es den festzusetzenden Gesamtvertrag bis auf die Vergütungshöhe an dem Gesamtvertrag [X.] und [X.] zu orientieren beabsichtigte. Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] damit keine Überraschungsentscheidung getroffen, sondern das ihm im Rahmen des § 130 Abs. 1 Satz 1 [X.] zustehende Ermessen ausgeübt. Sämtliche vom [X.] gewürdigten [X.] waren Gegenstand des Vortrags der [X.]en, so dass auch der Kläger die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Jedenfalls trägt die Revision nicht spezifiziert vor, welchen Vortrag der Kläger im Falle des von der Revision vermissten Hinweises gehalten hätte, sondern begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, in diesem Fall wäre auf das Gesamtgefüge eines [X.] und Wechselwirkungen zwischen vorteilhaften und nachteiligen Regelungen hingewiesen worden. Damit genügt die Revision nicht den Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Hinweispflichtverletzung (dazu vgl. [X.], Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 243/16, [X.], 740 Rn. 13 = [X.], 824 - Gewohnt gute Qualität, mwN).

c) Die Revision beanstandet vergeblich, das [X.] habe bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungssätze die Indizwirkung von [X.]n ermessensfehlerhaft berücksichtigt und hierbei die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast sowie den Umstand verkannt, dass die [X.] Normadressaten des § 19 GWB seien.

aa) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] geschuldeten Vergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät oder Speichermedium als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten ([X.], [X.], 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; [X.], 161 Rn. 38 bis 48 - Gesamtvertrag Speichermedien; [X.], 694 Rn. 40 - Gesamtvertrag [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. September 2016 - [X.]/15, [X.]. 2016, 1066 Rn. 26 = [X.], 1482 - [X.] u.a.).

Für die Bestimmung der angemessenen Vergütung können bereits abgeschlossene [X.] herangezogen werden. Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter [X.] knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes [X.]ergebnis ein angemessenes Abbild des den [X.] durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt ([X.], Urteil vom 10. September 2020 - [X.], [X.], 604 Rn. 22 = [X.], 644 - [X.]nachlass).

Die Angemessenheit der Vergütungshöhe kann sich etwa aus früheren [X.]n der [X.]en über dieselben oder vergleichbare Nutzungen ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2001, [X.], [X.], 1139, 1142 [juris Rn. 63] = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk; [X.] [X.], 61 Rn. 34 - Gesamtvertrag [X.]). Eine Indizwirkung kann weiter solchen [X.]n zukommen, die einen nach [X.]produkten und Zeitraum übereinstimmenden Inhalt haben. Eine Indizwirkung kommt auch in Betracht, wenn der in Bezug genommene Gesamtvertrag dem festzusetzenden Gesamtvertrag zeitlich nachgelagert ist, weil die für einen späteren Zeitraum von den [X.]parteien als angemessen angesehene Vergütungshöhe auch für den davor liegenden Zeitraum aussagekräftig sein kann (vgl. [X.], [X.], 694 Rn. 58 - Gesamtvertrag [X.], mwN). Umgekehrt kann ein zeitlich vorgelagerter Gesamtvertrag indizielle Wirkung für die angemessene Vergütungshöhe haben, sofern nicht spätere tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen für eine abweichende Festlegung sprechen. Eine indizielle Wirkung im vorstehenden Sinne kann nicht nur vertraglich vereinbarten, sondern auch gerichtlich festgesetzten [X.]n zukommen ([X.], [X.], 604 Rn. 22 - [X.]nachlass).

Diejenige [X.] eines [X.], die nach [X.]beendigung eine Erhöhung der Vergütungssätze begehrt, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die eine solche Abänderung rechtfertigt (vgl. zu § 27 [X.] aF [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - [X.], [X.], 1037 Rn. 41 = [X.], 1357 - Weitergeltung als Tarif, mwN).

bb) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das [X.] habe in ermessensfehlerhafter Weise die Indizwirkung nicht dem zwischen den [X.]en zuvor bestehenden Gesamtvertrag für [X.]s und Speicherkarten, sondern den zwischen [X.] und [X.] sowie [X.] abgeschlossenen [X.]n entnommen.

(1) Es trifft allerdings zu, dass - wie die Revision geltend macht - sich aus der Rechtsprechung des [X.] kein Vorrang eines [X.], der nur unter Beteiligung einer der [X.]en geschlossen worden ist, vor einem zwischen beiden [X.]en geschlossenen Gesamtvertrag ergibt. Die Bestimmung der angemessenen Vergütungshöhe entzieht sich vielmehr, wie soeben dargestellt (Rn. 42 ff.), einer solchen schematischen Betrachtungsweise.

(2) Vom Vorliegen einer gegenüber dem vormals zwischen den [X.]en bestehenden Gesamtvertrag geänderten Sachlage ist das [X.] im Streitfall ausgegangen, indem es den zwar ohne Beteiligung des [X.], aber von den [X.] mit [X.] und [X.] abgeschlossenen [X.]n wegen der Übereinstimmung der [X.]produkte und ihres auch im Streitfall einschlägigen Zeitraums maßgebliche Indizwirkung für die Vergütungshöhe zugesprochen hat. Die Annahme des [X.]s, der Umstand, dass die [X.] und die [X.] für den an den zwischen den [X.]en vormals bestehenden Gesamtvertrag anschließenden Zeitraum eine höhere Vergütung vereinbart hätten, lasse eine höhere Vergütung als angemessen erscheinen, unterliegt daher keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Sie lässt zugleich erkennen, dass das [X.] den vormals zwischen den [X.]en bestehenden Gesamtvertrag über [X.]s und Speicherkarten bei seinen Überlegungen - entgegen der Ansicht der Revision - berücksichtigt hat.

(3) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, das [X.] habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Kläger und die [X.]en der für die Vergütungshöhe indiziell herangezogenen [X.] [X.] und [X.] nach der jeweiligen Mitgliedschaft vergleichbar seien. Die Revision vermag nicht darauf zu verweisen, dass das [X.] vom Kläger gehaltenen Vortrag zu einer etwaig abweichenden Mitgliederstruktur von [X.] und [X.] übergangen hat.

(4) Zu Recht hat das [X.] zudem in seine Beurteilung einbezogen, dass der Schiedsstellenvorschlag sogar höhere als die von den [X.] beantragten Vergütungssätze vorsieht. Vorschläge der Schiedsstelle, die wesentlich häufiger als das [X.] mit [X.]verfahren und der Überprüfung von Tarifen befasst und daher besonders sachkundig ist, können ebenfalls eine Vermutung der Angemessenheit für sich haben (vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 [juris Rn. 64] - Gesamtvertrag privater Rundfunk; [X.], 1220 Rn. 21 - Gesamtvertrag [X.]).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision beruht die Beurteilung des [X.]s auch nicht auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr hat das [X.] den von den [X.] zu führenden Nachweis einer Änderung der Sachlage, die eine Erhöhung der Vergütungssätze gegenüber dem zwischen den [X.]en vormals bestehenden Gesamtvertrag rechtfertigt, mit Blick auf die von den [X.] in Bezug genommenen [X.] mit [X.] und [X.] als erbracht angesehen.

dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das [X.] habe in ermessensfehlerhafter Weise den Umstand außer Betracht gelassen, dass die [X.] Normadressaten des § 19 GWB sind.

Das in § 19 GWB geregelte Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung steht der vom [X.] vorgenommenen Festsetzung nicht entgegen. Zwar sind die Mitglieder der [X.] zu 1 sowie die [X.] zu 2 und 3 als für den Bereich der Wahrnehmung der Urheber- und Leistungsschutzrechte marktbeherrschende Verwertungsgesellschaften Normadressaten (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2014 - [X.]/12, [X.], 473 Rn. 80 und 86 = [X.], 418 - [X.]; [X.], Urteil vom 10. September 2020 - [X.], [X.], 600 Rn. 28 = [X.], 647 - Außenseiter, mwN). Darin, dass sie die Festsetzung eines [X.] durch das [X.] nach billigem Ermessen beanspruchen, liegt jedoch keine missbräuchliche Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, [X.], 786 Rn. 41 = [X.], 1229 - Multifunktionsgeräte; [X.], [X.], 694 Rn. 64 - Gesamtvertrag [X.]). Im Übrigen wird, indem bereits abgeschlossenen [X.]n indizielle Wirkung bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung beigemessen wird, nicht nur dem Angemessenheitsgebot der §§ 35, 38 [X.], sondern gerade auch dem kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dem die [X.] unterliegen, Rechnung getragen (vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 [juris Rn. 63] - Gesamtvertrag privater Rundfunk).

d) Erfolg hat die Revision lediglich insoweit, als sie sich gegen die Festsetzung der Regelungen über die Verzinsung der Vergütungsforderung in § 10 Abs. 8 richtet.

aa) Der Kläger wendet sich allerdings nicht dagegen, dass im Gesamtvertrag eine Verzinsung dem Grunde nach festgesetzt worden ist. Die Festlegung einer Verzinsungspflicht für Vergütungsansprüche aus zurückliegenden Abrechnungsperioden ist im Falle der gerichtlichen Festsetzung eines [X.] grundsätzlich angemessen, weil aufgrund der Verfahrensdauer die Zeiträume, für die Vergütungen nachzuentrichten sind, regelmäßig länger sind als im Falle der vertraglichen Vereinbarung eines [X.] (vgl. auch [X.], [X.], 792 Rn. 116 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

bb) Erfolgreich greift die Revision die vom [X.] in § 10 Abs. 8 Satz 1 festgesetzte Zinshöhe an. Hiermit hat das [X.] den [X.] unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr als von ihnen beantragt zugesprochen, so dass die Festsetzung der Zinshöhe keinen Bestand haben kann.

(1) Die [X.] haben beantragt, in § 10 Abs. 8 Satz 1 des [X.] folgende Zinshöhe festzulegen:

Die für die jeweiligen Kalenderjahre bestehende Vergütungsschuld, wie sie sich auf Grundlage der nach Absatz 1 zu erteilenden Auskünfte ergibt, ist in den jeweiligen Folgejahren mit den in diesen geltenden durchschnittlichen Zinssätzen zu verzinsen, die von der [X.] für die Anlage von allen Termingeldern von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften für das jeweilige Jahr veröffentlicht werden.

Das [X.] hat stattdessen das Zinsmaß der §§ 247, 288 Abs. 2 BGB festgesetzt, mithin Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

(2) Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass die festgesetzte Zinshöhe die beantragte übersteigt.

Der nach § 247 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB jeweils halbjährlich veränderliche und von der [X.] im [X.] Basiszinssatz betrug - exemplarisch - seit dem 1. Juli 2012 0,12% und seit dem 1. Januar 2020 -0,88%. Der Zins nach §§ 247, 288 Abs. 2 BGB belief sich damit - exemplarisch - seit dem 1. Juli 2012 auf 9,12% und seit dem 1. Januar 2020 auf 8,12%.

Die den Gegenstand des Antrags der [X.] bildenden Zinssätze, die von der [X.] für die Anlage von allen Termingeldern von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften jährlich veröffentlicht werden, beliefen sich im Juli 2012 auf zwischen 0,38% (täglich fällig), 0,39% (vereinbarte Laufzeit bis zu einem Jahr), 1,29% (vereinbarte Laufzeit über ein bis zwei Jahre) und 1,61% (vereinbarte Laufzeit von über zwei Jahren). Im Januar 2020 beliefen sich diese Zinssätze auf zwischen -0,06% (täglich fällig), 0,11% (vereinbarte Laufzeit bis zu einem Jahr), 1,12% (vereinbarte Laufzeit über ein bis zwei Jahre) und 0,34% (vereinbarte Laufzeit von über zwei Jahren).

(3) Damit hat das [X.] unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO höhere Zinssätze als von den [X.] beantragt festgesetzt.

Die Annahme einer grundsätzlich möglichen Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO durch eine im Antrag der begünstigten [X.] auf Zurückweisung des Rechtsmittels zum Ausdruck kommende Genehmigung kommt in der Revisionsinstanz - so auch im Streitfall - nicht in Betracht, weil eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 18. Dezember 2019 - [X.], [X.], 276 Rn. 26 mwN; [X.]/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 308 Rn. 7).

4. Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - [X.] u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.]. 2015, 1152 Rn. 43 - [X.], mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

III. Die Revision des [X.] führt danach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin in § 10 Abs. 8 Satz 1 des [X.] die Höhe der vom Vergütungsschuldner zu zahlenden Zinsen festgesetzt worden ist. Die übrigen Festsetzungen des Gesamtvertrages stehen mit der allein rechtsfehlerhaften Regelung zur Zinshöhe nicht in einem inhaltlichen oder redaktionellen Zusammenhang, der es erforderte, das Urteil hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des [X.] aufzuheben (vgl. [X.], [X.], 161 Rn. 109 - Gesamtvertrag Speichermedien, mwN). Da die in der [X.]festsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatgericht vorbehalten ist (vgl. [X.], [X.], 1220 Rn. 87 - Gesamtvertrag [X.]), ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Festsetzung des [X.] an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 45/20

01.04.2021

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 6. Februar 2020, Az: 6 Sch 22/18 WG

§ 308 Abs 1 S 1 ZPO, § 54 Abs 1 UrhG, § 54b Abs 1 UrhG, § 35 VGG, § 129 Abs 2 S 1 VGG, § 130 Abs 1 S 1 VGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.04.2021, Az. I ZR 45/20 (REWIS RS 2021, 7237)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1022 GRUR 2021, 1181 REWIS RS 2021, 7237

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