Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. I ZR 84/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7227

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Urheberrechtswahrnehmung: Billigkeitskontrolle für die Festsetzungen in einem Gesamtvertrag über die Abgeltung von Ansprüchen für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet


Leitsatz

Gesamtvertrag Hochschul-Intranet

Soweit die Festsetzungen eines Gesamtvertrags von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen oder von Vorschlägen der Schiedsstelle abweichen, kann nicht angenommen werden, dass sie billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) entsprechen, wenn das Oberlandesgericht keinen überzeugenden Grund für die Abweichungen genannt hat.

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 24. März 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesells[X.]haft in [X.] die urheberre[X.]htli[X.]hen Befugnisse der ihr anges[X.]hlossenen Wortautoren wahr. Sie verlangt von den beklagten [X.]esländern in deren Eigens[X.]haft als Träger vers[X.]hiedener Ho[X.]hs[X.]huleinri[X.]htungen den Abs[X.]hluss eines [X.] über die Abgeltung von Ansprü[X.]hen na[X.]h § 52a [X.] für das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen von Spra[X.]hwerken für Zwe[X.]ke des Unterri[X.]hts und der Fors[X.]hung an Ho[X.]hs[X.]hulen.

2

Die [X.]en haben am 26. Juni 2006 einen „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprü[X.]hen na[X.]h § 52a [X.] für das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen von Werken für Zwe[X.]ke des Unterri[X.]hts an S[X.]hulen“ ges[X.]hlossen, den sie am 14. Juli 2010 erneuert haben (na[X.]hfolgend „Gesamtvertrag S[X.]hulen“). Ferner hat die Beklagte mit anderen Verwertungsgesells[X.]haften am 25./28. September 2007 einen „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprü[X.]hen na[X.]h § 52a [X.] für das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen von Werken mit Ausnahme von Spra[X.]hwerken an Ho[X.]hs[X.]hulen“ vereinbart, der am 21./23. Dezember 2010 neu abges[X.]hlossen worden ist (na[X.]hfolgend „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“). Auf den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag, der vor allem die Vergütung für das Einstellen von Texten ins Intranet von Ho[X.]hs[X.]hulen regeln soll, haben die [X.]en si[X.]h bislang ni[X.]ht einigen können.

3

Gemäß § 52a Abs. 1 [X.] ist es zulässig, veröffentli[X.]hte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeits[X.]hriften zur Verans[X.]hauli[X.]hung im Unterri[X.]ht an S[X.]hulen, Ho[X.]hs[X.]hulen, ni[X.]htgewerbli[X.]hen Einri[X.]htungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einri[X.]htungen der Berufsbildung auss[X.]hließli[X.]h für den bestimmt abgegrenzten Kreis von [X.] (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 [X.]) oder veröffentli[X.]hte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeits[X.]hriften auss[X.]hließli[X.]h für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissens[X.]haftli[X.]he Fors[X.]hung (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 [X.]) öffentli[X.]h zugängli[X.]h zu ma[X.]hen, soweit dies zu dem jeweiligen Zwe[X.]k geboten und zur Verfolgung ni[X.]ht kommerzieller Zwe[X.]ke gere[X.]htfertigt ist. Für dieses Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 [X.] eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der Anspru[X.]h na[X.]h § 52a Abs. 4 Satz 2 [X.] nur dur[X.]h eine Verwertungsgesells[X.]haft geltend gema[X.]ht werden kann.

4

Die Klägerin hat - na[X.]h Dur[X.]hführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der S[X.]hiedsstelle - die geri[X.]htli[X.]he Festsetzung des von ihr als Anlage [X.] vorgelegten [X.] beantragt, hilfsweise seine Festsetzung na[X.]h billigem Ermessen.

5

Der von der Klägerin vorgelegte Gesamtvertrag definiert zur Bestimmung des gemäß § 52a Abs. 1 [X.] zulässigen Nutzungsumfangs als „kleine Teile eines Werkes“ maximal 10% eines Werkes, als „Teile eines Werkes“ maximal 25% eines Werkes - jedo[X.]h jeweils ni[X.]ht mehr als 100 Seiten - und als „Werke geringen Umfangs“ ein Dru[X.]kwerk mit maximal 25 Seiten (§ 2 Abs. 1). Ein Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen gemäß § 52a [X.] ist na[X.]h einer sogenannten [X.] ni[X.]ht geboten und damit unzulässig, wenn der Re[X.]hteinhaber das Werk oder den Werkteil in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Einri[X.]htung zu angemessenen Bedingungen anbietet (§ 2 Abs. 3). Die angemessene Vergütung soll 0,10 € pro Seite und Unterri[X.]htsteilnehmer oder Fors[X.]hungsprojektmitarbeiter betragen (§ 4 Abs. 1). Die Einri[X.]htungen sollen der Klägerin die zur Bere[X.]hnung der Vergütung notwendigen Informationen über das jeweils genutzte Werk über eine von der Klägerin bereitgestellte Eingabemaske übermitteln (§ 5 Abs. 1). Für zurü[X.]kliegende Nutzungen soll ein von der Klägerin im Jahr 2005 aufgestellter Tarif gelten (§ 8), der eine Vergütung von 0,125 € pro Seite und Unterri[X.]htsteilnehmer oder Fors[X.]hungsprojektmitarbeiter vorsieht.

6

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie erstreben die Zurü[X.]kweisung des Antrags der Klägerin und die Festsetzung eines [X.], der gegenüber dem von der Klägerin vorgelegten Vertrag bestimmte Änderungen enthält, hilfsweise die Festsetzung eines geänderten [X.] na[X.]h billigem Ermessen.

7

Der Vors[X.]hlag der Beklagten definiert als „kleine Teile eines Werkes“ maximal 15% eines Werkes, als „Teile eines Werkes“ 33% eines Dru[X.]kwerkes - jeweils ohne De[X.]kelung dur[X.]h eine bestimmte Seitenzahl - und als ein „Werk geringen Umfangs“ ein Dru[X.]kwerk mit maximal 25 Seiten und alle hierin enthaltenen vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen (§ 2 Abs. 1). Er sieht keine [X.], hilfsweise eine andere Fassung der [X.] vor (§ 2 Abs. 3). Er enthält eine na[X.]h Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil von 1,80 € bis zu 20 Teilnehmern, 3,00 € von 21 bis 50 Teilnehmern, 4,00 € von 51 bis 100 Teilnehmern, 5,00 € von 101 bis 250 Teilnehmern, erhöht um jeweils 1,00 € je weitere 250 Teilnehmer; im Rahmen der wissens[X.]haftli[X.]hen Fors[X.]hung soll eine Vergütung von 4,00 € gezahlt werden (§ 4 Abs. 1). Ferner ist ein paus[X.]haler Na[X.]hlass von 5% für gemeinfreie Werke vorgesehen (§ 4 Abs. 5). Bis zur Einführung eines Systems zur Erfassung und Meldung der einzelnen Nutzungen soll eine paus[X.]hale Vergütung von 712.500 € pro Jahr entri[X.]htet werden, die - na[X.]h Darstellung der Beklagten - auf der Grundlage einer von der Beklagten im [X.] 2004 dur[X.]hgeführten repräsentativen Erhebung ermittelt worden ist und si[X.]h an den vorges[X.]hlagenen Vergütungssätzen orientiert (§ 8).

8

Das Oberlandesgeri[X.]ht (OLG Mün[X.]hen, [X.] 2008, 360) hat unter Abweisung der weitergehenden Klage einen Gesamtvertrag festgesetzt, der hinsi[X.]htli[X.]h der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs, der Aufnahme einer [X.] und der Erfassung einzelner Nutzungen zur Bere[X.]hnung der Vergütung weitgehend dem Vors[X.]hlag der Klägerin entspri[X.]ht und ledigli[X.]h den „Teil eines Werkes“ mit maximal 33% statt maximal 25% eines Werkes definiert. Der festgesetzte Gesamtvertrag sieht dem Begehren der Beklagten entspre[X.]hend eine na[X.]h Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil vor, wobei die Vergütungssätze allerdings gegenüber dem Vors[X.]hlag der Beklagten erhöht sind und 4,00 € bis zu 20 Teilnehmern, 7,00 € von 21 bis 50 Teilnehmern, 10,00 € von 51 bis 100 Teilnehmern, 13,00 € von 101 bis 250 Teilnehmern und jeweils 3,00 € je weitere 250 Teilnehmer betragen; Nutzungen im Rahmen der wissens[X.]haftli[X.]hen Fors[X.]hung werden mit 10,00 € vergütet (§ 4 Abs. 1). Die für zurü[X.]kliegende Nutzungen zu zahlende Vergütung soll auf der Grundlage der künftig zu erfassenden Informationen zu einzelnen Nutzungen na[X.]h diesen Vergütungssätzen ermittelt werden; die von der Beklagten erre[X.]hneten Paus[X.]halen sollen vorab als Mindestbeträge gezahlt werden (§ 8).

9

Die na[X.]hfolgende Wiedergabe des [X.] enthält über den vom Oberlandesgeri[X.]ht festgesetzten Vertragstext hinaus die vom Oberlandesgeri[X.]ht ni[X.]ht übernommenen Vors[X.]hläge der Klägerin (in e[X.]kigen Klammern) und der Beklagten (in spitzen Klammern). Vom Oberlandesgeri[X.]ht übernommene Vors[X.]hläge der Beklagten sind dur[X.]h Fettdru[X.]k kenntli[X.]h gema[X.]ht.

[X.] ZUR [X.] VON ANSPRÜCHEN
NACH § 52a [X.]

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Dieser Vertrag regelt die Abgeltung urheberre[X.]htli[X.]her Ansprü[X.]he aus § 52a [X.] für das öffentli[X.]he Zugängli[X.]hma[X.]hen von Werken und Werkteilen für Zwe[X.]ke des Unterri[X.]hts und der Fors[X.]hung.

(2) Der Vertrag regelt nur Ansprü[X.]he gegen Einri[X.]htungen, die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h organisiert sind und überwiegend dur[X.]h öffentli[X.]he Mittel von [X.] und [X.] grundfinanziert werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Vertrages gelten als:

(a) kleine Teile eines Werkes maximal 10% eines Werkes, insgesamt jedo[X.]h ni[X.]ht mehr als 100 Seiten eines Werkes ;

(b) Teile eines Werkes maximal 33% [maximal 25%] eines Werkes, insgesamt jedo[X.]h ni[X.]ht mehr als 100 Seiten eines Werkes <zweiter Halbsatz wird gestri[X.]hen>;

([X.]) Werke geringen Umfangs:

- ein Dru[X.]kwerk mit maximal 25 Seiten,

- alle hierin enthaltenen vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen.

(2) Die öffentli[X.]he Zugängli[X.]hma[X.]hung darf stets nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von [X.] zur Verans[X.]hauli[X.]hung im Rahmen des Unterri[X.]hts oder von Personen für deren eigene wissens[X.]haftli[X.]he Fors[X.]hung erfolgen. Dabei muss dur[X.]h te[X.]hnis[X.]he Maßnahmen gewährleistet sein, dass Unbere[X.]htigte ni[X.]ht zugreifen können.

(3) Eine öffentli[X.]he Zugängli[X.]hma[X.]hung gemäß § 52a [X.] ist ni[X.]ht zu dem jeweiligen Zwe[X.]k geboten und damit ni[X.]ht zulässig, wenn das Werk oder der benötigte Werkteil vom jeweiligen Re[X.]hteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einri[X.]htung zu angemessenen Bedingungen angeboten wird.

§ 3 Leistungen

(1) Die Länder erfüllen im Rahmen des § 1 die der [X.] zustehenden oder von ihnen wahrgenommenen Ansprü[X.]he gegen die Träger der genannten Einri[X.]htungen.

(2) Die Länder tragen die Kosten na[X.]h dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für 2/3 und das der Bevölkerungszahl für 1/3 dieses Betrages maßgebli[X.]h ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausglei[X.]h zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern si[X.]h um die Beträge, wel[X.]he die Länder im Rahmen des Länderfinanzausglei[X.]hs von anderen [X.] erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistis[X.]hen [X.]esamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres (Königsteiner S[X.]hlüssel).

(3) Die [X.] stellt die Länder sowie die Träger der Einri[X.]htungen na[X.]h § 7 des Vertrags von allen Ansprü[X.]hen entspre[X.]hend § 1 des Vertrages frei.

§ 4 Vergütung

(1) Die angemessene Vergütung für die öffentli[X.]he Zugängli[X.]hma[X.]hung für Unterri[X.]ht und Fors[X.]hung im Rahmen von § 52a [X.] beträgt für Ho[X.]hs[X.]hulen, ni[X.]ht gewerbli[X.]he Einri[X.]htungen der Aus- und Weiterbildung sowie Einri[X.]htungen der Berufsbildung [0,10 € pro Seite und Unterri[X.]htsteilnehmer bzw. Mitarbeiter an einem Fors[X.]hungsprojekt] pro Werk oder Werkteil:

(a) Im Rahmen des Unterri[X.]hts (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 [X.]) ein Tarif in Höhe von

- bis zu 20 Teilnehmern

 4,00 € <1,80 €>

- von 21 bis 50 Teilnehmern

 7,00 € <3,00 €>

- von 51 bis 100 Teilnehmern

 10,00 € <4,00 €>

- von 101 bis 250 Teilnehmern

 13,00 € <5,00 €>.

Je weitere 250 Teilnehmer erhöht si[X.]h die Vergütung um jeweils 3,00 € <1,00 €>.

(b) Im Rahmen der wissens[X.]haftli[X.]hen Fors[X.]hung (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 [X.]) eine Vergütung in Höhe von 10,00 € <4,00 €>.

(2) Abre[X.]hnungszeitraum für die Vergütung na[X.]h Abs. 1 a) ist die jeweilige Ausbildungseinheit (Semester oder Trimester) [oder], für die Vergütung na[X.]h Abs. 1 b) die Dauer des Fors[X.]hungsprojekts.

(3) Die in Abs. 1 vereinbarten Beträge sind Nettobeträge und verstehen si[X.]h [X.] der jeweils gültigen Umsatzsteuer (zur Zeit 7%).

(4) Die Re[X.]hnungsstellung erfolgt dur[X.]h die [X.] halbjährli[X.]h gegenüber den [X.] jeweils für das vorausgegangene Halbjahr. Die Zahlung hat bis spätestens 31.12. des Folgejahres zu erfolgen.

<(5) Bei der Re[X.]hnungsstellung gewährt die [X.] einen paus[X.]halen Na[X.]hlass in Höhe von 5% für den Anteil an gemeinfreien Werken.>

§ 5 Auskünfte

(1) Die Einri[X.]htungen, die Re[X.]hte aus § 1 nutzen, übermitteln unverzügli[X.]h, spätestens jedo[X.]h zum Ende eines Abre[X.]hnungszeitraums - also in der Regel Ende März, und Ende September eines Jahres - der [X.] in elektronis[X.]h lesbarer Form die notwendigen Informationen über das jeweils genutzte Werk (zumindest [X.] oder ISSN und Seitenzahl, na[X.]h Mögli[X.]hkeit zusätzli[X.]he Angaben zu Autor, Titel und Verlag) entspre[X.]hend einer von der [X.] bereitgestellten Eingabemaske.

(2) Der [X.] steht das Re[X.]ht zu, im Benehmen mit der Leitung der betreffenden Einri[X.]htung (Ho[X.]hs[X.]hule, Fors[X.]hungseinri[X.]htung), die Re[X.]hte na[X.]h § 1 nutzt, Einsi[X.]ht in die gespei[X.]herten Medien unter Wahrung des Datens[X.]hutzes zu verlangen.

§ 6 Ausnahmen

Die öffentli[X.]he Zugängli[X.]hma[X.]hung von gemeinfreien Werken ist von der Vergütungs- und Meldepfli[X.]ht ausgenommen.

§ 7 Sonstige Träger öffentli[X.]her Einri[X.]htungen

(1) Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 2 in sonstigen Einri[X.]htungen, die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h organisiert sind und si[X.]h in anderer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Trägers[X.]haft befinden sowie ni[X.]ht von [X.] und/oder [X.] grundfinanziert sind, werden von den Verwertungsgesells[X.]haften na[X.]h den Bestimmungen dieses Vertrages abgere[X.]hnet.

(2) Als Abre[X.]hnungszeitraum für Einri[X.]htungen na[X.]h Abs. 1, deren Ausbildungseinheit ni[X.]ht na[X.]h Semester oder Trimester gegliedert sind, kann abwei[X.]hend von § 4 Abs. 2 die Kursdauer, längstens jedo[X.]h 1 Jahr, zugrunde gelegt werden. § 5 bleibt davon unberührt.

§ 8 Übergangsregelung [Zahlungen für die Vergangenheit]

(1) Auf der Basis der na[X.]h § 5 Abs. 1 erteilten Auskünfte sind die für die Vergangenheit zu leistenden Zahlungen zu ermitteln. Als Mindestbeträge sind folgende Paus[X.]halen zu bezahlen:

(a) Vom 1.1.2008 bis zum Abs[X.]hluss des Wintersemesters 2007/2008 178.125,00 € zuzügli[X.]h Umsatzsteuer.

(b) Bis Abs[X.]hluss des Wintersemesters 2008/2009 712.500,00 € zuzügli[X.]h Umsatzsteuer.

([X.]) Bis Abs[X.]hluss des Wintersemesters 2009/2010 weitere 712.500,00 € zuzügli[X.]h Umsatzsteuer.

(d) Bis Abs[X.]hluss des Wintersemesters 2010/2011 weitere 712.500,00 € zuzügli[X.]h Umsatzsteuer.

(2) Die in Absatz 1 genannten Paus[X.]halsummen sind fällig jeweils zum Ende des jeweiligen Wintersemesters, frühestens jedo[X.]h drei Monate na[X.]h Unters[X.]hrift des Vertrages. Die Aufteilung der jährli[X.]hen Kosten auf die Länder erfolgt na[X.]h dem jeweils gültigen Königssteiner S[X.]hlüssel (§ 3). Soweit die Haushalte der öffentli[X.]hen Hand keine Rü[X.]kstellung bilden konnten, können die Paus[X.]halsummen au[X.]h jeweils im Folgejahr gezahlt werden.

[Für zurü[X.]kliegende Nutzungen gilt seit deren Anbeginn rü[X.]kwirkend der Tarif der [X.] vom [X.], bekanntgema[X.]ht im [X.]esanzeiger Nr. 110 vom 16.6.2005, S. 9095. Dana[X.]h bere[X.]hnete Vergütungen sind spätestens 3 Monate na[X.]h Abs[X.]hluss des Vertrags an die [X.] zu zahlen.]

<(1) Bis zur Bereitstellung des in § 5 Abs. 1 genannten elektronis[X.]hen Erfassungs- und Meldesystems dur[X.]h die [X.] besteht kein Anspru[X.]h auf die dort geregelten Auskünfte. Die Vergütung wird bis dahin paus[X.]hal entri[X.]htet. Glei[X.]hes gilt für die Zahlungen für die Vergangenheit. Die Länder haben im [X.] 2004 eine repräsentative Erhebung dur[X.]hgeführt. Auf deren Grundlage wird eine Paus[X.]hale, die si[X.]h an § 4 orientiert, an die [X.] entri[X.]htet.

(2) Diese Paus[X.]hale beträgt 712.500,00 € [X.] Umsatzsteuer und gilt für den Zeitraum eins[X.]hließli[X.]h Wintersemester 2004/2005.

(3) Eine weitere Paus[X.]halierung wird bis zur Bereitstellung des in Absatz 1 genannten elektronis[X.]hen Erfassungs- und Meldesystems dur[X.]h die [X.] wie folgt vorgenommen:

- bis zum Abs[X.]hluss des Wintersemesters 2005/2006 weitere 712.500,00 € [X.] Umsatzsteuer,

- bis zum Abs[X.]hluss des Wintersemesters 2006/2007 weitere 712.500,00 € [X.] Umsatzsteuer,

- bis zum Abs[X.]hluss des Wintersemesters 2007/2008 weitere 712.500,00 € [X.] Umsatzsteuer,

- bis zum Abs[X.]hluss des Wintersemesters 2008/2009 weitere 712.500,00 € [X.] Umsatzsteuer,

- bis zum Abs[X.]hluss des Wintersemesters 2009/2010 weitere 712.500,00 € [X.] Umsatzsteuer,

- bis zum Abs[X.]hluss des Wintersemesters 2010/2011 weitere 712.500,00 € [X.] Umsatzsteuer,

- bis zum Abs[X.]hluss des Wintersemesters 2011/2012 weitere 712.500,00 € [X.] Umsatzsteuer,

- bis Ende 2012, dem derzeitigen Ende des Anwendungszeitraums von § 52a [X.] (§ 137k [X.]) weitere 534.375,00 € [X.] Umsatzsteuer.

(4) Die in Absatz 3 genannten Paus[X.]halsummen sind fällig jeweils zum Ende des jeweiligen Wintersemesters bzw. des Jahres 2012, frühestens jedo[X.]h drei Monate na[X.]h Unters[X.]hrift des Vertrages. Die Aufteilung der jährli[X.]hen Kosten auf die Länder erfolgt na[X.]h dem jeweils gültigen Königssteiner S[X.]hlüssel (§ 3). Soweit die Haushalte der öffentli[X.]hen Hand keine Rü[X.]kstellung bilden konnten, können die Paus[X.]halsummen au[X.]h jeweils im Folgejahr gezahlt werden.>

§ 9 Laufzeit, Änderungsbegehren, Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt am 1.1.2008 und endet am 31.12.2012 [2010]. Er kann in beiderseitigem Einvernehmen für die [X.] bis zum Abs[X.]hluss eines Folgevertrages weiter angewendet werden.

(2) Na[X.]h Fristablauf verlängert si[X.]h die Laufzeit jeweils um ein Jahr, sofern ni[X.]ht eine der [X.]en se[X.]hs Monate vorher gekündigt hat oder die Re[X.]htsgrundlage entfallen ist. Die Kündigung bedarf der S[X.]hriftform.

(3) Au[X.]h ohne Kündigung des [X.] kann jede [X.] alle zwei Jahre jeweils mit einer Frist von se[X.]hs Monaten zum Jahresende eine Neuverhandlung der Tarife fordern. Die Forderung muss s[X.]hriftli[X.]h begründet werden.

§ 10 Vorbehalt

Der Gesamtvertrag wird vorbehaltli[X.]h einer Abs[X.]haffung eventueller Vergütungsansprü[X.]he dur[X.]h den deuts[X.]hen Gesetzgeber, insbesondere im Zuge der Umsetzung von EU-Ri[X.]htlinien abges[X.]hlossen.

§ 11 Neuverhandlungen

(1) Die Vertragsparteien nehmen Vertragsverhandlungen mit dem Ziel einer Neuregelung der urheberre[X.]htli[X.]hen Ansprü[X.]he aus § 52a [X.] auf, sobald aufgrund der Zahlen über das tatsa[X.]hli[X.]he Aufkommen im Berei[X.]h des öffentli[X.]hen Zugängli[X.]hma[X.]hens deutli[X.]h wird, dass die diesem Vertrag zugrunde liegenden Annahmen in erhebli[X.]hem Maße unzutreffend sind.

(2) In einem Folgevertrag sollen unter anderem folgende Punkte verhandelt und gegebenenfalls geregelt werden:

- die Unters[X.]heidung der Vergütung na[X.]h Aktualität der zugängli[X.]h gema[X.]hten Werke entspre[X.]hend dem zeitli[X.]hen Abstand der öffentli[X.]hen Zugängli[X.]hma[X.]hung zum Ers[X.]heinungsdatum der Veröffentli[X.]hung (z.B. mehr oder weniger als 12 Monate),

- die Unters[X.]heidung der Vergütung na[X.]h Größenklassen in § 4 Abs. 1a aus Praktikabilitätsgründen neu zu gestalten (z.B. Reduzierung auf wenige Gruppen),

- der Übergang zu <bzw. die Beibehaltung> einer paus[X.]halierten Abgeltung.

[X.] ZUM [X.] ZU § 52a [X.]

1. Anderweitig bestehende Verträge zwis[X.]hen den Vertragsparteien werden dur[X.]h diesen Vertrag ni[X.]ht berührt.

2. Als öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h organisiert gelten au[X.]h sol[X.]he Einri[X.]htungen, die dur[X.]h eine Fehlbetragsfinanzierung von der öffentli[X.]hen Hand getragen werden oder den [X.]hristli[X.]hen Kir[X.]hen zuzure[X.]hnen sind.

3. Der bestimmt abgrenzbare Personenkreis muss si[X.]h in [X.] aufhalten.

4. Eine Lizenz im Sinne des § 2 Abs. 3 ist in zumutbarer Weise angeboten, wenn sie si[X.]h auf den Teil des Werkes bezieht, der zur öffentli[X.]hen Wiedergabe bestimmt ist, und ni[X.]ht auf das gesamte Werk. Darüber hinaus muss die Verfügbarkeit s[X.]hnell und unproblematis[X.]h gewährleistet werden. Die Lizenzierung muss zu angemessenen Bedingungen erfolgen: diese können si[X.]h au[X.]h von den übli[X.]hen Bedingungen unters[X.]heiden, solange ni[X.]ht von Missbrau[X.]h ausgegangen werden kann.

5. Der Gesamtvertrag gilt mit Unterzei[X.]hnung für alle Anwender, die si[X.]h in Trägers[X.]haft von den [X.] befinden. Dazu zählen au[X.]h Anwender, die über die sog. „Blaue Liste“ finanziert werden oder si[X.]h in der Re[X.]htsform einer Stiftung des öffentli[X.]hen oder privaten Re[X.]hts und des eingetragenen Vereins, deren Zus[X.]huss zur Grundfinanzierung überwiegend von [X.] oder einem Land getragen wird, befinden.

6. Institutionen, die im Rahmen der Amtshilfe, soweit na[X.]h § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz eine Pfli[X.]ht zur Amtshilfe besteht, agieren, gelten ni[X.]ht als Anwender. Anwender ist in diesem Fall stets der Amtshilfeersu[X.]hende.

Mit ihrer vom Oberlandesgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgen die [X.]en ihre zuletzt gestellten Anträge weiter, die Beklagte hinsi[X.]htli[X.]h der von ihr erstrebten Regelung in § 8 des [X.] jedo[X.]h mit der Maßgabe, dass Zahlungen ab dem 1. Januar 2008 ges[X.]huldet sind. Die [X.]en beantragen jeweils, das Re[X.]htsmittel der Gegenseite zurü[X.]kzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das [X.] hat angenommen, die Klage auf Festsetzung eines [X.] habe nur mit dem Hilfsantrag Erfolg, weil der Hauptantrag ni[X.]ht billigem Ermessen entspre[X.]he. Dazu hat es ausgeführt:

Die Parteien seien si[X.]h einig, dass ein Dru[X.]kwerk maximal 25 Seiten haben dürfe, um als Werk geringen Umfangs zu gelten; im Interesse eines Glei[X.]hlaufs mit dem „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ sei dies um alle darin enthaltenen vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen zu ergänzen. Für „Teile eines Werkes“ seien wie im „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ maximal 33% eines Werkes anzusetzen. Die „kleinen Teile eines Werkes“ müssten einen deutli[X.]h geringeren Umfang aufweisen und seien mit 10% eines Werkes zu definieren. Da „(kleine) Teile eines Werkes“ bei umfangrei[X.]hen Werken eine erhebli[X.]he Seitenzahl ausma[X.]hen könnten, sei jeweils eine De[X.]kelung auf 100 Seiten sinnvoll, um die Re[X.]hte des [X.] ni[X.]ht über Gebühr einzus[X.]hränken.

Ein Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen sei nur geboten, wenn der Re[X.]hteinhaber das Werk oder den Werkteil ni[X.]ht in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einri[X.]htung zu angemessenen Bedingungen anbiete.

Die von der Klägerin vorges[X.]hlagene Vergütung sei ni[X.]ht angemessen. Das zeige s[X.]hon ein Verglei[X.]h mit der im „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ vereinbarten Vergütung. Die Höhe der Vergütung müsse au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h den Einbußen bei der [X.] bemessen werden. Der „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ orientiere si[X.]h an der [X.] von 0,8 [X.]t pro Seite. Davon ausgehend könne au[X.]h für den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag eine na[X.]h Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung für die Nutzung im Unterri[X.]ht und eine paus[X.]hale Vergütung für die Nutzung zur Fors[X.]hung bestimmt werden.

Die Erfassung und Abre[X.]hnung der Nutzungen habe nutzungsbezogen zu erfolgen, weil dem [X.] dadur[X.]h besser Re[X.]hnung getragen werde als mit einer repräsentativen Erhebung und paus[X.]halen Vergütung. Damit erübrige si[X.]h au[X.]h ein paus[X.]haler Abzug für gemeinfreie Werke.

Die Vergütung für zurü[X.]kliegende Nutzungen könne dur[X.]h eine Übertragung der bei der nutzungsbezogenen Erhebung zu erzielenden Ergebnisse auf die Vergangenheit bestimmt werden; vorab seien die von der [X.] selbst angesetzten Paus[X.]halbeträge als Mindestvergütung zu zahlen.

B. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Revisionen der Parteien haben jeweils teilweise Erfolg.

I. Na[X.]h § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesells[X.]haft verpfli[X.]htet, mit den [X.] einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Re[X.]hte und Ansprü[X.]he abzus[X.]hließen. Na[X.]hdem si[X.]h die Parteien über den Abs[X.]hluss eines sol[X.]hen [X.] ni[X.]ht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also ni[X.]ht nur die na[X.]h § 12 UrhWG anspru[X.]hsbere[X.]htigten [X.], sondern au[X.]h die Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, [X.],1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, [X.]) - na[X.]h vorausgegangener Anrufung der S[X.]hiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der S[X.]hiedsstelle zuständigen [X.], also vor dem [X.] Mün[X.]hen, Klage auf Festsetzung des [X.] erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).

II. Die Festsetzung eines [X.] dur[X.]h das [X.] erfolgt na[X.]h billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine re[X.]htsgestaltende Ents[X.]heidung, für die dem [X.] ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgeri[X.]ht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft werden, ob das [X.] sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann ni[X.]ht der Fall, wenn das [X.] den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzli[X.]hen Grenzen seines Ermessens übers[X.]hritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zwe[X.]k der Ermä[X.]htigung ni[X.]ht entspre[X.]henden Weise Gebrau[X.]h gema[X.]ht hat oder von einem re[X.]htli[X.]h unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat. Die Begründung der festsetzenden Ents[X.]heidung muss dem Revisionsgeri[X.]ht die Mögli[X.]hkeit geben, in eine sol[X.]he - einges[X.]hränkte - Überprüfung einzutreten. Insbesondere muss si[X.]h aus ihr ergeben, weshalb von verglei[X.]hbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen abgewi[X.]hen oder Vors[X.]hlägen der S[X.]hiedsstelle ni[X.]ht gefolgt wird (vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, [X.]).

Verglei[X.]hbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen können insbesondere dann, wenn diese Verträge zwis[X.]hen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien ges[X.]hlossen worden sind, einen gewi[X.]htigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten. Dana[X.]h sind im Streitfall vor allem die Regelungen des „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ zu berü[X.]ksi[X.]htigen, der ni[X.]ht nur zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossen worden ist, sondern darüber hinaus au[X.]h Spra[X.]hwerke erfasst. Ferner sind die Regelungen des „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ zu berü[X.]ksi[X.]htigen, den die [X.] mit anderen Verwertungsgesells[X.]haften vereinbart haben.

Darüber hinaus bietet au[X.]h der Einigungsvors[X.]hlag der S[X.]hiedsstelle einen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung. Der Gesetzgeber hat die Anrufung der S[X.]hiedsstelle zu einer zwingenden Voraussetzung für die Erhebung einer Klage auf Festsetzung eines [X.] gema[X.]ht, um si[X.]herzustellen, dass vor einer geri[X.]htli[X.]hen Auseinandersetzung die sa[X.]hkundige S[X.]hiedsstelle in einem justizförmigen Verfahren ein Votum abgibt, an dem si[X.]h ni[X.]ht nur die Parteien orientieren können, sondern das au[X.]h dem [X.] als Ri[X.]hts[X.]hnur dienen kann. Die S[X.]hiedsstelle ist wesentli[X.]h häufiger als das [X.] mit [X.]verfahren und der Überprüfung von Tarifen befasst und daher besonders sa[X.]hkundig. Ein überzeugend begründeter Einigungsvors[X.]hlag der S[X.]hiedsstelle hat daher eine gewisse Vermutung der Angemessenheit für si[X.]h. Abwei[X.]hungen von einem sol[X.]hen Vors[X.]hlag müssen daher glei[X.]hfalls überzeugend begründet werden.

III. Na[X.]h diesen Maßstäben halten die vom [X.] getroffenen Festsetzungen des [X.] ni[X.]ht in allen Punkten einer Na[X.]hprüfung stand.

1. Die Revisionen der Parteien wenden si[X.]h jeweils teilweise mit Erfolg gegen die vom [X.] zur Festlegung des na[X.]h § 52a Abs. 1 [X.] zulässigen Umfangs eines Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hens von Spra[X.]hwerken für Zwe[X.]ke des Unterri[X.]hts und der Fors[X.]hung an Ho[X.]hs[X.]hulen getroffene Bestimmung der Begriffe „Werke geringen Umfangs“, „Teile eines Werkes“ und „kleine Teile eines Werkes“ (§ 2 Abs. 1 des [X.]).

a) Das [X.] hat allerdings im Bli[X.]k auf die insoweit bestehende Einigkeit der Parteien ohne Ermessensfehler festgesetzt, ein Dru[X.]kwerk dürfe maximal 25 Seiten umfassen, um als „Werk geringen Umfangs“ zu gelten (§ 2 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] Spiegelstri[X.]h 1 des [X.]). Seine weitere Annahme, der erstrebenswerte Glei[X.]hlauf mit dem „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ lasse es sinnvoll ers[X.]heinen, dies um alle darin enthaltenen vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen zu ergänzen (§ 2 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] Spiegelstri[X.]h 2 des [X.]), begegnet jedo[X.]h dur[X.]hgreifenden Bedenken. Das [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt ni[X.]ht, dass der hier in Rede stehende Gesamtvertrag - anders als der „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ - allein Spra[X.]hwerke und keine (urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten) Bilder, Fotos und Abbildungen erfasst. Darin unters[X.]heidet er si[X.]h au[X.]h vom „Gesamtvertrag S[X.]hulen“, der neben Spra[X.]hwerken au[X.]h andere Werke betrifft und eine dem „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ entspre[X.]hende Regelung zu Bildern, Fotos und Abbildungen enthält. Da der hier in Rede stehende Gesamtvertrag auss[X.]hließli[X.]h Spra[X.]hwerke erfasst, dürfte es angemessen sein, bei der Prüfung, ob es si[X.]h bei einem Dru[X.]kwerk um ein „Werk geringen Umfangs“ handelt, nur die Seiten zu zählen, die überwiegend Text enthalten.

b) Das [X.] hat angenommen, als „Teile eines Werkes“ seien maximal 33%, insgesamt jedo[X.]h ni[X.]ht mehr als 100 Seiten eines Werkes anzusetzen (§ 2 Abs. 1 Bu[X.]hst. b des [X.]).

aa) Die Revision der Klägerin wendet si[X.]h mit Erfolg dagegen, dass das [X.] den Begriff „Teile eines Werkes“ entspre[X.]hend dem Vors[X.]hlag der [X.] mit maximal 33% eines Werkes statt wie von der Klägerin vorges[X.]hlagen mit 25% eines Werkes definiert hat.

Das [X.] hat angenommen, da die „Teile eines Werkes“ na[X.]h § 52a Abs. 1 Nr. 2 [X.] ohnehin nur von einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissens[X.]haftli[X.]he Fors[X.]hung genutzt werden könnten, sei keine relevante Eins[X.]hränkung der [X.] zu befür[X.]hten, wenn im Sinne eines Glei[X.]hlaufs mit dem „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ statt der von der Klägerin erstrebten 25% 33% angesetzt würden. Damit ist das [X.] von der Beurteilung der S[X.]hiedsstelle abgewi[X.]hen, die den „Teil eines Werkes“ mit maximal 25% eines Werkes definiert hat. Die vom [X.] für seine abwei[X.]hende Beurteilung gegebene Begründung vermag ni[X.]ht zu überzeugen.

Das [X.] verna[X.]hlässigt, dass bei der Bestimmung des zulässigen Nutzungsumfangs ein Glei[X.]hlauf mit dem „Gesamtvertrag S[X.]hulen“, wona[X.]h 25% eines Dru[X.]kwerkes als „Teile eines Werkes“ gelten, eher der Billigkeit entspri[X.]ht, weil dieser - anders als der „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ - au[X.]h Spra[X.]hwerke umfasst. Zwar hätte es im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ keiner Definition des Begriffs „Teile eines Werkes“ bedurft, weil diese aufgrund der S[X.]hrankenregelung des § 52a Abs. 1 [X.] nur für die Fors[X.]hung und ni[X.]ht im Unterri[X.]ht öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht werden dürfen und an S[X.]hulen keine Fors[X.]hung im Sinne dieser Bestimmung betrieben wird. Das ändert aber ni[X.]hts daran, dass die Parteien diesen Begriff im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ einverständli[X.]h mit 25% eines Dru[X.]kwerkes definiert haben und dies einen gewi[X.]htigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer sol[X.]hen Regelung bietet.

Mit einer geringeren Eins[X.]hränkung der [X.] lässt si[X.]h die Zulässigkeit eines höheren Ausmaßes des Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hens von Spra[X.]hwerken für Fors[X.]hungszwe[X.]ke an Ho[X.]hs[X.]hulen entgegen der Ansi[X.]ht des [X.]s ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Es gibt - insbesondere im Bli[X.]k darauf, dass für den Unterri[X.]htsgebrau[X.]h an S[X.]hulen bestimmte Spra[X.]hwerke von der S[X.]hrankenregelung des § 52a [X.] ausgenommen sind (§ 52a Abs. 2 Satz 1 [X.]) - keinen hinrei[X.]henden Anhaltspunkt dafür, dass das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen von Werken im Rahmen der S[X.]hrankenregelung des § 52a [X.] die [X.] von im Unterri[X.]ht an S[X.]hulen genutzten Spra[X.]hwerken stärker beeinträ[X.]htigt als die [X.] von an Ho[X.]hs[X.]hulen zu Fors[X.]hungszwe[X.]ken verwendeten Spra[X.]hwerken.

bb) Die Revision der [X.] ma[X.]ht dagegen ohne Erfolg geltend, eine Hö[X.]hstgrenze, wie sie vom [X.] mit 100 Seiten festgesetzt worden sei, führe zu einer Unglei[X.]hbehandlung der Urheber, weil sie Autoren weniger umfangrei[X.]her Werke ni[X.]ht zugutekomme; sie lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit dem Gesetz in Einklang bringen, weil der Begriff „Teile eines Werkes“ auf das Verhältnis zum Gesamtwerk und ni[X.]ht auf eine absolute Größe abstelle.

Das [X.] hat angenommen, 25% eines Dru[X.]kwerkes könnten bei Werken größeren Umfangs - die insbesondere bei an Ho[X.]hs[X.]hulen genutzten Spra[X.]hwerken keine Seltenheit seien - eine erhebli[X.]he Seitenzahl ausma[X.]hen. Eine De[X.]kelung auf 100 Seiten sei daher sinnvoll, um die Re[X.]hte der Urheber ni[X.]ht über Gebühr einzus[X.]hränken. Das den Wortlaut der Regelung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eins[X.]hränkende Begriffsverständnis des [X.]s widerspri[X.]ht ni[X.]ht dem Gesetz. Au[X.]h die S[X.]hiedsstelle hat die Festsetzung einer Hö[X.]hstgrenze von 100 Seiten bei „Teilen eines Werkes“ als angemessen era[X.]htet. Eine sol[X.]he De[X.]kelung entspri[X.]ht zudem der zwis[X.]hen den Parteien im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ getroffenen Regelung und kann daher ni[X.]ht als unbillig angesehen werden.

[X.]) Das [X.] hat „kleine Teile eines Werkes“ mit maximal 10% eines Werkes, insgesamt jedo[X.]h ni[X.]ht mehr als 100 Seiten eines Werkes, definiert.

aa) Die Revision der [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, das [X.] lasse außer A[X.]ht, dass ein „kleiner Teil eines Werkes“, werde er nur mit 10% bemessen, etwa bei einer Monographie von 40 Seiten nur 4 Seiten ausma[X.]he, die öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht werden dürften, während eine Monographie von 25 Seiten als „Werk geringen Umfangs“ gelte und damit im vollen Umfang von 25 Seiten öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht werden dürfe. Eine Regelung, die zu einem sol[X.]hen Widerspru[X.]h führe, könne ni[X.]ht als angemessen angesehen werden. Zwar bestehe au[X.]h bei der von den [X.] vorges[X.]hlagenen Definition des „kleinen Teils eines Werkes“ mit 15% ein bea[X.]htli[X.]hes Unglei[X.]hgewi[X.]ht; dieses sei jedo[X.]h deutli[X.]h geringer.

Der von der Revision der [X.] aufgezeigte Wertungswiderspru[X.]h ist im Gesetz angelegt und daher hinzunehmen. Er beruht darauf, dass der Begriff „Werk geringen Umfangs“ auf einen absoluten Wert (eine bestimmte Zahl von Seiten) abstellt, während der Begriff „kleine Teile eines Werkes“ einen relativen Wert (das Verhältnis der Zahl eines Teils der Seiten zur Zahl aller Seiten) bezei[X.]hnet. Das führt zwangsläufig dazu, dass der „kleine Teil eines Werkes“ weniger Seiten umfassen kann als ein „Werk geringen Umfangs“. Es kann für die Definition des „kleinen Teils eines Werkes“ au[X.]h keine Rolle spielen, dass das mögli[X.]he Unglei[X.]hgewi[X.]ht zwis[X.]hen der Seitenzahl eines „kleinen Teils eines Werkes“ und der Seitenzahl des „Werkes geringen Umfangs“ umso geringer ist, je größer der den „kleinen Teil eines Werkes“ bestimmende Prozentsatz ist. Andernfalls müssten bis zu 50% eines Werkes als „kleiner Teil eines Werkes“ angesehen werden, was ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht wäre.

bb) Das [X.] hat aber ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Parteien den Begriff des „kleinen Teils eines Werkes“ im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ mit maximal 12% eines Werkes definiert haben und die S[X.]hiedsstelle diese Regelung deshalb au[X.]h für den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag für angemessen gehalten hat. Der Umstand, dass si[X.]h die Parteien im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ auf diese Begriffsbestimmung verständigt haben, bildet einen wesentli[X.]hen Anhaltspunkt für die Billigkeit dieser Regelung. Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, weshalb für die Definition des „kleinen Teils eines Werkes“ bei Spra[X.]hwerken unters[X.]hiedli[X.]he Prozentsätze gelten sollen, je na[X.]hdem, ob diese Werke zur Verans[X.]hauli[X.]hung im Unterri[X.]ht an S[X.]hulen oder an Ho[X.]hs[X.]hulen verwendet werden.

Mit der Erwägung des [X.]s, der Urheber müsse si[X.]h wegen der degressiven Vergütung bei steigender Teilnehmerzahl mit einer geringeren Vergütung pro Teilnehmer zufrieden geben, obwohl das Risiko größer werde, dass Teilnehmer das Werk wegen der Nutzung na[X.]h § 52a [X.] ni[X.]ht erwürben, lässt si[X.]h ni[X.]ht re[X.]htfertigen, dass der „kleine Teil eines Werkes“ ni[X.]ht wie im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ mit 12%, sondern mit 10% eines Werkes definiert wird. Zum einen kann ni[X.]ht ohne weiteres angenommen werden, dass der Bere[X.]hnung der na[X.]h dem „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ zu zahlenden Paus[X.]hale ni[X.]ht glei[X.]hfalls die Annahme einer degressiven Vergütung zugrunde liegt. Zum anderen ist das (unterstellte) Risiko, dass ein bestimmter Anteil der Teilnehmer einer Veranstaltung ein Werk wegen Nutzungen na[X.]h § 52a [X.] ni[X.]ht erwirbt, ni[X.]ht von der Zahl der Teilnehmer abhängig.

[X.][X.]) Die Revision der [X.] ma[X.]ht au[X.]h in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, eine Hö[X.]hstgrenze, wie sie vom [X.] mit 100 Seiten festgesetzt worden sei, führe zu einer Unglei[X.]hbehandlung der Urheber und lasse si[X.]h ni[X.]ht mit dem Gesetz in Einklang bringen (vgl. oben Rn. 30).

Der „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ sieht für die mit 12% eines Werkes definierten „kleinen Teile eines Werkes“, das im Unterri[X.]ht an S[X.]hulen verwendet wird, allerdings keine Hö[X.]hstgrenze von 100 Seiten vor. Jedo[X.]h hat bereits die S[X.]hiedsstelle eine sol[X.]he De[X.]kelung für die glei[X.]hfalls mit 12% eines Werkes zu definierenden „kleinen Teile eines Werkes“, das im Unterri[X.]ht an Ho[X.]hs[X.]hulen genutzt wird, für angemessen era[X.]htet. Sie hat dies überzeugend mit der für diese Werke geltenden Besonderheit begründet, dass sie - wie etwa wissens[X.]haftli[X.]he Lehrbü[X.]her oder juristis[X.]he Kommentare - mitunter tausende Seiten umfassen. Ohne eine sol[X.]he De[X.]kelung würden - so die S[X.]hiedsstelle - die Re[X.]hteinhaber au[X.]h dann unangemessen bena[X.]hteiligt, wenn nur 12% eines Werkes öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht werden dürfen, weil etwa bei medizinis[X.]hen Fa[X.]hbü[X.]hern ganze Kapitel über medizinis[X.]he Fors[X.]hung oder bei juristis[X.]hen Kommentaren vollständige Kommentierungen bestimmter Vors[X.]hriften verwendet werden dürften.

2. Das [X.] hat angenommen, es entspre[X.]he billigem Ermessen, in den Gesamtvertrag eine [X.] aufzunehmen, wona[X.]h das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen von Werken ni[X.]ht zu dem jeweiligen Zwe[X.]k geboten und damit ni[X.]ht zulässig ist, wenn der Re[X.]hteinhaber das Werk oder den Werkteil in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einri[X.]htung zu angemessenen Bedingungen anbietet (§ 2 Abs. 3 des [X.]). Die dagegen geri[X.]htete Revision der [X.] hat nur insofern Erfolg, als sie beanstandet, dass der Wortlaut der [X.] ni[X.]ht dem entspri[X.]ht, was im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ und im „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ vereinbart worden ist.

a) Die Revision der [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, eine [X.] sei unzulässig, weil die S[X.]hrankenregelung des § 52a [X.] der Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberre[X.]hts und der verwandten S[X.]hutzre[X.]hte in der Informationsgesells[X.]haft diene und die na[X.]h dieser Ri[X.]htlinie zulässigen Ausnahmen und Bes[X.]hränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsre[X.]ht und das Re[X.]ht der öffentli[X.]hen Wiedergabe ers[X.]höpfend seien.

Die Bestimmung des § 52a [X.] beruht auf Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2009/29/[X.]. Dana[X.]h können die Mitgliedstaaten für die Nutzung auss[X.]hließli[X.]h zur Verans[X.]hauli[X.]hung im Unterri[X.]ht oder für Zwe[X.]ke der wissens[X.]haftli[X.]hen Fors[X.]hung Ausnahmen oder Bes[X.]hränkungen unter anderem in Bezug auf das Vervielfältigungsre[X.]ht (Art. 2 der Ri[X.]htlinie 2009/29/[X.]) und das Re[X.]ht der öffentli[X.]hen Wiedergabe eins[X.]hließli[X.]h des Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hens (Art. 3 der Ri[X.]htlinie 2009/29/[X.]) vorsehen, sofern - außer in Fällen, in denen si[X.]h dies als unmögli[X.]h erweist - die Quelle, eins[X.]hließli[X.]h des Namens des [X.], wann immer dies mögli[X.]h ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung ni[X.]ht kommerzieller Zwe[X.]ke gere[X.]htfertigt ist.

Es ist zwar ri[X.]htig, dass die in der Ri[X.]htlinie 2009/29/[X.] enthaltenen Ausnahmen und Bes[X.]hränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsre[X.]ht und das Re[X.]ht der öffentli[X.]hen Wiedergabe ers[X.]höpfend aufgeführt sind (Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Ri[X.]htlinie 2009/29/[X.]). Das bedeutet aber nur, dass Ausnahmen und Bes[X.]hränkungen ni[X.]ht über das hinausgehen dürfen, was na[X.]h den einzelnen Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ri[X.]htlinie 2009/29/[X.] zulässig ist. Angesi[X.]hts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesi[X.]hts der Mögli[X.]hkeit, eine Bes[X.]hränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurü[X.]kbleibende Maßnahme hingegen ri[X.]htlinienkonform (vgl. S[X.]hlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Re[X.]htssa[X.]hen [X.]/11, [X.]/11, [X.]/11 und [X.]/11, juris Rn. 37).

Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2009/29/[X.] lässt es daher zu, dass § 52a [X.] die Zulässigkeit eines Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hens von Werken zur Verans[X.]hauli[X.]hung im Unterri[X.]ht oder für Zwe[X.]ke der wissens[X.]haftli[X.]hen Fors[X.]hung von (eins[X.]hränkenden) Voraussetzungen abhängig ma[X.]ht, die - wie die hier in Rede stehende Voraussetzung, dass das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen „zu dem jeweiligen Zwe[X.]k geboten ist“ - in Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2009/29/[X.] ni[X.]ht aufgeführt sind.

b) Die Revision der [X.] ma[X.]ht weiter vergebli[X.]h geltend, eine [X.] sei ni[X.]ht von § 52a [X.] gede[X.]kt, weil sie das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen von Werken von einer Voraussetzung abhängig ma[X.]he, die in dieser Bestimmung ni[X.]ht vorgesehen sei.

§ 52a Abs. 1 [X.] bestimmt, dass das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen von Werken nur zulässig ist, „soweit dies zu dem jeweiligen Zwe[X.]k geboten ist“. Diese Voraussetzung ist zum einen dann ni[X.]ht erfüllt, wenn das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen ni[X.]ht „dem jeweiligen Zwe[X.]k“ - also dem Zwe[X.]k von Unterri[X.]ht oder Fors[X.]hung - dient (mag sie au[X.]h zu anderen Zwe[X.]ken geboten sein). Sie ist zum anderen aber au[X.]h dann ni[X.]ht erfüllt, wenn das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hung (zu wel[X.]hem Zwe[X.]k au[X.]h immer) ni[X.]ht geboten ist. Die [X.] bestimmt die zweite Fallgestaltung näher dahin, dass das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen von Werken ni[X.]ht geboten und damit ni[X.]ht zulässig ist, wenn der Re[X.]hteinhaber das Werk in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einri[X.]htung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Sie konkretisiert demna[X.]h ledigli[X.]h den Begriff der Gebotenheit und ma[X.]ht das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen ni[X.]ht von einer in § 52a [X.] ni[X.]ht vorgesehenen Voraussetzung abhängig.

[X.]) Die Revision der [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, eine [X.] konterkariere die von § 52a [X.] ges[X.]haffene Lösung und liege ni[X.]ht im Interesse der Urheber. Für eine Nutzung im Rahmen des § 52a [X.] erhalte der Urheber gemäß § 52a Abs. 4 [X.] eine Vergütung, auf die er gemäß § 63a Satz 1 [X.] ni[X.]ht im Voraus verzi[X.]hten könne und die ihm, soweit er einen Wahrnehmungsvertrag abges[X.]hlossen habe, von der Klägerin auszuzahlen sei. Wären die Ho[X.]hs[X.]hulen dagegen gehalten, ein angemessenes Lizenzangebot des Verlages anzunehmen, erhalte in der Regel der Verleger die Vergütung, der sie ni[X.]ht an den Urheber herauszugeben habe.

Erfolgt die Nutzung ni[X.]ht aufgrund der S[X.]hrankenregelung des § 52a [X.], sondern aufgrund eines mit dem Verleger ges[X.]hlossenen Lizenzvertrages, erhält zwar der Verleger die vereinbarte Vergütung. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der [X.] geht der Urheber aber au[X.]h in diesem Fall in der Regel ni[X.]ht leer aus, da er dem Verleger das auss[X.]hließli[X.]he Nutzungsre[X.]ht im Allgemeinen nur gegen Zahlung einer Vergütung einräumt, bei der es si[X.]h regelmäßig um ein [X.] - also eine Beteiligung an den Erlösen des Verlegers - handelt.

d) Die Revision der [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, da es dem Nutzer nur unter S[X.]hwierigkeiten mögli[X.]h sei, die Angemessenheit vom Re[X.]hteinhaber genannter Bedingungen in relativ kurzer [X.] zu beurteilen, könne eine [X.] in der Praxis ni[X.]ht gehandhabt werden und lasse die S[X.]hrankenregelung des § 52a [X.] daher leerlaufen.

Damit versu[X.]ht die Revision die tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung dur[X.]h ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Re[X.]htsfehler des [X.]s darzutun. Das [X.] hat ohne Re[X.]htsfehler angenommen, der Nutzer könne dur[X.]h eine digitale Re[X.]her[X.]he mit zumutbarem Aufwand prüfen, ob das Werk überhaupt verfügbar sei. Erst wenn das der Fall sei, müsse er si[X.]h die Frage stellen, ob es zu angemessenen Bedingungen angeboten werde. Eindeutige Fälle, wie die eines nahezu exakt passenden Angebots oder eines weit über den angestrebten Umfang hinausgehenden Lizenzangebots, ließen si[X.]h lei[X.]ht ents[X.]heiden. Nur in den verbleibenden Fällen müsse der Nutzer das Risiko einer unzutreffenden Eins[X.]hätzung der Angemessenheit tragen. Dieses Risiko sei angesi[X.]hts der Auslegungshilfe in Ziffer 4 der [X.] zum Gesamtvertrag übers[X.]haubar. Die Angemessenheit könne beispielsweise dann zu verneinen sein, wenn bei beabsi[X.]htigter Verwertung eines [X.]s[X.]hriftenartikels nur ein digitales Abonnement angeboten werde oder nur die Lizenzierung eines ganzen Lehrbu[X.]hs, von dem nur ein kleiner Teil verwertet werden solle.

e) Es kommt ni[X.]ht darauf an, ob Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.], wie das [X.] gemeint hat, die Aufnahme einer [X.] in den Gesamtvertrag gebietet.

Die in Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] genannte und mit § 52a [X.] umgesetzte Bes[X.]hränkung darf - wie au[X.]h die übrigen in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Bes[X.]hränkungen - gemäß Art. 5 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werkes oder sonstigen S[X.]hutzgegenstands ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt wird und die bere[X.]htigten Interessen des Re[X.]hteinhabers ni[X.]ht ungebührli[X.]h verletzt werden. Das [X.] hat angenommen, die normale Verwertung des Werkes werde beeinträ[X.]htigt, wenn auf die S[X.]hrankenregelung des § 52a [X.] zurü[X.]kgegriffen werden könnte, obwohl der Re[X.]hteinhaber das Werk in digitaler Form anbiete.

Es kann offenbleiben, ob diese Annahme zutrifft und Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. a der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] daher die Aufnahme einer [X.] in den Gesamtvertrag gebietet (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 Bu[X.]hst. n der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.], § 52b [X.] [X.], Bes[X.]hluss vom 29. September 2012 - [X.], [X.], 503 Rn. 18 = [X.], 511 - Elektronis[X.]he Leseplätze). Jedenfalls steht Art. 5 Abs. 5 der Ri[X.]htlinie 2001/29/[X.] der Aufnahme einer [X.] in den Gesamtvertrag ni[X.]ht entgegen.

f) Die Aufnahme einer [X.] in den hier in Rede stehenden Gesamtvertrag entspri[X.]ht - wie das [X.] ohne Ermessensfehler angenommen hat - der Billigkeit, weil die Parteien im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ eine entspre[X.]hende Vereinbarung getroffen und damit zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht haben, dass der Vorrang eines Angebots des Re[X.]hteinhabers vor einem Eingreifen der S[X.]hrankenregelung na[X.]h ihrem beiderseitigen Verständnis billigem Ermessen entspri[X.]ht.

Die Revision der [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, der vom [X.] gezogene S[X.]hluss entbehre der Grundlage, da die Vereinbarung einer [X.] im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ auf dem S[X.]hulbu[X.]hprivileg des § 52a Abs. 2 Satz 1 [X.] beruhe und daher nur für den Berei[X.]h der für den Unterri[X.]htsgebrau[X.]h an S[X.]hulen bestimmten Werke gelte. Werke, die für den Unterri[X.]htsgebrau[X.]h an S[X.]hulen bestimmt sind, sind vom Anwendungsberei[X.]h der S[X.]hrankenregelung ausgenommen (§ 52a Abs. 2 Satz 1 [X.]) und vom „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ daher ni[X.]ht erfasst. Die [X.] konkretisiert au[X.]h im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ ersi[X.]htli[X.]h die in § 52a Abs. 1 [X.] aufgestellte Voraussetzung, dass ein Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen „zu dem jeweiligen Zwe[X.]k geboten ist“. Im Übrigen enthält au[X.]h der von der [X.] mit anderen Verwertungsgesells[X.]haften ges[X.]hlossene „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ eine derartige [X.]. Au[X.]h daraus ergibt si[X.]h, dass eine sol[X.]he Regelung ni[X.]ht als unbillig angesehen werden kann.

g) Die Revision der [X.] ma[X.]ht vergebli[X.]h geltend, die Klausel könne allenfalls dann hinnehmbar sein, wenn sie si[X.]h auf „offensi[X.]htli[X.]h“ angemessene Bedingungen beziehe, wie dies in § 53a Abs. 1 Satz 3 [X.] vorgesehen sei.

Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen für Unterri[X.]ht und Fors[X.]hung (§ 52a [X.]) in einem insoweit wesentli[X.]hen Punkt ni[X.]ht mit dem [X.] auf Bestellung (§ 53a [X.]) verglei[X.]hbar ist. Die Bibliotheken vervielfältigen und übermitteln Beiträge und kleine Teile eines Werkes (au[X.]h in sonstiger elektronis[X.]her Form) auf Bestellung eines Nutzers, während der Nutzer den Text, den er im Rahmen einer Lehrveranstaltung oder eines Fors[X.]hungsprojekts öffentli[X.]h zugängli[X.]h ma[X.]hen mö[X.]hte, selbst auswählt. Dem Nutzer ist es daher zuzumuten, genauer als die Bibliotheken zu prüfen, ob angemessene [X.] für ein Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen bestehen.

Darüber hinaus hält Ziffer 4 Satz 1 und 2 der [X.] zum Gesamtvertrag fest, dass eine Lizenz im Sinne des § 2 Abs. 3 des [X.] (nur dann) in zumutbarer Weise angeboten ist, wenn die Verfügbarkeit des Werkes oder [X.] s[X.]hnell und unproblematis[X.]h gewährleistet ist. Das kann dahin verstanden werden, dass [X.] nur dann vorrangig sein können, wenn sie uns[X.]hwer aufzufinden sind.

Im Übrigen haben die Parteien im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ und die Beklagte mit anderen Verwertungsgesells[X.]haften im „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ eine Klausel vereinbart, die den Vorrang angemessener [X.] ni[X.]ht davon abhängig ma[X.]ht, dass diese „offensi[X.]htli[X.]h“ sind. Au[X.]h dies spri[X.]ht dafür, dass eine sol[X.]he [X.] ni[X.]ht als unbillig angesehen werden kann.

h) Die Revision der [X.] rügt allerdings mit Erfolg, dass das [X.] die [X.] anders formuliert hat, als im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ und im „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“. Na[X.]h diesen Gesamtverträgen muss ein Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen gemäß § 52a [X.] stets zu dem Zwe[X.]k des Absatzes 2 geboten sein; dies ist nur dann der Fall, wenn das Werk ni[X.]ht in zumutbarer Weise vom Inhaber des Auss[X.]hließli[X.]hkeitsre[X.]hts in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einri[X.]htung angeboten wird. Es gibt keinen Grund, die [X.] im hier in Rede stehenden Gesamtvertrag anders zu fassen. Dagegen spri[X.]ht, dass Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Protokollnotiz näher bestimmt, wann eine Lizenz im Sinne von § 2 Abs. 3 des [X.] „in zumutbarer Weise angeboten“ ist; dies setzt eine entspre[X.]hende Formulierung in der [X.] voraus. Eine Änderung in der Sa[X.]he ist mit dieser abwei[X.]henden Formulierung ni[X.]ht verbunden; insbesondere stellt Ziffer 4 Satz 3 der Protokollnotiz klar, dass eine Lizenzierung „in zumutbarer Weise“ eine Lizenzierung „zu angemessenen Bedingungen“ erfordert.

3. Zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung (§ 4 des [X.]) hat das [X.] ni[X.]ht die von der Klägerin vorgelegte [X.], sondern entspre[X.]hend dem Vors[X.]hlag der [X.] den „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ herangezogen, der für jedes Zugängli[X.]hma[X.]hen im Rahmen des Unterri[X.]hts eine na[X.]h Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil von 1,80 € bis zu 20 Teilnehmern, 3,00 € von 21 bis 50 Teilnehmern, 4,00 € von 51 bis 100 Teilnehmern, 5,00 € von 101 bis 250 Teilnehmern, erhöht um jeweils 1,00 € je weitere 250 Teilnehmer und im Rahmen der wissens[X.]haftli[X.]hen Fors[X.]hung eine Paus[X.]halvergütung von 4,00 € vorsieht. Dabei ist es davon ausgegangen, dass si[X.]h die Vergütung im „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ an der zwis[X.]hen den Parteien mit Rahmenvertrag vom 8. März 2007 vereinbarten [X.] (§ 54a Abs. 2 [X.] aF, § 54[X.] [X.]) in Höhe von 0,8 [X.]t pro Seite orientiert, und es angemessen ist, diese Vergütung der Bemessung der hier in Rede stehenden Vergütung zugrunde zu legen. Das [X.] hat auf dieser Grundlage für ein Werk geringen Umfangs von maximal 25 Seiten und eine Gruppe von bis zu 20 Teilnehmern eine Vergütung von 4,00 € erre[X.]hnet (25 Seiten x 20 Teilnehmer x 0,8 [X.]t), was bei einem mittleren Wert von 10 Seiten und 10 Teilnehmern einer Vergütung von 4 [X.]t pro Seite und Teilnehmer entspri[X.]ht. Davon ausgehend hat es - entspre[X.]hend der Staffelung im „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ - im Rahmen des Unterri[X.]hts eine Vergütung von 4,00 € bis zu 20 Teilnehmern, 7,00 € von 21 bis 50 Teilnehmern, 10,00 € von 51 bis 100 Teilnehmern, 13,00 € von 101 bis 250 Teilnehmern, erhöht um jeweils 3,00 € je weitere 250 Teilnehmer und im Rahmen der wissens[X.]haftli[X.]hen Fors[X.]hung eine Vergütung von 10,00 € für angemessen era[X.]htet. Diese Beurteilung hält einer Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand.

a) Die Revision der Klägerin rügt allerdings ohne Erfolg, das [X.] habe die von der Klägerin auf der Grundlage einer [X.] bere[X.]hnete Vergütung von 0,10 € pro Seite und Teilnehmer ohne tragfähige Begründung als unangemessen era[X.]htet und dabei ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die angemessene Vergütung die dur[X.]h das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen verursa[X.]hten Vermögenseinbußen der Re[X.]hteinhaber bei der [X.] ihrer Werke ausglei[X.]hen müsse.

aa) Die von der Klägerin vorgelegte [X.], die au[X.]h dem von der Klägerin im Jahre 2005 veröffentli[X.]hten Tarif zugrunde liegt, beruht auf einer Reihe von Annahmen, nämli[X.]h darauf, dass kleine Teile eines Werkes maximal 10% eines Werkes ausma[X.]hen, eine Lehrveranstaltung 150 Teilnehmer hat, das zur Verans[X.]hauli[X.]hung im Unterri[X.]ht in kleinen Teilen öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]hte Lehrbu[X.]h 78 € kostet und 800 Seiten umfasst, ohne Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen jeder dritte Teilnehmer das Lehrbu[X.]h kaufen würde und trotz des Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hens 20 Teilnehmer das Lehrbu[X.]h erwerben. Sie geht ferner davon aus, dass dem Verleger ein Einnahmeverlust von 43,23 € pro Bu[X.]h entsteht und sein Gesamtverlust wegen der ihm entgehenden 30 Käufe (von den 150 Teilnehmern der Veranstaltung kaufen ni[X.]ht 50, sondern nur 20 das Lehrbu[X.]h) 1.296,90 € beträgt. Auf dieser Grundlage erre[X.]hnet die [X.] die angemessene Vergütung wie folgt:

150 Teilnehmer müssen den dur[X.]h 52a verursa[X.]hten De[X.]kungsbeitragsverlust von 1.296,90 € auffangen. Pro Teilnehmer entspri[X.]ht dies 8,46 €. Dies müssen die verwendeten 80 Seiten erbringen. Die Kompensation pro Seite pro Teilnehmer pro Semester muss also bei 0,108 € liegen. Daraus folgt ein Effektivbetrag von 0,10 € pro Seite pro Teilnehmer pro Semester. Da der Tantiemes[X.]huldner unter einem Rahmenvertrag zahlt, muss der veröffentli[X.]hte Tarif bei 0,125 € pro Seite pro Teilnehmer pro Semester liegen.

Das [X.] hat angenommen, die Unangemessenheit des von der Klägerin vorges[X.]hlagenen Vergütungssatzes von 0,10 € pro Seite und Teilnehmer ergebe si[X.]h s[X.]hon daraus, dass na[X.]h der [X.] für die Nutzung der 80 Seiten des Lehrbu[X.]hs dur[X.]h 150 Teilnehmer eine Vergütung ges[X.]huldet wäre (0,10 € x 80 Seiten x 150 Teilnehmer = 1.200 €), die das 240-fa[X.]he der Vergütung betrüge, die bei glei[X.]her Nutzung na[X.]h dem „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ zu zahlen wäre (dana[X.]h ist für das Zugängli[X.]hma[X.]hen eines [X.] für 150 Teilnehmer eine Vergütung von 5 € zu zahlen). Eine sol[X.]he Diskrepanz könne ni[X.]ht damit begründet werden, dass die von der Klägerin repräsentierten Re[X.]hteinhaber in besonderem Maße von § 52a [X.] betroffen seien.

Die Revision der Klägerin ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, das [X.] habe ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die S[X.]hiedsstelle die [X.] als „einen guten Ansatz zur Ermittlung der angemessenen Vergütung“ bezei[X.]hnet und die der [X.] zugrundeliegenden Annahmen ledigli[X.]h dahin korrigiert habe, dass ni[X.]ht 30, sondern nur 23 Käufe des Lehrbu[X.]hs dur[X.]h das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hung na[X.]h § 52a [X.] verloren gingen, weil si[X.]h na[X.]h der Lebenserfahrung einige Teilnehmer gerade wegen der ihnen so zugängli[X.]h gema[X.]hten „[X.]“ zum Kauf des Lehrbu[X.]hs ents[X.]hlössen.

Zwar hat ein überzeugend begründeter Einigungsvors[X.]hlag der S[X.]hiedsstelle eine gewisse Vermutung der Angemessenheit für si[X.]h und muss si[X.]h das [X.] daher mit einem sol[X.]hen Einigungsvors[X.]hlag auseinandersetzen (vgl. [X.], [X.], 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Der Einigungsvors[X.]hlag der S[X.]hiedsstelle ist in diesem Punkt jedo[X.]h ni[X.]ht überzeugend begründet. Insbesondere zeigt er ni[X.]ht auf, dass es si[X.]h bei den der [X.] zugrundeliegenden Annahmen um auf empiris[X.]hen Untersu[X.]hungen beruhende repräsentative Werte handelt. Es kann ni[X.]ht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Lehrveranstaltung an einer [X.] dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 150 Teilnehmer hat, ein dort in kleinen Teilen öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]htes Lehrbu[X.]h dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 78 € kostet und 800 Seiten umfasst und dem Verleger dur[X.]h das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen des Lehrbu[X.]hs per Saldo 27 Käufe entgehen. Diese Zahlen könnten, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, dur[X.]h andere Zahlen ersetzt werden, die ebenso plausibel oder unplausibel ers[X.]hienen. Die [X.] kann daher nur als Re[X.]henbeispiel angesehen werden und bildet keine taugli[X.]he Grundlage für die Bemessung einer angemessenen Vergütung.

bb) Da die Klägerin ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt hat, wie ho[X.]h die dur[X.]h die S[X.]hrankenregelung des § 52a [X.] verursa[X.]hten Vermögenseinbußen der Re[X.]hteinhaber bei der [X.] sind und insoweit ni[X.]ht einmal eine ausrei[X.]hende Grundlage für eine S[X.]hätzung na[X.]h § 287 ZPO besteht, kann offenbleiben, ob die angemessene Vergütung für das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen im Unterri[X.]ht und zur Fors[X.]hung (wie die Klägerin geltend ma[X.]ht) diese Vermögenseinbußen vollständig ausglei[X.]hen muss oder ob (wie die [X.] meinen) sol[X.]he Vermögenseinbußen mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Sozialbindung des Urheberre[X.]hts im Interesse der Allgemeinheit teilweise hinzunehmen sind.

b) Die Revision der Klägerin wendet si[X.]h jedo[X.]h mit Erfolg dagegen, dass das [X.] seiner Festsetzung der Vergütung - entspre[X.]hend dem Vors[X.]hlag der [X.] - die Struktur des „[X.] Ho[X.]hs[X.]hulen“ zugrunde gelegt und eine na[X.]h Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil vorgesehen hat. Es ers[X.]heint ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, die Vergütung für das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen von Spra[X.]hwerken an Ho[X.]hs[X.]hulen - wie die Vergütung für das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen anderer Werke an Ho[X.]hs[X.]hulen - na[X.]h dem Werk oder Werkteil und ni[X.]ht na[X.]h der Zahl der Seiten des Dru[X.]kwerkes, na[X.]h Gruppengrößen und ni[X.]ht na[X.]h der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und ni[X.]ht linear zu bemessen.

Ist die Vergütung für das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen pro Werkteil und ni[X.]ht pro Seite zu zahlen, so ist für das Zugängli[X.]hma[X.]hen eines [X.] von 100 Seiten dieselbe Vergütung zu zahlen wie für das Zugängli[X.]hma[X.]hen eines [X.] von vier Seiten. Wird die Vergütung na[X.]h der Gruppengröße gestaffelt und ni[X.]ht na[X.]h der Zahl der Teilnehmer bere[X.]hnet, ist na[X.]h der vom [X.] vorgesehenen Staffelung für eine Gruppe mit 101 Teilnehmern dieselbe Vergütung zu entri[X.]hten wie für eine Gruppe mit 250 Teilnehmern. Das [X.] hat gemeint, all dies sei aus Gründen der Praktikabilität sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Das überzeugt jedenfalls dann ni[X.]ht, wenn einzelne Nutzungen erfasst und gemeldet werden (vgl. dazu unten Rn. 73 ff.) und damit die Zahl der öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]hten Seiten des Dru[X.]kwerkes und die Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung bekannt sind. In diesem Fall kann die Vergütung ohne weiteres auf der Grundlage einer bestimmten Vergütung pro Seite und pro Teilnehmer bere[X.]hnet werden. Ferner ist kein sa[X.]hli[X.]her Grund für eine degressive Vergütung erkennbar. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, weshalb die auf den einzelnen Teilnehmer entfallende Vergütung bei zunehmender Zahl der Teilnehmer geringer werden soll, obwohl mit der Teilnehmerzahl der Nutzungsumfang glei[X.]hmäßig ansteigt.

[X.]) Das [X.] ist aufgrund des von der Klägerin ni[X.]ht bestrittenen Vorbringens der [X.] davon ausgegangen, dass si[X.]h die Bemessung der Vergütung im „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ an der sogenannten [X.] orientiert, die aufgrund des zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen Rahmenvertrages vom 8. März 2007 für Vervielfältigungen na[X.]h § 54a Abs. 2 [X.] aF (jetzt § 54[X.] [X.]) zu zahlen ist. Die Annahme des [X.]s, es sei sa[X.]hgere[X.]ht, die [X.] au[X.]h zur Bemessung der hier in Rede stehenden Vergütung heranzuziehen, lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

Die das Re[X.]ht des Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hens für Unterri[X.]ht und Fors[X.]hung bes[X.]hränkende Regelung des § 52a [X.] ist der das Re[X.]ht der Vervielfältigung für Unterri[X.]ht und Fors[X.]hung eins[X.]hränkenden Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 [X.] funktional verglei[X.]hbar (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberre[X.]hts in der Informationsgesells[X.]haft, BT-Dru[X.]ks. 15/38, [X.] und Bes[X.]hlussempfehlung des [X.], BT-Dru[X.]ks. 15/837, [X.]). Na[X.]h der - § 52a Abs. 1 Nr. 1 [X.] verglei[X.]hbaren - Regelung des § 53 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist es zulässig, Vervielfältigungsstü[X.]ke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in [X.]ungen oder [X.]s[X.]hriften ers[X.]hienen oder öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht worden sind, zum eigenen Gebrau[X.]h zur Verans[X.]hauli[X.]hung des Unterri[X.]hts in S[X.]hulen, in ni[X.]htgewerbli[X.]hen Einri[X.]htungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einri[X.]htungen der Berufsbildung in der für die Unterri[X.]htsteilnehmer erforderli[X.]hen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zwe[X.]k geboten ist. Na[X.]h der - § 52a Abs. 1 Nr. 2 [X.] verglei[X.]hbaren - Bestimmung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstü[X.]ke eines Werkes zum eigenen wissens[X.]haftli[X.]hen Gebrau[X.]h herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zwe[X.]k geboten ist und sie keinen gewerbli[X.]hen Zwe[X.]ken dient. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterri[X.]htsgebrau[X.]h an S[X.]hulen bestimmt ist, ist na[X.]h der - § 52a Abs. 2 Satz 1 [X.] entspre[X.]henden - Vors[X.]hrift des § 53 Abs. 3 Satz 2 [X.] stets nur mit Einwilligung des Bere[X.]htigten zulässig.

Werden Geräte, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Spei[X.]hermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen na[X.]h § 53 Abs. 1 bis 3 [X.] benutzt wird und die im Weg der Abli[X.]htung oder in einem Verfahren verglei[X.]hbarer Wirkung vervielfältigen, in Ho[X.]hs[X.]hulen betrieben, so hat der Urheber na[X.]h § 54[X.] Abs. 1 [X.] (§ 54a Abs. 2 [X.] aF) gegen den Betreiber des Geräts einen Anspru[X.]h auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, der gemäß § 54h Abs. 1 [X.] nur dur[X.]h eine Verwertungsgesells[X.]haft geltend gema[X.]ht werden kann. Dana[X.]h hat die Klägerin gegen die beklagten Bundesländer in ihrer Eigens[X.]haft als Träger vers[X.]hiedener Ho[X.]hs[X.]huleinri[X.]htungen einen sol[X.]hen Anspru[X.]h auf angemessene Vergütung. Gemäß § 4 des zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen Rahmenvertrags zur [X.] vom 8. März 2007 ist für die Vervielfältigung urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Werke in Ho[X.]hs[X.]hulen pro vergütungspfli[X.]htiger Kopie ein Betrag von 0,0103 € abzügli[X.]h eines [X.]rabatts von 20% zu bezahlen. Die [X.] beträgt demna[X.]h (ohne Mehrwertsteuer) rund 0,008 € (0,8 [X.]t) pro Seite.

Die funktionale Verglei[X.]hbarkeit der Regelungen re[X.]htfertigt es, für Nutzungen na[X.]h § 52a [X.] dieselbe Vergütung wie für Nutzungen na[X.]h § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 [X.] als angemessen zu era[X.]hten. Dana[X.]h kann für das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen eines Spra[X.]hwerkes für Zwe[X.]ke des Unterri[X.]hts und der Fors[X.]hung an [X.]en eine Vergütung von 0,8 [X.]t (0,008 €) pro Seite und Unterri[X.]htsteilnehmer oder Fors[X.]hungsprojektmitarbeiter als angemessen angesehen werden.

4. Die Beurteilung des [X.]s, die künftig zu zahlende Vergütung sei auf der Grundlage einer Erfassung und Meldung der einzelnen Nutzungen über eine von der Klägerin bereitgestellte Eingabemaske (vgl. § 5 des [X.]) und ni[X.]ht auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen der [X.] zu ermitteln, lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

a) Das [X.] hat angenommen, eine Erfassung und Abre[X.]hnung einzelner Nutzungen trage dem Grundsatz der tunli[X.]hst angemessenen Beteiligung des [X.] am wirts[X.]haftli[X.]hen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen werde, besser Re[X.]hnung als repräsentative Erhebungen und paus[X.]hale Vergütungen. [X.] führten zwangsläufig zu Ungenauigkeiten, weil sie nur in bestimmten [X.]abständen und nur an ausgewählten Ho[X.]hs[X.]hulen dur[X.]hgeführt würden. Bei Paus[X.]halvergütungen würden die erzielten Einnahmen na[X.]h einem bestimmten S[X.]hlüssel verteilt und ni[X.]ht entspre[X.]hend der tatsä[X.]hli[X.]hen Nutzung des konkreten Werkes an dessen Urheber ausges[X.]hüttet.

Die Revision der [X.] ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, die [X.] hätten vorgebra[X.]ht und dur[X.]h Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten unter Beweis gestellt, dass die dur[X.]h [X.] ermittelten Abre[X.]hnungsdaten präziser seien. Die [X.] haben diese Behauptung ni[X.]ht belegt, und es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, weshalb eine repräsentative Erhebung genauere Ergebnisse erbringen sollte als eine Erfassung der Einzeldaten.

Die Revision der [X.] ma[X.]ht weiter vergebli[X.]h geltend, eine Verwertungsgesells[X.]haft wie die Klägerin könne im Bli[X.]k auf die Art und Weise der Auss[X.]hüttung von Erträgen an die Bere[X.]htigten kein Interesse an einer individuellen und nutzungsbezogenen Erfassung der Daten der Werknutzung haben. Die gebündelte Wahrnehmung der Urheberre[X.]hte dur[X.]h Verwertungsgesells[X.]haften gestattet allerdings meist keine vollständig am Ausmaß der jeweiligen Werknutzung orientierte Auss[X.]hüttung der Erträge; vielmehr müssen die Bere[X.]htigten im Interesse eines mögli[X.]hst geringen Verwaltungsaufwandes S[X.]hätzungen, Paus[X.]halierungen und sonstige Vereinfa[X.]hungen in der Bere[X.]hnung hinnehmen, die si[X.]h aus dem wirts[X.]haftli[X.]hen Gebot der Verhältnismäßigkeit ergeben, selbst wenn sie in Einzelfällen zu Bena[X.]hteiligungen führen können ([X.], Bes[X.]hluss vom 3. Mai 1988 - [X.] 4/87, [X.], 782, 783, GEMA-Wertungsverfahren). Daraus folgt entgegen der Ansi[X.]ht der Revision der [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht, dass eine Auss[X.]hüttung ni[X.]ht au[X.]h in anderer Weise erfolgen kann, wenn si[X.]h die Erträge einem konkreten Nutzungsvorgang zuordnen lassen. Eine Verwertungsgesells[X.]haft ist grundsätzli[X.]h gehalten, die zur Bere[X.]hnung der Vergütung erforderli[X.]hen Daten der Werknutzung mögli[X.]hst genau zu erfassen. Eine typisierende, paus[X.]halierende oder generalisierende Erfassung ist nur gere[X.]htfertigt, soweit die vielzähligen Nutzungsvorgänge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand individuell erfasst werden können.

b) Die Revision der [X.] rügt ohne Erfolg, das [X.] habe ni[X.]ht hinrei[X.]hend den erhebli[X.]hen Verwaltungsaufwand berü[X.]ksi[X.]htigt, der na[X.]h dem Vorbringen der [X.] mit einer Erfassung einzelner Nutzungen eines konkreten Werkes verbunden sei. So müsse si[X.]hergestellt werden, dass die handelnden Mitarbeiter der Ho[X.]hs[X.]hulen, die meist juristis[X.]he Laien seien, erkennen könnten, ob überhaupt ein ges[X.]hütztes Werk vorliege, die beabsi[X.]htigte Nutzung unter § 52a [X.] oder eine andere S[X.]hrankenbestimmung falle, die Nutzung ni[X.]ht aufgrund vertragli[X.]her Abspra[X.]hen gestattet sei, überhaupt eine „öffentli[X.]he Nutzung“ im Sinne des § 15 Abs. 3 [X.] vorliege und ni[X.]ht ein gemeinfreies Werk gegeben sei.

Das [X.] hat dur[X.]haus berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Erfassung einzelner Nutzungen über eine Eingabemaske organisatoris[X.]he Vorkehrungen der Ho[X.]hs[X.]hulen erfordert. Es hat angenommen, dem Unterbleiben von Eingaben könne dadur[X.]h begegnet werden, dass die [X.] ihren dafür zuständigen, in einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienstverhältnis stehenden Bes[X.]häftigten entspre[X.]hende Anweisungen erteile. Die Eingabe von Nutzungen, für die man bereits Re[X.]hte erworben habe, könne mithilfe von Abglei[X.]hlisten hinrei[X.]hend si[X.]her unterbunden werden. Eine missbräu[X.]hli[X.]he Eingabe dur[X.]h Dritte, beispielsweise um Re[X.]hteinhabern zu ungere[X.]htfertigten Auss[X.]hüttungen zu verhelfen, lasse si[X.]h dur[X.]h sti[X.]hprobenartige Überprüfungen hinrei[X.]hend in den Griff bekommen, da na[X.]hverfolgt werden könne, ob der Eintrag vom Re[X.]hner einer dem Gesamtvertrag unterfallenden Institution oder von einem Dritten stamme. Es ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden, dass das [X.] diesen Aufwand für hinnehmbar gehalten hat.

[X.]) Die Revision der [X.] ma[X.]ht weiter ohne Erfolg geltend, der Nutzen der vom [X.] als sa[X.]hgere[X.]ht era[X.]hteten Erfassung einzelner Nutzungen stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum damit verbundenen Verwaltungsaufwand der [X.]. Deshalb seien im „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ repräsentative Erhebungen und paus[X.]hale Vergütungen vereinbart.

Allerdings haben si[X.]h die Parteien im „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ und hat si[X.]h darüber hinaus die Beklagte mit anderen Verwertungsgesells[X.]haften im „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ auf die Dur[X.]hführung repräsentativer Erhebungen und die Zahlung paus[X.]haler Vergütungen geeinigt. Die Sa[X.]hlage ist dort aber insofern anders als beim hier in Rede stehenden Gesamtvertrag, als die von diesen Gesamtverträgen erfassten Nutzungen die [X.] der betroffenen Werke in wesentli[X.]h geringerem Umfang beeinträ[X.]htigen und eine gewisse Ungenauigkeiten in Kauf nehmende Paus[X.]halierung daher eher gere[X.]htfertigt ers[X.]heint. Der „Gesamtvertrag S[X.]hulen“ erfasst aufgrund der Berei[X.]hsausnahme des § 52a Abs. 2 Satz 1 [X.] keine Werke, die - wie insbesondere S[X.]hulbü[X.]her - für den Unterri[X.]htsgebrau[X.]h an S[X.]hulen bestimmt sind. Der „Gesamtvertrag Ho[X.]hs[X.]hulen“ betrifft keine Spra[X.]hwerke, sondern allein Werke, die - wie Bildwerke, Musikwerke und Filme - in aller Regel ni[X.]ht in erster Linie für Zwe[X.]ke des Unterri[X.]hts oder der Fors[X.]hung an [X.]en bestimmt sind. Der hier in Rede stehende Gesamtvertrag erfasst dagegen insbesondere Werke, die - wie etwa Lehrbü[X.]her, Fors[X.]hungsliteratur oder wissens[X.]haftli[X.]he [X.]s[X.]hriften - vor allem für den Unterri[X.]ht und die Fors[X.]hung an [X.]en bestimmt sind. Die wesentli[X.]h stärkere Beeinträ[X.]htigung der [X.] der betroffenen Werke re[X.]htfertigt einen höheren Aufwand bei der Erfassung der vom Gesamtvertrag umfassten Nutzungen, um eine größere Genauigkeit bei der Bere[X.]hnung der Vergütung zu ermögli[X.]hen. Au[X.]h na[X.]h dem eigenen Vors[X.]hlag der [X.] soll es nur solange bei repräsentativen Erhebungen und paus[X.]halen Vergütungen bleiben, bis ein - na[X.]h ihrer Ansi[X.]ht geeignetes - System zur Erfassung und Meldung der zur Bere[X.]hnung der Vergütung erforderli[X.]hen Informationen bereitsteht.

d) Die Revision der [X.] rügt ohne Erfolg, das [X.] habe außer A[X.]ht gelassen, dass eine repräsentative Erhebung der [X.] und paus[X.]halierende Ermittlung der Vergütung zumindest für eine Übergangszeit angemessen sei.

Das [X.] hat bei seiner Beurteilung berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Geltung der S[X.]hrankenregelung des § 52a [X.] gemäß § 137k [X.] befristet ist (sie war zum [X.]punkt der Ents[X.]heidung des [X.]s bis zum 31. Dezember 2012 befristet und ist im Laufe des Revisionsverfahrens dur[X.]h das [X.] zur Änderung des Urheberre[X.]htsgesetzes vom 14. Dezember 2012 weiter bis zum 31. Dezember 2014 befristet worden, vgl. dazu die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Dru[X.]ks. 17/11317). Es hat angenommen, es entspre[X.]he ni[X.]ht der Billigkeit, bei der Erhebung der zur Bere[X.]hnung der Vergütung erforderli[X.]hen Informationen einen Aufwand zu treiben, der zur zeitli[X.]h begrenzten Geltung der Regelung außer Verhältnis stünde. Es hat deshalb die Implementierung eines Systems, bei dem das Werk oder der Werkteil erst dann öffentli[X.]h zugängli[X.]h gema[X.]ht werden kann, wenn diese Informationen erfasst worden sind, im Bli[X.]k auf die damit verbundenen - na[X.]h Darstellung der [X.] erhebli[X.]hen - Kosten für unangemessen era[X.]htet, obwohl mit einem sol[X.]hen System die hö[X.]hstmögli[X.]he Genauigkeit und Si[X.]herheit erzielt werden könnte. Das [X.] hat es dagegen unter Abwägung des Interesses an einer mögli[X.]hst genauen Ermittlung der zu zahlenden Vergütung einerseits und eines mögli[X.]hst geringen Aufwands bei der Erhebung der hierzu erforderli[X.]hen Informationen andererseits als sa[X.]hgere[X.]ht era[X.]htet, diese Informationen über die von der Klägerin bereitgestellte Eingabemaske zu erfassen und zu übermitteln, au[X.]h wenn damit ein gewisser Verwaltungsaufwand und ein übers[X.]haubares Risiko von Fehleingaben verbunden ist. Diese Beurteilung lässt keinen Ermessenfehler erkennen.

e) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass aufgrund der Erfassung einzelner Nutzungen kein paus[X.]haler Na[X.]hlass für gemeinfreie Werke erforderli[X.]h ist (§ 4 Abs. 5 des [X.]vors[X.]hlags der [X.]). Das Öffentli[X.]h-Zugängli[X.]hma[X.]hen von gemeinfreien Werken ist gemäß § 6 des [X.] von der Vergütungs- und Meldepfli[X.]ht ausgenommen. Die Klägerin kann aufgrund der Erfassung einzelner Nutzungen feststellen, ob die S[X.]hutzfrist des Werkes abgelaufen und das Werk gemeinfrei ist. Sie darf dann keine Nutzervergütung geltend ma[X.]hen und muss eine bereits entri[X.]htete zurü[X.]kzahlen.

5. Das [X.] hat ohne Ermessensfehler angenommen, dass die für zurü[X.]kliegende Nutzungen zu zahlende Vergütung, da diese Nutzungen ni[X.]ht mehr erfasst werden können, auf der Grundlage der gemäß § 5 Abs. 1 des [X.] zu erteilenden Auskünfte über künftige Nutzungen im Na[X.]hhinein im Wege der S[X.]hätzung ermittelt werden kann (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des [X.]). Es entspri[X.]ht ferner billigem Ermessen, dass die [X.] die von ihnen selbst als angemessen era[X.]hteten Paus[X.]halen vorab als Mindestbeträge zahlen (für den [X.]raum zwis[X.]hen dem Beginn des Vertrages und dem Ende des Wintersemesters 2007/2008 anteilig), damit die Urheber an den Auss[X.]hüttungen beteiligt werden können, bevor die für eine Bere[X.]hnung der Vergütung erforderli[X.]hen Informationen erhoben worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 des [X.]).

6. Das [X.] hat mit Re[X.]ht und von den Parteien unbeanstandet angenommen, dass die Laufzeit des [X.] (§ 9 des [X.]) am 1. Januar 2008 beginnt. Die Festsetzung eines Vertrages ist na[X.]h § 16 Abs. 4 Satz [X.] nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres mögli[X.]h, in dem der Antrag auf Abs[X.]hluss eines [X.] gestellt worden ist. Da dieser Antrag bei der S[X.]hiedsstelle zu stellen ist (§ 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] und Abs. [X.]), ist der Eingang des Antrages bei der S[X.]hiedsstelle - hier im Jahr 2008 - maßgebli[X.]h. Die Festsetzung des Endes der Laufzeit auf den 31. Dezember 2012 kann allerdings keinen Bestand haben, da das [X.] bereits abgelaufen und die Geltungsdauer des § 52a [X.] erneut um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden ist.

7. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass Neuverhandlungen (§ 11 des [X.]) au[X.]h die Frage des Übergangs zu einer paus[X.]halierten Abgeltung betreffen können, da ni[X.]ht auszus[X.]hließen ist, dass die bis zur Neuverhandlung gema[X.]hten Erfahrungen mit einer nutzungsbezogenen Abre[X.]hnung eine paus[X.]halierte Abgeltung vorzugswürdig ers[X.]heinen lassen. Die entspre[X.]hende Festsetzung in § 11 Abs. 2 Spiegelstri[X.]h 3 des [X.] ist daher entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin ni[X.]ht zu strei[X.]hen. Da eine Vergütung na[X.]h Gruppengrößen ni[X.]ht der Billigkeit entspri[X.]ht (vgl. oben Rn. 67 f.), kann allerdings die Regelung in § 11 Abs. 2 Spiegelstri[X.]h 2 des [X.] entfallen.

C. Die Revisionen der Parteien führen dana[X.]h zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils. Ungea[X.]htet der früher vom Senat geübten Praxis ers[X.]heint es im Bli[X.]k darauf, dass die einzelnen Bestimmungen eines [X.] miteinander zusammenhängen sinnvoll, das Urteil ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h einzelner, sondern hinsi[X.]htli[X.]h sämtli[X.]her Bestimmungen des [X.] aufzuheben. Da die in der [X.]festsetzung liegende Re[X.]htsgestaltung dem Tatri[X.]hter vorbehalten ist, ist die Sa[X.]he zur erneuten Festsetzung des [X.] an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen, dem au[X.]h die Ents[X.]heidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

[X.]                  Pokrant                      Kir[X.]hhoff

                   Ko[X.]h                     [X.]

Meta

I ZR 84/11

20.03.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 24. März 2011, Az: 6 WG 12/09, Urteil

§ 12 UrhWahrnG, § 16 Abs 4 S 3 UrhWahrnG, § 52a UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. I ZR 84/11 (REWIS RS 2013, 7227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7227

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 84/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 76/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsschranke: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines Sprachwerks für den Unterricht an einer Hochschule; Zugänglichmachung …


I ZR 76/12 (Bundesgerichtshof)


I ZR 69/11 (Bundesgerichtshof)

Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken: Entgegenstehende vertragliche Regelungen; Zulässigkeit der zur …


I ZR 69/11 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.