Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2016, Az. I ZR 63/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 611

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) DISKRIMINIERUNG NPD RECHTSSCHUTZ STIPENDIUM

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Gegenstand

Gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine klagbaren Anspruch eines Destinatärs auf ein ausgeschriebenes Stipendium; Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf neue Entscheidung bei Vergabe des Stipendiums an einen anderen Bewerber; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Berücksichtigung bei der Stipendienvergabe


Leitsatz

1. Vergibt eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts Stipendien an Studierende, ist ausschlaggebend für die Frage, ob die dem Kreis der Destinatäre angehörenden Personen einen klagbaren Anspruch auf ein Stipendium haben, welche Anordnungen der Stifter in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung getroffen hat. Die Ausschreibung eines Stipendiums kann weder als Preisausschreiben angesehen werden noch kommen im Verhältnis des Destinatärs zur Stiftung die für vorvertragliche Schuldverhältnisse geltenden Regeln zur Anwendung.

2. Räumt die Stiftungssatzung einem Stiftungsorgan oder einem Dritten die Befugnis ein, die Stiftungsdestinatäre, die in den Genuss des Stiftungsnutzens kommen sollen, aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen auszuwählen, steht den Destinatären kein klagbarer Anspruch auf Stiftungsleistungen zu.

3. Dem abgelehnten Bewerber um ein Stipendium steht gegen eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu, wenn die Stiftung das ausgeschriebene Stipendium an einen anderen Bewerber vergeben hat, der Förderzeitraum abgelaufen ist und der abgelehnte Bewerber den geförderten Studiengang ohne die Gewährung des Stipendiums bereits absolviert hat.

4. Für eine Klage, mit der ein Destinatär gegenüber einer gemeinnützigen Stiftung des bürgerlichen Rechts die Feststellung begehrt, seine unterbliebene Berücksichtigung bei der Stipendienvergabe sei rechtswidrig gewesen, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger den durch die beanstandete Entscheidung entstandenen Schaden in Form des positiven oder negativen Interesses ohne weiteres beziffern kann.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 6. März 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eine im Jahr 2009 durch das [X.] als Stifter gemäß § 17 des [X.] gegründete gemeinnützige [X.] (Amtsblatt des [X.]es vom 2. Juli 2009, [X.]). Stiftungszweck ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Studium an den [X.] Hochschulen, der insbesondere durch die Gewährung von Stipendien an Studierende der [X.] Hochschulen erfüllt wird. Das Stiftungskapital beträgt sechs Millionen Euro und wurde aus Haushaltsmitteln des [X.]es bereitgestellt. Es wird durch Zustiftungen und Spenden, auch von Privatunternehmen, ergänzt.

2

Nach § 3 Abs. 4 der Förderrichtlinien zur Vergabe von Stipendien aus den Erträgen des Gründungskapitals der [X.] (im Folgenden: Förderrichtlinien) erfolgt die Ausschreibung der Stipendien über die jeweilige Hochschule. Unter den eingegangenen Bewerbungen führt diese ein mit der [X.] abgestimmtes [X.]verfahren durch. Die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Stipendien erfolgt durch den Vorstand der [X.] unter Beachtung der fachlichen Bewertung der Bewerber im Rahmen der [X.]. Nach § 4 Abs. 4 der Satzung der [X.] und nach § 4 Abs. 3 Förderrichtlinien besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung und auf Gewährung eines Stipendiums.

3

Die Beklagte veröffentlichte im Jahr 2010 die Ausschreibung eines Stipendiums für das Projekt "[X.] EUROPE - [X.] DIFFERENT" (im Folgenden: Stipendium). Gefördert werden sollte die Teilnahme an dem zweisprachigen Studiengang "Europäische Integration" des [X.] der Universität des [X.]es (im Folgenden: [X.]) mit dem Abschluss "Master of European Law" mit einer monatlichen Förderung von 666 Euro über 12 Monate, insgesamt 8.000 €, beginnend ab Oktober 2010. Bewerben konnten sich nach dem Inhalt der Ausschreibung junge Studierende aus aller Welt mit einem sehr guten Abschluss eines juristischen oder vergleichbaren Studiums, das zum Masterstudium berechtigt. Die Bewerber sollten über sehr gute [X.] und/oder [X.] Sprachkenntnisse verfügen und ein aussagekräftiges Motivationsschreiben verfassen. Weiter war in der Ausschreibung angegeben, dass am [X.] ein schriftliches Auswahlverfahren stattfinden sollte.

4

Der Kläger studierte Rechtswissenschaften und legte im Juli 2010 die Erste Juristische Staatsprüfung mit einer sehr guten Gesamtnote ab. Er bewarb sich mit Schreiben vom 9. Juli 2010 um das Stipendium. Mit E-Mail vom 1. September 2010 teilte ihm das [X.] mit, dass seine Bewerbung wegen starker Nachfrage und nur eines verfügbaren Stipendiums nicht in die [X.] gekommen sei. Die Beklagte vergab das Stipendium an einen anderen Bewerber. Der Kläger absolvierte im Jahr 2010/2011 den Masterstudiengang "Europäische Integration", ohne das Stipendium erhalten zu haben.

5

Der Kläger hat im März 2011 Klage erhoben, mit der er die Beklagte auf Auskunftserteilung darüber in Anspruch genommen hat, warum das Stipendium nicht an ihn vergeben worden ist.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2011 - 16 C 147/11, juris). Das Berufungsgericht hat in einem ersten Urteil die Berufung des [X.] zurückgewiesen, vom Kläger in der Berufungsinstanz neu eingeführte Klageanträge abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des [X.] hat der Verfassungsgerichtshof des [X.]es dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.], NVwZ-RR 2014, 865).

7

Die Beklagte hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren näher zu ihrer Auswahlentscheidung vorgetragen. Der Kläger hat im Hinblick hierauf sein Auskunftsbegehren für in der Hauptsache erledigt erklärt, die im Berufungsverfahren erweiterte Klage geändert und zuletzt beantragt,

1. …

2. die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung des [X.] für das von der Beklagen im [X.] 2010 ausgeschriebene Stipendium unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung herbeizuführen und dem Kläger das Ergebnis und die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewerbung des [X.] für das von der [X.] im [X.] 2010 ausgeschriebene Stipendium ohne vorherige Durchführung eines [X.] allein mit der Begründung abzulehnen, die Mitbewerber hätten im Vergleich zum Kläger bessere Motivationsschreiben eingereicht,

weiter hilfsweise

festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung des [X.] für das von der [X.] im [X.] 2010 ausgeschriebene Stipendium rechtswidrig war.

8

Das Berufungsgericht hat diese Klageanträge abgewiesen ([X.], Urteil vom 6. März 2015 - 10 S 125/14, juris).

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageantrag zu 2 (im Folgenden: Hauptantrag) einschließlich der beiden dazu gestellten Hilfsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die im [X.]erufungsverfahren zuletzt geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner [X.]ewerbung für das im [X.] 2010 ausgeschriebene Stipendium. Die Geltendmachung dieses Anspruchs stelle zwar eine im [X.]erufungsverfahren zulässige Klageerweiterung dar. Der Anspruch bestehe aber in der Sache nicht. Falls das Rechtsverhältnis der Parteien als Preisausschreiben zu qualifizieren wäre, sei ein Anspruch auf Neubescheidung nach § 661 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[X.] ausgeschlossen. Nichts anderes könne gelten, wenn von einem vorvertraglichen Schuldverhältnis eigener Art auszugehen sei. Nachdem der zwölfmonatige Förderzeitraum ab Oktober 2010 abgelaufen und der Kläger bereits am Aufbaustudiengang "Europäische Integration" teilgenommen habe, kämen allenfalls auf Schadensersatz gerichtete Sekundäransprüche in [X.]etracht.

Der vom Kläger gestellte erste Hilfsantrag sei unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der Parteien fehle; dieser Hilfsantrag habe bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand.

Der zweite Hilfsantrag sei zwar insoweit zulässig, als er sich auf das von der [X.]eklagten durchgeführte Auswahlverfahren als Ganzes beziehe. Zweifelhaft sei aber, ob dem Kläger an der Feststellung, dass die Ablehnung seiner [X.]ewerbung rechtswidrig war, ein rechtlich schützenswertes Interesse zur Seite stehe. Jedenfalls sei der zweite Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Ablehnung seiner [X.]ewerbung rechtswidrig gewesen sei.

[X.]. Diese [X.]eurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Die Revision ist zulässig (dazu [X.]). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass die Klage mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet ist (dazu [X.]I). Die Klage kann weder mit ihrem ersten Hilfsantrag (dazu [X.]II) noch mit dem zweiten Hilfsantrag (dazu [X.]V) Erfolg haben, weil beide Hilfsanträge unzulässig sind.

I. Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht teilweise mangels [X.]egründung unzulässig. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das [X.]erufungsgericht den mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Auskunftsanspruch teilweise als unbegründet erachtet hat. Dies ergibt sich aus der Fassung der Revisionsanträge, mit denen eine Aufhebung des [X.]erufungsurteils nur insoweit begehrt wird, als die im [X.]erufungsverfahren erweiterte Klage ohne Erfolg geblieben ist. Damit ist der bereits erstinstanzlich geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

II. Der vom Kläger gestellte Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf Verurteilung der [X.]eklagten zu einer erneuten Entscheidung über die [X.]ewerbung des [X.] um das in Rede stehende Stipendium gerichteten Hauptantrag des [X.] nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Klageerweiterung handelte, die unabhängig von den für eine Klageänderung im [X.]erufungsverfahren geltenden Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig war. Der Übergang von einem Auskunftsanspruch zu einem auf der Auskunft beruhenden Leistungsanspruch stellt zwar eine Klageerweiterung dar; sie ist aber gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. Juni 1969 - [X.], [X.]Z 52, 169, 171; Urteil vom 8. November 1978 - [X.], NJW 1979, 925, 926; Urteil vom 19. März 2004 - [X.], NJW 2004, 2152, 2154; [X.], NVwZ-RR 2014, 865, 867).

2. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch nicht zu.

a) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Neubescheidung der [X.]ewerbung des [X.] bestehe nicht, wenn man die Vergabe des Stipendiums als Preisausschreiben im Sinne von § 661 [X.]G[X.] ansehe. Für die Anwendung dieser Vorschrift spreche, dass der vorliegende Sachverhalt mit einem Preisausschreiben vergleichbar sei. Charakteristisch seien die Verbindlichkeit der Vergabeentscheidung und eine nur beschränkte gerichtliche Kontrolle des Auswahlverfahrens unter [X.]erücksichtigung eines [X.]eurteilungsspielraums. [X.] man § 661 [X.]G[X.] an, sei ein Anspruch des [X.] auf Neubescheidung seiner [X.]ewerbung durch § 661 Abs. 2 Satz 2 [X.]G[X.] ausgeschlossen. Nichts anderes könne gelten, wenn das Rechtsverhältnis der Parteien als vorvertragliches Schuldverhältnis eigener Art anzusehen sei. Zweck des Stipendiums sei die Förderung der Teilnahme an einem bestimmten Studiengang gewesen. Diese Förderung habe ab Oktober 2010 für die Dauer von zwölf Monaten begonnen. Nach Ablauf des Förderungszeitraums seien [X.] ausgeschlossen und allenfalls noch Sekundäransprüche denkbar. Gegen einen Anspruch auf Neubescheidung spreche zudem die Interessenlage der [X.]eteiligten. Käme es aufgrund der vom Kläger begehrten Neubescheidung über dessen [X.]ewerbung dazu, dass er das Stipendium erhalten müsse, müsste das dem letztlich ausgewählten [X.]ewerber gewährte Stipendium zurückgefordert werden. Dem stehe entgegen, dass dieser sich darauf habe verlassen dürfen, dass seine Teilnahme an dem Studiengang durch die Gewährung des Stipendiums gefördert werde. Außerdem habe der Kläger in dem Förderzeitraum das Studium durchgeführt und abgeschlossen. Damit könne der mit der Gewährung des Stipendiums verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Der Kläger werde nicht schutzlos gestellt. Ihm bleibe unbenommen, wegen einer von ihm als unrechtmäßig angesehenen Auswahlentscheidung Schadensersatz geltend zu machen. Dem Kläger stehe auch kein [X.]ewerberverfahrensanspruch in entsprechender Anwendung von § 40 SVwVfG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit den Förderrichtlinien zu. Weder gehe es um ein Recht des [X.] auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt noch sei die Entscheidung einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln unterworfen. Einem solchen Anspruch stehe zudem entgegen, dass die Vergabeentscheidung verbindlich sei.

Diese [X.]eurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

b) Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts kann die Rechtsbeziehung der Parteien allerdings weder als Preisausschreiben noch als vorvertragliches Schuldverhältnis eigener Art angesehen werden.

aa) Nach § 85 [X.]G[X.] sind die Rechtsverhältnisse von Stiftungen nach den gesetzlichen Vorschriften des [X.]undes- und Landesrechts und nach der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung zu beurteilen ([X.], Urteil vom 22. Januar 1987 - [X.], [X.]Z 99, 344, 350). Die Rechtsbeziehungen von Stiftungen zu potentiellen Empfängern von [X.], den sogenannten [X.]n, sind gesetzlich nicht geregelt ([X.], Urteil vom 16. Januar 1957 - [X.], NJW 1957, 708; [X.]/[X.]/[X.], [X.]G[X.] [2010], § 85 Rn. 34; [X.], Die Rechtsstellung der [X.] der rechtsfähigen Stiftung [X.]ürgerlichen Rechts, 1998, [X.]). Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, in das [X.]ürgerliche Gesetzbuch [X.]estimmungen darüber aufzunehmen, ob die dem Kreis der [X.] angehörenden Personen einen klagbaren Anspruch auf die [X.] haben oder nicht (Prot. I 596 ff.). Die Vorschriften des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs über Stiftungen verleihen den [X.]n im Verhältnis zur Stiftung keine Rechtsposition im Sinne mitgliedschaftsähnlicher oder aufsichtsmäßiger [X.]efugnisse, in deren Wahrnehmung sie auf die Verfolgung und Wahrung des Stiftungszwecks sowie die Verwaltung Einfluss nehmen könnten ([X.]Z 99, 344, 350). Vielmehr ist der Wille des Stifters maßgeblich, wenn es um die konkrete Ausprägung der Stiftungsverfassung geht, insbesondere hinsichtlich des Stiftungszwecks, der [X.]efugnisse der Organe sowie der Stellung der [X.]egünstigten (vgl. [X.], NJW 1957, 708; [X.]Z 99, 344, 351; [X.], [X.], 177; [X.] in [X.]/Suerbaum/[X.], Stiftungsrecht, 2. Aufl., [X.] § 85 [X.]G[X.] Rn. 23; Hof in v. [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 7 Rn. 161; MünchKomm.[X.]G[X.]/[X.], 7. Aufl., § 85 Rn. 38; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 85 Rn. 7). Dabei gehört die [X.]estimmung der [X.] zum Kernbereich der Stifterautonomie (vgl. MünchKomm.[X.]G[X.]/[X.] aaO Rn. 38; Hof in v. [X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 161). Die Rechtsstellung der [X.] ist daher danach zu beurteilen, ob und inwieweit der Stifter hierzu Anordnungen getroffen hat ([X.]Z 99, 344, 351; vgl. [X.], Urteil vom 8. September 2016 - [X.], [X.] 2016, 1187 Rn. 14). Grenzen sind der Gestaltungsfreiheit nur dort gezogen, wo aus Gründen des öffentlichen Interesses Mindestanforderungen an das Stiftungsgeschäft zu stellen sind und die Privatrechtsordnung einem Rechtsgeschäft die Anerkennung versagen muss, etwa weil es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt ([X.]Z 99, 344, 352; vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 70, 313, 324 ff.).

bb) Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Rechtsbeziehung der Parteien zueinander ist nach diesen Maßstäben ausschließlich, wie die [X.]eklagte als Stiftung das Verhältnis zum Kläger als potentiellem Destinatär von [X.] ausgestaltet hat. Diese [X.]eziehung kann deshalb weder nach den für eine Auslobung im Sinne von § 657 [X.]G[X.] noch nach den für ein Preisausschreiben geltenden Regelungen des § 661 [X.]G[X.] beurteilt werden. Durch die Ausschreibung des Stipendiums und die [X.]ewerbung des [X.] ist auch kein vorvertragliches Schuldverhältnis eigener Art begründet worden. Weiterhin liegt in der vom Kläger begehrten Entscheidung der [X.]eklagten über seine [X.]ewerbung kein Antrag auf Entscheidung über eine Schenkung. Selbst wenn die Stiftung wie im Streitfall einem Destinatär unentgeltlich etwas zuwendet, handelt es sich nicht um eine Schenkung oder ein formbedürftiges Schenkungsversprechen. Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist vielmehr der Stiftungszweck selbst ([X.], NJW 1957, 708; [X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.], 234 Rn. 12 ff.; Hof in v. [X.]/[X.] aaO § 7 Rn. 178).

c) Der Hauptantrag kann nach stiftungsrechtlichen Grundsätzen keinen Erfolg haben.

aa) Dem Kläger steht gegen die [X.]eklagte kein Anspruch auf Gewährung des Stipendiums zu.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs kann der Anspruch eines Destinatärs auf [X.] unmittelbar durch die Stiftungssatzung oder durch die einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan begründet werden, sofern dies dem in der Satzung niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. [X.], NJW 1957, 708; [X.], [X.], 234 Rn. 12; [X.] aaO [X.]). Darüber hinaus kann ein Anspruch des Destinatärs auf [X.] vertraglich begründet werden ([X.], [X.], 234 Rn. 13).

(2) Da die [X.]eklagte dem Kläger weder ein Stipendium zugesprochen noch mit ihm einen Vertrag über die Gewährung eines Stipendiums geschlossen hat, ist im Streitfall allein ein Anspruch direkt aus der Stiftungssatzung denkbar. Aus der Satzung der [X.]eklagten ergibt sich der mit der Klage in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch indes ebenfalls nicht.

Die Frage, ob die dem Kreis der [X.] angehörenden Personen einen klagbaren Anspruch auf die [X.] haben, entscheidet sich ausschließlich nach dem in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters, der erforderlichenfalls durch Auslegung der Satzung zu ermitteln ist (vgl. RG, Urteil vom 18. November 1920 - [X.], [X.], 230, 234; [X.], NJW 1957, 708; NJW 1987, 2364, 2366; [X.] in [X.]/Suerbaum/[X.] aaO [X.] § 85 [X.]G[X.] Rn. 25; [X.] aaO [X.]). Maßgeblich ist, ob die Satzung für den Kreis der in Frage kommenden [X.] bestimmte objektive Merkmale aufstellt, durch deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar erworben wird, ohne dass den Stiftungsorganen die Möglichkeit einer Auswahl gelassen ist, oder ob einem Stiftungsorgan oder einem Dritten die [X.]efugnis eingeräumt wird, die Stiftungsdestinatäre, die in den Genuss des Stiftungsnutzens kommen sollen, aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen auszuwählen ([X.], NJW 1957, 708; [X.]Z 99, 344, 352; [X.], NJW-RR 1992, 451, 452). Soweit keine klare Regelung besteht, erhalten Dritte mit der Satzung lediglich eine nicht rechtlich definierte Chance auf den Erhalt von [X.] und nicht bereits einen Rechtsanspruch (vgl. [X.]Z 99, 344, 354; [X.] in [X.]/Suerbaum/[X.] aaO [X.] § 85 Rn. 23; [X.] aaO [X.]; Muscheler, Stiftungsrecht, 2005, [X.]; Hof in v. [X.]/[X.] aaO Rn. 174; vgl. auch [X.], Das [X.] und die Rechtsstellung der [X.], 2007, [X.] ff.). So liegen die Dinge im Streitfall.

Nach der Satzung der [X.]eklagten ist ihr Ziel die Förderung der Studierenden an den [X.] Hochschulen, insbesondere durch die Gewährung von Stipendien. Damit wird der Kreis der zu begünstigenden Personen nur mittels ausfüllungsbedürftiger Merkmale umschrieben. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des [X.], den Kreis der begünstigten Personen zu konkretisieren ([X.] aaO S. 106 f.; vgl. zur ähnlichen Rechtslage nach dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms vom 21. Juli 2010 [[X.]G[X.]l. I, S. 957] [X.], Urteil vom 4. Februar 2014 - 3 K 1058/12, juris Rn. 17). So verhält es sich auch bei der [X.]eklagten. Nach § 7 Abs. 3 der Satzung hat ihr Vorstand die Aufgabe, den vom Stifter gewollten Zweck im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Satzung so wirksam wie möglich zu erfüllen (vgl. auch § 5 des [X.] vom 9. August 2004, [X.], S. 1825). Da die Satzung der [X.]eklagten den Kreis der [X.] nicht festlegt, die Festlegung der Kriterien für die Auswahl der [X.] vielmehr ihrem Vorstand überlässt, gewährt sie den [X.]n keinen klagbaren Anspruch auf [X.]. Den in § 4 Abs. 4 der Satzung der [X.]eklagten und in § 4 Abs. 3 der Förderrichtlinien enthaltenen Regelungen, wonach unmittelbare Ansprüche Dritter ausgeschlossen sind und kein Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die [X.]eklagte besteht, kommt daher nur klarstellende [X.]edeutung zu (vgl. [X.] in [X.]/Suerbaum/[X.] aaO [X.] § 85 [X.]G[X.] Rn. 23).

bb) Ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine [X.]ewerbung um das Stipendium steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

(1) Der Kläger hat mit dieser Fassung des [X.] dem Umstand Rechnung getragen, dass er als Studierender des in Rede stehenden Studiengangs zwar eine Chance auf Erhalt von [X.] hat und damit potentieller Destinatär ist, jedoch keinen Rechtsanspruch auf [X.]ewilligung des Stipendiums hat. Der auf neue Entscheidung über seine [X.]ewerbung um das im [X.] 2010 ausgeschriebene Stipendium gerichtete Klageantrag hat jedoch zum Ziel, eine positive Entscheidung der [X.]eklagten hierüber herbeizuführen und den Kläger damit letztlich in den Genuss des Stipendiums zu bringen. Einem solchen Anspruch steht schon entgegen, dass er der Sache nach auf die Gewährung eines zweiten Stipendiums gerichtet ist, zu der die beklagte Stiftung nicht verpflichtet werden kann, nachdem sie das von ihr ausgeschriebene Stipendium an einen anderen [X.]ewerber vergeben hat.

(2) Ein Anspruch des [X.] ist jedenfalls gemäß § 275 Abs. 1 [X.]G[X.] ausgeschlossen, weil er die Verurteilung der [X.]eklagten zu einer unmöglichen Leistung begehrt. Das in Rede stehende Stipendium, das monatliche Förderleistungen für ein Jahr ab Oktober 2010 zum Gegenstand hat, kann die [X.]eklagte dem Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht mehr gewähren. Die [X.]eklagte hat ein Stipendium für den Studiengang "Europäische Integration" des [X.] im Studienjahr 2010/2011 ausgeschrieben. Dabei hat sie [X.] für die [X.]elegung eines bestimmten Studiengangs für ein festgelegtes Studienjahr in Aussicht gestellt. Nach Ablauf des Förderzeitraums und nachdem der Kläger den in Rede stehenden Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, stellte sich eine positive Entscheidung der [X.]eklagten über die [X.]ewerbung des [X.] und eine daraus resultierende Pflicht der [X.]eklagten zur Gewährung von Geldleistungen in der ausgeschriebenen Höhe nicht mehr als Förderung des konkreten, in der Ausschreibung genannten Studiengangs dar. Vielmehr kann der mit der Stipendiengewährung verfolgte Zweck durch die vom Kläger begehrte neue Entscheidung über seine [X.]ewerbung nicht mehr erreicht werden. Der Zeitablauf führt dazu, dass eine spätere Leistung der [X.]eklagten wie beim absoluten Fixgeschäft nicht mehr als dieselbe Leistung angesehen werden kann, die die [X.]eklagte im Jahr 2010 ausgeschrieben hat. In einem derartigen Fall ist die begehrte Entscheidung der [X.]eklagten auf eine unmögliche Leistung gerichtet (vgl. [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2014], § 275 Rn. 16; MünchKomm.[X.]G[X.]/[X.], 7. Aufl., § 275 Rn. 47).

d) Ohne Erfolg macht die Revision zur [X.]egründung des mit dem Hauptantrag verfolgten [X.]egehrens geltend, dem Kläger stehe gegen die [X.]eklagte ein [X.]ewerberverfahrensanspruch zu.

aa) Der Kläger kann sich schon deshalb nicht auf einen "[X.]ewerberverfahrensanspruch" entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG oder auf eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 39 SVwVfG stützen, weil er zum einen keinen Zugang zu einem öffentlichen Amt begehrt und zum anderen die Entscheidung einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln nicht unterworfen ist ([X.], NVwZ-RR 2014, 865, 867).

bb) Es kann offen bleiben, ob eine von einem Träger hoheitlicher Gewalt gegründete gemeinnützige [X.] nach verwaltungsprivatrechtlichen Grundsätzen unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, ob im Verhältnis einer solchen Stiftung zu ihren [X.]n eine Drittwirkung der Grundrechte besteht (vgl. [X.], NVwZ-RR 2014, 865, 867) und ob einem nicht berücksichtigten [X.]ewerber um ein von einer solchen Stiftung vergebenes Stipendium dieselben prozessualen Möglichkeiten wie einem erfolglosen [X.]ewerber um ein öffentliches Amt zur Seite stehen. Selbst wenn die für den [X.]ewerberverfahrensanspruch geltenden Grundsätze im Streitfall entsprechend anzuwenden wären, kann die Klage mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben.

(1) Werden durch Verwaltungsvorschriften [X.]ewerbungskriterien bei der Ausschreibung von Ämtern oder Vergabevorschriften bei der Vergabe von Fördermitteln näher definiert, begründet dies nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs eine Selbstbindung, die für den Adressatenkreis der Vorschrift einen Vertrauensschutz eröffnet (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1984 - [X.], NJW 1985, 1466; [X.]eschluss vom 13. Dezember 1993 - [X.] 56/92, [X.]Z 124, 327, 332). Danach hat der [X.]ewerber einen Anspruch darauf, zumindest nach den aufgestellten [X.]edingungen des Verteilungsprogramms behandelt zu werden (vgl. [X.]VerwGE 104, 220, 223). Diese Verpflichtung entspricht der Verpflichtung eines Monopolverbands in Form eines eingetragenen Vereins, sich an die von ihm selbst aufgestellten Kriterien für die Nominierung von Sportlern zu den [X.] zu halten ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 144 Rn. 22). Es kann zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass auf Seiten der [X.]eklagten eine Selbstbindung besteht und er einen Anspruch darauf hat, dass sie sich bei der Auswahlentscheidung an die veröffentlichten [X.]edingungen für die Gewährung des in Streit stehenden Stipendiums hält.

(2) Ein Anspruch des [X.] gegen die [X.]eklagte auf eine erneute Entscheidung über seine [X.]ewerbung scheidet im Streitfall jedenfalls deshalb aus, weil die [X.]eklagte das Stipendium bereits an einen anderen [X.]ewerber vergeben hat. Der [X.]ewerberverfahrensanspruch geht unter, wenn ein Mitbewerber [X.] ernannt worden und das Auswahlverfahren damit abgeschlossen worden ist ([X.]VerwGE 138, 102 Rn. 27; [X.]VerwGE 151, 14 Rn. 16). Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass das Amt unwiderruflich vergeben ist ([X.]VerwG, NJW 2011, 695 Rn. 27). Im Streitfall ist das ausgeschriebene Stipendium vergeben, so dass ein etwaiger [X.]ewerberverfahrensanspruch des [X.], selbst wenn er bestanden hätte, jedenfalls untergegangen wäre.

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts, nach der ein unterlegener [X.]ewerber seinen [X.]ewerberverfahrensanspruch durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen kann, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung des Konkurrenten auszuschöpfen ([X.]VerwG, NJW 2011, 695 Rn. 27). Die Revision legt nicht dar, dass der Kläger im vorliegenden Fall keinen Rechtsschutz im Eilverfahren zur Verhinderung der Vergabe des Stipendiums in Anspruch nehmen konnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ist dem Kläger am 1. September 2010 mitgeteilt worden, dass er nicht in die [X.] gekommen sei. Am 21. September 2010 wurde er darüber informiert, dass das [X.]ewerbungsverfahren noch andauere. [X.]ei einer solchen Sachlage spricht nichts dafür, dass der Kläger gehindert war, innerhalb angemessener Zeit vor der Entscheidung der [X.]eklagten über die Vergabe des Stipendiums Eilrechtsschutz zu erlangen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die [X.]eklagte überhaupt verpflichtet war, dem Kläger so rechtzeitig von seiner unterbliebenen [X.]erücksichtigung Mitteilung zu machen, dass er Primärrechtsschutz hätte erlangen können.

III. Das [X.]erufungsgericht hat den ersten Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die [X.]eklagte nicht berechtigt war, seine [X.]ewerbung für das Stipendium ohne vorherige Durchführung eines [X.] allein mit der [X.]egründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten bessere Motivationsschreiben eingereicht, zu Recht als unzulässig angesehen.

1. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, dieser Hilfsantrag sei unzulässig, weil es insoweit an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der Parteien fehle. Das bereits abgeschlossene Vergabeverfahren könne zwar noch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Modalitäten des Auswahlverfahrens stellten jedoch nur Vorfragen dieses Rechtsverhältnisses dar, die nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten.

2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das [X.]estehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ([X.], Urteil vom 19. April 2000 - [X.], [X.], 2280; Urteil vom 20. Februar 2008 - [X.], [X.], 1303; zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Verhaltens [X.], Urteil vom 7. Juni 2001 - [X.], [X.], 1036 = [X.], 1231 - Kauf auf Probe). Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte [X.]eziehung einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen ([X.], Urteil vom 2. Oktober 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 252, 253).

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der erste Hilfsantrag sei auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der [X.]ewerbung des [X.] mit der von der [X.]eklagten gegebenen [X.]egründung gerichtet und stelle damit lediglich eine Konkretisierung der als rechtswidrig beanstandeten Verhaltensweise der [X.]eklagten dar. Die vom Kläger beanstandete konkrete [X.]egründung betrifft Einzelfragen der Gestaltung des Auswahlverfahrens und der von der [X.]eklagten getroffenen ablehnenden Entscheidung. [X.]ei diesen Einzelfragen handelt es sich nicht um selbständige und damit feststellungsfähige Einzelbestandteile des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Der Kläger macht im Ergebnis in unzulässiger Weise die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens geltend.

IV. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung des zweiten [X.], mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Ablehnung seiner [X.]ewerbung um das Stipendium rechtswidrig gewesen ist.

1. Das [X.]erufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, dass die Ablehnung seiner [X.]ewerbung rechtswidrig war. Zwar könne bei einem erledigten Verwaltungsakt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehen, wenn der erledigte Verwaltungsakt diskriminierend wirke. Soweit die [X.]eklagte dem Kläger mitgeteilt habe, andere [X.]ewerber hätten bessere Motivationsschreiben eingereicht, liege darin kein diskriminierendes Unwerturteil und auch keine Herabsetzung der Leistungen des [X.]. Zudem bestünden an der von dem Kläger behaupteten Wiederholungsgefahr Zweifel. Dass der Kläger sich erneut um die [X.]ewilligung eines Stipendiums zur Förderung der Teilnahme an dem Studiengang "Europäische Integration" bewerbe, komme nicht in [X.]etracht, weil der Kläger diesen Studiengang bereits absolviert habe. Außerdem verfüge der Kläger mit einer Leistungsklage in Form einer Schadensersatzklage über die besseren Rechtsschutzmöglichkeiten. Da der Kläger selbst von der Erfüllung seines Auskunftsanspruchs ausgehe, hätte er im Wege der Stufenklage beantragen können, dass die [X.]eklagte die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt versichere, und sodann einen bezifferten Schadensersatzanspruch geltend machen können. Jedenfalls sei der zweite Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Ablehnung seiner [X.]ewerbung rechtswidrig gewesen sei. Diese [X.]eurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

2. Der zweite Hilfsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er unzulässig ist. Er ist weder als Fortsetzungsfeststellungsantrag noch als allgemeiner Feststellungsantrag zulässig. Die Unzulässigkeit des [X.] ist ein Mangel, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist, da er eine notwendige Prozessvoraussetzung betrifft ([X.], Urteil vom 17. Juni 1994 - [X.], NJW-RR 1994, 1272, 1273). Auf die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts zur fehlenden [X.]egründetheit des zweiten [X.] kommt es daher nicht an.

a) Entgegen der Annahme des [X.]erufungsgerichts kann die Zulässigkeit des vom Kläger geltend gemachten zweiten [X.] nicht nach den für die verwaltungsgerichtliche Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Grundsätzen beurteilt werden.

aa) Im öffentlichen Recht ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für den Fall vorgesehen, dass sich ein Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts hat. Diese Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut allein für die Anfechtung eines Verwaltungsakts gilt, wird nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur entsprechend auf den Fall angewendet, dass sich eine Verpflichtungsklage nachträglich erledigt (vgl. [X.]VerwGE 51, 264, 265; [X.]VerwGE 61, 128, 134 f.). Ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne dieser Vorschrift kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des [X.] in den genannten [X.]ereichen zu verbessern (st. Rspr. des [X.]VerwG: vgl. [X.]VerwGE 53, 134, 137; [X.]VerwGE 146, 303 Rn. 20). Für den [X.]ewerberverfahrensanspruch ist anerkannt, dass eine Präjudizwirkung für Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche oder eine Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme begründen kann. Eine Wiederholungsgefahr ist allerdings nur gegeben, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass dem Kläger künftig eine vergleichbare Maßnahme durch die [X.]eklagte droht. Ein bloß abstraktes Rechtsklärungsinteresse genügt hierfür nicht ([X.]VerwGE 127, 203 Rn. 27; [X.]VerwGE 151, 14 Rn. 42). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im verwaltungsrechtlichen Konkurrentenverfahren setzt voraus, dass der Kläger in erster Linie Primärrechtsschutz beansprucht hat und dass sich dieses [X.] während des laufenden Verfahrens infolge einer wirksamen Stellenbesetzung erledigt hat. In einem derartigen Fall soll der Kläger nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung gebracht werden und erneut bei den Zivilgerichten Klage erheben müssen ([X.]VerwG, [X.]uchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 mwN).

bb) Das Zivilprozessrecht kennt dagegen keine Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern nur die allgemeine Feststellungsklage (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2009 - [X.], [X.], 534 Rn. 8). Soweit die Zivilgerichte mit Fortsetzungsfeststellungsklagen befasst werden, betrifft dies verwaltungsgerichtliche Verfahren, die der Gesetzgeber den Zivilgerichten zur Entscheidung zugewiesen hat und in denen er entweder die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet hat, so dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unmittelbar zur Anwendung gelangt (vgl. in Anwaltssachen § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO und in [X.] § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.]NotO), oder in denen er dieser Norm entsprechende Regelungen geschaffen hat (vgl. in [X.] § 71 Abs. 2 Satz 2 GW[X.] und in Vergabenachprüfungsverfahren § 178 Satz 3 GW[X.]).

cc) Da das Zivilprozessrecht keine Fortsetzungsfeststellungsklage kennt, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in zulässiger Weise ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen geltend machen könnte. Daran bestehen insofern Zweifel, als sich sein [X.]egehren bereits vor Erhebung seiner Auskunftsklage im März 2011 erledigt hatte und die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage nach dem Vorbringen des [X.] jedenfalls auch der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen soll. Den Anspruch auf erneute Entscheidung über seine [X.]ewerbung hat der Kläger zudem erst Anfang 2012 im [X.]erufungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, zu dem nicht nur die Auswahlentscheidung der [X.]eklagten bereits getroffen, sondern auch der Förderzeitraum abgelaufen war.

b) Die Feststellungsklage ist auch nicht als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

aa) Grundsätzlich ist eine Feststellungsklage nicht zulässig, wenn der Kläger bessere Rechtsschutzmöglichkeiten hat und Leistungsklage erheben kann ([X.], Urteil vom 6. Mai 1993 - [X.], [X.], 926 = WRP 1993, 762 - Apothekenzeitschriften). Im Streitfall ist eine Klage auf Leistung in Form einer Schadensersatzklage möglich, nachdem eine Klage auf Neuentscheidung über die [X.]ewerbung des [X.] um das Stipendium wegen der bereits erfolgten Stipendienvergabe keinen Erfolg mehr haben kann. Den ihm entstandenen Schaden in Form des positiven oder negativen Interesses kann der Kläger ohne weiteres beziffern. Die Höhe der [X.], um deren Erlangung der Kläger sich beworben hat, steht fest. Der Kläger kann zudem die [X.]eklagte auf Ersatz des negativen Interesses in Anspruch nehmen, das in dem Ersatz der ihm für die [X.]ewerbung entstandenen Kosten liegt.

bb) Im Streitfall besteht auf Seiten des [X.] auch nicht ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Feststellungsklage. Die Revision macht vergeblich geltend, dass die Gründe, die die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage begründen können, insbesondere ein Rehabilitierungsinteresse oder eine Wiederholungsgefahr, im Rahmen der Prüfung des für § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen [X.] zu berücksichtigen seien. Ob diese Ansicht zutrifft, kann offen bleiben, weil der Kläger sich nicht mit Erfolg auf derartige Gründe berufen kann. Die Revision wendet sich nicht gegen die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Ein Rehabilitierungsinteresse des [X.] ist ebenfalls nicht gegeben.

(1) Soweit der Kläger behauptet, er habe das Stipendium wegen seiner Mitgliedschaft in der [X.] und wegen eines von ihm gegen die [X.] geführten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits nicht erhalten, hat das [X.]erufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Die [X.]eklagte hat mitgeteilt, sie habe die Studienabschlüsse der [X.]ewerber, deren Motivationsschreiben, [X.]esonderheiten in deren Lebenslauf (Doppelstudium, Auslandsstudium, [X.]erufserfahrung) und [X.] und wirtschaftliche Aspekte bei der Stipendienvergabe berücksichtigt. Der Kläger hat nach diesen Erklärungen der [X.]eklagten seinen Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt und zur [X.]egründung des [X.] im Einzelnen vorgetragen, dass die [X.]eklagte sich bei der Entscheidung über die Vergabe des Stipendiums nicht an die von ihr bekannt gemachten Kriterien gehalten habe.

Soweit die [X.]eklagte im Rechtsstreit erklärt hat, das ihr bei der Auswahlentscheidung nicht bekannte Engagement des [X.] in einer europafeindlichen Partei hätte ohnehin dazu geführt, dass er bei der Vergabe eines Stipendiums für den Studiengang "Europäische Integration" nicht berücksichtigt worden wäre, kann dies ein [X.] nicht mehr begründen, weil die [X.]eklagte ihre ursprüngliche Entscheidung, den Kläger nicht zu berücksichtigen, nach ihren nicht widerlegten Auskünften hierauf nicht gestützt hat.

(2) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des V. Zivilsenats des [X.]undesgerichtshofs vom 30. Oktober 2009, nach der die Schädigung anderer Rechtsgüter als des Vermögens wie etwa die Verletzung der Ehre ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO begründen kann ([X.], [X.], 534 Rn. 9). Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Kläger gegen ein bundesweites befristetes Stadionverbot in zulässiger Weise Klage auf Leistung - Aufhebung des [X.] - erhoben hatte, das sich infolge Zeitablaufs während des Rechtsstreits erledigt hatte. Der [X.]undesgerichtshof hat dort ein besonderes Feststellungsinteresse des [X.] bejaht, weil das Stadionverbot die gesellschaftliche Stellung des [X.] fühlbar beeinträchtigt hatte. Dieser hatte wegen des gegen ihn ausgesprochenen Verbots seine Vereinsmitgliedschaft verloren und war nicht mehr zum [X.]ezug von Dauerkarten für die Fußballspiele des Vereins berechtigt.

Damit ist der Sachverhalt im Streitfall nicht vergleichbar. Während ein Stadionverbot eine Außenwirkung hat, die für die Ehre des [X.]etroffenen abträglich ist und die im vom V. Zivilsenat entschiedenen Fall zudem Auswirkungen für den [X.]etroffenen über die Dauer des [X.] hinaus hatte, sind auf Seiten des [X.] [X.]eeinträchtigungen in seiner Ehre oder seiner gesellschaftlichen Stellung weder von ihm vorgetragen noch erkennbar. Die abschlägige Entscheidung über eine [X.]ewerbung um ein Stipendium ist - anders als ein bundesweites Stadionverbot - nicht bereits an sich ehrenrührig. Die [X.]eklagte hat ihre die [X.]ewerbung des [X.] ablehnende Entscheidung zudem nicht öffentlich gemacht. Dass der Kläger in deren Folge im gesellschaftlichen Leben Nachteile hinnehmen muss, macht die Revision nicht geltend. Dass der Kläger die abschlägige Entscheidung der [X.]eklagten als diskriminierend empfunden hat, begründet kein Feststellungsinteresse. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger [X.]etrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen von der beanstandeten Entscheidung ausgehen können (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1404 Rn. 19). Das ist nicht der Fall.

(3) Soweit sich die Revision auf das Urteil vom 9. März 2012 - [X.] beruft, mit dem der V. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs die Rechtswidrigkeit eines durch einen Hotelbetreiber ausgesprochenen Hausverbots für einen bestimmten Zeitraum festgestellt hat (NJW 2012, 1725 Rn. 7 ff.), kann sie damit ebenfalls keine für den Kläger günstige Entscheidung herbeiführen. Der Kläger in jenem Verfahren hatte auf Widerruf eines wegen seiner Mitgliedschaft in der [X.] erteilten Hausverbots geklagt. Im Streitfall hat die entsprechende Parteimitgliedschaft des [X.] für die angegriffene Entscheidung der [X.]eklagten über die Vergabe des Stipendiums keine Rolle gespielt.

cc) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Feststellungsklage müsse zumindest deshalb zulässig sein, weil der Kläger bei einer Leistungsklage nicht beweisen könne, dass er das in Rede stehende Stipendium wegen der von ihm geltend gemachten Fehler der Auswahlentscheidung der [X.]eklagten hätte erhalten müssen.

(1) Die Revision geht davon aus, dass der Kläger bei einer - auf das positive oder negative Interesse gerichteten - Leistungsklage den Nachweis für einen ihm durch die Auswahlentscheidung der [X.]eklagten entstandenen Schaden wegen eines der [X.]eklagten zustehenden weiten [X.]eurteilungsspielraums nicht führen kann. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes müsse ihm die Möglichkeit offenstehen, die Frage zu klären, ob die [X.]eklagte ihn aus den von ihr angeführten Gründen als ungeeignet ansehen durfte.

(2) Der Kläger muss allerdings bei Erhebung einer Schadensersatzklage nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass er bei einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung der [X.]eklagten das Stipendium erhalten hätte. Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Leistungsanspruchs rechtfertigen jedoch nicht die Zulässigkeit einer Feststellungsklage.

(3) Da die Feststellungsklage bereits aus den vorstehend genannten Gründen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger in zulässiger Weise das Feststellungsbegehren darauf beschränken kann, dass die von der [X.]eklagten herangezogenen [X.]egründungen seine unterbliebene [X.]erücksichtigung bei der Stipendienvergabe nicht rechtfertigen konnten, oder ob er auch für die Feststellungsklage den Nachweis führen muss, dass die Auswahlentscheidung der [X.]eklagten deshalb rechtswidrig ist, weil die [X.]eklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm das Stipendium zu gewähren.

3. Im Streitfall muss dem Kläger nicht durch eine Zurückverweisung an das [X.]erufungsgericht nachträglich Gelegenheit gegeben werden, einen zulässigen Leistungsantrag zu stellen (vgl. [X.], NJW-RR 1994, 1272, 1273). Wie sich aus dem Vorbringen des [X.] zu seinem Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage ergibt, hat er bewusst davon abgesehen, eine Leistungsklage zu erheben, weil er eine Schadensersatzklage wegen des weiten Ermessens der [X.]eklagten bei der Stipendienvergabe als aussichtslos angesehen hat. Die Revision macht auch nicht geltend, dass der Kläger für den Fall, dass das [X.]erufungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig angesehen hätte, eine Leistungsklage hätte erheben wollen. [X.]ei einer solchen Sachlage bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.

C. Nach alledem ist die Revision des [X.] mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

[X.]üscher      

        

Schaffert      

        

[X.]

        

Löffler      

        

Schwonke      

        

Meta

I ZR 63/15

15.12.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Saarbrücken, 6. März 2016, Az: 10 S 125/14

§ 85 BGB, § 275 BGB, § 256 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2016, Az. I ZR 63/15 (REWIS RS 2016, 611)

Papier­fundstellen: WM2017,301 REWIS RS 2016, 611


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 63/15

Bundesgerichtshof, I ZR 63/15, 06.04.2017.

Bundesgerichtshof, I ZR 63/15, 15.12.2016.


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