Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2020, Az. 4 B 32/18

4. Senat | REWIS RS 2020, 3772

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Gegenstand

Passiver Schallschutz außerhalb der Nacht-Schutzzone eines Flughafens (hier: verneint)


Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Kläger verlangen die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm.

2

Sie sind Eigentümer eines Wohngrundstücks, das außerhalb der [X.] 1 und [X.] liegt, die § 2 der Verordnung über die Festsetzung des [X.] für den [X.] vom 30. September 2011 (GV[X.]l. I S. 438) festsetzt. Zu ihren Gunsten bestehen Grunddienstbarkeiten an einem in der Nähe und teilweise innerhalb der [X.] belegenen Grundstück; die Kläger geben an, Miteigentümer dieses Grundstücks zu sein.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der auf Erreichung eines bestimmten Schallschutzziels gerichtete Hauptantrag sei unzulässig und unbegründet, der Hilfsantrag, gerichtet auf Neubescheidung eines Antrags auf Erstattung von Aufwendungen, unbegründet.

II

4

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

5

1. a) Der Verwaltungsgerichtshof hat den Hauptantrag nach § 91 Abs. 1 VwGO abgewiesen, weil die [X.]eteiligten in die Klageänderung nicht eingewilligt hätten und diese auch nicht sachdienlich sei. Im Übrigen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kläger ihr auf [X.]escheide aus den Jahren 2001 und 2002 gestütztes [X.]egehren nicht zuvor gegenüber der [X.]ehörde geltend gemacht hätten.

6

Die [X.]eschwerde beanstandet die [X.]ehandlung des [X.] als Klageänderung. Damit bezeichnet sie keinen Verfahrensfehler, auf dem das Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abweisung der Klage als unzulässig nämlich auch mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet, ohne dass die [X.]eschwerde insoweit einen Verfahrensfehler geltend macht. Da diese [X.]egründung die Abweisung der Klage als unzulässig selbständig trägt, kommt es auf das Vorliegen des von der [X.]eschwerde angenommenen Verfahrensfehlers nicht an.

7

b) Die [X.]eschwerde macht hinsichtlich der [X.]egründetheit des [X.] die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision.

8

Die Kläger werden durch die Ausführungen zur Unbegründetheit des [X.] nicht beschwert, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof ihnen selbständig tragende [X.]edeutung beigemessen haben sollte (vgl. [X.]: "Im Übrigen ..."). Wegen der Unzulässigkeit der Klage konnte der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei nur ein Prozessurteil erlassen. Daher erwachsen seine Ausführungen zur Unbegründetheit des [X.] nicht in Rechtskraft, sondern sind als nicht geschrieben zu behandeln ([X.]VerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 [X.] 3.00 - [X.]VerwGE 111, 306 <312>, [X.]eschlüsse vom 14. Dezember 2018 - 6 [X.] 133.18 - NVwZ 2019, 649 Rn. 22 und vom 27. November 2019 - 8 [X.] 32.19 - juris Rn. 5). Mit [X.]lick auf solche Ausführungen kann die Revision nicht zugelassen werden.

9

2. Die Revision ist hinsichtlich des [X.] nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung zuzulassen.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe bereits [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91>).

a) Die Revision möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob § 75 Abs. 2 Satz 2 H[X.] im Anwendungsbereich des [X.] einen Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen gewährt.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation (vgl. dazu [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 24. August 1999 - 4 [X.] 72.99 - [X.]VerwGE 109, 268 <270> und vom 14. Oktober 2019 - 4 [X.] 27.19 - [X.]auR 2020, 238 Rn. 6) beantworten.

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz - [X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 31. Oktober 2007 ([X.]G[X.]l. I S. 2550) regelt in § 9 Abs. 1 bis 4 [X.] die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich der zugrundeliegenden Auslösewerte. Über die Ansprüche ist, soweit sie im Fluglärmschutzgesetz geregelt sind, grundsätzlich nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Festsetzungsverfahren zu entscheiden. [X.] sind die Erstattungsansprüche an die [X.]elegenheit der Grundstücke in der Tag- oder der [X.] und damit an das Überschreiten der in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] jeweils gesondert geregelten Auslösewerte geknüpft ([X.]VerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]VerwGE 142, 234 Rn. 175 ff.). Die Vorschriften regeln nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Umgebung von Flugplätzen die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 4 [X.] mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren nach § 6 [X.] sowie das Planfeststellungsverfahren nach § 8 [X.].

Das Fluglärmschutzgesetz geht als speziellere Regelung dem allgemeinen Planfeststellungsrecht, also auch § 75 Abs. 2 Satz 2 H[X.] vor und schließt dessen Anwendung aus. Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 H[X.] kann der [X.]etroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten. [X.]etroffene sollen nach dieser Vorschrift nicht schlechter stehen als sie stünden, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die aufgetretenen nachteiligen Folgen bereits vorhergesehen worden wären ([X.]VerwG, Urteil vom 7. März 2007 - 9 [X.] 2.06 - [X.]VerwGE 128, 177 Rn. 24). Das Fluglärmschutzgesetz regelt indes auch den Fall späterer Veränderungen abweichend von § 75 Abs. 2 Satz 2 H[X.]. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 [X.] ist der [X.] für einen neuen, wesentlich baulich geänderten oder bestehenden Flugplatz neu festzusetzen, wenn eine Änderung in der Anlage oder im [X.]etrieb des Flugplatzes zu einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplatzes führen wird. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] ist spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit Festsetzung der [X.]e zu prüfen, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich wesentlich ändern wird. Damit regelt das Fluglärmschutzgesetz 2007, soweit die Lärmschutzbelange von seinem Regelungsanspruch erfasst sind (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]VerwGE 142, 234 Rn. 182), als speziellere Norm die Folgen veränderter tatsächlicher Verhältnisse und verdrängt die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 2 H[X.] über nachträgliche Schutzanordnungen (OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, Urteil vom 18. September 2014 - 6 A 22.14 - juris Rn. 28 ff.).

b) Die Kläger messen der Sache nach der Frage grundsätzliche [X.]edeutung bei,

ob § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] dem Eigentümer eines außerhalb der [X.] gelegenen Wohngrundstücks einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gewährt, wenn innerhalb der [X.] ein Grundstück liegt, das zu Gunsten des Wohngrundstücks mit Dienstbarkeiten (Fahr- und Wegerecht, Kinderspielplatzbenutzungsrecht, Versorgungsleitungsrecht, Müllcontainer- und Antennenmitbenutzungsrecht) belastet ist.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Ihre [X.]eantwortung bedarf keines Revisionsverfahrens. Sie ist zu verneinen.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden dem Eigentümer eines in der [X.] gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des [X.] Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 4 [X.] zulässig ist, für Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet. § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt voraus, dass auf dem in der [X.] gelegenen Grundstück die geschützte Nutzung - der Schlaf in Wohnungen oder schutzbedürftigen Einrichtungen - ausgeübt wird (zur Maßgeblichkeit der [X.]elegenheit des Grundstücks vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]VerwGE 142, 234 Rn. 180). Für die von der [X.]eschwerde geforderte erweiternde Auslegung fehlt ein Anhaltspunkt. Es ist nicht erkennbar, warum zu Gunsten der Eigentümer von [X.] außerhalb der [X.] Grundstücke anspruchsbegründend wirken sollen, die nicht zum Schlafen genutzt werden und eines [X.] nicht bedürfen.

Der Hinweis auf § 5 der Verordnung über die Festsetzung des [X.] für den [X.] vom 30. September 2011 (GV[X.]l. I S. 438) zeigt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Danach gilt ein Grundstück als vollständig in der [X.] 1 oder der [X.] gelegen, wenn es zum Teil in einer dieser Zonen liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Anwendung dieser nicht revisiblen Norm das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne für maßgeblich gehalten ([X.]). [X.] Klärungsbedarf legt die [X.]eschwerde insoweit nicht dar.

c) Die [X.]eschwerde möchte schließlich klären lassen,

ob das gegenüber § 2 [X.] höhere Schutzniveau aus den [X.]escheiden des [X.], Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 auch nach Inkrafttreten des [X.] i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 31. Oktober 2007 und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den [X.] vom 18. Dezember 2007 noch anwendbar ist.

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie allein auf den Einzelfall zugeschnitten ist. Hiervon unabhängig legt die [X.]eschwerde nicht dar, warum die Frage für die Entscheidung über den - allein zulässigen - Hilfsantrag erheblich sein könnte.

Schließlich könnte die Revision nicht zugelassen werden, wenn das Vorbringen als rechtsgrundsätzliche Frage zu § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstanden würde. Nach dieser Vorschrift bleiben weitergehende Regelungen unberührt, soweit diese in einer Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung getroffen worden sind, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 eine umfassende Regelung getroffen und die [X.]estimmungen der früheren [X.]escheide nicht beibehalten ([X.]). An diese tatrichterliche Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses wäre der Senat mangels Verfahrensrügen in einem Revisionsverfahren ([X.]VerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 35.13 - [X.]uchholz 442.42 § 27a [X.] Nr. 8 Rn. 74 und vom 1. September 2016 - 4 [X.] 4.15 - [X.]VerwGE 156, 94 Rn. 26) gebunden, so dass vom Fehlen weitergehender Regelungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] auszugehen wäre. Die Ausführungen der [X.]eschwerde zu § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] gehen daran vorbei, dass maßgeblich für den Verwaltungsgerichtshof nicht die Auslegung des Gesetzes, sondern die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses als überholende Entscheidung war (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 [X.] 3.10 - [X.]uchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6 Rn. 13; [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 43 Rn. 213; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 43 Rn. 70).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 32/18

05.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Januar 2018, Az: 9 C 814/13.T, Urteil

§ 9 Abs 1 FluLärmG, § 2 FluLärmG, § 3 FluLärmG, § 4 Abs 5 FluLärmG, § 4 Abs 6 FluLärmG, § 13 Abs 1 S 2 FluLärmG, § 75 Abs 2 S 2 VwVfG HE 2010

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.02.2020, Az. 4 B 32/18 (REWIS RS 2020, 3772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3772

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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