Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.05.2023, Az. B 1 KR 115/21 B

1. Senat | REWIS RS 2023, 4824

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Revisibilität landesrechtlicher Regelungen


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2248,65 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Das klagende Krankenhaus behandelte eine bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) Versicherte vom 19.10. bis 16.11.2015 stationär und berechnete hierfür 10 679,90 Euro, die die [X.] zahlte. Die [X.] beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) am 30.11.2015 mit der sachlich-rechnerischen Prüfung von [X.] ([X.] und [X.]) 9-200.6. Der [X.] forderte das Krankenhaus auf, bis zum [X.] bestimmte, näher bezeichnete Behandlungsunterlagen zu übersenden. Als dies nicht erfolgte, verrechnete die [X.] 2248,65 Euro mit unstreitigen Vergütungsforderungen des Krankenhauses. Das [X.] hat die [X.] zur Zahlung dieses Betrags verurteilt und die Hilfswiderklage der [X.] abgewiesen. Die Klage sei begründet, weil die Aufrechnungsmöglichkeit nach der "Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c [X.]B V ([X.] - [X.]) gemäß § 17c Absatz 2 [X.]" ([X.] 2014) nicht eröffnet sei. Die [X.] 2014 finde auf im [X.] durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit einer Krankenhausrechnung, wie dies hier der Fall sei, keine Anwendung. Das Aufrechnungsverbot des in [X.] geltenden [X.] nach § 112 Abs 1 [X.]B V sei deshalb hier weiter zu beachten. Die Widerklage müsse erfolglos bleiben, weil der Erstattungsanspruch nach § 325 [X.]B V aF ausgeschlossen sei. Das L[X.] hat unter Bezugnahme hierauf die Berufung der [X.] zurückgewiesen und ergänzend näher dargestellt, dass die [X.] 2014 auf Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit im [X.] keine Anwendung finde (Urteil vom 24.11.2021).

2

Die [X.] wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Urteil.

3

II. Die Beschwerde der [X.] ist unzulässig, soweit sie eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G) wegen des vom L[X.] angenommenen Aufrechnungsausschlusses rügt. Ihre Begründung entspricht insoweit nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G abzuleitenden Darlegungsanforderungen an den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Anwendbarkeit der [X.] 2014 auf [X.] im [X.] geltend gemacht wird (dazu 2.) und daher insgesamt zurückzuweisen.

4

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]G) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] vom 26.5.2020 - [X.] KR 14/19 B - juris Rd[X.] 4 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs [X.] vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - [X.]-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 5 f mwN).

5

Diesen Darlegungsanforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht, soweit die [X.] sinngemäß die Frage aufwirft,

        
        

ob sich aus dem für das Land [X.] geltenden Vertrag nach § 112 [X.]B V ein Aufrechnungsverbot ergibt.

6

Die [X.] zeigt die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung für eine Zulassung der Revision kann nur solchen Fragen zukommen, zu deren Klärung das Revisionsgericht berufen ist (vgl B[X.] vom [X.] KR 38/21 B - juris Rd[X.] 7). Insoweit hätte die [X.] darlegen müssen, ob und inwieweit die von ihr aufgeworfene Frage revisibles Recht betrifft, das einer Überprüfung im Revisionsverfahren zugänglich ist. Daran fehlt es.

7

Eine Rechtsfrage ist vom Revisionsgericht klärungsfähig, wenn es über die betreffende Frage konkret sachlich entscheiden kann (vgl B[X.] vom 31.7.2017 - [X.] KR 47/16 B - [X.]-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 8 mwN). Dies ist zum einen dann nicht der Fall, wenn es durch Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist. An einer solchen Entscheidungsbefugnis fehlt es aber auch dann, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage sich weder auf eine Vorschrift des Bundesrechts bezieht noch auf einer im Bezirk des [X.] geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt (§ 162 [X.]G). Selbst eine inhaltliche Übereinstimmung von landesrechtlichen Bestimmungen aus mehreren Bundesländern reicht nicht aus, um [X.] landesrechtlicher Regelungen herbeizuführen. Erforderlich ist es insoweit vielmehr, anhand gleichlautender Normen darzulegen, dass überhaupt eine inhaltliche Übereinstimmung des grundsätzlich nicht revisiblen Rechts besteht sowie dass diese Übereinstimmung im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt erfolgte und nicht lediglich zufällig ist (vgl nur B[X.] vom 27.7.2011 - [X.]2 KR 10/09 R - [X.]-2400 § 28e [X.] 4 Rd[X.]9 mwN; B[X.] vom 10.6.2021 - B 9 [X.] 1/20 R - B[X.]E 132, 178 = [X.]-5926 § 1 [X.], Rd[X.]2). Eine hiernach grundsätzlich nicht überprüfbare Auslegung einer landesrechtlichen Norm - hier die normenvertragliche Regelung des § 15 Abs 4 Satz 2 im gekündigten, nach Auffassung des L[X.] in [X.] fortgeltenden [X.] nach § 112 Abs 1 [X.]B V - ist aber am Maßstab von Bundesrecht darauf überprüfbar, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht beachtet oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Die genannten [X.] verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern auch, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinne lückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel und bindet das Revisionsgericht nicht. Das gilt erst recht, wenn das [X.] eine objektiv willkürliche Auslegung wählt, die nach juristischer Methodik nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl B[X.] vom 25.10.2016 - [X.] KR 6/16 R - [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.] 19 mwN).

8

Die Beschwerdebegründung enthält hierzu keinerlei Vortrag. Sie verweist nur darauf, dass das B[X.] in seinem Urteil vom [X.] ([X.] KR 31/18 R - B[X.]E 129, 1 = [X.]-7610 § 366 [X.], Rd[X.]6) offengelassen habe, ob § 15 Abs 4 Satz 2 des [X.] ein Aufrechnungsverbot enthalte. Bei zutreffender Auslegung des [X.] hätte das L[X.] die von der [X.] vorgenommene Aufrechnung nicht als unzulässig qualifizieren dürfen.

9

2. Soweit die [X.] die weitere, ausdrücklich formulierte Rechtsfrage aufwirft,

        
        

"ob die PrüfvV auf Behandlungsfälle vor 2016 Anwendung findet"

                 

ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. Sie befasst sich ausführlich mit der Frage, ob der Gesetzgeber des § 17c [X.] - unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, BT-Drucks 17/13947 S 18 f, 37 ff) - und die Vertragsparteien der PrüfvV von ihrer schon anfänglichen Anwendbarkeit auf sachlich-rechnerische Prüfaufträge ausgegangenen seien. In diesem Zusammenhang geht die Beschwerde auch auf den Umstand einer fehlenden Bedeutung der Entscheidung des [X.]s vom 1.7.2014 ([X.] KR 29/13 R - B[X.]E 116, 165 = [X.]-2500 § 301 [X.] 4) für die Willensbildung der Vertragsparteien der PrüfvV ein. Unter Berücksichtigung dieser Beschwerdebegründung will die [X.] sinngemäß wissen, ob die PrüfvV 2014 auf vor dem 1.1.2016 begonnene Prüfverfahren im Sinne des § 275 Abs 1c [X.]B V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (aF) auch dann anzuwenden ist, wenn Gegenstand des Prüfauftrags nur die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung des Krankenhauses ist. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Sie bedarf keiner Klärung in einem erneuten Revisionsverfahren.

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl B[X.] vom 22.2.2017 - [X.] KR 73/16 B - juris Rd[X.] 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs [X.] vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] 6 S 10 f = juris Rd[X.] 4). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] 1500 § 160a [X.] 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung im Einzelnen darzulegen ist. Nach diesem Maßstab ist eine weitere revisionsgerichtliche Klärung hier nicht mehr erforderlich.

Schon nach der vor dem 10.11.2021 ergangenen Rechtsprechung des [X.]s galt die [X.] 2014 - ebenso wie § 275 Abs 1c [X.]B V aF - bis zum 31.12.2015 nur für [X.] betreffend die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung, nicht dagegen für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung (ua B[X.] vom 25.10.2016 - [X.] KR 18/16 R - juris Rd[X.]9; B[X.] vom 23.5.2017 - [X.] KR 24/16 R - [X.]-2500 § 301 [X.] 8 Rd[X.]; B[X.] vom 16.7.2020 - [X.] KR 15/19 R - B[X.]E 130, 299 = [X.]-2500 § 275 [X.] 32, Rd[X.] 12; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Differenzierung vgl [X.] vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - NJW 2019, 351; zur Anwendbarkeit der [X.] 2014 ab dem 1.1.2016 auch auf Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung vgl B[X.] vom 10.11.2021 - [X.] KR 36/20 R - B[X.]E 133, 126 = [X.]-2500 § 275 [X.] 36,Rd[X.] 13 ff). Insbesondere in seinen Urteilen vom 25.10.2016 und vom 23.5.2017 (aaO) hat der [X.] darauf verwiesen, dass § 17c Abs 2 Satz 1 [X.] die Vertragsparteien der [X.] nur dazu ermächtigte, das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c [X.]B V aF zu regeln. Welche Prüfgegenstände eine [X.] haben kann, wurde durch § 275 Abs 1c [X.]B V aF vorgegeben. Anlass zur Schaffung einer [X.] hatte der Gesetzgeber gesehen, weil die Vertragsparteien auf Landesebene nicht in allen Bundesländern Verträge insbesondere zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung geschlossen hatten und weil bestehende [X.] - nach Auffassung des Gesetzgebers - nur sehr allgemein gehalten und oft veraltet seien (vgl BT-Drucks 17/13947 [X.]). Der im Schrifttum vertretenen Auffassung, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, "Meinungsverschiedenheiten über Kodier- und Abrechnungsfragen" (Bezugnahme auf BT-Drucks 17/13947 [X.] f) ebenfalls der [X.] zu unterstellen, sodass § 275 Abs 1c [X.]B V aF auch Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit erfassen müsse, hat der [X.] ausdrücklich widersprochen, weil sich im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien zu § 17c Abs 2 [X.] keine Grundlage dafür findet (B[X.] vom 25.10.2016 und vom 23.5.2017, aaO).

Mit dem Vorbringen der [X.] in der Beschwerdebegründung vom 30.12.2021, die mittelbar diese bisherige Rechtsprechung angreift, hat sich der [X.] in der Sache in zwei Ende Januar und Mitte Februar 2022 zugestellten Urteilen vom 10.11.2021 auseinandergesetzt ([X.] KR 36/20 R - B[X.]E 133, 126 = [X.]-2500 § 275 [X.] 36, Rd[X.] 13 ff, zur Anwendbarkeit der [X.] 2014 auf die ab 1.1.2016 dem Krankenhaus gegenüber [X.] erteilten Aufträge zur sachlich-rechnerischen Prüfung; [X.] KR 43/20 R - [X.]-2500 § 275 [X.] 38 Rd[X.] 14, zur Nichtanwendbarkeit der [X.] 2014 auf solche bis zum 31.12.2015 [X.] erteilten Aufträge; zur Anwendbarkeit dieser beiden Rechtsrahmen iVm § 275 Abs 1c [X.]B V aF in Abhängigkeit von der Erteilung des [X.] und nicht von dem Beginn der stationären Behandlung vgl B[X.] vom 16.7.2020 - [X.] KR 15/19 R - B[X.]E 130, 299 = [X.]-2500 § 275 [X.] 32, Rd[X.] 14). Die bisherige Rechtsprechung in Bezug nehmend und bekräftigend hat der [X.] durch das Urteil vom 10.11.2021 ([X.] KR 43/20 R - [X.]-2500 § 275 [X.] 38 Rd[X.] 14) nochmals klargestellt, dass bei einem Fragen der Wirtschaftlichkeit und der sachlich-rechnerischen Richtigkeit umfassenden Prüfauftrag im [X.] die [X.] nur auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung Anwendung findet.

Die von der Beschwerdebegründung vorgebrachten weiteren, noch nicht in seinen vorausgegangenen Entscheidungen ausdrücklich verworfenen Argumente hat der [X.] in diesem Urteil vom 10.11.2021 ([X.] KR 36/20 R - B[X.]E 133, 126 = [X.]-2500 § 275 [X.] 36, Rd[X.] 13 ff) nunmehr berücksichtigt. Einer weiteren Klärung in einem neuen Revisionsverfahren bedarf es deshalb nicht.

Dort ist der [X.] ebenfalls davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien der [X.] 2014 von Anfang an neben der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistungen auch die Prüfung der "Korrektheit deren Abrechnung" im Blick hatten und - anders als die nachfolgende Rechtsprechung des [X.]s ab Juli 2014 - davon ausgegangen waren, dass auch diese § 275c Abs 1 [X.]B V unterfällt. Er hat dem aber keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Der [X.] hat klargestellt, dass die Vertragsparteien damit über die durch § 17c Abs 2 [X.] iVm § 275 Abs 1c [X.]B V aF eingeräumte Ermächtigung hinausgegangen waren und diese Überschreitung erst durch die Anfügung des § 275 Abs 1c Satz 4 [X.]B V aF durch Art 6 [X.]1a des Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KH[X.] vom 10.12.2015, [X.] 2229) zum 1.1.2016 mit Wirkung ab diesem Tag legitimiert wurde. Es bedurfte im Nachgang lediglich keiner ausdrücklichen Bestätigung durch die Vertragsparteien mehr.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.

        

[X.]

Bockholdt

Geiger

Meta

B 1 KR 115/21 B

11.05.2023

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Münster, 29. Januar 2021, Az: S 6 KR 2789/19, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 112 Abs 1 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.05.2023, Az. B 1 KR 115/21 B (REWIS RS 2023, 4824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4824

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1 BvR 2856/07

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