Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2017, Az. B 6 KA 10/16 R

6. Senat | REWIS RS 2017, 11244

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen - Verwirkung des Anspruchs auf eine zusätzliche Pauschale für pädiatrische Spezialambulanzen - Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 120 Abs 4 SGB 5 - Angelegenheiten des Vertragsarztrechts - Verwaltungsakt - Vorverfahren - eingeschränkter Umfang einer gerichtlichen Kontrolle - Verjährungsfrist)


Leitsatz

Wird die zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Krankenhausträgern zusätzlich zur Grundvergütung vereinbarte Pauschale für pädiatrische Spezialambulanzen nicht innerhalb eines Jahres nach dem jeweils betroffenen Jahr geltend gemacht, ist der Anspruch des Krankenhausträgers verwirkt.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des [X.] vom 3. März 2016 insoweit aufgehoben, als es den Beschluss der Beklagten vom 14. Oktober 2014 hinsichtlich der Festsetzung einer Pauschale für das Kalenderjahr 2012 aufgehoben hat. Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen gemeinsam zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 6.

Tatbestand

1

Die klagende Krankenkasse wendet sich in ihrer Funktion als Krankenkassenverband gegen einen Beschluss der beklagten Schiedsstelle, mit dem diese für die Jahre 2010 bis 2012 eine zusätzliche Pauschale für pädiatrische Spezialambulanzen nach § 120 Abs 1a [X.] festgesetzt hat.

2

Das zu 1. beigeladene [X.] begehrte mit Schreiben vom 8.10.2013 für die Jahre 2009 bis 2014 von der klagenden und den zu 2. bis 6. beigeladenen Krankenkassen bzw -verbänden die Vereinbarung einer ergänzenden Pauschale nach § 120 Abs 1a [X.] für sechs pädiatrische Spezialambulanzen. Die Beigeladene zu 1. und die Krankenkassenverbände hielten in einem Ergebnisprotokoll vom 17.3.2014 als Einigung über Eckdaten für eine Vereinbarung nach § 120 Abs 1a [X.] ua fest:

"1.     

Die Kassenverbände halten an ihrer Rechtsauffassung fest, dass dem Krankenhaus für die Jahre 2009 bis 2012 kein Anspruch auf eine Quartalspauschale nach § 120 Abs 1a [X.] zusteht, da ein solcher Anspruch in den betreffenden Jahren nicht geltend gemacht wurde. Das Krankenhaus teilt diese Auffassung nicht und wird für die Jahre 2009 bis 2012 die Schiedsstelle anrufen.

 2.     

Für den Fall, dass ein Anspruch nach § 120 Abs 1a [X.] für die Jahre 2009 bis 2012 bestehen sollte, gilt eine Quartalspauschale in Höhe von 110,-- € für die aus der Anlage 2 des jeweiligen Honorarbescheides der [X.] ersichtlichen Fälle als geeinigt.

 3.     

Für die Jahre 2013 bis 2015 verständigen die Vertragspartner eine Quartalspauschale in Höhe von 118,- Euro. …"

3

Mit Beschluss vom 14.10.2014 setzte die Beklagte auf den Antrag der Beigeladenen zu 1. für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 eine ergänzende Pauschale nach § 120 Abs 1a [X.] in Höhe von 110 Euro fest; im Übrigen, dh hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009, lehnte sie den Antrag ab. Die Schiedsstelle könne nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts auch über Pauschalen für Jahre vor der mit dem G[X.]-Finanzierungsgesetz (G[X.]-FinG) erfolgten Einführung der Konfliktlösung durch die Schiedsstelle zum 1.1.2011 entscheiden, wenn das Verfahren erst danach anhängig gemacht werde. Da die Höhe der Pauschalen von den Parteien vereinbart worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung der Pauschale unstreitig vorlägen. Die Schiedsstelle sei mehrheitlich der Auffassung, dass die rückwirkende Festsetzung einer Pauschale nach § 120 Abs 1a [X.] möglich sei. Die Ansprüche für die Jahre 2010 bis 2012 seien weder verjährt noch verwirkt.

4

Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit darin eine Pauschale nach § 120 Abs 1a [X.] für die Jahre 2010 bis 2012 festgesetzt worden war. Die Beklagte sei auch für die Entscheidung über eine Pauschale für das [X.] und damit vor der Einführung der Schiedsstellenregelung zuständig gewesen, weil sie erst nach dem Inkrafttreten des G[X.]-FinG zur Entscheidung angerufen worden sei und entschieden habe. Die Zuständigkeit der Beklagten sei nicht durch die Teileinigung der Vertragsparteien vom 17.3.2014 entfallen. § 120 Abs 4 [X.] sehe eine Entscheidung durch die Schiedsstelle auch für den Fall vor, dass eine Einigung "teilweise" nicht zustande komme.

5

Der angefochtene Beschluss sei aber rechtswidrig. § 120 Abs 1a [X.] sei so auszulegen, dass der Krankenhausträger eine zusätzliche Pauschale nur bis zum Ende des jeweiligen Jahres geltend machen könne. Das ergebe sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wohl aber aus Sinn und Zweck des § 120 Abs 1a [X.] und dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften. Eine Vereinbarung nach § 120 Abs 1a Satz 1 [X.] setze voraus, dass die zusätzliche Pauschale "erforderlich" sei, um die auf Überweisung erfolgende Behandlung von Kindern und Jugendlichen angemessen zu vergüten. Nach der amtlichen Begründung des Entwurfs zum Krankenhausfinanzierungsreformgesetz ([X.]) vom [X.] sei eine Vereinbarung über Pauschalen abzuschließen, falls diese zur Aufrechterhaltung der Behandlungsmöglichkeiten für die betroffenen Kinder und Jugendlichen erforderlich seien. Die Aufrechterhaltung von Behandlungsmöglichkeiten habe jedoch keinen Bezug zu vergangenen Jahren, sondern beziehe sich auf einen gegenwärtigen und zukünftigen Bedarf. Dem entspreche auch die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 120 Abs 1a [X.] durch das G[X.]-FinG. Danach sei die zusätzliche Vergütung vorgesehen, um mögliche Versorgungsengpässe bei der fachärztlichen Versorgung von schwer und chronisch kranken Kindern und Jugendlichen durch Unterfinanzierung zu vermeiden. Die Vermeidung eines Versorgungsengpasses sei gegenwarts- bzw zukunfts-, nicht aber vergangenheitsbezogen.

6

Diese Auslegung des § 120 Abs 1a [X.] werde durch dessen Satz 8 in der ursprünglichen Fassung bzw Satz 7 in der ab dem 1.1.2011 geltenden Fassung gestützt. Danach sei bei der Vereinbarung des [X.] nach § 10 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) die Summe der für das [X.] (Gesetzesfassung bis zum 31.12.2010) bzw für das jeweilige Jahr erstmalig vereinbarten (Gesetzesfassung ab dem 1.1.2011) ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen. Damit solle eine zeitgerechte Refinanzierung der für die Pauschalen benötigten Mittel ermöglicht werden, um den Krankenkassen Kalkulationssicherheit zu gewährleisten. Dies zeige die Vorstellung des Gesetzes, dass die Verhandlungen über die Vereinbarung nach § 120 Abs 1a [X.] bereits in dem betreffenden Jahr, für das die Pauschale festgesetzt wird, abgeschlossen würden. Die Vereinbarung des [X.] sei nämlich bis zum 30. November jeden Jahres zu schließen (§ 10 Abs 10 Satz 1 KHEntgG). Das Erfordernis, die Summen der für das jeweilige Jahr vereinbarten Pauschalen bei der Vereinbarung des [X.] für das betreffende Jahr ausgabenmindernd zu berücksichtigen, zeige, dass die Geltendmachung einer Pauschale für vergangene Jahre ausgeschlossen sein solle. Dem stehe nicht entgegen, dass es im Falle der Verzögerung des Abschlusses der Vereinbarung oder der Entscheidung der Schiedsstelle nach § 120 Abs 4 [X.] nicht in allen Fällen möglich sei, die Pauschale so rechtzeitig festzusetzen, dass sie noch bei der Vereinbarung des [X.] in demselben Jahr berücksichtigt werden könne. Diese Problematik habe auch der Gesetzgeber erkannt, da es in der Gesetzesbegründung zum [X.] heiße, je nach den Vereinbarungszeitpunkten für die ambulanten Fallpauschalen und für den Landesbasisfallwert könne die Herausrechnung aus dem Ausgabevolumen für stationäre Versorgung beim Landesbasisfallwert 2009 oder 2010 durchgeführt werden. Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung nur diese beiden Jahre, nicht aber weitere Folgejahre erwähne, spreche dafür, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Pauschalen nach § 120 Abs 1a [X.] jedenfalls nicht erst mehrere Jahre nach der Geltendmachung durch den Krankenhausträger bei der Bildung des [X.] berücksichtigt werden sollten.

7

Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. Die Beklagte trägt vor, der Einführung des § 120 Abs 1a [X.] sei eine Analyse des [X.] vorangegangen, wonach die Finanzierung der Leistungen der Spezialambulanzen in Kinderkliniken in erheblichem Maße nicht kostendeckend gewesen sei. In der Gesetzesbegründung zum [X.] sei hierzu festgestellt, dass sich in der Praxis eine Teilfinanzierung der Spezialambulanzen mit Mitteln aus dem stationären Budget etabliert habe. Diese Quersubventionierung habe der Gesetzgeber beseitigen wollen. Dabei sei er von einer Einführung der [X.] zum 1.1.2009 ausgegangen. Gleichzeitig habe § 87 Abs 2c Satz 4 [X.] vorgesehen, dass zum 31.10.2010 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen ([X.]) besondere arztgruppenspezifische, diagnosebezogene Fallpauschalen für die Behandlung von [X.] mit einem erheblichen therapeutischen Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten vorgesehen werden sollten. Der Gesetzgeber habe somit aufgrund der Beendigung der Konvergenzphase und der erst später zu erwartenden Zusatzvergütungen im [X.] eine temporäre Unterfinanzierung der Spezialambulanzen im [X.] erwartet. Dementsprechend habe sich der ursprüngliche Wortlaut des § 120 Abs 1a [X.] allein auf das [X.] bezogen. Im [X.] habe der Gesetzgeber sodann festgestellt, dass die Umsetzung der Vergütungsregelungen für Spezialambulanzen nicht zufriedenstellend erfolgt sei. Deshalb habe er den letzten Satz des § 120 Abs 1a [X.] dahin geändert, dass bei der Vereinbarung des [X.] nicht mehr die Summe der für das [X.] vereinbarten Pauschalen, sondern die Summe der für das jeweilige Jahr erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen sei. Sowohl von der [X.] als auch vom G[X.]-Spitzenverband sei dies als Entfristung bezeichnet worden. Soweit das [X.] meine, der Begriff der "Aufrechterhaltung von Behandlungsmöglichkeiten" sei ausschließlich zukunftsgerichtet, verkenne es die Zielrichtung des Gesetzgebers, den Wegfall der Quersubventionierung zu kompensieren. In der Begründung des G[X.]-FinG verwende der Gesetzgeber diesen Begriff auch nicht mehr, sondern spreche von "[X.]", was auch an in der Vergangenheit entstandene Kosten anknüpfe. Auch aus dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht herleiten, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen müsse. Der Gesetzgeber habe, anders als etwa in § 11 Abs 3 Satz 1 KHEntgG, keine Aufforderungsfrist normiert. Die Pauschalen seien ausgabenmindernd beim Landesbasisfallwert zu berücksichtigen, wenn sie vereinbart worden seien. Dies erfolge entweder im selben Kalenderjahr oder um ein Kalenderjahr versetzt. Der Gesichtspunkt der Kalkulationssicherheit sei in keinem Fall berührt. Es sei auch nicht notwendig, wie das [X.] meine, die Summen der Pauschalen bei der Vereinbarung des [X.] für das betreffende Jahr zu berücksichtigen, das könne vielmehr auch in der nächsten Vereinbarung des [X.] erfolgen. Dies werde auch aus dem Vergleich mit dem Wortlaut des § 120 Abs 1a Satz 5 [X.] deutlich. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass die für die besonderen Einrichtungen für ein Jahr vereinbarten Pauschalen für dieses Jahr mindernd bei der Erlössumme zu berücksichtigen seien. Eine solche Verknüpfung enthalte Satz 7 gerade nicht. Bereits aufgrund der denkbaren Verfahrensabläufe sei eine Berücksichtigung der Pauschalen bei den Landesbasisfallwerten für dasselbe Jahr oft nicht möglich. Auch nach der Begründung zum G[X.]-FinG sei die Bereinigung für das Jahr vorzunehmen, in dem erstmals ergänzende Pauschalen vereinbart würden. In den [X.] Vereinbarungen über den Landesbasisfallwert würden seit 2013 Berichtigungsvorbehalte bzgl der Pauschalen nach § 120 Abs 1a [X.] vorgesehen.

8

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1.. beantragen,
das Urteil des [X.] Rheinland-Pfalz vom [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] Rheinland-Pfalz vom [X.] zu ändern und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

9

Die Beigeladene zu 1. trägt vor, § 120 Abs 1a [X.] gebe keine Fristen für das Einfordern einer Vereinbarung vor. Die Entfristung der Regelung trage der Fallkonstellation verzögerter Vereinbarungen ausdrücklich Rechnung. [X.] man die Frist für die Vereinbarung des [X.] nach § 10 Abs 10 Satz 1 KHEntgG ([X.]) an, könnten die Krankenhäuser nicht einmal den Beginn des Jahres abwarten, für das sie eine ergänzende Pauschale geltend machten. Unter Zugrundelegung der Auffassung des [X.] könnte eine Pauschale niemals erfolgreich durchgesetzt werden, weil bei Aufrechterhaltung des Leistungsangebots kein Versorgungsengpass zu besorgen sei und bei Einstellung des Leistungsangebots die erforderliche Leistungserbringung fehle. Soweit das [X.] sich auf den Aspekt der zeitgerechten Refinanzierung stütze, überzeuge dies nicht. Wenn eine ergänzende Pauschale für das [X.] erst im [X.] vereinbart werde, entstehe auch die Erforderlichkeit einer Refinanzierung erst im [X.].

Die Klägerin beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Sie trägt vor, nach der Gesetzesbegründung zum [X.] habe eine Herausrechnung der Pauschalen aus dem Ausgabenvolumen für stationäre Versorgung beim Landesbasisfallwert 2009 und 2010 durchgeführt werden können. Mit der Änderung des § 120 Abs 1a [X.] durch das G[X.]-FinG sei lediglich die Bereinigungsmöglichkeit auf das [X.] erweitert worden. Das Ziel, den Krankenkassen eine Refinanzierung der ergänzenden Pauschalen zu ermöglichen, scheine massiv gefährdet, wenn eine Bereinigung erst nach einem Zeitraum von mehreren Jahren möglich sei. Das Kriterium der Erforderlichkeit beinhalte denknotwendig eine Prognose der künftigen Entwicklung.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Beigeladenen zu 1. und der Beklagten haben teilweise Erfolg. Das [X.] hätte den Schiedsspruch nicht aufheben dürfen, soweit er die Festsetzung einer Pauschale nach § 120 [X.] 1a [X.] für das [X.] enthält. Die Aufhebung der Entscheidung für die [X.] und 2011 erfolgte hingegen zu Recht. Insofern waren die Revisionen zurückzuweisen.

1. Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG gemäß § 40 Satz 2 [X.], § 31 [X.] 2 iVm § 10 [X.] 2 [X.] berufen. Bei Streitigkeiten über eine Entscheidung der [X.] gemäß § 120 [X.] 4 [X.] handelt es sich um eine Angelegenheit des [X.] gemäß § 10 [X.] 2 [X.]. Nach § 10 [X.] 2 Satz 2 [X.] [X.] gehören zu den Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen [X.]rankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 10 [X.] 2 Satz 1 [X.]) ua [X.]lagen wegen der Vergütung nach § 120 [X.]. Diese Formulierung erfasst auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit den nach § 120 [X.] 1a [X.] zu treffenden Vergütungsvereinbarungen. Da die [X.] nach § 120 [X.] 4 [X.] an die Stelle der Vertragsparteien tritt, wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt, gehören auch die [X.]lagen gegen die Festsetzungen der [X.]. Dass die Entscheidung von der nach § 18a [X.]rankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) zu bildenden [X.] getroffen wird, steht dem nicht entgegen. Zwar sind im Schiedsverfahren die [X.]rankenkassen und die Träger der Einrichtungen beteiligt, nicht aber Vertreter der Vertragsärzte. Entscheidend ist jedoch, dass ein Zusammenhang mit der Beteiligung stationärer Leistungserbringer an der vertragsärztlichen Versorgung besteht (vgl [X.] 119, 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]6 unter Hinweis auf BT-Drucks 17/6764 S 26).

2. a) Das [X.] war zur Entscheidung im ersten Rechtszug nach § 29 [X.] 2 [X.] [X.] sachlich zuständig, da es um eine [X.]lage gegen eine Entscheidung der [X.] nach § 120 [X.] 4 [X.], § 18a [X.] 1 [X.] geht. Zu Recht hat das [X.] für diesen Rechtsstreit die Spruchkörper als zuständig angesehen, die gemäß § 31 [X.] 2, § 40 Satz 2 iVm § 10 [X.] 2 [X.] für Angelegenheiten des [X.] gebildet worden sind.

b) Die [X.]lägerin hat mit ihrem Anfechtungsbegehren gemäß § 54 [X.] 1 iVm § 131 [X.] 3 [X.] mit dem Ziel, den Schiedsspruch - soweit er sie beschwert - aufzuheben, die richtige [X.]lageart gewählt. Die Festsetzung der Vergütung durch die [X.] nach § 120 [X.] 4 [X.] ist als Verwaltungsakt anzusehen. Die [X.] nach § 18a [X.] wird hier als Stelle tätig, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung iS des § 1 [X.] 1 Satz 1 SGB X wahrnimmt und damit als Behörde im funktionalen Sinne ([X.] 119, 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]1; offengelassen von [X.], 209, 212; vgl zur [X.] in Schnapp/[X.], Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, Rd[X.] 576 f). Zwar wird die Festsetzung der [X.]rankenhauspflegesätze durch die [X.] nach § 18a [X.] nicht als Verwaltungsakt, sondern als interner Mitwirkungsakt qualifiziert, weil die Regelungswirkung der Festsetzung erst mit der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 18 [X.] 5 [X.] eintritt (vgl [X.]E 146, 369 Rd[X.]7; 124, 209, 211). Ein solches Genehmigungserfordernis besteht bei der Festsetzung der Vergütung nach § 120 [X.] 4 [X.] iVm § 18a [X.] 1 [X.] jedoch nicht. Die [X.] trifft vielmehr mit ihrer Festsetzung eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen iS des § 31 Satz 1 SGB X ([X.] 119, 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand März 2017, [X.] § 120 Rd[X.]0; [X.]öhler-Hohmann in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2016, § 120 Rd[X.]02; zur Festsetzung des [X.] nach § 89 [X.] stRspr seit [X.] 20, 73, 75 = [X.] [X.] zu § 368h [X.]; zuletzt BSG [X.]-2500 § 87a [X.] Rd[X.]0; zu § 85 [X.] 5 Satz 1 SGB XI: [X.] 105, 126, 130 = [X.]-3300 § 89 [X.], Rd[X.]0; anders für die Entscheidungen der Schiedspersonen nach § 73b [X.] und § 132a [X.] [X.] 118, 164 = [X.]-2500 § 73b [X.] sowie [X.] 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.] 5). Auch nach der Rechtsprechung des [X.] hat die Festsetzung der [X.], der kein Genehmigungsakt folgt, selbst den Charakter eines vertragsgestaltenden Verwaltungsakts ([X.]E 146, 369 Rd[X.]7). Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass es eines weitergehenden Antrags nicht bedurfte. Wenn die rückwirkende Festsetzung einer Pauschale aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt, kann nach einer Aufhebung auch kein neuer Schiedsspruch ergehen.

c) Der Zulässigkeit der [X.]lage steht nicht entgegen, dass ein Vorverfahren nach § 78 [X.] nicht durchgeführt worden ist. Zwar liegt einer der in § 78 [X.] 1 Satz 2 [X.] genannten Fälle, in denen es eines Vorverfahrens nicht bedarf, nicht vor. Eine gesetzliche Vorschrift, die ausdrücklich bestimmt, dass es vor der Anfechtung von Entscheidungen der [X.] nach § 120 [X.] 4 [X.] iVm § 18a [X.] 1 [X.] eines Vorverfahrens nicht bedarf, gibt es nicht (vgl § 78 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.]). Die analoge Anwendung des § 18 [X.] 5 Satz 3 [X.], wonach ein Vorverfahren bei [X.]lagen gegen die Genehmigung der Festsetzung der Pflegesätze durch die [X.] nach § 18a [X.] nicht stattfindet, kommt nicht in Betracht ([X.] 119, 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]2). § 18 [X.] 5 Satz 3 [X.] bezieht sich auf die Genehmigung einer [X.]nfestsetzung, die eine verwaltungsinterne Prüfung abschließt (mehrstufiger Verwaltungsakt, vgl [X.], [X.] nach § 18a [X.], 2002, [X.] ff). Eine entsprechende Prüfung sieht § 120 [X.] 4 [X.] gerade nicht vor. Bei der [X.] handelt es sich auch nicht um eine oberste Landes- oder Bundesbehörde iS des § 78 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.].

Wäre ein Widerspruchsverfahren notwendig, müsste mangels nächsthöherer Behörde die Beklagte den Widerspruchsbescheid selbst erlassen. Entgegen der Auffassung des [X.] macht allein die Identität zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde die Durchführung des Vorverfahrens nicht per se entbehrlich (so aber [X.]öhler-Hohmann in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2016, § 120 Rd[X.]04; [X.]nittel in [X.]rauskopf, Soziale [X.]rankenversicherung [X.], 2014, § 120 Rd[X.]1). Dies wird bereits darin deutlich, dass das [X.] sogar für bestimmte Fallkonstellationen ausdrücklich festlegt, dass die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens durch die Ausgangsbehörde zu erfolgen hat (§ 85 [X.] 2 Satz 1 [X.] [X.], vgl auch [X.], [X.] nach § 18a [X.], 2002, [X.]). Die Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens ergibt sich aber aus der Eigenart der Tätigkeit der [X.], die bei der Vergütungsfestsetzung an die Stelle der Vertragsparteien tritt ([X.] 119, 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]4; für das Schiedsamt nach § 89 [X.] vgl zuletzt [X.] 116, 280 = [X.]-2500 § 87a [X.], Rd[X.]1; [X.] 110, 258 = [X.]-2500 § 87a [X.], Rd[X.]1 sowie Urteile vom heutigen [X.] [X.]A 5/16 R und [X.] [X.]A 14/16 R). Der Zweck des Vorverfahrens, im Interesse des Rechtsschutzes des betroffenen Bürgers eine Selbstkontrolle der Verwaltung zu ermöglichen, wird bei der Überprüfung einer Festsetzung durch diejenigen, die dieses Ergebnis in einer bestimmten Verhandlungssituation erzielt haben, nicht erreicht. In der besonderen Situation der Vertragsgestaltung durch eine Schiedseinrichtung kann eine Überprüfung nur im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Für die Entscheidung der [X.] nach § 120 [X.] 4 [X.] iVm § 18a [X.] 1 [X.] gilt insofern nichts anderes als für die Entscheidung des [X.] nach § 89 [X.] ([X.] 119, 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]4).

3. Das [X.] hat die angefochtene Entscheidung der Beklagten im Ergebnis zu Recht beanstandet, soweit Pauschalen für die [X.] und 2011 festgesetzt wurden. Die Festsetzung einer Pauschale für das [X.] ist hingegen rechtmäßig.

a) Die Beklagte war berechtigt, über einen Zuschlag nach § 120 [X.] 1a [X.] für die [X.] bis 2012 zu entscheiden. Nach § 120 [X.] 4 Satz 1 [X.] in der ab dem 1.1.2011 geltenden Fassung des G[X.]V-FinG vom 22.12.2010 ([X.] 2309) setzt die [X.] nach § 18a [X.] auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung fest, wenn eine Vereinbarung nach [X.] 1a Satz 1 oder nach [X.] 2 Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass die [X.] hier auch für die Entscheidung über eine Pauschale für das [X.] zuständig war. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts (vgl dazu [X.] 117, 149 = [X.]-2500 § 106 [X.]8, Rd[X.] 52 mwN) war - mangels einer Übergangsvorschrift - die Beklagte ab dem 1.1.2011 in allen Fällen anzurufen, in denen es nicht zu einer Einigung über eine Pauschale nach § 120 [X.] 1a [X.] kam. Das schließt Zeiträume vor Inkrafttreten der [X.]nregelung ein. Bestätigt wird dies durch die Begründung der Beschlussempfehlung des [X.], auf die die Ergänzung des § 120 [X.] 4 [X.] um die [X.]nregelung für die Pauschalen nach § 120 [X.] 1a [X.] zurückgeht. Die Eröffnung der Möglichkeit für den [X.]rankenhausträger, künftig die [X.] anzurufen, erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Umsetzung der ab 2009 geltenden Vergütungsregelung in § 120 [X.] 1a [X.] als "nicht zufriedenstellend" angesehen wurde und im [X.] 2010 erst zwei Vergütungsvereinbarungen in einem einzigen Bundesland vorlagen (BT-Drucks 17/3696 [X.], 47). Sie sollte mithin dem beschleunigten [X.]chluss von Vereinbarungen dienen, die bis dahin nur in unbefriedigender Zahl zustande gekommen waren. Dabei wurde erkennbar der Zeitraum ab dem Inkrafttreten des § 120 [X.] 1a [X.] in Bezug genommen.

b) Der Schiedsspruch ist auch materiell rechtmäßig, soweit die Festsetzung für das [X.] betroffen ist. Pauschalen für die [X.] und 2011 durfte die Beklagte hingegen aus Rechtsgründen nicht festsetzen.

aa) Die Entscheidung der [X.] nach § 120 [X.] 4 [X.] unterliegt nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen [X.]ontrolle. Der [X.] kommt bei ihren Festsetzungen ein Gestaltungsspielraum zu. Ihre Schiedssprüche sind ebenso wie die von ihnen ersetzten Vereinbarungen der vorrangig zum Vertragsabschluss berufenen Vertragsparteien auf Interessenausgleich angelegt und haben [X.]ompromisscharakter. Insofern gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Überprüfung der Entscheidungen der Schiedsämter nach § 89 [X.]. Dementsprechend sind sie auch nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen und in inhaltlicher Hinsicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten haben. Die inhaltliche [X.]ontrolle ist darauf beschränkt, ob der vom Schiedsspruch zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, dh insbesondere die maßgeblichen rechtlichen Vorgaben beachtet hat, die auch für die Vertragsparteien gelten (vgl zu diesen Maßstäben für die [X.] nach § 18a [X.] [X.], 209, 211). Nach Maßgabe dieser Prüfungsbefugnis ist der Senat berechtigt und verpflichtet, den angefochtenen Schiedsspruch nicht nur in formeller Hinsicht, sondern im Umfang des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens auch inhaltlich zu überprüfen ([X.] 119, 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]6 mit zahlreichen Nachweisen auch zu den Maßstäben für andere [X.]n, Schiedsämter und Schiedspersonen; vgl zu den [X.] nach § 89 [X.] auch die Urteile des Senats vom heutigen Tag [X.] [X.]A 5/16 R und [X.] [X.]A 14/16 R).

bb) Dieser inhaltlichen Überprüfung hält der angefochtene Schiedsspruch allein bezogen auf die Festsetzung der Pauschale für das [X.] stand.

(1) § 120 [X.] 1a [X.] lautete in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung ([X.]HRG vom 17.3.2009, [X.] 534) wie folgt: "Ergänzend zur Vergütung nach [X.]atz 1 sollen die Landesverbände der [X.]rankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen von [X.]rankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem [X.]rankenhausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind, um die Behandlung von [X.]indern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten (Satz 1). Die Pauschalen werden von der [X.]rankenkasse unmittelbar vergütet (Satz 2). § 295 [X.]. 1 [X.] gilt entsprechend (Satz 3). Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach Satz 1 geregelt (Satz 4). Soweit für das [X.] für diese Leistungen erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen die Erlössumme nach § 6 [X.]. 3 [X.]HEntgG für das [X.] sowie der Gesamtbetrag nach § 6 [X.]. 1 Bundespflegesatzverordnung ([X.]) für das [X.] und entsprechend das darin enthaltene Budget nach § 12 [X.] jeweils in Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern (Satz 5). Bei [X.]rankenhäusern nach § 4 [X.]. 9 [X.]HEntgG ist das Erlösbudget in der Höhe zu vermindern, in der nach der bereits durchgeführten Angleichung an den [X.] noch Erlösanteile für diese ambulanten Leistungen enthalten sind (Satz 6). Der jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach Satz 1 festzulegen (Satz 7). Bei der Vereinbarung des [X.] nach § 10 [X.]HEntgG ist die Summe der für das [X.] vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen (Satz 8)."

Durch das G[X.]V-FinG wurde § 120 [X.] 1a Satz 5 [X.] mit Wirkung vom 1.1.2011 wie folgt gefasst: "Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die Erlössumme nach § 6 [X.]atz 3 [X.]HEntgG für dieses Jahr sowie der Gesamtbetrag nach § 6 [X.]atz 1 [X.] für dieses Jahr und entsprechend das darin enthaltene Budget nach § 12 [X.] jeweils in Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern." Der bisherige [X.] 1 Satz 6 wurde aufgehoben. Im bisherigen Satz 8 wurde die Angabe "[X.]" durch die Wörter "jeweilige Jahr erstmalig" ersetzt.

(2) Danach kommt grundsätzlich auch eine rückwirkende Geltendmachung und Vereinbarung einer Pauschale nach § 120 [X.] 1a Satz 1 [X.] in Betracht. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischer Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschrift schließen nicht aus, dass die Pauschalen auch für Jahre gefordert und vereinbart werden können, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Forderung schon abgelaufen sind.

(a) Die Beigeladene zu 1. weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber keine Frist für die Aufforderung zu Verhandlungen oder den [X.]chluss einer Vereinbarung normiert hat. Soweit die Ursprungsregelung mehrfach auf das [X.] Bezug nahm, ist dies auf das Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2009 zurückzuführen und wurde mit der Änderung durch das G[X.]V-FinG aufgegeben. Der systematische Zusammenhang der Regelung mit der Vergütung von [X.]rankenhausleistungen spricht zwar dafür, dass die Pauschalen mit dem jeweiligen [X.]rankenhausträger zeitnah vereinbart werden sollen, wie auch gemäß § 11 [X.]HEntgG die Vergütungen für die voll- und teilstationären Leistungen des einzelnen [X.]rankenhauses so vereinbart werden sollen, dass die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in [X.] treten können. Eine rückwirkende Vereinbarung von Entgelten ist durch diese Zielvorstellung aber weder im ambulanten noch im stationären Bereich generell ausgeschlossen. Ebenso wenig ist zwingend vorgegeben, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu Verhandlungen aufgefordert wird.

(b) Der Geltendmachung einer Pauschale nach § 120 [X.] 1a [X.] für zurückliegende Zeiträume stehen auch Sinn und Zweck der Regelung, wie er im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist, nicht entgegen. Nach der Beschlussempfehlung des [X.] zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.]HRG hatte die Einfügung des [X.] 1a in § 120 [X.] den Zweck, mögliche Versorgungsengpässe bei der fachärztlichen ambulanten Versorgung von schwer und chronisch kranken [X.]indern und Jugendlichen durch [X.] zu vermeiden. Aktuell werde diese Patientengruppe in erster Linie durch die auf Überweisung tätigen ermächtigten Ärztinnen und Ärzte in den Fach- und Spezialambulanzen der [X.]inderkliniken und der [X.]rankenhäuser mit [X.]inderabteilungen betreut. Dabei habe sich eine Teilfinanzierung der Ambulanzen mit Mitteln aus dem stationären Budget etabliert, die die ambulante Spezialbehandlung durch die ermächtigten [X.]rankenhausärzte mit ermöglicht habe. Diese Finanzierungsmöglichkeit sei zum einen aus rechtssystematischen Gründen und zum anderen deshalb nicht aufrechtzuerhalten, weil die [X.] nur noch die stationären Leistungen vergüte und zusätzliche Vergütungen zur Quersubventionierung ambulanter [X.]rankenhausleistungen nicht mehr möglich seien. Eine im Jahr 2008 vom [X.] durchgeführte Erhebung zu den Behandlungskosten habe eine erhebliche [X.]ostenunterdeckung in den Fach- und Spezialambulanzen ermittelt. Ob das Finanzierungsproblem durch kurzfristige Anpassungen des [X.] in jedem Fall gelöst werden könne, sei zweifelhaft. Satz 1 des neuen [X.] 1a sehe daher vor, dass ergänzende Pauschalen vereinbart werden sollten, falls diese zur Aufrechterhaltung der Behandlungsmöglichkeiten für die betroffenen [X.]inder und Jugendlichen erforderlich seien. Die Sätze 5 bis 8 enthielten Regelungen zur Bereinigung des [X.]rankenhausbudgets, um auf [X.]assenseite eine Refinanzierung der ergänzenden Fallpauschale zu ermöglichen, da die [X.]rankenkassen die ambulanten Leistungen der Fachambulanzen bisher über die stationären Vergütungen teilfinanziert hätten. Die Summe aller Minderungsbeiträge im Land sei nach Satz 8 bei der Vereinbarung des [X.] aus dem Ausgabenvolumen für die stationäre Versorgung herauszunehmen. Je nach den Vereinbarungszeitpunkten für die ambulanten Fallpauschalen und für den [X.] könne dies beim [X.] 2009 oder 2010 durchgeführt werden (BT-Drucks 16/11429 [X.], 46).

Sinn und Zweck der Pauschale nach § 120 [X.] 1a [X.] war danach der Ausgleich des Wegfalls der Quersubventionierung der ambulanten Leistungen der ermächtigten Ärzte in den Spezialambulanzen aus Mitteln für die stationäre Versorgung. Im Interesse der Aufrechterhaltung des [X.] sollte durch die Pauschale eine angemessene Vergütung der Leistungen in den Spezialambulanzen sichergestellt werden. Damit andererseits den [X.]rankenkassen keine Mehrkosten entstanden, sollte eine Anrechnung der Pauschalen auf die Vergütung der stationären Leistungen erfolgen. Im Idealfall findet ein entsprechender Ausgleich prospektiv für das jeweils folgende [X.]alenderjahr statt. Das [X.] hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Beurteilung der "Erforderlichkeit" iS des § 120 [X.] 1a [X.] für die Aufrechterhaltung der Behandlungsmöglichkeiten eine zukunftsorientierte Betrachtung erfordert. Das schließt indes nicht aus, dass in der Vergangenheit Unterdeckungen entstanden sind, die - auch angesichts ihrer Dauer - die Aufrechterhaltung eines [X.] in Frage stellen können. Sie ergeben sich häufig als Folge einer kontinuierlichen Entwicklung, die letztlich die Notwendigkeit eines Ausgleichs begründet. Es ist nicht ersichtlich, dass § 120 [X.] 1a [X.] allein die Situation betrifft, dass aufgrund eines akuten Finanzierungsproblems die alsbaldige Schließung einer Ambulanz zu befürchten ist. Eine solche Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut noch den Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren entnehmen. Dass Leistungserbringer eine unzureichende Vergütung für zurückliegende Zeiträume geltend machen und insofern auch nachträglich eine Verbesserung herbeigeführt wird (vgl etwa [X.] 92, 87 = [X.]-2500 § 85 [X.] 8 zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen), ist im Übrigen keine in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung gänzlich außergewöhnliche [X.]onstellation.

(c) Die Beigeladene zu 1. weist zu Recht darauf hin, dass ein Ausgleich bei der Festsetzung des [X.] für die [X.]rankenkassen im jeweiligen Jahr der Geltendmachung der Pauschalen möglich ist. Dass in der Begründung des [X.] für die Regelung des § 120 [X.] 1a [X.] nur die Herausrechnung der Pauschale aus dem Ausgabevolumen für stationäre Versorgung für die [X.] und 2010 erwähnt ist, deutet nicht, wie die [X.]lägerin meint, auf eine entsprechende zeitliche Beschränkung hin, sondern ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Begründung des Ausschusses aus November 2010 datiert. Da zu diesem Zeitpunkt erst zwei Vereinbarungen über Pauschalen getroffen worden waren, ist damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Berücksichtigung der Pauschalen nicht notwendig beim [X.] des Jahres erfolgen muss, für das die Pauschalen vereinbart wurden. Die Beigeladene zu 1. verweist insofern zu Recht auf den Unterschied zwischen der Regelung in § 120 [X.] 1a Satz 7 [X.] einerseits, die eine Berücksichtigung der für das jeweilige Jahr erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschale vorsieht, und § 120 [X.] 1a Satz 5 [X.] andererseits, wonach bei besonderen Einrichtungen einmalig die Erlössumme nach § 6 [X.] 3 [X.]HEntgG für dieses Jahr in Höhe der Summe der vereinbarten Pauschalen zu vermindern ist.

Der Einwand der [X.]lägerin, eine Refinanzierung sei keinesfalls gesichert, weil in den Vereinbarungen des [X.] enge Grenzen für eine Berücksichtigung der Pauschalen gezogen würden, ist schon deshalb nicht überzeugend, weil sie diese Grenzen im [X.] selbst (mit)gezogen hat. Soweit sie eine mangelnde [X.]alkulationssicherheit für den Fall der rückwirkenden Geltendmachung einer Pauschale moniert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Ermittlung des Basisfallwerts stets mit erheblichen [X.]alkulationsrisiken behaftet ist, weshalb das [X.]HEntgG in § 10 [X.] 1 eine Begrenzung der Risiken durch Berichtigungen vorsieht (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]rankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, [X.], Stand August 2016, [X.]HEntgG § 10 [X.] 6). In welchem Umfang Berichtigungen vorgesehen werden, liegt im Verhandlungsspielraum der Vertragspartner.

(3) Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Pauschale war die Forderung auch noch nicht verjährt. Das [X.] hat zu Recht ausgeführt, dass es sich bei der Pauschale nicht um eine Sozialleistung iS des § 40 SGB I handelt. Ebenso wie für Honoraransprüche von Vertragsärzten ([X.] 76, 117, 118 f = [X.] 3-1200 § 45 [X.] 5 S 16) oder einbehaltene Beträge der Gesamtvergütung (vgl [X.] vom 15.6.2016 - [X.] [X.]A 22/15 R - [X.]-2500 § 140d [X.] Rd[X.]8) gilt aber eine vierjährige Verjährungsfrist, wie sie auch in § 45 [X.] 1 SGB I vorgesehen ist. Diese Frist lief hier für Pauschalen für das [X.] vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014. Selbst wenn man nicht in entsprechender Anwendung von § 203 BGB von einer Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen nach dem Schreiben der Beigeladenen vom [X.] ausgeht, ist die Frist noch durch die [X.]lageerhebung am 29.12.2014 gewahrt.

(4) Die Festsetzung der Pauschale dem Grunde und der Höhe nach ist der Beklagten nicht zur Entscheidung angefallen, weil die Vertragspartner sich insofern geeinigt haben. Soweit die Beklagte für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 eine Pauschale in Höhe von 110 Euro festgesetzt hat, hat dies lediglich deklaratorischen Charakter. Nach dem Ergebnisprotokoll einer Vereinbarung nach § 120 [X.] 1a [X.] vom 17.3.2014 galt eine Quartalspauschale in Höhe von 110 Euro für den Fall als vereinbart ("geeinigt"), dass ein Anspruch für die [X.] bis 2012 bestehen sollte. Die Einigung auf einen konkreten Betrag kann nur dahin verstanden werden, dass im Grundsatz [X.]onsens über die Erforderlichkeit der Pauschale bestand. Streitpunkt zwischen den Vertragspartnern war stets nur die Zulässigkeit der Geltendmachung einer Pauschale für zurückliegende Zeiträume. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Vereinbarung von Pauschalen für die Folgejahre. Gegenstand des Schiedsverfahrens kann aber nur etwas sein, worüber sich die Vertragspartner nicht geeinigt haben. Die von der Beklagten entschiedene Frage konnte auch isoliert behandelt werden (vgl zur Teilbarkeit von [X.]nentscheidungen Quaas in Schnapp/[X.], Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, Rd[X.] 607 f). Es entspricht dem subsidiären Charakter des Schiedsverfahrens, dass eine Teileinigung der Parteien keiner Überprüfung durch die [X.] unterliegt.

(5) Der Anspruch der zu 1. beigeladenen [X.]rankenhausträgerin ist aber hinsichtlich der [X.] und 2011 verwirkt. Die Verwirkung verlangt neben dem bloßen Zeitablauf immer besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach [X.] und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat ([X.]), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG [X.]-2500 § 109 [X.] 58 Rd[X.]0 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Vom [X.]rankenhausträger kann erwartet werden, dass er jedenfalls im Folgejahr nach [X.]chluss der Bilanzierung des vergangenen Jahres und Feststellung des Jahresabschlusses gegenüber den [X.]ostenträgern die Forderung nach zusätzlichen Pauschalen gemäß § 120 [X.] 1a [X.] geltend macht. Ob die Vereinbarung einer Pauschale zur angemessenen Vergütung der Leistungen der Spezialambulanzen erforderlich ist, zeigt sich spätestens nach der vollständigen Abrechnung der Leistungen der ermächtigten Ärzte gegenüber der [X.]ÄV einerseits und dem buchhalterischen [X.]chluss eines Haushaltsjahres für das [X.]rankenhaus andererseits. Nach Ablauf eines Jahres nach dem jeweils betroffenen Jahr müssen sich die [X.]rankenkassen darauf verlassen können, dass sie nicht für längere Zeit rückwirkend auf die Zahlung von Pauschalen in Anspruch genommen werden, soweit sie dazu vom [X.]rankenhausträger keinen Hinweis in Form eines Antrags erhalten haben.

Insofern unterscheidet sich die [X.]onstellation nicht grundlegend von derjenigen, in der ein [X.]rankenhaus nach vorbehaltlos erteilter Schlussrechnung für die stationäre Behandlung eines Versicherten eine Nachforderung stellt. Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG entsteht im [X.] hieran in der Regel eine Vertrauensgrundlage, wenn das [X.]rankenhaus eine Nachforderung weder im laufenden noch im nachfolgenden vollen Haushaltsjahr der [X.]rankenkasse geltend macht. Hieran richte die [X.]rankenkasse ihr Verhalten aus und sehe von [X.] relevanten Vorkehrungen ab. In dem dauerhaften Vertragsrahmen der Zusammenarbeit von [X.]rankenhaus und [X.]rankenkasse sei eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten. Die [X.]rankenkassen seien auf tragfähige Berechnungsgrundlagen angewiesen, um etwaige auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragende Über- und Unterdeckungen zu erkennen. Die [X.]rankenhäuser würden umfassend über die für die Erteilung der Abrechnung der stationären Behandlung der Versicherten erforderlichen Informationen verfügen. Deshalb dürfe die [X.]rankenkasse grundsätzlich davon ausgehen, dass keine Nachforderungen erhoben würden, die ihre [X.]alkulationsgrundlagen beeinträchtigen würden (BSG [X.]-2500 § 109 [X.] 58 Rd[X.]1, 22).

Im Unterschied dazu geht es hier zwar um die Vergütung ambulanter Leistungen. Diese werden im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen von der [X.]ÄV vergütet. Es erfolgt mithin keine "Schlussrechnung" gegenüber der zuständigen [X.]rankenkasse, sondern zunächst eine Abrechnung der Leistungen gegenüber der [X.]ÄV. Die Pauschale stellt lediglich eine ergänzende Honorierung der durchgeführten Spezialbehandlungen dar, die eine insgesamt angemessene Vergütung der Leistungen in der Einrichtung sicherstellen soll (vgl Hencke in [X.], Handbuch der [X.]rankenversicherung, [X.], Stand Dezember 2016, § 120 Rd[X.] 8b). Zum Nachweis der Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pauschale bedarf es Darlegungen des [X.]rankenhausträgers, die über die an der Diagnose orientierte Rechnungslegung hinausgehen und eine betriebswirtschaftliche Analyse fordern. Es kann aber erwartet werden, dass nach [X.]chluss der Analyse, wenn alle Umstände feststehen, aus denen sich Ansprüche für ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr ergeben können, etwaige Forderungen geltend gemacht werden. Das folgt bereits aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der anderen Seite im Rahmen der Dauerbeziehung zwischen [X.]rankenhausträger und [X.]rankenkassen. Diese Verpflichtung schließt es aus, bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährung mit der Antragstellung zu warten und den [X.]rankenkassen damit keinen Hinweis auf die Notwendigkeit von Rückstellungen zu geben. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Geltendmachung eines Anspruchs unterblieben ist. Soweit die Beigeladene zu 1. hier vorträgt, sie habe angesichts der Haltung der [X.]rankenkassen eine frühere Geltendmachung nicht für erfolgversprechend gehalten, ist dies im Übrigen jedenfalls seit der Einführung der Schlichtungsregelung nicht ohne Weiteres plausibel.

Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach im Rahmen der Vergütung ambulanter vertragsärztlicher Leistungen möglichst Verwerfungen zu vermeiden sind, die dadurch entstehen, dass die aktuelle Gesamtvergütung mit Zahlungen für Leistungen aus lange zurückliegenden Quartalen belastet wird. Grundsätzlich haben sowohl die Vertragsärzte als auch die die Gesamtvergütung entrichtenden [X.]rankenkassen einen Rechtsanspruch darauf, dass die für ein bestimmtes Quartal geleistete Gesamtvergütung möglichst ungeschmälert für die Honorierung der in diesem Quartal erbrachten Leistungen verwendet wird. Das determiniert auch die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 44 [X.] 2 SGB X bei der [X.]orrektur bestandskräftiger Honorarbescheide (vgl BSG [X.]-1300 § 44 [X.] 6 Rd[X.]7 ff).

4. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 197a [X.] iVm § 154 [X.] 1 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen [X.]osten der Beigeladenen zu 2. bis 6. ist nicht veranlasst, weil sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 [X.] 3 VwGO).

Meta

B 6 KA 10/16 R

10.05.2017

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 3. März 2016, Az: L 5 KA 25/15 KL, Urteil

§ 45 Abs 1 SGB 1, § 120 Abs 1a S 1 SGB 5 vom 17.03.2009, § 120 Abs 1a S 5 SGB 5 vom 22.12.2010, § 120 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 22.12.2010, § 1 Abs 1 S 1 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 18a Abs 1 KHG, § 6 Abs 3 KHEntgG, § 10 Abs 1 KHEntgG, § 10 Abs 2 S 1 SGG, § 10 Abs 2 S 2 Nr 3 SGG, § 78 Abs 1 S 2 Nr 1 SGG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.05.2017, Az. B 6 KA 10/16 R (REWIS RS 2017, 11244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11244

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