Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2012, Az. 6 AZR 703/10

6. Senat | REWIS RS 2012, 6125

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Gegenstand

Nachwuchskraft i.S.d. Telekom-Beschäftigungsbrücke 2007 - Absenkung des Entgelts


Leitsatz

Nachwuchskräfte iSv. Nr. I Satz 1 des Abschnitts 4 der "Tarifeinigung Telekom Service der Deutschen Telekom AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di" vom 20. Juni 2007 (Beschäftigungsbrücke 2007) können auch Personen sein, die nicht unmittelbar im Anschluss an ihre Berufsausbildung im Telekom-Konzern ein Arbeitsverhältnis mit einem Telekom-Unternehmen aufgenommen haben.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. September 2010 - 11 [X.] - teilweise aufgehoben, soweit das [X.] der Klage stattgegeben hat.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2009 - 3 [X.] 3815/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Tarifentgelts.

2

Der Kläger absolvierte bis 22. Juni 2005 ein Berufsausbildungsverhältnis bei der [X.]. Danach arbeitete er von August 2005 bis Juli 2007 bei verschiedenen Arbeitgebern. Vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 war der Kläger für die [X.] ([X.]) tätig, die Arbeitnehmer an Unternehmen des [X.] verleiht. Er ist Mitglied der [X.] [X.].

3

Seit 1. Jan[X.]r 2008 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der [X.]. Die Beklagte ist im [X.] für den technischen Kundenservice zuständig. Sie wurde 2007 - wie zwei andere Konzerngesellschaften auch - durch Ausgliederung bestimmter Funktionsbereiche der [X.] gegründet und wird mit dem Kürzel [X.] bezeichnet. Nach § 3 Nr. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 22. November 2007 finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 5 Nr. 3 des Arbeitsvertrags regelt, dass das [X.] unter Berücksichtigung der Anlage 3 zum Entgelttarifvertrag der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung bei einem Gesamtzielerreichungsgrad von 100 % zurzeit 23.200,00 Euro beträgt.

4

Am 20. Juni 2007 traf [X.]. die Beklagte eine „Tarifeinigung Telekom Service der [X.] und der [X.]“. Abschnitt 4 der Tarifeinigung (Beschäftigungsbrücke 2007) lautet auszugsweise:

        

„Besondere Regelungen Beschäftigungsbrücke und Übernahme von Auszubildenden

        

I       

Im Rahmen einer Beschäftigungsbrücke vereinbaren die Tarifvertragsparteien die konzerndimensionale unbefristete Einstellung von 4.000 plus 150 [X.] (150 stehen unter Vorbehalt, dass die entsprechenden Arbeitsplätze in der [X.] nicht - wie geplant - intern im Rahmen des [X.] besetzt werden) Nachwuchskräften aus der eigenen Ausbildung in den Jahren 2007 bis 2009. Hiervon werden 1.000 Nachwuchskräfte konzerndimensional in 2007 unbefristet eingestellt; Einstellungen in der [X.] werden hierauf nicht angerechnet. Nachwuchskräfte, die in der [X.] eingestellt sind, können sich jedoch auf die freien Arbeitsplätze bewerben. Die Einstellungen erfolgen nicht in Leih- und [X.]arbeit.

        

…       

        
        

III     

Bei [X.] und [X.] erfolgen die Einstellungen 3.000 € unter dem [X.] der [X.] 3. Eine Entgeltwanderung auf den [X.] erfolgt durch Erhöhung des Entgelts nach zwei Jahren um 2.000 € und nach einem weiteren Jahr um weitere 1.000 €. Nach Erreichen des [X.]es findet die Systematik des § 4 Absatz 6 ERTV VTS mit der Maßgabe Anwendung, dass die erhöhten tariflichen Absicherungen (beginnend mit 105%) jeweils nach einem weiteren Jahr in der [X.] erreicht werden können. Die weitere Entgeltentwicklung richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen.“

5

Die Beklagte schloss mit der [X.] [X.] am 25. Juni 2007 einen Entgelttarifvertrag ([X.] [X.]). In ihm heißt es:

          

„§ 2 [X.]n

        

(1)     

Für Arbeitnehmer ist die [X.] des [X.]es gemäß § 4 ERTV in der Anlage 1 festgelegt.

        

…       

        
        

(4)     

Für Arbeitnehmer, die in Umsetzung der Vereinbarung zur Beschäftigungsbrücke und Übernahme von Auszubildenden vom 20. Juni 2007 eingestellt werden, gelten die in Anlage 3 festgelegten Besonderheiten.“

6

In der Anlage 1 zum [X.] [X.] „[X.] für Arbeitnehmer“ ist für die [X.] 3 als Untergrenze ein Jahresentgelt von [X.] festgelegt.

7

Die Anlage 3 zum [X.] [X.] hat den Wortlaut:

          

„Besondere Einstellungsbedingungen für Neueinstellungen gemäß der Vereinbarung zur Beschäftigungsbrücke und zur Übernahme von Auszubildenden vom 20. Juni 2007

        

§ 1     

Einstellung unterhalb der Banduntergrenze

        

Arbeitnehmer, die nach der konzerneigenen Ausbildung eingestellt werden, erhalten abweichend von § 4 Absatz 8 ERTV ein [X.], welches 3.000 € unterhalb der Banduntergrenze der [X.] 3 liegt.

        

§ 2     

Entgeltentwicklung

        

(1)     

Das [X.] gemäß § 1 erhöht sich nach zwei Jahren um 2.000 €. … Nach Ablauf von insgesamt drei Jahren erhält der Arbeitnehmer ein [X.], welches der Banduntergrenze der [X.] entspricht.

        

(2)     

Innerhalb der ersten drei Jahre nach der Einstellung richtet sich das [X.] unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit/Funktion ausschließlich nach § 1 und § 2 Abs. 1.

        

…“    

        

8

Die Beklagte schloss mit der [X.] [X.] am 25. Juni 2007 ferner einen Manteltarifvertrag (MTV [X.]). Dort ist geregelt:

          

„§ 10 Betriebszugehörigkeit

        

(1)     

Als [X.] der Betriebszugehörigkeit gilt die bei der [X.] in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit, soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt. Dies gilt sinngemäß für die bei der [X.] in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegte [X.], wenn im unmittelbaren [X.] an dieses Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zur [X.] begründet wurde.

        

(2)     

Wird ein Arbeitnehmer in unmittelbarem [X.] - spätestens innerhalb eines Monats - an ein Arbeitsverhältnis bei einem inländischen Konzernunternehmen bei der [X.] eingestellt, wird die bei dem vorherigen Arbeitgeber erreichte und anerkannte [X.] einer Betriebszugehörigkeit angerechnet.

        

…“    

        

9

Am 1. Oktober 2009 schlossen die [X.], die Beklagte, andere Unternehmen des [X.] und die [X.] [X.] einen Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke und zur Übernahme von Nachwuchskräften (Beschäftigungsbrücke 2009). Dort finden sich [X.]. die Regelungen:

          

„§ 1 Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Absatz 1 BetrVG, die in unmittelbarem [X.] - d. h. innerhalb eines Monats - an ein bei der [X.] ([X.]) abgeschlossenes Berufsausbildungsverhältnis ein Beschäftigungsverhältnis mit der [X.] ([X.]) und in unmittelbarem [X.] hieran - d. h. innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der [X.] - erstmals ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer der unterzeichnenden Gesellschaften („übernehmende Gesellschaft“) begründen, soweit sie Mitglieder der [X.] ([X.]) sind.

        

§ 2 Geltung der Beschäftigungsbrücke

        

Auf Arbeitnehmer (Nachwuchskräfte) der [X.], [X.], [X.] und [X.] im Sinne des § 1 findet die Anlage 3 zum jeweiligen [X.] dieser Gesellschaften Anwendung.“

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 4 [X.] [X.] sei auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Die Bestimmung sei unter Berücksichtigung der Beschäftigungsbrücke 2007, der Beschäftigungsbrücke 2009 und der Einigung der Tarifvertragsparteien von 2010 zu den bundesweit strittigen Fälle auszulegen. Nachwuchskräfte, bei denen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Eintritt in die [X.] ein [X.]raum von mehr als drei Monaten liege, sollten mit Wirkung vom 1. Juni 2010 - dem Datum des Inkrafttretens der modifizierten Beschäftigungsbrücke 2010 - so gestellt werden, als habe die Beschäftigungsbrücke 2007 für sie keine Anwendung gefunden. Bei dem Arbeitsverhältnis handle es sich zudem um keine Brückenbeschäftigung. Eine Beschäftigungsbrücke bezeichne nach allgemeinem Sprachgebrauch und dem Verständnis der Tarifvertragsparteien den direkten Übergang eines Auszubildenden unmittelbar nach Abschluss seiner Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Ausbildungsbetrieb. Der Begriff der Nachwuchskraft sei als Beschreibung für Personen zu verstehen, die sich noch in einer fachlichen Ausbildung befänden oder die Berufsausbildung gerade abgeschlossen hätten und nun in ihrer beruflichen Q[X.]lifizierung in das Arbeitsleben eintreten wollten. Der Begriff der Übernahme von Auszubildenden sei weiter als der Begriff der Beschäftigungsbrücke. Auszubildende könnten auf jegliche Weise übernommen werden. Eine Beschäftigungsbrücke zeichne sich im Unterschied dazu dadurch aus, dass der Arbeitgeber bei der unmittelbaren Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis bestimmte Vorteile nutze, etwa ein deutlich abgesenktes Entgelt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.250,00 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.000,00 Euro brutto seit 14. September 2008 und aus weiteren 3.250,00 Euro brutto seit 6. Oktober 2009 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass ihm ab 1. Jan[X.]r 2008 ein [X.] iHv. 26.200,00 Euro brutto gemäß der [X.] 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags [X.] iVm. der Anlage 1 des [X.] [X.] zusteht;

        

3.    

die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, ihn mit Wirkung vom 1. Jan[X.]r 2008 in die [X.] 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags [X.] mit dem [X.] iHv. zurzeit 26.200,00 Euro einzustufen;

        

4.    

hilfsweise festzustellen, dass auf ihn die Anlage 3 zum [X.] [X.] in der jeweils gültigen Fassung keine Anwendung findet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, Ziel der Tarifvertragsparteien der Beschäftigungsbrücke 2007 sei gewesen, möglichst vielen der im Konzern ausgebildeten Nachwuchskräfte eine dauerhafte Beschäftigungsperspektive zu eröffnen. Deshalb hätten die Tarifvertragsparteien zeitlich uneingeschränkt auch frühere Auszubildende berücksichtigt, die ihre Ausbildung bereits früher als im Jahr 2007 abgeschlossen hätten und bisher kein Dauerarbeitsverhältnis in einem Konzernunternehmen hätten finden können. Maßgeblich sei allein die vorherige Berufsausbildung im Konzern und eine Beschäftigung bei der [X.]. Es gebe kein gefestigtes Verständnis des bildhaften Begriffs der Beschäftigungsbrücke im Zusammenhang mit der Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren [X.] an ein Berufsausbildungsverhältnis. Der fließende Begriff der Nachwuchskraft sei nicht synonym mit dem des [X.]. Gemeint sei eine Person, die sich in einer noch ausbildungsnahen Lebens- und Berufssit[X.]tion befinde. Mit der zeitweisen Entgeltminderung hätten die Tarifvertragsparteien einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Nachwuchskraft an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und dem Interesse der Beklagten an einer vertretbaren wirtschaftlichen Belastung durch das Beschäftigungsprogramm gefunden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr im Wesentlichen stattgegeben. Es hat dem auf die [X.] gerichteten Antrag zu 1. entsprochen und festgestellt, dass dem Kläger ab 1. Oktober 2009 weiterhin ein [X.] von [X.] nach der [X.] 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags [X.] iVm. der Anlage 1 des [X.] [X.] zusteht. Im Hinblick auf den Teil des Antrags zu 2., der - wie der Leistungsantrag - die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2008 bis 30. September 2009 betrifft, hat das [X.] die abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis bestätigt und ihn mangels Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der vollständigen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Prozessbevollmächtigte des [X.] hat in der [X.] erklärt, die Hilfsanträge verfolgten dasselbe Rechtsschutzziel wie der Antrag zu 2. Eine unterschriebene Fassung der Regelung der Tarifvertragsparteien aus dem Jahr 2010 zur Lösung der bundesweit strittigen Fälle aus der Beschäftigungsbrücke 2007 hat auch in der Revisionsinstanz nicht vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber in der Sache erfolglos. Der Kläger war in der [X.] vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 zutreffend in [X.] 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags [X.] mit einem in den ersten beiden Jahren um 3.000,00 Euro, im [X.] um 1.000,00 Euro abgesenkten [X.] unterhalb der Banduntergrenze eingruppiert. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die Vergütungsdifferenzen für die [X.] vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2009 und die mit den Anträgen zu 2. bis 4. erstrebte Feststellung eines nicht abgesenkten [X.]s.

A. Wie die gebotene Auslegung der Anträge zu 2. bis 4. ergibt, will der Kläger festgestellt wissen, dass die Anlage 3 zum [X.] [X.] und Nr. III der [X.] 2007 während der ersten drei Jahre des Arbeitsverhältnisses vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 nicht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden waren.

I. Nur ein auf diesen [X.]raum beschränktes [X.] entspricht dem Interesse des [X.]. Das [X.] wird nach Anlage 3 zum [X.] [X.] lediglich in den ersten drei Jahren des Arbeitsverhältnisses um bestimmte Beträge unterhalb der Banduntergrenze der [X.] 3 abgesenkt, in den ersten beiden Jahren um jeweils 3.000,00 Euro (§ 2 Abs. 4 [X.] [X.], § 1 der Anlage 3 zum [X.] [X.], Nr. III Satz 1 der [X.] 2007), im letzten Jahr des [X.] um 1.000,00 Euro (§ 2 Abs. 4 [X.] [X.], § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 3 zum [X.] [X.], Nr. III Satz 2 der [X.] 2007). Nach Ablauf von insgesamt drei Jahren erhält der Arbeitnehmer ein [X.], das der Banduntergrenze der [X.] (der ausgeübten Tätigkeit) entspricht (vgl. § 2 Abs. 4 [X.] [X.], § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 3 zum [X.] [X.], Nr. III Satz 2 der [X.] 2007).

II. Der Kläger verfolgt mit den Anträgen zu 2. und 4. inhaltlich dasselbe Rechtsschutzziel. Mit dem Antrag zu 2. verlangt der Kläger nach der rechtskräftigen Teilabweisung noch die Feststellung, dass ihm ab 1. Oktober 2009 weiterhin nach Anlage 1 zum [X.] [X.] ein [X.] von [X.] (in [X.] 3) zusteht. Mit dem vermeintlichen zweiten Hilfsantrag, dem Antrag zu 4., will der Kläger festgestellt wissen, dass auf ihn die Anlage 3 zum [X.] [X.] keine Anwendung findet. Die beiden Anträge stehen in Wirklichkeit nicht in einem Eventualverhältnis, sondern benennen denselben Lebenssachverhalt und dieselbe Rechtsfolge positiv und negativ gewendet. Gilt Anlage 3 zum [X.] [X.] nicht, ist Anlage 1 zum [X.] [X.] anzuwenden und das darin genannte nicht abgesenkte [X.] geschuldet.

III. Auch mit dem Antrag zu 3., mit dem die Beklagte hilfsweise verurteilt werden soll, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in [X.] 3 der Anlage 1 des Entgeltrahmentarifvertrags [X.] mit einem [X.] von derzeit [X.] einzustufen, verfolgt der Kläger kein über den Antrag zu 2. hinausgehendes Rechtsschutzziel. Das hat seine Prozessbevollmächtigte in der Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt.

1. Der Antrag zu 3. ist als nur unterstützende Umformulierung des zu 2. gestellten Feststellungsantrags zu verstehen. Mit diesem Antrag verfolgt der Kläger inhaltlich dasselbe Feststellungsbegehren wie mit den Anträgen zu 2. und 4., also keinen Leistungsantrag. Eine Ein- oder Umgruppierung ist kein gestaltender Akt im Sinne einer Leistungshandlung, sondern Rechtsanwendung (vgl. für die [X.]Rspr. zB [X.] 12. Januar 2011 - 7 [X.] - Rn. 22 ff., 26 ff., [X.] 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 50 = EzA [X.] 2001 § 99 Umgruppierung Nr. 7). Eine richtige Rechtsanwendung kann nicht geleistet, sondern nur festgestellt werden.

2. Der Sache nach will der Kläger auch mit dem Antrag zu 3. festgestellt wissen, dass die Anlage 3 zum [X.] [X.] auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden ist. Der Antrag hat kein über die Anträge zu 2. und 4. hinausgehendes Rechtsschutzziel, weil die Parteien mit Blick auf die zutreffende Eingruppierung des [X.] in [X.] 3 keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten. Nur eine Auslegung des vermeintlich selbständigen Begehrens als redaktionelle Umformulierung des in den Anträgen zu 2. und 4. liegenden identischen Rechtsschutzziels wird den Interessen des [X.] gerecht. Der als Feststellungsantrag zu interpretierende Antrag zu 3. wäre sonst nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.

B. Die Feststellungsklage ist in dieser Auslegung zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt.

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa [X.] 18. Mai 2010 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 102). Auch die (fehlende) Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder [X.] auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. nur [X.] 14. Dezember 2011 - 4 [X.] - Rn. 18; 24. Februar 2011 - 6 [X.] - Rn. 19, [X.] BGB § 611 Kirchendienst Nr. 57 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18, jeweils mwN).

II. Dem Kläger kommt das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die tarifliche Entgeltverringerung beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.

1. Der [X.] des beschränkt auf die ersten drei Jahre des Arbeitsverhältnisses ausgelegten Feststellungsantrags steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden [X.]raum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 9, [X.], 280; 10. November 2011 - 6 [X.] - Rn. 11, [X.] 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 25, jeweils mwN).

2. Mit der Entscheidung, ob ein Tarifvertrag oder - wie hier - der Teil eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis (nicht) anzuwenden ist, wird eine Vielzahl von Einzelfragen zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deswegen nicht gehalten, weitere objektiv gehäufte Leistungsklagen zu erheben (vgl. zB [X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 41; 9. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.] 2011, 278, jeweils mwN).

C. Die Klage ist sowohl im Leistungs- als auch im Feststellungsantrag unbegründet. Das Arbeitsverhältnis unterfiel in den ersten drei Jahren dem zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich der [X.] 2007 und damit der Entgeltverringerung nach Anlage 3 zum [X.] [X.] und Nr. III der [X.] 2007.

I. Auf das Arbeitsverhältnis fand in den ersten drei Jahren vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 aufgrund beiderseitiger originärer Tarifbindung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) und arbeitsvertraglicher Verweisung nach § 2 Abs. 4 [X.] [X.] der Abschnitt 4 der „[X.] der [X.] und der [X.]“ vom 20. Juni 2007 ([X.] 2007) Anwendung. Der Tarifvertrag zur [X.] und zur Übernahme von Nachwuchskräften vom 1. Oktober 2009 ([X.] 2009) galt ebenso wenig wie die nicht schriftformgerechte Einigung der Tarifvertragsparteien von Mitte 2010.

1. Für das Arbeitsverhältnis galt in den ersten drei Jahren nicht die [X.] 2009. Sie löste die [X.] 2007 für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht ab. Die Tarifvertragsparteien legten der modifizierten [X.] 2009 in §§ 1 und 2 keine Rückwirkung bei. Maßgeblich ist daher nach § 2 Abs. 4 [X.] [X.] die im [X.]punkt der Einstellung des [X.] am 1. Januar 2008 anzuwendende ursprüngliche [X.] vom 20. Juni 2007.

2. Die von den Parteien angeführte Einigung der Tarifvertragsparteien von Mitte 2010, die die strittigen Fälle der [X.] 2007 mit Wirkung vom 1. Juni 2010 lösen soll, ist kein schriftformgerechter Tarifvertrag iSv. § 1 Abs. 2 TVG.

a) Das Gericht muss [X.] zu möglicherweise anwendbarem statutarischen Recht nach § 293 ZPO von Amts wegen nachgehen. Es hat den Inhalt der tariflichen Normen als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts zu ermitteln und darauf zu überprüfen, ob er die erhobenen Ansprüche betrifft (vgl. schon [X.] 29. März 1957 - 1 [X.]  - [X.]E 4, 37, 39). Zum Inhalt der Normen gehört dabei auch die Frage ihrer zeitlichen Geltung (vgl. [X.] 9. August 1995 - 6 [X.] 1047/94  - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 80, 316 ). Das ermittelnde Gericht ist nicht an Beweisangebote gebunden, sondern darf andere Erkenntnisquellen einschließlich des Freibeweises nutzen. Bei der Ermittlung des Inhalts von Tarifverträgen besteht auch im Revisionsverfahren eine Pflicht zur Amtsermittlung (vgl. nur [X.] 15. April 2008 - 9 [X.] 159/07 - Rn. 41 mit zahlreichen Nachweisen, [X.] TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = [X.] § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; siehe auch 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 37, [X.] 2012, 186).

b) Aufgrund der vom Senat eingeholten Auskünfte steht inzwischen fest, dass die Tarifvertragsparteien der [X.] 2007 keinen unterschriebenen und damit schriftformgerechten Tarifvertrag schlossen, der die [X.] 2007 mit Wirkung vom 1. Juni 2010 teilweise ablöste.

II. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war in den ersten drei Jahren vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 die Anlage 3 zum [X.] [X.] und Nr. III der [X.] 2007 anzuwenden. Das Entgelt des [X.] war in dieser [X.] nach § 2 Abs. 4 [X.] [X.], §§ 1 und 2 Abs. 1, Abs. 2 der Anlage 3 zum [X.] [X.], Nr. I Satz 1, Nr. III Satz 1, Satz 2 der [X.] 2007 abgesenkt. Der Kläger unterfällt dem zeitlichen und persönlichen Geltungsbereich der [X.] 2007. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger nicht in unmittelbarem [X.] an seine Berufsausbildung bei der [X.] oder an eine daran unmittelbar anknüpfende Tätigkeit bei der [X.] einstellte. Der Kläger war gleichwohl eine Nachwuchskraft iSv. Nr. I Satz 1 der [X.] 2007. Das ergibt die Auslegung der Tarifnormen.

1. Der Kläger wurde [X.] ausgebildet und innerhalb der [X.] bis 2009 (Nr. I Satz 1 der [X.] 2007) am 1. Januar 2008 eingestellt. Diese Frist bezieht sich nicht auf das Ausbildungsende, sondern auf die konzerndimensionale unbefristete Einstellung der 4.000 oder 4.150 Nachwuchskräfte. Das ergibt sich schon aus der Formulierung „unbefristete Einstellung von … Nachwuchskräften aus der eigenen Ausbildung in den Jahren 2007 bis 2009“. Sonst hätte es [X.] zu formulieren „unbefristete Einstellung von … Nachwuchskräften aus der eigenen Ausbildung der Jahre 2007 bis 2009“ oder „unbefristete Einstellung von … Nachwuchskräften aus der eigenen Ausbildung aus den Jahren 2007 bis 2009“ (ebenso [X.] 2. Februar 2010 - 4 [X.]/08 - zu II 2 der Gründe). Auch der unmittelbare Zusammenhang von Nr. I Satz 1 mit Nr. I Satz 2 Halbs. 1 der [X.] 2007 deutet auf eine Einstellungsfrist und nicht auf eine Frist für das jeweilige Ausbildungsende hin. Danach werden „hiervon“ (also von dem Gesamteinstellungsvolumen von höchstens 4.150 Nachwuchskräften) „1.000 Nachwuchskräfte konzerndimensional in 2007 unbefristet eingestellt“. Aus dem fehlenden direkten Zusammenhang mit dem Ausbildungsende folgt keine unbestimmte Weite des zeitlichen und persönlichen Geltungsbereichs der Tarifbestimmung in Nr. I Satz 1 der [X.] 2007. Die Einstellungszusage ist auf die [X.] bis 2009 und das Einstellungsvolumen von höchstens 4.150 Nachwuchskräften beschränkt.

2. Wortlaut und Zusammenhang der Überschrift der [X.] 2007 und ihrer Nr. I Satz 1 bis Satz 3 ist zu entnehmen, dass der Kläger bei seiner Einstellung Nachwuchskraft iSv. Nr. I Satz 1 der [X.] 2007 iVm. § 2 Abs. 4 [X.] [X.] war. Nachwuchskräfte in diesem Sinn können auch Personen sein, die nicht unmittelbar im [X.] an ihre Ausbildung im [X.] ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aufgenommen haben. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zudem entscheidend der [X.], der aus dem Wortlaut der Regelungen hervorgeht.

a) Die [X.] 2007 ist mit „Besondere Regelungen [X.] und Übernahme von Auszubildenden“ überschrieben. Nach ihrer Nr. I Satz 1 vereinbaren die Tarifvertragsparteien die konzerndimensionale Einstellung von 4.000 plus - unter Vorbehalt - 150 Nachwuchskräften in den Jahren 2007 bis 2009. Nr. I Satz 2 der [X.] 2007 bestimmt, dass hiervon 1.000 Nachwuchskräfte konzerndimensional in 2007 unbefristet eingestellt werden; Einstellungen in der [X.] werden hierauf nicht angerechnet. Nachwuchskräfte, die in der [X.] angestellt sind, können sich jedoch nach Nr. I Satz 3 der [X.] 2007 auf die freien Arbeitsplätze bewerben.

b) Die Begriffe der [X.] und der Nachwuchskraft sind keine einheitlich verwandten Rechts- oder Fachbegriffe. Für sie besteht auch kein einheitlicher allgemeiner Sprachgebrauch. Sie sind deshalb anhand des konkreten Tarifvertrags - der [X.] 2007 - auszulegen.

aa) Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen. Enthält eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung gelten soll ([X.]Rspr., vgl. [X.] 19. Mai 2011 - 6 [X.] 841/09 - Rn. 15 mwN, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 9 = [X.] 100 TV-L § 6 Abs. 1 Nr. 1).

bb) Die Begriffe der [X.] und der Nachwuchskraft werden in der Rechts-, Fach- und Allgemeinsprache nicht einheitlich gebraucht.

(1) Der Begriff der [X.] findet sich sowohl in [X.] als auch in Tarifwerken.

(a) Im gesetzgeberischen Raum ist der Begriff der [X.] zB in die Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingegangen. Dort ist im Allgemeinen Teil für Befristungen ohne Sachgrund ausgeführt, für viele Arbeitnehmer sei die befristete Beschäftigung eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und zugleich eine Brücke zur [X.]. Insbesondere Jugendlichen nach der Ausbildung erleichterten befristete Arbeitsverträge den Eintritt in das Arbeitsleben mit guten Chancen auf eine spätere dauerhafte Beschäftigung (vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 14; dazu auch [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] 375/10 - Rn. 18, EzA-SD 2012 Nr. 4, 7; 16. Januar 2008 - 7 [X.] 603/06 - Rn. 13, [X.]E 125, 248).

(b) In der Rechtsprechung wird der Begriff der [X.] sonst nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Tarifwerk benutzt. Er bezieht sich zum Teil auf die mithilfe von Altersteilzeit erstrebte Förderung der Einstellung jüngerer Arbeitnehmer, wird von der Rechtsprechung aber nicht definiert (vgl. etwa [X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] 220/11 - Rn. 2, NJW 2012, 1677; 16. August 2005 - 9 [X.] 470/04 - im Tatbestand, [X.] TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 2; 16. August 2005 - 9 [X.] 79/05 - im Tatbestand, [X.] TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 3; 21. Juni 2005 - 9 [X.] 353/04 - im Tatbestand, [X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 16; 18. November 2003 - 9 [X.] 122/03 - im Tatbestand, [X.]E 108, 333; zu dem Problem im Schrifttum schon [X.], 821, 823). Im Übrigen wird der Begriff der [X.] in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der tarifvertraglich vorgesehenen Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis behandelt (vgl. [X.] 6. Juli 2006 - 2 [X.] 587/05 - Rn. 3, 13 ff., insbesondere Rn. 17, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 201 = [X.] § 4 Metallindustrie Nr. 133).

(c) In den herkömmlichen allgemeinen Nachschlagewerken hat sich der Begriff der [X.] noch nicht niedergeschlagen (vgl. etwa [X.] [X.] [X.] 3. Aufl.; [X.] [X.].; [X.] Das Herkunftswörterbuch 4. Aufl.; [X.] Das Synonymwörterbuch 4. Aufl.; [X.] Die [X.] Rechtschreibung 25. Aufl.; [X.] Deutsches Wörterbuch 8. Aufl.).

(2) Der Begriff der Nachwuchskraft wird in der Rechts-, Fach- und Allgemeinsprache ebenfalls nicht einheitlich in dem Sinn verwandt, dass angenommen werden könnte, es handle sich um einen Arbeitnehmer unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung.

(a) In der Rechtsprechung wird der Begriff der Nachwuchskraft teils im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Weiterqualifikation in befristeten Arbeitsverhältnissen nach Abschluss eines Studiums oder einer Promotion benutzt (vgl. bspw. [X.] 24. August 2011 - 7 [X.] 228/10 - Rn. 30, EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 9; 12. Dezember 1986 - 7 [X.] 385/85 - zu II 2 b der Gründe, [X.] BGB § 620 Hochschule Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 86; 24. September 1986 - 7 [X.] 181/85 - zu 3 c der Gründe; 12. März 1986 - 7 [X.] 520/84 - zu I der Gründe; 31. Oktober 1974 - 2 [X.] 483/73 - zu I 2 e der Gründe, [X.] BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 39 = EzA BGB § 620 Nr. 25). Andere Teile der Rechtsprechung gebrauchen den Begriff der Nachwuchskraft für Inhaber von Stellen, die Arbeitnehmer nicht notwendig schon unmittelbar nach Abschluss eines Studiums oder einer Berufsausbildung einnehmen (vgl. zB [X.] 15. Januar 1991 - 1 [X.] 105/90 - im Tatbestand, [X.]E 67, 35; 6. Dezember 1988 - 1 [X.] - im Tatbestand, [X.]E 60, 244; 16. März 1988 - 7 [X.] 363/87 - im Tatbestand, [X.] 1989, 27; zu einer solchen Fallgestaltung auch Kossens [X.] 34/2008 [X.]. 3). Nachwuchskräfte werden dort als Arbeitnehmer verstanden, die zu bestimmten Erwartungen Anlass geben. Schließlich verwendet die Rechtsprechung den Begriff der Nachwuchskraft in unmittelbarem Zusammenhang mit Berufsausbildungsverhältnissen, häufig in einem bestimmten tariflichen Kontext (vgl. [X.] 13. August 2009 - 6 [X.] 301/08 - Rn. 20, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 2; 22. Januar 2008 - 9 [X.] 999/06 - Rn. 11 und 42, [X.]E 125, 285; 16. Januar 2003 - 6 [X.] 325/01 - zu II 3 b der Gründe, [X.] BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7; 15. November 2000 - 5 [X.] 296/99 - zu IV 3 a der Gründe, [X.]E 96, 237; 27. November 1991 - 4 [X.] 29/91 - im Tatbestand, [X.]E 69, 96; siehe in der Literatur zu § 26 BBiG auch [X.] 2011, 1589, 1591).

(b) In allgemeinen Lexika wird eine Nachwuchskraft als jemand beschrieben, der auf einem bestimmten (zB wissenschaftlichen oder künstlerischen) Gebiet zum Nachwuchs gehört (vgl. [X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „Nachwuchskraft“; [X.] Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort: „Nachwuchskraft“). Nachwuchs wird in einem Bedeutungsgehalt des Begriffs als junge, heranwachsende Kräfte ua. eines bestimmten Arbeits- oder Fachbereichs verstanden (vgl. [X.] aaO Stichwort: „Nachwuchs“). Ein anderer Teil der allgemeinen Nachschlagewerke unterscheidet die Bedeutungen einerseits der jungen Leute, jungen Kräfte und andererseits der Lernenden, in der Ausbildung [X.] ([X.] aaO Stichwort: „Nachwuchs“). Diese Differenzierung wird nicht von allen Teilen des allgemeinsprachlichen Schrifttums nachvollzogen. Andere Autoren verstehen unter „Nachwuchs“ in diesem Wortsinn einheitlich jüngere oder junge, heranwachsende Kräfte oder Mitarbeiter (vgl. [X.] [X.]. Stichwort: „Nachwuchs“; [X.] Das Herkunftswörterbuch 4. Aufl. Stichwort: „wachsen“ Unterpunkt: „Nachwuchs“).

cc) Da die Begriffe der [X.] und der Nachwuchskraft in der Rechts-, Fach- und Allgemeinsprache uneinheitlich benutzt werden, sind sie anhand des konkreten Tarifvertrags - der [X.] 2007 - auszulegen.

c) Aus Wortlaut und Zusammenhang von Nr. I der [X.] 2007 geht nicht hervor, dass die Tarifvertragsparteien Personen, die nicht in unmittelbarem [X.] an ihre Berufsausbildung bei der [X.] oder in „nahtloser“ Folge nach einer Zwischenbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] von einem der Unternehmen des [X.]s eingestellt wurden, von der [X.] 2007 und damit von der [X.] ausnehmen wollten.

aa) Gegen eine Ausnahme von der Tarifnorm spricht zunächst, dass Nr. I der [X.] 2007 keine Übernahme in unmittelbarem [X.] an die Berufsausbildung oder an eine Zwischenbeschäftigung bei der [X.] nach einer ggf. kurzen Unterbrechung vorsieht. Auch § 2 Abs. 4 [X.] [X.] enthält keinen solchen Begriff. Die Tarifvertragsparteien bedienen sich in anderen Regelungszusammenhängen demgegenüber ausdrücklich entsprechender Formulierungen, etwa in § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 MTV [X.] zur Betriebszugehörigkeit und in § 1 der [X.] 2009. Die in § 1 der Anlage 3 zum [X.] [X.] gewählte Formulierung („Arbeitnehmer, die nach der konzerneigenen Ausbildung eingestellt werden“) stellt ebenfalls nicht auf einen übergangslosen „unmittelbaren [X.]“ an die Berufsausbildung ab, sondern lässt durch die allgemeinere zeitliche Eingrenzung „nach“ Raum für Zwischenbeschäftigungen.

bb) Für ein weites Verständnis des Begriffs der Nachwuchskraft, das keine unmittelbare Abfolge von Berufsausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis verlangt, sprechen zudem die Regelungen in Nr. I Satz 2 Halbs. 2 und Satz 3 der [X.] 2007. Nach Nr. I Satz 2 Halbs. 2 der [X.] 2007 werden Einstellungen in der [X.] nicht auf die Einstellungsquote von 1.000 Nachwuchskräften im Jahr 2007 angerechnet. Nr. I Satz 3 der [X.] 2007 bestimmt, dass sich Nachwuchskräfte, die in der [X.] eingestellt sind, jedoch auf die freien Arbeitsplätze bewerben können. Die Tarifsystematik erkennt damit das Problem von Zwischenbeschäftigungen außerhalb des [X.]. Sie lässt Bewerbungen auf die höchstens 4.150 freien Arbeitsplätze, die sich aus der Einstellungszusage in Nr. I Satz 1 der [X.] 2007 ergeben, zu.

cc) Für einen von dem unmittelbaren [X.] an ein Berufsausbildungsverhältnis gelösten Begriff der Nachwuchskraft streitet ferner, dass die [X.] 2007 mit „Besondere Regelungen [X.] und Übernahme von Auszubildenden“ überschrieben ist. Daran zeigt sich erneut, dass die Tarifvertragsparteien zwei Personengruppen in die Einstellungszusage einbeziehen wollten: Auszubildende, die in unmittelbarem [X.] an die Berufsausbildung im Konzern in ein Arbeitsverhältnis mit einem Konzernunternehmen übernommen werden sollten, und andere im Konzern ausgebildete Nachwuchskräfte mit einer durch Zwischenbeschäftigungen oder Arbeitslosigkeit unterbrochenen Erwerbsbiographie. Das entspricht dem differenzierten allgemeinsprachlichen Begriff des Nachwuchses, der die Bedeutungen einerseits der jungen Leute, jungen Kräfte und andererseits der Lernenden, in der Ausbildung [X.] unterscheidet (vgl. [X.] Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort: „Nachwuchs“).

d) Entscheidend für einen weiten, vom unmittelbaren Ausbildungsende gelösten Begriff der Nachwuchskraft sprechen Sinn und Zweck der tariflichen Gesamtregelung der [X.] 2007 iVm. § 2 Abs. 4 [X.] [X.] und der Anlage 3 zum [X.] [X.]. Das Regelungsgefüge sollte gewährleisten, dass möglichst viele der über den unmittelbaren [X.] hinaus [X.] ausgebildeten Fachkräfte in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden konnten. Die ausgebildeten Fachkräfte sollten nicht länger in der Unsicherheit von befristeten Arbeitsverhältnissen oder Leiharbeitsverhältnissen verharren müssen. Das wird an Nr. I Satz 1, Satz 2 und Satz 4 der [X.] 2007 deutlich. Die Regelungen heben mehrfach hervor, dass es sich um unbefristete Einstellungen außerhalb von Leiharbeit handle. Dieser Vorteil sollte möglichst vielen früheren Auszubildenden zugutekommen, wie das erhebliche Einstellungsvolumen von höchstens 4.150 Nachwuchskräften und der verhältnismäßig lange dreijährige Einstellungskorridor der Jahre 2007 bis 2009 zeigen. Die doppelte Zielrichtung der [X.] 2007 spiegelt sich auch in ihrer Überschrift, die sowohl frühere Auszubildende in unmittelbarem [X.] an das Berufsausbildungsverhältnis als auch frühere Auszubildende mit Zwischenbeschäftigungen oder Arbeitslosigkeit einbezieht. Im Gegenzug zu dem weiten persönlichen Geltungsbereich der [X.] 2007 und dem erheblichen Einstellungsvolumen senkten die Tarifvertragsparteien das Entgelt in den ersten drei Jahren des Arbeitsverhältnisses, um das Beschäftigungsprogramm wirtschaftlich zu ermöglichen.

D. Der unterlegene Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Döpfert    

        

    Augat    

                 

Meta

6 AZR 703/10

24.05.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 17. Dezember 2009, Az: 3 Ca 3815/09, Urteil

§ 1 TVG, § 611 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.05.2012, Az. 6 AZR 703/10 (REWIS RS 2012, 6125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6125

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