Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Az. 28 W (pat) 23/17

28. Senat | REWIS RS 2020, 3193

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - „ Köytur “ – keine bösgläubige Markenanmeldung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markeneintragung 30 2012 053 475

(hier: Löschungsverfahren [X.]/15 Lösch)

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 12. Februar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] Kruppa

beschlossen:

1. Ziffer 1. und 2. des Tenors des Beschlusses des [X.], Markenabteilung 3.4, vom 30. November 2016 werden aufgehoben.

2. Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, dem [X.] die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem [X.] als auch des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

Köytur

3

ist am 11. Oktober 2012 angemeldet und am 22. April 2013 unter der Nummer 30 2012 053 475 in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren eingetragen worden:

4

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel, Rind;

5

Klasse 30: Teigwaren;

6

Klasse 31: Obst, Gemüse, Früchte (frisch), Fischmehl.

7

Am 24. Juni 2015 hat der [X.]eschwerdegegner Antrag auf vollständige Löschung der Eintragung der Marke 30 2012 053 475 gestellt, da diese in bösgläubiger Absicht angemeldet worden sei.

8

Dem Inhaber der angegriffenen Marke ist am 7. August 2015 der Löschungsantrag zugestellt worden. Er hat mit [X.] vom 7. Oktober 2015 – eingegangen beim [X.] am selben Tag – der Löschung widersprochen und ist dem Löschungsbegehren auch inhaltlich entgegengetreten.

9

Das [X.], Markenabteilung 3.4, hat mit [X.]eschluss vom 30. November 2016 die vollständige Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet und deren Inhaber die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer 1.

und Ziffer 2. des Tenors). Ferner hat es den Gegenstandswert des Verfahrens auf … [X.] festgesetzt (Ziffer 3. des Tenors).

Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, es sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Inhaber der angegriffenen Marke in Kenntnis eines schutzwürdigen [X.]esitzstandes des [X.] an dem verfahrensgegenständlichen Zeichen die angegriffene Marke ohne legitime Eigeninteressen lediglich mit dem Ziel angemeldet habe, diesen fremden [X.]esitzstand zu stören.

Der zum Zeitpunkt der Markenanmeldung (11. Oktober 2012) schutzwürdige [X.]esitzstand des [X.] im In- und Ausland ergebe sich aus der eingetragenen Gemeinschaftsmarke (nunmehr: Unionsmarke) "KÖYTÜR" ([X.]), die erst am 14. Februar 2013 – mithin nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke – mangels Verlängerung der Schutzdauer erloschen sei. Auch wenn der Rechtsübergang an dieser Marke von ihrem ehemaligen Inhaber auf den hiesigen [X.] nicht im Register vermerkt worden sei, sei dieser Vorgang durch die Vorlage des [X.] vom 29. Dezember 2006 hinreichend belegt. Im Übrigen müsse es sich auch nicht um einen [X.]esitzstand gerade des [X.] handeln, sondern lediglich um einen fremden [X.]esitzstand.

Auch sei die Unionsmarke hinreichend benutzt worden, um einen schutzwürdigen [X.]esitzstand des [X.] zu begründen. Dieser habe glaubhaft dargelegt, dass er mit dem Fleischproduzenten "[X.]" einen Lizenzvertrag geschlossen habe. Ein schriftlicher Vertrag sei zwar nicht vorgelegt worden, das [X.] ergebe sich jedoch aus der Rechnung vom 18. März 2007, die seitens des [X.] gegenüber der Firma "[X.]" gestellt worden und in der nach dem [X.]etreff "Vergütung von Markenrechten" auch die Unionsmarke 003054723 sowie ein Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von … [X.] genannt sei. Darüber hinaus ginge aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass der [X.] den Geschäftsführer der [X.] Firma [X.] am 16. August 2007 bevollmächtigt habe, Erzeugnisse (auch) unter der Unionsmarke des [X.] zu vermarkten, was nachfolgend dann auch umgesetzt worden sei. Dies belegten Rechnungen, die an den Inhaber der angegriffenen Marke adressiert seien (vgl. Anlagen MD 10 und [X.]). Die Firma [X.] habe u. a. in [X.] ein eigenes Vertriebsnetz aufgebaut und Rechnungen ausgestellt, die im [X.]riefkopf ein Köytur-Logo sowie in der Fußzeile die (sinngemäße) Formulierung "[X.] [X.]V handelnd unter dem Namen [X.]" aufgewiesen hätten. Zwar datierten die Rechnungen aus den Jahren 2007 und 2008, allerdings belegten diese, dass die im Anmeldezeitpunkt noch eingetragene Unionsmarke im geschäftlichen Verkehr in nennenswertem Umfang benutzt worden und dadurch hinreichend bekannt gewesen sei. Auch im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke habe deren Inhaber hiervon Kenntnis gehabt bzw. hätte eine solche haben müssen.

Der [X.] habe belegt, dass seine Unionsmarke bis Dezember 2008 benutzt worden sei. [X.]is zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke seien mithin noch nicht einmal [X.]. Diese unter dem fünfjährigen [X.]enutzungszeitraum liegende Zeitspanne sei nicht geeignet, den schutzwürdigen [X.]esitzstand des [X.] in Frage zu stellen.

Das Vorbringen des Inhabers der angegriffenen Marke, er sei davon ausgegangen, dass der [X.] seine Unionsmarke nicht mehr habe benutzen wollen, sei nicht hinreichend belegt. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke sei eine korrespondierende [X.]eneluxmarke des [X.] zwar schon wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer erloschen gewesen, die Unionsmarke sei jedoch noch im Register eingetragen gewesen. Aus der Aufgabe der [X.]eneluxmarke habe der Inhaber der angegriffenen Marke nicht gleichzeitig auf die bevorstehende Aufgabe der Unionsmarke schließen können, da der Schutz der zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke noch bestehenden Unionsmarke auch die [X.] ([X.], [X.], [X.]) umfasst habe. Der Inhaber der angegriffenen Marke hätte mithin nur dann darauf vertrauen können, dass auch die Unionsmarke später durch Nichtverlängerung aufgegeben werde, wenn dies in seinem Einflussbereich gelegen hätte. Das sei der Fall gewesen, da der [X.] unter Verweis auf einen entsprechenden mündlichen Vertragsschluss plausibel und glaubhaft vorgetragen habe, den Inhaber der angegriffenen Marke mit der Verlängerung der Schutzdauer der Unionsmarke beauftragt zu haben, was dieser jedoch unterlassen habe.

Das subjektive Element der [X.]ehinderungsabsicht des Inhabers der angegriffenen Marke ergebe sich bereits aus dem zeitlichen Zusammenhang. Die Markenanmeldung sei unmittelbar nach dem Erlöschen der [X.]eneluxmarke und vier Monate vor Erlöschen der Unionsmarke mangels Zahlung der Verlängerungsgebühr erfolgt, mit deren Entrichtung der Inhaber der angegriffenen Marke beauftragt worden sei. Zudem sei die Markenanmeldung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem es dem Inhaber der angegriffenen Marke unstreitig gestattet gewesen sei, mit "Köytur" gekennzeichnete Produkte zu vertreiben. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Markenanmeldung habe also nicht bestanden und sei auch nicht dargetan worden. Hinzu komme, dass der Inhaber der angegriffenen Marke im Jahr 2015 einen Lizenznehmer des [X.] sowie einen Einzelhändler vor dem [X.] auf Unterlassung in Anspruch genommen habe.

Zwar stehe dies nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Markenanmeldung im [X.], allerdings manifestiere sich auch in diesem Nachverhalten des Inhabers der angegriffenen Marke seine [X.]ösgläubigkeit zum Anmeldezeitpunkt.

Hiergegen wendet sich der Inhaber der angegriffenen Marke mit seiner [X.]eschwerde vom 4. Januar 2017.

Er führt hierzu aus, entgegen der Annahme des [X.]s in seinem angegriffenen [X.]eschluss habe er mit der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke nicht in einen schutzwürdigen [X.]esitzstand des [X.] eingegriffen, sondern habe vielmehr ein legitimes Eigeninteresse an der Anmeldung gehabt. Sein Ziel sei es darüber hinaus auch nicht gewesen, einen fremden [X.]esitzstand zu stören. Ein wie auch immer gearteter schutzwürdiger [X.]esitzstand habe zum Zeitpunkt der Markenanmeldung auf Seiten des [X.] nicht vorgelegen. Die bloße Eintragung der Unionsmarke als solche reiche für die Annahme eines schutzwürdigen [X.] nicht aus, zumal sie zum Zeitpunkt der Markenanmeldung nicht hinreichend benutzt worden sei.

Auch das [X.] habe ausgeführt, dass der [X.] seine Marke nur bis Dezember 2008 benutzt habe. Ferner hätten weder das Unternehmen "[X.]", noch das Unternehmen "[X.]" über einen schutzwürdigen [X.]esitzstand an der verfahrensgegenständlichen Marke verfügt. Ausweislich einer vermeintlichen Lizenzvereinbarung mit dem Fleischproduzenten "[X.]" habe es lediglich eine Zahlung im [X.] gegeben. Auf einen Linzenzzeitraum bis zum [X.] könne hieraus nicht geschlossen werden. Auch aus dem angeblichen Lizenzvertrag mit dem Unternehmen "[X.]" aus dem [X.] gehe keine hinreichende [X.]enutzung zum Zeitpunkt der Anmeldung Ende 2012 hervor. Das [X.] sei zu einem nicht haltbaren Schluss gekommen, wenn es aus den vom [X.] vorgelegten Rechnungen aus den Jahren 2007 und 2008 eine hinreichende [X.]enutzung und [X.]ekanntheit der Unionsmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gezogen habe. Es lägen nämlich ganze vier Jahre zwischen der letzten [X.] und der Markenanmeldung Ende 2012.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke habe der [X.] über keinen schutzwürdigen [X.]esitzstand an dem verfahrensgegenständlichen Zeichen verfügt. Sein Vortrag, es habe bis zum [X.] Lizenzverträge gegeben, stelle eine bloße [X.]ehauptung dar, die nicht belegt sei. Hinzu komme, dass allein eine Lizenz keine hinreichende Marktpräsenz und [X.]ekanntheit auf dem [X.] Markt entstehen lasse.

Der Inhaber der angegriffenen Marke sei auch nicht in den Jahren 2007 bis 2010 Vertriebspartner des Unternehmens "[X.]" gewesen. Vielmehr habe er stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dort Produkte eingekauft und dies auch nur bis zum Jahr 2008. Die vom [X.] vorgelegten Werbemittel datierten ebenfalls lediglich aus den Jahren 2007 und 2008 und ließen keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke zu.

Der Inhaber der angegriffenen Marke habe zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung auch keine Kenntnis von einem schutzwürdigen [X.]esitzstand gehabt. Allein die Kenntnis einer [X.]enutzung der Marke in den Jahren 2007 und 2008 habe keine Indizwirkung für eine Kenntnis einer (angeblichen) [X.]enutzung im [X.]. Dass er keinen Auftrag zur Verlängerung der Schutzdauer der Unionsmarke des [X.] gehabt habe, habe eine [X.]eweisaufnahme vor dem [X.] in dem Verfahren I-20 [X.] bestätigt.

Eine [X.]ehinderungsabsicht im Anmeldezeitpunkt und die Frage, ob dieses ein wesentliches Motiv der Anmeldung gewesen sei, sei auch in der Gesamtschau der Umstände zu verneinen. Der Inhaber der angegriffenen Marke habe vielmehr ein eigenes Interesse an ihr, die er nach deren Anmeldung Ende 2012 selbst benutze, gehabt. Eine [X.]ehinderungsabsicht gehe auch nicht aus der Inanspruchnahme eines Einzelhändlers vor dem [X.] im Jahr 2015 hervor, da er sich dort lediglich gegen eine Markenrechtsverletzung durch einen [X.] zur Wehr gesetzt habe.

Der Inhaber der angegriffenen Marke habe diese auch nicht zur Sperrung des [X.] eingesetzt. Dies gehe auch daraus hervor, dass ihr Schutzbereich nicht mit demjenigen der (zwischenzeitlich erloschenen) Unionsmarke des [X.] deckungsgleich sei. Aus diesem Grund seien sowohl der Löschungsantrag wie auch der Löschungsausspruch zu weitgehend.

Schließlich ist der Inhaber der angegriffenen Marke der Auffassung, dass vorliegendes Verfahren wegen anderweitiger Rechtskraft einzustellen sei. So habe das [X.] in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 in der Sache I-20 [X.] bereits über die Frage der [X.]ösgläubigkeit des Anmelders der verfahrensgegenständlichen Marke mitentschieden und diese verneint.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

1. den [X.]eschluss des [X.]es, Markenabteilung 3.4, vom 30. November 2016 aufzuheben und den Antrag auf Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke zurückzuweisen, sowie

2. die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem [X.] wie auch des [X.]eschwerdeverfahrens dem [X.] aufzuerlegen.

Der [X.] beantragt,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

Er führt aus, das [X.] habe dem Löschungsantrag zu Recht stattgegeben. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke seien sowohl die [X.] "[X.] [X.] FOOD" als auch die Unionsmarke 003054723 "KÖYTÜR" in [X.] gewesen. Diese Marken seien zum Anmeldezeitpunkt und auch darüber hinaus von dem [X.], respektive von seinen Lizenznehmern, benutzt worden.

So habe das Unternehmen "[X.]" auf Grund einer Lizenzvereinbarung entsprechend gekennzeichnete Produkte für Lizenznehmer hergestellt, wofür eine Lizenzgebühr entrichtet worden sei. Mit dem Vertrieb und der Vermarktung der mit der Marke versehenen Produkte sei die Firma "[X.]"beauftragt worden. Für diese habe der Inhaber der angegriffenen Marke jedenfalls in den Jahren 2007 bis 2010 als Vertriebspartner gearbeitet, was u. a. Auszüge des zuständigen [X.] Finanzamtes belegten.

Im Jahr 2010 habe [X.]… als [X.]evollmächtigter des [X.] mit dem Inhaber der angegriffenen Marke vereinbart, dass dieser die Unionsmarke aufrechterhalten solle. Dies habe u. a. auch die Zahlung der fälligen Gebühren umfasst. Im Gegenzug habe der [X.] auf die Geltendmachung von Lizenzgebühren gegenüber dem Inhaber der angegriffenen Marke verzichtet. Nachfolgend hätten auch die Vertriebspartner [X.] sowie [X.] "Köytur-Produkte" direkt von der Firma "[X.]" bezogen. Da der Inhaber der angegriffenen Marke im Jahr 2011, mithin vor ihrer Anmeldung, auf seinen Rechnungen die Angabe "Köytur [X.]" verwendet habe, müsse ihm bewusst gewesen sein, dass in [X.] andere Vertriebspartner für andere Regionen zuständig gewesen seien.

Die Marke "Köytur" sei auf dem Markt präsent gewesen, was einen schutzwürdigen [X.]esitzstand begründe. Die hierunter vertriebenen [X.]-Produkte richteten sich in erster Linie an türkischsprachige Verbraucher. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke seien Regionen beliefert worden, in denen verstärkt türkischstämmige Personen wohnhaft gewesen seien. Hierbei habe es sich um die Regionen [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und Ost-[X.] gehandelt.

Durch die Dauer der Marktpräsenz und durch Zeitungs- sowie Fernsehwerbung in [X.] habe die Marke von 2002 bis 2012 an [X.]eliebtheit gewonnen. Der Inhaber der angegriffenen Marke habe diese ohne sachlichen Grund angemeldet. Er selbst sei Lizenznehmer für die Region [X.]/[X.]/[X.] gewesen. Sein Ziel sei es gewesen, weitere Gebiete, die anderen Lizenznehmern zustanden, zu okkupieren. So habe er in [X.] nicht nur den Vertriebspartner [X.], sondern auch den Supermarkt [X.] gerichtlich in Anspruch genommen.

Ferner habe er vor dem Landgericht [X.] den [X.] selbst einstweilig in Anspruch genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige [X.]eschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg. Das Vorbringen des [X.] rechtfertigt vorliegend nicht die Annahme, der Inhaber der angegriffenen Marke habe diese in bösgläubiger Art und Weise gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.] (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F.) zur Anmeldung gebracht.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien keinen hierauf gerichteten Antrag gestellt haben und die Durchführung einer solchen auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit geboten war (§ 69 [X.]).

1. Das vorliegende Verfahren ist nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 8. Mai 2018 in der Sache I-20 [X.] einzustellen, mit dem über die [X.]erufung gegen das Urteil des LG [X.] vom 31. August 2016 in der Sache 2a [X.]/15 entschieden worden ist. Zunächst bleibt offen, ob das O[X.] bereits in Rechtskraft erwachsen ist, da es keinen Rechtskraftvermerk enthält. Unabhängig hiervon betrifft vorliegendes, auf einem Löschungsantrag gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.] beruhendes [X.]eschwerdeverfahren einen anderen Streitgegenstand, als er dem Verfahren vor dem [X.] zu Grunde lag.

Die hier in Rede stehende Frage einer bösgläubigen Markenanmeldung war in dem [X.] nicht streitgegenständlich (Antrag und Lebenssachverhalt), da der dortige Kläger (und hiesige [X.]) seinen Löschungsantrag ausschließlich auf eine prioritätsältere [X.]enutzungsmarke respektive auf eine Agentenmarke gestützt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zugrundeliegenden [X.], in dem explizit und ausschließlich auf die Löschungsgründe der §§ 55 Abs. 1, 51 Abs. 1 i. V. m. §§ 11 und 12 [X.] a. F. [X.]ezug genommen wird (vgl. Anlage AG 7). Daran ändern auch die Ausführungen auf Seite 4 des O[X.]s nichts, wo es unter [X.]) heißt:

"Im Übrigen ist auch sonst nicht treuwidrig, dass der [X.]eklagte die Klagemarke angemeldet hat".

Hierbei handelt es sich nicht um eine rechtskräftige Entscheidung zur Frage der [X.]ösgläubigkeit, sondern um eine allgemeine Aussage, ob gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 [X.]G[X.] verstoßen wurde. Auch in dem [X.] ist auf Seite 9, Ziffer 2., die Treuwidrigkeit lediglich kurz angesprochen worden, weil sich der dortige [X.]eklagte (und hiesige Inhaber der angegriffenen Marke) auf die fehlende Eintragung des dortigen Klägers (und hiesigen [X.]) als Markeninhaber berufen hat. Vertiefte Erörterungen zu den besonderen Voraussetzungen der [X.]ösgläubigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.] (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] a. F.) finden sich jedoch weder in dem [X.] noch in dem O[X.].

2. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 2 seines [X.]es vom 3. Februar 2017 ausdrücklich gegen die Anordnung der Löschung der Eintragung seiner Marke gewandt und darüber hinaus auf Seite 12 dieses [X.]es beantragt, dem [X.] die Kosten des gesamten Verfahrens, also sowohl vor dem [X.] als auch vor dem [X.]undespatentgericht aufzuerlegen. Dieses Vorbringen ist zusammenfassend dahingehend auszulegen, dass er die Festsetzung des [X.] in dem angegriffenen [X.]eschluss nicht in Frage stellt.

3. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat binnen der [X.] des § 54 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Löschung widersprochen, so dass das Löschungsverfahren durchzuführen war. Dieses führt jedoch nicht zur begehrten Löschung der Eintragung der Marke 30 2012 053 475.

a) Von einer bösgläubigen Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 [X.] ist dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig, insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit, erfolgt (vgl. [X.]GH GRUR 2016, 380 – Glückspilz; [X.]GH GRUR 2004, 510 – [X.]). Der [X.] soll Anmeldungen von Marken erfassen, die von vornherein nicht dazu bestimmt sind, im Interesse eines lauteren [X.] Waren und Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, sondern Dritte im Wettbewerb zu behindern (Hacker, Markenrecht, 5. Auflage, Rdnr. 182, 184).

Eine bösgläubige Markenanmeldung kann demnach vorliegen, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.], 763 – [X.]/[X.]). Für die [X.]eurteilung der [X.]ösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (vgl. [X.]GH GRUR 2013, 1143 – [X.] werden Fakten). Dies schließt jedoch eine [X.]erücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. Aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende [X.]ehinderungsabsicht ergeben. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs ist von der [X.]ösgläubigkeit des Anmelders auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass (1) der [X.] in Kenntnis eines schutzwürdigen [X.] des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche [X.]ezeichnung mit dem Ziel der Störung des [X.] des Vorbenutzers oder (2) in der Absicht, für diesen den Gebrauch der [X.]ezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder (3) dass der [X.] die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.]kampfes einsetzt. Als bösgläubig kann danach auch eine Markenanmeldung zu bewerten sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines [X.] zu verhindern, ohne die [X.]enutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. [X.]PatG 28 W (pat) 39/16 – Frassfood).

Dabei dürfen die Anforderungen an die Feststellung der [X.]ehinderungsabsicht nicht überspannt werden. Maßgeblich ist, ob sich die [X.]ehinderungsabsicht nach der Lebenserfahrung aufdrängt ([X.]GH, a. a. O. – Glückspilz).

b) Der [X.] hat sich vorliegend auf einen vermeintlich schutzwürdigen [X.]esitzstand an dem Zeichen "Köytur" berufen, in welchen der Inhaber der angegriffenen Marke durch die Anmeldung derselben in unlauterer Art und Weise eingegriffen habe.

(1) Der [X.]esitzstand resultierend aus einer entsprechenden Marktpräsenz und [X.]ekanntheit setzt eine [X.]enutzung über Jahre voraus (vgl. [X.]PatG, a. a. O. – Frassfood). Eine [X.]enutzung im Ausland kann trotz des geltenden Territorialitätsgrundsatzes einen schutzwürdigen [X.]esitzstand begründen. Dies setzt jedoch voraus, dass das Zeichen im Inland im Hinblick auf eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland eine gewisse [X.]ekanntheit erreicht hat. Die Anforderungen sind dabei jedoch sehr hoch. Eine entsprechende Verkehrsbekanntheit setzt eine langjährige [X.]enutzung, hohe Umsatzzahlen, Marktanteile und entsprechende [X.] voraus (vgl. zu allem Vorstehenden [X.]eckOK Markenrecht, Kur/v. [X.]omhard/[X.], 16. Edition, Stand: 14.01.2019, § 8, Rdnr. 892 ff. m. w. N.).

Entgegen dem Vorbringen des [X.] hat er schon keinen schutzwürdigen [X.]esitzstand an dem verfahrensgegenständlichen Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke dargetan.

Die bloße Eintragung der auf den [X.] übertragenen (vgl. Anlage MD 6) Unionsmarke 003054723 "KÖYTÜR" (vgl. Anlage MD 1), welche – was das [X.] verkannt hat – mit der angegriffenen Marke "Köytur" nicht identisch ist, vermag als solche noch keinen schutzwürdigen [X.]esitzstand zu begründen. Entsprechend verhält es sich bei der [X.]enelux-Wort-/[X.]ildmarke 0729734 "[X.] [X.] FOOD" (vgl. Anlage MD 1) und bei der [X.]enelux-Wortmarke 0720231 "KÖYTÜR" (vgl. Anlage MD 1), die beide ebenfalls nicht mit der angegriffenen Marke übereinstimmen.

Der [X.] hat zwar behauptet, dem Unternehmen "[X.]… [X.].V." Lizenzen an seinen vorstehend genannten Marken erteilt zu haben. Die Vorlage einer entsprechenden Lizenzvereinbarung ist er jedoch schuldig geblieben. Lediglich aus der Anlage [X.] geht hervor, dass er im [X.] von diesem Unternehmen eine Vergütung wohl für Lizenzen zur Nutzung der vorgenannten Marken in Höhe von insgesamt … [X.] erhalten hat. Diese Zahlung erfolgte allerdings bereits fünf Jahre vor der Anmeldung der angegriffenen Marke. Weitere [X.]elege für den Erhalt von Lizenzgebühren über das [X.] hinaus fehlen. Hinzu kommt, dass es sich bei den lizenzierten Marken um zwei [X.]eneluxmarken sowie um eine Unionsmarke gehandelt hat, was bereits keinen zwingenden Schluss auf die [X.]egründung gerade eines inländischen schutzwürdigen [X.]esitzstandes zulässt.

Auch die seitens des [X.] dem Geschäftsführer des [X.] Unternehmens "[X.]", Herrn S…, im [X.] erteilte [X.] "Erzeugnisse, die mit auf meinen Namen registrierten Marken gekennzeichnet sind, im Ausland herzustellen, zu vermarkten, herstellen zu lassen..." (vgl. Anlage [X.]) ist für sich alleine genommen nicht geeignet, einen schutzwürdigen [X.]esitzstand an dem verfahrensgegenständlichen Zeichen zu begründen.

In den vom [X.] mit den Anlagen MD 10 und [X.] vorgelegten Rechnungen werden die Zeichen "[X.]" sowie "[X.] [X.] FOOD" lediglich als Unternehmensbezeichnungen verwendet. Darüber hinaus datieren die Rechnungen aus den Jahren 2007 sowie 2008, also wieder Jahre vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke, und lassen völlig offen, welcher Umsatz mit "[X.]" gekennzeichneten Waren erzielt worden ist. Zudem geht aus den Rechnungen nicht immer eindeutig hervor, um welche Waren es sich konkret handelt und inwieweit sie [X.]erührungspunkte zu den Waren der angegriffenen Marke aufweisen.

Ebenso spricht die als Anlage [X.] vorgelegte, mit "[X.] [X.]" überschriebene Rechnung des Inhabers der angegriffenen Marke vom 9. März 2011 nicht für einen [X.]esitzstand des [X.], da die Rechnung vom Inhaber der angegriffenen Marke stammt. Zudem wird darin das in Rede stehende Zeichen nicht markenmäßig verwendet.

Die weiterhin in der Anlage [X.] enthaltenen Auszüge des Finanzamts sind bereits deshalb als [X.]eleg für das [X.]estehen eines [X.] ungeeignet, weil sie lediglich in [X.] gehalten sind und nicht erkennen lassen, was die dort ausgewiesenen [X.]eträge bedeuten. Zudem taucht das Zeichen "Köytur" in den Abrechnungen nicht auf. In der mit "[X.]elanghebbende" überschriebenen [X.]estätigung des "[X.]…" wird zwar die Marke "Köytür" erwähnt. Es bleibt jedoch völlig offen, in welchem Umfang eine [X.]enutzung dieser Marke in [X.] stattgefunden hat. Allein die Existenz einer Marke begründet – wie bereits ausgeführt – noch keinen [X.]esitzstand.

Ebenfalls reichen die als Anlage [X.] vorgelegten Rechnungen für die [X.]egründung eines [X.] der [X.]in nicht aus. Einige betreffen Warenlieferungen nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke und können daher nur bedingt zur [X.]eurteilung der Situation am 11. Oktober 2012 herangezogen werden. Alle Rechnungen richten sich zudem nur an die [X.]… GmbH in [X.] und an [X.] bzw. [X.] in [X.]1…. Diese zwei bzw. drei Adressaten in zwei Städten führen nicht zu einem bundesweiten [X.]esitzstand, der eine Voraussetzung für die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke darstellt (vgl. [X.]GH GRUR 2016, 378, Rdnr. 19 und 20 – [X.]). Diese Annahme wird auch nicht durch die Aussage des [X.]eschwerdegegners in dem [X.] seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25. November 2017 in Frage gestellt, nach der mit der Marke "Köytur" versehene Produkte auch nach [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] geliefert worden seien. Unabhängig davon, dass entsprechende [X.]elege fehlen, handelt es sich hierbei nur um einzelne [X.] Städte, in denen jeweils nur ein Händler beliefert worden ist. Insofern kann nicht von einer umfassenden [X.]ekanntheit der angegriffenen Marke ausgegangen werden.

Ein schutzwürdiger [X.]esitzstand an dem verfahrensgegenständlichen Zeichen ergibt sich auch nicht aus den vom [X.] vorgetragenen [X.]. Zunächst vermag der Senat schon nicht zu erkennen, inwieweit Werbemaßnahmen in der [X.] (Printwerbung gemäß Anlage MD 16) einen schutzwürdigen [X.]esitzstand im Inland begründen können. Im Zusammenhang mit der weiterhin geltend gemachten "[X.]" gemäß Anlage MD 18 ist der [X.] jeden substantiierten Vortrag zu Art und Umfang, respektive Dauer dieser Werbemaßnahme schuldig geblieben, so dass vollkommen offenbleibt, ob diese werbliche Maßnahme geeignet war, sich in irgendeiner Art und Weise auf die [X.]ekanntheit des verfahrensgegenständlichen Zeichens auszuwirken.

Wie bereits ausgeführt, kann auch eine überragende Verkehrsgeltung im Ausland einen schutzwürdigen inländischen [X.]esitzstand begründen. Anhaltspunkte hierfür hat der [X.] aber in keinster Weise substantiiert dargetan. Hierfür sind im Übrigen auch nicht einmal ansatzweise irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich.

(2) Die vom [X.] weiterhin geltend gemachte [X.]ehinderungsabsicht des Inhabers der angegriffenen Marke vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Der als [X.]eleg vorgelegten Erklärung von [X.] (vgl. Anlage MD 11) lässt sich entgegen der Annahme des [X.] nicht entnehmen, dass sich der Inhaber der angegriffenen Marke vertraglich dazu verpflichtet habe, die Schutzdauer der (kurz nach Anmeldung der angegriffenen Marke gelöschten) Unionsmarke "KÖYTÜR" zu verlängern. In der besagten Erklärung heißt es lediglich, der Inhaber der angegriffenen Marke habe versichert, "für die Marke [X.] Sorge zu tragen". Auch hier fällt im Übrigen auf, dass es sich nicht um die vom [X.] ins Feld geführte Unionsmarke "KÖYTÜR" handelt.

Eine Vereinbarung zwischen [X.] (als Vertreter des [X.]) und dem Inhaber der angegriffenen Marke zur Verlängerung der Schutzdauer der Marken des [X.] hat auch die vom [X.] in oben genanntem Verfahren durchgeführte [X.]eweisaufnahme nicht ergeben (vgl. Anlage AG 9). So wird in dem O[X.] vom 8. Mai 2018, Seite 5 oben, diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Vereinbarung diesen Inhalts kann danach nicht festgestellt werden. Der Aussage des [X.] ist zunächst zu entnehmen, dass der [X.]eklagte (der Inhaber der angegriffenen Marke) es abgelehnt hat, an den [X.] oder auch den Kläger (den [X.]) Lizenzen zu zahlen, als der Zeuge [X.] ihm mitgeteilt hat, dass er nun in die [X.] zurückkehren wolle. Der Zeuge will dann hingenommen haben, dass der [X.]eklagte sich "um das Geschäft kümmern" wollte. Insoweit sei aber von der Marke nur allgemein die Rede gewesen. Irgendeine konkrete Vereinbarung gerade in [X.]ezug auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der Unionsmarke haben aber weder der Zeuge [X.], noch der Zeuge [X.] bekundet. Dies wäre aber – wie die Kammer zu Recht festgestellt hat – erforderlich gewesen. Dem [X.]eklagten ist infolgedessen die zwischenzeitliche Löschung der Unionsmarke nicht anzulasten" (kursiv gedruckte Klammerzusätze stammen vom Senat).

Der Senat teilt unter [X.]erücksichtigung des Inhalts des Protokolls der [X.]eweisaufnahme die vorstehenden Ausführungen des [X.] und macht sie sich zu eigen.

Eine andere Sichtweise gebietet auch nicht die als Anlage [X.] vorgelegte Erklärung von Herrn [X.], nach der der Inhaber der angegriffenen Marke gegenüber [X.] zugesagt habe, sich "um die ganzen rechtlichen Angelegenheiten" zu kümmern. Eine Vereinbarung zur Verlängerung der Schutzdauer der Marken des [X.] ist auch darin nicht zu finden.

Ebenfalls kommt das als Anlage [X.] eingereichte Schreiben, mit dem die Firma [X.] die Firma [X.] als ihrem [X.] in Regress nimmt, weil der [X.]eschwerdeführer gegen Erstgenannte wegen Verwendung seines Markenrechts vorgegangen ist, als [X.]eleg einer [X.]ehinderungsabsicht des [X.]eschwerdeführers nicht in [X.]etracht. Es kann diesem nicht vorgehalten werden, sich gegen die Verletzung seiner Marke durch Dritte zu wehren.

(3) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der [X.] schon keinen schutzwürdigen [X.]esitzstand an dem Zeichen "Köytur", geschweige denn in Verbindung mit bestimmten Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke substantiiert dargetan hat. Aus diesem Grund kann es im Ergebnis daher dahinstehen, ob und [X.] über welchen Zeitraum hinweg der Inhaber der angegriffenen Marke Waren von dem [X.] bzw. dem Unternehmen "[X.]" bezogen hat und, ob es sich bei diesem um einen Vertriebspartner gehandelt hat. Liegt somit schon kein Eingriff in einen schutzwürdigen [X.]esitzstand des [X.] (respektive eines anderweitigen [X.]) an dem verfahrensgegenständlichen Zeichen vor, kann die weitere Frage, ob der Löschungsausspruch des [X.]es möglicherweise zu weitgehend war, ebenfalls im Ergebnis dahinstehen.

c) Anhaltspunkte dafür, dass der Inhaber der angegriffenen Marke diese in der Absicht angemeldet hat, den Gebrauch der [X.]ezeichnung für den [X.] zu sperren, oder dass er die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des [X.]kampfes einsetzen wollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich und vom [X.] auch nicht substantiiert dargetan. Allein der Umstand, dass der Inhaber der angegriffenen Marke einige Jahre nach deren Eintragung gegen eine unerlaubte Verwendung derselben durch einzelne Dritte gerichtlich vorgegangen ist, reicht für die Annahme der Unlauterkeit nicht aus. Die Verteidigung von Markenrechten gegenüber [X.] steht jedem Markeninhaber zu und vermag ohne weitergehende zu missbilligende Anhaltspunkte – für die vorliegend nichts ersichtlich ist – die [X.]ösgläubigkeit nicht zu begründen.

4. Hinsichtlich der Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem [X.] verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen der §§ 63 Abs. 1 Satz 3, 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da [X.]illigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen [X.]eteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Die Kosten des Verfahrens können lediglich dann dem jeweiligen [X.] auferlegt werden, wenn der Löschungsantrag auf Gründe gestützt wird, für die es weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auch nur ansatzweise eine [X.]estätigung gibt. Des Weiteren kann in einem Löschungsverfahren wegen [X.]ösgläubigkeit die Auferlegung von Kosten dann angezeigt sein, wenn der [X.] Gründe für eine [X.]ösgläubigkeit offenkundig nicht vorbringt bzw. belegt (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, 2018, § 71, Rdnr. 16).

Im vorliegenden Fall hat der [X.] sein Löschungsbegehren auf die Störung eines vermeintlich schutzwürdigen [X.]esitzstandes an dem Zeichen Köytur gestützt. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Fallgruppe einer bösgläubigen Markenanmeldung. Auch hat er seinen hierauf gerichteten Vortrag zumindest in einem solchen Umfang substantiiert, dass das [X.] basierend auf seinem Vorbringen seinem Löschungsbegehren gefolgt ist. Hieraus folgt im Ergebnis, dass für eine einseitige Kostentragungslast des [X.] vorliegend kein Raum ist.

Meta

28 W (pat) 23/17

12.02.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 14 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.02.2020, Az. 28 W (pat) 23/17 (REWIS RS 2020, 3193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3193

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