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PDF anzeigen[X.] ZB 153/03vom23. Oktober 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 23. Oktober 2003beschlossen:Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Beschwerdefristsowie der [X.] Wiedereinsetzung in [X.] Stand gewährt (§§ 233, 236 Abs. 1 bis 3 ZPO).Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 3. Februar 2003 wird auf [X.] Schuldners als unzulässig verworfen.[X.]: 300 Gründe:Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der [X.] § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hatdie Sache nicht. Ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, be-urteilt sich im Revisionsrecht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2002 - [X.] 3 -197/02, [X.], 574; v. 12. März 2003 - [X.], [X.], 986). Fürden Anwendungsbereich des § 574 Abs. 2 ZPO kann insoweit nichts anderesgelten, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung mit [X.] für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO über-einstimmen.Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage,unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht berechtigt ist, die [X.] der Verfahrenskosten von der vom Schuldner darzule-genden Höhe des von seiner Ehefrau erzielten Einkommens abhängig zu ma-chen, ist durch die Entscheidung des [X.] vom 24. Juli 2003(IX [X.], NJW 2003, 2910, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen)geklärt. Danach hat der Schuldner dem Insolvenzgericht grundsätzlich auchAngaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seines Ehepart-ners zu machen. Hat der Schuldner - was nach der genannten [X.] Insolvenzgericht zu prüfen ist - einen Anspruch auf Leistung eines [X.] nach § 1360a Abs. 4 BGB, ist sein Stundungsantrag unbe-gründet.2. Die Rechtssache erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde auch keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das [X.] stellt zwar fest,daß der Schuldner den ihm vom Amtsgericht mit Begleitschreiben vom 28. Fe-bruar 2002 übersandten Anhörungsbogen nicht ausgefüllt habe. Hierzu hat [X.] ([X.]. v. 24. Juli 2003 aaO) ausgeführt, daß der Schuld-ner die erforderlichen Angaben im [X.] auch formlos [X.] und zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars- 4 -nicht verpflichtet ist. Der weiteren Begründung der angefochtenen Entschei-dung kann aber entnommen werden, daß diese ganz allgemein darauf abge-hoben hat, der Schuldner habe die geforderten Angaben zu den [X.] Vermögensverhältnissen insbesondere im Hinblick auf das [X.] Ehefrau trotz entsprechender Aufforderung nicht ergänzt, obwohl er zu-vor erklärt habe, seine Ehefrau erziele ein eigenes Einkommen. Diese [X.] steht zu der zitierten Rechtsprechung des Senats nicht in Widerspruch.3. Schließlich ist die angefochtene Entscheidung auch nicht evidentfehlerhaft in dem Sinne, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertret-bar ist oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerde-führers beruht (vgl. [X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], [X.],987 zur [X.] in [X.]Z vorgesehen). Der vorgelegte [X.] hinderte das Insolvenzgericht nicht von vornherein daran, die [X.] zu erfragen. Soweit ein Schuld-ner wegen Sprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichendzu erfüllen vermag, ist ihm ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 aaO; [X.] 64, 135, 144; [X.] 1987, 785). Der Schuldner macht mit der Rechtsbeschwerde indes nichtgeltend, daß er die Zuziehung eines Dolmetschers im Verfahren vor dem Insol-venzgericht vergeblich verlangt habe.[X.][X.]Ganter[X.]Vill
Meta
23.10.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZB 153/03 (REWIS RS 2003, 1041)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1041
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