Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 12/08 Verkündet am: 1. Dezember 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
Perlentaucher UrhG § 12 Abs. 2; §§ 23, 24 Abs. 1; MarkenG § 23 a) Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheber-rechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfas-sung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zu-sammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so gro-ßen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist. b) Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Be-nutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen. c) Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhe-bers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbei-tung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig. d) Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Juli 2010 durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Bergmann sowie die Richter Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützten Antrags zu IV und hinsichtlich der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Ge-sichtspunkt der gezielten Behinderung gestützten Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin verlegt die —Frankfurter Allgemeine Zeitungfi (FAZ). Sie ist Inhaberin der unter anderem für Zeitungen und Zeitschriften eingetragenen Wortmarken —Frankfurter Allgemeine Zeitung für Deutschlandfi und —FAZfi. Die Beklagte betreibt auf der Website —perlentaucher.defi ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus ver-schiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der —Frankfurter Allgemeinen Zeitungfi, die die Beklagte unter der Über-schrift —Notiz zur FAZfi in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der Beklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräf-tige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszei-chen gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat den Internet-Buchhandlungen —amazon.defi und —buecher.defi Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfas-sungen erteilt. Nachfolgend sind beispielhaft eine Originalrezension (—Revoluti-on im Schlafsackfi) und die entsprechende Zusammenfassung (—Notiz zur FAZ vom 23.12.2004fi) wiedergegeben: Revolution im Schlafsack MüII und Mao: Stefano Bennis Roman probt den Aufstand Am Anfang dieser Revolution war der Abfall. Die wilden Sechziger künden sich in Stefano Bennis Roman in Gestalt eines Gottes an, dessen Schöpfungsmate-rial sich auf Selbstverdautes beschränkt, sowie einer Che-Guevara-Biographie im Müll. In ihrem Versuch, neue Verhältnisse zu schaffen, ist die Studentenbe-wegung so gescheitert, bevor sie begonnen hat, und der Ich-Erzähler kann sich um so weniger zur Handlung entschließen, als er von ebendiesem Gott ein Uhrwerk erhalten hat, mittels dessen er ab und zu Zukünftiges erblicken kann, das eben auch nur wieder der Müll des Anfangs in verwandelter Gestalt ist. Der kleine Junge aus einem Bergdorf wird so zu Signor Saltatempo, dem Zei-tenspringer; nichts wird jedoch aus dem Tigersprung ins Italien der sechziger Jahre, zu dem —Der Zeitenspringerfi ansetzt. Der Text beschränkt sich auf eine langatmige Ausbreitung des Altbekannten; es kann keine Rede davon sein, daß etwa die Vergangenheit wirklich erfaßt werden würde. Figuren und Orte bleiben trotz des erzählerischen Aufwands farblos, ob es sich nun um die Beschreibung der in ihrer sexuell befreiten Erreichbarkeit wieder unerreichbar gewordenen - 4 - Klassenkameradinnen Saltatempos handelt oder um Parteischarmützel und Korruption in seinem Heimatdorf. Dabei hat alles so vielversprechend angefangen, gewohnt charmant spielt der Beginn von Bennis Roman mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heili-genlegenden. Doch was in den Kurzgeschichten des Autors in der Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem über dreihundert Seiten starken Roman nur noch bemüht originell. Kein Benni-Ton vermag da zu retten, wo die Erzählung vom Heranwachsen Saltatempos in den Bergen und seiner kommu-nistisch bewegten Gymnasialzeit in der nahe gelegenen Stadt gefällig dahin-plätschert: etwas Politik hier und etwas Gesellschaftskritik da, vor allem aber viel Liebessehnen und nackte Haut. In der Mischung aus feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bil-dungszitate aus der antibürgerlichen Kommune verpaßt Benni dabei sein Sujet wie Saltatempo im Schlafsack den revolutionären Pariser Mai. Am Schluß revol-tiert die Erde gegen die Naturzerstörung, Saltatempos Dorf wird von einem Bergsturz begraben. Eine revolutionäre Spannung, die den Zeitensprung er-möglicht hätte, ist zwischen den Abfallszenarien des Anfangs und des Endes auch erzählerisch nicht zustande gekommen. ESTHER KILCHMANN Notiz zur FAZ vom 23.12.2004 Rezensentin Esther Kilchmann senkt den Daumen. Für sie beschränkt sich die-ser Roman über die 68er-Studentenbewegung in Italien auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem. In einer Mischung aus feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitate aus der antibürgerlichen Kommune verpasste der Autor aus ihrer Sicht sein Sujet. Trotz des erzählerischen Auf-wands bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblos. Auch der —Tiger-sprungfi ins Italien der sechziger Jahre misslingt aus ihrer Sicht. Dabei habe al-les gar nicht mal schlecht angefangen. Gewohnt charmant spiele Stefano Benni am Beginn des Romans mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligen-legenden. Doch was die Rezensentin in den Kurzgeschichten des Autors in ei-ner Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem Dreihundertsei-tenroman auf sie nur bemüht originell. Die Klägerin sieht in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den in der —Frankfurter Allge-meinen Zeitungfi veröffentlichten Rezensionen, eine Verletzung der Rechte an den Marken —Frankfurter Allgemeine Zeitung für Deutschlandfi und —FAZfi und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter den Gesichtspunkten der 2 - 5 - vermeidbaren Herkunftstäuschung, der unangemessenen Rufausnutzung und der unlauteren Behinderung. 3 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ord-nungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, I. in erster Linie (Hauptantrag): unter der Überschrift —Notiz zur FAZfi oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel —FAZfi oder —Frankfurter Allgemeinefi hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der —Frankfurter All-gemeine Zeitungfi, die den Inhalt der Ursprungskritik vor allem, aber nicht nur ausschließlich durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —Perlentaucher-Kritikenfi; II. hilfsweise zu I: unter der Überschrift —Notiz zur FAZfi oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel —FAZfi oder —Frankfurter Allgemeinefi hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der —Frankfurter All-gemeine Zeitungfi, die den Inhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander ge-reiht werden, über die Internet-Webseiten Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —Perlentaucher-Kritikenfi; III. hilfsweise zu II: unter der Überschrift —Notiz zur FAZfi oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel —FAZfi oder —Frankfurter Allgemeinefi hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der —Frankfurter All-gemeine Zeitungfi, die den Inhalt der Ursprungskritik von den Autoren Kerstin Holm, Ina Lan-nert, Dr. Ingeborg Harms, Koja Mensing, Niklas Bender, Wilfried von Bre-dow, Monika Osberghaus, Wolfgang Schneider, Esther Kilchmann durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, - 6 - über die Internet-Webseiten Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —Perlentaucher-Kritikenfi; IV. hilfsweise zu III: die in den Bl. 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —Per-lentaucher-Kritikenfi über die Internet-Webseiten Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen. Die Klägerin hat die Beklagte ferner - jeweils bezogen auf die oben wie-dergegebenen Unterlassungsanträge und die darin bezeichneten Handlungen - auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in An-spruch genommen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Frankfurt a.M., ZUM 2007, 65 = AfP 2007, 589). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg ge-blieben (OLG Frankfurt a.M., ZUM 2008, 233 = AfP 2008, 90 = NJW 2008, 770). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 5 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die gel-tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststel-lung der Schadensersatzpflicht aus Urheberrecht, Markenrecht und Wettbe-werbsrecht nicht zu. Dazu hat es ausgeführt: 6 Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus § 97 UrhG zu. Die Anträge zu I, II und III gingen zu weit. Der Antrag zu IV sei unbegründet. Bei den Original-rezensionen handele es sich angesichts ihrer literarischen Qualität allerdings 7 - 7 - um urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Der Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG sei nicht im Umkehrschluss zu entnehmen, dass nach der Veröffentli-chung eines Werkes jedermann stets berechtigt sei, dessen Inhalt öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben. Die urheberrechtliche Zulässigkeit der Veröf-fentlichung und Verwertung der Abstracts hänge vielmehr davon ab, ob in ihnen eine freie Nutzung (§ 24 UrhG) oder eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) der Originalrezensionen zu sehen sei. Bei den in Rede stehenden Abstracts sei (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Das bisweilen herangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abhängige Bearbeitung dann vorliegen solle, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ein Urheberrechtsverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt einer unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich über-nommenen Textpassagen gegeben. Hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG könne offenbleiben, ob die Beklagte die Marke —FAZfi markenmäßig benutze und ob eine Verwechslungsgefahr oder eine Rufausbeutung vorliege. Die Benutzung der Marke erfolge nicht in unlauterer Weise (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 23 Nr. 2 Mar-kenG). 8 Der Klägerin habe auch keine Ansprüche aus § 4 Nr. 9 UWG. Es könne dahinstehen, ob den teilweise von der Beklagten übernommenen Originalre-zensionen wettbewerbliche Eigenart zukomme. Es fehle jedenfalls an den Un-lauterkeitskriterien der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), unlauteren Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder unbilligen Behinderung. 9 - 8 - B. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Antrags zu I zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Jedoch sind der Unterlassungsantrag zu I und die auf ihn be-zogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatz-pflicht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - bereits unzulässig. 10 Das Berufungsgericht hat angenommen, der Antrag zu I gehe zu weit. Die Klägerin erstrebe damit ein umfassendes Verbot auch solcher Abstracts, bei denen keine Originaltextstellen wiedergegeben würden. Ein so weitgehen-der Anspruch stehe der Klägerin schon wegen Fehlens einer Begehungsgefahr nicht zu. Die Beklagte habe bisher nur Abstracts veröffentlicht, in denen Origi-naltextstellen wiedergegeben worden seien, und es sei nicht zu erwarten, dass sie von dieser Praxis abgehen werde. 11 Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Unterlas-sungsantrag zu I nicht zutreffend ausgelegt hat. Die Klägerin hat - entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung - nicht beantragt, der Beklagten —vor al-lem, aber nicht nur ausschließlichfi Abstracts zu verbieten, die Originaltextstel-len enthalten. Die Klägerin erstrebt mit ihrem Antrag vielmehr ein Verbot von Abstracts, die den Inhalt der Ursprungskritik —vor allem, aber nicht nur aus-schließlichfi durch Übernahme von OriginaltextsteIlen wiedergeben. Vom Wort-laut dieses Antrags werden Abstracts, die überhaupt keine OriginaltextsteIlen aufweisen, nicht erfasst. Auch die Bezugnahme auf die von der Klägerin vorge-legten Abstracts, die allesamt Originaltextstellen enthalten, zeigt, dass die Klä-gerin mit ihrem Antrag ein solches Verbot nicht erstrebt. 12 Der Unterlassungsantrag ist jedoch entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Er lässt auch unter Berücksichtigung des Vorbrin-13 - 9 - gens der Klägerin nicht ausreichend deutlich erkennen, was damit gemeint sein soll, dass Abstracts den Inhalt der Ursprungskritik —vor allem, aber nicht nur ausschließlichfi durch Übernahme von OriginaltextsteIlen wiedergeben. So ist nicht klar, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn Abstracts lediglich in qualita-tiver Hinsicht —vor allemfi Originaltextstellen wiedergeben, weil sie beispielswei-se wenige, aber einprägsame Originaltextstellen und zahlreiche, aber nichtssa-gende Füllwörter oder Füllsätze enthalten. Für den Fall, dass die Wörter —vor allemfi als quantitative Angabe zu verstehen sein sollten, ist unklar, wie hoch der Anteil der Originalzitate am Abstract sein muss, damit diese Voraussetzung erfüllt ist, und ob es beispielsweise ausreicht, wenn nur wenig mehr als die Hälfte eines Abstracts aus Originaltextstellen besteht. Der Klageantrag wird entgegen der Ansicht der Revision auch durch den nachgeschalteten Insbesondere-Zusatz, der auf zehn Abstracts in der Anlage zum Antrag hinweist, nicht hinreichend bestimmt. Es kann nicht angenommen werden, die Klägerin hätte mit diesem Zusatz deutlich machen wollen, dass sie, falls sie mit dem abstrakt formulierten Verbotsantrag nicht durchdringt, jeden-falls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens und gegebenen-falls kerngleicher Handlungen begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 21 = WRP 2008, 98 - Versandkosten). Da die Klägerin mit ihrem letzten Hilfsantrag ausdrücklich ein auf die konkrete Ver-letzungsform beschränktes Verbot erstrebt, ist vielmehr anzunehmen, dass sie mit dem Hauptantrag eine darüber hinausgehende Verurteilung der Beklagten erreichen will (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 33 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). 14 Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, dass die Sache an das Berufungsge-15 - 10 - richt zurückzuverweisen ist, um der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu einer Neufassung ihres Antrags zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für —Individualverträgefi). Dem steht entgegen, dass das Berufungsgericht die Klägerin auf die Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags hingewiesen hat und diese daraufhin unter anderem einen Hilfsantrag gestellt hat, der allein auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist. C. Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. 16 I. Ansprüche aus Urheberrecht 17 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin mit den Anträgen zu II und III geltend gemachten Ansprüche unbe-gründet sind, soweit sie auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Original-rezensionen gestützt sind. 18 Nach Ansicht des Berufungsgerichts geht der Antrag zu II zu weit. Es sei nicht abzuschätzen, ob jede Zusammenfassung, die den Inhalt der Ursprungs-kritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergebe, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinander gereiht seien, als unzulässige abhängige Bearbeitung zu bewerten sei. Zweifelhaft erscheine dies etwa für den Fall, dass nur zwei Originaltextstellen übernommen und durch eine Vielzahl von Füllwörter oder Satzteilen aneinander gereiht würden. Der Antrag zu III gehe gleichfalls zu weit. Ein Abstract, das etwa eine einzige Originalstelle wiedergebe, sei nicht 19 - 11 - ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ur-sprungskritik urheberrechtlich unzulässig. 20 Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand. Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts hängt davon ab, ob diese als ab-hängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder als freie Benutzung (§ 24 UrhG) der Ori-ginalrezensionen anzusehen sind (dazu sogleich unter C I 2 c). Dabei kommt es darauf an, inwieweit das neue Werk mit dem benutzten Werk in Merkmalen übereinstimmt, auf denen die schöpferische Eigenart des benutzten Werkes beruht (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1993 - I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix). Allein der Umstand, dass das neue Werk Originaltextstellen des be-nutzten Werkes enthält, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinan-dergereiht sind (Antrag zu II) oder Originaltextstellen der benutzten Werke be-stimmter Autoren aufweist (Antrag zu III), besagt daher nicht, dass das neue Werk eine abhängige Bearbeitung des älteren Werkes ist. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn es sich bei den übernommenen Originaltextstellen um ge-bräuchliche Formulierungen handelt. Soweit die Anträge zu II und III auf eine Verletzung des Urheberrechts gestützt sind, verfehlen sie daher die konkrete Verletzungsform und sind damit insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat mit dem Insbesondere-Zusatz nicht die konkrete Verlet-zungsform als minus zum Gegenstand der Anträge zu II und III gemacht; der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, die Sache an das Beru-fungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag neu zu fassen (vgl. oben unter B). 21 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der An-trag zu IV nicht zu weit geht, weil er die beanstandeten Perlentaucher-Kritiken 22 - 12 - und damit die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag zu IV als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des Urheberrechts am gesamten Text der jeweiligen Originalrezension gestützt ist. 23 a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, bei den Ori-ginalrezensionen handele es sich im Blick auf deren literarische Qualität um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) und damit um geschützte Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). b) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Klägerin die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in Re-de stehenden Originalrezensionen zustehen. Die Revision nimmt diese Beurtei-lung als ihr günstig hin. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klä-gerin hat von der Beklagten unbestritten vorgetragen und belegt, dass die Auto-ren der in Rede stehenden Originalrezensionen ihr die ausschließlichen urhe-berrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt haben. Die Klägerin ist daher be-rechtigt, die von ihr behauptete Verletzung des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zur öffentlichen Zugäng-lichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) der Originalrezensionen geltend zu machen. 24 c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, bei den in Rede ste-henden Abstracts handele es sich nicht um Bearbeitungen oder Umgestaltun-gen der in Rede stehenden Originalrezensionen, die nach § 23 Satz 1 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürften; die Abstracts seien vielmehr als selbständige Werke anzusehen, die in freier Benutzung der Originalrezensio-25 - 13 - nen geschaffen worden seien und die nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden dürf-ten. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben Erfolg. 26 aa) Die Bestimmung des § 24 UrhG ist im Streitfall anwendbar, weil es sich bei den Abstracts um Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, also um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) handelt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die schöpferische Leistung der Verfasser der Abstracts liege in der Ermittlung des Kerngehalts der Originalre-zensionen und der - nicht einfachen - Komprimierung der gesamten Rezension auf diesen Kerngehalt; sie bestehe darin, auf knappstem Raum den wesentli-chen Inhalt der deutlich umfangreicheren Originalrezensionen wiederzugeben. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 27 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Abgrenzung zwi-schen freier Benutzung (§ 24 UrhG) und abhängiger Bearbeitung (§ 23 UrhG) sei es grundsätzlich entscheidend, ob angesichts der Eigenart des neuen Wer-kes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblass-ten. Dieses Kriterium tauge allerdings nicht durchgängig für die Abgrenzung von abhängiger Bearbeitung und freier Nutzung. So sei es etwa bei Parodien ausgeschlossen, dass die Züge des benutzten Werkes hinter denen des neuen Werkes verblassten. Der Leser solle der Parodie entnehmen, dass das paro-dierte Werk gemeint sei. Dies setze voraus, dass dessen Züge in der Parodie erkennbar blieben. Bei einer Zusammenfassung verhalte es sich ähnlich. Deren Zweck bestehe in der Mitteilung des Inhalts des Originalwerkes. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn dessen Inhalt in der Zusammenfassung mög-lichst wenig verblasse. Ebenso wie bei der Parodie komme es daher auch beim 28 - 14 - Abstract darauf an, ob dieses einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhalte, dass es als selbständig anzusehen sei. Anders als bei der Paro-die könne beim Abstract insoweit aber nicht auf das Kriterium der antithemati-schen Bearbeitung abgestellt werden. Da ein Abstract den Zweck habe, den Inhalt des Originalwerkes möglichst genau mitzuteilen, könne dieser Abstand nur durch eine selbständige Gestaltung erreicht werden. Ob eine selbständige Gestaltung vorliege, hänge wesentlich von folgen-den vier Kriterien ab: Der eigenständige schöpferische Gehalt des Abstracts sei umso größer, je stärker es das Originalwerk komprimiere und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken mitteile. Die Individualität des Abstracts sei um-so größer, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Es kom-me ferner darauf an, inwieweit das Abstract Passagen aus dem Originalwerk wörtlich oder fast wörtlich übernehme; dabei habe die wörtliche Übernahme rein beschreibender Begriffe außer Betracht zu bleiben, weil insoweit kein Gestal-tungsspielraum bestehe. Schließlich sei die Wertentscheidung des Art. 5 Abs.1 GG zu berücksichtigen, der nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen, son-dern auch die bloße Berichterstattung schütze. 29 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei bei den in Rede stehenden Abstracts (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Die Beklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren Originalrezensionen auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert. Sie habe deren Gedankengang in der Weise modifi-ziert, dass Passagen, die im Original weiter vorn zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Darstellung auftauchten und umgekehrt. Die wörtliche Über-nahme von Textpassagen aus den Originalrezensionen in die Abstracts habe sich auf einzelne Worte oder knappe Wortfolgen beschränkt und sei teilweise wegen deren deskriptiven Charakters kaum vermeidbar gewesen. Der Verfas-30 - 15 - ser des Abstracts müsse eine möglichst hohe inhaltliche Authentizität anstreben und sei darin durch Art. 5 Abs.1 GG geschützt. 31 Das Berufungsgericht hat sodann am Beispiel von drei Abstracts, die nach seinen Feststellungen besonders weitgehende Übereinstimmungen mit den Originalrezensionen aufweisen (darunter die oben im Tatbestand wieder-gegebene Zusammenfassung der Rezension —Revolution im Schlafsackfi), dar-gelegt, dass unter Berücksichtigung der von ihm aufgestellten Kriterien eine freie Nutzung vorliege. Die übrigen sieben Abstracts sind nach Auffassung des Berufungsgerichts erst recht als freie Nutzung zu werten, weil deren Überein-stimmungen mit den Originalrezensionen weniger weitreichend sind. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist rechtlichen Bedenken aus-gesetzt. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung, ob ein Abstract als abhängige Bearbeitung oder freie Benutzung eines Originalwerkes anzusehen ist, nicht die herkömmlichen, sondern beson-dere Maßstäbe gelten (dazu 1). Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der Original-rezensionen auszugehen, zudem unvollständige Feststellungen zugrunde ge-legt (dazu 2). 32 (1) Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Wer-kes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es nach stän-diger Rechtsprechung des Senats entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt - wie das Berufungsgericht noch zutreffend an-genommen hat - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen 33 - 16 - (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter, mwN). In der Regel ist diese Voraussetzung er-füllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Zü-ge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werk-schaffen erscheint (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter; BGH, Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 267 - Gies-Adler, mwN). Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten ei-genpersönlichen Zügen des benutzten Werkes kann - selbst bei deutlichen Übernahmen - aber auch gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehn-ten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Ab-stand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk —verblassenfi (BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 280 f. - Laras Tochter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler). Auf den inneren Ab-stand kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und sei-ne Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. Bei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGHZ 141, 267, 281 - Laras Toch-ter; BGHZ 154, 260, 268 - Gies-Adler). 34 Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei einem Abstract komme es ähnlich wie bei einer Parodie darauf an, ob dieses einen so großen 35 - 17 - inneren Abstand zum benutzten Werk einhält, dass es als selbständig anzuse-hen ist. Der Zweck eines Abstracts besteht zwar in der Mitteilung des Inhalts der Originalrezension. Ein Abstract muss den Inhalt der Originalrezension aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der Originalrezension erkennbar bleiben. Die urheberrechtlich geschützte, schöpferische Eigenart einer Buchre-zension liegt in aller Regel nicht in ihrem Inhalt, sondern in ihrer Form und ins-besondere in ihren Formulierungen. Bei einem Schriftwerk kann die urheber-rechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Ge-dankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 254 f. - CB-infobank I; Urteil vom 6. Mai 1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 333 f. - Tele-Info-CD). Soweit die schöpferische Kraft eines Schriftwerkes dagegen allein im innovati-ven Charakter seines Inhalts liegt, kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Be-tracht (BGH, Urteil vom 11. April 2002, GRUR 2002, 958, 959 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen). Der gedankliche Inhalt eines Schrift-werkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (Schri-cker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 UrhG Rn. 59 und 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende Idee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt (Schricker/Loewenheim aaO § 24 UrhG Rn. 19; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 24 Rn. 22, jeweils mwN). Anders kann es sich verhalten, wenn diese Idee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein (BGHZ 141, 36 - 18 - 267, 279 - Laras Tochter). Eine Buchrezension enthält jedoch keine solche Fa-bel, sondern erschöpft sich regelmäßig in einer Darstellung und Beurteilung des besprochenen Werkes. 37 Es ist nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres möglich, den gedankli-chen Inhalt eines Schriftwerks - und so auch den Inhalt einer Buchrezension - in eigenen Worten zusammenzufassen. Genießt das Schriftwerk - wie in aller Re-gel eine Buchrezension - allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urhe-berrechtsschutz, so stellt eine solche Zusammenfassung grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1980 - I ZR 106/78, GRUR 1981, 352, 354 und 355 - Staatsexamensarbeit). Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, ist zu prüfen, ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt. Für diese Prüfung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, bedarf es keiner besonderen Maßstäbe, sondern gelten die hergebrachten Grundsätze. Danach kommt es darauf an, ob die Zu-sammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständi-ges neues Werk anzusehen ist (vgl. BGHZ 122, 53, 58 f. - Alcolix ; BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 857 = WRP 2004, 1293 - Hun-defigur). (2) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Feststellungen, auf denen die Beurteilung des Berufungsgerichts beruht, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der Originalrezensionen auszugehen, unvollstän-dig sind. 38 - 19 - Die Feststellung des Berufungsgerichts, die wörtliche Übernahme von Textpassagen aus den Originalrezensionen in die Abstracts habe sich auf ein-zelne Wörter oder knappe Wortfolgen beschränkt, ist zwar insofern richtig, als die wörtlich übernommenen Stellen nur einen kleinen Teilausschnitt der jeweili-gen Originalrezension darstellen. Das Berufungsgericht hätte jedoch auch be-rücksichtigen müssen, welchen Anteil die übernommenen Stellen an den Ab-stracts haben. Aus der von den Klägerinnen vorgelegten Gegenüberstellung von Abstracts und Originalrezensionen geht hervor, dass viele Abstracts zu ei-nem großen oder sogar zum größten Teil aus wörtlich übernommenen Original-textsteIlen bestehen. Auch wenn die wörtlichen Übernahmen, wie das Beru-fungsgerichts angenommen hat, wegen des deskriptiven Charakters von Text-passagen teilweise kaum vermeidbar gewesen sein mögen, haben zahlreiche Abstracts in erheblichem Umfang gerade die besonders aussagekräftigen und originell formulierten Wendungen der Originalkritiken übernommen. 39 So besteht die Zusammenfassung der Rezension —Revolution im Schlaf-sackfi nahezu vollständig aus Formulierungen, die wörtlich aus der Originalre-zension übernommen worden sind. Von diesen Formulierungen mögen die Aussagen, für die Rezensentin —beschränkt sich dieser Roman [–] auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntemfi und —trotz des erzählerischen Auf-wands bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblosfi teilweise be-schreibend sein. Daneben übernimmt die Zusammenfassung aus der Rezensi-on jedoch - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - in erheblichem Ma-ße ausdrucksstarke Passagen. Dazu gehören die Feststellungen, aus Sicht der Rezensentin habe der Autor —in einer Mischung aus feuchten Bubenträumen und der Montage schönster Bildungszitate aus der antibürgerlichen Kommune [–] sein Sujetfi verpasst und sei —der ‡Tigersprung‚ ins Italien der sechziger Jah-refi misslungen. Dazu zählen ferner die Aussagen, —gewohnt charmant spiele 40 - 20 - Stefano Benni am Beginn des Romans mit Märchenmotiven, Lügengeschichten und Heiligenlegendenfi und —was die Rezensentin in den Kurzgeschichten des Autors in einer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem Drei-hundertseitenroman auf sie nur bemüht originellfi. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren Originalrezensionen auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Abstracts die Originalre-zensionen oft nicht in eigenen Worten zusammenfassen, sondern schlicht da-durch verkürzen, dass sie einerseits ganze Abschnitte und Sätze der Original-rezensionen weglassen (vorwiegend solche, die den Inhalt des rezensierten Werkes wiedergeben) und andererseits besonders aussagekräftige und mar-kante Formulierungen wörtlich stehenlassen (überwiegend solche, die eine Be-wertung des besprochenen Buches enthalten). Allein die Auswahl der Textstel-len für die Zusammenfassungen ist mit Blick auf den geringen Umfang der Ori-ginalrezensionen von nur etwa einer DIN-A4 Seite jedenfalls nicht als eine er-hebliche schöpferische Leistung anzusehen. 41 Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Beklagte habe den Ge-dankengang der Originalrezensionen in der Weise modifiziert, dass Passagen, die im Original weiter vorne zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Dar-stellung auftauchten und umgekehrt, ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der abweichende Aufbau den Abstracts eine schöpferische Eigenart verleiht, gegenüber der die schöpferische Eigenart der Originalrezensionen zurücktritt (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 354 - Staatsexamensarbeit). Davon abgesehen sind bei einigen Abstracts die aus den Orginalrezensionen übernommenen Stellen in der ursprünglichen Reihenfolge aufgeführt. So folgt auch die Zusam-42 - 21 - menfassung der Rezension —Revolution im Schlafsackfi weitgehend dem Ge-dankengang der Vorlage. 43 cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, das für die Abgrenzung zwi-schen einer abhängigen Bearbeitung und einer freien Benutzung bisweilen he-rangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abhängige Bearbeitung vor-liege, wenn eine Ersetzung des Originals durch die Bearbeitung zu besorgen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Daher könne die Frage, inwieweit die-ses Kriterium eine Stütze im Gesetz finde, offenbleiben. Die Revision rügt ohne Erfolg, die in Rede stehenden Abstracts seien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes dazu geeignet und bestimmt, die Lektüre der Originalrezensionen zu ersetzen. Sie seien daher nicht als freie Benutzungen im Sinne von § 24 UrhG, sondern als abhängige Bearbeitungen im Sinne von § 23 UrhG einzustufen. 44 Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Be-nutzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen. Dieses Kriterium besagt nichts über die schöpferische Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem älte-ren Werk, die nach der gesetzlichen Regelung für die Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Benutzung allein maßgeblich ist (vgl. Ber-ger/Büchner, K&R 2007, 151, 153 f.; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562; Pohl, Abstracts und andere Inhaltsmitteilungen im Urheberrecht, 2006, S. 205 und 221). Das Kriterium der Ersetzung wird in Rechtsprechung und Schrifttum daher auch ganz überwiegend nicht zur Abgrenzung zwischen ab-hängiger Bearbeitung und freier Nutzung, sondern zur Abgrenzung zwischen 45 - 22 - einer zulässigen und einer unzulässigen Inhaltsangabe herangezogen (dazu sogleich unter C I 2 d). 46 d) Soweit Abstracts als abhängige Bearbeitungen von Originalrezensio-nen anzusehen sind, lässt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-men hat, auch aus § 12 Abs. 2 UrhG nicht das Recht herleiten, diese Abstracts ohne Zustimmung der Urheber zu verwerten. Nach dieser Bestimmung ist es dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. Teilweise wird angenommen, aus § 12 Abs. 2 UrhG ergebe sich im Um-kehrschluss, dass jedermann berechtigt sei, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, wenn das Werk selbst oder der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit Zustimmung des Urhebers veröf-fentlicht sei. Diese Berechtigung bestehe grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei der Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung um eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 UrhG) handele. In einem solchen Fall dürfe der Inhalt des Werkes allerdings nur dann ohne Einwilligung des Urhe-bers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes öffentlich mitgeteilt oder be-schrieben werden, wenn dies der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den In-halt des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes diene und die unmittelbare Kenntnisnahme des Werkes durch Lesen, Anhören oder Betrachten nicht er-setze (vgl. Schricker/Dietz aaO § 12 UrhG Rn. 29; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 12 UrhG Rn. 13; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 213; Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 511; Goose, GRUR 1973, 4, 7; Hacke-mann, GRUR 1982, 262, 267 f.; Erdmann in Festschrift für Tilmann, 2003, 47 - 23 - S. 21, 30 ff.; Müsse, Das Urheberpersönlichkeitsrecht unter besonderer Be-rücksichtigung der Veröffentlichung und der Inhaltsmitteilung, 1999, S. 141; vgl. auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 12 UrhG Rn. 25; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 12 UrhG Rn. 21). Nach anderer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, darf auch die Mitteilung oder Beschreibung des Inhalts eines Werkes, das mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht ist, jedenfalls dann nicht ohne Einwilli-gung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden, wenn diese Inhaltsmitteilung oder Inhaltsbeschreibung eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 Satz 1 UrhG) darstellt (LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65, 69; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 12 Rn. 24; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 12 UrhG Rn. 22; Ull-mann, jurisPR-WettbR 4/2008 Anm. 2). 48 Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentli-chung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung; was nach der Veröffentlichung zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, darunter den Bestimmungen der §§ 23, 24 UrhG (LG Hamburg, GRUR-RR 2004, 65, 69; vgl. auch Pohl aaO S. 186 ff.). 49 Ohne die Regelung des § 12 Abs. 2 UrhG wären zwar bloße Inhaltsan-gaben - also solche, die das Urheberrecht nicht verletzen - urheberrechtlich zulässig (Erdmann aaO S. 21, 31). Daraus folgt aber nur, dass § 12 Abs. 2 UrhG den Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes erwei-tert. Eine Einschränkung der Rechte des Urhebers nach der Veröffentlichung 50 - 24 - seines Werkes lässt sich hieraus nicht - auch nicht im Umkehrschluss - herlei-ten. Für die Zeit nach der Veröffentlichung eines Werkes gelten vielmehr auch für Inhaltsangaben die allgemeinen Regeln. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröf-fentlichung oder Verwertung nach § 23 Satz 1 UrhG daher nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig. Es kann nicht angenommen werden, dass die Anwendung der allgemei-nen Regeln es in den meisten Fällen nicht erlauben würde, kurze Zusammen-fassungen fremder Werke zu verfassen, ohne die die Informationsflut nicht zu bewältigen wäre (Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 12UrhG Rn. 13). Dem Verfasser der Zusammenfassung eines Schriftwerkes ist es im Allgemeinen möglich, einen ausreichenden Abstand zum Originalwerk zu wah-ren. Ihm steht grundsätzlich die ganze Bandbreite sprachlicher Ausdrucksmög-lichkeiten zur Verfügung, so dass er das fremde Schriftwerk zumeist in eigenen Worten zusammenfassen kann. An der Übernahme von Formulierungen, die in dem in Rede stehenden Gebiet gebräuchlich sind, ist er nicht gehindert (vgl. BGH, GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Die Wiedergabe des ge-danklichen Inhalts des Originalwerkes steht ihm frei (vgl. oben unter C I 2 b cc [1]). 51 3. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht den Antrag zu IV als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des Urhe-berrechts an einzelnen Worten und Wortfolgen der jeweiligen Originalrezension gestützt ist. 52 Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Urheberrechtsverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt der unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich 53 - 25 - übernommenen Textpassagen gegeben. Die zum Teil aus nur einem Wort, zum Teil aus einer Folge mehrerer Wörter bestehenden Textpassagen stellten keine dem Urheberschutz zugänglichen Sprachwerke dar. Wollte man das anders sehen, könnten knappe und knappste Wortfolgen, die aus mitunter nur zwei bis drei Begriffen bestünden, monopolisiert werden. Jeder Autor müsste gewärti-gen, bei Verwendung dieser Wortfolgen auf Unterlassung in Anspruch genom-men zu werden. Im Übrigen seien Zitate derartiger Wortfolgen durch das Zitat-recht des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. Zwar können auch kleine Teile eines Werkes Urheberrechtsschutz ge-nießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 43 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser, mwN). Un-ter dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urhe-berrechtlicher Schutz zukommen (vgl. zu Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmoni-sierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutz-rechte in der Informationsgesellschaft, ferner EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 30-51 und insbesondere Rn. 44-48 - Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening; dazu Schul-ze, GRUR 2009, 1019). Allerdings wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprach-werkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - Urheberrechts-schutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. April 1953 - I ZR 110/52, BGHZ 9, 262, 266, 267 f. - Lied der Wildbahn I; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rn. 68; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 UrhG Rn. 76 f.). 54 - 26 - Nach diesen Maßstäben ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einzelnen Wörtern und Wortfolgen in den Originalrezensionen für sich genommen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen hat. 55 56 II. Markenrechtliche Ansprüche Die Anträge zu II, III und IV sind unbegründet, soweit sie auf eine Verlet-zung der zugunsten der Klägerin unter anderem für Druckereierzeugnisse ein-getragenen Marken —Frankfurter Allgemeine Zeitung für Deutschlandfi und —FAZfi gestützt sind. 57 Das Berufungsgericht hat hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG offengelassen, ob die Beklagte die Marke —FAZfi markenmäßig benutzt und ob eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) oder eine Rufausbeutung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) vorliegt. Die Benutzung der Marke erfolge jedenfalls nicht in unlauterer Weise (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung stand. 58 Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL umsetzt, hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Anga-be über Merkmale von Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre Beschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung dieser Bestimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Vor-aussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen. Im Rahmen dieser 59 - 27 - Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese Benutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet wird und die Be-nutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) oder - mit den damit inhaltlich übereinstimmenden Worten des § 23 MarkenG - nicht gegen die guten Sitten verstößt (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 27 - DAX, mwN). Diese Voraus-setzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte weist mit der Angabe —Notiz zur FAZfi darauf hin, dass ihre Zusammenfassungen in der —FAZfi erschienenen Originalrezensionen zum Ge-genstand haben. Sie benutzt das Zeichen —FAZfi damit als Angabe über ein Merkmal ihrer Dienstleistung im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Rn. 19 = WRP 2008, 1202 - POST I; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 25. Janu-ar 2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 43 f. = WRP 2007, 299 - Adam Opel/Autec). Diese Benutzung des Zeichens verstößt - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - auch dann nicht gegen die guten Sit-ten, wenn die Zusammenfassungen das Urheberrecht an den Originalrezensio-nen verletzten. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung erfordert zwar eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGH, GRUR 2008, 798 Rn. 21 - POST I; BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX, mwN). Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt, ist es jedoch nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammen-hang mit einer Urheberrechtsverletzung steht. 60 - 28 - Die Verwendung des Zeichens —FAZfi erfolgt auch nicht in unlauterer Weise im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Insoweit gelten dieselben Er-wägungen, die der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen (vgl. BGH, GRUR 2008, 798 Rn. 26 - POST I, mwN). 61 III. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 62 1. Die von der Klägerin mit den Anträgen zu II, III und IV erhobenen An-sprüche sind unbegründet, soweit sie auf einen Verstoß gegen das Wettbe-werbsrecht unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 9 UWG) gestützt sind. 63 Nach Ansicht des Berufungsgerichts fällt der Beklagten keine vermeidba-re Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG) zur Last. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus. Die Beklagte weise bei ihren Abstracts dar-auf hin, dass es sich um eine —Notiz zur FAZfi handele und versehe ihre Abs-tracts mit dem Copyright-Vermerk —Perlentaucher Medien-GmbHfi. Der durch-schnittlich informierte Internetnutzer könne daher nicht auf den Gedanken kommen, das Abstract sei mit der Originalrezension in der —FAZfi identisch. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr erscheine ausgeschlossen. Der mit den Besonderheiten des Internet hinlänglich vertraute, durchschnittlich aufge-klärte und aufmerksame Nutzer wisse, dass es im Internet eine Vielzahl von Informationsdiensten gebe, die Presseerzeugnisse auswerteten, und dass die-se Dienste mit den Presseunternehmen, deren Erzeugnisse ausgewertet wür-den, weder identisch noch wirtschaftlich verflochten seien. Eine unlautere Ruf-ausbeutung (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) sei gleichfalls nicht gegeben. Mögli-cherweise nutze die Beklagte durch den Hinweis, dass die Abstracts auf der 64 - 29 - Grundlage von FAZ-Originalrezensionen erstellt seien, die Wertschätzung der Originalrezensionen aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG, weil die Beklagte nach § 24 UrhG befugt sei, ihre Abs-tracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten. Aus demselben Grund liege keine den geschriebenen Tatbeständen des § 4 Nr. 9 UWG gleichzustellende unbillige Behinderung vor. Diese Beurteilung hält im Ergebnis einer Nachprüfung stand. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses können unabhän-gig vom Bestehen von Ansprüchen aus Urheberrecht gegeben sein, wenn be-sondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb der Sonderschutztatbestän-de des Urheberrechtsgesetzes liegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 17 - Paperboy, mwN). Die Klägerin begrün-det ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche damit, dass die Zusammenfassun-gen zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über deren betriebliche Herkunft führten, die Wertschätzung der Originalrezensionen unangemessen ausnutzten und die Verwertung der Originalrezensionen behinderten. Sie macht damit Begleitumstände geltend, die nicht in den Schutzbereich des Urheber-rechts fallen. 65 Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG ist der ergänzende wettbe-werbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhalt-lich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiterhin gelten (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 20 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE, mwN). Danach kann das Angebot eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere 66 - 30 - Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21- LIKEaBIKE, mwN). So verhält es sich, wenn die Nach-ahmung zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG), die Wertschätzung der nachgeahm-ten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG) oder Mitbewerber unlauter behindert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 50 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen, mwN). Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz scheitern im Streitfall bereits daran, dass die Originalrezensionen keine wett-bewerbliche Eigenart haben. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Be-sonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2008, GRUR 2008, 1115 Rn. 20 = WRP 2008, 1510 - ICON; GRUR 2010, 80 Rn. 22 - LIKEaBIKE). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt und die Klägerinnen haben auch nicht behauptet, dass die interessierten Verkehrskreise an der kon-kreten Ausgestaltung oder bestimmten Merkmalen der Originalrezensionen er-kennen können, dass diese aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung stammen. Desgleichen ist nicht ersichtlich, dass die Originalrezensionen - ungeachtet ih-rer journalistisch-literarischen Qualität - Besonderheiten aufweisen, die ihnen wettbewerbliche Eigenart verleihen könnten. 67 2. Soweit die Klägerin die mit den Anträgen zu II, III und IV geltend ge-machten Ansprüche auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) gestützt hat, kön-68 - 31 - nen diese Ansprüche nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün-dung verneint werden. 69 Das Berufungsgericht hat angenommen, eine unlautere Behinderung sei nicht gegeben, weil die Beklagte nach § 24 UrhG befugt sei, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten. Diese Beur-teilung beruht auf der nicht hinreichend begründeten Annahme des Berufungs-gerichts, die Beklagte sei nach § 24 UrhG befugt, ihre Abstracts als selbständi-ge Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten (vgl. oben unter C I 2 c). Zu der Frage, ob die Abstracts - wie die Klägerin geltend macht - objektiv dazu bestimmt und geeignet sind, den Bezug der Originalrezensionen überflüssig zu machen, weil sie bereits die notwendige Entscheidungshilfe für oder gegen den Kauf des Buches geben, oder ob sie - wie die Beklagte einwendet - die Verwer-tung der Originalrezensionen sogar fördern, weil sie zu deren Lektüre ermun-tern, hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine abschließenden Feststellungen getroffen. D. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützten Antrags zu IV und hin-sichtlich der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Ge-sichtspunkt der gezielten Behinderung gestützten Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. 70 Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht 71 - 32 - zurückzuverweisen, da die Sache aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist. 72 Soweit der Antrag zu IV auf eine Verletzung urheberrechtlicher Nut-zungsrechte gestützt ist, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob es sich bei den in Rede stehenden Abstracts um Bearbeitungen oder Umgestal-tungen der Originalrezensionen handelt, die nach § 23 Satz 1 UrhG nicht ohne Zustimmung der Urheber der Originalrezensionen veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Diese Beurteilung kann bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bornkamm Bergmann Pokrant
Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.11.2006 - 2/3 O 172/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 11 U 75/06 -
Meta
01.12.2010
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08 (REWIS RS 2010, 870)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 870
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 12/08 (Bundesgerichtshof)
Rechtsverletzungen im Internet: Urheberrechtsverstoß bei Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts eines Schriftwerks; markenrechtliche Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung …
I ZR 13/08 (Bundesgerichtshof)
Rechtsverletzungen im Internet: Urheberrechtsverstoß bei Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts eines Schriftwerks; markenrechtliche Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung …
I ZR 13/08 (Bundesgerichtshof)
I ZR 28/12 (Bundesgerichtshof)
Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst: Vervielfältigung in Form einer Bearbeitung bzw. anderer Umgestaltung bei …
I ZR 28/12 (Bundesgerichtshof)