Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. IX ZB 296/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1559

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 296/03
vom 29. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 29. September 2005 beschlossen:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Fristen zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 4. März 2003 hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der [X.] bestätigt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der [X.]uss des [X.] vom 11. April 2002 aufgehoben, soweit der Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zurückverwiesen.
- 3 - Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 •. Gründe:
[X.]
Der verheiratete Schuldner beantragte beim Amtsgericht - Insolvenzge-richt - unter Vorlage der gemäß § 305 [X.] erforderlichen Erklärungen und [X.] die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Gewäh-rung der Restschuldbefreiung. Gleichzeitig stellte er den Antrag, ihm die [X.] zu stunden sowie einen bestimmten Rechtsanwalt beizuordnen. Im Vermögensverzeichnis gab der Schuldner an, über kein pfändbares Vermö-gen zu verfügen und eine wöchentliche Arbeitslosenunterstützung von 125,08 Euro zu erhalten. Ferner legte er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zum Antrag auf Prozesskostenhilfe vor. Als Einkommen ist dort der wöchentli-che Bezug des Unterhaltsgeldes aufgeführt; über die Einkünfte der Ehefrau machte der Antragsteller keine Angaben.
Das Insolvenzgericht wies den Schuldner darauf hin, dass den bisherigen Angaben noch nicht hinreichend entnommen werden könne, ob die Vorausset-zungen für eine Stundung der Verfahrenskosten vorlägen; es fehlten die not-wendigen Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Dem trat der Schuldner entgegen; hilfsweise verwies er "auf die Erklärung wegen der Familie" in dem parallel geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen seines [X.] (88 [X.]). 1 2 - 4 - Das Amtsgericht hat die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen, weil der Schuldner trotz [X.] keine Belege über seine monatlichen Einkünfte vorgelegt habe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwer-degericht hat auch den Antrag auf Beiordnung eines Rechts[X.] für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Der Senat hat dem Schuldner [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. Mit der Rechtsbe-schwerde begehrt der Schuldner, nach seinen in der Vorinstanz gestellten An-trägen zu erkennen.

I[X.] Wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde war dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 236 Abs. 1 bis 3 ZPO).

II[X.] 1. Soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wendet, ist seine gemäß § 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig. Die Rechtssache hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es ist rechtlich geklärt, dass der Schuldner für das [X.] die Beiordnung eines [X.] 5 - 5 - [X.] grundsätzlich nicht verlangen kann ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911 insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 159, 92). Selbst dann, wenn er die [X.] nicht hinreichend beherrscht, kommt die Beiordnung nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage in Betracht ([X.], aaO). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt nicht auf.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich dagegen wendet, dass das [X.] dem Schuldner keine Prozesskostenhilfe bewilligt habe. Das [X.] hat den Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Rechts-[X.] für das Beschwerdeverfahren nach den Grundsätzen der [X.] (§§ 114 ff ZPO) abgelehnt in der - unzutreffenden - Annahme, § 4a [X.] enthalte insoweit eine abschließende Sonderregelung. Dagegen findet die Rechtsbeschwerde an den [X.] nur statt, wenn das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.] ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794; [X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 aaO). Daran fehlt es.

[X.]Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, so weit sie sich gegen die Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten richtet. In [X.] Umfang hat das Rechtsmittel auch Erfolg. Bis jetzt kann dem Antragsteller die Verfahrenskostenstundung nicht deshalb versagt werden, weil er zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zu den Einkommens- und 6 7 - 6 - Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau unzureichende Angaben gemacht, insbesondere keine Belege vorgelegt habe.
Dass der Antragsteller nach Beendigung der Beschwerdeinstanz zu den Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau Angaben nachgereicht hat, kann zwar nicht mehr berücksichtigt werden. Indes sind die instanzgerichtlichen Entschei-dungen deshalb fehlerhaft, weil der Schuldner niemals konkret darauf [X.] worden ist, welche Angaben er noch machen und belegen sollte.
Sind die Angaben des Schuldners zum Stundungsbegehren gemäß § 4a [X.] unvollständig, hat das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt insbesondere aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 [X.] obliegenden Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner dieser Aufforderung nicht nachkommt und die ihm gegebenen Hinweise [X.] lässt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden ([X.]Z 156, 92, 94 f; [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZB 70/03, [X.] 2004, 745, 746).
Im Streitfall ist der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden, dass [X.] zu den Einkünften seiner Ehefrau erforderlich waren. Auch ist er nicht konkret aufgefordert worden, einen Nachweis über die von ihm angegebenen Einkünfte vorzulegen. Der Hinweis des Amtsgerichts auf die fehlenden "not-wendigen Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen" ist hierfür unzureichend, zumal der Schuldner jedenfalls dann, wenn er - wie im 8 9 10 - 7 - vorliegenden Fall - gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] die Richtigkeit und Voll-ständigkeit seiner Angaben und Erklärungen versichert hat, ohne besonderen Anlass - wozu auch die gezielte Aufforderung durch das Insolvenzgericht gehö-ren kann - nicht verpflichtet ist, einzelne Angaben zu belegen.
Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2002 - 88 IK 54/02 - [X.], Entscheidung vom 04.03.2003 - 10 T 79/02 -

Meta

IX ZB 296/03

29.09.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. IX ZB 296/03 (REWIS RS 2005, 1559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1559

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 70/03 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 539/02 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 205/05 (Bundesgerichtshof)


10 T 104/02 (Landgericht Bochum)


IX ZB 156/08 (Bundesgerichtshof)

Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren: Berücksichtigung von Steuererstattungsansprüchen bei der Beurteilung einer Kostendeckung durch Schuldnervermögen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.