Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.08.2015, Az. 1 BvR 800/12

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2015, 6882

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsmangel bei Rüge eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses im Sozialrecht - Berücksichtigung von Zinszuflüssen aus Schmerzensgeldleistungen bei der Berechnung sozialrechtlicher Leistungen


Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung von [X.] aus einer Schmerzensgeldleistung bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs.

2

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die Einbeziehung der auf ein Schmerzensgeld gezahlten Zinseinkünfte in das anrechenbare Einkommen im Sinne des [X.] würden [X.] gegenüber den Empfängern von Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] und [X.] ungleich behandelt, ohne dass hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich sei.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.

4

Das Vorbringen genügt nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] an eine substantiierte und schlüssige Begründung. Es lässt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Verbots des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses durch den Gesetzgeber (vgl. [X.] 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>; 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; [X.] Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 -, juris, Rn. 30 f.) sowie mit den angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erkennen. Überdies hat die Verfassungsbeschwerde unberücksichtigt gelassen, dass das [X.] mit Urteil vom 22. August 2012 - [X.] [X.]/11 R - ([X.]-4200 § 11 Nr. 56) entschieden hat, dass sich die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung (jetzt: § 11a Abs. 2 [X.]), nach der Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, ebenfalls nur den Vermögensstamm, nicht hingegen die gegebenenfalls daraus gezogenen Früchte zum Beispiel in Form von Zinsen erfasst, so dass es schon an der vom Beschwerdeführer postulierten Ungleichbehandlung von [X.]n und Beziehern von Grundsicherungsleistungen fehlen dürfte.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 800/12

10.08.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 9. Februar 2012, Az: 5 C 10/11, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 253 Abs 2 BGB, § 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2 vom 24.12.2003, § 14 Abs 1 WoGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.08.2015, Az. 1 BvR 800/12 (REWIS RS 2015, 6882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6882


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 800/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 800/12, 10.08.2015.


Az. 5 C 10/11

Bundesverwaltungsgericht, 5 C 10/11, 09.02.2012.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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