Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.05.2017, Az. 27 W (pat) 8/15

27. Senat | REWIS RS 2017, 11582

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "DPV (Wort-Bild-Marke)" – keine bösgläubige Markenanmeldung – keine Kostenauferlegung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 11 532

(hier: Löschungsverfahren [X.]/13 Lösch)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] sowie die Richterin Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der [X.] wird der Beschluss des [X.], Markenabteilung 3.4, vom 3. November 2014 aufgehoben.

2. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 14. Februar 2000 – zunächst als Kollektivmarke – zur Eintragung ins Markenregister angemeldeten Wort-/Bildmarke

2

A[X.]ildung

3

die am 23. März 2001 für diverse Waren und [X.]ienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 41 und 42 unter der Registernummer 300 11 532 in das beim [X.] ([X.]) geführte Markenregister eingetragen worden ist.

4

Nach [X.] vom 4. März 2002 und vom 20. Januar 2011 aufgrund vorausgegangener Verzichtserklärungen u. a. in Bezug auf die [X.]ienstleistungen des Betriebs von Handelsgeschäften in Klasse 35 und der Tierzucht in Klasse 42 genießt die angegriffene Individualmarke nunmehr noch Schutz für die nachfolgend genannten Waren und [X.]ienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 41 und 42:

5

Klasse 16: [X.], [X.]rucksachen, Unterrichts- und Lehrmittel, Veröffentlichungen, [X.]pläne, [X.]schriften, [X.]ungen, Aufkleber, Stickers ([X.]), Papier- und Schreibwaren, Bücher, Fahnen, Wimpel aus Papier, Kalender, Kataloge, Photographien;

6

Klasse 25: [X.], [X.], Kopfbedeckungen;

7

Klasse 28: Spielzeug, Spiele, Turn- und Sportartikel und Schutzhüllen hierfür (soweit in Klasse 28 enthalten), Sportschläger und Schlägerhandschuhe, Poloschläger, Bälle, Polobälle und -hüllen, Poloballhalter, Polohandschuhe, Polotaschen;

8

Klasse 35: Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit), betriebswirtschaftliche Beratung, Erstellen von [X.], Verkaufsförderung für andere (Salespromotion), Organisation von Ausstellungen und Messen im Zusammenhang mit Golf- und Polosport für Feste, Geselligkeiten, Reisen und die Präsentation im [X.], Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Vervielfältigung von [X.]okumenten, Franchising, Unternehmensverwaltung;

9

[X.]: Betrieb eines Clubs (Unterhaltung und Unterricht), Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von [X.], Betrieb von Sportcamps, Vermietung von Stadien, Tierdressur, [X.]ienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Unterricht und Erziehung, [X.]urchführung von Veranstaltungen, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Reitunterricht und [X.]urchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe, Veranstaltung von Wettbewerben, Veranstaltung und [X.]urchführung von Seminaren, [X.]urchführung von pädagogischen Prüfungen, Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Unterhaltung, Turn- und [X.], Training von Pferden, Videofilmproduktion, Vermietung von Sportausrüstungen;

Klasse 42: Konstruktionsplanung, [X.]ienstleistung eines Architekten, Bauberatung, Erstellen von Programmen für die [X.]atenverarbeitung, Vermietung von Zugriffsseiten zu [X.]atenbanken.

[X.]ie Beschwerdeführerin ist zugleich Inhaberin der [X.]omains [X.] und [X.]. [X.]ie Registrierung dieser [X.]omains erfolgte in zeitlichem Zusammenhang mit der Anmeldung der angegriffenen Marke im Jahre 2001.

[X.]er Beschwerdegegner und [X.], ein im Jahr 1972 gegründeter, auf dem Gebiet des [X.] tätiger gemeinnütziger Verband, der unter dem Namen „[X.]… e.V. ([X.]PV)“ im Vereinsregister eingetragen ist, begehrt die Löschung dieser Marke wegen bösgläubiger Markenanmeldung.

Im April 2002 wurde die angegriffene Marke auf die [X.] und in der Folgezeit (E[X.]V-Erfassungstag 21. Januar 2010) auf die nunmehrige Beschwerdeführerin umgeschrieben; Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin sowie der Rechtsvorgängerin, der [X.], ist [X.], die Ehefrau des ersten Vorsitzenden des im Vereinsregister ein- getragenen [X.] [X.]… e.V., [X.]. Im Anmeldeverfahren haben sowohl [X.], der insbesondere das Anmeldeformular vom 14. Februar 2000 unterzeichnet hat, als auch [X.] Erklärungen gegen- über dem [X.] abgegeben. [X.]er [X.] in [X.]… e.V. war seit 1993 und auch zum [X.]punkt der Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Marke im Jahr 2000 bis ca. zum [X.] Mitglied des Beschwerdegegners.

Nachdem der Beschwerdegegner das nachfolgend abgebildete Zeichen

A[X.]ildung

[X.]ie Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem ihr am 9. September 2013 zugestellten Löschungsantrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Oktober 2013, beim [X.] eingegangen am selben Tage, widersprochen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 18. [X.]ezember 2013 hat der [X.] die für [X.] vorgenommene Einschränkung zurückgenommen und erklärt, dass nun vielmehr die vollständige Löschung der Marke beantragt werde. Zur Begründung seines Löschungsantrags hat der Beschwerdegegner vorgetragen, dass er den Namen „[X.]... e.V. ([X.]PV)“ und insbesondere das Kürzel „[X.]PV“ seit seiner Gründung im Jahre 1972 führe und in den relevanten Verkehrskreisen seitdem als „[X.]PV“ bezeichnet werde. In der [X.] von 1972 bis 2011 habe er sein Logo zwar in verschiedenen Variationen, jedoch immer mit den Buchstaben „[X.]PV“ in einer Raute verwendet, wie aus den nachfolgenden A[X.]ildungen ersichtlich:

A[X.]ildung

[X.]ie Beschwerdeführerin könne nicht einwenden, dass der [X.] bei der Anmeldung in Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen gehandelt habe, weil er die Marke auf die Bezeichnung „[X.]2…“ gestützt habe. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sei es dem damaligen Anmelder zumutbar gewesen, eine Marke zu finden, die in optischer Gestaltung und in der [X.] sowie der Schriftart deutlich von der Bezeichnung „[X.]PV“ zu unterscheiden gewesen wäre. Beispielsweise hätte er die Buchstabenfolge „[X.]PPV“ in einer deutlich anderen Schriftart zur Abkürzung der Worte „[X.]2… “ wählen können. Ein entsprechendes Gebot ergebe sich als Treuepflicht aus der langjährigen Verbandsmitgliedschaft des Anmelders. Stattdessen habe der Anmelder jedoch das Logo „seines“ Verbandes kopiert und als eigene Marke angemeldet. [X.]ie Beschwerdeführerin habe zudem keine Nachweise für die Benutzung der Marke erbracht, denn bis heute habe sie keinen Poloverband gegründet und niemals die Absicht gehabt, die Marke zur Förderung des eigenen [X.] einzusetzen. Soweit sie vorgetragen habe, Zweck der Anmeldung sei gewesen, die Marke für die Zucht und den Vertrieb von Polopferden zu verwenden, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dann auf die Hauptdienstleistung „Tierzucht“ verzichtet habe.

Mit Beschluss vom 3. November 2014, zugestellt am 14. November 2014, hat das [X.], Markenabteilung 3.4, die Marke 300 11 532 gelöscht sowie die Kosten des [X.] der Markeninhaberin und Beschwerdeführerin auferlegt; deren Antrag, die Kosten des Verfahrens dem [X.] und Beschwerdegegner aufzuerlegen, ist zurückgewiesen worden.

[X.]ie Markeninhaberin habe schließlich nicht belegen können, dass eine Benutzung des Zeichens für die beanspruchten [X.]ienstleistungen erfolgt sei. [X.]er diesbezügliche Vortrag der Inhaberin der angegriffenen Marke sei nicht ausreichend substantiiert. Insbesondere bestünden Zweifel an der Behauptung, die Marke sei für die Pferdezucht und den Pferdehandel von 2001 bis 2014 verwendet worden, da im Rahmen des Verlängerungsverfahrens auf die [X.]ienstleistungen „Tierzucht, Betrieb eines Gestüts, Haltung von Tieren im Auftrag, Stallvermietung in [X.]“ ausdrücklich verzichtet worden sei, und es nicht nachvollziehbar erscheine, dass ausgerechnet auf die [X.], die unter der Marke angeboten worden sein sollen, verzichtet werden sollte. Wer ein verwechselbar ähnliches Zeichen eines seit Jahrzehnten in [X.]eutschland aktiven [X.]ach- und Monopolverbandes für Waren und [X.]ienstleistungen dieses Verbandes anmelde, um es dann für einen nahezu namensidentischen Verband zu verwenden, der identische Aufgaben wie der [X.]achverband wahrnehmen solle, und wer zugleich auch noch den Namen des [X.], dessen Absicht sei primär auf die Behinderung des [X.]achverbandes und gerade nicht auf die Förderung des eigenen [X.] gerichtet, zu welcher es insbesondere der Registrierung des Namens des [X.]achverbandes als [X.]omain nicht bedurft hätte.

[X.]ie jetzige Markeninhaberin müsse die Bösgläubigkeit des [X.]s gegen sich gelten lassen.

Hiergegen wendet sich die Inhaberin der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke mit ihrer am 9. [X.]ezember 2014 erhobenen Beschwerde.

Im Rahmen der Beschwerdebegründung trägt sie vor, dass das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] zum [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke nicht festgestellt werden könne, weder unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes noch im Hinblick auf die Fallgruppe des zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des [X.]kampfes. Es lägen keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer auf eine Bösgläubigkeit des Anmelders geschlossen werden könne.

[X.]er [X.] habe einen schutzwürdigen Besitzstand zum [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke hinsichtlich des Umfangs und der [X.]auer der Verwendung nicht substantiiert dargelegt und bewiesen. Vor dem Hintergrund der fortlaufenden Änderung des [X.] ergebe sich bereits aus dem eigenen Vortrag des [X.]s nicht hinreichend deutlich, für welches konkrete Zeichen ein solcher Besitzstand geltend gemacht werde.

[X.]es Weiteren fehle es an einem störenden Eingriff. [X.]ie Anmeldung habe nicht einmal diejenigen Waren und [X.]ienstleistungen betroffen, für die der Antragsteller und Beschwerdegegner sein Verbandslogo benutzt habe. Eine Überschneidung des sich aus der Satzung ergebenden Zwecks des Beschwerdegegners, den Polosport zu fördern, mit den von der Anmeldung umfassten Waren und [X.]ienstleistungen sei nicht gegeben. Insbesondere habe der [X.] keine „Geschäftsbezeichnung“ erworben, die sich auf den [X.] erstrecke. Zudem könne die Buchstabenfolge „[X.]PV“ eine Vielzahl von Bedeutungen besitzen.

[X.]ie [X.] und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des [X.]s, Markenabteilung 3.4, vom 3. November 2014 aufzuheben und den Löschungsantrag vom 22. Juli 2013 zurückzuweisen.

[X.]er [X.] und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er führt in Vertiefung seines Vortrags vor dem [X.] aus, dass sich sein schutzwürdiger Besitzstand auch aus den im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Belegen ergebe. [X.]ie zwischen 1972 und dem [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke vorgenommenen Abwandlungen des [X.] stünden der Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes nicht entgegen, da sie den Gesamtcharakter des Zeichens nicht verändert hätten. Ein störender Eingriff in seinen Besitzstand sei im Hinblick auf die Tätigkeit beider Beteiligten im Bereich des [X.] und die hieraus resultierende Branchennähe zu bejahen, ohne dass auf die im Einzelnen angemeldeten Waren und [X.]ienstleistungen abzustellen sei. [X.]ie Anmeldung der angegriffenen Marke sei in der Absicht erfolgt, ihn, den Beschwerdegegner, im Gebrauch seines [X.] zu sperren. [X.]iese Sperrwirkung sei dann mit Erhebung des Widerspruchs durch die Beschwerdegegnerin gegen seine Marke 30 2012 056 228 auch realisiert worden. Hierin liege ein weiteres Indiz für die Bösgläubigkeit im [X.]punkt der Anmeldung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der [X.] hat auch in der Sache Erfolg.

[X.]er Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 3. November 2014 war aufzuheben und der Löschungsantrag war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Löschung der angegriffenen Marke 300 11 532 wegen bösgläubiger Markenanmeldung gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] nicht hinreichend dargetan wurden und auch ansonsten nicht feststellbar sind.

Soweit die Beschwerdeführerin und [X.] in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag dahingehend formuliert hat, dass der Beschluss des [X.], „Markenstelle für [X.]“, vom 3. November 2014 aufgehoben werde, so handelt es sich bei der Bezeichnung der Markenstelle für [X.] offensichtlich um ein Versehen. [X.]en angegriffenen Beschluss vom 3. November 2014 hat die Markenabteilung 3.4 erlassen. [X.]er Antrag der Beschwerdeführerin war dementsprechend dahingehend auszulegen, dass er sinngemäß auf die Aufhebung dieses Beschlusses der Markenabteilung 3.4 gerichtet ist.

1. Auf den zulässigen Löschungsantrag des Beschwerdegegners und den Widerspruch der Beschwerdeführerin war das Löschungsbegehren inhaltlich zu überprüfen.

a) [X.]er Löschungsantrag ist zulässig.

[X.]er auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] gestützte Löschungsantrag unterliegt keiner Frist gem. § 50 Abs. 2 S. 2 [X.]. [X.]es Weiteren kann ein Löschungsantrag gem. § 54 Abs. 1 S. 2 [X.] von jeder Person gestellt werden ([X.]). [X.]ie Antragsbefugnis ist nicht von einem besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse des [X.]s abhängig, vielmehr dient ein Löschungsantrag dem öffentlichen Interesse an der Löschung zu Unrecht entgegen bestehender absoluter Schutzhindernisse eingetragener Marken ([X.] in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 54 Rn. 1).

[X.]er Löschungsantrag wurde ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wurde das geltend gemachte konkrete absolute Schutzhindernis in der Begründung des Löschungsantrags unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] benannt, so dass die Widerspruchsfrist des § 54 Abs. 2 S. 2 [X.] in Gang gesetzt wurde (vgl. zum Erfordernis der Angabe des konkreten Schutzhindernisses [X.], [X.], 500, Rn. 11 – Fünf-Streifen-Schuh).

[X.]ie Frage, ob der Löschungsantrag zunächst im Hinblick auf die für die [X.] formulierte Einschränkung „sofern die Vorgenannten im Bereich des [X.] erfolgen“ ausreichend bestimmt war, bedarf nicht der Entscheidung, da der [X.] diese Beschränkung nachträglich fallen gelassen hat. [X.]iese Erweiterung des [X.] war gem. § 82 Abs. 1 S. 1 [X.] i. V. m. § 267 ZPO zulässig, da sich die Antragsgegnerin auf das erweiterte Löschungsbegehren inhaltlich eingelassen hat; im Übrigen ist die Erweiterung auch als sachdienlich gem. § 82 Abs. 1 S. 1 [X.] i. V. m. § 263 ZPO anzusehen (vgl. zur Thematik der Erweiterung des Löschungsantrags [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 54 Rn. 9).

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist zudem über den Löschungsantrag in Bezug auf sämtliche Waren und [X.]ienstleistungen der angegriffenen Marke zu entscheiden. [X.]ie Formulierung des [X.]s im Schriftsatz vom 18. [X.]ezember 2013, dass die für [X.] vorgenommene Einschränkung zurückgenommen und nun vielmehr die vollständige Löschung der Marke beantragt werde, ist dahingehend auszulegen, dass die vollständige Löschung nicht nur in [X.] begehrt wird, sondern dass sich der Löschungsantrag auf alle Waren und [X.]ienstleistungen sämtlicher Klassen, für die die angegriffene Marke Schutz genießt, bezieht. [X.]ementsprechend hatte auch das [X.], Markenabteilung 3.4, in dem angegriffenen Beschluss vom 3. November 2014 über die Löschung der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit entschieden.

b) [X.]ie Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 S. 2 [X.] widersprochen, so dass das Löschungsbegehren gem. § 54 Abs. 2 S. 3 [X.] inhaltlich zu überprüfen war. Gegen die Erweiterung des Löschungsantrags ist ein (weiterer) Widerspruch innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 S. 2 [X.] nicht erforderlich.

2. [X.]a die Voraussetzungen für den Löschungsgrund der bösgläubigen Markenanmeldung [X.] § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] weder hinreichend dargetan noch ansonsten mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar sind, waren der angefochtene Beschluss des [X.] auf die Beschwerde aufzuheben und der Löschungsantrag zurückzuweisen.

a) Von der Böswilligkeit des Anmelders i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. [X.]as [X.] knüpft an die Rechtsprechung zum außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG a. F. oder § 826 BGB unter Geltung des [X.] an. [X.]ie dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 [X.] a. F. heranzuziehen ([X.], [X.], 378, Rn. 16 – [X.]; [X.], [X.], 510 – [X.]) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 [X.] und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte ([X.], [X.], 380, Rn. 16 – [X.]; [X.], [X.], 378, Rn. 16 – [X.] unter Verweis auf die Begründung eines [X.] d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-[X.]rs. 15/1075, 67 f.).

Eine böswillige Markenanmeldung kommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder [X.]ienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der [X.] in Kenntnis eines schutzwürdigen [X.] des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder [X.]ienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des [X.] des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.]kampfes einsetzt ([X.], [X.], 378, Rn. 17 – [X.]; [X.], [X.], 380, Rn. 17 – [X.]; [X.], [X.], 510 – [X.]; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 838

Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des [X.] hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen [X.] gerichtet ist (vgl. [X.], [X.], 380, Rn. 28 – [X.]; [X.], [X.], 917, Rn. 23 – [X.]; [X.], [X.], 621, Rn. 32 – AKA[X.]EMIKS).

Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der [X.]punkt der Markenanmeldung maßgeblich (vgl. [X.], [X.], 380, Rn. 14 – Glückspilz; [X.], [X.], 378, Rn. 14 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten). [X.]ies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. [X.], [X.], 380, Rn. 14 – Glückspilz; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 8 Rn. 848).

b) Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke wegen Bösgläubigkeit nicht gegeben, weder unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen [X.] des Beschwerdegegners und [X.]s (s. nachfolgend aa)) noch unter dem Gesichtspunkt eines beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des [X.]kampfes (s. nachfolgend [X.])).

aa) Von einer böswilligen Markenanmeldung unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstandes des [X.]s kann nicht ausgegangen werden, da bereits das Vorliegen eines solchen Besitzstandes nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. [X.]arüber hinaus fehlt es an ausreichenden Indizien, aufgrund derer auf eine Bösgläubigkeit zum [X.]punkt der Anmeldung geschlossen werden kann.

(1) Ein Eingriff in einen schutzwürdigen Besitzstand setzt zunächst voraus, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnlichen Waren oder [X.]ienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. [X.]abei muss der schutzwürdige Besitzstand durch eine hinreichende Marktpräsenz und daraus folgende (gewisse) Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland belegt sein ([X.] in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 877; v. [X.] in: Büscher / [X.]ittmer / [X.]: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 8 [X.] Rn. 95). Grundsätzlich können auch ein Unternehmenskennzeichen oder ein Logo einen schutzwürdigen Besitzstand begründen ([X.], ZUM-R[X.] 2010, 652 – [X.]; Kur in: [X.] Markenrecht, 8. Edition, Stand: 01.10.2016, § 8 Rn. 808).

[X.]er [X.] hat vorliegend nicht ausreichend vorgetragen, welches konkrete Logo bzw. Zeichen er im Zusammenhang mit welcher Tätigkeit in welchem Umfang im maßgeblichen [X.]punkt der Anmeldung verwendet hat. Auf den im Zusammenhang mit der Ladung erteilten Hinweis, dass entsprechende Belege zur Verwendung des Logos vorzulegen seien und vorgetragen werden solle, im Zusammenhang mit welchen Tätigkeiten das Zeichen verwendet worden sei, hat der Beschwerdegegner im Termin zur mündlichen Verhandlung diverse Unterlagen übergeben, auf denen die Buchstabenfolge [X.]PV in einer Raute zu sehen sind, wenn auch in unterschiedlicher Gestaltung hinsichtlich der verwendeten Farben und Kontraste. Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich insbesondere um Schreiben vom Januar 1999 und [X.]ezember 2001 – teilweise an [X.] gerichtet –, Kopien von Jahrbüchern des Beschwerdegegners aus den Jahren 1976 und 1997 und eine Kopie aus einem Jubiläumsband aus dem Jahr 2012, aus dem eine Verwendung der Buchstaben [X.]PV in einer Raute auf einem Schreiben aus dem Jahre 1976 ersichtlich ist. Welche dieser Gestaltungen im [X.]punkt der Anmeldung verwendet wurde, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Selbst wenn es hierauf im Hinblick auf die Gemeinsamkeiten der vorgelegten Gestaltungen nicht im Einzelnen ankommen sollte, so ergibt sich aus den Unterlagen lediglich eine Verwendung des Zeichens auf Geschäftspapieren (Briefen, Jahrbüchern) für die genannten [X.]punkte. Eine darüber hinausgehende Verwendung wurde nicht konkret dargelegt. Gerade im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Verbands kann vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Verwendung des Zeichens als Unternehmenskennzeichen ausgegangen werden. [X.]enn der Schutz als Unternehmenskennzeichen entsteht gem. § 5 Abs. 2 [X.] erst durch die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, also eine Benutzung des [X.] im Rahmen einer nach außen gerichteten geschäftlichen Tätigkeit, die auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen lässt (vgl. [X.] in: Büscher / [X.]ittmer / [X.]: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 5 Rn. 12; [X.] in: Büscher / [X.]ittmer / [X.]: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 17). [X.]ie bloße Betreuung und Förderung von Verbands- und Vereinsmitgliedern stellt ungeachtet der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen kein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, wenn die Verbände wie beispielsweise Sportverbände nicht auch Waren oder [X.]ienstleistungen an [X.]ritte gegen Entgelt abgeben oder aber gegenüber ihren Mitgliedern [X.]ienstleistungen erbringen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Letzteres kann beispielsweise bei [X.] der Fall sein (vgl. [X.] in: [X.]/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 2 Rn. 24 zum Begriff der geschäftlichen Handlung; wohl noch etwas enger [X.] in: Ohly/[X.], UWG, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn. 8, 18; s. auch [X.], [X.] Unterscheidungskraft von Unternehmenskennzeichen, WRP 2009, 239 ff.). [X.]ies wurde vom Antragsteller jedoch nicht dargetan.

Soweit er auf die Verwendung des Logos auf Trikots der Polo-Nationalspieler verwiesen hat, so ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr; möglicherweise handelt es sich auch um eine (unentgeltliche) Betreuung von Mitgliedern. [X.]ies bedurfte jedoch nicht näherer Klärung, da diese Verwendung bereits nicht nachgewiesen wurde. [X.]er diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung übergebene Beleg zeigt eine Verwendung der Buchstaben „[X.]PV“ in einer Raute auf Trikots aus dem [X.], also einem [X.]punkt deutlich nach der Anmeldung. [X.]a der Beschwerdeführer seinerseits vorgetragen hat, dass der Antragsteller sein Logo nicht für die Waren und [X.]ienstleistungen genutzt habe, für die die angegriffene Marke Schutz beanspruche, hätte der Antragsteller seinen diesbezüglichen Vortrag der Verwendung eines konkreten Logos für diese Waren zum maßgeblichen [X.]punkt der Anmeldung konkret belegen müssen.

Als nicht ausreichend zur [X.]arlegung eines schutzwürdigen [X.] an einem Unternehmenskennzeichen ist auch der Vortrag des Beschwerdegegners anzusehen, dass es lediglich „eine Frage der [X.]“ gewesen sei, wann er sein prägnantes Zeichen auch für die im Rahmen der nunmehrigen Markenanmeldung 30 2012 056 228 benannten Waren und [X.]ienstleistungen verwenden würde. Zum maßgeblichen [X.]punkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens fehlte es an einer Nutzung des [X.] für diese Waren und [X.]ienstleistungen und somit an einer Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr insgesamt. Auch wenn im Falle eines schutzwürdigen [X.] an einem Unternehmenskennzeichen künftige Erweiterungen der geschäftlichen Tätigkeit unter bestimmten Umständen möglicherweise zu berücksichtigen sein können, so kann die bloße künftige Möglichkeit einer geschäftlichen Tätigkeit für die Begründung eines schutzwürdigen Besitzstandes nicht ausreichen, zumal für den Anmeldezeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für eine spätere geschäftliche Tätigkeit des [X.]s nicht vorgetragen wurden und zudem zwischen dem maßgeblichen [X.]punkt der Anmeldung des angegriffenen [X.] und der zur Illustration der späteren Tätigkeit des Antragstellers benannten Anmeldung der Marke 30 2012 056 228 durch diesen über zwölf Jahre liegen.

Vor diesem Hintergrund kann die Störung eines schutzwürdigen [X.] an einem [X.] nicht angenommen werden. [X.]er [X.] hat daher in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 darauf hingewiesen, dass Bedenken dahingehend bestünden, ob auf der Grundlage des Vortrags des [X.]s ein schutzwürdiger Besitzstand angenommen werden könne.

(2) Unabhängig davon, dass ein Eingriff in einen schutzwürdigen Besitzstand des [X.]s nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, fehlt es darüber hinaus an ausreichenden Anhaltspunkten, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke mit dem Ziel der Störung eines eventuellen [X.] des Antragstellers erfolgte. Gegen eine derartige Absicht im [X.]punkt der Anmeldung spricht insbesondere, dass die [X.] und die Beschwerdeführerin als ihre Rechtsnachfolgerin über einen langen [X.]raum gerade nicht aus dieser Marke gegenüber dem Beschwerdegegner vorgegangen sind. Auf die Würdigung sämtlicher zur Beurteilung der bei Anmeldung bestehenden Absichten maßgeblichen Gesichtspunkte nachfolgend unter [X.]) (2) wird verwiesen. Eine Bösgläubigkeit des Anmelders zum [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 14. Februar 2000 kann daher nicht festgestellt werden.

[X.]) In Bezug auf die weitere Fallgruppe einer bösgläubigen Markenanmeldung unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des [X.]kampfes fehlen ausreichende Anhaltspunkte, aufgrund derer unter umfassender Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalles das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] angenommen werden kann.

(1) Zunächst ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Böswilligkeit auf die Absichten des Anmelders im [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke abzustellen ist, so dass spätere Übertragungen einer Marke auf eine böswilligen Markenanmeldung keinen Einfluss haben; die Bösgläubigkeit „haftet“ der Marke vielmehr an ([X.] in: [X.] Markenrecht, 10. Edition, Stand: 01.06.2017, § 8 Rn. 767).

Vorliegend enthalten die Verfahrensakten sowie der Vortrag der Beteiligten Unklarheiten hinsichtlich der Person des Anmelders, da in den Anmeldeunterlagen teilweise die [X.] (Geschäftsführerin [X.]), teilweise ein zu gründender „[X.]… “ als Anmelder genannt sind und im Register sodann der „[X.] in [X.]…“ als Markeninhaber eingetragen wurde, womit wohl der eingetragene Verein [X.] in [X.]… e.V. gemeint ist. [X.]ie Beteiligten stellen in ihrem Vortrag teilweise auf die Absichten „des Anmelders“ oder „der Anmelderin“, teilweise auch auf „die Beschwerdeführerin“, also die [X.], ab.

Tatsächlich ist die [X.] als Anmelderin an- zusehen, da diese im Anmeldeformular als Anmelderin bezeichnet wurde und der anderweitig ebenfalls als Anmelder bezeichnete [X.]1… wohl nie gegründet wurde. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Eintragung zunächst auf den „[X.] in Gut S…“ lautete. [X.]er in Vertretung der Beschwerdeführerin erschiene- ne erste Vorsitzende des [X.] in [X.]… e.V., [X.], hat zudem ausdrücklich erklärt, dass die [X.] Anmelderin sein sollte. [X.]er Beschwerdegegner ist dem nicht entgegengetreten.

Abgesehen von der Frage, welche juristische Person als Anmelder anzusehen ist, muss für das subjektive Element der Bösgläubigkeit bei juristischen Personen in jedem Fall auf die für sie handelnden Personen sowie deren Pläne und Motive abgestellt werden (vgl. [X.] in: [X.] Markenrecht, 10. Edition, Stand: 01.06.2017, § 8 Rn. 767). [X.]ie Erklärungen im Anmeldeverfahren wurden von [X.], dem Vorsitzenden des [X.] in Gut S… e.V., und seiner Ehefrau [X.], Geschäftsführerin der  Beschwerdeführerin, aber auch der früheren [X.], abgegeben, so dass gem. § 166 Abs. 1 BGB deren Kenntnisse und Absichten maßgeblich sind, soweit sie in Vertretung der Anmelderin gehandelt haben. Zweifel daran, dass Herr [X.], der auch im Termin zur mündlichen Verhandlung eine von seiner Ehefrau [X.] ausgestellte Vollmacht gem. § 141 Abs. 3 ZPO vorgelegt hat, zum Anmeldezeitpunkt zur Vertretung der [X.] aufgrund entsprechen- der Bevollmächtigung durch die Geschäftsführerin der [X.] berechtigt war, haben sich nicht ergeben.

Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie selber mit dem [X.] in Gut S… e.V. rechtlich „nichts zu tun“ habe, nicht weiter an. Soweit der Vorsitzende des [X.] in [X.]… e.V. Erklärungen in Vertretung seiner Ehefrau als  Geschäftsführerin der [X.] abgegeben hat, sind dessen Kenntnisse bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit maßgeblich, auch wenn er sie als Vorsitzender des [X.] in [X.]… e.V. erlangt hat.

(2) Ein [X.] Verhalten von [X.] oder [X.] lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

[X.]ie vom [X.] und Beschwerdegegner angeführten Aspekte und die Feststellungen des Gerichts vermögen die Annahme der Böswilligkeit nicht zu begründen.

[X.]ie Feststellung der Böswilligkeit einer Markenanmeldung erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls.

(a) Eine Bösgläubigkeit des in Vertretung der [X.] handelnden [X.] bzw. der Geschäftsführerin der  Anmelderin [X.] ergibt sich vorliegend nicht bereits daraus, dass zunächst die Anmeldung einer Kollektivmarke für einen Verbund mit einer mit der Bezeichnung des Antragstellers übereinstimmenden Buchstabenfolge „[X.]PV“ sowie einem Satzungszweck, der demjenigen des Antragstellers ähnelt, begehrt wurde. Hiergegen spricht bereits, dass ein nachvollziehbares und stringentes Verhalten bei der Anmeldung nicht erkennbar ist.

Im Anmelde- und im Löschungsverfahren vor dem [X.] sowie im Beschwerdeverfahren ist jeweils nicht deutlich geworden, ob das angegriffene Zeichen zunächst von der Anmelderin, der [X.], im Zusammenhang mit der Zucht und dem Vertrieb von Polopferden genutzt werden sollte, oder ob die Gründung eines Verbunds mit einem Satzungszweck, der sich gerade nicht auf die Zucht und den Vertrieb beschränkt und demjenigen des Antragstellers ähnelt, geplant war. [X.]ie Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und der in Vertretung der Beschwerdeführerin erschienene [X.] hier keine klaren Angaben gemacht haben, lässt jedoch nicht darauf schließen, dass bei der Anmeldung bestehende Behinderungsabsichten verschleiert werden sollen. Vielmehr waren bereits die im Rahmen des Anmeldeverfahrens abgegebenen Erklärungen unter verschiedenen Aspekten nicht eindeutig und führten zu mehrfachen Nachfragen von Seiten des [X.]. So wurde nicht unmissverständlich angegeben, wer überhaupt Anmelder der angegriffenen Marke sein solle. Zudem fehlten für die ursprünglich angestrebte [X.] diverse Angaben und Unterlagen. Sodann wurde statt der Eintragung einer Kollektivmarke doch die Eintragung einer Individualmarke begehrt. [X.]ieses unklare und teilweise widersprüchliche Anmeldeverhalten zeigt, dass die Anmelderin, die jedenfalls zu Beginn des Anmeldeverfahrens unstreitig nicht anwaltlich beraten war, bzw. der für sie handelnde [X.] über keine fundierten markenrechtlichen Kenntnisse verfügten und nicht konsequent ein klares Ziel verfolgten. Auf eine bereits zu diesem [X.]punkt gefasste Absicht, den Antragsteller zu behindern, kann aus diesem Verhalten daher gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden.

(b) [X.]es Weiteren können aus der Tatsache, dass weder ein [X.]1… in Erscheinung getreten ist und die angegriffene Marke genutzt hat noch detailliert zu einer nicht nur geringfügigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. der [X.] auf dem Gebiet der Zucht und des Vertriebs von Polopferden vorgetragen wurde, keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Bösgläubigkeit im [X.]punkt der Anmeldung gezogen werden.

[X.]ie fehlende eigene Benutzung eines angemeldeten Zeichens kann zwar eines der im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände zu berücksichtigenden Indizien sein, von denen auf die Absicht des Anmelders bzw. der Anmelderin zu schließen ist. Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. [X.], [X.], 763 – [X.]; [X.], [X.], 380, Rn. 16 – [X.]; [X.], [X.], 378, Rn. 17 – [X.]; [X.], [X.], 160 – [X.]). Umgekehrt steht eine Benutzungsabsicht der Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung jedoch nicht von vorneherein entgegen, da diese eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles erfordert und die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des [X.]kampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund der Markenanmeldung sein muss; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv ist (vgl. [X.], [X.], 917, Rn. 23 – [X.]; [X.], GRUR 2008, 621, Rn. 32 – AKA[X.]EMIKS).

Vorliegend sind zwar der bei der Anmeldung benannte [X.]1… und die Beschwerdeführerin nicht bzw. allenfalls in [X.] auf dem Gebiet des Imports, der Zucht und des Vertriebs von Polopferden tätig geworden, wie dies nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin und den Angaben des in der mündlichen Verhandlung angehörten Vertreters der Beschwerdeführerin [X.] bei Anmeldung beabsichtigt gewesen sei. Maßgeblich ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht die tatsächliche spätere Tätigkeit der Anmelderin [X.] bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, sondern die Absicht des für sie handelnden [X.] im maßgeblichen [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke. [X.]ie spätere tatsächliche geschäftliche Tätigkeit der [X.] hat insoweit – ebenso wie die Tatsache, dass zu einem deutlich späteren [X.]punkt, nämlich erst mit Erklärung vom 28. [X.]ezember 2010, auf die [X.]ienstleistung „Tierzucht“ verzichtet wurde – lediglich indizielle Bedeutung für die Feststellung der Absichten der Anmelderin bzw. der für sie handelnden Personen im [X.]punkt der Anmeldung. [X.]er als Vertreter der Beschwerdeführerin angehörte [X.] hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass zunächst tatsächlich die Absicht bestanden habe, Polopferde zu importieren und zu züchten. Er hat – wenn es insoweit auch an einem konkreten Vortrag fehlt – jährliche durchschnittliche Umsätze unter der angegriffenen Marke u. a. für den Handel und die Vermietung von [X.] Pferden von durchschnittlich [X.] an Eides statt versichert. [X.]er Verzicht auf die [X.]ienstleistung „Tierzucht“ wurde zudem erst im [X.]ezember 2012 erklärt und steht zu der Aussage, bei der Anmeldung die Zucht von Polopferden geplant zu haben, nicht unbedingt in Widerspruch, da sich in diesem längeren [X.]raum die Absichten und Pläne der Anmelderin durchaus geändert haben können.

(c) Auch das Argument des [X.]s, dass keine Notwendigkeit bestanden habe, die vom [X.] verwendete Buchstabenfolge „[X.]PV“ zu verwenden, da die Anmelderin beispielsweise auch das Zeichen „[X.]PPV“ als Abkürzung für „[X.]2…“ hätte anmelden können, begründet nicht die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung. Im Markenrecht besteht grundsätzlich nicht das Erfordernis der Neuheit, so dass auch vorbestehende Zeichen nicht per se von der Anmeldung als Marke ausgeschlossen sind. Ein Anmelder handelt daher nicht alleine deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren oder [X.]ienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Anmelders als bösgläubig erscheinen lassen (vgl. [X.] GRUR Int 2013, 792 – Malaysia[X.]airy Industries).

(d) [X.]ie weiteren zur Begründung der Bösgläubigkeit angeführten Gesichtspunkte der Registrierung der [X.]omains [X.] und [X.] sowie das spätere Verhalten der Beschwerdeführerin lassen ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine Böswilligkeit der Anmelderin bzw. der für sie handelnden Personen im Anmeldezeitpunkt schließen. [X.]ie Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, auf die die angegriffene Marke im [X.] umgeschrieben wurde, gegen die im Jahr 2012 vom [X.] angemeldete Marke 30 2012 056 228 Widerspruch eingelegt und im [X.] die Übertragung der angegriffenen Marke sowie der vorgenannten [X.]omains zu einem Preis von [X.] an- geboten hat, ist hierfür nicht ausreichend. Bis zu diesem [X.]punkt sind weder die Beschwerdeführerin noch ihre Rechtsvorgängerin in irgendeiner Art und Weise aus der angegriffenen Marke gegen den Beschwerdegegner vorgegangen. Auch wenn eine tatsächliche Manifestation einer Behinderungsabsicht nicht Voraussetzung für die Feststellung der Bösgläubigkeit ist, so ist dennoch die Tatsache, dass eine Behinderung tatsächlich über einen so langen [X.]raum nicht erfolgt ist, im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist weiter von Interesse, dass der [X.] und Beschwerdegegner die Marke 30 2012 056 228 auch für solche Waren und [X.]ienstleistungen angemeldet hat, die er im [X.]punkt der Anmeldung nicht vertrieben hat wie beispielsweise die Ware „Bekleidung“, so dass auch vor diesem Hintergrund der Widerspruch der Beschwerdeführerin nicht notwendigerweise auf eine Behinderungsabsicht zum [X.]punkt der Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Marke schließen lässt.

(e) Schließlich folgt die Böswilligkeit der Markenanmeldung auch nicht daraus, dass der [X.] in [X.]… e.V., dessen erster Vorsitzender der bei der Markenanmeldung handelnde [X.] war, als Mitglied des [X.]s möglicherweise einer besonderen Treuepflicht unterlag. Wie bereits ausgeführt, ist die [X.] Anmelderin der angegriffenen Marke. Aufgrund des Handelns von [X.], dem ersten Vorsitzenden des [X.] in [X.]… e.V., ist jedoch die Mitgliedschaft dieses Vereins beim [X.] und die Anmeldung des von diesem im Rahmen der Verbandstätigkeit verwendeten Kürzels im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände der Anmeldung grundsätzlich zu berücksichtigen. Andererseits wird das Kürzel [X.]PV – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – in verschiedenen Zusammenhängen als Abkürzung verwendet ([X.]PV = [X.]eutscher Pressevertrieb, [X.]eutscher Pétanque-Verband, [X.]eutscher Presse Verband, [X.]eutscher Pflegerverband e.V., [X.]eutsche Psychoanalytische Vereinigung, [X.]eutsche Parkinson Vereinigung e.V., [X.]eutscher Palästinaverein, [X.]eutscher Profitanzsport, [X.]eutscher Pfadfinderverband). Zudem sind die Waren und [X.]ienstleistungen, für die die angegriffene Marke Schutz genießt, nur teilweise auf den Bereich des [X.] beschränkt, auch wenn die Anmelderin tatsächlich ebenso wie der [X.] auf dem Gebiet des [X.] tätig war.

(f) [X.]er [X.] und Beschwerdegegner hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen weiteren nicht zugelassenen Schriftsatz vom 4. Mai 2017 eingereicht. [X.]ieser Schriftsatz enthält u. a. rechtliche Ausführungen und würdigt das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017. [X.] und derartigen Würdigungen sind bis zum Erlass der Entscheidung jederzeit zulässig, während neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung und außerhalb gesetzter Schriftsatzfristen gem. § 82 Abs. 1 S. 1 [X.] i. V. m. § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Eine Wiedereröffnung der Verhandlung gem. § 76 Abs. 6 S. 2 [X.] erfolgt nicht. Eine solche war insbesondere bereits deswegen nicht aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beschwerdeführerin erforderlich, weil deren Beschwerde erfolgreich war.

(g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Anmelderin zwar „ohne Not“ bei der Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Wort-/Bildmarke auf eine Buchstabenfolge und auch eine Gestaltung zurückgegriffen hat, die zumindest in ähnlicher Form auch vom [X.] verwendet wurde. Weiterhin sind ihre Absichten bzw. die der für sie handelnden Personen als innere Tatsachen nicht dem Beweis zugänglich, so dass nur aufgrund von Indizien auf diese geschlossen werden kann und insoweit auch keine hundertprozentige Sicherheit erzielt werden kann. [X.]ennoch ist der [X.] auch bei Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Gesichtspunkte im Wege der Gesamtwürdigung nicht davon überzeugt, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen [X.] gerichtet war, insbesondere da eine tatsächliche Behinderung über einen längeren [X.]raum nicht realisiert wurde. [X.]ie Feststellungslast für das Vorliegen des absoluten Schutzhindernisses der bösgläubigen Markenanmeldung trifft jedoch den Antragsteller im Löschungsverfahren. Ist die Feststellung eines Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es daher – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben ([X.], [X.], 138, Rn. 48  – [X.]; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2015, § 54 Rn. 21).

3. [X.]ie Aufhebung des angefochtenen Beschlusses betrifft auch den [X.]. [X.]as [X.], Markenabteilung 3.4, hat die Kosten des [X.] dem Antragsgegner auferlegt, da es im Falle einer bösgläubig getätigten Markenanmeldung im Regelfall der Billigkeit entspricht, die Kosten des [X.] gem. § 63 [X.] dem Inhaber der angegriffenen Marke aufzuerlegen; denn einer bösgläubigen Markenanmeldung liegt stets ein rechtsmissbräuchliches oder [X.] Handeln zugrunde ([X.]/[X.], [X.], 11. Auflage 2015, § 71, Rn. 15; § 63 Rn. 7). [X.]a eine bösgläubige Markenanmeldung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen war, war der angegriffene Beschluss auch im [X.] aufzuheben.

4. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten eines Verfahrensbeteiligten gem. § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] besteht keine Veranlassung, so dass es bei der Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.] verbleibt, nach der jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selber trägt.

5. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. [X.]er [X.] hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erforderlich.

Meta

27 W (pat) 8/15

03.05.2017

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.05.2017, Az. 27 W (pat) 8/15 (REWIS RS 2017, 11582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11582

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