Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 151/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2072

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Gegenstand

Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei Vervielfältigung durch Herunterladen aus dem Internet; Vergütungspflicht bei Vervielfältigung von Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs mit Kopierschutz; Angemessenheit der Vergütung bei Erwerb von Geräten im Ausland; Bestimmung des Preisniveaus des Geräts; begrenztes Ermessen des OLG bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrages - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik


Leitsatz

 Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik

1. Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.

2. Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat. Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. Soweit von einem mit Zustimmung des Rechteinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.

3. Das Vervielfältigen von Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn die Datenträger mit einem (unwirksamen) Kopierschutz versehen sind.

4. Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.

5. Zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.

6. Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) ist durch die Parteianträge begrenzt.

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder Geräte herstellen oder importieren, mit denen urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Werke kopiert werden können. Die Beklagte ist ein Zusammens[X.]hluss [X.] Verwertungsgesells[X.]haften, der ihre Gesells[X.]hafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprü[X.]he der Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigten auf Zahlung einer Gerätevergütung übertragen haben. Zwis[X.]hen den Parteien bestand ein am 27. Januar/3. Februar 1986 ges[X.]hlossener Gesamtvertrag betreffend die urheberre[X.]htli[X.]he Vergütung von [X.] und Bildaufzei[X.]hnungsgeräten mit oder ohne Tonteil, der bis zum Inkrafttreten des [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft am 1. Januar 2008 galt. Die Parteien erstreben die Festsetzung eines neuen [X.] zur Regelung der Vergütung, die ab dem 1. Januar 2008 von Herstellern und Importeuren für folgende Geräte der Unterhaltungselektronik (Vertragsprodukte) zu entri[X.]hten ist: Videorekorder, DVD-Rekorder (ohne und mit eingebautem Spei[X.]her), [X.] (ohne und mit eingebautem Spei[X.]her), Festplattenrekorder und SAT-Re[X.]eiver mit eingebautem Spei[X.]her, TV-Geräte mit eingebautem Spei[X.]her, Kassettenrekorder, [X.], [X.] (ohne und mit Videoaufzei[X.]hnungsfunktion).

2

Der Kläger hat - na[X.]h Dur[X.]hführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der S[X.]hiedsstelle (Einigungsvors[X.]hlag vom 11. Oktober 2010 - S[X.]h-Urh 19/08) - beantragt, zwis[X.]hen ihm und der [X.] einen Gesamtvertrag festzusetzen, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11 bestimmte Vergütungen vorsieht. Auf diese Vergütungssätze gewährt die Beklagte den [X.]mitgliedern na[X.]h § 3 Abs. 2 des [X.] einen Na[X.]hlass von 20%. § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 des [X.] enthält folgende Regelung zum Entfallen der Vergütungspfli[X.]ht bei einer Lieferung von Vertragsgegenständen an gewerbli[X.]he Abnehmer:

(1) Die Vertragsparteien sind si[X.]h darüber einig, dass in folgenden Fällen eine Zahlungspfli[X.]ht für Vertragsgegenstände entfällt bei: […]

b) Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbli[X.]he Abnehmer, die diese zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erwerben, wobei eine eindeutig andere Verwendung vermutet wird, wenn der gewerbli[X.]he Abnehmer s[X.]hriftli[X.]h bestätigt, die Vertragsgegenstände zum eigenen Gebrau[X.]h im Rahmen seiner unternehmeris[X.]hen Tätigkeit zu verwenden, […]

(3) Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits entri[X.]htet ist, na[X.]hträgli[X.]h an gewerbli[X.]he Abnehmer veräußert, die diese zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erwerben, so entfällt bei entspre[X.]hendem Na[X.]hweis der Vergütungsanspru[X.]h gegen dieses Mitglied, das heißt insoweit bereits geleistete Vergütungen werden dur[X.]h Anre[X.]hnung auf zukünftige Vergütungsansprü[X.]he der [X.] zinsfrei erstattet.

3

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ferner hat sie beantragt, zwis[X.]hen ihr und dem Kläger einen Gesamtvertrag festzusetzen, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11 höhere Vergütungen als vom Kläger beantragt vorsieht. Der [X.]na[X.]hlass beträgt na[X.]h § 3 Abs. 2 des [X.] der [X.] 6,5%. § 6 des [X.] der [X.] enthält folgende - von § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 des [X.] abwei[X.]hende - Regelung zur Erstattung der Vergütung beim Erwerb von [X.] dur[X.]h gewerbli[X.]he Abnehmer:

(1) Gewerbli[X.]her Abnehmer ist, wer die Vertragsprodukte eindeutig und auss[X.]hließli[X.]h für eine Tätigkeit erwirbt, die mit der Absi[X.]ht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und si[X.]h als Beteiligung am allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen Verkehr darstellt. Kein gewerbli[X.]her Abnehmer in diesem Sinne ist, wer eine freiberufli[X.]he Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausübt.

(2) Gewerbli[X.]he Abnehmer von [X.] erhalten auf Antrag von der [X.] die Vergütung gemäß § 54 [X.] na[X.]h Maßgabe der folgenden Regelungen erstattet. Die Erstattung erfolgt zuzügli[X.]h der für Vergütungen na[X.]h § 54 [X.] jeweils geltenden gesetzli[X.]hen Umsatzsteuer (derzeit 7%).

(3) Voraussetzung für die Mögli[X.]hkeit, eine Erstattung zu erhalten, ist, dass für die Vertragsprodukte, für die eine Erstattung erfolgen soll, die Vergütung an die [X.] entri[X.]htet worden ist. Der Antragsteller muss na[X.]hweisen, von wel[X.]hem Importeur oder Hersteller die Vertragsprodukte, für die eine Erstattung beantragt wird, bezogen worden sind (Na[X.]hweis der Lieferkette).

(4) Die Erstattung erfolgt auf der Grundlage eines s[X.]hriftli[X.]hen Antrags. Das Antragsformular wird von der [X.] vorgegeben und auf ihrer Website zum Abruf zur Verfügung gestellt.

(5) Eine Erstattung ist nur innerhalb von drei Monaten na[X.]h Ablauf des Quartals mögli[X.]h, in dem der Kauf der Vertragsprodukte erfolgt ist.

4

Darüber hinaus enthält § 10 des [X.] der [X.] eine Sonderregelung für bereits abges[X.]hlossene Kalenderjahre, die in Absatz 3 eine rü[X.]kwirkende Verzinsung von [X.]n vorsieht:

(1) Erfolgt der Beitritt gemäß § 15 dieses Vertrags mit Wirkung zum 1. Januar 2008, so sind die Auskünfte für Kalenderhalbjahre, die im [X.]punkt des Zustandekommens dieses Vertrags bereits abges[X.]hlossen sind, innerhalb von einem Monat na[X.]h Beitritt, jedo[X.]h ni[X.]ht früher als zwei Monate na[X.]h Zustandekommen dieses Vertrags zu erteilen. […]

(2) Die [X.] stellt na[X.]h Erhalt der Auskünfte na[X.]h Absatz 1 Re[X.]hnungen, die 30 Tage na[X.]h Re[X.]hnungsdatum zur Zahlung fällig sind. Der Re[X.]hnungsbetrag ist ab Fälligkeit gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen.

(3) Die [X.], die si[X.]h aufgrund der na[X.]h Absatz 1 erteilten Auskünfte ergeben, sind mit dem Zinssatz zu verzinsen, der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h für die Anlage von [X.] in dem [X.]raum gegolten hat, auf den si[X.]h die Auskünfte beziehen. Der [X.]raum, für den diese Zinsen bere[X.]hnet werden, beginnt zwei Monate na[X.]h dem Ende des jeweils abgere[X.]hneten Kalenderhalbjahres, das heißt am 1. September bzw. 1. März des jeweiligen Jahres, und endet mit dem Tag der Guts[X.]hrift der Na[X.]hzahlungen auf dem Konto der [X.], spätestens jedo[X.]h mit Fälligkeit der Re[X.]hnung gemäß Absatz 2. Die Zinsbere[X.]hnung erfolgt na[X.]h Eingang der Zahlung. Die Zinsen werden für die jeweiligen Kalenderhalbjahre gesondert bere[X.]hnet. [...]

5

Der Kläger hat beantragt, den Antrag der [X.] zurü[X.]kzuweisen.

6

Das Oberlandesgeri[X.]ht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage zwis[X.]hen dem Kläger und der [X.] einen Gesamtvertrag festgesetzt, der für die Vertragsprodukte gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11 folgende Vergütungen (jeweils zuzügli[X.]h Umsatzsteuer) für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 vorsieht (die von den Parteien beantragten Vergütungen sind glei[X.]hfalls in der na[X.]hstehenden Übersi[X.]ht eingetragen, bei der [X.] zunä[X.]hst die für die [X.] vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 und sodann die für die [X.] ab dem 1. Januar 2010):

7

        

[X.]

Kläger

Beklagte

Beklagte

Videorekorder

5,17 €

1,56 €

9,21 €

15,00 €

DVD-Rekorder ohne Spei[X.]her

6,52 €

0,98 €

9,21 €

22,00 €

DVD-Video-Kombinationsgerät ohne Spei[X.]her

10,22 €

2,90 €

9,21 €

30,00 €

DVD-Rekorder mit Spei[X.]her

12,83 €

5,62 €

12,00 €

39,00 €

DVD-Video-Kombinationsgerät mit Spei[X.]her

22,87 €

8,02 €

12,00 €

49,00 €

Festplattenrekorder/SAT-Re[X.]eiver mit Spei[X.]her   

    12,73 €

     4,94 €

     12,00 €

     34,00 €

TV-Gerät mit Spei[X.]her

12,73 €

4,94 €

12,00 €

34,00 €

Kassettenrekorder

1,54 €

0,21 €

1,28 €

7,00 €

[X.]

4,62 €

0,74 €

1,28 €

13,00 €

MP3-Gerät ohne Videoaufzei[X.]hnungsfunktion

1,63 €

0,48 €

2,56 €

5,00 €

MP3-Gerät mit Videoaufzei[X.]hnungsfunktion

5,51 €

1,66 €

2,56 €

5,00 €

(wie vor, aber mit Displaygröße 3 bis 4 Zoll)

                          

15,00 €

8

Der [X.]na[X.]hlass beträgt na[X.]h § 3 Abs. 2 des [X.] - wie von der [X.] beantragt - 6,5%. § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 des [X.] entspri[X.]ht der vom Kläger vorges[X.]hlagenen Regelung zum Entfallen der Vergütungspfli[X.]ht bei einer Lieferung von Vertragsgegenständen an gewerbli[X.]he Abnehmer. § 9 des [X.] enthält die von der [X.] in § 10 ihres [X.] beantragte Sonderregelung für bereits abges[X.]hlossene Kalenderjahre.

9

Mit der vom Oberlandesgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, soweit im Urteil des Oberlandesgeri[X.]hts zu seinen Lasten ents[X.]hieden worden ist. Die Beklagte wendet si[X.]h mit ihrer Revision dagegen, dass das Oberlandesgeri[X.]ht die Vergütungssätze für die Vertragsprodukte niedriger als von ihr beantragt festgesetzt hat und mit der Regelung unter § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 des [X.] von der von ihr unter § 6 ihres [X.] beantragten Regelung abgewi[X.]hen ist; insoweit verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter. Die Parteien beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das [X.] hat zur Begründung seiner Festsetzungen des [X.] - soweit no[X.]h von Bedeutung - ausgeführt:

Die Höhe der Gerätevergütung entspre[X.]he der angemessenen Vergütung, die den Re[X.]hteinhabern dur[X.]h na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Vervielfältigungen ihrer Werke mit derartigen Geräten entgehe. Zur Ermittlung dieser Vergütung sei als Verglei[X.]hsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die einem Re[X.]htsinhaber bei einer Erstverwertung von Audiowerken und audiovisuellen Werken zustehe. Die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke betrage - dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 [X.] aF entspre[X.]hend - das 3,8-fa[X.]he der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken. Die Dauer der Nutzung eines Gerätetyps für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken ergebe si[X.]h aus den empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen der [X.] Panel Servi[X.]es Deuts[X.]hland ([X.]) und [X.] Infratest GmbH ([X.]). Der Bere[X.]hnung der Vergütung sei nur die Hälfte dieser Nutzungsdauer zugrunde zu legen, da an sol[X.]hen Vervielfältigungen in der Regel ni[X.]ht nur ein Gerät, sondern au[X.]h ein Spei[X.]hermedium beteiligt sei. Aus der Multiplikation der Vergütung pro Spielstunde mit der Anzahl der Spielstunden ergebe si[X.]h die angemessene Vergütung für die vers[X.]hiedenen Gerätetypen.

Eine Vergütungspfli[X.]ht bestehe au[X.]h, wenn der Re[X.]htsinhaber das Werk zum kostenlosen Herunterladen ins [X.] eingestellt habe. Ein sol[X.]hes Einstellen ins [X.] sei ni[X.]ht als Verzi[X.]ht auf die Gerätevergütung zu werten. Für das kostenpfli[X.]htige Herunterladen eines Werkes aus dem [X.] sei dagegen keine Gerätevergütung zu zahlen. Für diese Vervielfältigung habe der Nutzer bereits eine Vergütung entri[X.]htet. Das Vervielfältigen des dur[X.]h das Herunterladen angefertigten Vervielfältigungsstü[X.]ks des Werkes sei allerdings vergütungspfli[X.]htig.

Vervielfältigungen von mit einem Kopiers[X.]hutz versehenen [X.] und [X.] seien ni[X.]ht zu vergüten, weil es si[X.]h dabei ni[X.]ht um zulässige Privatkopien, sondern um re[X.]htswidrige Vervielfältigungen handele. Die auf der Grundlage der empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen ermittelte Zahl der na[X.]h §§ 54 bis 54b [X.] relevanten Vervielfältigungsvorgänge sei deshalb je na[X.]h Quelle um bis zu 50% herabzusetzen.

Die si[X.]h dana[X.]h für die vers[X.]hiedenen Gerätetypen ergebenden Vergütungen seien zu begrenzen, weil die Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] die Hersteller von Geräten ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigen dürfe und in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts stehen müsse. Für das „Preisniveau des Geräts“ sei auf den [X.] abzustellen. Davon seien die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 na[X.]h altem Re[X.]ht zu entri[X.]htenden Urhebervergütung abzuziehen. Die Hersteller würden unzumutbar beeinträ[X.]htigt, wenn der [X.] der Geräte erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt werde. Dies sei dann der Fall, wenn die Gerätevergütung mehr als 13,5% des Preisniveaus des Geräts betrage. In die Bemessung der Kappungsgrenze sei ferner der aufgrund der empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen ermittelte Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion des Geräts einzubeziehen. Die si[X.]h dana[X.]h ergebenden Beträge seien geringer als die na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der Geräte erre[X.]hneten Vergütungen. Sie seien daher als [X.] festzusetzen.

Die Festsetzung eines [X.] sei mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mögli[X.]h, da der Antrag im Jahr 2008 gestellt worden sei. Einer Geltung der Vergütungssätze ab dem 1. Januar 2008 stehe ni[X.]ht entgegen, dass die bis zum 31. Dezember 2007 in [X.] vereinbarten Vergütungssätze gemäß § 27 Abs. 1 [X.] längstens bis zum 1. Januar 2010 fortgelten.

Der [X.]na[X.]hlass betrage 6,5%. Der zwis[X.]hen den Parteien bis zum 31. Dezember 2007 geltende Gesamtvertrag über die hier in Rede stehenden Produkte habe glei[X.]hfalls einen Na[X.]hlass in dieser Höhe vorgesehen. Der Kläger berufe si[X.]h ohne Erfolg darauf, die Vertreter der [X.] hätten si[X.]h mit einem [X.]na[X.]hlass von 20% einverstanden erklärt.

Die Re[X.]htsfolgen eines Wegfalls der Vergütungspfli[X.]ht bei einer Lieferung der Geräte an gewerbli[X.]he Abnehmer seien wie vom Kläger beantragt zu regeln. Die Interessen der von der [X.] vertretenen Re[X.]htsinhaber würden dadur[X.]h ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt.

Die für bereits abges[X.]hlossene Kalenderhalbjahre na[X.]hzuzahlende Vergütung sei von den [X.] au[X.]h für die Vergangenheit zu verzinsen. Dies entspre[X.]he der Billigkeit, da Hersteller und Importeure die na[X.]h altem Re[X.]ht anfallenden Vergütungen in die [X.] eingere[X.]hnet hätten.

B. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Revisionen der Parteien haben Erfolg.

I. Na[X.]h § 12 [X.] ist eine Verwertungsgesells[X.]haft verpfli[X.]htet, mit Vereinigungen, deren Mitglieder na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz ges[X.]hützte Werke oder Leistungen nutzen oder zur Zahlung von Vergütungen na[X.]h dem Urheberre[X.]htsgesetz verpfli[X.]htet sind, über die von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzus[X.]hließen.

Der Kläger ist eine Vereinigung, deren Mitglieder als Hersteller und Importeure von Geräten, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrau[X.]h na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt wird, gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 [X.] zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpfli[X.]htet sind.

Die Beklagte ist zwar keine Verwertungsgesells[X.]haft. Die Verwertungsgesells[X.]haften dürfen die na[X.]h § 54h Abs. 1 [X.] nur von ihnen wahrzunehmenden Ansprü[X.]he auf Gerätevergütung na[X.]h den § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 [X.] aber auf von eine ihnen gegründete Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts zur Geltendma[X.]hung übertragen, die - wie die Beklagte - selbst keine Verwertungsgesells[X.]haft, sondern ledigli[X.]h eine Inkassogesells[X.]haft ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - [X.], [X.], 1037 Rn. 13 = [X.], 1357 - Weitergeltung als Tarif, [X.]). In einem sol[X.]hen Fall ist die Inkassogesells[X.]haft in entspre[X.]hender Anwendung von § 12 [X.] zum Abs[X.]hluss eines [X.] verpfli[X.]htet.

II. Na[X.]hdem si[X.]h die Parteien ni[X.]ht über den Abs[X.]hluss eines neuen [X.] für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also ni[X.]ht nur der na[X.]h § 12 [X.] anspru[X.]hsbere[X.]htigte Kläger, sondern au[X.]h die Beklagte - na[X.]h Anrufung der S[X.]hiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 16 Abs. 1 [X.]) vor dem für den Sitz der S[X.]hiedsstelle zuständigen [X.], also vor dem [X.] Mün[X.]hen, gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] Klage auf Festsetzung eines [X.] erheben ([X.], Urteil vom 18. Juni 2014 - [X.], [X.], 61 Rn. 30 = [X.], 56 - Gesamtvertrag Tanzs[X.]hulkurse).

III. Die Festsetzung eines [X.] dur[X.]h das [X.] erfolgt na[X.]h billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 [X.]). Sie ist eine re[X.]htsgestaltende Ents[X.]heidung, für die dem [X.] ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgeri[X.]ht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das [X.] sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das ist ni[X.]ht der Fall, wenn das [X.] den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzli[X.]hen Grenzen seines Ermessens übers[X.]hritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat oder von einem re[X.]htli[X.]h unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Ents[X.]heidung muss dem Revisionsgeri[X.]ht eine sol[X.]he Überprüfung ermögli[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2013 - [X.], [X.], 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet; [X.], [X.], 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzs[X.]hulkurse).

Na[X.]h diesen Maßstäben halten die Festsetzungen des [X.]s einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. Bei der Festsetzung der Vergütung na[X.]h § 3 Abs. 1 des [X.] in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11 zum Gesamtvertrag hat das [X.] sein Ermessen teilweise ni[X.]ht fehlerfrei ausgeübt und seine Ents[X.]heidung teilweise ni[X.]ht so begründet, dass geprüft werden kann, ob sie frei von [X.] ist (dazu [X.]). Das [X.] hat ohne Ermessensfehler den Gesamtvertrag zum 1. Januar 2008 festgesetzt und die Geltung der Vergütungssätze ab dem 1. Januar 2008 bestimmt (dazu [X.] 2). Für die [X.] bis zum 31. Dezember 2009 hat es die Vergütung für die meisten Gerätetypen zu Unre[X.]ht höher als von den Parteien beantragt festgesetzt (dazu [X.] 3). Die Festsetzungen zur Höhe des [X.]na[X.]hlasses na[X.]h § 3 Abs. 2 des [X.] (dazu [X.] 4), zum Entfallen der Zahlungspfli[X.]ht na[X.]h § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 des [X.] (dazu [X.] 5) und zur Verzinsung von Na[X.]hzahlungen na[X.]h § 9 Abs. 3 des [X.] (dazu [X.] 6) halten den Angriffen der Revisionen stand.

1. Bei der Festsetzung der für die vers[X.]hiedenen Geräte der Unterhaltungselektronik (Vertragsprodukte) zu entri[X.]htenden Vergütungen na[X.]h § 3 Abs. 1 des [X.] in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 11 zum Gesamtvertrag hat das [X.] sein Ermessen teilweise ni[X.]ht fehlerfrei ausgeübt und seine Ents[X.]heidung teilweise ni[X.]ht so begründet, dass geprüft werden kann, ob sie frei von [X.] ist.

a) Das [X.] ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte als Inkassogesells[X.]haft der gemäß § 54h Abs. 1 [X.] wahrnehmungsbere[X.]htigten Verwertungsgesells[X.]haften von den Mitgliedern des [X.], die die hier in Rede stehenden Geräte der Unterhaltungselektronik herstellen oder in den Geltungsberei[X.]h des Urheberre[X.]htsgesetzes importieren, gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] dem Grunde na[X.]h die Zahlung einer angemessenen Vergütung verlangen kann.

aa) Ist na[X.]h der Art eines Werkes zu erwarten, dass es na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes na[X.]h § 54 Abs. 1 [X.] gegen den Hersteller und na[X.]h § 54b Abs. 1 [X.] gegen den Importeur und den Händler von Geräten, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Spei[X.]hermedien oder Zubehör zur Vornahme sol[X.]her Vervielfältigungen benutzt wird, Anspru[X.]h auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

[X.]) Die dur[X.]h das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft neu gefassten Bestimmungen der § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] sind na[X.]h Artikel 4 dieses Gesetzes am 1. Januar 2008 in [X.] getreten und daher auf ab dem 1. Januar 2008 veräußerte oder in Verkehr gebra[X.]hte Geräte (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 [X.]) anwendbar. Bei den Geräten der Unterhaltungselektronik, die Gegenstand des [X.] sind, handelt es si[X.]h um Gerätetypen, die na[X.]h diesen Bestimmungen vergütungspfli[X.]htig sind. Sie werden na[X.]h den Feststellungen des [X.]s vor allem zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken benutzt.

b) Die Höhe der na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] ges[X.]huldeten Gerätevergütung entspri[X.]ht der Höhe des S[X.]hadens, den Urheber und Leistungss[X.]hutzbere[X.]htigte dadur[X.]h erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsä[X.]hli[X.]h für na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausglei[X.]h dieses S[X.]hadens ist grundsätzli[X.]h die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entri[X.]hten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.

aa) Die Höhe der na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] ges[X.]huldeten Gerätevergütung bestimmt si[X.]h gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 [X.] na[X.]h § 54a [X.]. Na[X.]h § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in wel[X.]hem Maß die Geräte als Typen tatsä[X.]hli[X.]h für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] genutzt werden.

[X.]) Die in § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] vorgesehenen Bes[X.]hränkungen des Vervielfältigungsre[X.]hts und der in § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] geregelte Anspru[X.]h auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberre[X.]hts und der verwandten S[X.]hutzre[X.]hte in der Informationsgesells[X.]haft. Sie sind daher im Li[X.]hte dieser Bestimmungen und ihrer Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] auszulegen.

(1) Na[X.]h Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Bes[X.]hränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsre[X.]ht vorsehen. Die Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] unters[X.]heidet dabei Fälle, in denen die Eins[X.]hränkung des Vervielfältigungsre[X.]hts nur zulässig ist, wenn die Re[X.]htsinhaber einen gere[X.]hten Ausglei[X.]h erhalten (Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. a, b und e der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]), von den übrigen Fällen, in denen es den Mitgliedstaaten freisteht, einen gere[X.]hten Ausglei[X.]h vorzusehen (Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] und d, Abs. 3 Bu[X.]hst. a bis o der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]; vgl. Erwägungsgrund 36 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.]).

(2) Der Begriff des „gere[X.]hten Ausglei[X.]hs“ in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] ist ein autonomer Begriff des [X.]sre[X.]hts und im gesamten Gebiet der [X.] einheitli[X.]h auszulegen (zu Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] vgl. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 50 Rn. 33 und 37 - Padawan/[X.]). Der gere[X.]hte Ausglei[X.]h soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer ges[X.]hützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den S[X.]haden anzusehen, der ihnen dur[X.]h eine sol[X.]he ungenehmigte Kopie entsteht ([X.], [X.], 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/[X.]; [X.], Urteil vom 27. Juli 2013 - [X.]/11 bis [X.]/11, [X.], 812 Rn. 31 und 32 = [X.], 1174 - VG Wort/Kyo[X.]era u.a.; Urteil vom 10. April 2014 - [X.]/12, [X.], 546 Rn. 50 = [X.], 682 - [X.]/Thuiskopie).

Da die Bestimmungen der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] keine genaueren Angaben zu den vers[X.]hiedenen Elementen der Regelung des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, um diese Elemente festzulegen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, wel[X.]he Personen diesen Ausglei[X.]h zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest. Allerdings müssen der gere[X.]hte Ausglei[X.]h und folgli[X.]h die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem S[X.]haden haben, der den Re[X.]hteinhabern dur[X.]h die Herstellung der Kopien entstanden ist ([X.], [X.], 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/[X.]; [X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, [X.] = [X.], 909 Rn. 23 und 24 - Sti[X.]hting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - [X.]/11, [X.], 1025 Rn. 20 = [X.], 1169 - [X.]/Austro-Me[X.]hana; Urteil vom 5. März 2015 - [X.]/12, [X.], 478 Rn. 20 und 21 = [X.], 706 - [X.]/[X.]).

[X.][X.]) Der S[X.]haden, der den Urhebern dur[X.]h die in § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] angeordnete Bes[X.]hränkung ihres auss[X.]hließli[X.]hen Re[X.]hts entsteht, Vervielfältigungen ihrer Werke zu verbieten oder (gegen Zahlung einer Vergütung) zu gestatten, entspri[X.]ht der Lizenzgebühr, die die Urheber für die Einräumung des Re[X.]hts zu den § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] genannten Nutzungen ihrer Werke hätten erzielen können. Der Anspru[X.]h auf Zahlung einer angemessenen Vergütung na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] soll den Urhebern einen Ausglei[X.]h für die ihnen aufgrund der Eins[X.]hränkung ihres Vervielfältigungsre[X.]hts gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] entgehenden individual-vertragli[X.]hen Lizenzeinnahmen vers[X.]haffen (zu § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2012 - [X.], [X.], 1017 Rn. 28 = [X.], 1413 - Digitales Dru[X.]kzentrum, [X.]).

Die Revision des [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, die angemessene Lizenzgebühr für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] könne der Bere[X.]hnung der Vergütungshöhe ni[X.]ht zugrunde gelegt werden, weil der gere[X.]hte Ausglei[X.]h dem S[X.]haden des Re[X.]htsinhabers entspre[X.]hen müsse und ni[X.]ht davon ausgegangen werden könne, dass jeder Nutzer, der eine na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Kopie anfertige, ohne diese gesetzli[X.]he Lizenz eine vertragli[X.]he Lizenz eingeholt hätte (aA Dreier in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 54a Rn. 7; Loewenheim in S[X.]hri[X.]ker/Loewenheim, Urheberre[X.]ht, 4. Aufl., § 54a Rn. 4; [X.], [X.], 48, 50). Der Anspru[X.]h auf gere[X.]hten Ausglei[X.]h dient ebenso wie der Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz dem Ausglei[X.]h des vom Re[X.]htsinhaber erlittenen tatsä[X.]hli[X.]hen S[X.]hadens (zum S[X.]hadensersatzanspru[X.]h vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.] zur Dur[X.]hsetzung der Re[X.]hte des geistigen Eigentums). Der S[X.]hadensersatzanspru[X.]h kann auf der Grundlage der Vergütung bere[X.]hnet werden, die der Verletzer hätte entri[X.]hten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Re[X.]hts eingeholt hätte (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2004/48/[X.]; § 97 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Bei dieser Art der S[X.]hadensbere[X.]hnung ist es unerhebli[X.]h, ob der Verletzer um eine vertragli[X.]he Lizenz na[X.]hgesu[X.]ht hätte und zur Zahlung einer angemessenen Vergütung bereit gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 407 Rn. 22 = [X.], 319 - [X.], [X.]).

dd) Der Preis, zu dem die Geräte an Händler ([X.]) oder Nutzer ([X.]) veräußert werden, ist dagegen - wie das [X.] mit Re[X.]ht angenommen hat - keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des gemäß § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 [X.] auszuglei[X.]henden S[X.]hadens, der den Urhebern dur[X.]h die Verwendung von Geräten für na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Vervielfältigungen entsteht.

(1) Es besteht keine Beziehung zwis[X.]hen dem Verkaufspreis eines Geräts und dem S[X.]haden, der den Urhebern dur[X.]h die Verwendung dieses Geräts für na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Vervielfältigungen entsteht. Der Umfang der Nutzung eines Geräts für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] ist unabhängig vom Preis des Geräts. Wäre die Vergütungshöhe an den Gerätepreis gebunden, ginge der allgemein zu beoba[X.]htende Preisrü[X.]kgang bei [X.]n zu Lasten der Urheber, zumal si[X.]h neuartige Geräte oft dur[X.]h eine höhere Leistungsfähigkeit auszei[X.]hnen (vgl. [X.], [X.], 1017 Rn. 34 - Digitales Dru[X.]kzentrum; vgl. au[X.]h Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vors[X.]hriften auf dem Gebiet des Urheberre[X.]hts, BT-Dru[X.]ks. 10/837, S. 10 f. und 19).

(2) Aus dem [X.] der Tatbestände des § 54a [X.] ergibt si[X.]h, dass der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Gerätepreis eine Bezugsgröße im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angemessenen Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] ist und daher ni[X.]ht zuglei[X.]h Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] sein kann. Gemäß § 54a Abs. 4 [X.] darf die Vergütung die Hersteller von Geräten und Spei[X.]hermedien ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigen; sie muss in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Spei[X.]hermediums stehen. Mit der Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 4 [X.] ist ersi[X.]htli[X.]h die Vergütung gemeint, deren Höhe na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] zu bestimmen ist. Demna[X.]h ist zunä[X.]hst die Höhe der Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] zu ermitteln und erst dann gemäß § 54a Abs. 4 [X.] zu prüfen, ob diese Vergütung in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht.

(3) Die Gesetzesmaterialien bieten entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des [X.] keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Gerätevergütung auf der Grundlage des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Verkaufspreises eines Gerätetyps zu bestimmen ist. Zwar sah § 54a Abs. 4 Satz 2 [X.]-E zur Konkretisierung des § 54a Abs. 4 Satz 1 [X.]-E (jetzt § 54a Abs. 4 [X.]) vor, dass die Summe der Vergütungsansprü[X.]he aller Bere[X.]htigten für einen Gerätetyp 5% des Verkaufspreises ni[X.]ht übersteigen darf. Au[X.]h diese Regelung diente jedo[X.]h - ebenso wie die Vors[X.]hrift des § 54a Abs. 4 Satz 1 [X.]-E, die sie konkretisieren sollte - ni[X.]ht der Bestimmung der angemessenen Vergütung, sondern ihrer Begrenzung auf ein zumutbares Maß (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft, BT-Dru[X.]ks. 16/1828, [X.]). Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass die angemessene Vergütung ni[X.]ht auf der Grundlage des [X.]s zu bestimmen ist. Die im Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft in § 54 Abs. 4 Satz 2 [X.]-E vorgesehene De[X.]kelung der Gerätevergütung auf 5% des Verkaufspreises ist gestri[X.]hen worden, na[X.]hdem der Re[X.]htsauss[X.]huss des [X.], der Bundesrat und der Re[X.]htsauss[X.]huss des [X.] darauf hingewiesen hatten, dass es mögli[X.]herweise einen enteignungsglei[X.]hen Eingriff darstelle, wenn die Vergütung von den Verkaufspreisen abhänge, die der Urheber ni[X.]ht beeinflussen könne (Empfehlung des Re[X.]htsauss[X.]husses des [X.], BR-Dru[X.]ks. 257/1/06, [X.]), der Preis eines Geräts ni[X.]hts über die Höhe des angemessenen Ausglei[X.]hs für den mit der Hilfe dieses Geräts erfolgten Eingriff in das Urheberre[X.]ht aussage (Stellungnahme des Bundesrates, BT-Dru[X.]ks. 16/1828, S. 42 f.) und eine Koppelung der Vergütung an den Gerätepreis dem Gebot einer angemessenen Vergütung widersprä[X.]he (Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses des [X.], BT-Dru[X.]ks. 16/5939, [X.] und 45).

ee) Die von der Revision des [X.] erhobene Rüge, das [X.] sei hinsi[X.]htli[X.]h der für die Bestimmung der angemessenen Vergütung maßgebli[X.]hen Bere[X.]hnungsmethode von dem Einigungsvors[X.]hlag der S[X.]hiedsstelle abgewi[X.]hen, ohne hierfür eine ausrei[X.]hende Begründung anzuführen (vgl. [X.], [X.], 1220 Rn. 21 - Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet), greift ni[X.]ht dur[X.]h. Das [X.] hat überzeugend begründet, dass die angemessene Vergütung aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht wie von der S[X.]hiedsstelle vorges[X.]hlagen auf der Grundlage des Verkaufspreises der Geräte bere[X.]hnet werden kann.

[X.]) Das [X.] hat allerdings ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar begründet, weshalb die von ihm für die vers[X.]hiedenen Gerätetypen erre[X.]hneten Vergütungen angemessen sind.

aa) Das [X.] hat si[X.]h zur Bestimmung der angemessenen Vergütung grundsätzli[X.]h dem Bere[X.]hnungsmodell der [X.] anges[X.]hlossen. Dieses Bere[X.]hnungsmodell hat es in seiner Ents[X.]heidung wie folgt dargestellt: Zur Ermittlung der angemessenen Vergütung sei als Verglei[X.]hsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die dem Re[X.]htsinhaber bei einer Erstverwertung von Audiowerken und von audiovisuellen Werken zustehe. Die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke betrage - dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 [X.] aF entspre[X.]hend - das 3,8-fa[X.]he der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken. Von dem si[X.]h hieraus ergebenden Wert sei ein Abs[X.]hlag von 75% vorzunehmen, weil hier nur eine Zweit- oder Drittverwertung in Rede stehe. Hieraus erre[X.]hne si[X.]h die Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken pro Spielstunde. Aus den empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen ergebe si[X.]h die Dauer der Nutzung eines Gerätetyps für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken im Befragungszeitraum. Diese Nutzungsdauer sei auf die Gesamtnutzungsdauer des Gerätetyps ho[X.]hzure[X.]hnen. Da an einer Vervielfältigung in der Regel ni[X.]ht nur ein Gerät, sondern au[X.]h ein Spei[X.]hermedium beteiligt sei, seien der Bere[X.]hnung der Vergütung nur 50% der Gesamtnutzungsdauer des Gerätetyps zugrunde zu legen. Aus der Multiplikation der Vergütung pro Spielstunde mit der Anzahl der Spielstunden ergebe si[X.]h die angemessene Vergütung für die vers[X.]hiedenen Gerätetypen. Diese Vergütung betrage beispielsweise für DVD-Rekorder ohne eingebauten Spei[X.]her 121,55 €.

[X.]) Das [X.] hat ni[X.]ht angegeben, wie ho[X.]h die von ihm als Verglei[X.]hsmaßstab für die Bemessung der angemessenen Vergütung herangezogene Vergütung für die Erstverwertung von Audiowerken ist und auf wel[X.]her Grundlage es diese Vergütung erre[X.]hnet hat. Es kann daher ni[X.]ht na[X.]hgeprüft werden, ob diese Vergütung, die allen weiteren Bere[X.]hnungen des [X.]s als Ausgangswert zugrunde liegt, ein geeigneter Verglei[X.]hsmaßstab zur Bestimmung der hier in Rede stehenden Vergütung ist. Die bloße Bezugnahme auf S[X.]hriftsätze der [X.] kann eigene Feststellungen und Ausführungen des [X.]s ni[X.]ht ersetzen. Dem [X.] ist es als Revisionsgeri[X.]ht unter diesen Umständen ni[X.]ht mögli[X.]h, die Ents[X.]heidung des [X.]s insoweit auf etwaige Ermessensfehler zu überprüfen. Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. [X.], [X.], 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet).

[X.][X.]) Es ist grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ermessensfehlerhaft, dass das [X.] die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke dem Verhältnis der Vergütungssätze aus der Tabelle zu § 54d Abs. 1 [X.] aF entspre[X.]hend mit einem Vielfa[X.]hen der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken bere[X.]hnet hat. Das [X.] hat - entgegen der Darstellung der Revision des [X.] - ni[X.]ht angenommen, dur[X.]h die gesetzli[X.]he Neuregelung habe si[X.]h ni[X.]hts an der Höhe der Gerätevergütung geändert. Das [X.] hat vielmehr angenommen, es sei weder vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h, dass si[X.]h dur[X.]h die gesetzli[X.]he Neuregelung das Verhältnis der Höhe der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken zur Höhe der Vergütung für die Vervielfältigung von audiovisuellen Werken geändert habe. Auf der Grundlage dieser - von der Revision des [X.] ni[X.]ht angegriffenen - Feststellung ist es grundsätzli[X.]h ni[X.]ht ermessensfehlerhaft, wenn die bis zum 31. Dezember 2007 für entspre[X.]hende [X.] geltenden gesetzli[X.]hen Vergütungssätze herangezogen werden, um einen Faktor zu bere[X.]hnen, mit dem auf der Grundlage eines bereits ermittelten Vergütungssatzes für die Vervielfältigung von Audiowerken der Vergütungssatz für die Vervielfältigung audiovisueller Werke erre[X.]hnet werden kann. Das [X.] hat allerdings ni[X.]ht dargelegt, weshalb die Vergütung für die Vervielfältigung audiovisueller Werke na[X.]h diesen Vergütungssätzen das 3,8-fa[X.]he der Vergütung für die Vervielfältigung von Audiowerken beträgt. Das ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Na[X.]h den gesetzli[X.]hen Vergütungssätzen in der Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] aF beträgt die Vergütung für ein Bildaufzei[X.]hnungsgerät mit oder ohne Tonteil (mit dem audiovisuelle Werke vervielfältigt werden können) das 7,2- fa[X.]he der Vergütung für ein Tonaufzei[X.]hnungsgerät (mit dem Audiowerke vervielfältigt werden können) und zwar au[X.]h bei Geräten, für deren Betrieb na[X.]h seiner Bauart gesonderte Träger ni[X.]ht erforderli[X.]h sind (also für Geräte mit eingebautem Spei[X.]her).

dd) Das [X.] hat ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar begründet, weshalb der Abs[X.]hlag, der von der Vergütung für die Erstverwertung von Audiowerken und audiovisuellen Werken im Hinbli[X.]k darauf zu ma[X.]hen ist, dass es bei der Vervielfältigung von sol[X.]hen Werken mit den hier in Rede stehenden Geräten um eine Zweit- oder Drittverwertung geht (vgl. dazu Ko[X.]h/Drus[X.]hel, [X.], 957, 965 f.), 75% beträgt. Es hat au[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend begründet, weshalb der Abs[X.]hlag, der von der Gesamtnutzungsdauer des Gerätetyps im Hinbli[X.]k darauf zu ma[X.]hen sein soll, dass an einer Vervielfältigung in der Regel ni[X.]ht nur ein Gerät, sondern au[X.]h ein Spei[X.]hermedium beteiligt sei, 50% beträgt.

ee) Das [X.] hat auf der Grundlage des von ihm herangezogenen Verglei[X.]hsmaßstabes und der von ihm angewandten Bere[X.]hnungsfaktoren Vergütungen erre[X.]hnet, die die Re[X.]htsinhaber für die Einräumung des Re[X.]hts zur Nutzung eines sol[X.]hen Geräts zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken in dieser Höhe ni[X.]ht hätten vereinbaren können. Es ers[X.]heint beispielsweise ausges[X.]hlossen, dass Re[X.]htsinhaber für die Einräumung des Re[X.]hts zur entspre[X.]henden Nutzung eines [X.] mit eingebautem Spei[X.]her eine Vergütung von 2.371,90 € hätten erzielen können. Das begründet die Vermutung, dass si[X.]h die vom [X.] zugrunde gelegten Vergütungssätze ni[X.]ht als Verglei[X.]hsmaßstab für die Bere[X.]hnung der hier in Rede stehenden Gerätevergütung eignen. Den si[X.]h hieraus ergebenden erhöhten Anforderungen an eine na[X.]hvollziehbare Begründung für die Bere[X.]hnung der angemessenen Vergütung wird die Ents[X.]heidung des [X.]s ni[X.]ht gere[X.]ht.

d) Das [X.] hat angenommen, eine Vergütungspfli[X.]ht bestehe au[X.]h, wenn der Re[X.]htsinhaber das Werk zum kostenlosen Herunterladen ins [X.] eingestellt habe. Ein sol[X.]hes Einstellen ins [X.] sei ni[X.]ht als Verzi[X.]ht auf die Gerätevergütung zu werten. Für das kostenpfli[X.]htige Herunterladen eines Werkes aus dem [X.] sei dagegen keine Gerätevergütung zu zahlen. Für diese Vervielfältigung habe der Nutzer bereits eine Vergütung entri[X.]htet. Das Vervielfältigen des dur[X.]h das Herunterladen angefertigten Vervielfältigungsstü[X.]ks des Werkes sei allerdings vergütungspfli[X.]htig. Diese Beurteilung lässt keinen Re[X.]htsfehler erkennen.

aa) Das Vervielfältigen eines Werkes na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] dur[X.]h Herunterladen aus dem [X.] ist - wie das [X.] mit Re[X.]ht angenommen hat - grundsätzli[X.]h au[X.]h dann na[X.]h §§ 54 bis 54b [X.] vergütungspfli[X.]htig, wenn der Re[X.]htsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat.

Eine etwaige Zustimmung des Re[X.]htsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen S[X.]hutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Ri[X.]htlinie vorgesehenen Ausnahme oder Bes[X.]hränkung hat keine Auswirkung auf den gere[X.]hten Ausglei[X.]h, unabhängig davon, ob er na[X.]h der eins[X.]hlägigen Bestimmung dieser Ri[X.]htlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist ([X.], [X.], 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyo[X.]era u.a.; [X.], [X.], 478 Rn. 65 - [X.]/[X.]).

Die angemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] mit Geräten, deren Typ zur Vornahme sol[X.]her Vervielfältigungen benutzt wird, ist daher unabhängig davon ges[X.]huldet, ob der Re[X.]htsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat. Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] s[X.]hließt ni[X.]ht nur die Befugnis des Re[X.]htsinhabers aus, von den S[X.]hrankenregelungen umfasste Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, sol[X.]he Vervielfältigungshandlungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zustimmung des Re[X.]htsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] haben (zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2014 - [X.], [X.], 979 Rn. 42 bis 45 = [X.], 1211 - Dru[X.]ker und [X.]; Urteil vom 3. Juli 2014, [X.], 984 Rn. 68 bis 71 = [X.], 1203 - [X.] III).

[X.]) Hat der Re[X.]htsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Herunterladen des Werkes aus dem [X.] eine Vergütung erhalten, ist der Anspru[X.]h auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erlos[X.]hen. In Fällen, in denen Re[X.]htsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann na[X.]h Erwägungsgrund 35 Satz 4 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] gegebenenfalls keine spezifis[X.]he oder getrennte Zahlung fällig sein. Steht dem Re[X.]htsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung zum Herunterladen des Werkes aus dem [X.] ein individueller Vergütungsanspru[X.]h zu, liegt kein S[X.]haden vor, der einen gere[X.]hten Ausglei[X.]h verlangt ([X.], [X.], 452, 453).

[X.][X.]) Das [X.] hat angenommen, soweit von einem mit Zustimmung des Re[X.]htsinhabers dur[X.]h Herunterladen aus dem [X.] angefertigten Vervielfältigungsstü[X.]k eines Werkes weitere Vervielfältigungsstü[X.]ke na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] hergestellt würden, seien diese Vervielfältigungen na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] vergütungspfli[X.]htig. Die Revision des [X.] rügt ohne Erfolg, diese Annahme widerspre[X.]he dem Grundsatz der Ers[X.]höpfung.

Ein Nutzer, der ein urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hütztes Werk mit Einwilligung des Bere[X.]htigten aus dem [X.] auf einen Datenträger herunterlädt, stellt damit ein Vervielfältigungsstü[X.]k des Werkes her (vgl. § 16 Abs. 2 [X.]). Es kommt ni[X.]ht darauf an, ob das Verbreitungsre[X.]ht des Bere[X.]htigten (§ 17 Abs. 1 [X.]) an diesem mit seiner Einwilligung hergestellten Vervielfältigungsstü[X.]k ers[X.]höpft ist (§ 17 Abs. 2 [X.]) und der Nutzer daher zur Weiterverbreitung dieses Vervielfältigungsstü[X.]ks ohne Zustimmung des Bere[X.]htigten befugt ist (vgl. hierzu [X.], [X.], 853; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 17 [X.] Rn. 30). Werden von dem mit Zustimmung des Bere[X.]htigten hergestellten ersten Vervielfältigungsstü[X.]k weitere Vervielfältigungsstü[X.]ke angefertigt, so greift dies allein in das Vervielfältigungsre[X.]ht und ni[X.]ht in das Verbreitungsre[X.]ht des Bere[X.]htigten ein. Auf das Vervielfältigungsre[X.]ht ist der Grundsatz der Ers[X.]höpfung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht anwendbar ([X.], Urteil vom 4. Mai 2000 - [X.], [X.]Z 144, 232, 238 - [X.]; Urteil vom 21. April 2005 - [X.], [X.], 940, 942 = [X.], 1538 - Marktstudien).

Entgegen der von der Revision des [X.] vertretenen Auffassung kann eine Ers[X.]höpfung des Vervielfältigungsre[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die für Computerprogramme geltenden Grundsätze angenommen werden. Die Vervielfältigung eines Computerprogramms bedarf zwar na[X.]h § 69d Abs. 1 [X.] unter bestimmten Voraussetzungen ni[X.]ht der Zustimmung des Re[X.]htsinhabers. Der Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, an der das Verbreitungsre[X.]ht ers[X.]höpft ist, kann zur Vervielfältigung dieser Programmkopie bere[X.]htigt sein (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, [X.], 264 Rn. 57 = [X.], 308 - [X.]; Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.], [X.], 772 Rn. 56 = [X.], 867 - [X.]I). Die Bestimmung des § 69d Abs. 1 [X.] stellt jedo[X.]h eine auf Computerprogramme zuges[X.]hnittene Sonderregelung dar und ist auf andere Werke grundsätzli[X.]h ni[X.]ht anwendbar.

e) Entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s ist die auf der Grundlage der empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen ermittelte Zahl von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] ni[X.]ht im Hinbli[X.]k darauf prozentual herabzusetzen, dass [X.] und [X.] teilweise mit einem Kopiers[X.]hutz versehen sind.

aa) Das [X.] hat angenommen, Vervielfältigungen von mit einem Kopiers[X.]hutz versehenen [X.] oder [X.] seien ni[X.]ht na[X.]h §§ 54 bis 54b [X.] zu vergüten, weil es si[X.]h dabei ni[X.]ht um na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Privatkopien, sondern um re[X.]htswidrige Vervielfältigungen handele. Namentli[X.]h im Online-Berei[X.]h sei von einer (offensi[X.]htli[X.]h) re[X.]htswidrigen Herstellung der Vorlage auszugehen, wenn te[X.]hnis[X.]he S[X.]hutzmaßnahmen gegen das Kopieren bestünden. Au[X.]h die Regelung des § 54a Abs. 1 Satz 2 [X.] spre[X.]he gegen eine Vergütungspfli[X.]ht für Vervielfältigungen kopierges[X.]hützter Vorlagen. Die auf der Grundlage der Umfrageergebnisse ermittelte Zahl der im Rahmen von §§ 54 bis 54b [X.] relevanten Vervielfältigungsvorgänge sei daher prozentual herabzusetzen und je na[X.]h Quelle um bis zu 50% zu reduzieren. [X.] und Film-DVDs würden derzeit zwar überwiegend nur mit Kopiers[X.]hutz angeboten. Im streitgegenständli[X.]hen [X.]raum ab dem 1. Januar 2008 seien [X.] und Film-DVDs jedo[X.]h in relevantem Umfang au[X.]h ohne Kopiers[X.]hutz angeboten worden.

[X.]) Diese Beurteilung hält einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

(1) Für die Vergütungshöhe ist na[X.]h § 54a Abs. 1 Satz 1 [X.] maßgebend, in wel[X.]hem Maß die Geräte als Typen tatsä[X.]hli[X.]h für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] genutzt werden. Dabei ist na[X.]h § 54a Abs. 1 Satz 2 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit te[X.]hnis[X.]he S[X.]hutzmaßnahmen na[X.]h § 95a [X.] auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die vom [X.] aufgeworfene Frage, in wel[X.]hem Maß die hier in Rede stehenden Gerätetypen tatsä[X.]hli[X.]h für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] von mit einem Kopiers[X.]hutz versehenen [X.] oder [X.] genutzt werden, stellt si[X.]h von vornherein ni[X.]ht bei Gerätetypen, mit denen sol[X.]he Datenträger ni[X.]ht vervielfältigt werden können. Im Streitfall gehören dazu Videorekorder, Festplattenrekorder/SAT-Re[X.]eiver mit eingebautem Spei[X.]her, TV Geräte mit eingebautem Spei[X.]her, Kassettenrekorder und [X.]. Die Vergütung für diese Gerätetypen kann daher bereits aus diesem Grund ni[X.]ht wegen eines Einsatzes te[X.]hnis[X.]her S[X.]hutzmaßnahmen herabgesetzt werden, die eine Vervielfältigung von [X.] oder [X.] verhindern.

(3) Au[X.]h soweit Geräte tatsä[X.]hli[X.]h für Vervielfältigungen von mit einem Kopiers[X.]hutz versehenen [X.] oder [X.] genutzt werden, kann eine Vergütungspfli[X.]ht na[X.]h §§ 54 bis 54b [X.] ni[X.]ht mit der vom [X.] gegebenen Begründung verneint werden, es handele si[X.]h dabei ni[X.]ht um na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zulässige Privatkopien, weil bei der Vervielfältigung eines kopierges[X.]hützten Datenträgers eine unre[X.]htmäßige Vorlage verwendet werde. Vervielfältigungen zum privaten Gebrau[X.]h sind na[X.]h § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] allerdings ni[X.]ht zulässig, soweit zur Vervielfältigung eine offensi[X.]htli[X.]h re[X.]htswidrig hergestellte oder öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]hte Vorlage verwendet wird. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] ist der gere[X.]hte Ausglei[X.]h für Vervielfältigungen zum privaten Gebrau[X.]h gemäß Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. b Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] - und damit au[X.]h die angemessene Vergütung gemäß §§ 54 bis 54b [X.] für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] - ni[X.]ht für Vervielfältigungen zu zahlen, die auf der Grundlage einer unre[X.]htmäßigen Quelle angefertigt werden ([X.], [X.], 546 Rn. 41 - [X.]/Thuiskopie). Unre[X.]htmäßige Quellen - und damit re[X.]htswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] - sind aber nur ges[X.]hützte Werke, die der Öffentli[X.]hkeit ohne Erlaubnis der Re[X.]htsinhaber zur Verfügung gestellt werden ([X.], [X.], 478 Rn. 79 - [X.]/[X.]). [X.] und [X.], die mit Zustimmung des Re[X.]htsinhabers hergestellt worden sind, sind daher au[X.]h dann keine unre[X.]htmäßigen Quellen oder re[X.]htswidrigen Vorlagen, wenn sie mit einem Kopiers[X.]hutz versehen sind.

(4) Die auf der Grundlage der Umfrageergebnisse ermittelte Zahl von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] ist für Geräte, die tatsä[X.]hli[X.]h für Vervielfältigungen von [X.] oder [X.] genutzt worden sind, au[X.]h ni[X.]ht im Hinbli[X.]k darauf herabzusetzen, dass [X.] oder [X.] teilweise mit einem Kopiers[X.]hutz versehen sind.

Die bloße Mögli[X.]hkeit der Anwendung te[X.]hnis[X.]her S[X.]hutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] - zu denen au[X.]h ein Kopiers[X.]hutz für [X.] und Film-DVDs zu zählen ist - lässt die in Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. b Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Bedingung eines gere[X.]hten Ausglei[X.]hs ni[X.]ht entfallen ([X.], [X.], 812 Rn. 57 und 59 - VG Wort/Kyo[X.]era u.a.). Au[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]he Einsatz te[X.]hnis[X.]her S[X.]hutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] bei den zur Vervielfältigung ges[X.]hützter Werke verwendeten Vorri[X.]htungen - wie beispielsweise DVDs, [X.], [X.]n oder Computern - hat keinen Einfluss auf den Anspru[X.]h der Re[X.]htsinhaber auf gere[X.]hten Ausglei[X.]h, wenn auf der Grundlage dieser Vorri[X.]htungen private Vervielfältigungen hergestellt worden sind (vgl. [X.], [X.], 478 Rn. 73 - [X.]/[X.]). Ein Vergütungsanspru[X.]h na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] entfällt daher nur, soweit te[X.]hnis[X.]he S[X.]hutzmaßnahmen na[X.]h § 95a [X.] ein Anfertigen von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] tatsä[X.]hli[X.]h verhindern (zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 [X.] aF vgl. [X.], [X.], 979 Rn. 46 - Dru[X.]ker und [X.]; [X.], 984 Rn. 72 - [X.] III; vgl. Dreier in Dreier/[X.], aaO, § 54a [X.] Rn. 6; Steden in Büs[X.]her/[X.]/S[X.]hiwy, Gewerbli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz Urheberre[X.]ht Medienre[X.]ht, 3. Aufl., § 54a [X.] Rn. 3).

Dur[X.]h die empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen ist die tatsä[X.]hli[X.]he Zahl von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] eins[X.]hließli[X.]h der Zahl der Vervielfältigungen von [X.] mit (unwirksamen) Kopiers[X.]hutz ermittelt worden. Diese Zahl der Vervielfältigungen ist ni[X.]ht um die Zahl der Vervielfältigungen kopierges[X.]hützter Datenträger zu vermindern, da der Kopiers[X.]hutz dieser Datenträger das Anfertigen von Vervielfältigungen tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht verhindert hat. Die angemessene Vergütung ist daher entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s ni[X.]ht im Bli[X.]k auf te[X.]hnis[X.]he S[X.]hutzmaßnahmen um einen paus[X.]halen Abs[X.]hlag zu reduzieren.

f) Die Erwägungen, mit denen das [X.] die na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der Geräte angemessene Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträ[X.]htigung der Gerätehersteller und zur Wahrung eines wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnisses zum Preisniveau der Geräte herabgesetzt hat, halten einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

aa) Na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Spei[X.]hermedien ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigen; sie muss in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Spei[X.]hermediums stehen.

[X.]) Das [X.] hat si[X.]h bei der Ermittlung der sogenannten Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 [X.] im Wesentli[X.]hen den Ausführungen der S[X.]hiedsstelle anges[X.]hlossen. Dazu hat es ausgeführt: Für das „Preisniveau des Geräts“ sei ni[X.]ht auf den [X.], sondern auf den [X.] - also den Preis, den der Endverbrau[X.]her für den Erwerb des Geräts bezahle - abzustellen. Vom [X.] seien die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 na[X.]h altem Re[X.]ht zu entri[X.]htende Gerätevergütung abzuziehen. Dana[X.]h betrage beispielsweise das Preisniveau eines [X.] ohne Festplatte 115,76 € ([X.] 148,72 €, abzügli[X.]h Umsatzsteuer 23,75 €, abzügli[X.]h Gerätevergütung 9,21 €). Die na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] ges[X.]huldete Vergütung stehe ni[X.]ht in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts, wenn der Erwerb des Geräts in Deuts[X.]hland im Verhältnis zum Erwerb des Geräts in Ländern erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt werde, in denen keine oder eine geringere Vergütung als in Deuts[X.]hland ges[X.]huldet sei. Eine über 13,5% des Preisniveaus des Geräts liegende Gerätevergütung führe zu einer sol[X.]hen Beeinträ[X.]htigung des [X.]. In die Bemessung der Kappungsgrenze sei ferner der aufgrund der empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen ermittelte Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion des Geräts einzubeziehen. Der Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion ma[X.]he beispielsweise bei einem DVD-Rekorder ohne eingebauten Spei[X.]her 41,7% der Gesamtnutzung des Geräts aus. Dana[X.]h betrage die Kappungsgrenze für dieses Gerät 6,52 € (Preisniveau 115,76 €, davon 13,5%, davon 41,7%). Dieser Betrag sei geringer als die na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung dieses Geräts angemessene Vergütung von 97,24 € (121,55 €, abzügli[X.]h 20% zur Berü[X.]ksi[X.]htigung von Kopiers[X.]hutzmaßnahmen). Er entspre[X.]he damit der na[X.]h § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] ges[X.]huldeten Gerätevergütung.

[X.][X.]) Die Bestimmung des § 54a Abs. 4 [X.] ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres si[X.]h aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwe[X.]ks und der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] zum gere[X.]hten Ausglei[X.]h auszulegen. Dana[X.]h steht die Vergütung ni[X.]ht in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträ[X.]htigt die Hersteller von Geräten und Spei[X.]hermedien unzumutbar, wenn mögli[X.]he Nutzer derartige Geräte oder Spei[X.]hermedien in erhebli[X.]hem Umfang ni[X.]ht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.

(1) Na[X.]h der Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft soll die Bestimmung des § 54a Abs. 4 [X.] verhindern, dass Hersteller und Importeure von Geräten und Spei[X.]hermedien, die dur[X.]h die - letztli[X.]h von den Nutzern zu tragende - Vergütung als Dritte belastet sind, unzumutbar beeinträ[X.]htigt werden. Dur[X.]h die Begrenzung der Vergütungshöhe soll verhindert werden, dass die Vergütung, die in Na[X.]hbarstaaten ni[X.]ht oder ni[X.]ht in glei[X.]her Höhe erhoben wird, den [X.] von Geräten und Spei[X.]hermedien beeinträ[X.]htigt (vgl. BT-Dru[X.]ks. 16/1828, [X.]).

(2) Nationale Vors[X.]hriften, die - wie § 53 Abs. 1 bis 3 und §§ 54 bis 54b [X.] - der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] dienen, haben die Geri[X.]hte der Mitgliedstaaten so auszulegen, dass der gere[X.]hte Ausglei[X.]h im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] gewährleistet ist (zu Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] vgl. [X.], [X.], 909 Rn. 39 - Sti[X.]hting/Opus; [X.], [X.], 984 Rn. 41 - [X.] III).

Der gere[X.]hte Ausglei[X.]h soll zum einen den Na[X.]hteil ausglei[X.]hen, der Re[X.]htsinhabern dur[X.]h die Bes[X.]hränkung ihrer Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hte entsteht. Zum anderen soll er einen angemessenen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den Re[X.]hten und Interessen der Re[X.]htsinhaber, die Anspru[X.]h auf den gere[X.]hten Ausglei[X.]h haben, und den Re[X.]hten und Interessen der Nutzer von S[X.]hutzgegenständen si[X.]herstellen (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 43 - Padawan/[X.]; [X.], 546 Rn. 53 - [X.]/Thuiskopie).

In dieses System des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs dürfen au[X.]h Hersteller und Importeure eingebunden werden. Angesi[X.]hts der praktis[X.]hen S[X.]hwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpfli[X.]hten, den den Re[X.]htsinhabern entstandenen Na[X.]hteil zu vergüten, steht es den Mitgliedstaaten frei, mit der Verpfli[X.]htung zur Zahlung des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs au[X.]h diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zwe[X.]k Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller und Importeure, ni[X.]ht anstelle der Nutzer als eigentli[X.]hen S[X.]huldnern des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs mit einer Abgabe zugunsten der Re[X.]htsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines sol[X.]hen Systems allerdings regelmäßig s[X.]hon dadur[X.]h gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entri[X.]htende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspfli[X.]htigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können ([X.], [X.], 50 Rn. 48 - Padawan/[X.]; [X.], 909 Rn. 29 - Sti[X.]hting/Opus; [X.], 1025 Rn. 23 bis 25 - [X.]/Austro-Me[X.]hana; Urteil vom 10. April 2014 - [X.]/12, [X.], 546 Rn. 52 = [X.], 682 - [X.]/Thuiskopie).

Dana[X.]h kann eine unzumutbare Beeinträ[X.]htigung der Hersteller von Geräten und Spei[X.]hermedien erst angenommen werden, wenn sie die Vergütung für Geräte und Spei[X.]hermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt wird, ni[X.]ht in den Preis dieser Geräte einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können (vgl. [X.], [X.], 1017 Rn. 35 - Digitales Dru[X.]kzentrum; vgl. au[X.]h Dreier in Dreier/[X.] aaO § 54a [X.] Rn. 10; [X.] in [X.]/[X.], Urheberre[X.]ht, 11. Aufl., § 54a [X.] Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 54a [X.] Rn. 5; Loewenheim in S[X.]hri[X.]ker/Loewenheim aaO § 54a [X.] Rn. 11; [X.] in Fests[X.]hrift [X.], 2012, [X.], 399). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn an einem Erwerb interessierte Nutzer von dem Erwerb eines sol[X.]hen Geräts oder Spei[X.]hermediums absehen, weil die Vergütung ni[X.]ht in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Spei[X.]hermediums steht. Davon ist auszugehen, wenn diese Nutzer ein derartiges Gerät oder Spei[X.]hermedium ni[X.]ht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil es dort zu einem geringeren Preis angeboten wird, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird. In einem sol[X.]hen Fall sind ni[X.]ht nur die Interessen der Hersteller beeinträ[X.]htigt, die ihre Geräte oder Spei[X.]hermedien im Inland anbieten. Vielmehr sind in einem derartigen Fall au[X.]h die Interessen der Re[X.]htsinhaber verletzt, da sie keine oder nur eine geringere Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Eine sol[X.]he Vergütung gefährdet das System des gere[X.]hten Ausglei[X.]hs.

dd) Das [X.] hat zur Bestimmung des „Preisniveaus des Geräts“ im Sinne von § 54a Abs. 4 [X.] zu Re[X.]ht ni[X.]ht auf den [X.], sondern auf den [X.] abgestellt. Es hat von diesem Endpreis aber zu Unre[X.]ht die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 na[X.]h altem Re[X.]ht zu entri[X.]htende Gerätevergütung abgezogen.

(1) Die Revision des [X.] beanstandet ohne Erfolg, dass das [X.] zur Bestimmung des „Preisniveaus des Geräts“ auf den [X.] (den Preis, den der Endverbrau[X.]her dem Händler für den Erwerb des Geräts zahlt) und ni[X.]ht auf den [X.] (den Preis, den der Händler dem Hersteller für den Erwerb des Geräts zahlt) abgestellt hat.

Dur[X.]h die an das Preisniveau der Geräte und Spei[X.]hermedien geknüpfte Begrenzung der Gerätevergütung soll verhindert werden, dass der [X.] von Geräten und Spei[X.]hermedien mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die in die Preiskalkulation einzubeziehende Gerätvergütung unzumutbar beeinträ[X.]htigt wird (vgl. oben Rn. 70). Der Absatz von in Deuts[X.]hland angebotenen Geräten und Spei[X.]hermedien wird dur[X.]h die Na[X.]hfrage der Endverbrau[X.]her bei den [X.] bestimmt. Die Na[X.]hfrage der Händler bei Herstellern und Importeuren hängt von der Na[X.]hfrage der Endverbrau[X.]her ab. Für die Na[X.]hfrage der Endverbrau[X.]her ist allein der [X.] und ni[X.]ht der [X.] der Geräte und Spei[X.]hermedien maßgebli[X.]h.

Die Revision des [X.] beruft si[X.]h ohne Erfolg darauf, dass Hersteller und Importeure keinen Einfluss auf die von den Einzelhändlern verlangten [X.]e hätten. Das hindert die Hersteller ni[X.]ht daran, ihre [X.]e unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Gerätevergütung zu kalkulieren. Andererseits kann allerdings die Preisgestaltung des Herstellers bei der Bestimmung des Preisniveaus des Geräts zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein. So kann etwa in Fällen, in denen ein Hersteller den Preis eines Vervielfältigungsgeräts auf ni[X.]ht vergütungspfli[X.]htige gerätespezifis[X.]he Verbrau[X.]hsmaterialien verlagert, der eigentli[X.]he dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he [X.] des Geräts zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts anzusetzen sein (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft, BT-Dru[X.]ks. 16/1828, [X.]).

(2) Das [X.] hat zur Bestimmung des „Preisniveaus des Geräts“ im Sinne von § 54a Abs. 4 [X.] von dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.] der jeweiligen Geräte zu Unre[X.]ht die Umsatzsteuer und die bis zum 31. Dezember 2007 na[X.]h altem Re[X.]ht (vgl. die Anlage zu § 54d Abs. 1 [X.] aF) zu entri[X.]htende Gerätevergütung abgezogen. Der [X.] muss die Umsatzsteuer und die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung enthalten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 54e [X.] aF, § 54d [X.]). Für den Absatz der Geräte ist allein der von Endverbrau[X.]hern zu zahlende Preis maßgebli[X.]h. Die Umsatzsteuer und die Gerätevergütung dürfen daher ni[X.]ht aus dem [X.] herausgere[X.]hnet werden. Da es für die Bestimmung des Preisniveaus des Geräts allein auf den [X.] ankommt, ist es unerhebli[X.]h, ob - wie die Revision des [X.] geltend ma[X.]ht - die Mitgliedsunternehmen des [X.] für die verfahrensgegenständli[X.]hen Vertragsprodukte vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 weitaus niedrigere Vergütungssätze und ab dem 1. Januar 2010 überhaupt keine Zahlungen geleistet und die Vergütungssätze na[X.]h altem Re[X.]ht ni[X.]ht in voller Höhe in deren [X.] eingepreist hatten.

ee) Die Annahme des [X.]s, eine Gerätevergütung, die mehr als 13,5% des Preisniveaus des Geräts betrage, stehe ni[X.]ht in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträ[X.]htige die Gerätehersteller unzumutbar, weil sie zur einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung des [X.] führe, hält einer Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.

(1) Das [X.] hat angenommen, eine Gerätevergütung, die mehr als 13,5% des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]es betrage, führe zu einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung des [X.] der hier in Rede stehenden Gerätetypen. Der bei einem Erwerb derartiger Geräte im Ausland einzusparende Betrag sei verhältnismäßig ho[X.]h. Es gebe Länder, in denen keine Gerätevergütung erhoben werde. Preisunters[X.]hiede im zweistelligen prozentualen Berei[X.]h auf dem Markt der elektronis[X.]hen Geräte seien angesi[X.]hts verglei[X.]hsweise niedriger [X.]e und eines harten Preiskampfes mit geringen Gewinnspannen ein maßgebli[X.]hes Kaufargument. Dagegen sei der persönli[X.]he Kontakt zum Verkäufer zunehmend kein kaufents[X.]heidendes Kriterium für den Erwerber sol[X.]her Geräte. Es gebe komfortable Bestellmögli[X.]hkeiten über das [X.], mehrspra[X.]hige Bedienungsanleitungen, von vielen Herstellern und [X.] bereitgehaltene zentrale Anlaufstellen für die Geltendma[X.]hung von Garantie- und Gewährleistungsansprü[X.]hen und die Mögli[X.]hkeit, etwaige Garantie- oder Gewährleistungsansprü[X.]he au[X.]h im europäis[X.]hen Ausland mit vertretbarem Aufwand dur[X.]hzusetzen. Einer weiteren Aufklärung des Preisniveaus im europäis[X.]hen Verglei[X.]h bedürfe es ni[X.]ht, zumal es si[X.]h bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefährdung des [X.] drohe, jedenfalls au[X.]h um eine dem Beweis ni[X.]ht zugängli[X.]he Re[X.]htsfrage handele.

(2) Die Revision des [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, das [X.] habe ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Gesetzgeber ursprüngli[X.]h eine bindende Obergrenze für die angemessene Vergütung in Höhe von 5% des [X.]s einführen wollte. Die im Regierungsentwurf eines [X.] zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft in § 54 Abs. 4 Satz 2 [X.]-E vorgesehene Obergrenze für die angemessene Vergütung in Höhe von 5% des [X.]s ist gestri[X.]hen worden (vgl. oben Rn. 41). Die Gesetzesmaterialien re[X.]htfertigen daher ni[X.]ht die Annahme, eine Vergütung in Höhe von mehr als 5% des [X.]s sei stets im Sinne von § 54a Abs. 4 [X.] unverhältnismäßig und unzumutbar. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass § 54a Abs. 4 [X.] eine flexible Regelung ermögli[X.]hen soll und die Frage der Verhältnismäßigkeit der Vergütung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles, eins[X.]hließli[X.]h der Markt- und Wettbewerbssituation, zu beantworten ist (vgl. Bes[X.]hlussempfehlung und Beri[X.]ht des Re[X.]htsauss[X.]husses des [X.], BT-Dru[X.]ks. 16/5939, S. 45).

(3) Die Revisionen der Parteien rügen jedo[X.]h mit Erfolg, dass die Annahme, eine Vergütung in Höhe von mehr als 13,5% des Preisniveaus der Geräte führe zu einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung des [X.], ni[X.]ht von den Feststellungen des [X.]s getragen wird. Die Frage, ob und inwieweit der Erwerb von Geräten im Inland dur[X.]h die Erhebung einer Gerätevergütung in bestimmter Höhe gegenüber dem Erwerb von Geräten im Ausland beeinträ[X.]htigt wird, ist entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s eine Tatfrage. Die Beantwortung dieser Frage erfordert zunä[X.]hst die Feststellung, dass der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he [X.] der jeweiligen Geräte im Ausland niedriger ist als in Deuts[X.]hland. Die Annahme des [X.]s, der bei einem Erwerb derartiger Geräte im Ausland einzusparende Betrag sei verhältnismäßig ho[X.]h, auf dem Markt der elektronis[X.]hen Geräte gebe es Preisunters[X.]hiede im zweistelligen prozentualen Berei[X.]h, ist ni[X.]ht dur[X.]h Tatsa[X.]hen belegt und im Übrigen au[X.]h zu paus[X.]hal. Es bleibt offen, für wel[X.]he Gerätetypen in wel[X.]hen Ländern wel[X.]he dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]e gefordert werden. Das [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, inwieweit gegebenenfalls niedrigere [X.]e in anderen Ländern darauf beruhen, dass in diesen Ländern keine oder eine geringere Gerätevergütung als in Deuts[X.]hland erhoben wird. Es hat au[X.]h ni[X.]ht festgestellt, in wel[X.]hem Ausmaß eine bestimmte Höhe der Gerätevergütung den [X.] der vers[X.]hiedenen Geräte beeinträ[X.]htigt und insbesondere, dass eine Vergütung, die mehr als 13,5% des Preisniveaus der Geräte beträgt, den [X.] der jeweiligen Geräte in der Weise verringert, dass dadur[X.]h das Vergütungsaufkommen der Re[X.]htsinhaber ges[X.]hmälert wird (vgl. oben Rn. 74).

ff) Die Revision der [X.] beanstandet mit Re[X.]ht, dass das [X.] den Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion der jeweiligen Geräte bei der Bemessung der Kappungsgrenze berü[X.]ksi[X.]htigt hat.

(1) Das [X.] hat angenommen, bei der Bemessung der Kappungsgrenze sei ni[X.]ht nur zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass eine über 13,5% des Preisniveaus des Geräts liegende Gerätevergütung zu einer erhebli[X.]hen Beeinträ[X.]htigung des [X.] führe; vielmehr sei in diesem Zusammenhang weiter der aufgrund der empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen ermittelte Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion des Geräts einzubeziehen. Der Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion betrage beispielsweise bei einem DVD-Rekorder ohne eingebauten Spei[X.]her 41,7% der Gesamtnutzung des Geräts. Dana[X.]h betrage die Kappungsgrenze für dieses Gerät 6,52 € (Preisniveau 115,76 €, davon 13,5%, davon 41,7%).

(2) Aus dem [X.] des § 54a [X.] geht hervor, dass zunä[X.]hst na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] die Höhe der Gerätevergütung na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen zu bestimmen ist und sodann erst na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] zu prüfen ist, ob diese Vergütung die Hersteller des Geräts ni[X.]ht unzumutbar beeinträ[X.]htigt und in einem wirts[X.]haftli[X.]h angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts steht. Mit der Vergütung im Sinne von § 54a Abs. 4 [X.] ist die zunä[X.]hst na[X.]h den Grundsätzen des § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] zu bestimmende Vergütung gemeint.

Mit dem Nutzungsumfang der Vervielfältigungsfunktion der jeweiligen Geräte hat das [X.] einen Umstand im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit der Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 4 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt, der allenfalls bei der Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung na[X.]h dem Maß der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Dadur[X.]h hat das [X.] die [X.] weitaus stärker herabgesetzt als sie - seine Beurteilung im Übrigen als ri[X.]htig unterstellt - hätten herabgesetzt werden dürfen.

(3) Die Berü[X.]ksi[X.]htigung des Anteils, den die Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] im Verhältnis zur Nutzung der Geräte für sämtli[X.]he Zwe[X.]ke einnimmt, wäre im Übrigen mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den vom [X.] gewählten Ansatz au[X.]h im Rahmen der Bere[X.]hnung der Höhe der angemessenen Vergütung na[X.]h § 54a Abs. 1 bis 3 [X.] unzutreffend.

Das [X.] hat die angemessene Vergütung auf der Grundlage des dur[X.]h empiris[X.]he Untersu[X.]hungen ermittelten Maßes der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung der Geräte für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erre[X.]hnet. Da bei dieser Bere[X.]hnungsweise von vornherein nur die Nutzung der Geräte für vergütungspfli[X.]htige Vervielfältigungen erfasst wird, kommt es ni[X.]ht darauf an, ob und inwieweit die Geräte daneben für andere Zwe[X.]ke genutzt werden. Die Mögli[X.]hkeit, ein Gerät für Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] zu benutzen, wird dur[X.]h die Mögli[X.]hkeit, es au[X.]h zu anderen Zwe[X.]ken zu verwenden, ni[X.]ht einges[X.]hränkt. Es kommt daher für die Höhe der Vergütung ni[X.]ht darauf an, in wel[X.]hem Umfang ein Gerät zu anderen Zwe[X.]ken als zur Vornahme von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2008 - I ZR 131/05, [X.], 786 Rn. 29 = [X.], 1229 - Multifunktionsgeräte).

2. Das [X.] hat ohne Ermessensfehler den Gesamtvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2008 festgesetzt und die Geltung der Vergütungssätze ab dem 1. Januar 2008 bestimmt.

a) Das [X.] konnte den Gesamtvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2008 festsetzen. Die Festsetzung eines [X.] ist na[X.]h § 16 Abs. 4 Satz 5 [X.] (nur) mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres an mögli[X.]h, in dem der Antrag gestellt wird. Da dieser Antrag bei der S[X.]hiedsstelle zu stellen ist (§ 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. 5 [X.]), ist der Eingang des Antrags bei der S[X.]hiedsstelle maßgebli[X.]h ([X.], [X.], 61 Rn. 79 - Gesamtvertrag Tanzs[X.]hulkurse, [X.]). Der Antrag des [X.] auf Festsetzung eines [X.] ist im Jahr 2008 bei der S[X.]hiedsstelle eingegangen.

b) Das [X.] durfte für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 Vergütungen festsetzen, die von den Vergütungen abwei[X.]hen, die zwis[X.]hen den Parteien aufgrund des [X.] vom 27. Januar/3. Februar 1986 galten.

Na[X.]h § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten die Vergütungen, die in [X.] vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind, als Tarife weiter, bis sie dur[X.]h neue Vergütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis zum 1. Januar 2010. Dana[X.]h galten die im Gesamtvertrag vom 27. Januar/3. Februar 1986 vereinbarten Vergütungen zwar - längstens bis zum 1. Januar 2010 - als Tarife weiter. Die Angemessenheit von als Tarife weitergeltenden Vergütungen ist jedo[X.]h - wie das [X.] mit Re[X.]ht angenommen hat - geri[X.]htli[X.]h überprüfbar ([X.], [X.], 1037 Rn. 22 bis 39 - Weitergeltung als Tarif).

Diese Überprüfung darf zur Festsetzung von Vergütungen führen, die geringer oder höher als die in den [X.] vor dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vergütungen sind. Der Zwe[X.]k der Übergangsregelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.], ein Einbre[X.]hen des Vergütungsaufkommens der Verwertungsgesells[X.]haften beim Inkrafttreten der gesetzli[X.]hen Neuregelungen zur Gerätevergütung zu verhindern, gebietet es ni[X.]ht, die Weiterzahlung der bisherigen Vergütung in unveränderter Höhe zu garantieren. Die für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 festzusetzenden Vergütungssätze dürfen daher geringer sein, als die in [X.] vor dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vergütungssätze (vgl. [X.], [X.], 1037 Rn. 38 - Weitergeltung als Tarif). Andererseits mussten die Vergütungss[X.]huldner damit re[X.]hnen, dass eine Überprüfung der für die Übergangszeit als Tarife fortgeltenden Vergütungen auf der Grundlage des neuen Re[X.]hts zu einer Erhöhung der Vergütungen führt. Die für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 festzusetzenden Vergütungssätze dürfen daher au[X.]h höher sein, als die in [X.] vor dem 31. Dezember 2007 festgesetzten Vergütungen (vgl. W. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 27 [X.]).

Die Festsetzung abwei[X.]hender Vergütungen ist ni[X.]ht ermessenfehlerhaft. Das [X.] musste die Angemessenheit der von ihm für zutreffend era[X.]hteten Vergütung entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des [X.] ni[X.]ht dur[X.]h einen Verglei[X.]h mit der zuvor geltenden Vergütung prüfen. Einem sol[X.]hen Verglei[X.]h steht entgegen, dass für die Bemessung dieser Vergütungen aufgrund der gesetzli[X.]hen Neuregelung unters[X.]hiedli[X.]he Maßstäbe gelten.

3. Die Revision des [X.] rügt mit Erfolg, dass das [X.] die Höhe der Vergütung für einzelne Gerätetypen für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 höher festgesetzt hat als von den Parteien beantragt.

a) Das [X.] setzt den Inhalt der Gesamtverträge gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 [X.] zwar na[X.]h billigem Ermessen fest. Es ist na[X.]h der für das Verfahren über einen Anspru[X.]h auf Abs[X.]hluss eines [X.] gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 [X.] entspre[X.]hend anwendbaren Bestimmung des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedo[X.]h ni[X.]ht befugt, einer Partei etwas zuzuspre[X.]hen, was ni[X.]ht beantragt ist. Das Ermessen des [X.]s bei der Festsetzung des Inhalts eines [X.] ist dur[X.]h die [X.] begrenzt (vgl. W. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO §§ 14-16 [X.] Rn. 17; [X.] in [X.]/Ni[X.]olini, Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 16 [X.] Rn. 22).

b) Im Streitfall hat der Kläger beantragt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 Vergütungssätze festzusetzen, die dur[X.]hweg geringer sind als die bis zum 31. Dezember 2007 gesamtvertragli[X.]h vereinbarten. Die Beklagte hat beantragt, bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2009 die bis zum 31. Dezember 2007 gesamtvertragli[X.]h vereinbarten Vergütungssätze festzusetzen; für den na[X.]hfolgenden [X.]raum hat sie die Festsetzung höherer Vergütungssätze begehrt. Dana[X.]h durfte das [X.] für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 keine höheren als die bisher vereinbarten Vergütungssätze festsetzen.

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] hält si[X.]h die Festsetzung der Vergütungshöhe dur[X.]h das [X.] au[X.]h bei einer Gesamtbetra[X.]htung ni[X.]ht innerhalb des dur[X.]h den Antrag der [X.] vorgegebenen Rahmens. Der Antrag der [X.] ist ni[X.]ht auf die Festsetzung einer Gesamtvergütung für sämtli[X.]he Gerätetypen für eine bestimmte Vertragslaufzeit geri[X.]htet, sondern auf die Festsetzung unters[X.]hiedli[X.]her Vergütungen für vers[X.]hiedene Gerätetypen für eine unbestimmte Vertragslaufzeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 des [X.]). Die vom [X.] festgesetzte Vergütung entspri[X.]ht daher au[X.]h insgesamt gesehen ni[X.]ht der von der [X.] beantragten Vergütung.

4. Die Revision des [X.] beanstandet ohne Erfolg, dass das [X.] in § 3 Abs. 2 des [X.] einen [X.]na[X.]hlass von 6,5% und ni[X.]ht - wie vom Kläger vorges[X.]hlagen - in Höhe von 20% festgesetzt hat.

a) Die Festsetzung eines [X.]na[X.]hlasses in Höhe von 6,5% ist entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ni[X.]ht unbillig.

aa) Das [X.] hat zur Begründung dieser Festsetzung ausgeführt, der zwis[X.]hen den Parteien bis zum 31. Dezember 2007 geltende Gesamtvertrag vom 27. Januar/3. Februar 1986 habe auf die Vergütungssätze der hier in Rede stehenden Produkte glei[X.]hfalls einen [X.]na[X.]hlass von 6,5% vorgesehen. Es seien keine Gründe für eine Erhöhung dieses [X.]na[X.]hlasses ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]) Diese Beurteilung lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass Festsetzungen in vorangegangenen [X.] insbesondere dann, wenn diese Verträge zwis[X.]hen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien ges[X.]hlossen worden sind, einen gewi[X.]htigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten (vgl. [X.], [X.], 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet). Ein [X.]na[X.]hlass in Höhe von 6,5% entspri[X.]ht der bisher von den Parteien geübten Vertragspraxis.

b) Die Revision des [X.] rügt ohne Erfolg, das [X.] habe zu Unre[X.]ht davon abgesehen, der Behauptung des [X.], Vertreter der [X.] hätten si[X.]h aus Gründen der Glei[X.]hbehandlung mit einem [X.]na[X.]hlass von 20% einverstanden erklärt, dur[X.]h Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises na[X.]hzugehen.

aa) Das [X.] hat angenommen, der Kläger könne si[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg darauf berufen, die Vertreter der [X.] hätten si[X.]h anlässli[X.]h der zwis[X.]hen den Parteien geführten Verhandlungen mit dem von ihm gewüns[X.]hten [X.]na[X.]hlass von 20% einverstanden erklärt. Der Kläger habe s[X.]hon ni[X.]ht behauptet, dass die Vertreter der [X.] eine derartige Erklärung in re[X.]htsverbindli[X.]her Form im Sinne einer Teileinigung abgegeben hätten. Es habe daher au[X.]h keine Veranlassung bestanden, dem Beweisangebot des [X.] auf Einvernahme der als Zeugin benannten Re[X.]htsanwältin na[X.]hzugehen.

[X.]) Das [X.] hat ohne Re[X.]htsfehler davon abgesehen, dem Beweisantrag des [X.] na[X.]hzugehen. Selbst wenn der vom Kläger unter Beweis gestellte Sa[X.]hvortrag als ri[X.]htig unterstellt wird, lässt er mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das weitere Vorbringen des [X.] ni[X.]ht darauf s[X.]hließen, dass die Parteien si[X.]h bei den Verhandlungen re[X.]htsverbindli[X.]h auf einen [X.]na[X.]hlass von 20% geeinigt haben. Der Kläger hat vorgetragen, in einem Parallelverfahren habe auf Anregung des Geri[X.]hts eine weitere Verhandlungsrunde zwis[X.]hen den Parteien und Vertretern näher bezei[X.]hneter Verbände stattgefunden. Ziel sei eine weitgehende Einigung der Parteien auf einen einheitli[X.]h formulierten [X.]text gewesen. Dies sei in weiten Stre[X.]ken au[X.]h gelungen, so dass im Folgenden nur auf die Punkte eingegangen werden solle, die au[X.]h na[X.]h dieser Verhandlungsrunde zwis[X.]hen den Parteien in Bezug auf die Formulierung des [X.]textes streitig seien. Der erste Punkt, auf den der Kläger sodann eingeht, betrifft den [X.]na[X.]hlass. Die Höhe des [X.]na[X.]hlasses war na[X.]h dem eigenen Vorbringen des [X.] demna[X.]h einer der Punkte, die na[X.]h der Verhandlungsrunde zwis[X.]hen den Parteien weiterhin streitig waren. Unter diesen Umständen genügte die Behauptung des [X.], die Vertreter der [X.] hätten si[X.]h in der Verhandlungsrunde aus Gründen der Glei[X.]hbehandlung mit einem [X.]na[X.]hlass von 20% einverstanden erklärt, ni[X.]ht den Anforderungen an einen s[X.]hlüssigen Sa[X.]hvortrag.

[X.][X.]) Die Revision des [X.] rügt ohne Erfolg, das [X.] hätte den Kläger vor Erlass seiner Ents[X.]heidung darauf hinweisen müssen, dass es seinen Sa[X.]hvortrag ni[X.]ht für ausrei[X.]hend hält. Es kann offenbleiben, ob das [X.] zu einem sol[X.]hen Hinweis verpfli[X.]htet war. Die Revision des [X.] hat ni[X.]ht dargelegt, dass eine - unterstellte - Verletzung der Hinweispfli[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h war. Sie hat geltend gema[X.]ht, der Kläger hätte auf einen entspre[X.]henden Hinweis vorgetragen, dass in der Erklärung der [X.] eine Teileinigung in re[X.]htsverbindli[X.]her Form lag. Das unter Beweis gestellte Vorbringen des [X.] ist au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieses weiteren Vorbringens ni[X.]ht s[X.]hlüssig. Der Kläger hat damit keine tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände vorgetragen, die auf eine re[X.]htsverbindli[X.]he Einigung der Parteien s[X.]hließen lassen.

5. Die Revision der [X.] beanstandet ohne Erfolg, dass das [X.] mit der Regelung zum Entfallen der Zahlungspfli[X.]ht in § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b und Abs. 3 des [X.] von der von der [X.] in § 6 ihres [X.] begehrten Regelung abgewi[X.]hen ist.

a) Na[X.]h § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Halbsatz 1 des [X.] sind si[X.]h die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Zahlungspfli[X.]ht für Vertragsgegenstände entfällt bei Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbli[X.]he Abnehmer, die diese zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erwerben. Diese Regelung entspri[X.]ht den re[X.]htli[X.]hen Vorgaben und ist daher ni[X.]ht zu beanstanden. Gemäß § 54 Abs. 2 [X.] entfällt der Anspru[X.]h na[X.]h § 54 Abs. 1 [X.], soweit na[X.]h den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte im Geltungsberei[X.]h des Urheberre[X.]htsgesetzes ni[X.]ht zu Vervielfältigungen benutzt werden. Die Vors[X.]hrift ist ni[X.]ht nur auf für die Ausfuhr bestimmte Geräte anwendbar, sondern greift au[X.]h dann ein, wenn aus anderen Gründen erwartet werden kann, dass die Geräte im Geltungsberei[X.]h des Urheberre[X.]htsgesetzes ni[X.]ht zu Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt werden (zu § 54[X.] [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 30. November 2011 - [X.], [X.], 705 Rn. 34 = [X.], 954 - [X.] als Bild- und Tonaufzei[X.]hnungsgerät, [X.]). Die Vergütung für Privatkopien darf ni[X.]ht für Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die von anderen als natürli[X.]hen Personen zu eindeutig anderen Zwe[X.]ken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (vgl. [X.], [X.], 50 Rn. 53 und 59 - Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn. 28 - [X.]/Austro-Me[X.]hana; [X.], 478 Rn. 47 - [X.]/[X.]). Dem entspri[X.]ht die Regelung in § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b des [X.], wona[X.]h bei einer Lieferung von Geräten an gewerbli[X.]he Abnehmer, die diese zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien erwerben, eine Zahlungspfli[X.]ht entfällt.

b) Na[X.]h § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Halbsatz 2 des [X.] wird [bei Lieferung der Vertragsgegenstände an gewerbli[X.]he Abnehmer] eine eindeutig andere Verwendung [als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.]] vermutet, wenn der gewerbli[X.]he Abnehmer s[X.]hriftli[X.]h bestätigt, die Vertragsgegenstände zum eigenen Gebrau[X.]h im Rahmen seiner unternehmeris[X.]hen Tätigkeit zu verwenden. Die Revision der [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, es führe zu einer erhebli[X.]hen Eins[X.]hränkung der Kontrollmögli[X.]hkeiten der [X.], dass na[X.]h dieser Regelung ni[X.]ht die Beklagte, sondern die Mitgliedsunternehmen des [X.] darüber befänden, ob die Voraussetzungen für ein Entfallen der Zahlungspfli[X.]ht erfüllt sind.

aa) Wird ein Gerät seinem Typ na[X.]h zur Vornahme von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt, besteht die Vermutung, dass mit einem derartigen Gerät tatsä[X.]hli[X.]h sol[X.]he Vervielfältigungen vorgenommen werden. Dabei handelt es si[X.]h allerdings um eine widerlegli[X.]he Vermutung. Sie kann dur[X.]h den Na[X.]hweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieses Geräts allenfalls in geringem Umfang tatsä[X.]hli[X.]h Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] angefertigt worden sind. Im Regelfall, in dem zum [X.]punkt der Klärung der Vergütungspfli[X.]ht eine Nutzung der Geräte no[X.]h bevorsteht, geht es dabei um den Na[X.]hweis, dass na[X.]h dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieses Geräts für die Erstellung sol[X.]her Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus unwahrs[X.]heinli[X.]h ist (zu § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 [X.] aF vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 33 bis 43 - [X.] als Bild- und Tonaufzei[X.]hnungsgerät).

[X.]) Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, dass die s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung eines gewerbli[X.]hen Abnehmers, das Gerät zum eigenen Gebrau[X.]h im Rahmen seiner unternehmeris[X.]hen Tätigkeit zu verwenden, na[X.]h § 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. b Halbsatz 2 des [X.] die Vermutung begründet, dass dieser Abnehmer das Gerät zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erworben hat. Damit ist dem bere[X.]htigten Interesse der [X.] genügt, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Entfallens der Vergütungspfli[X.]ht zu überprüfen. Der [X.] ist es unbenommen, die dur[X.]h die s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung begründete Vermutung zu entkräften.

[X.][X.]) Werden Vertragsgegenstände, für die eine Vergütung bereits entri[X.]htet ist, na[X.]hträgli[X.]h an gewerbli[X.]he Abnehmer veräußert, die diese zum Zwe[X.]ke einer eindeutig anderen Verwendung als der Anfertigung von Privatkopien im Sinne von § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] erwerben, so entfällt na[X.]h § 5 Abs. 3 des [X.] bei entspre[X.]hendem Na[X.]hweis der Vergütungsanspru[X.]h gegen dieses Mitglied und werden insoweit bereits geleistete Vergütungen dur[X.]h Anre[X.]hnung auf zukünftige Vergütungsansprü[X.]he der [X.] zinsfrei erstattet. Die Revision der [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, diese Regelung entspre[X.]he ni[X.]ht der Billigkeit. Sie führe zu praktis[X.]hen Abwi[X.]klungsproblemen, weil beim na[X.]hträgli[X.]hen Entfallen der Vergütungspfli[X.]ht ni[X.]ht nur eine Anre[X.]hnung der vom Hersteller an die Beklagte gezahlten Gerätevergütung, sondern darüber hinaus eine weitere Rü[X.]kabwi[X.]klung im Verhältnis zwis[X.]hen dem Händler und dem Hersteller erforderli[X.]h sei.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] steht Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. b Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] einer nationalen Regelung ni[X.]ht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpfli[X.]htet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es si[X.]h bei den Endabnehmern um private oder gewerbli[X.]he Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die S[X.]huldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie na[X.]hweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte an andere als natürli[X.]he Personen zu eindeutig anderen Zwe[X.]ken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert haben und wenn diese Regelung einen Anspru[X.]h auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der dur[X.]hsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung ni[X.]ht übermäßig ers[X.]hwert ([X.], [X.], 1025 Rn. 37 - [X.]/Austro-Me[X.]hana; [X.], 478 Rn. 55 - [X.]/[X.]).

Der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen [X.] hat es im Hinbli[X.]k darauf, dass die Hersteller und Importeure die von ihnen entri[X.]htete Vergütung auf den Endnutzer abwälzen können, für ausrei[X.]hend era[X.]htet, wenn der Anspru[X.]h auf Rü[X.]kerstattung allein dem mit der Privatkopievergütung belasteten Endabnehmer zugebilligt wird ([X.], [X.], 478 Rn. 53 und 55 - [X.]/[X.]). Eine entspre[X.]hende Regelung liegt § 6 des [X.] der [X.] zugrunde. Mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen [X.] ist indes au[X.]h eine Regelung vereinbar, die - wie § 5 Abs. 3 des [X.] - eine Rü[X.]kerstattung in der Lieferkette vorsieht. Für die Aufnahme einer sol[X.]hen Regelung in einen Gesamtvertrag spri[X.]ht, dass der Anspru[X.]h auf Rü[X.]kerstattung dana[X.]h nur von den in den Gesamtvertrag einbezogenen Mitglieder des [X.] und ni[X.]ht von am Gesamtvertrag unbeteiligten Dritten gegen die Beklagte geltend gema[X.]ht werden kann. Jedenfalls hat das [X.] mit der in § 5 Abs. 3 Gesamtvertrag festgesetzten Regelung die Grenzen des ihm na[X.]h § 16 Abs. 4 Satz 3 [X.] eingeräumten Ermessens ni[X.]ht übers[X.]hritten.

6. Die Revision des [X.] wendet si[X.]h vergebli[X.]h dagegen, dass das [X.] mit der Festsetzung der in § 9 Abs. 3 des [X.] niedergelegten Regelung eine Verpfli[X.]htung der Mitglieder des [X.] vorgesehen hat, Na[X.]hzahlungen für in der Vergangenheit liegende [X.]räume beginnend mit dem Ablauf von zwei Monaten na[X.]h dem Ende des jeweils abzure[X.]henden [X.] bis zum Eingang der Na[X.]hzahlung bei der [X.] mit dem Zinssatz zu verzinsen, der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h für die Anlage von [X.] gegolten hat.

Die Vergütungss[X.]huldner mussten damit re[X.]hnen, na[X.]h dem Auslaufen des alten [X.] aufgrund der Neuregelung der § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 [X.] höhere Vergütungen als bisher zahlen zu müssen. Sie konnten die bisher vereinbarten [X.] weiterhin in die [X.] einre[X.]hnen und im Übrigen vorsorgli[X.]h Rü[X.]kstellungen bilden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 54 - [X.] als Bild- und Tonaufzei[X.]hnungsgerät). Es ist daher entgegen der Ansi[X.]ht der Revision des [X.] ni[X.]ht unbillig, dass die Mitglieder des [X.] den von der [X.] vertretenen Urhebern die mit den Zahlungsverzögerungen einhergehenden Einnahmeeinbußen dur[X.]h eine Zinszahlung ausglei[X.]hen.

C. Die Revisionen der Parteien führen dana[X.]h zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils. Unabhängig davon, dass die Parteien die vom [X.] festgesetzten Regelungen teils übereinstimmend zum Gegenstand der we[X.]hselseitigen Anträge gema[X.]ht haben, ist es geboten, das Urteil ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h einzelner, sondern hinsi[X.]htli[X.]h sämtli[X.]her Bestimmungen des [X.] aufzuheben. Die einzelnen Bestimmungen des [X.] hängen sowohl inhaltli[X.]h als au[X.]h redaktionell miteinander zusammen. Die in der [X.] liegende Re[X.]htsgestaltung ist dem Tatri[X.]hter vorbehalten (vgl. [X.], [X.], 1220 Rn. 87 - Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hul-Intranet). Die Sa[X.]he ist daher insgesamt zur erneuten Festsetzung des [X.] an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen, dem au[X.]h die Ents[X.]heidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

Büs[X.]her                     Ko[X.]h                           Löffler

               S[X.]hwonke                  [X.]

Meta

I ZR 151/13

19.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 11. Juli 2013, Az: 6 Sch 12/11 WG

§ 53 Abs 1 UrhG, § 53 Abs 2 UrhG, § 53 Abs 3 UrhG, § 54 Abs 1 UrhG, § 54a Abs 4 UrhG, § 54b Abs 1 UrhG, § 16 Abs 4 S 3 UrhWahrnG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2015, Az. I ZR 151/13 (REWIS RS 2015, 2072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2072

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