Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZB 183/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2767

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[X.][X.]/07 vom 17. Juli 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 296 Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. [X.], [X.]uss vom 17. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 20. September 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen in [X.] mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 27. August 2002 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Durch [X.]uss vom 8. Dezember 2003 wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung für den Fall angekündigt, dass er während der Laufzeit der Abtretungserklärung seinen Ob-liegenheiten nachkommt. 1 Der Schuldner, der zunächst aus gesundheitlichen Gründen keine Ar-beitstätigkeit ausübte, trat am 23. August 2005 eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer 2 - 3 - an. Der Aufforderung des Treuhänders, das Einkommen seiner Ehefrau mitzu-teilen, kam der Schuldner trotz einer bis zum 9. Januar 2006 bemessenen Frist nicht nach. Tatsächlich bezog der Schuldner im September 2005 ein monatli-ches Nettoeinkommen in Höhe von 1.296,79 •, so dass sich - falls die Ehefrau ein hinreichendes eigenes Einkommen erzielt und nicht unterhaltsberechtigt ist - ein pfändbares Einkommen von 213,40 • errechnet. Aufgrund dieses Sachver-halts hat der Treuhänder in seinem Bericht vom 20. Januar 2006 die [X.] vertreten, dem Schuldner könne auf der Grundlage des Antrags eines Gläubigers nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] die Restschuldbefreiung versagt werden. Am 6. März 2006 hat die weitere Beteiligte zu 1 und am 9. März 2006 die weitere Beteiligte zu 2 - jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht des Treu-händers - beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Am 6. Juni 2006 überwies der Schuldner den pfändbaren Betrag über 213,40 • auf das Konto des Treuhänders. 3 Die Vordergerichte haben dem Schuldner antragsgemäß die Rest-schuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet er sich mit seiner [X.]. 4 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 5 - 4 - 1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit der von den [X.] gestellten Anträge auf Versagung der Restschuld-befreiung. 6 Die Zulässigkeit dieser Anträge unterliegt nicht wegen der Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen kann ([X.], Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, [X.]-Report 2003, 1438). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf den Inhalt beigefügter Schriftstücke zu stützen ([X.] 156, 139, 144). Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 [X.]) war im Streitfall ent-behrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist ([X.] aaO 143). Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Treuhänders erfolgen ([X.] in [X.]/[X.], [X.] § 296 Rn. 22). 7 2. Ebenso kann der Rechtsbeschwerde nicht gefolgt werden, in der Wei-gerung des Schuldners, die Einkünfte seiner Ehefrau mitzuteilen, liege keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. 8 a) Der Schuldner ist nach dieser Vorschrift insbesondere verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit, über seine Bezüge und über sein Vermögen zu erteilen. Die Auskunft hat nach Sinn und Zweck der Vorschrift unverzüglich zu erfolgen ([X.] aaO § 295 Rn. 38). Der Schuldner ist insbesondere verpflichtet, dem Gericht den Wegfall einer unterhaltsberechtigten Person anzuzeigen ([X.]/[X.], [X.] § 295 Rn. 21). 9 - 5 - b) Der Obliegenheit zur Darlegung seiner Unterhaltsverpflichtungen ist der Schuldner nicht nachgekommen. Der Treuhänder hat ihn ausdrücklich [X.], ihm "das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen". Da der Treuhänder lediglich die Mitteilung des Einkommens der Ehefrau und nicht die Vorlage von Einkommensnachweisen verlangt hat, ist, weil der Schuldner die erbetenen An-gaben nicht gemacht hat, ein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gegeben. Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, ob auch eine Verpflichtung des Schuldners bestand, Einkommensnachweise hinsichtlich seiner Ehefrau [X.]. 10 3. Schließlich ist durch die Verletzung der Obliegenheiten des [X.] auch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger konkret messbar [X.] worden (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]). Die nach der Stellung des [X.] erfolgte Zahlung des Schuldners war nicht geeignet, die Gläubigerbeeinträchtigung zu heilen. 11 a) Zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Gläubigerbeeinträchti-gung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten erreichen können ([X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 50/05, [X.], 1158 Rn. 4). Die Schlechterstellung der Gläubiger muss konkret messbar sein; eine bloße Ge-fährdung ihrer Befriedigungsaussichten reicht nicht aus ([X.], [X.]. v. 5. April 2006, aaO; [X.], [X.]. v. 8. Februar 2007 - [X.] ZB 88/06, [X.], 661, 662 Rn. 5). Dieser Kausalzusammenhang ist im Streitfall gegeben. [X.] errechnet sich ausgehend von einem Nettoeinkommen des Schuldners für den Monat September 2005 in Höhe von 1296,79 • im Falle einer [X.] seiner Ehefrau mangels einer ihr gegenüber bestehenden [X.] - 6 - pflicht ein pfändbares Einkommen von 213,40 •. Im Blick auf diesen Betrag wurde - was die Rechtsbeschwerde verkennt - die Befriedigung der Insolvenz-gläubiger beeinträchtigt. b) Eine Gläubigerbeeinträchtigung scheidet nicht deshalb aus, weil der Schuldner den Betrag in Höhe von 213,40 • am 6. Juni 2006 an den Treuhän-der entrichtet hat. Bei Begehung eines der Ankündigung der [X.] gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] entgegenstehenden Obliegenheitsversto-ßes ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die nach Ende des [X.] erfolgte Angabe der tatsächlich erzielten Einnahmen und deren Abführung den Verstoß nicht zu heilen vermag ([X.], [X.]. v. 7. Dezember 2006 - [X.] ZB 11/06, Z[X.] 2007, 96, 97; [X.]. v. 24. April 2008 - [X.] ZB 115/06; v. 5. Juni 2008 - [X.] ZB 119/06). Im Blick auf eine Versagung der Restschuldbefreiung während der [X.] (§ 296 [X.]) ist streitig, ob der Schuldner eine Obliegenheitsverletzung durch die Zahlung des vorenthaltenen Betrages nach-träglich heilen kann (ablehnend etwa [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. § 296 Rn. 20; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 296 Rn. 11; [X.]/[X.], aaO § 296 Rn. 5). Auch nach der Gegenauffassung kommt dem Schuldner die Wiedergutmachung einer Obliegenheitsverletzung in [X.] mit der zitierten Rechtsprechung zu § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] nur zustat-ten, falls sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor ein Versagungsantrag gestellt wurde (FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 296 Rn. 14; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 296 Rn. 2). Die Zahlung durch den Schuldner ist indessen erst am 6. Juni 2006 und mithin zu einem Zeitpunkt erfolgt, lange nachdem am 6. und 13. März 2006 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden waren. 13 - 7 - Unter solchen Umständen scheidet eine Heilung der Obliegenheitsverletzung aus. Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 12 [X.][X.], Entscheidung vom 20.09.2007 - 7 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 183/07

17.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZB 183/07 (REWIS RS 2008, 2767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2767

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