Bundessozialgericht, Urteil vom 15.05.2012, Az. B 2 U 4/11 R

2. Senat | REWIS RS 2012, 6401

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Lastenausgleich für das Umlagejahr 2007 - gewerbliche Berufsgenossenschaft - Deutsche Rentenversicherung Bund - Gemeinnützigkeit - gemeinnütziges Unternehmen - historische, systematische und dem Zweck der Freistellung beachtende Rechtsauslegung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Solidarität - Beitragsanteil - konkludente Verweisung auf das Abgabenrecht bzw die §§ 51ff AO - Verwirkung)


Leitsatz

1. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt kein gemeinnütziges Unternehmen dar, das von der Zahlung eines Ausgleichsbetrags zum Lastenausgleich der gewerblichen Berufsgenossenschaften befreit ist.

2. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist unter Rückgriff auf die Vorschriften der Abgabenordnung zu bestimmen; es gibt keinen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 20. Januar 2011 und des [X.] vom 25. August 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 719 346,24 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Mitglied bei der beklagten [X.]. Sie wendet sich dagegen, einen Beitrag in Höhe von 719 346,24 Euro zum Ausgleichsanteil der Beklagten am Lastenausgleich der gewerblichen [X.]en für das [X.] zu zahlen.

2

Die Beklagte hatte die Klägerin seit dem Jahre 1998 nicht mehr zu einem solchen Ausgleichsanteil herangezogen. Sie erteilte der Klägerin nach einem als "Anhörung" bezeichneten Schreiben vom [X.] den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2007. Darin bestimmte sie [X.], die Klägerin müsse als ihren Beitrag zum Ausgleichsanteil der Beklagten am Lastenausgleich der gewerblichen [X.]en einen Betrag in Höhe von 719 346,24 Euro zahlen. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, nach der er bindend werde, wenn nicht binnen eines Monats Widerspruch erhoben werde. Die Klägerin legte am [X.] Widerspruch (nur) gegen die Regelung betreffend den Anteil am Lastenausgleich ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.7.2008 zurückwies, da die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein gemeinnütziges Unternehmen iS des § 180 Satz 3 [X.] (aF) sei, weil sie nicht "gemeinnützig" iS der §§ 51 ff Abgabenordnung ([X.]) sein könne. Eine solche steuerliche Vergünstigung stehe nur privaten Unternehmen zu.

3

Das [X.] hat durch Urteil vom [X.] und Widerspruchsbescheid der Beklagten aufgehoben, soweit darin die Regelung getroffen wird, dass von der Klägerin ein Beitrag zum Lastenausgleich in Höhe von 719 346,24 Euro zu zahlen sei.

4

Das L[X.]-Brandenburg hat durch Urteil vom 20.1.2011 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin sei ein gemeinnütziges Unternehmen iS des § 180 Satz 3 [X.] (aF), weil der Terminus der Gemeinnützigkeit nach den spezifischen Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung und des [X.] auszulegen sei. Insbesondere enthalte § 180 Satz 3 [X.] (aF) keinen rechtlich verbindlichen Verweis auf die [X.], vor allem nicht auf die §§ 51 ff [X.] mit ihren Regelungen über die Gemeinnützigkeit, zumal der Wortlaut des § 180 Satz 3 [X.] (aF) gerade nicht die [X.] erwähne. Im Übrigen lasse sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm, den Gesetzesmotiven der verschiedenen Änderungen, insbesondere auch zu der ab 5.11.2008 in [X.] getretenen Nachfolgeregelung des § 180 Abs 2 [X.] idF des [X.], noch aus der Entscheidung des BSG vom 13.8.2002 ([X.] U 31/01 R) ableiten, dass § 180 Satz 3 [X.] (aF) für die Begriffsbestimmung der "Gemeinnützigkeit" zwingend an die Vorschriften der [X.] anknüpfe. [X.] habe die Beklagte die Klägerin trotz der seit 1997 bestehenden Rechtslage bis zum hier streitigen [X.] nicht zum Lastenausgleich veranlagt, was nach deren Angaben auf einem Computerfehler beruht habe. Letztlich besage die Handhabung einer Norm aber nichts über die Rechtmäßigkeit des Vorgehens.

5

Hingegen ergebe eine systematische Auslegung der Vorschrift, dass die Klägerin auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein gemeinnütziges Unternehmen sein könne. § 180 Satz 3 [X.] (aF) verwende den Begriff des Unternehmens, der grundsätzlich in den § 121 [X.] und § 150 [X.] definiert werde. Die Klägerin sei jedenfalls beitragsrechtlich zweifellos ein Unternehmen iS der §§ 121, 150 [X.], sodass dieser Begriff einheitlich auch für die "[X.]" in § 180 Satz 3 [X.] (aF) anzuwenden sei. [X.] spreche alles dafür, dass dem [X.] (Allgemeine Vorschriften) des Sechsten Kapitels (Aufbringung der Mittel) des [X.] ein einheitlicher Unternehmensbegriff zu Grunde liege, sodass auch der Terminus "gemeinnützig" auf alle versicherten Unternehmen zu beziehen sei. Auch Sinn und Zweck des § 180 Satz 3 [X.] (aF) geböten es, einen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit zu fordern. Insbesondere der Lastenausgleich zwischen den gewerblichen [X.]en diene zur Verwirklichung des Gedankens der Solidarität. Nach § 180 Satz 3 [X.] (aF) sollten hiervon nur Unternehmen ausgenommen werden, die bereits in hohem Maße solidarisch handelten. In der Neufassung des § 180 Abs 2 [X.] zum 5.11.2008 habe der Gesetzgeber dies durch die Überschrift "Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht" zum Ausdruck gebracht. Wer sich bereits solidarisch gezeigt habe und Leistungen für die Gesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringe, solle nicht in eine weitere Haftung aus Solidaritätsgesichtspunkten genommen werden. Dies gelte auch für die Klägerin. Es sei daher für den Begriff der Gemeinnützigkeit allgemein auf die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht abzustellen, was auf die [X.] zutreffe.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 180 Satz 3 [X.] (aF). Die Klägerin könne nicht als gemeinnützig iS des § 180 Satz 3 [X.] (aF) eingestuft werden. Zwar hätte es für eine unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 51 ff [X.] eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Normen bedurft, den § 180 Satz 3 [X.] (aF) gerade nicht enthalte. Jedoch seien die §§ 51 ff [X.] für die Auslegung des Begriffs "gemeinnützig" entsprechend heranzuziehen. Die öffentliche Hand sei im Hoheitsbereich grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Nur sofern der Staat außerhalb des [X.] als Betrieb gewerblicher Art am Wettbewerb teilnehme, unterliege er ausnahmsweise der Steuerpflicht 51 Abs 1 Satz 1, 2 [X.] iVm § 1 Abs 1 [X.], § 4 Abs 2, 5 [X.]). Denn nur soweit der Staat einen Betrieb gewerblicher Art unterhalte, könne er in den Genuss von Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit iS der §§ 51 ff [X.] kommen. Die Gemeinnützigkeit staatlicher Unternehmen im Steuerrecht sei daher eine Rückausnahme von der Ausnahme (Steuerpflicht staatlicher Betriebe gewerblicher Art), dass der Staat nicht der Steuerpflicht unterliege. Demgegenüber stelle die Freistellung gemeinnütziger Unternehmen iS des § 180 Satz 3 [X.] (aF) von der Teilnahme am Lastenausgleich zwischen den gewerblichen [X.]en gerade umgekehrt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass sämtliche bei den gewerblichen [X.]en organisierte Unternehmen verpflichtet seien, am Lastenausgleich teilzunehmen. Auch ergebe die Interpretation des § 180 Satz 3 [X.] (aF) im systematischen Kontext anderer Vorschriften des [X.], dass gemeinnützig im Sinne dieser Vorschrift nur private Unternehmen sein könnten. Es gehe bei dieser Privilegierung vorrangig um mildtätige, kirchliche Einrichtungen, was auch durch die Neufassung des § 180 Abs 2 [X.] durch das [X.] unterstrichen werde. Schließlich zeige auch der Zusammenhang mit den ebenfalls in § 180 [X.] privilegierten Kleinbetrieben, dass die Klägerin mit ihren 15 000 Mitarbeitern nicht gemeint sein könne. Zudem werde in der Literatur zu § 180 [X.] weitgehend die Auffassung vertreten, dass die Gemeinnützigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen sei. Eine solche Bescheinigung könne die Klägerin aber nicht beibringen, weil sie überhaupt nicht steuerpflichtig sei. Der Gesetzgeber habe die "Systementscheidung" getroffen, die Klägerin einer gewerblichen [X.] zuzuordnen. So sei etwa für die [X.] die [X.] zuständig (§ 125 Abs 1 Nr 2 [X.]). Die Unfallträger der öffentlichen Hand sähen keinen Lastenausgleich vor. Diese Systementscheidung, die Klägerin der gewerblichen Wirtschaft zuzuordnen, werde ausgehebelt, wenn man die Klägerin dann vom Lastenausgleich der gewerblichen [X.]en wieder befreie. Dies widerspreche auch der "ratio" des [X.], der 1963 eingeführt worden sei, um gewerbliche [X.]en mit strukturschwachen Unternehmen zu entlasten. Der Lastenausgleich sei zugleich wesentlicher Bestandteil des die gesetzliche Unfallversicherung prägenden Solidaritätsgrundsatzes.

7

Die Höhe des [X.] bestimme sich nach § 179 [X.] (aF) ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der in dem Unternehmen Beschäftigten. §§ 176 ff [X.] (aF) stellten neben der Umlage nach den §§ 150 ff [X.] (aF) eine gesteigerte Solidarhaftung dar, weil bei dem Lastenausgleich die Branchenzugehörigkeit der Unternehmen und deren eigene Risikobelastetheit (Unfallgefahr) unberücksichtigt bleibe. Bei einer Freistellung der Klägerin vom Lastenausgleich gemäß §§ 176 ff [X.] (aF) wäre dieses System insgesamt gefährdet, weil dann weitere staatliche Mitgliedsunternehmen vom Lastenausgleich freigestellt werden müssten. Dies könnte etwa für die [X.], die [X.] oder für die Gebühreneinzugszentrale für den öffentlichen Rundfunk ([X.]), die Industrie- und Handelskammern etc gelten. Nach Berechnungen der Beklagten müssten nach den Kriterien des [X.] weitere 2002 juristische Personen des öffentlichen Rechts allein für 2007 freigestellt werden (weitere Zahlen Gutachten/Revisionsbegründung, [X.] ff). Dies hätte zur Folge, dass sich der Ausgleichsanteil der anderen [X.]en und der nicht gemeinnützigen, ausgleichsverpflichteten Unternehmen stark erhöhen würde. Die im Lastenausgleich zu berücksichtigende Arbeitsentgeltsumme würde sich für 2007 um nachtäglich 11,152 Milliarden Euro verringern. Mithin hätte die Rechtsansicht der Vorinstanzen erhebliche Auswirkungen auf das Solidarprinzip, weil sie - die Beklagte - aufgrund der Struktur ihrer Mitgliedsunternehmen weitgehend aus der solidarischen Haftung der gewerblichen [X.]en ausscheiden würde. Schließlich wäre es auch widersprüchlich, staatliche Hoheitsbetriebe im Rahmen der §§ 150 ff [X.] (aF) ausnahmslos zu verpflichten, durch finanzielle Beiträge zur Tragung der Lasten ihrer [X.] beizutragen, sie aber anschließend über § 180 Satz 3 [X.] (aF) von dem solidarischen Lastenausgleich nach §§ 176 ff [X.] (aF) (intra-berufsgenossenschaftlicher Lastenausgleich) freizustellen. Ein solcher [X.] hätte einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft und sei vom Gesetzgeber nicht intendiert. § 180 Satz 3 [X.] (aF) sei daher auf privat-gemeinnützige Einrichtungen außerhalb des staatlichen [X.] zu beschränken.

8

Eine Einbeziehung staatlicher Hoheitsbetriebe vertrage sich nicht mit der "ratio" der §§ 176 ff [X.] (aF), die Finanzierbarkeit der Renten- und Entschädigungslasten durch eine solidarische Beteiligung aller gewerblichen [X.]en und ihrer Unternehmen sicherzustellen. Schließlich gebiete auch eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung dieses Ergebnis.

9

Das BSG habe den hier maßgeblichen Prüfungsmaßstab des Art 3 Abs 1 GG auf die Freistellung gemeinnütziger Einrichtungen angewandt (Hinweis auf BSG vom 13.8.2002 - [X.] U 31/01 R) und die Norm des § 180 Satz 3 [X.] (aF) gerade deshalb nicht beanstandet, weil die Freistellung gemeinnütziger Einrichtungen nur zu einer geringfügigen Mehrbelastung der anderen Mitglieder der [X.] führe. Demgegenüber würde die hier vorgenommene Freistellung der Klägerin aber zu einer erheblichen Mehrbelastung der anderen Unternehmen führen, die im Lichte des Art 3 GG nicht gerechtfertigt werden könne.

Der [X.] habe schließlich in der Rechtssache [X.] (Hinweis auf [X.] NJW 2009, 1325) den Lastenausgleich als tragendes Argument dafür angeführt, dass die [X.]en europarechtlich keine "Unternehmen" seien, die den Wettbewerbsregeln der Art 101 f und Art 106 AEUV unterlägen. § 180 Satz 3 [X.] (aF) sei "unionsrechtskonform" so auszulegen, dass die Klägerin nicht vom Lastenausgleich freigestellt werden könne. Folglich könne der Begriff der "Gemeinnützigkeit" in § 180 Satz 3 [X.] (aF) nur unter entsprechender Anwendung der §§ 51 ff [X.] ausgelegt werden. Es gehe nur um die Schaffung von Anreizen für privates und bürgerschaftliches Engagement.

Schließlich habe das BSG selbst in der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 2002 zur Interpretation der Gemeinnützigkeit auf die steuerrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20. Jan[X.]r 2011 sowie das Urteil des [X.] vom 25. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Revisionsbegründung der Beklagten sei zwar nachvollziehbar, soweit diese eine "Gefährdung der Funktionsfähigkeit des [X.]" befürchte. Diese rein tatsächliche Auswirkungen aufzeigenden Ausführungen seien allerdings rechtlich ohne Belang.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist begründet.

Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Regelung in dem Beitragsbescheid vom [X.] über einen "Beitrag für Fremdumlagen" der [X.]lägerin in Höhe von 719 346,24 Euro aufgehoben. Die [X.]lägerin war vielmehr als Mitglied der [X.] verpflichtet, zu deren [X.] am Lastenausgleich unter den gewerblichen [X.]en gemäß §§ 176 ff [X.] (aF) beizutragen.

Die [X.]lägerin war nicht gemäß § 180 [X.]atz 3 Regelung 2 [X.] (aF) kraft Gesetzes vom Beitrag zu diesem [X.] freigestellt, weil sie kein "gemeinnütziges Unternehmen" im [X.]inne dieser Vorschrift ist. Zwar ist sie ein "Unternehmen" im unfallversicherungsrechtlichen [X.]inne des § 121 Abs 1 [X.]. Dem Rechtsbegriff "gemeinnützig" i[X.] des § 180 [X.]atz 3 Regelung 2 [X.] (aF) unterfällt sie aber nicht. Denn als [X.]örperschaft des öffentlichen Rechts ist sie nicht nur im steuerrechtlichen [X.]inne, sondern auch unfallversicherungsrechtlich gemeinnützigkeitsunfähig (§ 1 Abs 1 [X.], § 4 Abs 5 [X.] iVm § 51 Abs 1 [X.]atz 1, 2, § 52 Abs 1 [X.]atz 3 [X.]).

1. Die [X.]lage ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 [X.]atz 1 [X.][X.] zulässig.

[X.]ie ist statthaft, weil das Zahlungsgebot im Beitragsbescheid vom [X.] ein Verwaltungsakt i[X.] des § 31 [X.]atz 1 [X.]GB X ist. Die Beklagte hat der [X.]lägerin, einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtssubjekt, erklärt, sie gebiete dieser als ihrem Mitgliedsunternehmen den genannten Betrag zur Erfüllung einer bestehenden [X.]chuld zu zahlen.

Die [X.]lagefrist ist gewahrt. Allerdings war nach § 78 Abs 1 [X.] [X.][X.] kein Vorverfahren erforderlich. Daher war der von der [X.]lägerin erhobene Widerspruch nicht statthaft und ging der Widerspruchsbescheid ins Leere. Deswegen war die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom [X.] unrichtig und es lief gemäß § 66 Abs 2 [X.][X.] die Jahresfrist (so schon B[X.]G vom 23.6.1994 - 4 R[X.] 3/93 - [X.]-1500 § 87 [X.], [X.] 3).

2. Das Zahlungsgebot der [X.] in dem Bescheid vom [X.] war auch rechtmäßig und verletzte die [X.]lägerin nicht in ihren Rechten.

a) Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Zahlungsgebots war § 179 [X.] in der im Jahre 2007 gültig gewesenen Fassung (aF) iVm § 168 Abs 1 [X.] (aF).

Nach § 179 [X.] (aF) werden die Beiträge der (Mitglieds-) Unternehmen einer [X.] für deren [X.] 178 Abs 3 und 4 [X.] ) ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. Gemäß § 168 Abs 1 [X.] (aF) teilt der Unfallversicherungsträger den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Hieraus wird deutlich, dass die [X.] befugt ist, gegenüber ihren Mitgliedsunternehmen deren Beitrag zum [X.] durch Verwaltungsakt festzustellen und die Zahlung zu gebieten.

Der Anwendungsbereich dieser Ermächtigungsgrundlage umfasst auch die Mitgliedsunternehmen der [X.], die selbst als juristische Personen des öffentlichen Rechts mit der Durchführung von hoheitlichen Aufgaben betraut sind. Denn sie befugt die [X.] nicht zu Eingriffen in den Vollzug von Hoheitsaufgaben des anderen Trägers. [X.]ie knüpft vielmehr allein an dessen Tätigkeit als Unternehmer mit grundsätzlich unfallversicherten Beschäftigten in einer Verwaltung an (vgl § 121 Abs 1 [X.]). Die [X.] war deshalb am Erlass dieses Verwaltungsakts nicht etwa deswegen gehindert, weil die [X.]lägerin eine auf bundesgesetzlicher Grundlage beruhende unterstaatliche [X.]örperschaft des öffentlichen Rechts und Teil der mittelbaren [X.]verwaltung ist, der kraft [X.]rechts die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe der Durchführung eines Teils der gesetzlichen Rentenversicherung im eigenen Namen übertragen ist. Denn das Zahlungsgebot greift nicht in den öffentlich-rechtlichen Aufgabenvollzug der [X.]lägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. [X.]ie wird nur als Unternehmerin mit der Tätigkeit des Einsatzes von Beschäftigten in die Pflicht genommen.

b) Die Beklagte hat den Verwaltungsakt ferner formell rechtmäßig als [X.]er Träger nach ordnungsgemäßem Verwaltungsverfahren einschließlich der gebotenen Anhörung schriftlich und somit formgerecht erlassen. Insbesondere ist sie für die [X.]lägerin [X.], weil der [X.]gesetzgeber sie als Trägerin mittelbarer [X.]taatsverwaltung, anders als andere solche Träger, keinem anderen Unfallversicherungsträger zugewiesen hat, sodass die Auffangzuständigkeit zur einschlägigen gewerblichen [X.] aus § 121 Abs 1 [X.] eingreift.

c) Der Verwaltungsakt war auch materiell rechtmäßig, sodass eine Rechtsverletzung der [X.]lägerin durch ihn ausscheidet.

Die [X.]lägerin war (und ist) Mitgliedsunternehmen der [X.] und nach § 179 [X.] (aF), dessen Tatbestandsvoraussetzungen, was keiner Darlegung bedarf und nicht umstritten war, erfüllt sind, grundsätzlich zu einem anteiligen Beitrag zum [X.] der [X.] am Ausgleich unter den gewerblichen [X.]en verpflichtet. Über die Höhe der [X.] wird nicht gestritten.

3. Entgegen dem L[X.]G war die [X.]lägerin für das Umlagejahr 2007 nicht kraft Gesetzes gemäß § 180 [X.]atz 3 Regelung 2 [X.] (aF) von dieser Beitragspflicht zum [X.] ihrer [X.] am Lastenausgleich der gewerblichen [X.]en freigestellt. Denn sie ist kein "gemeinnütziges" Unternehmen im [X.]inne dieser Vorschrift.

a) § 180 [X.]atz 3 Regelung 2 [X.] (aF) enthält mit dem Wort "gemeinnützige" eine konkludente Verweisung auf die §§ 51 ff [X.], wie sich deutlich, aber nicht zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes, jedenfalls aber klar aus dessen historischer, systematischer und den Zweck der Freistellung beachtender Auslegung ergibt. Die Vorschrift enthält keinen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit. Der [X.] hat nie erwogen, einen solchen zu schaffen, sondern schlicht an den in §§ 51 ff [X.] ausgestalteten und im Wesentlichen allgemein bekannten Begriff angeknüpft. Dieser schließt ua nach § 52 Abs 1 [X.]atz 3 [X.] [X.]örperschaften des öffentlichen Rechts, also auch die [X.]lägerin, aus dem Begriff der Gemeinnützigkeit aus. Das entsprach auch dem Zweck der Freibetragsregelung in § 180 [X.]atz 1, 2 [X.] (aF), kleine Mitgliedsunternehmen und nach [X.]atz 3 aaO gemeinnützige Unternehmen, die typischerweise, wenn auch nicht immer, ähnlich geringe Arbeitsentgelte an Versicherte zu zahlen haben, von der Beteiligung an der Ausgleichslast ihrer [X.] auszunehmen.

        

b) § 180 [X.] ist hier in der für das Umlagejahr 2007 maßgeblichen Fassung anzuwenden, da es bei der isolierten Anfechtungsklage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, der einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Zustand regelt, auf das hierfür gültig gewesene Recht ankommt. Angefochten ist von der [X.]lägerin nur die Regelung über einen "[X.]beitrag" für das Jahr 2007. § 180 [X.] in der somit maßgebenden Fassung vom [X.] ([X.]Bl I 1526), die vom 1.8.2003 bis zum Inkrafttreten des [X.] am 5.11.2008 galt, lautete:

"Bei Anwendung der § 178 Abs. 3 und 4 und § 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem [X.]echsfachen der Bezugsgröße des [X.]alenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unternehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und [X.] die Einrichtungen der freien [X.]."

c) Weder im Wortlaut dieser Vorschrift noch sonst im Text des [X.] findet sich auch nur eine Andeutung dafür, dass das Gesetz einen vom allgemeinen Verständnis des Rechtsbegriffs der "Gemeinnützigkeit" eines Unternehmens, wie er in den §§ 51 ff [X.] ausgestaltet ist, abweichenden Rechtsbegriff verwendet. Entgegen dem L[X.]G kann aus dem weiten unfallversicherungsrechtlichen Begriff des Unternehmens i[X.] des § 121 Abs 1 [X.] nichts dafür hergeleitet werden, dass auch der andersartige Rechtsbegriff "gemeinnützig", den das [X.] gerade anders als den des "Unternehmens" nicht "definiert", eine bestimmte und vom allgemeinen Rechtsverständnis abweichende besondere unfallversicherungsrechtliche Bedeutung haben könnte. Das [X.] verwendet den Rechtsbegriff "gemeinnützig" auch noch in der Vorschrift über die freiwillige [X.]elbstversicherung von Ehrenamtsträgern "in gemeinnützigen Organisationen" nach § 6 Abs 1 [X.] [X.]. Dort unterliegt keinem Zweifel, dass damit die materielle Gemeinnützigkeit i[X.] der §§ 51 ff [X.] (und deren Anerkennung durch das Finanzamt) gemeint ist. Es fehlt jeder Hinweis, dass § 180 [X.]atz 3 Regelung 2 [X.] (aF) mit dem Ausdruck "gemeinnützige" Unternehmen einen anderen Rechtsbegriff "gemeinnützig" meint.

Auch unter Beachtung der anderen juristischen Auslegungsmethoden (dazu folgend unter 4.) ist es vielmehr geboten festzustellen, dass das Wort "gemeinnützig" in § 180 [X.]atz 3 Regelung 2 [X.] (aF) dasselbe wie in § 6 Abs 1 [X.] [X.] und damit genau und nur das bedeutet, was die §§ 51 ff [X.] ausgestalten.

Aus der [X.], insbesondere den Motiven und Regelungen bei der Einführung des [X.] in das [X.]ystem der gesetzlichen Unfallversicherung sowie aus dem hieraus abzuleitenden Zweck des § 180 [X.]atz 3 [X.] (aF) folgt, dass die gesetzliche Freistellung nach § 180 [X.]atz 3 Regelung 2 [X.] (aF) sehr begrenzt sein sollte (sogleich unter 4. a). [X.]ie soll nur solche (zumeist private) Unternehmen erfassen, die über §§ 51 ff [X.] einen Nachweis der Gemeinnützigkeit führen können (hierzu unter 4. b). Hierfür spricht auch der [X.] des § 180 [X.] (aF). Zu Recht hat ferner die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, dass eine Befreiung von (staatlichen) Unternehmen von der wirtschaftlichen Bedeutung der [X.]lägerin das [X.]ystem des [X.] zwischen den gewerblichen [X.]en zweckwidrig insgesamt in Frage stellte, zumal § 179 [X.] (aF) für die Umlegung des [X.]s ausschließlich auf das Arbeitsentgelt der Versicherten in dem jeweiligen Unternehmen abstellte (hierzu unter 4. c).

4. Die Entstehungsgeschichte der [X.], ihr systematischer Zusammenhang mit den anderen Regelungen des § 180 [X.] (aF) sowie der Zweck der Freibeträge 180 [X.]atz 1 und 2 [X.] ) und der Freistellung ([X.]atz 3 aaO) sprechen gegen die Ansicht des L[X.]G und der [X.]lägerin. [X.]ie zeigen, dass die Vorschrift mit dem Wort "gemeinnützige" schlüssig auf die in den §§ 51 ff [X.] geregelten Voraussetzungen (und deren Anerkennung durch das Finanzamt) verweist.

a) "Die Einrichtung des heute in den §§ 176 ff [X.] normierten übergreifenden Finanzausgleichs zwischen den gewerblichen [X.]en stellte die einzige bedeutende Veränderung im Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung seit deren Einführung dar. Das grundsätzliche Prinzip der ausschließlich brancheninternen Lasttragung wird durch dieses Institut des solidarischen Ausgleichs von [X.]pitzenbelastungen durchbrochen" ([X.], Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, 2006, [X.] 168; instruktiv zur Geschichte auch [X.], [X.], 2004, [X.] 47 ff).

Durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz ([X.]) vom 30.4.1963 ([X.]Bl I 241) wurde mit Wirkung zum 1.1.1963 die Rentenlast der Bergbau-[X.], soweit diese Last vor dem 1.1.1953 entstanden war, der Gesamtheit der gewerblichen [X.]en sowie der [X.]ee-[X.] auferlegt. Maßgeblich war Art 3 [X.], dessen § 1 lautete:

"Die Rentenlast der [X.] aus Versicherungsfällen, die sich vor dem 1. Januar 1953 ereignet haben, tragen die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die [X.]ee-Berufsgenossenschaft gemeinsam. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und [X.] bleiben die Einrichtungen der freien [X.] außer Betracht."

Art 3 § 2 [X.] bestimmte:

"(1)   

Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last entspricht dem Verhältnis der Lohnsumme der Berufsgenossenschaft zu der Lohnsumme aller beteiligten Berufsgenossenschaften.

(2)     

Die Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last (§ 1) werden ausschließlich nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt.

(3)     

Bei der Regelung nach Absatz 1 und 2 bleibt eine [X.] [X.] je Mitglied außer Ansatz."

Diese Regelungen hat das [X.] als mit dem [X.] vereinbar erklärt (2 BvL 4/65 - 19.12.1967 - [X.]E 23, 12 = [X.]ozR [X.]8 zu Art 3 [X.]). Flankierend bestimmte § 723 Abs 2 RVO eine Ausgleichspflicht des [X.] der Bergbau-[X.]. Nach diesen Regelungen gab es lediglich eine einzige Ausnahmeregelung von der Umlegung der Lasten der Bergbau-[X.], die ausschließlich an die [X.] (30 000 DM) anknüpfte.

Da hierdurch die Bergbau-[X.] nicht nachhaltig entlastet wurde (so [X.], [X.] 169) wurde durch das Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des [X.] ([X.]) vom 21.12.1967 ([X.]Bl I 1259) das Ausgleichsverfahren zwischen den gewerblichen [X.]en neu gestaltet.

Art 3 [X.] enthielt nunmehr in § 1 detailliertere Regelungen über die Einstandspflicht aller gewerblichen [X.]en untereinander, ohne dass die Bergbau-[X.] noch explizit in Bezug genommen wurde.

§ 1 Abs 1 lautete: "1. [X.]oweit der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft oder der [X.]ee-Berufsgenossenschaft das Viereinhalbfache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder 2. der Entschädigungslastsatz einer dieser Berufsgenossenschaften das Fünffache des durchschnittlichen Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaften übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den entsprechenden Lastenanteil untereinander aus."

§ 5 des Art 3 [X.] idF des FinÄndG 1967 kann als die erste Vorgängervorschrift des hier zu beurteilenden § 180 [X.] betrachtet werden. [X.]ie enthielt bereits eine Freibetragsregelung in ihren [X.]ätzen 1 und 2 sowie in [X.]atz 3 eine vollständige Freistellung für Einrichtungen der freien [X.], für welche die [X.] für Gesundheitsdienst und [X.] zuständig war. Art 3 § 5 [X.] lautete:

"Bei der Regelung nach §§ 3 und 4 bleibt für jedes Mitglied eine [X.] außer Betracht, die dem Fünffachen der für die gesetzliche Rentenversicherung festgesetzten allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) des [X.]alenderjahres entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht. Der Betrag ist auf [X.] nach oben abzurunden. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und [X.] bleiben außerdem die Einrichtungen der freien [X.] außer Betracht."

[X.]atz 3 dieser Norm wurde sodann mit Wirkung zum [X.] neu gefasst (Art 2 § 4 des Gesetzes vom [X.], [X.]Bl I 956) und lautete nunmehr:

"Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und [X.] bleiben außerdem die Einrichtungen der freien [X.], die gemeinnützigen privaten [X.]rankenanstalten und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht."

Art 3 [X.] hat in dieser Form bis zum Inkrafttreten des [X.] ([X.]) vom [X.] ([X.]Bl I 1254) am [X.] gegolten. Die Normen des Art 3 [X.] über den Lastenausgleich ab 1967 hat das [X.] ebenfalls als mit dem [X.] vereinbar eingestuft (1 BvL 17/72 - 5.3.1974 - [X.]E 36, 383).

Hervorzuheben ist, dass Art 3 § 5 [X.]atz 3 [X.] lediglich "private" Unternehmen vom Lastenausgleich ausnimmt und dies ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der [X.] für Gesundheitsdienst und [X.]. Nach der Rechtslage unter Geltung des Art 3 § 5 [X.] (1969 bis 1996) dürfte kein Zweifel daran bestanden haben, dass alle "öffentlich-rechtlichen" Unternehmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungs-[X.] fielen (also auch die [X.]lägerin, die damals [X.]versicherungsanstalt für Angestellte hieß), vom Lastenausgleich der gewerblichen [X.]en nicht freigestellt waren.

Mit der Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das [X.]GB als [X.] idF des [X.] vom [X.] ([X.]Bl I 1254) ab [X.] veränderte der neue § 180 [X.]atz 4 [X.] den vormaligen Geltungsbereich des Art 3 § 5 [X.] über die gesetzliche Freistellung vom Beitrag zum [X.] der [X.].

§ 180 [X.] lautete:

"§ 180 Freibeträge

(1) Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem 4000fachen des in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts des [X.]alenderjahres entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht. Der Freibetrag wird auf volle [X.] aufgerundet.
Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und [X.] bleiben außerdem die Einrichtungen der freien [X.], die gemeinnützigen privaten [X.]rankenhäuser und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. Außer Betracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen.

(2) Bis zu einer Angleichung des aktuellen Rentenwerts ([X.]) an den aktuellen Rentenwert wird bei der Berechnung des Freibetrags ausschließlich der aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt."

Hierzu wurde angemerkt, die Regelungen des Art 3 [X.] seien "nahezu unverändert" in das [X.] übernommen worden ([X.], [X.] 170). In den Materialien zum [X.] findet sich im Gesetzentwurf der [X.]regierung vom 12.5.1995 ([X.]) zu § 180 [X.] lediglich folgende Begründung, [X.] 324:

"Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Freibeträge entsprechend dem geltenden Recht (Art. 3 § 5 [X.]); ergänzend werden Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen in die Regelung einbezogen."

Eine gesetzgeberische Reflektion des Begriffs der Gemeinnützigkeit und der Erweiterung über den Binnenbereich der [X.] für Gesundheitsdienst und [X.] hinaus findet sich nicht. Allerdings kann dem Gesamtzusammenhang der Norm und der Gesetzesbegründung entnommen werden, dass offensichtlich keine grundlegende Reform der Regelungen über die Freistellung vom Lastenausgleich beabsichtigt war. Das wird durch den Hinweis unterstrichen, dass die Vorschrift dem bisher geltenden Recht des Art 3 § 5 [X.] entspreche. Nimmt man hinzu, dass die gemeinnützigen Unternehmen gemeinsam mit den "nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten" neu in die Norm aufgenommen werden, so kann jedenfalls ein gesetzgeberischer Wille, "Großunternehmen" wie die [X.]lägerin nunmehr vom Lastenausgleich freizustellen (dem sie, wie ausgeführt, nach Art 3 § 5 [X.] zweifelsfrei unterlagen), nicht erschlossen werden.

§ 180 [X.]atz 3 [X.] wurde sodann durch Gesetz zur Änderung des [X.]ozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom [X.] ([X.]Bl I 1526) mit Wirkung zum 1.8.2003 in die für den Rechtsstreit maßgebliche Fassung gebracht. Eine eingehendere Betrachtung oder Begründung des Begriffs der Gemeinnützigkeit durch den Gesetzgeber erfolgte wiederum nicht (zu den Hintergründen dieser Reform vgl Rockstädt, [X.] 2005, 145). Bis auf die redaktionelle Zusammenfassung der bisherigen [X.]ätze 3 und 4 des § 180 [X.] hatte sich an der Freistellung sämtlicher gemeinnütziger Unternehmen und der Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten durch die Novellierung zum 1.8.2003 nichts geändert (Rockstädt, [X.] 2005, 148). Eine Änderung des [X.] wurde vielmehr erst durch das [X.] ([X.]) vom 30.10.2008 ([X.]Bl I 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 vorgenommen, also für die [X.] nach dem hier streitigen [X.]raum. § 180 [X.] lautet nunmehr:

"§ 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

(1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 [X.]. 2 und Abs. 3 [X.]. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem [X.]echsfachen der Bezugsgröße des [X.]alenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

(2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen."

Zur Begründung enthält der Gesetzentwurf der [X.]regierung vom 14.3.2008 ([X.], [X.] 87) die folgende Aussage, die auch von den Beteiligten im Rechtsstreit aufgegriffen wurde:

"Absatz 2

Die Regelung bezweckt dem geltenden Recht entsprechend, förderungswürdige Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von der Ausgleichsverpflichtung freizustellen. Die Änderungen sind redaktioneller Art. Der bisher verwendete Begriff 'gemeinnützige Unternehmen' wird der Verwaltungspraxis folgend ausdrücklich auf mildtätige und kirchliche Einrichtungen erstreckt. Einrichtungen der [X.] dienen mildtätigen Zwecken. Daher werden von der [X.] auch künftig Einrichtungen der freien [X.] bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und [X.] erfasst."

In dem Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung des [X.] (BT-Drucks 16/9154, [X.] 22) wird zunächst die Notwendigkeit einer Neuregelung des [X.] ua damit begründet, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Branchenstruktur der Vergangenheit konserviere und Entwicklungen wie zuletzt in der notleidenden Baubranche sich auch in anderen Zweigen der gewerblichen Wirtschaft ereignen könnten. Hinsichtlich der neugefassten Befreiungsregelung des § 180 [X.] enthält der Allgemeine Teil des Gesetzentwurfs zum [X.] sodann folgende Aussage ([X.] 24) :

"Der besonderen Interessenslage von kleinen Betrieben wird wie bisher durch eine Freibetragsregelung Rechnung getragen. Danach bleibt bei der solidarischen Lastentragung ein bestimmter Entgeltbetrag unberücksichtigt. Der Freibetrag wirkt umso stärker, je mehr die Lasten nach Entgelten und nicht nach anderen [X.]riterien auf die ausgleichspflichtigen Unternehmen verteilt werden. Das Gesetz sieht daher eine überwiegende Lastenverteilung nach Entgelten vor (§ 178 des [X.]iebten Buches). Damit wird die angestrebte Entlastung für kleine Unternehmen erreicht. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen bleiben von der Verteilung der Lasten vollständig ausgenommen. Dies entspricht dem geltenden Recht."

b) Aus der [X.] und dem Reglungszusammenhang der verschiedenen Gestaltungsformen des [X.] zwischen den gewerblichen [X.]en ist jedenfalls festzuhalten, dass § 180 [X.]atz 3 [X.] (jeweils) als eng auszulegende Ausnahmevorschrift entsprechend dem bisher geltenden Recht konzipiert worden ist. In Art 3 § 5 [X.] war die Freistellung ausschließlich auf bestimmte Mitglieder der [X.] für Gesundheitsdienst und [X.] beschränkt. Die [X.]lägerin war damals also nicht freigestellt. An dieser Rechtslage wollte keine Gesetzesänderung etwas ändern.

Auch die weitere Rechtsentwicklung zeigt, dass bei der Freibetragsregelung jeweils nur "[X.]leinbetriebe" ausgenommen werden sollten. Auch die letzte Novellierung durch das [X.] zum 5.11.2008 betont ausdrücklich den Gesichtspunkt der zu schonenden [X.]leinbetriebe. Hinsichtlich der Freistellungen in [X.]atz 3 aaO wurde ausdrücklich auf den mildtätigen und karitativen Charakter der zu privilegierenden Einrichtungen abgestellt. Der Gedanke der nicht vorhandenen Arbeitsentgelte oder ihres geringen Umfangs trägt auch die Freistellung der Durchführung nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten.

Der gesamten [X.] kann jedenfalls zu keinem [X.]punkt ein [X.] Akt des Gesetzgebers entnommen werden, auch große, staatliche und unterstaatliche Verwaltungsträger von der Beitragspflicht zum [X.] ihrer gewerblichen [X.], der sie durch [X.]gesetz zugeordnet sind, kraft Gesetzes freizustellen.

Der Begriff der "Gemeinnützigkeit" war dabei immer rückbezogen auf die in den §§ 51 ff [X.] genannten [X.]riterien für Gemeinnützigkeit. Besonders deutlich wird dies in den Materialien zur Neuregelung des § 180 Abs 2 [X.] durch das [X.] zum 5.11.2008. Dort wird zumindest die Begrifflichkeit und Reihenfolge der §§ 51 ff [X.] übernommen, spricht § 52 [X.] doch von "gemeinnützigen Zwecken", während § 53 [X.] die "mildtätigen Zwecke" und § 54 [X.] die "kirchlichen Zwecke" umreißt. Anhaltspunkte für einen demgegenüber spezifisch unfallversicherungsrechtlichen Gemeinnützigkeitsbegriff, wie ihn die Vorinstanzen zu Grunde legen, können jedenfalls der [X.] des [X.] zwischen den gewerblichen [X.]en nicht entnommen werden.

Der [X.]enat hat insofern in seinem Urteil vom 13.8.2002 unter Hinweis auf die Literatur zum [X.] auch bereits klargestellt (Urteil vom 13.8.2002 - [X.] U 31/01 R - [X.]-2700 § 180 [X.] [X.] 6), dass § 180 [X.]atz 3 Regelung 2 [X.] (aF) mit der beitragsrechtlichen Privilegierung der dort genannten Einrichtungen an Regelungen im [X.]teuerrecht, namentlich an die Vorschriften der [X.], anknüpft. In den §§ 51 ff [X.] sind die Voraussetzungen für [X.]teuervergünstigungen für den Fall geregelt, dass eine [X.]örperschaft (i[X.] des [X.]) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt. [X.]o kann einer bestimmten [X.]örperschaft Gemeinnützigkeit zuerkannt werden, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs 1 [X.]). Unter diesen Voraussetzungen ist als Förderung der Allgemeinheit ua die Förderung der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtwesens anzuerkennen 52 Abs 2 [X.], 4 und 9 [X.]). [X.]elbstlosigkeit i[X.] des § 52 [X.], aber auch i[X.] des § 53 [X.] (mildtätige Zwecke) und des § 54 [X.] (kirchliche Zwecke) ist nach § 55 Abs 1 [X.] gegeben, wenn durch die betreffende Tätigkeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche - zB gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und die weiteren, dort unter [X.] bis 5 genannten [X.]riterien erfüllt sind. Eine Einrichtung ist nach § 66 Abs 2 [X.] grundsätzlich dann dem Bereich der (freien, dh nicht-staatlichen) [X.] zuzurechnen, wenn sie planmäßig, "zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen", [X.]orge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen übernimmt. Durch die Formulierung "zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen" bringt das Gesetz nichts anderes als das Erfordernis der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit zum Ausdruck [X.] in [X.]/[X.]/[X.]pitaler, 10. Aufl, § 66 [X.] Rd[X.]2). Damit gilt der Gesichtspunkt der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit für alle gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen als das gemeinsame prägende Wesensmerkmal. Unter diesem Gesichtspunkt bedurfte es nach der genannten Entscheidung des [X.]enats (Urteil vom 13.8.2002 - [X.] U 31/01 R - [X.]-2700 § 180 [X.] [X.] 6) im Rahmen des § 180 [X.]atz 3 Regelung 2 [X.] (aF) auch keiner Festlegung, ob der jeweilige Träger der freien [X.] überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgte.

Der Gesetzgeber hat mit den §§ 51 ff [X.] eine Besserstellung nicht-staatlicher Einrichtungen bzw Unternehmen ua im Bereich der Gesundheits- und [X.] bezweckt, die aus ideellen Erwägungen ihrer Betreiber, dh ohne einen sonstigen (wirtschaftlichen) Vorteil daraus zu ziehen, als (nicht-staatlicher) Teil des öffentlichen [X.]ystems der [X.] [X.]icherung [X.], aaO Rd[X.] 9) zum Allgemeinwohl tätig werden. Damit aber unterscheiden sich diese Einrichtungen in ihrer Zielsetzung wesentlich von nicht gemeinnützigen Unternehmen, deren Betreiber in erster Linie das Ziel verfolgen, Gewinn zu erzielen, aber gerade auch vom [X.]taat und seinen Untergliederungen mittelbarer [X.]taatsverwaltung, die nicht aus ideellen Motiven handeln (dürfen), sondern ihnen von Verfassung und Gesetz vorgegebene Aufgaben erfüllen müssen.

Demgegenüber fehlt es für einen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen "Gemeinnützigkeitsbegriff" an jedem Anhalt im Gesetz. Er kann nicht durch Auslegung mit anerkannten juristischen Methoden gewonnen, sondern müsste richterrechtlich postuliert werden. Dadurch würde die Grenze richterlicher Rechtsfortbildung (dazu [X.] vom 3.11.1992 - 1 BvR 1243/88 - [X.]E 87, 273) überschritten, zumal auch die Rechtssicherheit nicht gewahrt wird.

Im Gegensatz zu der gesetzlichen konkludenten Verweisung auf die §§ 51 ff [X.], deren Anwendung übereinstimmend im [X.]chrifttum gefordert wird (vgl nur Fordey in Juris-P[X.] [X.], § 180 Rd[X.] 8, der davon ausgeht, dass die Gemeinnützigkeit durch Vorlage einer Finanzamtsbescheinigung nachzuweisen ist; ähnlich weitgehend [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 180 Rd[X.] ff, [X.]tand VII/09; Platz in [X.], [X.], § 180 Rd[X.], [X.]tand Januar 2009) und die auch dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung entspricht, hätte eine Anwendung des gesetzesfreien "[X.]" des L[X.]G eine weitgehende Rechtsunsicherheit zur Folge. Nach dem L[X.]G (Urteil [X.] 11) solle "allgemein auf die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht" abgestellt werden. Dabei wird schon nicht beachtet, dass staatliche und unterstaatliche Verwaltungsträger, soweit sie, wie die [X.]lägerin, hoheitliche Verwaltung verrichten müssen, weder Gewinnerzielung betreiben noch ideelle Ziele verfolgen dürfen, sondern die Gesetze nach deren Zielen durchführen müssen.

Die Beklagte zeigt in ihrer Revisionsschrift zudem auf, dass mit einem so weit gefassten "Begriff der Gemeinnützigkeit" zahlreiche weitere "Unternehmen" möglicherweise freigestellt sein könnten. Dann müsste jeweils erst im Wege einer richterrechtlichen [X.]asuistik geklärt werden, welche Mitgliedsunternehmen der [X.] freigestellt wären. Dies zeigt bereits, dass eine derartige Erweiterung der Freistellungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten ist, der die Freistellungen für "gemeinnützige Unternehmen" aber - wie unter a) aufgezeigt - zu keiner [X.] erweitern wollte.

c) Zutreffend hat die Revision insofern auch darauf hingewiesen, dass die Teilnahme der [X.]lägerin am Lastenausgleich der gewerblichen [X.]en notwendige Folge der gesetzgeberischen Grundentscheidung ist, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - wie auch zahlreiche weitere öffentlich-rechtliche Träger - dem Zuständigkeitsbereich der [X.] zuzuordnen. Dass diese Entscheidung anders hätte getroffen werden können, zeigt etwa der Fall der [X.]agentur für Arbeit, die gemäß § 125 Abs 1 [X.] [X.] der Unfallkasse des [X.] zugeordnet wurde und damit nicht am Ausgleich der Lasten zwischen den gewerblichen [X.]en beteiligt wird. Die [X.]lägerin ist als Unternehmen i[X.] des § 121 Abs 1 [X.] Mitglied der [X.] geworden, ohne dass für diese Zuständigkeitsentscheidung Ausnahmen oder [X.]onderregelungen für öffentlich-rechtliche [X.]örperschaften ersichtlich wären. Der [X.] i[X.] des § 121 [X.] ist - was auch die Vorinstanzen so gesehen haben - für alle potentiell betroffenen Unternehmen inhaltsgleich. Es ist von daher auch nicht begründbar, im Rahmen der §§ 176 ff [X.] (aF) bei dem Lastenausgleich der gewerblichen [X.]en einen neuen, weiteren [X.]onderbegriff des oder für öffentlich-rechtliche Unternehmen zu fordern. Vielmehr ist die Teilnahme am Lastenausgleich notwendige und logische Folge der Aufnahme der [X.]lägerin gerade in eine "gewerbliche" [X.]. Der Lastenausgleich knüpft dabei in allen seinen historischen Ausprägungen jeweils (mehr oder minder) an die [X.]umme der Arbeitsentgelte des jeweiligen Unternehmens an, sodass die Freistellung eines Unternehmens von der Größe der [X.]lägerin (mit 15 000 Beschäftigten im streitigen [X.]raum) erhebliche finanzielle Folgen hätte.

Es erscheint zumindest nachvollziehbar, wenn die Beklagte vorträgt, dass sie als [X.] vollständig aus dem Lastenausgleich ausscheiden würde, wenn die Gehaltssummen aller der [X.]lägerin vergleichbaren [X.] der [X.] aus der Berechnung des [X.] auszuscheiden hätten. Wie ausgeführt, sollten historisch vom Lastenausgleich ausgenommen werden jeweils nur [X.]leinbetriebe oder die Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, sodass schon die strukturelle Größe der [X.]lägerin dagegen spricht, sie als freigestelltes "gemeinnütziges" Unternehmen einzuordnen.

Insofern verfängt auch der Hinweis der [X.], dass das [X.]olidarsystem des [X.] unter den gewerblichen [X.]en ein wesentlicher Gesichtspunkt für den [X.] war, die Träger der [X.] gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Unternehmen im [X.]inne des europäischen Wettbewerbsrechts (Art 81 und 82 [X.] ) zu qualifizieren (vgl [X.] vom [X.] - [X.]/07 - [X.]lg 2009, [X.] - [X.]attner [X.]tahlbau GmbH). Dem [X.]ystem des [X.] zwischen den gewerblichen [X.]en kommt damit durchaus die Bedeutung eines "[X.]trukturprinzips" zu, dessen weitgehende Einschränkung durch eine Herausnahme aller öffentlich-rechtlichen Träger im [X.]inne der [X.]riterien des L[X.]G einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft hätte.

5. Die [X.]lage konnte schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung keinen Erfolg haben. Das [X.] ist als Ausprägung des Grundsatzes von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]B), der als Teil des Rechtsstaatsprinzips der Art 20, 28 Abs 1 [X.]atz 1 [X.] unmittelbar auch im öffentlichen Recht und damit auch für das [X.]ozialversicherungsrecht gilt. [X.]ie ist daher auch bei den Forderungen von Beiträgen zur [X.]ozialversicherung anerkannt (vgl zuletzt B[X.]G vom 27.7.2011 - B 12 R 16/09 R; B[X.]G vom 1.7.2010 - B 13 R 67/09 R - [X.]ozR 4-2400 § 24 [X.] Rd[X.]0; Urteil des [X.]enats vom 10.8.1999 - [X.] U 30/98 R - [X.]-2400 § 4 [X.]). Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren [X.]raums unterlassen hat ([X.]moment). Ferner müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete [X.] des Rechts nach [X.] und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (Umstandsmoment). [X.]olche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat ([X.]), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

Zwar hat die Beklagte hier - wie die oben dargestellte Rechtsgeschichte (unter 2.a) belegt - seit Inkrafttreten des [X.] durch das [X.] ab dem Jahre 1963 die Möglichkeit gehabt, die [X.]lägerin bzw deren Namens-Rechtsvorgänger zum Lastenausgleich heranzuziehen. Dass dies seit 1998 unterblieben ist, erfüllt möglicherweise das [X.]moment, aber schon nicht das Umstandsmoment. Denn das L[X.]G hat nichts dafür festgestellt, dass die Beklagte "besondere Umstände" verwirklicht hat. Das bloße Nichtausüben eines Rechts ohne jedes weitere, zusätzliches Vertrauen begründende Handeln reicht hierfür nicht aus.

6. Die Heranziehung der [X.]lägerin zum Beitrag zum [X.] ihrer [X.] zum Lastenausgleich der gewerblichen [X.]en ist verfassungsgemäß.

Die Beteiligten selbst haben keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben. Das [X.] (s oben 2.a: 19.12.1967 - 2 BvL 4/65 - [X.]E 23, 12; 5.3.1974 - 1 BvL 17/72 - [X.]E 36, 383) und das B[X.]G haben die Regelungen des [X.] in der gesetzlichen Unfallversicherung mehrfach (insbesondere auch der §§ 176 ff [X.] nach dem [X.]) in ihrer materiellen Wirkung für die zum Ausgleich herangezogenen Unternehmen verfassungsrechtlich gebilligt (B[X.]G Urteil vom [X.] U 14/06 R - B[X.]GE 98, 229 = [X.]ozR 4-2700 § 153 [X.]; 20.3.2007 - [X.] U 9/06 R - [X.]-Recht Aktuell 2007,1065; [X.] - [X.] U 34/05 R - [X.] 2007, 102; 5.7.2005 - [X.] U 32/03 R - B[X.]GE 95, 47 = [X.]ozR 4-2700 § 157 [X.]; vgl auch das mehrfach zitierte Urteil vom 13.8.2002 - [X.] U 31/01 R - [X.]-2700 § 180 [X.] [X.] 6). Es besteht keine Veranlassung, für die hier im [X.]treit stehende Rechtslage im Jahre 2007 von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Unstreitig und von der [X.]lägerin nicht angegriffen ist schließlich auch die Höhe der Beitragsforderung in dem Bescheid vom [X.] mit 719 346,24 Euro festgestellt worden.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus §§ 193 Abs 4, 197a Abs 1 iVm § 183 [X.][X.] und § 154 Abs 1 VwGO.

Die [X.]treitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 [X.]atz 1 [X.][X.] iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 G[X.]G.

Meta

B 2 U 4/11 R

15.05.2012

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Berlin, 25. August 2009, Az: S 98 U 788/08, Urteil

§ 121 Abs 1 SGB 7, § 168 Abs 1 SGB 7, § 176 SGB 7, §§ 176ff SGB 7, § 179 SGB 7, § 180 Abs 1 S 3 SGB 7 vom 24.07.2003, § 180 Abs 1 S 4 SGB 7 vom 07.08.1996, § 180 Abs 2 SGB 7 vom 30.10.2008, § 51 Abs 1 AO 1977, § 52 Abs 1 S 3 AO 1977, Art 3 § 1 Abs 1 UVNG vom 21.12.1967, Art 3 § 5 S 3 UVNG vom 21.12.1967, Art 3 § 5 S 3 UVNG vom 28.07.1969, UVEG vom 07.08.1996, UVMG vom 30.10.2008, Art 20 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.05.2012, Az. B 2 U 4/11 R (REWIS RS 2012, 6401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6401

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 1243/88

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