Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2016, Az. V ZR 272/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9720

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:170616UVZR272.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
272/15
Verkündet am:

17. Juni 2016

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 256 Abs. 1
Der Wunsch nach Rehabilitierung begründet nicht bereits dann ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Zutrittsverbots, wenn der Betroffene es als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen des Zutrittsverbots fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden könnte.

[X.], Urteil vom 17. Juni 2016 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni
2016
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Stresemann, die [X.]in Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die [X.] [X.], [X.] und Dr.
Göbel

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.]s [X.]
-
Zivilkammer III -
vom 30. Juli 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Oberbürgermeister der beklagten Stadt
lud die Vorsitzenden ver-schiedener Vereine für den Abend des 21. Februar 2013 i-hauses ein. Gegenstand des Ge-dessen Räumlichkeiten den Vereinen gegen Entgelt überlassen werden. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, kündigte
mit Telefaxschreiben vom 20. Februar 2013 an,

Vereine an dem Gespräch teilnehmen werde. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013
teilte der Oberbürgermeister dem Kläger mit, dass
dessen Teilnahme nicht möglich sei. Der Kläger übe das Mandat für den nicht eingeladenen [X.] aus. Da das Gespräch eine geschlossene Veranstaltung und das 1
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[X.] nur während der regulären Öffnungszeiten zugänglich sei, würde, wenn nötig, von dem Hausrecht Gebrauch gemacht.
Als der Kläger das [X.] zum Zwecke der Teilnahme an dem Gespräch betreten wollte, wurde er hieran durch zwei Bedienstete des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung der Beklagten gehindert.

Mit der Klage beantragt der Kläger die Feststellung, dass das ihm von der Beklagten am Abend des 21. Februar 2013 erteilte Hausverbot rechtsun-wirksam sei. Hilfsweise verlangt er dessen Widerruf. Das Amtsgericht, an das das zunächst angerufene Verwaltungsgericht den Rechtsstreit verwiesen hat,
hat die
Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht vor. Für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung zum Zwecke des zivilrechtlichen Ehrenschutzes sei kein Raum. Mit Rechtskraft für und gegen die Parteien könne der [X.] nur einen Streit oder rechtliche Zweifel über Rechtsverhältnisse ausräumen. Eine Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses scheide jedoch aus.

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Zwar habe der [X.] die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines in der Vergangenheit ausgesprochenen [X.] für zulässig erach-tet.
Jedoch sei es in beiden Fällen um die Verletzung der Ehre des Betroffenen gegangen, in dem einen um die Diffamierung des dortigen [X.] wegen [X.] politischen Anschauung, in dem anderen um die Herabsetzung des [X.] als potenzieller Straftäter. Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um eine Ehr-verletzung des [X.] und eine
Herabsetzung seiner Person, sondern um die Behinderung in seiner Berufsausübung. Hiergegen könne er sich mit einer Un-terlassungsklage hinreichend zur Wehr setzen.

Die hilfsweise gestellten Anträge auf Widerruf des [X.] seien mangels [X.] ebenfalls unzulässig. Das Hausverbot habe nur für den Zeitraum des Gesprächs des Oberbürgermeisters der Beklagten mit den
Vorsitzenden der Vereine gegolten. Seitdem sei der Störungszustand be-endet. Von dem Hausverbot gingen auch keine fortwirkenden Beeinträchtigun-gen aus.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Feststellungsklage als unzu-lässig an.

a) Entgegen seiner
Auffassung folgt dies allerdings nicht bereits daraus, dass die Klage nur auf die Feststellung einer Vorfrage oder eines Elements ei-nes Rechtsverhältnisses
i.[X.]. § 256 Abs. 1 ZPO
gerichtet ist.

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aa) Richtig ist zwar, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können
(vgl. [X.], Urteil vom 3.
Mai 1977 -
[X.] ZR 36/74, [X.]Z 68, 331, 332; Urteil vom 20.
Februar 2008 -
[X.]II
ZR 139/07, [X.], 277 Rn.
9;
Senat, Urteil vom 27.
März 2015 -
V
ZR
296/13, NJW-RR 2015, 915 Rn.
7). Hieran gemessen ist auch der Feststellungsantrag des [X.] seinem Wortlaut nach unzulässig, weil die Unwirksamkeit des [X.] festgestellt werden soll.

bb) Bei der Auslegung von [X.] ist aber nicht allein der Wortlaut maßgebend. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den [X.] der Rechtsordnung
vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Urteil vom 4.
Juli 2014 -
V [X.], NJW 2014, 3314 Rn.
15; Urteil vom 27.
März 2015 -
V [X.], NJW-RR 2015, 915 Rn.
8; [X.], Urteil vom 7. Juni 2001 -
I [X.], NJW 2001, 3789, 3790). Die Auslegung des Klageantrags, die der Senat als Revisionsgericht selbst vor-nehmen kann, ergibt, dass der Antrag des [X.] auf die Feststellung
zielt, der
Beklagten habe kein Recht zugestanden,
ihm am 21. Februar 2013 den Zugang zu der
in dem [X.] stattfindenden Versammlung zu untersagen. In Rede steht deshalb das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.[X.]. § 256 Abs. 1 ZPO. Bei einem
Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit oder der [X.] eines [X.]

handelt es sich lediglich um eine abgekürzte Aus-drucksweise
für eine solche Feststellung.
In diesem Sinne sind auch die von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Senats (Urteile vom 30.
Oktober 2009 -
V [X.], [X.], 534 Rn.
8 und vom 9.
März 2012
-
V [X.], [X.], 1725 Rn.
28) zu verstehen.

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cc) Eine solche Auslegung schied in dem Fall, über den der [X.]. Zivilsenat zu entscheiden hatte
(Urteil vom 3.
Mai 1977 -
[X.] ZR 36/74, [X.]Z 68, 331, 332),
aus. Deshalb weicht der Senat auch nicht von dieser Rechtsprechung ab. Der dortige Kläger wollte ganz bewusst über die äußerungsrechtlich möglichen Ansprüche
auf Unterlassung bzw. Widerruf und Geldentschädigung -
Rechts-verhältnisse
i.[X.]. § 256 Abs. 1 ZPO -
hinaus die Feststellung erreichen, dass
er durch die ihn betreffende unwahre Veröffentlichung rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Es ging ihm gerade um die Feststel-lung eines bloßen Elements eines Rechtsverhältnisses
und damit um die Aner-kennung einer Ausnahme von dem in § 256 Abs. 1 ZPO enthaltenen Erforder-nis des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Dies hat der [X.]. Zivilsenat abgelehnt.

b) Es fehlt aber an dem für die Feststellungsklage notwendigen rechtli-chen Interesse.

aa) Gegenstand einer Feststellungsklage kann grundsätzlich nur das [X.] oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsver-hältnisses kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich aus der Feststel-lung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und die Zukunft ergeben können (vgl. Senat, Urteil vom 5.
Juni 1981 -
V [X.], [X.], 1050, 1051; [X.], [X.], 765, 767; siehe aus der Literatur nur [X.]/[X.],
ZPO, 31.
Aufl., § 256 Rn.
3a), wenn also an der Feststellung des vergangenen [X.] ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse besteht (vgl. MüKoZPO/
[X.], 4.
Aufl., § 256 Rn.
28). Dieses Erfordernis beruht darauf, 11
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dass es nicht zu den Aufgaben der Gerichte
gehört, einem Beteiligten zu be-scheinigen, ob er im Recht war oder nicht ([X.], [X.], 765, 767).

bb) Da sich der Feststellungsantrag auf ein Zutrittsverbot
bezieht, das mit Ablauf des 21.
Februar 2013 seine Erledigung gefunden hat, hängt die Zuläs-sigkeit des Antrags davon ab, ob der Kläger noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass ihm die Beklagte den Zugang zu der Veranstaltung
nicht verweigern durfte. Von einem solchen Interesse kann auf der Grundlage des Vorbringens des [X.] und seines [X.] nicht ausgegangen werden.

(1) Dies gilt zunächst für den Hinweis des [X.], aufgrund des [X.] [X.] stünden ihm Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu, weil ihm anwaltliche Gebühren entgangen seien. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des [X.] ist ein eigenständiges Rechtsverhältnis, das er zum Gegenstand seiner Feststellungsklage hätte machen können, tat-sächlich aber nicht gemacht hat. Es besteht kein schützenswertes Interesse des [X.] daran, eine bloße Vorfrage bzw. ein Element des [X.] ie Rechtswidrigkeit des Zutrittverbots feststellen zu lassen. Ginge es ihm um Schadensersatz, müsste er diesen gel-tend machen.

(2) Ginge es dem Kläger um die Beseitigung möglicher Einschränkungen seiner zukünftigen Tätigkeit als Rechtsanwalt, könnte dies zwar ein gegenwärti-ges Interesse an der Feststellung des vergangenen Rechtsverhältnisses be-gründen. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stünde für diesen Fall auch nicht entgegen, dass er die Möglichkeit hätte, eine Leistungsklage in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage zu erheben. Der Grundsatz des Vor-14
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rangs der Leistungsklage vor einer Feststellungsklage greift nicht ein, wenn
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wie hier -
die Beklagte
eine Behörde und deshalb zu erwarten ist, dass sie sich bereits einem
Feststellungsurteil beugen wird
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni
1983 -
III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119). Der Kläger hat aber un-missverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es nicht das Ziel seiner Klage ist, künftige Zutrittsverbote der Beklagten zu verhindern. In der Revisionsbe-gründung weist er ausdrücklich darauf hin, dass er mit einer vorbeugenden Un-terlassungsklage die fortbestehenden Wirkungen des [X.] vom 21.
Februar 2013 nicht beseitigen könne; die Rechtswidrigkeit dieses Verbots stünde auch dann nicht fest, wenn er mit einer Klage gegen künftige Hausver-bote
Erfolg hätte. Ihm geht es um die Rehabilitierung, die nach seiner [X.] nur durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des [X.] erreicht werden kann, weil eine Aufhebung des [X.] mit Wirkung für die [X.] nicht mehr in Betracht kommt.

(3) Die Feststellung, dass
das Zutrittsverbot
vom 21. März 2013 rechts-widrig war, ist aber zur
Rehabilitierung des [X.] nicht erforderlich.

(a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings Fallgestaltun-gen denkbar, in denen das Interesse des von einem -
aufgrund Zeitablaufs er-ledigten -
Hausverbot Betroffenen an seiner Rehabilitierung und sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz das
rechtliche
Interesse an einer Feststellungskla-ge begründen. So liegt es beispielsweise bei einem mehr als zweijährigen [X.]
(vgl. näher Senat, Urteil vom 30.
Oktober 2009 -
V [X.], [X.], 534 Rn.
8).

(b) Dieser
Rechtsprechung liegt die allgemeine Erwägung zugrunde, dass der Wunsch
nach Rehabilitierung nur dann ein Feststellungsinteresse be-17
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gründet, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist.
Als Orientierung können insoweit die Grundsätze
dienen, die nach der Rechtsprechung des [X.] im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz
4 VwGO)
bei dem Verlangen nach Rehabilitierung ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begründen. Hiernach reicht es für die Annahme
eines Feststellungsinteresses
nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Be-trachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen,
denen
durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwal-tungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. [X.], NVwZ
2013, 1550, 1551).

(c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es an diskriminieren-den Nachwirkungen des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Verbots, das [X.] am Abend des 21. Februar 2013 zu betreten.
Die Einschätzung des [X.],
er sei in seiner gesellschaftlichen Stellung und als Person beeinträch-tigt und herabgewürdigt worden, weil es eine außerordentliche öffentliche Bloß-stellung dargestellt habe, dass er als Rechtsanwalt und früherer Oberbürger-meister der Beklagten mit einem sehr hohen Bekanntheitsgrad vor den Toren des [X.] von zwei Vollzugsbeamten in Uniform abgewiesen worden sei, vermag der Senat nicht zu teilen.

So hätte es bei einem klassischen Hausverbot für das [X.] zwar lie-gen können; denn von einem früheren Oberbürgermeister und Rechtsanwalt, der das [X.] seiner Stadt nicht betreten darf, mögen Dritte unter [X.] annehmen, dass ihm schwere Verfehlungen oder wiederholte Störungen 20
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des [X.] angelastet werden. Jedoch ist dem Kläger der Aufenthalt im [X.] nicht während der allgemeinen Öffnungszeiten, auch nicht zeitweise, untersagt worden. Das Zutrittsverbot beschränkte sich auf eine abendliche Zu-sammenkunft bestimmter Vereinsvorsitzender mit dem Bürgermeister, die als geschlossene Veranstaltung vorgesehen war. Es stellt keine rehabiltierungsbe-dürftige Herabsetzung dar, zu einer solchen Veranstaltung nicht eingeladen zu sein.
Die Abweisung am [X.] durch zwei Vollzugsbeamte in Uniform hätte der Kläger vermeiden können. Ihm war vorab schriftlich mitgeteilt worden, dass seine Teilnahme nicht möglich sei und dass, wenn nötig, von dem Hausrecht Gebrauch gemacht würde. Wenn der Kläger dennoch versuchte, an der ge-schlossenen Veranstaltung teilzunehmen, nahm er die unerfreuliche Szene von vornherein in Kauf. Ein Bedürfnis nach Rehabilitierung folgt hieraus nicht.

(4) Anders als der Kläger meint, lässt sich das Feststellungsinteresse schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes be-gründen.
Er verweist darauf, es sei ihm aufgrund der geringen Zeit
zwischen der Ablehnung seiner Teilnahme und der Durchführung der Veranstaltung nicht möglich gewesen, eine Unterlassungsklage zu erheben.

Ein unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 [X.] abgeleitetes Rechtsschutzbedürf-nis für eine feststellende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer erledigten Maßnahme ist nur bei tief greifenden [X.] zu bejahen. [X.] fallen vornehmlich solche, die das Grundgesetz -
wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 [X.] und Art. 104 Abs. 2 und 3 [X.] -
unter [X.]vorbehalt gestellt hat ([X.] 104, 220, 235 f.). Ein solch tief greifender Grundrechtseingriff lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Vielmehr sind die in Betracht kommenden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] (Art. 2 Abs. 1 [X.] 22
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i.[X.]. Art. 1 Abs. 1 [X.]) und in dessen Grundrecht aus Art.
12 Abs. 1 [X.] (Be-rufsausübungsfreiheit) als nicht besonders gravierend zu qualifizieren. Soweit es um künftige Beeinträchtigungen geht, hat der Kläger im Übrigen die [X.], einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

2. Keinen Rechtsfehler weist die Abweisung der Hilfsanträge auf, mit de-nen der Kläger von der Beklagten den Widerruf und damit die Aufhebung des [X.] verlangt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Widerruf, weil das Hausverbot nur für den abgelaufenen Zeitraum des Gesprächs am 21. Februar 2013 galt. Eine Aufhebung des [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit kommt nicht in Betracht (vgl. auch Senat, Urteil vom 9.
März 2012 -
V [X.], [X.], 1725 Rn.
28).

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III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Stresemann
Schmidt-Räntsch
Ri[X.] [X.] ist infolge

Krankheit an der Unterschrift

gehindert.

[X.], den 6. September 2016

Die Vorsitzende

Stresemann

Kazele
Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2014 -
3 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.07.2015 -
3 S 66/14 -

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Meta

V ZR 272/15

17.06.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2016, Az. V ZR 272/15 (REWIS RS 2016, 9720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9720

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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