Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 2 BvC 1/17

2. Senat | REWIS RS 2017, 7495

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): mangelndes Rechtsschutzinteresse, wenn Teilnahme an der Bundestagswahl mangels fristgerechter Einreichung von Kreiswahlvorschlägen oder Landeslisten nicht mehr möglich ist


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als [X.] für die Wahl zum 19. [X.] Bundestag.

2

1. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2017 dem [X.] ihre Teilnahme an der Wahl zum 19. [X.] Bundestag angezeigt hatte, stellte der [X.] am 7. Juli 2017 fest, dass sie nicht als [X.] für diese Wahl anerkannt werde. Die Kriterien der [X.]eigenschaft gemäß § 2 PartG seien nicht erfüllt, da sie insbesondere nach eigenen Angaben lediglich über circa 40 Mitglieder verfüge und in der Öffentlichkeit bisher kaum, insbesondere nicht überregional, hervortrete.

3

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 Nichtanerkennungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, ihr 1. Vorsitzender habe im September 2015 bei der Wahl zum Oberbürgermeister der [X.] kandidiert. Auch wenn die Kandidatur vor der Gründung der [X.] liege, bestehe zwischen dieser Kandidatur und der [X.]gründung am 16. April 2017 ein wesentlicher inhaltlicher Zusammenhang. Ihr Hervortreten in der Öffentlichkeit werde durch ihre Internetseite und ihren YouTube-Kanal belegt.

4

3. Dem [X.] wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hiervon hat der [X.] Gebrauch gemacht und darauf verwiesen, dass nach derzeitigem Stand von einer Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden könne. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen vertieft.

5

4. Außerdem hat der [X.] am 18. Juli 2017 mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe bis zum 17. Juli 2017, 18.00 Uhr, weder [X.] noch Landeslisten eingereicht. Hierzu erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hat sich nicht geäußert.

6

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

7

Die Entscheidung des [X.]es über die Anerkennung als [X.] für die Wahl zum [X.] Bundestag gemäß § 18 Abs. 4 [X.] betrifft die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen als [X.] (§ 18 Abs. 1 [X.]) gegeben sind. Gemäß § 18 Abs. 4a Satz 1 [X.] kann eine [X.] oder Vereinigung gegen eine Feststellung nach § 18 Abs. 4 [X.], die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum [X.] erheben. Danach ist die Nichtanerkennungsbeschwerde darauf ausgerichtet, noch vor Durchführung der Wahl abschließend festzustellen, ob die entsprechende Vereinigung berechtigt ist, als [X.] mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl zum [X.] Bundestag teilzunehmen (vgl. [X.] 134, 121 <122 f. Rn. 6>).

8

Eine Teilnahme an der Wahl zum 19. [X.] Bundestag kann die Beschwerdeführerin vorliegend nicht mehr erreichen. Nach Mitteilung des [X.]s hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Frist des § 19 [X.], die am 17. Juli 2017 um 18 Uhr geendet hat, weder [X.] noch Landeslisten eingereicht. Sollte die Beschwerdeführerin nach Ablauf dieser Frist [X.] oder Landeslisten einreichen oder eingereicht haben, wären diese nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] beziehungsweise § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] zurückzuweisen. Weshalb ungeachtet dessen ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der [X.]eigenschaft durch das [X.] bestehen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a [X.] dient nicht einer von der konkreten Wahl losgelösten Feststellung der Eigenschaft einer Vereinigung als [X.] ([X.] 134, 121 <123 Rn. 6>).

Meta

2 BvC 1/17

25.07.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, §§ 96aff BVerfGG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 96a BVerfGG, § 18 Abs 1 BWahlG, § 18 Abs 4 BWahlG, § 18 Abs 4a S 1 BWahlG, § 19 BWahlG, § 27 BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.07.2017, Az. 2 BvC 1/17 (REWIS RS 2017, 7495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7495

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