Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. I ZR 13/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 918

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.] ZR 13/08 Verkündet am: 1. Dezember 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Juli 2010 durch [X.] und [X.] sowie [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 11. Zivilse-nats des [X.] vom [X.] 2007 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmit-tels und der Revision der Klägerin zu 1 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als das [X.]erufungsgericht hinsichtlich des auf ei-ne Verletzung des [X.]s an den [X.] und hinsichtlich der auf einen Verstoß ge-gen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der gezielten [X.]ehinderung gestützten Anträge zu [X.], [X.][X.] und [X.] zum Nachteil der Klägerin zu 2 erkannt hat. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin zu 1 verlegt die —Süddeutsche [X.] ([X.]). Sie ist [X.]nhabe-rin der unter anderem für [X.] eingetragenen Wortmarken —Süddeutsche [X.] und —[X.]fi. Die Klägerin zu 2 vermarktet das Online-Archiv der —Süddeutschen [X.], das in der —Süddeutschen [X.] er-schienene [X.]eiträge enthält. Die [X.]eklagte betreibt auf der Website —perlentau-cher.defi ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von [X.]uchrezensionen aus verschiedenen renommierten [X.]ungen eingestellt. Dazu gehören [X.] aus der —Süddeutschen [X.], die die [X.]eklagte unter der Überschrift —Notiz zur [X.]fi in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der [X.]eklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den [X.]en, die meist durch [X.] gekennzeichnet sind. Die [X.]eklagte hat den [X.] —amazon.defi und —buecher.defi Lizenzen zum Abdruck dieser [X.]en erteilt. Nachfolgend sind beispielhaft eine [X.] (—Geölte Teppiche fliegen nichtfi) und die entsprechende Zusammenfassung (—Notiz zur [X.] vom 22.06.2005fi) wiedergegeben: Geölte Teppiche fliegen nicht [X.] Roman —Traum aus [X.] und [X.] ist bekanntlich der größte aller Geschichtenerzähler, aber wenn er sich zu einem Schläfchen zurückzieht, müssen andere diesen Part übernehmen. Das unaufhörliche Nachdrängen der Anwärter lässt darauf schließen, dass [X.] hat, den Wecker zu stellen. Zum Wettbewerb [X.] schreibt das dickste und duftgeschwängertste Epos der [X.] ist nun auch der [X.] Schriftsteller [X.] angetreten, der vor elf Jahren mit [X.] —[X.] einen [X.] [X.]estseller landete. Das Elend der Welt und ein traumatisches Jugenderleb-nis haben den ehemals tiefgläubigen Nachfahren hugenottischer Flüchtlinge zu der Überzeugung geführt, dass Gott praktisch im Koma liegt. Vorsichtiger, aber auch misstrauischer lässt er es einen der zahlreichen Erzähler in seinem neuen Monumentalwerk —Traum aus [X.] und [X.] formulieren: —Hin und wieder frage ich [X.], ob Gott nicht manchmal schläft oder den [X.]lick abwendet, ob es womöglich sogar eine göttliche [X.]osheit gibt.fi - 4 - [X.], der Töpfer, heißt dieser Zweifler, der außerdem Vogelstimmen in Ton-flöten bannt und sich als Erfinder von Sprichwörtern betätigt. —Wer Zuflucht im Schatten der Kiefer sucht, der wird von der [X.], lautet eine seiner Schöpfungen. [X.] ist eine von fast zweihundert Figuren (angeblich, wir haben nicht nachgezählt) in [X.] über den Unter-gang des [X.]es und die Entstehung der [X.], geschildert am [X.]eispiel einer fiktiven Kleinstadt im Südosten [X.]. Einen üppigen Wust von Handlungssträngen hat der Autor zu einem kleinteilig orna-mentierten Teppich verknüpft, in den auch der Werdegang des [X.], genannt [X.], mit lockerer Hand hineingewoben wurde. Kamelmilch oder [X.]wein? [X.] nacherzählte Historie wechselt ab mit [X.], die sich um die Schicksale von Hirten und Handwerkern, Landbesitzern und Liebesdienerinnen, [X.]mams und [X.]dioten, Kriegern und Kaufleuten rankt. Es sind die Auswirkungen der großen Geschichte auf die Seelen und Lebensläufe der kleinen Leute, die [X.]ernières interessieren. Und er hat ein weltanschauliches Anliegen von zeitgemäßem Zuschnitt: Er malt das Städtchen [X.] als multiethnisches und multireligiöses [X.]dyll, das durch Eroberung, Vertreibung und ethnische Säuberungen unwiderruflich zerstört wird. Wo vor hundert Jahren, so lässt der Autor uns imaginieren, [X.] und Tür-ken, [X.] und Muslime friedlich nebeneinander lebten, Freundschaften pflegten, einander verulkten und kleine [X.] austrugen, ha-ben wenig später —Paschas und Potentatenfi derartige Verheerungen angerich-tet, dass am Ende nur noch Eidechsen durch die Ruinen huschen. Die Liebe zwischen der sagenhaft schönen [X.] und dem [X.] Ziegen-hirten lbrahim nimmt ein tragisches Ende. Die [X.] werden ins Exil vertrie-ben, die Fröhlichkeit (sic!) der [X.]menschen, die ihre vielen Feiertage hei-ligen und gern mal ein Glas Wein trinken, muss dem asketischen [X.] [X.] weichen. So und schlimmer noch geht es eben zu, wenn Gott schläft. Nun lässt sich aber so viel ostentativ trauerndes Gutmenschentum eines Schriftstellers auch dann nicht leichter ertragen, wenn es in schwellende Kissen pseudo-orientalischer Fabulierfreude gebettet und von geborgten Schleiern des magischen Realismus umhüllt wird. [X.] hat seinen Teppich mit einer derartigen Überdosis von Weihrauch und Rosenwasser, Moschus und [X.], Knoblauch und honiggesüßter Kamelmilch parfümiert und so ausgiebig in [X.] getränkt, dass er zum Fliegen zu schwer geworden ist. Der Leser spürt alsbald Neigung, sich wie betäubt neben Gott zu legen und erst einmal richtig auszuschlafen. [X.] [X.] Notiz zur [X.] vom 22.06.2005 An nahezu keinem Punkt ist die Rezensentin [X.] gut zu spre-chen auf [X.]. Sie greift zum [X.]ild vom orientalischen Teppich, um [X.] Unlust ordentlich anschaulich zu machen. Das 670 Seiten Epos über ein tür-kisches Städtchen in der Übergangszeit vom [X.] zur [X.] sei mit seinem —Wust von [X.] zwar durchaus - 5 - ornamental, doch die —pseudo-orientalische Fabulierfreudefi kommt der [X.] reichlich überparfümiert vor. [X.] erkennt durchaus [X.]ernières —[X.], mit der ehemals multiethnischen [X.] Stadt eine multikulturelle Utopie darzustellen. Doch sei sie zur —[X.] eines —ostenta-tiv trauernden Gutmenschenfi geraten. Zu gut —[X.] lautet [X.]s Schlussstrich. Die [X.] sehen in der Verwertung der Abstracts durch [X.] an Dritte eine Verletzung der [X.]e an den in der —Süddeutschen [X.] veröffentlichten Rezensionen, eine Verletzung der Rechte an den Mar-ken —Süddeutsche [X.] und —[X.]fi und einen Verstoß gegen das Wettbe-werbsrecht unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung, der unangemessenen Rufausnutzung und der unlauteren [X.]ehinderung. 2 Die [X.] haben beantragt, die [X.]eklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, 3 [X.]. in erster Linie (Hauptantrag): unter der Überschrift —Notiz zur [X.]fi oder einer anderen [X.]ezeichnung, die auf den [X.] —[X.]fi oder —Süddeutsche [X.] hinweist, Zusam-menfassungen von [X.] (Abstracts) aus der —[X.], die den [X.]nhalt der Ursprungskritik vor allem, aber nicht nur ausschließlich durch Übernahme von [X.] wiedergeben, über die [X.] Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den [X.] 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —[X.]; [X.]. hilfsweise zu [X.]: unter der Überschrift —Notiz zur [X.]fi oder einer anderen [X.]ezeichnung, die auf den [X.] —[X.]fi oder —Süddeutsche [X.] hinweist, Zusam-menfassungen von [X.] (Abstracts) aus der —[X.], die den [X.]nhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von [X.] wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander ge-reiht werden, über die [X.] Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn - 6 - dies geschieht, wie in den [X.] 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —[X.]; [X.][X.]. hilfsweise zu [X.]: unter der Überschrift —Notiz zur [X.]fi oder einer anderen [X.]ezeichnung, die auf den [X.] —[X.]fi oder —Süddeutsche [X.] hinweist, Zusam-menfassungen von [X.] (Abstracts) aus der —[X.], die den [X.]nhalt der Ursprungskritik von den Autoren [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] durch Übernahme von [X.] wiedergeben, über die [X.] Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den [X.] 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —[X.]; [X.]. hilfsweise zu [X.][X.]: die in den [X.] 47, 49, 52, 54, 56, 58, 61, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —[X.] über die [X.] Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen. 4 Die [X.] haben die [X.]eklagte ferner - jeweils bezogen auf die oben wiedergegebenen [X.] und die darin bezeichneten Handlungen - auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die [X.]erufung der Klägerin-nen ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 249). Mit ihrer vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, verfolgen die [X.] ihre Klageanträge weiter. 5 Entscheidungsgründe: A. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, den [X.] stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und [X.] - 7 - stellung der Schadensersatzpflicht aus [X.], Markenrecht und [X.] nicht zu. Dazu hat es ausgeführt: 7 Ansprüche der Klägerin zu 1 aus § 97 [X.] scheiterten, weil nicht er-kennbar sei, dass ihr die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Rezensionen eingeräumt worden seien. Auch der Klägerin zu 2 stünden keine Ansprüche aus § 97 [X.] zu. Die Anträge zu [X.], [X.] und [X.][X.] gingen zu weit. Der Antrag zu [X.] sei unbegründet. [X.]ei den [X.]en [X.] es sich angesichts ihrer literarischen Qualität allerdings um urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Die Klägerin zu 2 sei [X.]nhaberin der urheberrechtli-chen Nutzungsrechte. Der [X.]estimmung des § 12 Abs. 2 [X.] sei nicht im [X.] zu entnehmen, dass nach der [X.] eines Werkes [X.] stets berechtigt sei, dessen [X.]nhalt öffentlich mitzuteilen oder zu be-schreiben. Die urheberrechtliche Zulässigkeit der [X.] und Verwer-tung der Abstracts hänge vielmehr davon ab, ob in ihnen eine freie Nutzung (§ 24 [X.]) oder eine abhängige [X.]earbeitung (§ 23 [X.]) der [X.] zu sehen sei. [X.]ei den in Rede stehenden Abstracts sei (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Das bisweilen herangezogene [X.], wonach eine abhängige [X.]earbeitung dann vorliegen solle, wenn eine Er-setzung des [X.] durch die [X.]earbeitung zu besorgen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ein [X.]sverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt einer unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich übernommenen Textpassagen gegeben. Ansprüche der Klägerin zu 2 aus § 14 Abs. 5 und 6 [X.] kämen nicht in [X.]etracht, weil allein die Klägerin zu 1 Markeninhaberin sei und für eine Lizenzerteilung an die Klägerin zu 2 keine Anhaltspunkte bestünden. [X.] möglicher Ansprüche der Klägerin zu 1 könne offenbleiben, ob die [X.]eklagte 8 - 8 - die Marke —[X.]fi markenmäßig benutze und ob eine Verwechslungsgefahr oder eine Rufausbeutung vorliege. Die [X.]enutzung der Marke erfolge nicht in unlaute-rer Weise (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) und verstoße auch nicht gegen die [X.] (§ 23 Nr. 2 [X.]). 9 Ansprüche der Klägerin zu 1 aus § 4 Nr. 9 oder 10 UWG scheiterten dar-an, dass die [X.] dem Vorbringen der [X.]eklagten, sie stehe nur zur Klä-gerin zu 2, nicht aber zur Klägerin zu 1 in Wettbewerb, nicht entgegengetreten sei. Auch die Klägerin zu 2 habe keine Ansprüche aus § 4 Nr. 9 UWG. Es kön-ne dahinstehen, ob den teilweise von der [X.]eklagten übernommenen Originalre-zensionen wettbewerbliche Eigenart zukomme. Es fehle jedenfalls an den [X.] der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UWG), unlauteren Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 [X.]uchst. [X.]) oder unbilligen [X.]ehinderung. [X.]. Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg, soweit sie sich dage-gen wendet, dass das [X.]erufungsgericht hinsichtlich des Antrags zu [X.] zum Nach-teil der [X.] entschieden hat. Jedoch sind der Unterlassungsantrag zu [X.] und die auf ihn bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - anders als das [X.]erufungsgericht angenommen hat - bereits unzulässig. 10 Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, der Antrag zu [X.] gehe zu weit. Die [X.] erstrebten damit ein umfassendes Verbot auch solcher [X.], bei denen keine [X.] wiedergegeben würden. Ein so weit-gehender Anspruch stehe den [X.] schon wegen Fehlens einer [X.] nicht zu. Die [X.]eklagte habe bisher nur Abstracts veröffentlicht, in 11 - 9 - denen [X.] wiedergegeben worden seien und es sei nicht zu er-warten, dass sie von dieser Praxis abgehen werde. 12 Die Revision der [X.] rügt mit Recht, dass das [X.]erufungsgericht den Unterlassungsantrag zu [X.] nicht zutreffend ausgelegt hat. Die [X.] haben - entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung - nicht beantragt, der [X.]eklagten —vor allem, aber nicht nur ausschließlichfi Abstracts zu verbieten, die [X.] enthalten. Die [X.] erstreben mit ihrem Antrag vielmehr ein Verbot von Abstracts, die den [X.]nhalt der Ursprungskritik —vor allem, aber nicht nur ausschließlichfi durch Übernahme von Originaltextste[X.]len wieder-geben. Vom Wortlaut dieses Antrags werden Abstracts, die überhaupt keine Originaltextste[X.]len aufweisen, nicht erfasst. Auch die [X.]ezugnahme auf die von den [X.] vorgelegten Abstracts, die allesamt [X.] enthal-ten, zeigt, dass die [X.] mit ihrem Antrag ein solches Verbot nicht erstreben. Der Unterlassungsantrag ist jedoch entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Er lässt auch unter [X.]erücksichtigung des Vorbrin-gens der [X.] nicht ausreichend deutlich erkennen, was damit gemeint sein soll, dass Abstracts den [X.]nhalt der Ursprungskritik —vor allem, aber nicht nur ausschließlichfi durch Übernahme von Originaltextste[X.]len wiedergeben. So ist nicht klar, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn Abstracts lediglich in [X.] Hinsicht —vor [X.] [X.] wiedergeben, weil sie [X.] wenige, aber einprägsame [X.] und zahlreiche, aber nichtssagende Füllwörter oder Füllsätze enthalten. Für den Fall, dass die [X.] —vor [X.] als quantitative Angabe zu verstehen sein sollten, ist unklar, wie hoch der Anteil der Originalzitate am Abstract sein muss, damit diese [X.] - 10 - setzung erfüllt ist, und ob es beispielsweise ausreicht, wenn nur wenig mehr als die Hälfte eines Abstracts aus [X.] besteht. 14 Der Klageantrag wird entgegen der Ansicht der Revision auch durch den nachgeschalteten [X.]nsbesondere-Zusatz, der auf zehn Abstracts in der Anlage zum Antrag hinweist, nicht hinreichend bestimmt. Es kann nicht angenommen werden, die [X.] hätten mit diesem Zusatz deutlich machen wollen, dass sie, falls sie mit dem abstrakt formulierten Verbotsantrag nicht durchdrin-gen, jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens und gegebenenfalls kerngleicher Handlungen begehren (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2007 - [X.] ZR 143/04, [X.], 84 Rn. 21 = [X.], 98 - [X.]). Da die [X.] mit ihrem letzten Hilfsantrag ausdrücklich ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Verbot erstreben, ist vielmehr anzunehmen, dass sie mit dem Hauptantrag eine darüber hinausgehende Ver-urteilung der [X.]eklagten erreichen wollen (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.] ZR 202/07, [X.], 749 Rn. 33 = [X.], 1030 - Erinnerungswer-bung im [X.]nternet). Die mangelnde [X.]estimmtheit des [X.] hat entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, dass die Sache an das [X.]erufungsge-richt zurückzuverweisen ist, um den [X.] aus Gründen der prozessua-len Fairness Gelegenheit zu einer Neufassung ihres Antrags zu geben (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2006 - [X.] ZR 191/03, [X.], 607 Rn. 18 = [X.], 775 - Telefonwerbung für —[X.]ndividualverträgefi). Dem steht entge-gen, dass das [X.]erufungsgericht die [X.] auf die [X.]edenken gegen die [X.]estimmtheit des Klageantrags hingewiesen hat und diese daraufhin unter an-derem einen Hilfsantrag gestellt haben, der allein auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist. 15 - 11 - 16 C. Die Revision der Klägerin zu 2 hat teilweise Erfolg, soweit sie sich da-gegen wendet, dass das [X.]erufungsgericht hinsichtlich der Anträge zu [X.], [X.][X.] und [X.] zum Nachteil der Klägerin zu 2 entschieden hat. 17 [X.]. Ansprüche aus [X.] 1. Das [X.]erufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin zu 2 mit den Anträgen zu [X.] und [X.][X.] geltend gemachten Ansprüche un-begründet sind, soweit sie auf eine Verletzung des [X.]s an den Origi-nalrezensionen gestützt sind. 18 Nach Ansicht des [X.]erufungsgerichts geht der Antrag zu [X.] zu weit. Es sei nicht abzuschätzen, ob jede Zusammenfassung, die den [X.]nhalt der Ursprungs-kritik durch Übernahme von [X.] wiedergebe, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinander gereiht seien, als unzulässige abhängige [X.]earbeitung zu bewerten sei. Zweifelhaft erscheine dies etwa für den Fall, dass nur zwei [X.] übernommen und durch eine Vielzahl von Füllwörter oder Satzteilen aneinander gereiht würden. Der Antrag zu [X.][X.] gehe gleichfalls zu weit. Ein Abstract, das etwa eine einzige [X.]telle wiedergebe, sei nicht ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ur-sprungskritik urheberrechtlich unzulässig. 19 Diese [X.]eurteilung hält einer Nachprüfung stand. Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts hängt davon ab, ob diese als ab-hängige [X.]earbeitung (§ 23 [X.]) oder als freie [X.]enutzung (§ 24 [X.]) der Ori-ginalrezensionen anzusehen sind (dazu sogleich unter C [X.] 2 c). Dabei kommt es darauf an, inwieweit das neue Werk mit dem benutzten Werk in Merkmalen 20 - 12 - übereinstimmt, auf denen die schöpferische Eigenart des benutzten Werkes beruht (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 1993 - [X.] ZR 263/91, [X.]Z 122, 53, 58 f. - [X.]). Allein der Umstand, dass das neue Werk [X.] des be-nutzten Werkes enthält, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinan-dergereiht sind (Antrag zu [X.]) oder [X.] der benutzten Werke [X.] Autoren aufweist (Antrag zu [X.][X.]), besagt daher nicht, dass das neue Werk eine abhängige [X.]earbeitung des älteren Werkes ist. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn es sich bei den übernommenen [X.] um ge-bräuchliche Formulierungen handelt. Soweit die Anträge zu [X.] und [X.][X.] auf eine Verletzung des [X.]s gestützt sind, verfehlen sie daher die konkrete Verletzungsform und sind damit insgesamt unbegründet. Die Klägerin zu 2 hat mit dem [X.]nsbesondere-Zusatz nicht die konkrete Verletzungsform als minus zum Gegenstand der Anträge zu [X.] und [X.][X.] gemacht; der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, um der Klägerin zu 2 die Möglichkeit [X.], ihren Antrag neu zu fassen (vgl. oben unter [X.]). 21 2. Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der An-trag zu [X.] nicht zu weit geht, weil er die beanstandeten Perlentaucher-Kritiken und damit die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das [X.]erufungsgericht den Antrag zu [X.] als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des [X.]s am gesamten Text der jeweiligen [X.] gestützt ist. 22 a) Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, bei den Ori-ginalrezensionen handele es sich im [X.]lick auf deren literarische Qualität um 23 - 13 - persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 [X.]) und damit um geschützte Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). 24 b) Das [X.]erufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Kläge-rin zu 2 die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in [X.] stehenden [X.]en zustehen. Die Revision nimmt diese [X.]eurtei-lung als für sie günstig hin. Die Klägerin zu 2 ist daher berechtigt, die von ihr behauptete Verletzung des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.]) und zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.]) der [X.]en geltend zu machen. c) Das [X.]erufungsgericht hat ferner angenommen, bei den Abstracts han-dele es sich nicht um [X.]earbeitungen oder Umgestaltungen der [X.], die nach § 23 Satz 1 [X.] nur mit Einwilligung des [X.] des [X.] oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürf-ten; die Abstracts seien vielmehr als selbständige Werke anzusehen, die in freier [X.]enutzung der [X.]en geschaffen worden seien und die nach § 24 Abs. 1 [X.] ohne Zustimmung des [X.] des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden dürften. Die gegen diese [X.]eurteilung ge-richteten [X.] der Revision haben Erfolg. 25 aa) Die [X.]estimmung des § 24 [X.] ist im Streitfall anwendbar, weil es sich bei den Abstracts um Werke im Sinne des [X.]sgesetzes, also um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 [X.]) handelt. 26 Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, die schöpferische Leistung der Verfasser der Abstracts liege in der Ermittlung des Kerngehalts der Originalre-zensionen und der - nicht einfachen - Komprimierung der gesamten Rezension 27 - 14 - auf diesen Kerngehalt; sie bestehe darin, auf knappstem Raum den wesentli-chen [X.]nhalt der deutlich umfangreicheren [X.]en wiederzugeben. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 28 bb) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, für die Abgrenzung zwi-schen freier [X.]enutzung (§ 24 [X.]) und abhängiger [X.]earbeitung (§ 23 [X.]) sei es grundsätzlich entscheidend, ob angesichts der Eigenart des neuen Wer-kes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblass-ten. Dieses Kriterium tauge allerdings nicht durchgängig für die Abgrenzung von abhängiger [X.]earbeitung und freier Nutzung. So sei es etwa bei Parodien ausgeschlossen, dass die Züge des benutzten Werkes hinter denen des neuen Werkes verblassten. Der Leser solle der Parodie entnehmen, dass das paro-dierte Werk gemeint sei. Dies setze voraus, dass dessen Züge in der Parodie erkennbar blieben. [X.]ei einer Zusammenfassung verhalte es sich ähnlich. Deren Zweck bestehe in der Mitteilung des [X.]nhalts des Originalwerkes. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn dessen [X.]nhalt in der Zusammenfassung [X.] wenig verblasse. Ebenso wie bei der Parodie komme es daher auch beim Abstract darauf an, ob dieses einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhalte, dass es als selbständig anzusehen sei. Anders als bei der Paro-die könne beim Abstract insoweit aber nicht auf das Kriterium der antithemati-schen [X.]earbeitung abgestellt werden. Da ein Abstract den Zweck habe, den [X.]nhalt des Originalwerkes möglichst genau mitzuteilen, könne dieser Abstand nur durch eine selbständige Gestaltung erreicht werden. Ob eine selbständige Gestaltung vorliege, hänge wesentlich von [X.] vier Kriterien ab: Der eigenständige schöpferische Gehalt des Abstracts sei umso größer, je stärker es das Originalwerk komprimiere und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken mitteile. Die [X.]ndividualität des Abstracts sei [X.] - 15 - so größer, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Es [X.] ferner darauf an, inwieweit das Abstract Passagen aus dem Originalwerk wörtlich oder fast wörtlich übernehme; dabei habe die wörtliche Übernahme rein beschreibender [X.]egriffe außer [X.]etracht zu bleiben, weil insoweit kein Gestal-tungsspielraum bestehe. Schließlich sei die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, der nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen, son-dern auch die bloße [X.]erichterstattung schütze. Unter [X.]erücksichtigung dieser Kriterien sei bei den in Rede stehenden Abstracts (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Die [X.]eklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren [X.]en auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert. Sie habe deren Gedankengang in der Weise modifi-ziert, dass Passagen, die im Original weiter vorn zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Darstellung auftauchten und umgekehrt. Die wörtliche Über-nahme von Textpassagen aus den [X.]en in die Abstracts habe sich auf einzelne Worte oder knappe Wortfolgen beschränkt und sei teilweise wegen deren deskriptiven Charakters kaum vermeidbar gewesen. Der Verfas-ser des Abstracts müsse eine möglichst hohe inhaltliche Authentizität anstreben und sei darin durch 30 Art. 5 Abs.1 GG geschützt. Das [X.]erufungsgericht hat sodann am [X.]eispiel von drei Abstracts, die nach seinen Feststellungen besonders weitgehende Übereinstimmungen mit den [X.]en aufweisen (darunter die oben im Tatbestand wieder-gegebene Zusammenfassung der [X.] —Geölte Teppiche fliegen nichtfi), dargelegt, dass unter [X.]erücksichtigung der von ihm aufgestellten [X.] eine freie Nutzung vorliege. Die übrigen sieben Abstracts sind nach [X.] des [X.]erufungsgerichts erst recht als freie Nutzung zu werten, weil deren Übereinstimmungen mit den [X.]en weniger weitreichend sind. 31 - 16 - 32 Diese [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts ist rechtlichen [X.]edenken aus-gesetzt. Das [X.]erufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die [X.]eurteilung, ob ein Abstract als abhängige [X.]earbeitung oder freie [X.]enutzung eines Originalwerkes anzusehen ist, nicht die herkömmlichen, sondern beson-dere Maßstäbe gelten (dazu 1). Das [X.]erufungsgericht hat seiner [X.]eurteilung, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der Original-rezensionen auszugehen, zudem unvollständige Feststellungen zugrunde ge-legt (dazu 2). (1) [X.]ei der Frage, ob in freier [X.]enutzung eines geschützten älteren Wer-kes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es nach [X.] Rechtsprechung des Senats entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie [X.]enutzung setzt - wie das [X.]erufungsgericht noch zutreffend an-genommen hat - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen ([X.]Z 122, 53, 60 - [X.]; [X.], Urteil vom 29. April 1999 - [X.] ZR 65/96, [X.]Z 141, 267, 280 - [X.] Tochter, mwN). [X.]n der Regel ist diese Voraussetzung er-füllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten [X.] im neuen Werk zurücktreten, so dass die [X.]enutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werk-schaffen erscheint ([X.]Z 122, 53, 60 - [X.]; [X.]Z 141, 267, 280 - [X.] Tochter; [X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.] ZR 117/00, [X.]Z 154, 260, 267 - [X.], mwN). 33 Der für eine freie [X.]enutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten ei-genpersönlichen Zügen des benutzten Werkes kann - selbst bei deutlichen 34 - 17 - Übernahmen - aber auch gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehn-ten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren [X.] hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann - anders als das [X.]erufungsgericht gemeint hat - davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk —verblassenfi ([X.]Z 122, 53, 60 f. - [X.]; [X.]Z 141, 267, 280 f. - [X.] Tochter; [X.]Z 154, 260, 268 - [X.]). Auf den inneren [X.] kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und sei-ne Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. [X.]ei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen [X.]ehandlung zum Ausdruck (vgl. [X.]Z 122, 53, 60 f. - [X.]; [X.]Z 141, 267, 281 - [X.] Toch-ter; [X.]Z 154, 260, 268 - [X.]). Das [X.]erufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei einem Abstract komme es ähnlich wie bei einer Parodie darauf an, ob dieses einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhält, dass es als selbständig anzuse-hen ist. Der Zweck eines Abstracts besteht zwar in der Mitteilung des [X.]nhalts der [X.]. Ein Abstract muss den [X.]nhalt der [X.] aber entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der [X.] erkennbar bleiben. 35 Die urheberrechtlich geschützte, schöpferische Eigenart einer [X.]uchre-zension liegt in aller Regel nicht in ihrem [X.]nhalt, sondern in ihrer Form und ins-besondere in ihren Formulierungen. [X.]ei einem Schriftwerk kann die [X.] geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Ge-dankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, 36 - 18 - Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen ([X.], Urteil vom 16. Januar 1997 - [X.] ZR 9/95, [X.]Z 134, 250, 254 f. - C[X.]-infobank [X.]; Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.] ZR 199/96, [X.]Z 141, 329, 333 f. - Tele-[X.]nfo-CD). Soweit [X.] eines Schriftwerkes dagegen allein im innovati-ven Charakter seines [X.]nhalts liegt, kommt ein [X.]sschutz nicht in [X.]e-tracht ([X.], Urteil vom 11. April 2002, [X.], 958, 959 = [X.], 1177 - Technische Lieferbedingungen). Der gedankliche [X.]nhalt eines Schrift-werkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (Schri-cker/[X.], [X.], 4. Aufl., § 2 [X.] Rn. 59 und 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende [X.]dee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt (Schricker/[X.] aaO § 24 [X.] Rn. 19; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 22, jeweils mwN). Anders kann es sich verhalten, wenn diese [X.]dee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein ([X.]Z 141, 267, 279 - [X.] Tochter). Eine [X.]uchrezension enthält jedoch keine solche Fa-bel, sondern erschöpft sich regelmäßig in einer Darstellung und [X.]eurteilung des besprochenen Werkes. Es ist nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres möglich, den gedankli-chen [X.]nhalt eines Schriftwerks - und so auch den [X.]nhalt einer [X.]uchrezension - in eigenen Worten zusammenzufassen. Genießt das Schriftwerk - wie in aller [X.] eine [X.]uchrezension - allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung [X.], so stellt eine solche Zusammenfassung grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie [X.]enutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 [X.] dar (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1980 - [X.] ZR 37 - 19 - 106/78, [X.] 1981, 352, 354 und 355 - Staatsexamensarbeit). Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, ist zu prüfen, ob eine abhängige [X.]earbeitung oder eine freie [X.]enutzung vorliegt. Für diese Prüfung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, bedarf es keiner besonderen Maßstäbe, sondern gelten die hergebrachten Grundsätze. Danach kommt es darauf an, ob die [X.] trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein [X.] neues Werk anzusehen ist (vgl. [X.]Z 122, 53, 58 f. - [X.]; [X.], Urteil vom 8. Juli 2004 - [X.] ZR 25/02, [X.] 2004, 855, 857 = [X.], 1293 - Hun-defigur). (2) Die Revision der Klägerin zu 2 rügt mit Erfolg, dass die [X.], auf denen die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts beruht, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der [X.]en aus-zugehen, unvollständig sind. 38 Die Feststellung des [X.]erufungsgerichts, die wörtliche Übernahme von Textpassagen aus den [X.]en in die Abstracts habe sich auf [X.] Wörter oder knappe Wortfolgen beschränkt, ist zwar insofern richtig, als die wörtlich übernommenen Stellen nur einen kleinen Teilausschnitt der jeweili-gen [X.] darstellen. Das [X.]erufungsgericht hätte jedoch auch be-rücksichtigen müssen, welchen Anteil die übernommenen Stellen an den [X.] haben. Aus der von den [X.] vorgelegten Gegenüberstellung von Abstracts und [X.]en geht hervor, dass viele Abstracts zu ei-nem großen oder sogar zum größten Teil aus wörtlich übernommenen Original-textste[X.]len bestehen. Auch wenn die wörtlichen Übernahmen, wie das [X.]s angenommen hat, wegen des deskriptiven Charakters von [X.] - 20 - passagen teilweise kaum vermeidbar gewesen sein mögen, haben zahlreiche Abstracts in erheblichem Umfang gerade die besonders aussagekräftigen und originell formulierten Wendungen der Originalkritiken übernommen. 40 So besteht die Zusammenfassung der Rezension —Geölte Teppiche flie-gen nichtfi zum größten Teil aus Formulierungen, die aus der [X.] übernommen worden sind. Von diesen Formulierungen mag der Hinweis, bei [X.] handele es sich um ein —670 Seiten Epos über ein [X.] Städtchen in der Übergangszeit vom [X.] zur [X.] Re-publikfi, der sich eng an die Formulierung der Rezension anlehnt, es handele sich um [X.] über den Untergang des [X.] und die Entstehung der [X.]fi, beschreibend sein. Die Formulierung, der [X.]uchautor habe das Anliegen, —mit der ehemals multiethnischen [X.] Stadt eine multikulturelle Utopie darzustellenfi, die - wenn auch nicht wörtlich - auf die Formulierung der Rezension zurückgeht, der [X.]uchautor male —das Städtchen [X.] als multiethnisches und multire-ligiöses [X.]dyllfi, ist dagegen weder rein beschreibend noch vollkommen ge-bräuchlich. Auch bei den Wörtern —ornamentalfi, —überparfümiertfi und —[X.], mit denen die in der Rezension gebrauchten Wendungen —ornamentiertfi, —mit einer Überdosis [–] parfümiertfi und —geölte Teppichefi aufgegriffen werden, handelt es sich um Formulierungen, die in dem jeweiligen Zusammenhang un-gewöhnlich und daher originell sind. Darüber hinaus übernimmt die [X.] aus der Rezension wörtlich die einprägsamen Formulierungen —Wust von [X.], —pseudo-orientalische Fabulierfreudefi, —weltanschau-liches Anliegenfi und —ostentativ trauernde [X.] Die Feststellung des [X.]erufungsgerichts, die [X.]eklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren [X.]en auf etwa sechs bis neun Zeilen 41 - 21 - komprimiert, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Abstracts die Originalre-zensionen oft nicht in eigenen Worten zusammenfassen, sondern schlicht da-durch verkürzen, dass sie einerseits ganze Abschnitte und Sätze der Original-rezensionen weglassen (vorwiegend solche, die den [X.]nhalt des rezensierten Werkes wiedergeben) und andererseits besonders aussagekräftige und mar-kante Formulierungen wörtlich stehenlassen (überwiegend solche, die eine [X.]e-wertung des besprochenen [X.]uches enthalten). Allein die Auswahl der Textstel-len für die Zusammenfassungen ist mit [X.]lick auf den geringen Umfang der Ori-ginalrezensionen von nur etwa einer D[X.]N-A4 Seite jedenfalls nicht als eine er-hebliche schöpferische Leistung anzusehen. Soweit das [X.]erufungsgericht ausgeführt hat, die [X.]eklagte habe den Ge-dankengang der [X.]en in der Weise modifiziert, dass Passagen, die im Original weiter vorne zu finden seien, im Abstract eher am Ende der [X.] auftauchten und umgekehrt, ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der abweichende Aufbau den Abstracts eine schöpferische Eigenart verleiht, gegenüber der die schöpferische Eigenart der [X.]en zurücktritt (vgl. [X.], [X.] 1981, 352, 354 - Staatsexamensarbeit). Davon abgesehen sind bei einigen Abstracts die aus den [X.]en übernommenen Stellen in der ursprünglichen Reihenfolge aufgeführt. So folgt auch die [X.] —Geölte Teppiche fliegen nichtfi weitgehend dem Gedankengang der Vorlage. 42 cc) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, das für die Abgrenzung zwi-schen einer abhängigen [X.]earbeitung und einer freien [X.]enutzung bisweilen he-rangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abhängige [X.]earbeitung [X.], wenn eine Ersetzung des [X.] durch die [X.]earbeitung zu besorgen 43 - 22 - sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Daher könne die Frage, inwieweit die-ses Kriterium eine Stütze im Gesetz finde, offenbleiben. 44 Die Revision der Klägerin zu 2 rügt ohne Erfolg, die in Rede stehenden Abstracts seien entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichtes dazu geeig-net und bestimmt, die Lektüre der [X.]en zu ersetzen. Sie seien daher nicht als freie [X.]enutzungen im Sinne von § 24 [X.], sondern als abhän-gige [X.]earbeitungen im Sinne von § 23 [X.] einzustufen. Für die [X.]eurteilung, ob eine abhängige [X.]earbeitung oder eine freie [X.]e-nutzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen. Dieses Kriterium besagt nichts über die schöpferische Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem älte-ren Werk, die nach der gesetzlichen Regelung für die Abgrenzung zwischen abhängiger [X.]earbeitung und freier [X.]enutzung allein maßgeblich ist (vgl. [X.]er-ger/[X.]üchner, [X.], 151, 153 f.; [X.] [X.], [X.] 1998, 561, 562; [X.], Abstracts und andere [X.]nhaltsmitteilungen im [X.], 2006, [X.] und 221). Das Kriterium der Ersetzung wird in Rechtsprechung und Schrifttum daher auch ganz überwiegend nicht zur Abgrenzung zwischen [X.] [X.]earbeitung und freier Nutzung, sondern zur Abgrenzung zwischen einer zulässigen und einer unzulässigen [X.]nhaltsangabe herangezogen (dazu sogleich unter C [X.] 2 d). d) Soweit Abstracts als abhängige [X.]earbeitungen von [X.] anzusehen sind, lässt sich, wie das [X.]erufungsgericht mit Recht angenom-men hat, auch aus § 12 Abs. 2 [X.] nicht das Recht herleiten, diese Abstracts ohne Zustimmung der Urheber zu verwerten. Nach dieser [X.]estimmung ist es dem Urheber vorbehalten, den [X.]nhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder 46 - 23 - zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche [X.]nhalt oder eine [X.]eschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. 47 Teilweise wird angenommen, aus § 12 Abs. 2 [X.] ergebe sich im [X.], dass jedermann berechtigt sei, den [X.]nhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, wenn das Werk selbst oder der wesentliche [X.]nhalt oder eine [X.]eschreibung des Werkes mit Zustimmung des [X.] sei. Diese [X.]erechtigung bestehe grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei der [X.]nhaltsmitteilung oder [X.]nhaltsbeschreibung um eine [X.]earbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 Satz 1 [X.]) handele. [X.]n einem solchen Fall dürfe der [X.]nhalt des Werkes allerdings nur dann ohne Einwilligung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes öffentlich mitgeteilt oder beschrieben werden, wenn dies der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den [X.]nhalt des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes diene und die unmittelbare Kenntnisnahme des Werkes durch Lesen, Anhören oder [X.]etrachten nicht er-setze (vgl. Schricker/[X.] aaO § 12 [X.] Rn. 29; Haberstumpf in [X.]üscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, [X.], Medienrecht, 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 13; [X.], Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., [X.]; Rehbinder, [X.], 16. Aufl., Rn. 511; [X.], [X.] 1973, 4, 7; Hacke-mann, [X.] 1982, 262, 267 f.; [X.] in Festschrift für [X.], 2003, S. 21, 30 ff.; Müsse, Das Urheberpersönlichkeitsrecht unter besonderer [X.]e-rücksichtigung der [X.] und der [X.]nhaltsmitteilung, 1999, [X.]; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 25; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 12 [X.] Rn. 21). Nach anderer Ansicht, der sich das [X.]erufungsgericht angeschlossen hat, darf auch die Mitteilung oder [X.]eschreibung des [X.]nhalts eines Werkes, das mit 48 - 24 - Zustimmung des [X.] veröffentlicht ist, jedenfalls dann nicht ohne Einwilli-gung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden, wenn diese [X.]nhaltsmitteilung oder [X.]nhaltsbeschreibung eine [X.]earbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 Satz 1 [X.]) darstellt ([X.], [X.]-RR 2004, 65, 69; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 12 Rn. 24; [X.]ullinger in [X.]/[X.]ullinger, [X.], 3. Aufl., § 12 [X.] Rn. 22; [X.], [X.] 4/2008 [X.]). Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Die [X.]estimmung des § 12 Abs. 2 [X.] regelt einen zusätzlichen Schutz des [X.] vor der Veröffentli-chung seines Werkes, nicht aber eine [X.]eschränkung seiner Rechte nach der [X.]; was nach der [X.] zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, darunter den [X.]estimmungen der §§ 23, 24 [X.] ([X.], 49 [X.]-RR 2004, 65, 69; vgl. auch [X.] aaO S. 186 ff.). Ohne die Regelung des § 12 Abs. 2 [X.] wären zwar bloße [X.]nhaltsan-gaben - also solche, die das [X.] nicht verletzen - urheberrechtlich zulässig ([X.] aaO S. 21, 31). Daraus folgt aber nur, dass § 12 Abs. 2 [X.] den Schutz des [X.] vor der [X.] seines Werkes erwei-tert. Eine Einschränkung der Rechte des [X.] nach der [X.] seines Werkes lässt sich hieraus nicht - auch nicht im Umkehrschluss - herlei-ten. Für die [X.] nach der [X.] eines Werkes gelten vielmehr auch für [X.]nhaltsangaben die allgemeinen Regeln. Soweit eine [X.]nhaltsangabe zugleich als [X.]earbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröf-fentlichung oder Verwertung nach § 23 Satz 1 [X.] daher nur mit Einwilligung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig. 50 - 25 - Es kann nicht angenommen werden, dass die Anwendung der allgemei-nen Regeln es in den meisten Fällen nicht erlauben würde, kurze [X.]en fremder Werke zu verfassen, ohne die die [X.]nformationsflut nicht zu bewältigen wäre (Haberstumpf in [X.]üscher/[X.]/[X.] aaO § 12 [X.] Rn. 13). Dem Verfasser der Zusammenfassung eines Schriftwerkes ist es im Allgemeinen möglich, einen ausreichenden Abstand zum Originalwerk zu wah-ren. [X.]hm steht grundsätzlich die ganze [X.]andbreite sprachlicher Ausdrucksmög-lichkeiten zur Verfügung, so dass er das fremde Schriftwerk zumeist in eigenen Worten zusammenfassen kann. An der Übernahme von Formulierungen, die in dem in Rede stehenden Gebiet gebräuchlich sind, ist er nicht gehindert (vgl. [X.], [X.] 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Die Wiedergabe des ge-danklichen [X.]nhalts des Originalwerkes steht ihm frei (vgl. oben unter C [X.] 2 b cc [1]). 51 3. Die Revision der Klägerin zu 2 rügt ohne Erfolg, dass das [X.]erufungs-gericht den Antrag zu [X.] als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des [X.]s an einzelnen Wörtern und Wortfolgen der jewei-ligen [X.] gestützt ist. 52 Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, ein [X.]sverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt der unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich übernommenen Textpassagen gegeben. Die zum Teil aus nur einem Wort, zum Teil aus einer Folge mehrerer Wörter bestehenden Textpassagen stellten keine dem [X.]chutz zugänglichen Sprachwerke dar. Wollte man das anders sehen, könnten knappe und knappste Wortfolgen, die aus mitunter nur zwei bis drei [X.]egriffen bestünden, monopolisiert werden. Jeder Autor müsste gewärti-gen, bei Verwendung dieser Wortfolgen auf Unterlassung in Anspruch genom-men zu werden. [X.]m Übrigen seien Zitate derartiger Wortfolgen durch das Zitat-53 - 26 - recht des § 51 Nr. 2 [X.] gedeckt. Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten [X.] der Revision greifen nicht durch. 54 Zwar können auch kleine Teile eines Werkes [X.]sschutz ge-nießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] darstellen ([X.], Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.] ZR 142/06, [X.] 2009, 1046 Rn. 43 = [X.], 1404 - [X.], mwN). [X.] dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urhe-berrechtlicher Schutz zukommen (vgl. zu Art. 2 [X.]uchst. a der Richtlinie 2001/29 des [X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmoni-sierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutz-rechte in der [X.]nformationsgesellschaft, ferner [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.]-6569 = [X.] 2009, 1041 Rn. 30-51 und insbesondere Rn. 44-48 - [X.]nfopaq [X.]nternational A/S/[X.]; dazu [X.], [X.] 2009, 1019). Allerdings wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprach-werkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - [X.]s-schutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. [X.], Urteil vom 31. April 1953 - [X.] ZR 110/52, [X.]Z 9, 262, 266, 267 f. - Lied der Wildbahn [X.]; Schricker/[X.] aaO § 2 [X.] Rn. 68; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 2 Rn. 76 f.). Nach diesen Maßstäben ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht einzelnen Wörtern und Wortfolgen in den [X.]en für sich genommen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen hat. 55 - 27 - 56 [X.]. [X.] Ansprüche 57 Die von der Klägerin zu 2 mit den Anträgen zu [X.], [X.][X.] und [X.] geltend ge-machten Ansprüche sind unbegründet, soweit sie auf eine Verletzung von [X.] gestützt sind. Die Revision der Klägerin zu 2 nimmt die [X.]eurteilung des [X.]erufungsge-richts hin, Ansprüche der Klägerin zu 2 aus § 14 Abs. 5 und 6 [X.] kämen nicht in [X.]etracht, weil allein die Klägerin zu 1 Markeninhaberin sei und für eine Lizenzerteilung an die Klägerin zu 2 keine Anhaltspunkte bestünden. 58 [X.][X.]. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 59 1. Die von der Klägerin zu 2 mit den Anträgen zu [X.], [X.][X.] und [X.] erhobenen Ansprüche sind unbegründet, soweit sie auf einen Verstoß gegen das Wettbe-werbsrecht unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 9 UWG) gestützt sind. 60 Nach Ansicht des [X.]erufungsgerichts fällt der [X.]eklagten keine vermeidba-re Herkunftstäuschung (61 § 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UWG) zur Last. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus. Die [X.]eklagte weise bei ihren Abstracts dar-auf hin, dass es sich um eine —Notiz zur [X.]fi handele und versehe ihre Abstracts mit dem [X.] —[X.] Der durchschnitt-lich informierte [X.]nternetnutzer könne daher nicht auf den Gedanken kommen, das Abstract sei mit der [X.] in der —[X.]fi identisch. Auch eine mit-telbare Verwechslungsgefahr erscheine ausgeschlossen. Der mit den [X.]eson-derheiten des [X.]nternet hinlänglich vertraute, durchschnittlich aufgeklärte und - 28 - aufmerksame Nutzer wisse, dass es im [X.]nternet eine Vielzahl von [X.]nformations-diensten gebe, die Presseerzeugnisse auswerteten, und dass diese Dienste mit den Presseunternehmen, deren Erzeugnisse ausgewertet würden, weder iden-tisch noch wirtschaftlich verflochten seien. Eine unlautere Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 [X.]uchst. [X.]) sei gleichfalls nicht gegeben. Möglicherweise nutze die [X.]eklagte durch den Hinweis, dass die Abstracts auf der Grundlage von [X.]-[X.]en erstellt seien, die Wertschätzung der [X.]en aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen im Sinne von § 4 Nr. 9 [X.]uchst. [X.], weil die [X.]eklagte nach § 24 [X.] befugt sei, ihre Abstracts als selbstän-dige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu 2 zu verwerten. Aus demselben Grund liege keine den geschriebenen Tatbeständen des § 4 Nr. 9 UWG gleich-zustellende unbillige [X.]ehinderung vor. Diese [X.]eurteilung hält im Ergebnis einer Nachprüfung stand. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden [X.] können [X.] vom [X.]estehen von Ansprüchen aus [X.] gegeben sein, wenn be-sondere [X.]egleitumstände vorliegen, die außerhalb der Sonderschutztatbestän-de des [X.]sgesetzes liegen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.] ZR 259/00, [X.]Z 156, 1, 17 - Paperboy, mwN). Die Klägerin zu 2 [X.] ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche damit, dass die Zusammenfas-sungen zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über deren betriebli-che Herkunft führten, die Wertschätzung der [X.]en unangemes-sen ausnutzten und die Verwertung der [X.]en behinderten. Sie macht damit [X.]egleitumstände geltend, die nicht in den Schutzbereich des [X.] fallen. 62 - 29 - Durch die [X.]estimmung des § 4 Nr. 9 UWG ist der ergänzende wettbe-werbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhalt-lich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiterhin gelten ([X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.] ZR 124/06, [X.], 80 Rn. 20 = [X.], 94 - L[X.]KEa[X.][X.]KE, mwN). Danach kann das Angebot eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen ([X.], [X.], 80 Rn. 21- L[X.]KEa[X.][X.]KE, mwN). So verhält es sich, wenn die Nach-ahmung zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt (§ 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UWG), die Wertschätzung der nachgeahm-ten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 9 [X.]uchst. [X.]) oder Mitbewerber unlauter behindert (vgl. dazu [X.], Urteil vom 11. Januar 2007 - [X.] ZR 198/04, [X.], 795 Rn. 50 = [X.], 1076 - Handtaschen, mwN). 63 Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz scheitern im Streitfall bereits daran, dass die [X.]en keine wett-bewerbliche Eigenart haben. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine [X.]e-sonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur 64 [X.], Urteil vom 26. Juni 2008, [X.], 1115 Rn. 20 = [X.], 1510 - [X.]CON; [X.], 80 Rn. 22 - L[X.]KEa[X.][X.]KE). Das [X.]erufungsgericht hat nicht festgestellt und die [X.] haben auch nicht behauptet, dass die interessierten Verkehrskreise an der [X.] Ausgestaltung oder bestimmten Merkmalen der [X.]en er-kennen können, dass diese aus der Süddeutschen [X.]ung stammen. [X.] ist nicht ersichtlich, dass die [X.]en - ungeachtet ihrer jour-- 30 - nalistisch-literarischen Qualität - [X.]esonderheiten aufweisen, die ihnen wettbe-werbliche Eigenart verleihen könnten. 65 2. Soweit die Klägerin zu 2 die mit den Anträgen zu [X.], [X.][X.] und [X.] geltend gemachten Ansprüche auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten [X.]ehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) gestützt hat, können diese Ansprüche nicht mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]e-gründung verneint werden. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, eine unlautere [X.]ehinderung sei nicht gegeben, weil die [X.]eklagte nach 66 § 24 [X.] befugt sei, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu 2 zu verwerten. Diese [X.]eurteilung beruht auf der nicht hinreichend begründeten Annahme des [X.]s, die [X.]eklagte sei nach § 24 [X.] befugt, ihre Abstracts als selb-ständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu 2 zu verwerten (vgl. oben unter C [X.] 2 c). Zu der Frage, ob die Abstracts - wie die [X.] geltend ma-chen - objektiv dazu bestimmt und geeignet sind, den [X.]ezug der Originalrezen-sionen überflüssig zu machen, weil sie bereits die notwendige Entscheidungs-hilfe für oder gegen den Kauf des [X.]uches geben, oder ob sie - wie die [X.]eklagte einwendet - die Verwertung der [X.]en sogar fördern, weil sie zu deren Lektüre ermuntern, hat das [X.]erufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine abschließenden Feststellungen getroffen. D. Die Revision der Klägerin zu 1 hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das [X.]erufungsgericht die Abweisung ihrer Klage mit den Anträgen zu [X.], [X.][X.] und [X.] bestätigt hat. 67 - 31 - [X.]. [X.]liche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche 68 69 Die Anträge zu [X.], [X.][X.] und [X.] sind unbegründet, soweit sie auf eine Verlet-zung des [X.]s und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gestützt sind. Die Revision der Klägerin zu 1 hat die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts hingenommen, Ansprüche aus § 97 [X.] scheiterten, weil nicht erkennbar sei, dass der Klägerin zu 1 die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Rezensionen eingeräumt worden seien; Ansprüche aus 70 § 4 Nr. 9 oder 10 UWG schieden aus, weil die [X.] dem Vorbringen der [X.]eklag-ten, sie stehe nur zur Klägerin zu 2, nicht aber zur Klägerin zu 1 in Wettbewerb, nicht entgegengetreten seien. [X.]. [X.] Ansprüche 71 Die Anträge zu [X.], [X.][X.] und [X.] sind ferner unbegründet, soweit sie auf eine Verletzung der zugunsten der Klägerin zu 1 unter anderem für [X.] eingetragenen Marken —Süddeutsche [X.] und —[X.]fi gestützt sind. 72 Das [X.]erufungsgericht hat hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin zu 1 aus § 14 Abs. 5 und 6 [X.] offengelassen, ob die [X.]eklagte die Marke —[X.]fi markenmäßig benutzt und ob eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) oder eine Rufausbeutung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) vorliegt. Die [X.]enutzung der Marke erfolge jedenfalls nicht in unlauterer Weise (73 § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 23 Nr. 2 [X.]). Diese [X.]eurteilung hält einer Nachprüfung stand. - 32 - Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 [X.], die Art. 6 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] umsetzt, hat der [X.]nhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als [X.] über Merkmale von Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre [X.]eschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die [X.]enutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung dieser [X.]estimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Vor-aussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen. [X.]m Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese [X.]enutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet wird und die [X.]e-nutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 [X.]) oder - mit den damit inhaltlich übereinstimmenden Worten des 74 § 23 [X.] - nicht gegen die guten Sitten verstößt ([X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.] ZR 42/07, [X.]Z 181, 77 Rn. 27 - [X.], mwN). Diese Voraus-setzungen sind im Streitfall erfüllt. Die [X.]eklagte weist mit der Angabe —Notiz zur [X.]fi darauf hin, dass ihre Zusammenfassungen in der —[X.]fi erschienene [X.]en zum Ge-genstand haben. Sie benutzt das Zeichen —[X.]fi damit als Angabe über ein Merkmal ihrer Dienstleistung im Sinne von § 23 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2008 - [X.] ZR 169/05, [X.], 798 Rn. 19 = [X.], 1202 - POST [X.]; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] [X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.]-1017 = [X.], 318 Rn. 43 f. = [X.], 299 - [X.]/[X.]). Diese [X.]enutzung des Zeichens verstößt - anders als das [X.]erufungsgericht angenommen hat - auch dann nicht gegen die guten Sit-ten, wenn die Zusammenfassungen das [X.] an den [X.] verletzten. Die [X.]eurteilung der Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung erfordert zwar eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ([X.], [X.], 798 Rn. 21 - POST [X.]; [X.]Z 181, 77 Rn. 29 - [X.], mwN). Für die [X.]eurteilung, ob die [X.]enutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt, ist es jedoch nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammen-hang mit einer [X.]sverletzung steht. Die Verwendung des Zeichens —[X.]fi erfolgt auch nicht in unlauterer [X.] im Sinne von 76 § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. [X.]nsoweit gelten dieselben Erwä-gungen, die der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 [X.] entgegenstehen (vgl. [X.], [X.], 798 Rn. 26 - POST [X.], mwN). E. Danach ist auf die Revision der Klägerin zu 2 das [X.]erufungsurteil un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-soweit aufzuheben, als das [X.]erufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verlet-zung des [X.]s an den [X.]en gestützten Antrags zu [X.] und hinsichtlich des auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der gezielten [X.]ehinderung gestützten Anträge zu [X.], [X.][X.] und [X.] zum Nachteil der Klägerin zu 2 erkannt hat. Die Revision der Klägerin zu 1 ist zurückzuweisen. 77 [X.]m Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache aufgrund der vom [X.]erufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist. 78 - 34 - Soweit der Antrag zu [X.] auf eine Verletzung des [X.]s an den [X.]en gestützt ist, wird das [X.]erufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob es sich bei den in Rede stehenden Abstracts um [X.]earbeitungen oder Umgestaltungen der [X.]en handelt, die nach § 23 Satz 1 [X.] nicht ohne Zustimmung der Urheber der [X.]en veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Diese [X.]eurteilung kann bei den verschiedenen [X.] zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht all-gemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls [X.] lässt. 79 [X.]ornkamm [X.]ergmann

Pokrant

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 2/3 O 171/06 - [X.]/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 11 U 76/06 -

Meta

I ZR 13/08

01.12.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. I ZR 13/08 (REWIS RS 2010, 918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 918

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