Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08

1. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 858

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Gegenstand

Rechtsverletzungen im Internet: Urheberrechtsverstoß bei Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts eines Schriftwerks; markenrechtliche Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung – Perlentaucher


Leitsatz

Perlentaucher

1. Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbstständiges Werk anzusehen ist .

2. Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen .

3. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung . Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig .

4. Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützten Antrags zu [X.] und hinsichtlich der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gestützten Anträge zu [X.], [X.]I und [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlegt die „[X.]“ ([X.]). Sie ist Inhaberin der unter anderem für Zeitungen und Zeitschriften eingetragenen Wortmarken „[X.] für Deutschland“ und „[X.]“. Die Beklagte betreibt auf der Website „perlentaucher.de“ ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören [X.] aus der „[X.]“, die die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur [X.]“ in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den [X.] „[X.]“ und „[X.]“ Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt. Nachfolgend sind beispielhaft eine Originalrezension („Revolution im Schlafsack“) und die entsprechende Zusammenfassung („Notiz zur [X.] vom 23.12.2004“) wiedergegeben:

Revolution im Schlafsack

Müll und [X.]: [X.] probt den Aufstand

Am Anfang dieser Revolution war der Abfall. Die wilden Sechziger künden sich in [X.] in Gestalt eines Gottes an, dessen Schöpfungsmaterial sich auf Selbstverdautes beschränkt, sowie einer Che-Guevara-Biographie im Müll. In ihrem Versuch, neue Verhältnisse zu schaffen, ist die Studentenbewegung so gescheitert, bevor sie begonnen hat, und der [X.] kann sich um so weniger zur Handlung entschließen, als er von ebendiesem Gott ein Uhrwerk erhalten hat, mittels dessen er ab und zu [X.] erblicken kann, das eben auch nur wieder der Müll des Anfangs in verwandelter Gestalt ist.

Der kleine Junge aus einem Bergdorf wird so zu [X.], dem Zeitenspringer; nichts wird jedoch aus dem Tigersprung ins [X.] der sechziger Jahre, zu dem „Der Zeitenspringer“ ansetzt. Der Text beschränkt sich auf eine langatmige Ausbreitung des Altbekannten; es kann keine Rede davon sein, daß etwa die Vergangenheit wirklich erfaßt werden würde. Figuren und Orte bleiben trotz des erzählerischen Aufwands farblos, ob es sich nun um die Beschreibung der in ihrer sexuell befreiten Erreichbarkeit wieder unerreichbar gewordenen Klassenkameradinnen [X.] handelt oder um Parteischarmützel und Korruption in seinem Heimatdorf.

Dabei hat alles so vielversprechend angefangen, gewohnt charmant spielt der Beginn von [X.] mit [X.], Lügengeschichten und Heiligenlegenden. Doch was in den Kurzgeschichten des Autors in der Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in [X.] nur noch bemüht originell. Kein [X.] vermag da zu retten, wo die Erzählung vom Heranwachsen [X.] in den [X.] und seiner kommunistisch bewegten Gymnasialzeit in der nahe gelegenen Stadt gefällig dahinplätschert: etwas Politik hier und etwas Gesellschaftskritik da, vor allem aber viel Liebessehnen und nackte Haut.

In der Mischung aus feuchten [X.] und der Montage schönster Bildungszitate aus der [X.] verpaßt [X.] dabei sein Sujet wie Saltatempo im Schlafsack den revolutionären [X.] Mai. Am Schluß revoltiert die [X.] gegen die Naturzerstörung, [X.] Dorf wird von einem Bergsturz begraben. Eine revolutionäre Spannung, die den Zeitensprung ermöglicht hätte, ist zwischen den Abfallszenarien des Anfangs und des Endes auch erzählerisch nicht zustande gekommen.

[X.] [X.]

Notiz zur [X.] vom 23.12.2004

Rezensentin [X.] senkt den Daumen. Für sie beschränkt sich [X.] über die 68er-Studentenbewegung in [X.] auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem. In einer Mischung aus feuchten [X.] und der Montage schönster Bildungszitate aus der [X.] verpasste der Autor aus ihrer Sicht sein Sujet. Trotz des erzählerischen Aufwands bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblos. Auch der „Tigersprung“ ins [X.] der sechziger Jahre misslingt aus ihrer Sicht. Dabei habe alles gar nicht mal schlecht angefangen. Gewohnt charmant spiele Stefano [X.] am Beginn des Romans mit [X.], Lügengeschichten und Heiligenlegenden. Doch was die Rezensentin in den Kurzgeschichten des Autors in einer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem [X.] auf sie nur bemüht originell.

2

Die Klägerin sieht in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den in der „[X.]“ veröffentlichten Rezensionen, eine Verletzung der Rechte an den Marken „[X.] für Deutschland“ und „[X.]“ und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung, der unangemessenen Rufausnutzung und der unlauteren Behinderung.

3

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,

[X.] in erster Linie (Hauptantrag):

unter der Überschrift „Notiz zur [X.]“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den [X.] „[X.]“ oder „[X.]“ hinweist, Zusammenfassungen von [X.] (Abstracts) aus der „[X.]“,

die den Inhalt der Ursprungskritik vor allem, aber nicht nur ausschließlich durch Übernahme von [X.] wiedergeben,

über die [X.] Dritter, wie „[X.]“ und „[X.]“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den [X.] 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“;

I[X.] hilfsweise zu I:

unter der Überschrift „Notiz zur [X.]“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den [X.] „[X.]“ oder „[X.]“ hinweist, Zusammenfassungen von [X.] (Abstracts) aus der „[X.]“,

die den Inhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von [X.] wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander gereiht werden,

über die [X.] Dritter, wie „[X.]“ und „[X.]“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den [X.] 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“;

II[X.] hilfsweise zu II:

unter der Überschrift „Notiz zur [X.]“ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den [X.] „[X.]“ oder „[X.]“ hinweist, Zusammenfassungen von [X.] (Abstracts) aus der „[X.]“,

die den Inhalt der Ursprungskritik von den Autoren [X.], [X.], Dr. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] durch Übernahme von [X.] wiedergeben,

über die [X.] Dritter, wie „[X.]“ und „[X.]“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den [X.] 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“;

IV. hilfsweise zu [X.]:

die in den [X.] 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten „Perlentaucher-Kritiken“ über die [X.] Dritter, wie „[X.]“ und „[X.]“ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen.

4

Die Klägerin hat die Beklagte ferner - jeweils bezogen auf die oben wiedergegebenen [X.] und die darin bezeichneten Handlungen - auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], ZUM 2007, 65 = [X.], 589). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (O[X.], ZUM 2008, 233 = [X.], 90 = NJW 2008, 770). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus [X.], Markenrecht und Wettbewerbsrecht nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:

7

Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus § 97 [X.] zu. Die Anträge zu [X.], [X.][X.] und [X.][X.][X.] gingen zu weit. Der Antrag zu [X.]V sei unbegründet. Bei den [X.]en handele es sich angesichts ihrer literarischen Qualität allerdings um urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Der Bestimmung des § 12 Abs. 2 [X.] sei nicht im Umkehrschluss zu entnehmen, dass nach der [X.] eines Werkes jedermann stets berechtigt sei, dessen [X.]nhalt öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben. Die urheberrechtliche Zulässigkeit der [X.] und Verwertung der Abstracts hänge vielmehr davon ab, ob in ihnen eine freie Nutzung (§ 24 [X.]) oder eine abhängige Bearbeitung (§ 23 [X.]) der [X.]en zu sehen sei. Bei den in Rede stehenden Abstracts sei (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Das bisweilen herangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abhängige Bearbeitung dann vorliegen solle, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ein [X.]sverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt einer unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich übernommenen Textpassagen gegeben.

8

Hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 5 und 6 [X.] könne offenbleiben, ob die Beklagte die Marke „[X.]“ markenmäßig benutze und ob eine Verwechslungsgefahr oder eine Rufausbeutung vorliege. Die Benutzung der Marke erfolge nicht in unlauterer Weise (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 23 Nr. 2 [X.]).

9

Der Klägerin habe auch keine Ansprüche aus § 4 Nr. 9 UWG. Es könne dahinstehen, ob den teilweise von der [X.] übernommenen [X.]en wettbewerbliche Eigenart zukomme. Es fehle jedenfalls an den Unlauterkeitskriterien der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), unlauteren Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder unbilligen Behinderung.

B. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Antrags zu [X.] zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Jedoch sind der Unterlassungsantrag zu [X.] und die auf ihn bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - bereits unzulässig.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag zu [X.] gehe zu weit. Die Klägerin [X.] damit ein umfassendes Verbot auch solcher Abstracts, bei denen keine [X.] wiedergegeben würden. Ein so weitgehender Anspruch stehe der Klägerin schon wegen Fehlens einer Begehungsgefahr nicht zu. Die Beklagte habe bisher nur Abstracts veröffentlicht, in denen [X.] wiedergegeben worden seien, und es sei nicht zu erwarten, dass sie von dieser Praxis abgehen werde.

Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag zu [X.] nicht zutreffend ausgelegt hat. Die Klägerin hat - entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung - nicht beantragt, der [X.] „vor allem, aber nicht nur ausschließlich“ Abstracts zu verbieten, die [X.] enthalten. Die Klägerin erstrebt mit ihrem Antrag vielmehr ein Verbot von Abstracts, die den [X.]nhalt der Ursprungskritik „vor allem, aber nicht nur ausschließlich“ durch Übernahme von [X.] wiedergeben. Vom Wortlaut dieses Antrags werden Abstracts, die überhaupt keine [X.] aufweisen, nicht erfasst. Auch die Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegten Abstracts, die allesamt [X.] enthalten, zeigt, dass die Klägerin mit ihrem Antrag ein solches Verbot nicht erstrebt.

Der Unterlassungsantrag ist jedoch entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Er lässt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht ausreichend deutlich erkennen, was damit gemeint sein soll, dass Abstracts den [X.]nhalt der Ursprungskritik „vor allem, aber nicht nur ausschließlich“ durch Übernahme von [X.] wiedergeben. So ist nicht klar, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn Abstracts lediglich in qualitativer Hinsicht „vor allem“ [X.] wiedergeben, weil sie beispielsweise wenige, aber einprägsame [X.] und zahlreiche, aber nichtssagende Füllwörter oder Füllsätze enthalten. Für den Fall, dass die Wörter „vor allem“ als quantitative Angabe zu verstehen sein sollten, ist unklar, wie hoch der Anteil der Originalzitate am Abstract sein muss, damit diese Voraussetzung erfüllt ist, und ob es beispielsweise ausreicht, wenn nur wenig mehr als die Hälfte eines Abstracts aus [X.] besteht.

Der Klageantrag wird entgegen der Ansicht der Revision auch durch den nachgeschalteten [X.]nsbesondere-Zusatz, der auf zehn Abstracts in der Anlage zum Antrag hinweist, nicht hinreichend bestimmt. Es kann nicht angenommen werden, die Klägerin hätte mit diesem Zusatz deutlich machen wollen, dass sie, falls sie mit dem abstrakt formulierten Verbotsantrag nicht durchdringt, jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens und gegebenenfalls kerngleicher Handlungen begehrt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2007 - [X.] ZR 143/04, [X.], 84 Rn. 21 = [X.], 98 - Versandkosten). Da die Klägerin mit ihrem letzten Hilfsantrag ausdrücklich ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Verbot erstrebt, ist vielmehr anzunehmen, dass sie mit dem Hauptantrag eine darüber hinausgehende Verurteilung der [X.] erreichen will (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.] ZR 202/07, [X.], 749 Rn. 33 = [X.], 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]nternet).

Die mangelnde Bestimmtheit des [X.] hat entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, dass die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu einer Neufassung ihres Antrags zu geben (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2006 - [X.] ZR 191/03, [X.], 607 Rn. 18 = [X.], 775 - Telefonwerbung für „[X.]ndividualverträge“). Dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht die Klägerin auf die Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags hingewiesen hat und diese daraufhin unter anderem einen Hilfsantrag gestellt hat, der allein auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist.

C. Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Anträge zu [X.][X.], [X.][X.][X.] und [X.]V zum Nachteil der Klägerin entschieden hat.

[X.]. Ansprüche aus [X.]

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin mit den Anträgen zu [X.][X.] und [X.][X.][X.] geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind, soweit sie auf eine Verletzung des [X.]s an den [X.]en gestützt sind.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts geht der Antrag zu [X.][X.] zu weit. Es sei nicht abzuschätzen, ob jede Zusammenfassung, die den [X.]nhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von [X.] wiedergebe, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinander gereiht seien, als unzulässige abhängige Bearbeitung zu bewerten sei. Zweifelhaft erscheine dies etwa für den Fall, dass nur zwei [X.] übernommen und durch eine Vielzahl von Füllwörter oder Satzteilen aneinander gereiht würden. Der Antrag zu [X.][X.][X.] gehe gleichfalls zu weit. Ein Abstract, das etwa eine einzige Originalstelle wiedergebe, sei nicht ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ursprungskritik urheberrechtlich unzulässig.

Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand. Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts hängt davon ab, ob diese als abhängige Bearbeitung (§ 23 [X.]) oder als freie Benutzung (§ 24 [X.]) der [X.]en anzusehen sind (dazu sogleich unter C [X.] 2 c). Dabei kommt es darauf an, inwieweit das neue Werk mit dem benutzten Werk in Merkmalen übereinstimmt, auf denen die schöpferische Eigenart des benutzten Werkes beruht (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 1993 - [X.] ZR 263/91, [X.]Z 122, 53, 58 f. - [X.]). Allein der Umstand, dass das neue Werk [X.] des benutzten Werkes enthält, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinandergereiht sind (Antrag zu [X.][X.]) oder [X.] der benutzten Werke bestimmter Autoren aufweist (Antrag zu [X.][X.][X.]), besagt daher nicht, dass das neue Werk eine abhängige Bearbeitung des älteren Werkes ist. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn es sich bei den übernommenen [X.] um gebräuchliche Formulierungen handelt. Soweit die Anträge zu [X.][X.] und [X.][X.][X.] auf eine Verletzung des [X.]s gestützt sind, verfehlen sie daher die konkrete Verletzungsform und sind damit insgesamt unbegründet.

Die Klägerin hat mit dem [X.]nsbesondere-Zusatz nicht die konkrete Verletzungsform als minus zum Gegenstand der Anträge zu [X.][X.] und [X.][X.][X.] gemacht; der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag neu zu fassen (vgl. oben unter B).

2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag zu [X.]V nicht zu weit geht, weil er die beanstandeten Perlentaucher-Kritiken und damit die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag zu [X.]V als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des [X.]s am gesamten Text der jeweiligen [X.] gestützt ist.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, bei den [X.]en handele es sich im Blick auf deren literarische Qualität um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 [X.]) und damit um geschützte Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

b) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Klägerin die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden [X.]en zustehen. Die Revision nimmt diese Beurteilung als ihr günstig hin. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin hat von der [X.] unbestritten vorgetragen und belegt, dass die Autoren der in Rede stehenden [X.]en ihr die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt haben. Die Klägerin ist daher berechtigt, die von ihr behauptete Verletzung des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.]) und zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.]) der [X.]en geltend zu machen.

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, bei den in Rede stehenden Abstracts handele es sich nicht um Bearbeitungen oder Umgestaltungen der in Rede stehenden [X.]en, die nach § 23 Satz 1 [X.] nur mit Einwilligung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürften; die Abstracts seien vielmehr als selbständige Werke anzusehen, die in freier Benutzung der [X.]en geschaffen worden seien und die nach § 24 Abs. 1 [X.] ohne Zustimmung des [X.] des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden dürften. Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der Revision haben Erfolg.

aa) Die Bestimmung des § 24 [X.] ist im Streitfall anwendbar, weil es sich bei den Abstracts um Werke im Sinne des [X.]sgesetzes, also um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 [X.]) handelt.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die schöpferische Leistung der Verfasser der Abstracts liege in der Ermittlung des [X.] und der - nicht einfachen - Komprimierung der gesamten Rezension auf diesen Kerngehalt; sie bestehe darin, auf knappstem Raum den wesentlichen [X.]nhalt der deutlich umfangreicheren [X.]en wiederzugeben. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Abgrenzung zwischen freier Benutzung (§ 24 [X.]) und abhängiger Bearbeitung (§ 23 [X.]) sei es grundsätzlich entscheidend, ob angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassten. Dieses Kriterium tauge allerdings nicht durchgängig für die Abgrenzung von abhängiger Bearbeitung und freier Nutzung. So sei es etwa bei Parodien ausgeschlossen, dass die Züge des benutzten Werkes hinter denen des neuen Werkes verblassten. Der Leser solle der Parodie entnehmen, dass das parodierte Werk gemeint sei. Dies setze voraus, dass dessen Züge in der Parodie erkennbar blieben. Bei einer Zusammenfassung verhalte es sich ähnlich. Deren Zweck bestehe in der Mitteilung des [X.]nhalts des Originalwerkes. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn dessen [X.]nhalt in der Zusammenfassung möglichst wenig verblasse. Ebenso wie bei der Parodie komme es daher auch beim Abstract darauf an, ob dieses einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhalte, dass es als selbständig anzusehen sei. Anders als bei der Parodie könne beim Abstract insoweit aber nicht auf das Kriterium der antithematischen Bearbeitung abgestellt werden. Da ein Abstract den Zweck habe, den [X.]nhalt des Originalwerkes möglichst genau mitzuteilen, könne dieser Abstand nur durch eine selbständige Gestaltung erreicht werden.

Ob eine selbständige Gestaltung vorliege, hänge wesentlich von folgenden vier Kriterien ab: Der eigenständige schöpferische Gehalt des Abstracts sei umso größer, je stärker es das Originalwerk komprimiere und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken mitteile. Die [X.]ndividualität des Abstracts sei umso größer, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Es komme ferner darauf an, inwieweit das Abstract Passagen aus dem Originalwerk wörtlich oder fast wörtlich übernehme; dabei habe die wörtliche Übernahme rein beschreibender Begriffe außer Betracht zu bleiben, weil insoweit kein Gestaltungsspielraum bestehe. Schließlich sei die Wertentscheidung des Art. 5 Abs.1 GG zu berücksichtigen, der nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen, sondern auch die bloße Berichterstattung schütze.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei bei den in Rede stehenden Abstracts (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Die Beklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren [X.]en auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert. Sie habe deren Gedankengang in der Weise modifiziert, dass Passagen, die im Original weiter vorn zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Darstellung auftauchten und umgekehrt. Die wörtliche Übernahme von Textpassagen aus den [X.]en in die Abstracts habe sich auf einzelne Worte oder knappe Wortfolgen beschränkt und sei teilweise wegen deren deskriptiven Charakters kaum vermeidbar gewesen. Der Verfasser des Abstracts müsse eine möglichst hohe inhaltliche Authentizität anstreben und sei darin durch Art. 5 Abs.1 GG geschützt.

Das Berufungsgericht hat sodann am Beispiel von drei Abstracts, die nach seinen Feststellungen besonders weitgehende Übereinstimmungen mit den [X.]en aufweisen (darunter die oben im Tatbestand wiedergegebene Zusammenfassung der Rezension „[X.]“), dargelegt, dass unter Berücksichtigung der von ihm aufgestellten Kriterien eine freie Nutzung vorliege. Die übrigen sieben Abstracts sind nach Auffassung des Berufungsgerichts erst recht als freie Nutzung zu werten, weil deren Übereinstimmungen mit den [X.]en weniger weitreichend sind.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung, ob ein Abstract als abhängige Bearbeitung oder freie Benutzung eines Originalwerkes anzusehen ist, nicht die herkömmlichen, sondern besondere Maßstäbe gelten (dazu 1). Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der [X.]en auszugehen, zudem unvollständige Feststellungen zugrunde gelegt (dazu 2).

(1) Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend angenommen hat - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen ([X.]Z 122, 53, 60 - [X.]; [X.], Urteil vom 29. April 1999 - [X.] ZR 65/96, [X.]Z 141, 267, 280 - [X.] Tochter, mwN). [X.]n der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint ([X.]Z 122, 53, 60 - [X.]; [X.]Z 141, 267, 280 - [X.] Tochter; [X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.] ZR 117/00, [X.]Z 154, 260, 267 - [X.], mwN).

Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes kann - selbst bei deutlichen Übernahmen - aber auch gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk „verblassen“ ([X.]Z 122, 53, 60 f. - [X.]; [X.]Z 141, 267, 280 f. - [X.] Tochter; [X.]Z 154, 260, 268 - [X.]). Auf den inneren Abstand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck (vgl. [X.]Z 122, 53, 60 f. - [X.]; [X.]Z 141, 267, 281 - [X.] Tochter; [X.]Z 154, 260, 268 - [X.]).

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei einem Abstract komme es ähnlich wie bei einer Parodie darauf an, ob dieses einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhält, dass es als selbständig anzusehen ist. Der Zweck eines Abstracts besteht zwar in der Mitteilung des [X.]nhalts der [X.]. Ein Abstract muss den [X.]nhalt der [X.] aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der [X.] erkennbar bleiben.

Die urheberrechtlich geschützte, schöpferische Eigenart einer Buchrezension liegt in aller Regel nicht in ihrem [X.]nhalt, sondern in ihrer Form und insbesondere in ihren Formulierungen. Bei einem Schriftwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen ([X.], Urteil vom 16. Januar 1997 - [X.] ZR 9/95, [X.]Z 134, 250, 254 f. - CB-infobank [X.]; Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.] ZR 199/96, [X.]Z 141, 329, 333 f. - Tele-[X.]nfo-CD). Soweit [X.] eines Schriftwerkes dagegen allein im innovativen Charakter seines [X.]nhalts liegt, kommt ein [X.]sschutz nicht in Betracht ([X.], Urteil vom 11. April 2002, [X.], 958, 959 = [X.], 1177 - Technische Lieferbedingungen). Der gedankliche [X.]nhalt eines Schriftwerkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (Schricker/[X.], [X.], 4. Aufl., § 2 [X.] Rn. 59 und 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende [X.]dee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt (Schricker/[X.] aaO § 24 [X.] Rn. 19; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 22, jeweils mwN). Anders kann es sich verhalten, wenn diese [X.]dee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein ([X.]Z 141, 267, 279 - [X.] Tochter). Eine Buchrezension enthält jedoch keine solche Fabel, sondern erschöpft sich regelmäßig in einer Darstellung und Beurteilung des besprochenen Werkes.

Es ist nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres möglich, den gedanklichen [X.]nhalt eines Schriftwerks - und so auch den [X.]nhalt einer Buchrezension - in eigenen Worten zusammenzufassen. Genießt das Schriftwerk - wie in aller Regel eine Buchrezension - allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung [X.]sschutz, so stellt eine solche Zusammenfassung grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 [X.] dar (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1980 - [X.] ZR 106/78, [X.] 1981, 352, 354 und 355 - Staatsexamensarbeit). Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, ist zu prüfen, ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt. Für diese Prüfung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, bedarf es keiner besonderen Maßstäbe, sondern gelten die hergebrachten Grundsätze. Danach kommt es darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges neues Werk anzusehen ist (vgl. [X.]Z 122, 53, 58 f. - [X.] ; [X.], Urteil vom 8. Juli 2004 - [X.] ZR 25/02, [X.] 2004, 855, 857 = [X.], 1293 - Hundefigur).

(2) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Feststellungen, auf denen die Beurteilung des Berufungsgerichts beruht, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der [X.]en auszugehen, unvollständig sind.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die wörtliche Übernahme von Textpassagen aus den [X.]en in die Abstracts habe sich auf einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen beschränkt, ist zwar insofern richtig, als die wörtlich übernommenen Stellen nur einen kleinen Teilausschnitt der jeweiligen [X.] darstellen. Das Berufungsgericht hätte jedoch auch berücksichtigen müssen, welchen Anteil die übernommenen Stellen an den Abstracts haben. Aus der von den Klägerinnen vorgelegten Gegenüberstellung von Abstracts und [X.]en geht hervor, dass viele Abstracts zu einem großen oder sogar zum größten Teil aus wörtlich übernommenen [X.] bestehen. Auch wenn die wörtlichen Übernahmen, wie das Berufungsgerichts angenommen hat, wegen des deskriptiven Charakters von Textpassagen teilweise kaum vermeidbar gewesen sein mögen, haben zahlreiche Abstracts in erheblichem Umfang gerade die besonders aussagekräftigen und originell formulierten Wendungen der Originalkritiken übernommen.

So besteht die Zusammenfassung der Rezension „[X.]“ nahezu vollständig aus Formulierungen, die wörtlich aus der [X.] übernommen worden sind. Von diesen Formulierungen mögen die Aussagen, für die Rezensentin „beschränkt sich [X.] […] auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem“ und „trotz des erzählerischen Aufwands bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblos“ teilweise beschreibend sein. Daneben übernimmt die Zusammenfassung aus der Rezension jedoch - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - in erheblichem Maße ausdrucksstarke Passagen. Dazu gehören die Feststellungen, aus Sicht der Rezensentin habe der Autor „in einer Mischung aus feuchten [X.] und der Montage schönster Bildungszitate aus der [X.] […] sein Sujet“ verpasst und sei „der ‚Tigersprung‘ ins [X.]talien der sechziger Jahre“ misslungen. Dazu zählen ferner die Aussagen, „gewohnt charmant spiele [X.] am Beginn des Romans mit [X.], Lügengeschichten und Heiligenlegenden“ und „was die Rezensentin in den Kurzgeschichten des Autors in einer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem [X.] auf sie nur bemüht originell“.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren [X.]en auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Abstracts die [X.]en oft nicht in eigenen Worten zusammenfassen, sondern schlicht dadurch verkürzen, dass sie einerseits ganze Abschnitte und Sätze der [X.]en weglassen (vorwiegend solche, die den [X.]nhalt des rezensierten Werkes wiedergeben) und andererseits besonders aussagekräftige und markante Formulierungen wörtlich stehenlassen (überwiegend solche, die eine Bewertung des besprochenen [X.] enthalten). Allein die Auswahl der Textstellen für die Zusammenfassungen ist mit Blick auf den geringen Umfang der [X.]en von nur etwa einer D[X.]N-A4 Seite jedenfalls nicht als eine erhebliche schöpferische Leistung anzusehen.

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Beklagte habe den Gedankengang der [X.]en in der Weise modifiziert, dass Passagen, die im Original weiter vorne zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Darstellung auftauchten und umgekehrt, ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der abweichende Aufbau den Abstracts eine schöpferische Eigenart verleiht, gegenüber der die schöpferische Eigenart der [X.]en zurücktritt (vgl. [X.], [X.] 1981, 352, 354 - Staatsexamensarbeit). Davon abgesehen sind bei einigen Abstracts die aus den [X.]en übernommenen Stellen in der ursprünglichen Reihenfolge aufgeführt. So folgt auch die Zusammenfassung der Rezension „[X.]“ weitgehend dem Gedankengang der Vorlage.

cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, das für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Bearbeitung und einer freien Benutzung bisweilen herangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abhängige Bearbeitung vorliege, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Daher könne die Frage, inwieweit dieses Kriterium eine Stütze im Gesetz finde, offenbleiben.

Die Revision rügt ohne Erfolg, die in Rede stehenden Abstracts seien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes dazu geeignet und bestimmt, die Lektüre der [X.]en zu ersetzen. Sie seien daher nicht als freie Benutzungen im Sinne von § 24 [X.], sondern als abhängige Bearbeitungen im Sinne von § 23 [X.] einzustufen.

Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen. Dieses Kriterium besagt nichts über die schöpferische Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem älteren Werk, die nach der gesetzlichen Regelung für die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Benutzung allein maßgeblich ist (vgl. Berger/[X.], [X.], 151, 153 f.; [X.], [X.] 1998, 561, 562; [X.], Abstracts und andere [X.]nhaltsmitteilungen im [X.], 2006, [X.] und 221). Das Kriterium der Ersetzung wird in Rechtsprechung und Schrifttum daher auch ganz überwiegend nicht zur Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Nutzung, sondern zur Abgrenzung zwischen einer zulässigen und einer unzulässigen [X.]nhaltsangabe herangezogen (dazu sogleich unter C [X.] 2 d).

d) Soweit Abstracts als abhängige Bearbeitungen von [X.]en anzusehen sind, lässt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch aus § 12 Abs. 2 [X.] nicht das Recht herleiten, diese Abstracts ohne Zustimmung der Urheber zu verwerten. Nach dieser Bestimmung ist es dem Urheber vorbehalten, den [X.]nhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche [X.]nhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

Teilweise wird angenommen, aus § 12 Abs. 2 [X.] ergebe sich im Umkehrschluss, dass jedermann berechtigt sei, den [X.]nhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, wenn das Werk selbst oder der wesentliche [X.]nhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit Zustimmung des [X.] veröffentlicht sei. Diese Berechtigung bestehe grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei der [X.]nhaltsmitteilung oder [X.]nhaltsbeschreibung um eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 [X.]) handele. [X.]n einem solchen Fall dürfe der [X.]nhalt des Werkes allerdings nur dann ohne Einwilligung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes öffentlich mitgeteilt oder beschrieben werden, wenn dies der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den [X.]nhalt des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes diene und die unmittelbare Kenntnisnahme des Werkes durch Lesen, Anhören oder Betrachten nicht ersetze (vgl. Schricker/[X.] aaO § 12 [X.] Rn. 29; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, [X.], Medienrecht, 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 13; [X.], Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., [X.]; Rehbinder, [X.], 16. Aufl., Rn. 511; [X.], [X.] 1973, 4, 7; [X.], [X.] 1982, 262, 267 f.; [X.] in Festschrift für [X.], 2003, S. 21, 30 ff.; Müsse, [X.] unter besonderer Berücksichtigung der [X.] und der [X.]nhaltsmitteilung, 1999, [X.]; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 25; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 12 [X.] Rn. 21).

Nach anderer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, darf auch die Mitteilung oder Beschreibung des [X.]nhalts eines Werkes, das mit Zustimmung des [X.] veröffentlicht ist, jedenfalls dann nicht ohne Einwilligung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden, wenn diese [X.]nhaltsmitteilung oder [X.]nhaltsbeschreibung eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 Satz 1 [X.]) darstellt ([X.], [X.]-RR 2004, 65, 69; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 12 Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 12 [X.] Rn. 22; [X.], [X.] 4/2008 [X.]. 2).

Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 [X.] regelt einen zusätzlichen Schutz des [X.] vor der [X.] seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der [X.]; was nach der [X.] zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, darunter den Bestimmungen der §§ 23, 24 [X.] ([X.], [X.]-RR 2004, 65, 69; vgl. auch [X.] aaO S. 186 ff.).

Ohne die Regelung des § 12 Abs. 2 [X.] wären zwar bloße [X.]nhaltsangaben - also solche, die das [X.] nicht verletzen - urheberrechtlich zulässig ([X.] aaO S. 21, 31). Daraus folgt aber nur, dass § 12 Abs. 2 [X.] den Schutz des [X.] vor der [X.] seines Werkes erweitert. Eine Einschränkung der Rechte des [X.] nach der [X.] seines Werkes lässt sich hieraus nicht - auch nicht im Umkehrschluss - herleiten. Für die [X.] nach der [X.] eines Werkes gelten vielmehr auch für [X.]nhaltsangaben die allgemeinen Regeln. Soweit eine [X.]nhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre [X.] oder Verwertung nach § 23 Satz 1 [X.] daher nur mit Einwilligung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.

Es kann nicht angenommen werden, dass die Anwendung der allgemeinen Regeln es in den meisten Fällen nicht erlauben würde, kurze Zusammenfassungen fremder Werke zu verfassen, ohne die die [X.]nformationsflut nicht zu bewältigen wäre ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 12[X.] Rn. 13). Dem Verfasser der Zusammenfassung eines Schriftwerkes ist es im Allgemeinen möglich, einen ausreichenden Abstand zum Originalwerk zu wahren. [X.]hm steht grundsätzlich die ganze Bandbreite sprachlicher Ausdrucksmöglichkeiten zur Verfügung, so dass er das fremde Schriftwerk zumeist in eigenen Worten zusammenfassen kann. An der Übernahme von Formulierungen, die in dem in Rede stehenden Gebiet gebräuchlich sind, ist er nicht gehindert (vgl. [X.], [X.] 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Die Wiedergabe des gedanklichen [X.]nhalts des Originalwerkes steht ihm frei (vgl. oben unter C [X.] 2 b cc [1]).

3. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag zu [X.]V als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des [X.]s an einzelnen Worten und Wortfolgen der jeweiligen [X.] gestützt ist.

Das Berufungsgericht hat angenommen, ein [X.]sverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt der unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich übernommenen Textpassagen gegeben. Die zum Teil aus nur einem Wort, zum Teil aus einer Folge mehrerer Wörter bestehenden Textpassagen stellten keine dem [X.]chutz zugänglichen Sprachwerke dar. Wollte man das anders sehen, könnten knappe und knappste Wortfolgen, die aus mitunter nur zwei bis drei Begriffen bestünden, monopolisiert werden. Jeder Autor müsste gewärtigen, bei Verwendung dieser Wortfolgen auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. [X.]m Übrigen seien Zitate derartiger Wortfolgen durch das Zitatrecht des § 51 Nr. 2 [X.] gedeckt. Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der Revision greifen nicht durch.

Zwar können auch kleine Teile eines Werkes [X.]sschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] darstellen ([X.], Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.] ZR 142/06, [X.] 2009, 1046 Rn. 43 = [X.], 1404 - [X.], mwN). Unter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen (vgl. zu Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 des [X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der [X.]nformationsgesellschaft, ferner [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.]-6569 = [X.] 2009, 1041 Rn. 30-51 und insbesondere Rn. 44-48 - [X.]nfopaq [X.]nternational A/S/[X.]; dazu [X.], [X.] 2009, 1019). Allerdings wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - [X.]sschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. [X.], Urteil vom 31. April 1953 - [X.] ZR 110/52, [X.]Z 9, 262, 266, 267 f. - Lied der Wildbahn [X.]; Schricker/[X.] aaO § 2 [X.] Rn. 68; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 2 [X.] Rn. 76 f.).

Nach diesen Maßstäben ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einzelnen Wörtern und Wortfolgen in den [X.]en für sich genommen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen hat.

[X.][X.]. Markenrechtliche Ansprüche

Die Anträge zu [X.][X.], [X.][X.][X.] und [X.]V sind unbegründet, soweit sie auf eine Verletzung der zugunsten der Klägerin unter anderem für [X.] eingetragenen Marken „Frankfurter Allgemeine [X.]ung für Deutschland“ und „[X.]“ gestützt sind.

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 5 und 6 [X.] offengelassen, ob die Beklagte die Marke „[X.]“ markenmäßig benutzt und ob eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) oder eine Rufausbeutung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) vorliegt. Die Benutzung der Marke erfolge jedenfalls nicht in unlauterer Weise (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 23 Nr. 2 [X.]). Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand.

Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 [X.], die Art. 6 Abs. 1 Buchst. b [X.] umsetzt, hat der [X.]nhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale von Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen. [X.]m Rahmen dieser Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Benutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet wird und die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 [X.]) oder - mit den damit inhaltlich übereinstimmenden Worten des § 23 [X.] - nicht gegen die guten Sitten verstößt ([X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.] ZR 42/07, [X.]Z 181, 77 Rn. 27 - [X.], mwN). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Die Beklagte weist mit der Angabe „Notiz zur [X.]“ darauf hin, dass ihre Zusammenfassungen in der „[X.]“ erschienenen [X.]en zum Gegenstand haben. Sie benutzt das Zeichen „[X.]“ damit als Angabe über ein Merkmal ihrer Dienstleistung im Sinne von § 23 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2008 - [X.] ZR 169/05, [X.], 798 Rn. 19 = [X.], 1202 - POST [X.]; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b [X.] [X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.]-1017 = [X.], 318 Rn. 43 f. = [X.], 299 - [X.]/[X.]). Diese Benutzung des Zeichens verstößt - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn die Zusammenfassungen das [X.] an den [X.]en verletzten. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung erfordert zwar eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ([X.], [X.], 798 Rn. 21 - POST [X.]; [X.]Z 181, 77 Rn. 29 - [X.], mwN). Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt, ist es jedoch nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer [X.]sverletzung steht.

Die Verwendung des Zeichens „[X.]“ erfolgt auch nicht in unlauterer Weise im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. [X.]nsoweit gelten dieselben Erwägungen, die der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 [X.] entgegenstehen (vgl. [X.], [X.], 798 Rn. 26 - POST [X.], mwN).

[X.][X.][X.]. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

1. Die von der Klägerin mit den Anträgen zu [X.][X.], [X.][X.][X.] und [X.]V erhobenen Ansprüche sind unbegründet, soweit sie auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 9 UWG) gestützt sind.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt der [X.] keine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) zur Last. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus. Die Beklagte weise bei ihren Abstracts darauf hin, dass es sich um eine „Notiz zur [X.]“ handele und versehe ihre Abstracts mit dem Copyright-Vermerk „Perlentaucher [X.]“. Der durchschnittlich informierte [X.]nternetnutzer könne daher nicht auf den Gedanken kommen, das Abstract sei mit der [X.] in der „[X.]“ identisch. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr erscheine ausgeschlossen. Der mit den Besonderheiten des [X.]nternet hinlänglich vertraute, durchschnittlich aufgeklärte und aufmerksame Nutzer wisse, dass es im [X.]nternet eine Vielzahl von [X.]nformationsdiensten gebe, die Presseerzeugnisse auswerteten, und dass diese Dienste mit den Presseunternehmen, deren Erzeugnisse ausgewertet würden, weder identisch noch wirtschaftlich verflochten seien. Eine unlautere Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) sei gleichfalls nicht gegeben. Möglicherweise nutze die Beklagte durch den Hinweis, dass die Abstracts auf der Grundlage von [X.]-[X.]en erstellt seien, die Wertschätzung der [X.]en aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG, weil die Beklagte nach § 24 [X.] befugt sei, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten. Aus demselben Grund liege keine den geschriebenen Tatbeständen des § 4 Nr. 9 UWG gleichzustellende unbillige Behinderung vor. Diese Beurteilung hält im Ergebnis einer Nachprüfung stand.

Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden [X.] können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus [X.] gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb der Sonderschutztatbestände des [X.]sgesetzes liegen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.] ZR 259/00, [X.]Z 156, 1, 17 - Paperboy, mwN). Die Klägerin begründet ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche damit, dass die Zusammenfassungen zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über deren betriebliche Herkunft führten, die Wertschätzung der [X.]en unangemessen ausnutzten und die Verwertung der [X.]en behinderten. Sie macht damit Begleitumstände geltend, die nicht in den Schutzbereich des [X.]s fallen.

Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiterhin gelten ([X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.] ZR 124/06, [X.], 80 Rn. 20 = [X.], 94 - L[X.]KEaB[X.]KE, mwN). Danach kann das Angebot eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen ([X.], [X.], 80 Rn. 21- L[X.]KEaB[X.]KE, mwN). So verhält es sich, wenn die Nachahmung zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder Mitbewerber unlauter behindert (vgl. dazu [X.], Urteil vom 11. Januar 2007 - [X.] ZR 198/04, [X.], 795 Rn. 50 = [X.], 1076 - Handtaschen, mwN).

Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz scheitern im Streitfall bereits daran, dass die [X.]en keine wettbewerbliche Eigenart haben. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Juni 2008, [X.], 1115 Rn. 20 = [X.], 1510 - [X.]CON; [X.], 80 Rn. 22 - L[X.]KEaB[X.]KE). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und die Klägerinnen haben auch nicht behauptet, dass die interessierten Verkehrskreise an der konkreten Ausgestaltung oder bestimmten Merkmalen der [X.]en erkennen können, dass diese aus der Frankfurter Allgemeinen [X.]ung stammen. Desgleichen ist nicht ersichtlich, dass die [X.]en - ungeachtet ihrer [X.] Qualität - Besonderheiten aufweisen, die ihnen wettbewerbliche Eigenart verleihen könnten.

2. Soweit die Klägerin die mit den Anträgen zu [X.][X.], [X.][X.][X.] und [X.]V geltend gemachten Ansprüche auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) gestützt hat, können diese Ansprüche nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.

Das Berufungsgericht hat angenommen, eine unlautere Behinderung sei nicht gegeben, weil die Beklagte nach § 24 [X.] befugt sei, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten. Diese Beurteilung beruht auf der nicht hinreichend begründeten Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nach § 24 [X.] befugt, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten (vgl. oben unter C [X.] 2 c). Zu der Frage, ob die Abstracts - wie die Klägerin geltend macht - objektiv dazu bestimmt und geeignet sind, den Bezug der [X.]en überflüssig zu machen, weil sie bereits die notwendige Entscheidungshilfe für oder gegen den Kauf des [X.] geben, oder ob sie - wie die Beklagte einwendet - die Verwertung der [X.]en sogar fördern, weil sie zu deren Lektüre ermuntern, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine abschließenden Feststellungen getroffen.

D. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des [X.]s an den [X.]en gestützten Antrags zu [X.]V und hinsichtlich der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gestützten Anträge zu [X.][X.], [X.][X.][X.] und [X.]V zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

[X.]m Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist.

Soweit der Antrag zu [X.]V auf eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gestützt ist, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob es sich bei den in Rede stehenden Abstracts um Bearbeitungen oder Umgestaltungen der [X.]en handelt, die nach § 23 Satz 1 [X.] nicht ohne Zustimmung der Urheber der [X.]en veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Diese Beurteilung kann bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt.

Bornkamm                                         Bergmann                                    Pokrant

                             Schaffert                                            Koch

Meta

I ZR 12/08

01.12.2010

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 11. Dezember 2007, Az: 11 U 75/06, Urteil

§ 12 Abs 2 UrhG, § 23 S 1 UrhG, § 24 Abs 1 UrhG, § 23 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08 (REWIS RS 2010, 858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 858

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 28/12 (Bundesgerichtshof)

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I ZR 28/12 (Bundesgerichtshof)


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