Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZB 4/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 599

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem sogenannten Dieselfall


Leitsatz

Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einem sogenannten Dieselfall.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 49.904,26 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeug- und Motorenherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Zusammenhang mit der Abgasrückführung in Anspruch.

2

Er erwarb im Oktober 2012 von einem Autohaus zu einem Kaufpreis von 50.925 € einen Neuwagen [X.], in den ein Dieselmotor des Typs [X.] in der Applikation [X.]D2001 eingebaut ist. Der Kläger hat vorgetragen, der streitgegenständliche Motor enthalte mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen hinsichtlich der Abgasrückführung. Es sei eine Software verbaut, die einen Prüfzyklus erkenne. Dies diene dazu, den Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im Prüfbetrieb zu optimieren, so dass nur im Prüfzyklus die Grenzwerte eingehalten würden, während dies im normalen Straßenbetrieb nicht der Fall sei. Außerdem sei im Fahrzeug ein sogenanntes [X.] eingebaut. Die Beklagte habe die Abschalteinrichtungen bewusst eingesetzt, da sie anders die gesetzlichen Abgaswerte im realen Fahrbetrieb nur mit erheblich erhöhtem technischem und finanziellem Aufwand hätte einhalten können, und sich so die amtliche Typgenehmigung erschlichen.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Hinweis auf einen Beschluss des [X.] vom 28. Januar 2020 ([X.]) ausgeführt, die Behauptung des [X.] zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, welche den Prüfzyklus erkenne, sei eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein, weil sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses Sachverhalts willkürlich aufgestellt worden sei. Es fehle an tatsächlichen Anhaltspunkten, dass das klägerische Fahrzeug mit der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung der [X.] ausgerüstet sei. Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Einbaus eines sogenannten [X.]s liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte vor. Es sei nicht offenkundig, dass es sich bei dem [X.] um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Dessen Einbau offenbare jedenfalls nicht eine besonders verwerfliche Gesinnung im Sinne des § 826 BGB. Ungeachtet dessen scheide eine Haftung nach § 826 BGB wegen des behaupteten Einbaus eines [X.]s auch deshalb aus, weil nach dem Vortrag des [X.] nicht von Vorsatz ausgegangen werden könne. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB scheiterten ebenfalls, hinsichtlich des behaupteten [X.]s am fehlenden [X.]. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der [X.] stehe entgegen, dass diese nicht dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt und daher keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB seien.

4

Die hiergegen erhobene Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht nach vorausgegangenem Hinweis, zu dem der Kläger Stellung genommen hat, mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Berufungsbegründung genüge nicht der nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gesetzlich vorgeschriebenen Form. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

II.

5

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2021 - [X.], juris Rn. 12 mwN).

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel des [X.] nicht unter Verweis darauf als unzulässig verwerfen dürfen, die Berufungsbegründung des [X.] erfülle nicht die Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

7

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet, dass die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen muss, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein ([X.], Beschluss vom 5. August 2020 - [X.], NJW-RR 2020, 1132 Rn. 16). Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsklägers bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration ([X.], Beschluss vom 16. November 2021 - [X.], juris Rn. 13-15 mwN).

8

b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des [X.] noch gerecht. Sein Berufungsangriff greift die tragenden Erwägungen hinreichend an, soweit das [X.] einen Anspruch des [X.] aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendung einer unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware verneint hat.

9

aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht gemeint, die [X.] des [X.] gegen die Annahme des [X.]s, sein Vortrag zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer einen Prüfzyklus erkennenden Software sei wegen fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich, ließen nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig halte.

(1) Dem [X.] reichte der Vortrag des [X.] dazu, warum er von einer Prüfstanderkennungssoftware in seinem Fahrzeug ausging, nicht aus. Die Behauptung des [X.], bei einer Vielzahl von Messungen bei unterschiedlichen Fahrzeugen der Beklagten - die nur teilweise einen Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug und Motor hätten - sei eine Abweichung zwischen den Emissionswerten im Prüfbetrieb und Realbetrieb festgestellt worden, habe hinsichtlich des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine Indizwirkung. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing.F.    aus einem Verfahren vor dem [X.] betreffe einen anderen Fahrzeugtyp und ergebe keine tatsächlichen Hinweise auf unzulässige Manipulationen in der Abgassteuerung. Gegen das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer "Schummelsoftware", wie sie "aus den [X.] bekannt geworden" sei, spreche auch, dass das [X.] anders als bei einem anderen Hersteller keine Beanstandungen hinsichtlich des streitgegenständlichen [X.] erhoben, sondern vielmehr mit amtlicher Auskunft in einem Parallelverfahren vor dem [X.] mitgeteilt habe, keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt zu haben.

(2) Dem hat der Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine auf den konkreten Sachverhalt zugeschnittene Berufungsbegründung entgegengesetzt. Der Kläger hat die seiner Ansicht nach bestehenden Fehler in der rechtlichen Beurteilung durch das [X.] aufgezeigt und deutlich gemacht, dass und warum er im Gegensatz zur angegriffenen Entscheidung eine Haftung der Beklagten wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Prüfstanderkennungssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug als gegeben ansieht.

(a) Unter ausdrücklichem Hinweis auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils und Verweis auf die dort zitierte Entscheidung des [X.] wirft die Berufungsbegründung dem angefochtenen Urteil vor, falsche Maßstäbe an die Beurteilung, ab wann der Vortrag in den sogenannten Diesel-Fällen als Vortrag ins Blaue hinein zu werten sei, angelegt zu haben (Berufungsbegründung Seiten 2-5). Sie wendet sich gegen die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die Abweichungen der [X.] während des Prüfzyklus und während des Realbetriebs böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Abgasreinigung im eingebauten Motor nur auf dem Prüfstand vorgenommen werde, und verweist demgegenüber darauf, dass sich das Maß der Abweichungen nur mit dem Vorhandensein einer Prüfstanderkennungssoftware und einer Deaktivierung der Abgasreinigung außerhalb des [X.] erklären lasse (Berufungsbegründung Seiten 2-4, 16, 22-23, 54). Sie stellt dar, dass der Kläger hiermit genügend Anhaltspunkte für den Einbau einer Prüfstanderkennungssoftware vorgetragen habe und damit seiner Darlegungslast zum Vorliegen eben dieser tatsächlichen Anhaltspunkte nachgekommen sei; mehr sei nicht zu fordern (Berufungsbegründung Seiten 5,16-17). Sie führt aus (Berufungsbegründung Seiten 17 f.), dass das [X.] - hätte es den klägerischen Vortrag korrekt zur Kenntnis genommen - diesen entweder zu Gunsten des [X.] als zugestanden hätte werten oder eine Beweisaufnahme hätte durchführen müssen. Hierdurch wird in einer für die Zulässigkeit der Berufung hinreichend verständlichen Weise deutlich, dass der Kläger vom Berufungsgericht anhand des in der Berufungsbegründung unterbreiteten Vorbringens die Überprüfung der Auffassung des [X.]s begehrt.

(b) Dieser hinreichenden Rüge des erstinstanzlichen Urteils steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung daneben mehrfach auch Textbausteine und abstrakte Passagen verwendet und Erwägungen des [X.]s teils unzutreffend wiedergibt. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Mängel in der Berufungsbegründung aufgezeigt. Die [X.] geht jedoch trotz des Vorhandenseins dieser Mängel wie oben gezeigt nicht nur sporadisch (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1308 Rn. 12) auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil ein. Trotz der Verwendung von Textbausteinen und Fehlern bei der Wiedergabe der Entscheidungsgründe des [X.]s befasst sie sich in ihren anderen Teilen konkret mit dem angefochtenen Urteil und setzt sich mit den darin enthaltenen tragenden Erwägungen des [X.]s auseinander. Sie hat nach [X.] einen hinreichenden Einzelfallbezug.

(c) Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es nicht darauf an, ob in der Berufungsbegründung die weitergehenden Ausführungen des [X.]s zu Ansprüchen aus anderen Anspruchsgrundlagen und wegen anderer behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen hinreichend angegriffen werden. Zwar muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Daraus folgt indes nicht, dass eine sich gegen eine Klageabweisung richtende Berufungsbegründung bei Ansprüchen, die sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben können, die Urteilsbegründung der ersten Instanz hinsichtlich jeder Anspruchsgrundlage angreifen muss. Denn die gerügte Rechtsverletzung ist schon dann erheblich, wenn die auf eine der Anspruchsgrundlagen gestützte Begründung des erstinstanzlichen Gerichts mit allen hierauf bezogenen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen wird, so dass bereits dieser Berufungsangriff das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellt ([X.], Beschluss vom 5. August 2020 - [X.], NJW-RR 2020, 1132 Rn. 16). Dies ist hier der Fall.

(d) Ob das Vorbringen der Berufungsbegründung geeignet ist, die [X.] inhaltlich zu rechtfertigen und die Argumentation des [X.]s zu entkräften, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung ([X.], Beschluss vom 8. Juni 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 1075 Rn. 10), über die mit der Feststellung, die Berufungsbegründung erfülle die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, nicht vorentschieden ist (vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. September 2021 - [X.], juris Rn. 24 ff.).

bb) Weil das [X.] die Abweisung der Klageanträge zu 2 und zu 3 ausschließlich mit dem Nichtbestehen der Hauptforderung begründet hat, erfasste der zulässige Angriff gegen die Hauptforderung sämtliche Klageanträge (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 99 Rn. 31 mwN).

3. Der die Berufung des [X.] als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZB 4/21

21.03.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 26. August 2021, Az: 3 U 521/21

§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 31 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZB 4/21 (REWIS RS 2022, 599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 599

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIa ZR 319/22 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 76/19 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an die Berufungsbegründung bei ausschließlich neuem Vorbringen


VI ZR 435/20 (Bundesgerichtshof)

Deliktische Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Darlegungserfordernisse bei Behauptung einer sog. "Umschaltlogik" und …


8 U 9416/21 (OLG München)

Abschalteinrichtung, Unzulässigkeit, Klagepartei, Nichtzulassungsbeschwerde, Sittenwidrigkeit, Greifbare Anhaltspunkte, Streitwertfestsetzung, Amtliche Auskunft, Tatbestandswirkung, Rechtsprechung des BGH, Verwaltungsrechtlicher, …


III ZR 216/20 (Bundesgerichtshof)

Beweiskraft des Tabestands bei nachgelassenem Schriftsatz


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 57/19

VIII ZB 18/20

VIII ZB 21/21

VI ZB 22/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.