Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.12.2020, Az. 4 C 7/18

4. Senat | REWIS RS 2020, 4379

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist, soweit sie auf die Bescheide des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 gestützt ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die weitergehende Anerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für baulichen Schallschutz gegen Fluglärm.

2

Sie ist Eigentümerin eines mit einem 1962 errichteten Wohnhaus bebauten Grundstücks, das nach der Verordnung des [X.] über die Festsetzung des [X.] für den [X.] vom 30. September 2011 (GVBl. I S. 438) in der [X.] sowie in der Nacht-Schutzzone des Flughafens liegt.

3

Am 1. März 2012 beantragte sie bei dem Beklagten Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach §§ 9, 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Der Beklagte sicherte ihr mit Bescheid vom 19. Juni 2013 zu, die Aufwendungen für die Durchführung von im Einzelnen aufgeführten Schallschutzmaßnahmen in einer voraussichtlichen Höhe von 1 345,10 € als erstattungsfähig anzuerkennen. Bei einem errechneten Außenpegel von LAeq Nacht 50 bis weniger als 55 dB(A) und von LAeq Tag 60 bis weniger als 65 dB(A) ging er dabei gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] von einem erforderlichen Bauschalldämm-Maß der [X.] aus. Dieses Bauschalldämm-Maß sei nach dem Ergebnis der schalltechnischen Objektbeurteilung nicht in allen Räumen eingehalten.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage auf Anerkennung weiterer Aufwendungen als erstattungsfähig abgewiesen. Soweit die Klägerin ihr Begehren auf die Bescheide des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 stütze, könne offenbleiben, ob die Klage zulässig sei. Sie sei jedenfalls unbegründet, weil den Bescheiden nach der späteren Planfeststellung für den Ausbau des Flughafens keine Geltung mehr zukomme. Auch nach dem Fluglärmschutzgesetz stehe der Klägerin kein Anspruch auf weitergehenden Schallschutz zu. Der angegriffene Bescheid wende zutreffend § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] an, der im Fluglärmschutzgesetz eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage finde. Der Verordnungsgeber sei ermächtigt gewesen, die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden, die bei der Festsetzung der [X.] schon errichtet gewesen seien, abweichend von den [X.] für Neubauten festzulegen. Der Abschlag von 3 Dezibel für Bestandsgebäude verstoße weder gegen das Fluglärmschutzgesetz noch gegen sonstiges höherrangiges Recht.

5

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie ist der Auffassung, der Anspruch auf Anerkennung einer weitergehenden Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für baulichen Schallschutz folge aus den gemäß § 13 [X.] Bescheiden des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 sowie aus dem Fluglärmschutzgesetz. Für die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden fehle es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die [X.] verstoße auch im Übrigen gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot sowie Grundrechte. Zudem rügt die Klägerin Verfahrensfehler.

6

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die [X.]evision bleibt erfolglos. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit revisiblem [X.]echt (§ 137 Abs. 1 VwGO) weitgehend im Einklang und erweist sich im Übrigen jedenfalls im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

A. Die vom [X.] in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen nicht für alle [X.]lagegegenstände vor.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hätte die [X.]lage als unzulässig abweisen müssen, soweit sie auf die [X.]escheide des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 gestützt ist. Denn grundsätzlich darf ein Gericht nach der gesetzlichen [X.]egelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen als Sachurteilsvoraussetzungen gemäß §§ 40 ff. VwGO eine Sachentscheidung nur über zulässige [X.]lagen treffen ([X.], Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 [X.] 2.16 - [X.]E 157, 292 [X.]n. 19). Ob eine [X.]lage ausnahmsweise dann, wenn die [X.]echtsschutzvoraussetzungen zweifelhaft sind und die Abweisung der [X.]lage als unbegründet einfacher ist als eine Prüfung der [X.]echtsschutzvoraussetzungen, aus materiellen Gründen abgewiesen werden darf (so [X.], [X.]eschluss vom 11. November 1991 - 4 [X.] 190.91 - [X.]uchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237 = juris [X.]n. 6, offengelassen in [X.], Urteil vom 8. Februar 2017 - 8 [X.] 2.16 - [X.]E 157, 292 [X.]n. 19 und [X.]eschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 [X.] 133.18 - [X.]uchholz 442.066 § 47 T[X.]G Nr. 5 [X.]n. 21), bedarf keiner Entscheidung. Denn bei dem auf die [X.]escheide des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 gestützten [X.]egehren handelt es sich um einen eigenständigen Streitgegenstand, für den ersichtlich kein [X.]echtsschutzbedürfnis besteht.

I. Der Streitgegenstand wird durch den [X.]lageantrag, in dem sich die von dem [X.]läger in Anspruch genommene [X.]echtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt ([X.]lagegrund), aus dem der [X.]läger die begehrte [X.]echtsfolge herleitet, bestimmt ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 [X.]n. 46 und [X.]eschluss vom 3. Mai 2016 - 7 [X.] 7.15 - juris [X.]n. 3). [X.]ei gleichem Antrag liegt eine Mehrheit von Streitgegenständen vor, wenn die materiell-rechtliche [X.]egelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Der [X.] als prozessualer Anspruch und [X.]echtsfolgenbehauptung wird im Verwaltungsprozess gerade auch von der einschlägigen [X.]echtsschutzform bestimmt ([X.], [X.]eschluss vom 3. Mai 2016 - 7 [X.] 7.15 - juris [X.]n. 3 ff.).

Daran gemessen liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. Der Anspruch nach den §§ 9, 10 [X.]. der [X.] betrifft die Erstattungsfähigkeit bzw. Erstattung baulicher Schallschutzmaßnahmen. Er knüpft an die [X.]elegenheit von [X.] in festgesetzten [X.]n (§ 2 ff. [X.]. der [X.] vom 27. Dezember 2008, [X.]G[X.]l. I S. 2980 und der Verordnung des [X.] über die Festsetzung des [X.] für den [X.] vom 30. September 2011, GV[X.]l. I S. 438) an. Die Erstattungsfähigkeit von Schallschutzmaßnahmen richtet sich u.a. nach dem jeweiligen äquivalenten Dauerschallpegel und [X.]auschalldämm-Maß (§ 5 der [X.]). Demgegenüber sehen die auf § 6 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 29b Abs. 2 [X.] gestützten [X.]escheide des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 lärmbegrenzende [X.]etriebsbeschränkungen für die Nachtzeit und Maßnahmen des baulichen [X.] in einem festgelegten Nachtschutzgebiet vor (vgl. A II.2. und Nr. II.4. des [X.]escheides vom 26. April 2001 sowie [X.]escheid vom 25. November 2002), das mit der [X.]. § 2 Abs. 2 [X.] nichts gemein hat. Die Ansprüche auf baulichen Schallschutz konnten längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Festlegung des Schutzgebiets geltend gemacht werden und waren unmittelbar gegen die [X.]eigeladene zu richten (vgl. [X.] und Nr. II.9. des [X.]escheides vom 26. April 2001). Die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte unterscheiden sich damit im Tatsächlichen und in der rechtlichen [X.]ewertung. Aus § 13 Abs. 1 [X.] folgt nichts Anderes.

II. Die auf die [X.]escheide des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 gestützte [X.]lage war mangels [X.]echtsschutzbedürfnis unzulässig. Die [X.]lägerin hat keinen auf diese [X.]escheide gestützten Antrag gestellt. Vielmehr war ihr Antrag vom 1. März 2012 ausdrücklich auf die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach den §§ 9, 10 [X.] gerichtet. Adressiert war er nicht an die [X.]eigeladene, sondern an den [X.]eklagten. Unabhängig davon wäre die unter [X.] des [X.]escheides vom 26. April 2001 vorgesehene Antragsfrist von fünf Jahren nach Festsetzung des Schutzgebiets abgelaufen. Entgegen der Ansicht der [X.]lägerin begann der Fristlauf nicht mit Festsetzung der [X.] nach dem Fluglärmschutzgesetz, sondern spätestens mit der Festsetzung des durch den [X.]escheid vom 25. November 2002 geänderten und erweiterten Schutzgebiets.

III. Der Senat macht von seiner [X.]efugnis Gebrauch, insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in ein Prozessurteil umzuwandeln und die [X.]lage als unzulässig abzuweisen (arg. § 144 Abs. 4 VwGO). Da der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Zulässigkeit nicht hätte offen lassen dürfen, erwachsen die entsprechenden Ausführungen zur Unbegründetheit der [X.]lage nicht in [X.]echtskraft ([X.], Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 [X.] 3.00 - [X.]E 111, 306 <312> und [X.]eschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 [X.] 133.18 - [X.]uchholz 442.066 § 47 T[X.]G Nr. 5 [X.]n. 22 m.w.[X.]).

An einer entsprechenden Maßgabe ist der Senat hinsichtlich des auf § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG gestützten [X.]lagebegehrens gehindert. Zwar handelt es sich auch dabei - abgesehen davon, dass das Fluglärmschutzgesetz als speziellere [X.]egelung vorgeht ([X.], [X.]eschluss vom 5. Februar 2020 - 4 [X.] 32.18 - juris [X.]n. 14) - um einen anderen Streitgegenstand. Die Vorschrift regelt den Fall, dass nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens auftreten, und knüpft damit an einen anderen Lebenssachverhalt an. Der Anspruch ist auf Erlass eines Planergänzungsbeschlusses gerichtet und setzt einen entsprechenden Antrag bei der Planfeststellungsbehörde voraus. Dieser Streitgegenstand ist aber nicht Gegenstand des [X.]evisionsverfahrens geworden.

[X.]. Ohne [X.]undesrechtsverstoß geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die auf das Fluglärmschutzgesetz und die [X.] gestützte [X.]lage nicht begründet ist. Die [X.]lägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Erstattungsfähigkeit weiterer Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an ihrem Gebäude. Der angegriffene [X.]escheid findet seine [X.]echtsgrundlage in § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz - [X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 31. Oktober 2007 ([X.]G[X.]l. I S. 2550) i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ([X.] - [X.]) vom 8. September 2009 ([X.]G[X.]l. [X.]). § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] ist wirksam und war bei der [X.]estimmung des Erstattungsanspruchs anzuwenden.

I. Die Vorschrift regelt die Erstattungsfähigkeit von Schallschutzmaßnahmen für bauliche Anlagen nach § 1 Satz 2 der [X.], also (u.a.) solche schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohnungen, die bei der Festsetzung eines [X.] errichtet sind ([X.]estandsbauten). Aufwendungen werden für bauliche Schallschutzmaßnahmen insoweit erstattet, wie sich diese bei [X.]auschalldämm-Maßen ergeben, die um 3 Dezibel unter den [X.]auschalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen nach § 3 der [X.] (Neubauten) liegen.

§ 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 7 [X.], der mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist. Die Vorschrift ist auch in ihrer konkreten Ausgestaltung von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt.

Der Senat hat hierzu in seinem Urteil - 4 [X.] 6.18 - vom gleichen Tage ausgeführt ([X.]n. 12 ff.):

"I. § 7 [X.] ermächtigt die [X.]undesregierung, nach Anhörung der beteiligten [X.]reise (§ 15 [X.]) durch [X.]echtsverordnung mit Zustimmung des [X.]undesrates [X.] einschließlich Anforderungen an [X.]elüftungseinrichtungen unter [X.]eachtung des Standes der [X.] im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer [X.]ewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 [X.] genügen müssen.

Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Der Gesetzgeber muss das zu erlassende Verordnungsrecht nach Tendenz und Programm so genau umreißen, dass sich die Grenzen des Zulässigen schon aus der Ermächtigung erkennen und vorhersehen lassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen indes nicht ausdrücklich der Ermächtigungsnorm zu entnehmen sein. Zu deren [X.]lärung können - wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift - der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen [X.]estimmungen und das Ziel, das die gesetzliche [X.]egelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt sowie die Entstehungsgeschichte der Norm herangezogen werden ([X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 14. März 1989 - 1 [X.]v[X.] 1033/82 u.a. - [X.]VerfGE 80, 1 <20 f.> und vom 21. September 2016 - 2 [X.]vL 1/15 - [X.]VerfGE 143, 38 [X.]n. 55; [X.], Urteile vom 14. Dezember 2017 - 5 [X.] 17.16 - [X.]E 161, 105 [X.]n. 18, vom 20. Oktober 2016 - 7 [X.] 6.15 - NVwZ 2017, 485 [X.]n. 25 und vom 22. Januar 2020 - 8 [X.]N 2.19 - [X.]E 167, 267 [X.]n. 10).

1. Gemessen daran ist der Verordnungsgeber nach § 7 [X.] nicht nur ermächtigt, die [X.] an Neubauten zu regeln, sondern auch den [X.]ahmen zu bestimmen, innerhalb dessen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an [X.]estandsbauten erstattet werden.

§ 7 [X.] bezieht sich auf die [X.], denen bauliche Anlagen zum Schutz ihrer [X.]ewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen. § 6 bestimmt, dass die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 [X.] zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der [X.] 2 nur errichtet werden dürfen, sofern sie den nach § 7 festgesetzten [X.] genügen. Damit gilt die Verordnungsermächtigung nach ihrem Wortlaut nur für [X.]auten, die in [X.]n neu errichtet werden dürfen.

§ 7 [X.] steht in Zusammenhang mit den §§ 5 bis 8 [X.], die [X.]auverbote, [X.] an bauliche Anlagen, die in den Schutzzonen ausnahmsweise errichtet werden dürfen, und die Entschädigung bei [X.]auverboten regeln. Die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden, die bei Festsetzung der [X.] bereits errichtet waren, regelt § 9 [X.]. Nach dessen Absätzen 1 und 2 werden Eigentümern von in der [X.] 1 und der [X.] gelegenen Wohnungen oder sonstigen schutzbedürftigen Gebäuden auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erstattet. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 [X.] werden Aufwendungen nur erstattet, soweit sich die Maßnahmen im [X.]ahmen der nach § 7 erlassenen [X.]echtsverordnung halten. Der Verweis in § 9 [X.] zeigt, dass die Verordnung zugleich den [X.]ahmen zu bestimmen hat, innerhalb dessen Aufwendungen für baulichen Schallschutz an [X.]estandsbauten erstattet werden.

2. § 7 [X.] genügt dem im [X.]echtsstaatsprinzip und Demokratiegebot wurzelnden Parlamentsvorbehalt. Dieser gebietet, dass in grundlegenden normativen [X.]ereichen, insbesondere im [X.]ereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden. Wann es einer [X.]egelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit [X.]lick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen [X.] beurteilen ([X.]VerfG, [X.]eschlüsse vom 1. April 2014 - 2 [X.]vF 1, 3/12 - [X.]VerfGE 136, 69 [X.]n. 102 und vom 21. April 2015 - 2 [X.]v[X.] 1322/12, 2 [X.]v[X.] 1989/12 - [X.]VerfGE 139, 19 [X.]n. 52 ff. m.w.[X.]). Der Gesetzgeber hat durch die [X.]egelungen zur Einrichtung der [X.] in § 2 [X.], zu [X.]auverboten und -beschränkungen in den §§ 5 und 6 [X.] sowie zu Entschädigungen und Erstattungsansprüchen in den §§ 8, 9 [X.] das Lärmschutzkonzept des [X.] hinreichend genau vorgegeben und die wesentlichen Entscheidungen damit selbst getroffen. Er durfte es dem Verordnungsgeber überlassen, die konkreten [X.] an [X.]auten zu regeln und damit einen [X.]ereich, der erheblichen technischen Sachverstand in einer [X.]eihe von Detailfragen erfordert (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], GG, Stand August 2020, Art. 20, VI. [X.]. 4. e) [X.]n. 107).

II. § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] ist von der Verordnungsermächtigung des § 7 [X.] umfasst. Der Verordnungsgeber durfte für [X.]estandsbauten [X.]auschalldämm-Maße vorsehen, die hinter denjenigen für Neubauten zurückbleiben.

1. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 Satz 1 [X.], nach dem Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nur erstattet werden, soweit sich die Maßnahmen "im [X.]ahmen" der nach § 7 erlassenen [X.]echtsverordnung halten. Der Auftrag zur [X.]ahmensetzung ermächtigt den Verordnungsgeber, den [X.]ahmen näher auszugestalten und für Maßnahmen an [X.]estandsbauten auch [X.] festzulegen, die hinter den Anforderungen für Neubauten zurückbleiben (ebenso [X.]och, in: [X.], [X.], 2010, S. 277 <290>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand November 2020, § 6 [X.]n. 173; [X.], in: Grabherr/[X.]/Wysk, [X.], Stand Januar 2019, § 6 [X.]n. 363; [X.]/[X.]/Lieber/[X.], Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes zur Evaluation der [X.], November 2015, S. 42 ff.).

§ 9 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist schon nach seinem Wortlaut keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, sondern verdeutlicht lediglich Funktion und [X.]eichweite der [X.]echtsverordnung nach § 7 [X.]. Die Norm musste daher in der [X.] auch nicht zitiert werden. Dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG unterfallen nur die Ermächtigungsgrundlagen selbst, nicht sämtliche für ihre Auslegung bedeutsamen Normen (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 18. Juni 2019 - 1 [X.]v[X.] 587/17 - [X.]VerfGE 151, 173 [X.]n. 17).

2. Eine [X.]efugnis zur Festlegung abgestufter [X.]auschalldämm-Maße für Neu- und [X.]estandsbauten folgt auch aus Sinn und Zweck des [X.].

Das Fluglärmschutzgesetz 2007 ist wie seine Vorgänger ein [X.]aubeschränkungs- und Entschädigungsgesetz. Das Fluglärmschutzgesetz von 1971 entsprach nicht mehr den aktuellen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung und entfaltete kaum noch Wirkung, weil die [X.] oftmals nur wenig über das Flugplatzgelände hinaus reichten. Das Gesetz war weder in der Lage, die Siedlungsentwicklung im Umland der größeren Flugplätze unter [X.] wirksam zu steuern, noch vermittelte es angemessene Ansprüche auf passiven Schallschutz für die von Fluglärm betroffenen Anwohner. Mit der Neuregelung soll der Schutz der Menschen vor Fluglärm in der Umgebung der größeren zivilen und militärischen Flugplätze deutlich verbessert werden. [X.] der Neuregelung ist die Ausweitung der [X.] aufgrund deutlich abgesenkter Grenzwerte für die Lärmbelastung sowie die Einführung einer [X.]. Zudem ist das Verfahren zur Ermittlung von Fluglärm modernisiert worden ([X.]T-Drs. 16/508 S. 1 f., 13, 16). Den Erstattungsansprüchen für baulichen Schallschutz bei bereits vorhandenen Wohngebäuden in hochgradig lärmbelasteten [X.]ereichen stehen abgestufte [X.]auverbote und [X.]aubeschränkungen im [X.] gegenüber, die im Sinne einer vorsorgenden [X.]onfliktvermeidung einem weiteren Heranwachsen von Wohnbebauung vorbeugen sollen ([X.]T-Drs. 16/508 S. 1, 13).

Die Interessenlagen in den [X.]ereichen [X.]aubeschränkung und Entschädigung bzw. Erstattung sind strukturell verschieden. Die Steuerungsfunktion setzt strenge [X.] für Neubauten voraus, deren Umsetzung vom [X.]auherrn zu finanzieren ist. Demgegenüber liegen bei der Erstattung von Schallschutzmaßnahmen für [X.]estandsbauten hohe [X.] zwar im Interesse der Grundstückseigentümer, mit den [X.]osten werden aber gemäß § 12 [X.] die Flugplatzhalter belastet. Die [X.]erücksichtigung dieser [X.]ostenfolge war dem Gesetzgeber ein wesentliches Anliegen. Er wollte mit der Gesetzesnovelle einen auf Dauer tragfähigen Ausgleich der [X.]elange der Luftfahrt einerseits sowie der berechtigten Lärmschutzinteressen der betroffenen [X.] andererseits erreichen, die Entwicklungsperspektiven des Luftverkehrs wahren sowie die strategische Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftssektors stärken ([X.]T-Drs. 16/508 S. 1 ff.). Die Gesetzesbegründung setzt sich ausführlich mit den Ergebnissen einer eigens eingesetzten Arbeitsgruppe zur Ermittlung der [X.]osten auseinander ([X.]T-Drs. 16/508 S. 14 ff.). § 9 Abs. 1 und 2 [X.] sieht eine zeitliche Staffelung der Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an [X.]estandsbauten in Abhängigkeit von dem durch Fluglärm hervorgerufenen äquivalenten Dauerschallpegel vor, um der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [X.] [X.]echnung zu tragen ([X.]T-Drs. 16/508 S. 15).

Die Vorgabe höherer [X.]auschalldämm-Maße für Neubauten als für [X.]estandsbauten entspricht dieser Interessenlage. Das gilt besonders, weil [X.] bei Neubauten leichter einzuhalten sind, während bei der [X.] von [X.]estandsbauten in der [X.]egel nur noch eingeschränkte Möglichkeiten des baulichen [X.] bestehen (vgl. hierzu die [X.]egründung zur [X.], [X.][X.]-Drs. 521/09 S. 6).

3. Die Gesetzeshistorie führt auf kein anderes Ergebnis. Zwar sah die Vorgängerregelung zur [X.], die [X.] vom 5. April 1974 ([X.]G[X.]l. I S. 903), keine Abschläge von den [X.] für [X.]estandsbauten vor, obwohl die Verordnungsermächtigung in § 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 ([X.]G[X.]l. I S. 282 - [X.] 1971) und die [X.]egelung zum Erstattungsanspruch in § 9 Abs. 3 [X.] 1971 weitgehend identisch mit den geltenden [X.]egelungen waren. Dass der Verordnungsgeber seinerzeit nicht generell zwischen Neu- und [X.]estandsbauten unterschieden hat, ist jedoch angesichts der wesentlich kleineren [X.] (vgl. [X.]T-Drs. 16/508 S. 1) von begrenzter Aussagekraft. Abgesehen davon wurde in der [X.] davon ausgegangen, dass für [X.]estandsbauten im begründeten Einzelfall ein Unterschreiten der in der Verordnung für Neubauten festgesetzten bewerteten [X.]auschalldämm-Maße von bis zu 5 Dezibel hingenommen werden könne, ohne dass dadurch der [X.]ahmen der [X.] verlassen werde ([X.]T-Drs. 8/2254 S. 19).

4. Gegen diese Auslegung des § 7 [X.] lässt sich nicht einwenden, der Gesetzgeber habe die dem Verordnungsgeber eröffneten [X.] von den [X.] für Neubauten abschließend in § 9 Abs. 4 Satz 2 [X.] geregelt. Diese Vorschrift ermächtigt die [X.]undesregierung, durch [X.]echtsverordnung den Höchstbetrag der Erstattung je Quadratmeter Wohnfläche und die [X.]erechnung der Wohnfläche, pauschalierte Erstattungsbeträge sowie Art und Umfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen zu regeln.

Denn die [X.]efugnis zur Festlegung differenzierter [X.]auschalldämm-Maße folgt bereits aus § 7 [X.]. Zudem spricht § 9 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht für, sondern gegen eine enge Auslegung des § 7 [X.]. Der Gesetzgeber hat dem Verordnungsgeber die Aufgabe zugewiesen, die [X.] überhaupt sowie - erstmals mit der Gesetzesnovelle 2007 - für [X.]estandsbauten auch den Höchstbetrag pro Quadratmeter Wohnfläche festzusetzen. Zudem ermöglicht er die Festsetzung pauschalierter Erstattungsbeträge, die - je nach [X.]emessung der Pauschalen - ebenfalls Differenzierungen bei den [X.] für Neu- und [X.]estandsbauten erlauben. Angesichts dieser umfassenden Verordnungsermächtigung liegt die Annahme fern, der Verordnungsgeber habe für [X.]estandsbauten strikt auf die - von ihm selbst erst festzulegenden - [X.] für Neubauten verpflichtet werden sollen."

II. § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] ist auch im Übrigen mit dem Fluglärmschutzgesetz vereinbar. Der Verordnungsgeber hat angenommen, dass sich mit den [X.]auschalldämm-Maßen des § 3 Abs. 1 der [X.] nach Abzug von 3 Dezibel gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] Innenpegel von tagsüber zwischen 37 und 42 d[X.](A) - im Mittel von 40 d[X.](A) - und für Schlafräume nachts zwischen 27 und 32 d[X.](A) - im Mittel von 30 d[X.](A) - ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof ist vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass die Vorschrift nicht gegen Vorgaben des [X.] verstößt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Aus § 1 [X.] und den Werten des § 2 Abs. 2 [X.] lassen sich keine strengeren [X.] ableiten.

a) Gemäß § 1 [X.] ist Zweck des Gesetzes, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen [X.]elästigungen sicherzustellen. § 2 Abs. 1 [X.] sieht hierzu die Einrichtung von [X.]n vor, die durch § 2 Abs. 2 [X.] nach dem Maß der Lärmbelastung gegliedert werden. Die [X.]n werden durch die [X.]ontur des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Tag begrenzt. Die [X.]n bestimmen sich als Umhüllende der [X.]ontur des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Nacht und der [X.]ontur des häufigkeitsbezogenen Maximalpegels LAmax. Während die Dauerschallpegel Außenschallpegel darstellen, handelt es sich bei den für den Maximalpegel angegebenen Werten um Innenpegel. Zu deren [X.]erechnung hat der Gesetzgeber das durchschnittliche [X.]auschalldämm-Maß von 15 d[X.](A) eines zu Lüftungszwecken gekippten Fensters zugrunde gelegt, das von den errechneten Außenpegeln abgezogen wird (vgl. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und der Anlage zu § 3 FluglärmG sowie [X.]T-Drs. 16/508 S. 18).

§ 2 Abs. 2 [X.] ist eine Spezialregelung zu § 9 Abs. 2 [X.] i.d.F. vom 10. Mai 2007 bzw. § 8 Abs. 1 Satz 10 [X.] i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. In § 2 Abs. 2 [X.] wird die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle bestimmt und damit die [X.], bei deren Überschreiten der Vorhabenträger die [X.]enutzung der benachbarten Grundstücke durch Erstattung der Aufwendungen für Maßnahmen des passiven [X.] sicherzustellen sowie Entschädigung für [X.]eeinträchtigungen des Außenwohnbereichs zu leisten hat ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 [X.]n. 180 und [X.]eschluss vom 1. April 2009 - 4 [X.] 61.08 - [X.]uchholz 442.40 § 8 [X.] Nr. 34 [X.]n. 33).

Aus den Werten des § 2 Abs. 2 [X.] folgt jedoch nicht, dass jedem Eigentümer eines in einem [X.] belegenen Wohngrundstücks ein Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 1 und 2 [X.] zusteht. Die Ausgestaltung der konkreten Schutzansprüche hat der Gesetzgeber vielmehr dem Verordnungsgeber überantwortet. Auch dieser hat keine Innenpegel festgelegt, sondern - anknüpfend an die äquivalenten Dauerschallaußenpegel - erforderliche [X.]auschalldämm-Maße bestimmt. Der Erstattungsanspruch hängt daher neben der [X.]elegenheit in einer Schutzzone maßgeblich von dem baulichen Zustand des Gebäudes ab. Sofern die bereits vorhandenen [X.]auschalldämm-Maße den Lärm auf ein zumutbares Maß reduzieren, besteht kein Anspruch.

b) § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] setzt die [X.]auschalldämm-Maße nicht so niedrig fest, dass die Erstattungsregelungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen praktisch "leerlaufen". Nach Abzug des Abschlags verbleiben erforderliche [X.]auschalldämm-Maße von bis zu 47 d[X.].

2. § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] verstößt nicht deshalb gegen § 1 [X.], weil sich hierdurch der Schallschutz gegenüber der Vorgängerregelung verschlechtert hätte. Die Novelle des [X.] war notwendig geworden, weil das Fluglärmschutzgesetz 1971 nach Auffassung des Gesetzgebers seinen Zweck nicht mehr erreichen konnte ([X.]T-Drs. 16/508 S. 1 und [X.]). Die [X.]lägerin meint, die [X.] dürfe daher keine geringeren [X.]auschalldämm-Maße als die frühere [X.] vom 5. April 1974 vorsehen. Anderenfalls werde der Zweck der Gesetzesnovelle verfehlt. Das greift zu kurz.

Allein mit dem Vergleich der [X.]auschalldämm-Maße der jeweiligen [X.]en lässt sich eine Verschlechterung des [X.] nicht belegen. Die Ermittlung des Fluglärms unterscheidet sich nach altem und neuem [X.]echt erheblich, so dass die daraus resultierenden Werte nicht vergleichbar sind. Vor allem aber reichten die [X.] unter dem Fluglärmschutzgesetz 1971 oftmals nur wenig über das Flugplatzgelände hinaus. Der Gesetzgeber hat als wesentliche Maßnahme zur Verbesserung des [X.] deshalb neben der Modernisierung des Ermittlungsverfahrens für Fluglärm die deutliche Absenkung der [X.] und die Einführung einer [X.] gesehen, weil diese Maßnahmen zu einer relevanten Ausweitung der Schutzzonen führen ([X.]T-Drs. 16/508 S. 1, 13 und 17). Daran sieht die [X.]lägerin vorbei.

3. Die [X.] ist unter [X.]eachtung des Standes der [X.] im Sinne des § 7 [X.] festgesetzt.

Das Gebot zur [X.]eachtung der [X.] im Hochbau bezieht sich auf den Zeitpunkt des Verordnungserlasses. Adressat ist der Verordnungsgeber, der das im Fluglärmschutzgesetz angelegte [X.] untergesetzlich auszugestalten hat. Eine Pflicht, die [X.] dynamisch an den Fortschritt der [X.] anzupassen, lässt sich diesem Auftrag nicht entnehmen.

Die [X.] beachtet den Stand der [X.], obwohl sie von den in der [X.] 4109 - Schallschutz im Hochbau - vorgesehenen [X.]auschalldämm-Maßen abweicht, indem sie Abschläge nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] anordnet und keinen Zuschlag für den Freifeldpegel vorsieht. Die in der [X.] 4109 vorgesehenen [X.]auschalldämm-Maße stellen keine den Verordnungsgeber bindenden Mindestmaße dar.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Stand der [X.] im Hochbau für die nach § 7 [X.] festzulegenden [X.] unbesehen der [X.] 4109 zu entnehmen ist. Der Verordnungsgeber gibt zwar in der [X.]egründung an, die von ihm festgelegten [X.] basierten auf einer Fortschreibung und Anpassung der Anforderungen der [X.] 1974 und auf den einschlägigen technischen [X.]egelwerken zum baulichen Schallschutz, insbesondere der [X.] 4109, Ausgabe November 1989 ([X.][X.]-Drs. 521/09 S. 6). Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die [X.] dieser technischen Vorschrift von [X.]echts wegen einen zwingend einzuhaltenden Minimalstandard darstellen sollen. Die [X.] 4109, Ausgabe November 1989, schließt ihre Anwendbarkeit für Fluglärm, der unter das Fluglärmschutzgesetz fällt, unter Nr. 1 sogar ausdrücklich aus.

Abgesehen davon ließe sich eine strikte [X.]indung des Verordnungsgebers an eine außerrechtliche Norm mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbaren. Technische Normen wie diejenigen des [X.], das selbst keine [X.]echtssetzungsbefugnisse hat, erhalten rechtliche [X.]elevanz nur, soweit der Gesetz- oder Verordnungsgeber sie in seinen [X.]egelungswillen aufnimmt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. September 1996 - 4 [X.] 175.96 - [X.]uchholz 445.4 § 18b [X.] = juris [X.]n. 3). Erteilt der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung, muss er deren Inhalt, Zweck und Ausmaß angeben und sich darüber [X.]echenschaft ablegen. Dem würde es widersprechen, den Verordnungsgeber auf eine Übernahme bestimmter Vorgaben eines außerrechtlichen Standards zu verpflichten, dessen Inhalt und Stand der Gesetzgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses oder einer späteren Änderung der Verordnung nicht kennt.

Die Vorgabe des § 7 [X.] ist dennoch nicht inhaltsleer. Wo sich ein eindeutiger Stand der [X.] bestimmen lässt, wie es insbesondere bei Fragen der technischen Ermittlung und [X.]erechnung der Fall sein mag, darf der Verordnungsgeber keine eigenen, hiervon abweichenden Vorgaben entwickeln. Für die zentrale Frage der Ausgestaltung der [X.] wird der vom Gesetzgeber abgeleitete weite Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 [X.]n. 149) des Verordnungsgebers aber nicht auf die Übernahme bestimmter Werte verengt.

III. Die [X.] verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges [X.]echt.

1. Die Verordnung wahrt die verfassungsrechtlichen Publizitätsanforderungen, obwohl sie die technische Vorschrift [X.] 4109, Ausgabe November 1989, in [X.]ezug nimmt.

Die Anforderungen an die [X.]ekanntgabe einer durch [X.]echtsverordnung in [X.]ezug genommenen technischen Vorschrift ergeben sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten [X.]echtsstaatsprinzip. Damit das Gebot der [X.]echtssicherheit gewahrt ist, muss für den [X.] klar erkennbar sein, welche Vorschriften im Einzelnen für ihn gelten sollen. Danach muss die Verlautbarung in [X.]ezug genommener [X.]egelungselemente für den [X.]etroffenen zugänglich und ihrer Art nach für amtliche Anordnungen geeignet sein. Der [X.]etroffene muss sich verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten [X.]enntnis vom Inhalt der [X.]egelungen verschaffen können, auf die [X.]ezug genommen wird; die Möglichkeit der [X.]enntnisnahme darf also nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. [X.]onkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem [X.]echtsstaatsprinzip nicht (st[X.]spr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juli 2010 - 4 [X.] 21.10 - [X.]uchholz 406.11 § 10 [X.]auG[X.] Nr. 46 [X.]n. 9 unter [X.]ezugnahme auf [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 22. November 1983 - 2 [X.]vL 25.81 - [X.]VerfGE 65, 283 <292>; [X.], Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 [X.] 21.12 - [X.]E 147, 100 [X.]n. 20).

Nach § 6 der [X.] sind in [X.]ezug genommene [X.]-Normen bei der [X.]euth Verlag GmbH, [X.]erlin, zu beziehen und beim [X.] in [X.] archivmäßig gesichert niedergelegt. Diese Angaben reichen aus. Es ist dem [X.]etroffenen zumutbar, sich über die aktuelle Adresse sowie die [X.]ezugs- und Einsichtnahmemöglichkeiten zu informieren. Auch der [X.]aufpreis führt nicht zu einer unzumutbaren Erschwernis der [X.]enntnisnahme. [X.]-Normen können nicht nur bei dem [X.] selbst, sondern auch bei den Auslegestellen für [X.]-Normen eingesehen werden, über die das Amt informiert. Damit ist den Anforderungen des Publizitätsgebots genügt.

2. Die [X.] verstößt auch nicht gegen das aus dem [X.]echtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Gebot der Widerspruchsfreiheit der [X.]echtsordnung (vgl. hierzu [X.]VerfG, Urteile vom 23. Oktober 1951 - 2 [X.]vG 1/51 - [X.]VerfGE 1, 14 <45> und vom 7. Mai 1998 - 2 [X.]v[X.] 1876/91 u.a. - [X.]VerfGE 98, 83 <97> sowie [X.]eschluss vom 12. Februar 1969 - 1 [X.]v[X.] 687/62 - [X.]VerfGE 25, 216 <227>) oder das [X.]estimmtheitsgebot (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 9. April 2003 - 1 [X.]vL 1/01, 1 [X.]v[X.] 1749/01 - [X.]VerfGE 108, 52 <75>).

a) Dass die [X.] 4109, Ausgabe November 1989, unter Nr. 1 den Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Fluglärm, soweit er im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm geregelt ist, aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Verweise auf diese Normierung in der [X.]. Dem Verordnungsgeber steht es unabhängig von dem unmittelbaren Anwendungsbereich einer technischen Vorschrift frei, deren Vorgaben durch Verweis in seinen Willen aufzunehmen, anstatt die [X.]egelungen selbst zu treffen. Abgesehen davon sind Fragen der Widerspruchsfreiheit der [X.]echtsordnung schon deshalb nicht aufgerufen, weil die [X.] 4109 lediglich einen außerrechtlichen Standard darstellt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 30. September 1996 - 4 [X.] 175.96 - [X.]uchholz 445.4 § 18b [X.] = juris [X.]n. 3).

b) [X.] bestimmt ist die [X.]ezugnahme des § 3 Abs. 1 der [X.] auf das "resultierende bewertete [X.]auschalldämm-Maß [X.]'w,res der [X.] 4109, Ausgabe November 1989". Durch die Verwendung dieses [X.]egriffs wird gegenüber dem noch in der [X.] 1974 verwandten "bewerteten [X.]auschalldämm-Maß [X.]'w" klargestellt, dass die Gesamtheit der [X.] und nicht jedes einzelne Umfassungsbauteil den in § 3 Abs. 1 der [X.] festgelegten Wert aufweisen muss ([X.][X.]-Drs. 521/09 <[X.]eschluss> S. 4). Dies wird in Ziffer 5.2 der [X.] 4109, Ausgabe November 1989, auch hinreichend deutlich, wonach die Anforderungen bei Außenbauteilen, die aus mehreren Teilflächen bestehen, durch das resultierende Schalldämm-Maß [X.]'w,res bestimmt werden. Ebenfalls keinen [X.]undesrechtsverstoß zeigt die [X.]evision mit der [X.]üge auf, die in § 3 Abs. 2 der [X.] in [X.]ezug genommene Gleichung 15 des [X.]eiblatts 1 zur [X.] 4109, Ausgabe 1989, sei nicht im dortigen Inhaltsverzeichnis enthalten und könne wegen ihrer [X.]omplexität von einem Laien nicht ohne unzumutbare Schwierigkeiten angewandt werden. Das Inhaltsverzeichnis weist den Eintrag "[X.]esultierendes Schalldämm-Maß [X.]'w,[X.],res" auf, zu dessen [X.]erechnung die genannte Formel dient. Dass sich eine Norm, die technisch komplexe Sachverhalte regelt, einem Laien nicht unmittelbar erschließt, liegt in der Natur der Sache.

c) Die [X.]evision beanstandet die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der [X.] gewählte Überschrift "bei einem äquivalenten Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag)" bzw. "für die Nacht (LAeq Nacht)" als missverständlich, weil der maßgebliche Außenlärmpegel unter [X.]erücksichtigung der besonderen Störwirkungen des gerichteten Schalls und möglicher tieffrequenter Schallimmissionen zunächst zu ermitteln sei. Dies geht fehl.

Gemäß § 3 Abs. 1 und 3 der [X.] werden die resultierenden bewerteten [X.]auschalldämm-Maße in Abhängigkeit von den fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln im [X.] festgelegt. Maßgeblich ist die Lage innerhalb der errechneten Isophonenbänder. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Verweis der Verordnungsbegründung auf die Gleichung (5) der VDI-[X.]ichtlinie 2719. Der Verordnungsgeber hat bewusst [X.]auschalldämm-Maße in Abhängigkeit von äquivalenten Dauerschallaußenpegeln angegeben und auf die Festlegung von [X.] verzichtet. Dies dient der Vereinfachung des Vollzugs, da die Dämmwirkung von [X.]n bekannt ist, während die Einhaltung von [X.] in jedem Einzelfall geprüft werden müsste. Der Hinweis der Verordnungsbegründung auf Gleichung (5) der VDI-[X.]ichtlinie 2719 zeigt lediglich, wie die vom Verordnungsgeber erwarteten Innenpegel rechnerisch ermittelt wurden ([X.][X.]-Drs. 521/09 S. 10 f.). Daraus wird zugleich deutlich, dass der Verordnungsgeber den Freifeldpegel und den [X.]orrektursummanden [X.] bei der Festlegung der [X.]auschalldämm-Maße des § 3 Abs. 1 der [X.] berücksichtigt hat.

3. Die [X.]lägerin wird durch die [X.]egelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] nicht in ihrem [X.]echt auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht des Staates erfordert auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm ([X.]VerfG, [X.]ammerbeschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 1 [X.]v[X.] 3474/08 - NVwZ 2009, 1489 [X.]n. 29 und vom 2. Juli 2018 - 1 [X.]v[X.] 612/12 - NVwZ 2018, 1555 [X.]n. 39 f. m.w.[X.]).

Die in § 3 der [X.] vorgesehenen [X.] knüpfen an die für die Einrichtung von [X.]n maßgeblichen äquivalenten Dauerschallpegel nach § 2 Abs. 2 [X.] an. Dass die in § 2 Abs. 2 [X.] festgelegten [X.] den Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschreiten, ist in der [X.]echtsprechung geklärt ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 [X.]n. 151 ff.; vgl. auch [X.]VerfG, [X.]ammerbeschluss vom 2. Juli 2018 - 1 [X.]v[X.] 612/12 - NVwZ 2018, 1555 [X.]n. 48 ff.).

Der Verwaltungsgerichtshof ist unter Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung (insbesondere zum Nachtschlaf) und der [X.]echtsprechung des Senats zu dem Ergebnis gelangt, dass die anhand der festgelegten Außenlärmpegel und der [X.]auschalldämm-Maße ermittelbaren Innenpegel auch unter [X.]erücksichtigung des Abschlags nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten ([X.] ff.). An die dieser Würdigung zugrundeliegenden tatrichterlichen Feststellungen ist der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden, § 137 Abs. 2 VwGO.

Die [X.]lägerin rügt erfolglos die Ablehnung ihres [X.]eweisantrags Nr. 13. Mit dem Antrag wollte sie unter [X.]eweis stellen, dass "ein um 3 d[X.] geringeres Schutzkonzept gegenüber Fluglärm für Gebäude des [X.]aubestandes eine Gefährdung der Gesundheit der [X.]ewohner des klägerischen Wohnhauses bewirkt, weil sie ohne bautechnische oder bauwirtschaftliche [X.]egründung einen geringeren Schutz als die [X.]ewohner von Neubauten erfahren, dessen Differenz gerade zu einem Überschreiten der [X.] führt". Der Verwaltungsgerichtshof hat den [X.]eweisantrag aus zwei Gründen abgelehnt. [X.]ei der von der [X.]lägerin aufgeworfenen Frage, ob die differenzierende [X.]ewertung des Schutzniveaus für [X.]ewohner von [X.]estandsgebäuden gegenüber denjenigen von Neubauten nachvollziehbar sei, handele es sich um eine dem [X.]eweis nicht zugängliche rechtliche [X.]ewertung. Im Übrigen liege mangels Substantiierung von Anknüpfungstatsachen ein Ausforschungsbeweis vor ([X.] 31).

Die Verfahrensrüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die [X.]lägerin sich nur gegen den ersten [X.]egründungsstrang wendet. Sie legt entgegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO insbesondere nicht dar, dass ihr [X.]eweisantrag hinreichend substantiiert war und setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, die Ermittlung von [X.] durch Sachverständige der [X.]lägerin sei nicht nachvollziehbar, unerheblich und mit der Fluglärmermittlung nach dem [X.] nicht vergleichbar. Die Angabe, die [X.]erechnungen der Maximalpegel des sachverständigen [X.]eistandes Dr. A. beruhten auf den Daten des Planfeststellungsbeschlusses des [X.], ist insofern nicht ausreichend.

4. § 5 Abs. 2 Satz 1 der [X.] ist mit Art. 14 GG vereinbar. Vorschriften, die den auf einem Wohngrundstück hinzunehmenden Fluglärm regeln, sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ([X.]VerfG, [X.]ammerbeschluss vom 29. Juli 2009 - 1 [X.]v[X.] 1606/08 - NVwZ 2009, 1494). Als solche müssen sie der verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise [X.]echnung tragen. Da die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflichten erfüllt werden, sind die Interessen der Eigentümer an der Nutzung ihres Wohnhauses ausreichend gewahrt.

5. Der Verordnungsgeber durfte Neu- und [X.]estandsbauten unterschiedlich behandeln, ohne gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Innerhalb des von der gesetzlichen Ermächtigung eingeräumten Spielraums muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und darf keine sachfremden Erwägungen anstellen ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 23. Juni 1981 - 2 [X.]v[X.] 1067/80 - [X.]VerfGE 58, 68 <79>). Wie aus der amtlichen [X.]egründung der [X.] hervorgeht, liegt der Differenzierung zwischen Neu- und [X.]estandsbauten die Erwägung zugrunde, dass bei Neubauten bereits in der Planungsphase insbesondere durch Anordnung der [X.]äume, die Größe der Fenster und die Dämmwirkung der sonstigen [X.]auteile auf die Lärmschutzbelange eingegangen werden kann, während die Möglichkeiten bei der [X.] eingeschränkt sind ([X.][X.]-Drs. 521/09 S. 14). Diese Erwägung leuchtet ein.

Auch Unterschiede zwischen dem nach der [X.] und dem nach der 24. [X.]ImSchV gewährten Schallschutz begründen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die [X.]egelungen unterscheiden sich schon dadurch, dass das Fluglärmschutzgesetz sich auch Geltung für bestehende Flugplätze beimisst (§ 2 Abs. 2 [X.]), während die 24. [X.]ImSchV nur für den [X.]au oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gilt (§ 1 der 24. [X.]ImSchV). Im Übrigen sind die Vorgaben aufgrund der unterschiedlichen [X.]harakteristik und Einwirkung des Lärms nicht vergleichbar, so dass eine Gleichbehandlung dieser Lärmarten nicht geboten ist.

6. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 8 EM[X.][X.] vor. Das [X.]echt auf Achtung der Privatsphäre und der Wohnung ist anwendbar, wenn eine Person direkt und auf eine erhebliche Weise durch Lärm oder andere Immissionen beeinträchtigt wird und dadurch die Qualität des Privatlebens und die Möglichkeit, die Wohnung zu nutzen, durch Lärm von Flugzeugen beeinträchtigt wird, und zwar auch ohne dass ihre Gesundheit ernsthaft gefährdet wäre (EGM[X.], Große [X.]ammer, Urteil vom 8. Juli 2003 - Nr. 36022/97, [X.] u.a./Vereinigtes [X.]önigreich, NVwZ 2004, 1465 [X.]n. 96 m.w.[X.], Entscheidung vom 10. Juni 2014 - Nr. 25330/10, Eckenbrecht u. [X.]uhmer/[X.]undesrepublik Deutschland, [X.], 1119). Mit [X.]lick auf von einem Flughafen ausgehenden Fluglärm gesteht der [X.] den Vertragsstaaten der EM[X.][X.] einen Einschätzungsspielraum zu, die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (EGM[X.], Große [X.]ammer, Urteil vom 8. Juli 2003 - Nr. 36022/97, [X.] u.a./Vereinigtes [X.]önigreich, NVwZ 2004, 1465 [X.]n. 97 und 122 f.). Dass die Erstattungsregelungen in § 9 [X.] und § 5 Abs. 2 der [X.] diesen Einschätzungsspielraum überschreiten, ist nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich.

IV. Die Angriffe der [X.]lägerin gegen die Ermittlung der [X.]auschalldämm-Maße im [X.]ahmen der schalltechnischen Objektbeurteilung und die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die [X.]evision rügt erfolglos eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof die [X.]esonderheiten des Eingangsbereichs im Wohnhaus der [X.]lägerin und damit die [X.]aumgeometrie des [X.]aumes EG 1.3 nicht weiter aufgeklärt hat. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st[X.]spr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Juli 2018 - 7 [X.] 15.17 - [X.]uchholz 451.224 § 36 [X.]rWG Nr. 1 [X.]n. 23 m.w.[X.]). Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge nicht gerecht.

Auch eine Überraschungsentscheidung ist nicht schlüssig dargetan. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem [X.]echtsstreit eine Wendung gibt, mit der die [X.]eteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (st[X.]spr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Dezember 1991 - 5 [X.] 80.91 - [X.]uchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 m.w.[X.]). Davon kann hier keine [X.]ede sein. Die [X.]lägerin hat verschiedene Mängel der schalltechnischen Objektbeurteilung gerügt. Dass der Verwaltungsgerichtshof ihrer Auffassung nicht gefolgt ist, begründet keine Überraschungsentscheidung.

2. Die Ablehnung des [X.]eweisantrags Nr. 10, erster Teil zur Flankenschallübertragung führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler. Ein [X.] muss nur solche Tatschen aufklären, die entscheidungserheblich sind. Es muss deshalb auch nur solchen [X.]eweisanträgen entsprechen, die auf die [X.]lärung derartiger Tatsachen abzielen. Andere [X.]eweisanträge kann es ablehnen (st[X.]spr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 [X.] 59.14 - [X.]uchholz 442.066 § 55 T[X.]G Nr. 11 [X.]n. 39 und vom 16. April 2019 - 4 [X.] 54.18 - juris [X.]n. 41). Maßgeblich ist dabei die materielle [X.]echtsauffassung des [X.]s ([X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>).

Der Verwaltungsgerichtshof durfte den [X.]eweisantrag danach als nicht entscheidungserheblich ablehnen, weil das zugrundeliegende Gutachten des sachverständigen [X.]eistands der [X.]lägerin sich auf die [X.] 4109, Ausgabe 2016, gestützt hat, obwohl für die schalltechnische Objektbeurteilung ausgehend von der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs die [X.] 4109, Ausgabe 1989, anzuwenden war. Soweit die [X.]lägerin dem entgegenhält, auch die [X.] 4109, Ausgabe 1989, "erkenne und berücksichtige" den Einfluss von flankierenden [X.]auteilen, ist damit der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs nicht entkräftet.

Ebenfalls ohne [X.]undesrechtsverstoß hat der Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt, den sachverständigen [X.]eistand S. zu vernehmen, weil den von ihm vorgelegten [X.] nur spekulative Annahmen über die Wandbeschaffenheit zugrunde lagen und es an der Heranziehung und Auswertung der Daten aus der [X.]augenehmigung des Wohnhauses, anderer objektbezogener Unterlagen oder sonstiger konkreter Ermittlungen fehlte. Dies trifft zu. Unsubstantiierten [X.]eweisangeboten muss ein [X.] nicht nachgehen (st[X.]spr, vgl. [X.]eschluss vom 29. März 1995 - 11 [X.] 21.95 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Der [X.]eweisantrag ist ferner mit der [X.]egründung abgelehnt worden, die [X.]eklagte habe die Flankenschallübertragung im Einklang mit den Vorgaben der [X.] 4109, Ausgabe 1989, berücksichtigt. Die [X.]evision meint, es hätte aufgrund der tatsächlichen Umstände einer besonderen [X.]erechnung bedurft. Solche Umstände sind aber nicht festgestellt.

3. In Übereinstimmung mit [X.]undesrecht ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, die von der [X.]lägerin im [X.]ahmen der schalltechnischen Objektbeurteilung geforderte "Maximalpegelbetrachtung" finde in der [X.] keine normative Grundlage, weil diese [X.]auschalldämm-Maße in Abhängigkeit von [X.] festlegt. Das [X.] LAmax stellt einen Innenschallpegel dar, der allein zur [X.]onturierung des [X.] dient. [X.] wird nur indirekt - nämlich über die an den Dauerschallpegel LAeq Nacht anknüpfenden [X.]auschalldämm-Maße - [X.]echnung getragen (vgl. Schulze/Schütte/Lieber/[X.], Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes zur Evaluation der 2. Fluglärmschutzverordnung, November 2015, S. 41).

4. Entgegen der Auffassung der [X.]evision leidet die schalltechnische Objektbeurteilung nicht deshalb an einem Mangel, weil sie bei der [X.]estimmung der [X.]auschalldämm-Maße keine Zuschläge für tieffrequenten Lärm (sog. [X.]tr-Werte) vornimmt. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund des Verweises in § 3 Abs. 2 Satz 2 der [X.] auf die Gleichung 15 des [X.]eiblatts 1 zur [X.] 4109, Ausgabe November 1989, [X.]tr-Werte nicht zu berücksichtigen sind. Der Einwand der [X.]lägerin, der Verwaltungsgerichtshof blende § 4 Abs. 2 Satz 2 der [X.] aus, trifft nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist auf den Stand der [X.] zurückzugreifen, wenn [X.] nicht den Ausführungsbeispielen der [X.] 4109, Ausgabe 1989, entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass ein solcher Fall nicht vorliegt.

Da es für die Ermittlung des [X.]auschalldämm-Maßes nach dem maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die [X.] 4109-35, Ausgabe 2016, ankommt, erweist sich auch die Ablehnung des [X.]eweisantrags Nr. 9 als verfahrensfehlerfrei. Mit diesem Antrag wollte die [X.]lägerin unter [X.]eweis gestellt wissen, dass die [X.] 4109-35, Ausgabe 2016, dem aktuellen Stand der [X.] entspricht.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Einklang mit [X.]undesrecht angenommen, dass aus der [X.] kein Anspruch auf eine von einer qualifizierten Fachkraft zu erstellende [X.]e- und Entlüftungsplanung sowie [X.]ostenersatz für die danach vorzusehenden Maßnahmen folgt. Ein solcher Anspruch besteht schon nach dem Wortlaut der Verordnung nicht. § 3 Abs. 6 Satz 5 der [X.] bestimmt lediglich, dass die [X.]emessung der [X.] Lüftungsgeräte oder sonstiger erforderlicher [X.]elüftungseinrichtungen in Schlafräumen nach dem Stand der [X.] im Hochbau zu erfolgen hat. Nur insofern nimmt auch die [X.]egründung der Verordnung auf die [X.] 1946-6 [X.]ezug ([X.][X.]-Drs. 521/09 S. 12 f.).

6. Ohne Erfolg bleibt schließlich die [X.]üge der [X.]lägerin, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen gegeben habe, wie er die aufgeworfenen Tatsachen- und [X.]echtsfragen bewertet. Die [X.]üge greift schon deshalb nicht durch, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung ergibt, und ein Gericht die [X.]eteiligten daher grundsätzlich nicht vorab auf seine [X.]echtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen muss (st[X.]spr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. Juli 2018 - 8 [X.] 46.17 - juris [X.]n. 11 m.w.[X.]). Dass sie sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen- und [X.]echtsfragen in der nahezu fünfstündigen mündlichen Verhandlung nicht äußern konnte, legt die [X.]lägerin nicht dar.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 C 7/18

03.12.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Januar 2018, Az: 9 C 1852/14.T, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.12.2020, Az. 4 C 7/18 (REWIS RS 2020, 4379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4379

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1 BvR 587/17

2 BvL 1/15

1 BvR 612/12

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