Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2010, Az. 4 AZR 644/08

4. Senat | REWIS RS 2010, 10033

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Gegenstand

Auslegung einer tariflichen Entgeltsicherungsklausel - § 11 Abs 6 ERTV Deutsche Telekom AG - Wechsel von sog. Nichtvertriebstätigkeit in eine Vertriebstätigkeit


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2008 - 5 [X.] - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2007 - 76 [X.] - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Entgeltstufe für die Vergütung der Klägerin nach einem Entgeltgruppenwechsel. Die gewerkschaftlich organisierte Klägerin war bis zum 24. Juni 2007 bei der [X.] zu 1) und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt kraft beiderseitiger Tarifbindung der Entgeltrahmentarifvertrag der [X.] idF vom 7. Juni 2006 ([X.]) und der Entgelttarifvertrag der [X.] idF vom 7. Juni 2006 ([X.]) . Bis zum Ende des Monats November 2006 arbeitete die Klägerin in der [X.] der [X.] zu 1). Sie erhielt eine Vergütung nach der [X.] für Arbeitnehmer, die nicht in [X.] beschäftigt sind ([X.]) , nach der [X.], [X.], der Anlage 1b zu § 2 Abs. 1 [X.]. Ab dem 1. Dezember 2006 wurde die Klägerin infolge einer Organisationsmaßnahme der [X.] zu 1) auf dem Arbeitsplatz „[X.]/Kundenbetreuung Platin“ beschäftigt. Die Beklagte zu 1) ordnete diese Tätigkeit der Klägerin den [X.]n für Arbeitnehmer, die in [X.] beschäftigt sind ([X.]), und dabei der [X.], [X.] 1, der Anlage 2b zu § 3 Abs. 1 [X.] zu. Eine Bewertung der Tätigkeit der Klägerin durch die tariflich vorgesehene Bewertungskommission fand nicht statt.

2

Nach der [X.], [X.] 1 [X.] ergab sich für die Klägerin ein geringeres Bruttomonatsentgelt gegenüber ihrer vorherigen Tätigkeit. Im Monat April 2007 änderte die Beklagte zu 1) die Entgeltabrechnungen der Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 2007, behielt die nach ihrer Auffassung erfolgten Überzahlungen im ersten Quartal 2007 ein und zahlte auch nachfolgend nur das geringere Entgelt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 widersprach die Klägerin den Kürzungen und verlangte die einbehaltenen Abzüge, was die Beklagte zu 1) ablehnte. Zum 25. Juni 2007 übernahm die Beklagte zu 2) den Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs.

3

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von beiden [X.] die Differenz zwischen den Monatsentgelten der vormaligen [X.], [X.] [X.] und der [X.], [X.] 1 [X.] für die Monate Januar bis Mai 2007 sowie die Feststellung einer Vergütungspflicht nach der [X.], [X.] 3 [X.]. Der Wechsel von der [X.] [X.] zur [X.] [X.] sei eine Höhergruppierung iSd. tariflichen Entgeltsicherungsklausel des § 11 Abs. 6 [X.]. Deshalb schuldeten ihr die [X.] das Entgelt derjenigen [X.] der [X.] [X.], welches am nächsten über ihrem bisherigen Monatsentgelt liege.

4

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - in der Sache zuletzt beantragt,

        

1.   

die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 833,42 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2007 zu zahlen,

        

2.   

festzustellen, dass die Beklagte zu 2) seit dem 25. Juni 2007 verpflichtet ist, die Klägerin gemäß der Entgeltgruppe V 2, Stufe 3 der Anlage 2b des [X.] in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 7. Juni 2006 ([X.]) zu vergüten.

5

Die [X.] haben beantragt, die Klage abzuweisen. § 11 Abs. 6 [X.] könne schon deshalb nicht herangezogen werden, weil das in § 5 [X.] vorgesehene Eingruppierungsverfahren durch die tarifliche Bewertungskommission noch nicht abgeschlossen sei. Zudem könne § 11 Abs. 6 [X.] bei einem Wechsel von den [X.] zu denen der [X.] nur mit der Maßgabe angewendet werden, dass die Tabellenentgelte der [X.] mit einem Faktor von [X.] umzurechnen seien.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] ihr stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision streben die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revisionen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht stattgeben. Die Klage ist unbegründet. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung erster Instanz.

8

I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Bei dem Eingruppierungsfeststellungsantrag besteht auch hinsichtlich der aufgeführten Entgeltstufe das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s bei der Feststellung einer konkreten Entgeltstufe vor, wenn neben der [X.] die Zuordnung zu einer Entgeltstufe zwischen den Parteien - wie vorliegend - umstritten ist und durch den Feststellungsantrag dieser umstrittene [X.]eil eines [X.]ergütungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig geklärt und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden können ([X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 15, [X.]E 124, 240; 25. Januar 2006 - 4 [X.] 613/04 - Rn. 13, [X.] § 27 Nr. 4; 21. Februar 2007 - 4 [X.] 242/06 - Rn. 10, [X.] 2007, 616).

9

II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin kann für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2007 weder ihr vormaliges Entgelt beanspruchen noch die begehrte Stufenzuordnung in Anwendung des § 11 Abs. 6 [X.] verlangen. Bei einem Wechsel von einer [X.]ätigkeit iSd. [X.]n [X.] des [X.] in eine [X.]ätigkeit, in der [X.] ausgeübt werden und die [X.]n [X.] maßgebend sind, handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung iSd. § 11 Abs. 6 [X.]. Das ergibt die Auslegung des [X.] und des [X.] (zu den Maßstäben der Auslegung etwa [X.] 26. Januar 2005 - 4 [X.] 6/04 - zu I 2 a [X.] [2] [c] [[X.]] der Gründe, [X.]E 113, 291, 299).

Dabei muss der [X.] nicht abschließend darüber befinden, ob einer Anwendung des § 11 Abs. 6 [X.] im vorliegenden Fall bereits entgegensteht, dass es an einer abschließenden Entscheidung der tariflichen Bewertungskommission nach § 4 und § 5 [X.] hinsichtlich der von der Klägerin ausgeübten [X.]ätigkeit fehlt, wie es die Beklagten meinen, oder ob - was näher liegt und auch vom [X.] angenommen wurde - der im Anwendungsbereich des [X.] nach dessen § 10 Abs. 1 und 2 bestehende Grundsatz der [X.]arifautomatik (vgl. [X.] 14. November 20074 [X.] 945/06 - Rn. 21 ff., [X.] 2008, 358) dazu führt, dass der [X.]ergütungsanspruch bereits aus der Erfüllung der tariflichen [X.]e folgt, ohne dass es einer Maßnahme des Arbeitgebers oder einer Bewertung einer tariflichen [X.] nach bestimmten [X.]orgaben bedarf. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von letzterem ausgeht, ist ihr Begehren unbegründet.

1. Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist im [X.]erhältnis zur Beklagten zu 1) der [X.] nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.][X.]G und gegenüber der Beklagten zu 2) sind dessen Bestimmungen nach den Feststellungen des [X.]s infolge des Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf diese jedenfalls nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB maßgebend.

2. Ob das [X.] in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s aufgrund des übereinstimmenden [X.]ortrags der Parteien in den [X.]atsacheninstanzen und der vorläufigen Zuordnung der [X.]ätigkeit der Klägerin zur [X.] [X.] 2 [X.] durch die Beklagte zu 1) anhand einer pauschalen, nicht näher begründeten Überprüfung davon ausgehen konnte, die Klägerin erfülle das [X.] dieser [X.] (vgl. zum Maßstab der pauschalen Überprüfung etwa [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] 166/08 - Rn. 21, [X.] 2009, 581; 25. Januar 2006 - 4 [X.] 613/04 - [X.] § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 - 4 [X.] 371/03 - mwN, [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 301) oder es hierzu an ausreichenden Feststellungen fehlt, wie die Revision nunmehr geltend macht, und bereits deshalb nicht von einer [X.]ätigkeit der Klägerin ausgegangen werden kann, die das [X.] der [X.] [X.] 2 [X.] erfüllt, kann dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von ersterem ausgeht, kann sie keine [X.]ergütung nach der Entgeltstufe 3 dieser [X.] in Anwendung von § 11 Abs. 6 [X.] beanspruchen.

a) Die maßgebende Bestimmung des § 11 [X.] lautet ua.:

        

„§ 11 Gruppenstufen

        

(1) Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner Beschäftigungszeit innerhalb derselben [X.] einer Gruppenstufe zugeordnet (Gruppenstufenzugehörigkeit).

        

(2) Es erhalten Arbeitnehmer mit einer Gruppenstufenzugehörigkeit

        

bis zu 1 Jahr

das Monatsentgelt der Stufe 1,

        
        

von mehr als 1 Jahr

das Monatsentgelt der Stufe 2,

        
        

von mehr als 2 Jahren

das Monatsentgelt der Stufe 3,

        
        

von mehr als 3 Jahren

das Monatsentgelt der Stufe 4.

        
        

(3) Als Dauer der Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 gelten die [X.]en einer Beschäftigung in der Eingruppierungsentgeltgruppe seit dem [X.]punkt der Eingruppierung sowie einer während dieser [X.] erfolgten vorübergehenden Beschäftigung in einer anderen [X.]. [X.]en einer vorübergehenden Beschäftigung in einer höheren [X.] sind bei der Zuordnung in die Gruppenstufe im Falle der Höhergruppierung anzuerkennen, soweit hierfür eine [X.]ätigkeitszulage gezahlt wurde.

        

...

        

(6) Bei einer Höhergruppierung erhält der Arbeitnehmer so lange das Monatsentgelt nach der Gruppenstufe der höheren [X.], das am nächsten über seinem bisherigen Monatsentgelt liegt, bis ihm aufgrund seiner Beschäftigungszeit in der neuen [X.] eine höhere Gruppenstufe zusteht. Die für die Gruppenstufe der höheren [X.] geforderte zeitliche Mindestzugehörigkeit gilt als erfüllt.

        

...“

b) Bei der [X.] der Klägerin von der [X.] [X.] 4 [X.] in die [X.] [X.] 2 [X.] anlässlich der Übernahme einer geänderten [X.]ätigkeit handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.]s liegt eine Höhergruppierung iSd. § 11 Abs. 6 [X.] nicht bereits dann vor, wenn eine Arbeitnehmerin von einer [X.]ätigkeit in den sogenannten Nichtvertriebsentgeltgruppen in eine [X.]ertriebstätigkeit wechselt, bei der das Grundentgelt der Entgeltstufe 1 höher ist als das der vormaligen [X.]ätigkeit. [X.] zwischen den [X.]nsystemen [X.] und [X.] werden von § 11 Abs. 6 [X.] nicht erfasst.

[X.]) Der Begriff der Höhergruppierung beschreibt grundsätzlich die Zuordnung einer [X.]ätigkeit des Arbeitnehmers zu einer höheren [X.] als derjenigen, in welche er zuvor eingruppiert war (s. [X.] in [X.]/ [X.]/[X.] BPers[X.]G 3. Aufl. § 75 Rn. 51). [X.]on daher ist es nicht ausgeschlossen, auch die Übertragung einer höher bewerteten [X.]ätigkeit und die damit aufgrund der [X.]arifautomatik verbundene [X.] - verstanden als Neueinreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Entgeltordnung, weil die [X.]ätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen derjenigen [X.] entspricht, nach der er bisher eingruppiert ist (dazu ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 51 mwN, [X.] Betr[X.]G 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38 = EzA [X.][X.]G § 3 Bezugnahme auf [X.]arifvertrag Nr. 41) - , die mit einem Wechsel des [X.]nsystems verbunden ist, zugleich auch als Höhergruppierung zu erfassen.

Hiergegen spricht allerdings im vorliegenden Zusammenhang bereits die Wortwahl der [X.]arifvertragsparteien des [X.] in dem bei der Beklagten zu 1) im Übrigen geltenden [X.]arifwerk. Die [X.]arifvertragsparteien erfassen den Wechsel von einer [X.]ertriebs- in eine Nichtvertriebsentgeltgruppe terminologisch nicht als Fall einer Höhergruppierung oder Herabgruppierung. Soweit ein solcher [X.]nwechsel in dem bei der Beklagten zu 1) bestehenden [X.]arifwerk in § 1 Abs. 3 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 des von denselben [X.]arifvertragsparteien geschlossenen [X.]arifvertrages Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung der [X.] ([X.][X.]-Ratio) behandelt wird („Erfolgt ein Wechsel von einer [X.]ertriebs- in eine Nichtvertriebsentgeltgruppe bzw. umgekehrt, …“), verwenden sie hierfür den abweichenden Begriff des „Wechsels“ der [X.]. Demgegenüber enthalten die Abs. 1, 5 und Abs. 9 derselben Bestimmung des [X.][X.]-Ratio die Begriffe der „Herabgruppierung“ und der „Höhergruppierung“, was zeigt, dass sie den Fall des [X.]nwechsels bereits als etwas begrifflich anderes erfassen. Dementsprechend erfolgt die Bestimmung des zu sichernden Monatsentgeltes nach § 1 Abs. 3 Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 [X.][X.]-Ratio eigenständigen, von § 1 Abs. 2 Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 [X.][X.]-Ratio abweichenden Berechnungsregelungen.

[X.]) Auch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen ergibt sich, dass § 11 Abs. 6 [X.] den Wechsel von den [X.]n [X.] zu denjenigen der Gruppen [X.] oder umgekehrt nicht erfasst.

(1) Die Regelung in § 11 Abs. 6 [X.] zur [X.] lässt sich nicht widerspruchsfrei auf Fälle des [X.]nwechsels von den [X.]n [X.] in eine der [X.]n [X.] oder umgekehrt anwenden. Die Bestimmung, wann eine „Höhergruppierung“ iSd. § 11 Abs. 6 [X.] vorliegt, kann nach den tariflichen Regelungen nur für einen Aufstieg innerhalb der jeweiligen Entgeltordnung der [X.]ertriebs- und Nichtvertriebsentgeltgruppen festgestellt werden. Hier ergibt sich die höhere Eingruppierung sowohl anhand der tariflichen [X.]e als auch der Höhe des regelmäßigen [X.] ([X.] nach den Anlagen 1b und 2b zum [X.]) in den jeweiligen [X.]n.

(a) Die tarifliche Bewertung der [X.]n [X.] 1 und [X.] 2 [X.] sowie der [X.]n [X.] 4 und [X.] 5 [X.] lautet nach den Anlagen 1b und 2b zum [X.] ua.:

        

[X.] [X.] 4

        

[X.]ätigkeiten, die selbstständig nach allgemeiner Anweisung ausgeführt werden und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung im [X.]ätigkeitsfeld erworben werden können.

        

…       

        

[X.] [X.] 5

        

[X.]ätigkeiten, die nach allgemeinen Richtlinien selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführt werden und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung im [X.]ätigkeitsfeld erworben werden können.

        

…       

        

[X.] [X.] 6

        

Schwierige [X.]ätigkeiten, die nach allgemeinen Richtlinien selbstständig und eigenverantwortlich für einen abgegrenzten [X.]eilbereich ausgeführt werden und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch ein Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in [X.]erbindung mit einjähriger Berufserfahrung im [X.]ätigkeitsfeld erworben werden können. …

        

…       

        

[X.] [X.] 1

        

[X.]ertriebstätigkeiten, die nach allgemeinen Richtlinien selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführt werden und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung im [X.]ätigkeitsfeld erworben werden können.

        

…       

        

[X.] [X.] 2

        

Schwierige [X.]ertriebstätigkeiten, die nach allgemeinen Richtlinien selbstständig und eigenverantwortlich für einen abgegrenzten [X.]eilbereich ausgeführt werden und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch ein Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in [X.]erbindung mit einjähriger Berufserfahrung im [X.]ätigkeitsfeld erworben werden können. …

        

...“

(b) Bei einer Änderung der [X.]ätigkeit, die mit einem Wechsel von den [X.]n [X.] zu denen der [X.]n [X.] oder umgekehrt verbunden ist, können die genannten Maßstäbe nicht mehr herangezogen werden, da andere tarifliche Bewertungs- und Entgeltparameter von Bedeutung sind. Ein Rückgriff auf die abstrakten Merkmale der [X.]n zur Bestimmung der Wertigkeit der ausgeübten [X.]ätigkeit ist zwischen den beiden [X.]nordnungen [X.] und [X.] nicht möglich. Es ist bereits offen, ob durch die [X.]erwendung gleicher Merkmale innerhalb der einzelnen [X.]e der [X.]n [X.] und [X.] eine gleiche tarifliche Wertigkeit beschrieben werden soll. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass beispielsweise die Bewertung von Nichtvertriebstätigkeiten der [X.] [X.] 5 [X.] derjenigen von [X.]ertriebstätigkeiten mit den im Übrigen gleichen Merkmalen der [X.] [X.] 1 [X.] entspricht oder ob die [X.]arifvertragsparteien die Bewertung von [X.]ertriebs- und Nichtvertriebstätigkeiten schon im Ansatz unterschiedlich beurteilen. Eine Orientierung an den regelmäßigen Bruttomonatsentgelten der [X.]n, die dem Wortlaut nach vergleichbare Merkmale aufweisen, würde zu anderen Ergebnissen führen. Danach erwiese sich der Wechsel von der [X.] [X.] 5 [X.] zur [X.] [X.] 1 [X.] nach den Anlagen 1b und 2b [X.] als Höhergruppierung, umgekehrt wäre der Wechsel wegen des niedrigeren regelmäßigen Bruttomonatsentgelts als Rückgruppierung zu bewerten, nach den tariflichen Merkmalen wäre keine von beiden Bewertungen zutreffend.

(2) Die Bestimmung der zutreffenden Entgeltstufe nach § 11 Abs. 6 [X.] im Falle eines Wechsels zwischen den [X.]n [X.] und [X.] würde auch zu wenig nachvollziehbaren Ergebnissen führen, wenn man - wie es die Klägerin meint - die tarifliche Wertigkeit an den Oberbegriffen der [X.]n ausrichten würde, soweit sie dem Wortlaut nach vergleichbare Merkmale beinhalten.

(a) Im Rahmen der Entgelttabellen der Anlagen zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 [X.] führt die Anwendung des § 11 Abs. 6 [X.] bei einer Eingruppierung in einer höheren [X.] innerhalb der [X.]n [X.] oder [X.], wenn zuvor eine höhere Entgeltstufe erreicht worden war, zu einer höheren Entgeltstufe, und zwar im Umfang von einer bis zwei Entgeltstufen. Mit einem Aufstieg in die nächsthöhere [X.] innerhalb einer [X.]nordnung verbindet sich dann in der Regel das Überspringen einer [X.]nstufe. Erfolgt ein [X.]naufstieg in die übernächste [X.], so kann sich bei einer vormaligen Eingruppierung in der Entgeltstufe 4 auch dann noch eine höhere Entgeltstufe als die Stufe 1 ergeben.

(b) Demgegenüber würde die Anwendung von § 11 Abs. 6 [X.] auf einen [X.]nwechsel von den [X.]n [X.] zu den [X.]n [X.] zu Änderungen der Entgeltstufe führen, während im umgekehrten Fall der Wechsel regelmäßig ohne Folge für die maßgebende Entgeltstufe bliebe. So wäre bei einem Wechsel von der [X.] [X.] 5, Stufe 4 [X.] in die [X.] [X.] 2 deren Stufe 3 einschlägig. Im umgekehrten Fall - etwa bei einem Wechsel von der [X.] [X.] 1, Stufe 4 [X.] in die [X.] [X.] 6 [X.] - ergäbe sich keine höhere Grundstufe, obwohl - jedenfalls nach dem [X.]erständnis der Klägerin - eine „höherwertige“ [X.]ätigkeit ausgeübt wird.

(3) Schließlich spricht auch die von den [X.]arifvertragsparteien mit § 11 Abs. 6 [X.] verfolgte Zwecksetzung dagegen, einen [X.]nwechsel von den [X.]n [X.] zu denen der [X.]n [X.] als Höhergruppierung iSd. § 11 Abs. 6 [X.] aufzufassen.

(a) § 11 Abs. 6 [X.] beinhaltet einen Schutz vor einem niedrigeren Bruttomonatsentgelt für Arbeitnehmer, die nach einem [X.]ätigkeitswechsel in eine höhere [X.] eingruppiert sind, für die jedoch aufgrund der Regelung in § 11 Abs. 1 [X.] „an sich“ die dortige Entgeltstufe 1 maßgebend wäre. Dieser Schutz wird in Anwendung von § 11 Abs. 6 [X.] durch eine Korrektur der Entgeltstufe verwirklicht.

(b) Ändert sich mit dem Wechsel der [X.]nordnung jedoch die Zusammensetzung des Entgelts, würde diese Korrektur zu Ergebnissen führen, die über die Entgeltsicherungsfunktion hinausgehen.

Die [X.]eränderung der Entgeltstufe nach § 11 Abs. 6 [X.] orientiert sich allein an den [X.] der Anlagen 1b und 2b zum [X.]. Zu den dort aufgeführten regelmäßigen Monatsentgelten treten jedoch variable Entgeltanteile, die bei den [X.]ertriebs- gegenüber den Nichtvertriebstätigkeiten wesentlich höher ausfallen können. Es kann im Sinne einer sachgerechten tariflichen Regelung nicht davon ausgegangen werden, die [X.]arifvertragsparteien hätten bei der [X.]orschrift des § 11 Abs. 6 [X.], die der Entgeltsicherung dient, allein die [X.] als Maßstab herangezogen, den Umstand des unterschiedlich ausgestalteten variablen Entgelts aber unberücksichtigt gelassen.

([X.]) Im Bereich der Nichtvertriebstätigkeiten wird neben dem regelmäßigen Bruttomonatsentgelt ein prozentual bestimmter [X.] als Leistungsentgelt ausgeschüttet, der nach individuell bewerteter Leistung anfällt (§ 13 Abs. 3, §§ 14 ff. [X.]), während im [X.]ertriebsbereich ein ergebnisbezogenes Entgelt gezahlt wird, das sich aus einer Zielbewertung ergibt (§ 13 Abs. 2, §§ 35 ff. [X.] i[X.]m. dem [X.]arifvertrag über ein ergebnisbezogenes Entgelt im [X.]ertrieb vom 14. März 2004). Dabei ist der mögliche variable [X.]ergütungsanteil unterschiedlich hoch. Bei den Nichtvertriebstätigkeiten umfasst er einen budgetbezogenen Anteil von [X.] der Bruttoentgeltsumme (§ 16 Abs. 2 [X.]: „Das Budget Leistungsentgelt beträgt ab 1. Juli 2002 je [X.] der zum Stichtag 30. September bzw. 31. März ermittelten Bruttoentgeltsumme.“). Wird eine [X.]ertriebstätigkeit ausgeübt, ist der zusätzlich zur regelmäßigen Bruttomonatsvergütung bestehende variable [X.]ergütungsanteil bei Zielerreichung nach § 34 Abs. 4 [X.] i[X.]m. den jährlichen [X.]n des ergebnisbezogenen Entgelts nach der Anlage 5b des [X.] gegenüber den Leistungsentgelten mindestens doppelt so hoch. Mit den nach § 16 Abs. 2 [X.] und § 3 Abs. 3 i[X.]m. Anlagen 5a und b [X.] geregelten variablen Entgeltanteilen einschließlich der Festsetzung des Budgets für das Leistungsentgelt und der [X.] für den ergebnisbezogenen „Entgeltanteil [X.]ertrieb“ regeln die [X.]arifvertragsparteien zudem nicht bloße [X.]erdienstoptionen, sondern verbinden damit die Erwartung, dass diese variablen Entgeltbestandteile von den Beschäftigten typischerweise auch individuell erreicht werden.

([X.]) Die unterschiedliche Entgeltzusammensetzung in den [X.]n [X.] und [X.] sowie die möglichen höheren variablen Entgeltbestandteile in den [X.]ertriebsentgeltgruppen sprechen bei einer zweckorientierten Auslegung des § 11 Abs. 6 [X.] dagegen, dessen Anwendungsbereich auch auf [X.]ätigkeitsänderungen anzuwenden, die in der Folge zu einer [X.] aus den [X.]n [X.] in jene der [X.]n [X.] führen. Dabei bliebe die damit verbundene Möglichkeit eines höheren ergebnisbezogenen Entgelts nach den §§ 25 ff. [X.] außer Betracht. Bei einer undifferenzierten Anwendung des § 11 Abs. 6 [X.] auf den Wechsel zwischen den [X.]n [X.] und [X.] würde der Wechsel in eine [X.]ertriebstätigkeit überproportional begünstigt. Dass die [X.]arifvertragsparteien eine Entgeltsicherung nach § 11 Abs. 6 [X.] ohne Berücksichtigung der gesamten Entgeltzusammensetzung schaffen wollten, kann nicht angenommen werden.

(c) Für das vorliegende Ergebnis spricht schließlich auch § 1 Abs. 3 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 [X.][X.]-Ratio. § 1 der Anlage 5 Abschn. 1 Unterabschn. 1 [X.][X.]-Ratio lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 1 Sicherung des Entgelts

        

…       

        

(2) Bei einer Minderung des Monatsentgeltes im Sinne von § 7 [X.] erhält der Arbeitnehmer eine Sicherung des bisherigen [X.] auf 100 % Basis (zu sicherndes Monatsentgelt) nach den Bestimmungen dieses Paragrafen.

        

(3) Erfolgt ein Wechsel von einer [X.]ertriebs- in eine Nichtvertriebsentgeltgruppe bzw. umgekehrt, wird das zu sichernde Monatsentgelt jeweils durch Umrechnung mit einem Faktor 0,906 bzw. bei den [X.]n [X.]5/[X.]6/[X.]I5/[X.]I6 bzw. [X.]9/[X.]I9/[X.]10/[X.]I10 dem Faktor 0,85 ermittelt. Erfolgt der Wechsel vom [X.]ertrieb in den Nichtvertrieb, wird das vorherige Entgelt durch den vorgenannten Faktor dividiert, im umgekehrten Fall multipliziert.“

Die Festlegung des Umrechnungsfaktors in Abs. 3 zeigt, dass die [X.]arifvertragsparteien bei einem Wechsel in eine [X.]ertriebstätigkeit von einem aufgrund der besonderen Entgeltstruktur zu erreichenden höheren Gesamtentgelt im [X.]erhältnis zum regelmäßigen Monatsentgelt nach der Anlage 2b des [X.] ausgegangen sind. Deshalb wird das zu sichernde Monatsentgelt, welches nach § 7 [X.] durch das regelmäßige Monatsentgelt nach den [X.] des [X.] gebildet wird, durch Multiplikation mit den aufgeführten Faktoren berechnet und bei einem Wechsel in den [X.]ertrieb gekürzt.

c) Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 6 [X.] stützen. Die Gerichte für Arbeitssachen können allenfalls eine unbewusste [X.]ariflücke schließen (vgl. [X.] 25. Februar 2009 - 4 [X.] 964/07 - Rn. 19, [X.] [X.][X.]G § 1 Auslegung Nr. 215; 15. Juni 1994 -  4 [X.] 330/93  - zu II 2 der Gründe, [X.]E 77, 94 , 101) . Die nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang bewusst begrenzte Regelung in § 11 Abs. 6 [X.] kann daher nicht auf ein nicht mit umfasstes Regelungsziel, den Wechsel von einer Nichtvertriebs- in eine [X.]ertriebsentgeltgruppe, erweitert werden.

III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    [X.]reber    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Weßelkock    

        

        

Meta

4 AZR 644/08

27.01.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 28. November 2007, Az: 76 Ca 12100/07, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2010, Az. 4 AZR 644/08 (REWIS RS 2010, 10033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10033

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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