Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 20/21

2. Senat | REWIS RS 2021, 3840

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: ua Nichteinhaltung der Schriftform (§§ 23 Abs 1 S 1, 96a Abs 2 BVerfGG) bei Einreichung per E-Mail - Unzulässigkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde der "Deutschen Friedensunion"


Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als [X.] für die Wahl zum 20. [X.] Bundestag.

2

Am 8. Juli 2021 stellte der [X.] im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als [X.] für die Wahl zum 20. [X.] Bundestag anzuerkennen ist. Zwar seien die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 [X.] erfüllt. Hingegen seien die Kriterien der [X.]eigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt, da die Vereinigung insbesondere - sowohl im Falle der Gründung 1999 als auch 2004 - die Rechtsstellung als [X.] verloren habe, da sie sechs Jahre lang weder an einer [X.] noch an einer [X.] mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PartG), zur Zahl der Mitglieder keine Angaben gemacht und keine ausreichenden Nachweise zu ihrem weiteren Hervortreten in der Öffentlichkeit eingereicht habe. Hiergegen haben drei Vorstandsmitglieder ihres [X.] [X.] mit E-Mail vom 15. Juli 2021 Beschwerde erhoben, da ihnen die Entscheidung des [X.]es erst an jenem Tag zugegangen sei. Dem [X.] ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der [X.] hält die Beschwerde für unzulässig.

3

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist - unabhängig von den Fragen ordnungsgemäßer Vertretung und hinreichender Begründung - unzulässig.

4

1. Sie wahrt nicht die nach § 96a Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzuhaltende Schriftform. Das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangt, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Die Übermittlung eines verfahrenseinleitenden Antrags per E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht (vgl. etwa [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 6/17 -, Rn. 6). Danach fehlt es vorliegend an der Einhaltung des Schriftformerfordernisses, weil die Beschwerde am 15. Juli 2021 per E-Mail erhoben wurde.

5

2. Überdies wahrt die Nichtanerkennungsbeschwerde nicht die Frist des § 96a Abs. 2 [X.]. Hiernach ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des [X.]es nach § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 15. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des [X.]es am 8. Juli 2021 (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO) erhoben.

Meta

2 BvC 20/21

22.07.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG, § 18 Abs 4 S 2 BWahlG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.07.2021, Az. 2 BvC 20/21 (REWIS RS 2021, 3840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3840

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