Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 870

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[X.][X.]M NAMEN DES VOLKES URTE[X.]L [X.] ZR 12/08 Verkündet am: 1. Dezember 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Perlentaucher [X.] § 12 Abs. 2; §§ 23, 24 Abs. 1; [X.] § 23 a) Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung [X.]chutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen [X.]nhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie [X.]enutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 [X.] dar. Enthält eine solche Zusammenfas-sung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige [X.]earbeitung (§ 23 Satz 1 [X.]) oder eine freie [X.]enutzung (§ 24 Abs. 1 [X.]) vorliegt, darauf an, ob die [X.] trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so [X.] äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist. b) Für die [X.]eurteilung, ob eine abhängige [X.]earbeitung (§ 23 [X.]) oder eine freie [X.]e-nutzung (§ 24 Abs. 1 [X.]) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen. c) Die [X.]estimmung des § 12 Abs. 2 [X.] regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhe-bers vor der [X.] seines Werkes, nicht aber eine [X.]eschränkung seiner Rechte nach der [X.]. Soweit eine [X.]nhaltsangabe zugleich als [X.]earbei-tung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre [X.] oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 [X.] stets nur mit Einwilligung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig. d) Für die [X.]eurteilung, ob die [X.]enutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 [X.] gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer [X.]sverletzung steht. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2010 - [X.] ZR 12/08 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Juli 2010 durch [X.] und [X.] sowie [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das [X.]erufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des [X.]s an den [X.]en gestützten Antrags zu [X.] und hinsichtlich der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Ge-sichtspunkt der gezielten [X.]ehinderung gestützten Anträge zu [X.], [X.][X.] und [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. [X.]m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin verlegt die —[X.] ([X.]). Sie ist [X.]nhaberin der unter anderem für [X.]ungen und [X.]schriften eingetragenen Wortmarken —[X.] und —[X.]fi. Die [X.]eklagte betreibt auf der Website —perlentaucher.defi ein Kulturmagazin. Dort hat sie auch Zusammenfassungen (Abstracts) von [X.]uchrezensionen aus ver-schiedenen renommierten [X.]ungen eingestellt. Dazu gehören [X.] aus der —[X.] Allgemeinen [X.], die die [X.]eklagte unter der Über-schrift —Notiz zur [X.]fi in deutlich verkürzter Form wiedergibt. Die Abstracts sind von Mitarbeitern der [X.]eklagten verfasst und enthalten besonders aussagekräf-tige Passagen aus den [X.]en, die meist durch Anführungszei-chen gekennzeichnet sind. Die [X.]eklagte hat den [X.] —amazon.defi und —buecher.defi Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfas-sungen erteilt. Nachfolgend sind beispielhaft eine [X.] (—[X.] im [X.]) und die entsprechende Zusammenfassung (—Notiz zur [X.] vom 23.12.2004fi) wiedergegeben: Revolution im Schlafsack Mü[X.] und [X.]: [X.] probt den [X.]Am Anfang dieser Revolution war der Abfall. Die wilden Sechziger künden sich in [X.] in Gestalt eines Gottes an, dessen Schöpfungsmate-rial sich auf Selbstverdautes beschränkt, sowie einer Che-Guevara-[X.]iographie im Müll. [X.]n ihrem Versuch, neue Verhältnisse zu schaffen, ist die Studentenbe-wegung so gescheitert, bevor sie begonnen hat, und der [X.] kann sich um so weniger zur Handlung entschließen, als er von ebendiesem Gott ein Uhrwerk erhalten hat, mittels dessen er ab und zu [X.] erblicken kann, das eben auch nur wieder der Müll des Anfangs in verwandelter Gestalt ist. Der kleine Junge aus einem [X.]ergdorf wird so zu [X.], dem Zei-tenspringer; nichts wird jedoch aus dem Tigersprung ins [X.] der sechziger Jahre, zu dem —Der [X.]enspringerfi ansetzt. Der Text beschränkt sich auf eine langatmige Ausbreitung des Altbekannten; es kann keine Rede davon sein, daß etwa die Vergangenheit wirklich erfaßt werden würde. Figuren und Orte bleiben trotz des erzählerischen Aufwands farblos, ob es sich nun um die [X.]eschreibung der in ihrer sexuell befreiten Erreichbarkeit wieder unerreichbar gewordenen - 4 - Klassenkameradinnen [X.] handelt oder um Parteischarmützel und Korruption in seinem Heimatdorf. Dabei hat alles so vielversprechend angefangen, gewohnt charmant spielt der [X.]eginn von [X.] mit [X.], [X.] und Heili-genlegenden. Doch was in den Kurzgeschichten des Autors in der Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in [X.] nur noch bemüht originell. Kein [X.] vermag da zu retten, wo die Erzählung vom Heranwachsen [X.] in den [X.] und seiner kommu-nistisch bewegten Gymnasialzeit in der nahe gelegenen Stadt gefällig dahin-plätschert: etwas Politik hier und etwas Gesellschaftskritik da, vor allem aber viel Liebessehnen und nackte Haut. [X.]n der Mischung aus feuchten [X.] und der Montage schönster [X.]il-dungszitate aus der [X.] verpaßt [X.] dabei sein Sujet wie Saltatempo im Schlafsack den revolutionären [X.] Mai. Am Schluß revol-tiert die [X.] gegen die Naturzerstörung, [X.] Dorf wird von einem [X.]ergsturz begraben. Eine revolutionäre Spannung, die den [X.] hätte, ist zwischen den Abfallszenarien des Anfangs und des Endes auch erzählerisch nicht zustande gekommen. [X.] [X.] Notiz zur [X.] vom 23.12.2004 Rezensentin [X.] senkt den Daumen. Für sie beschränkt sich [X.] über die 68er-Studentenbewegung in [X.] auf eine langatmige Ausbreitung von Altbekanntem. [X.]n einer Mischung aus feuchten [X.] und der Montage schönster [X.]ildungszitate aus der [X.] verpasste der Autor aus ihrer Sicht sein Sujet. Trotz des erzählerischen [X.] bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblos. Auch der —[X.] ins [X.] der sechziger Jahre misslingt aus ihrer Sicht. Dabei habe [X.] gar nicht mal schlecht angefangen. Gewohnt charmant spiele Stefano [X.] am [X.]eginn des Romans mit [X.], [X.] und Heiligen-legenden. Doch was die Rezensentin in den Kurzgeschichten des Autors in [X.] geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem [X.] auf sie nur bemüht originell. Die Klägerin sieht in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des [X.]s an den in der —[X.] Allge-meinen [X.] veröffentlichten Rezensionen, eine Verletzung der Rechte an den Marken —[X.] und —[X.]fi und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter den Gesichtspunkten der 2 - 5 - vermeidbaren Herkunftstäuschung, der unangemessenen Rufausnutzung und der unlauteren [X.]ehinderung. 3 Die Klägerin hat beantragt, die [X.]eklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, [X.] in erster Linie (Hauptantrag): unter der Überschrift —Notiz zur [X.]fi oder einer anderen [X.]ezeichnung, die auf den [X.] —[X.]fi oder —[X.] Allgemeinefi hinweist, Zusammenfassungen von [X.] (Abstracts) aus der —[X.] All-gemeine [X.], die den [X.]nhalt der Ursprungskritik vor allem, aber nicht nur ausschließlich durch Übernahme von [X.] wiedergeben, über die [X.] Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den [X.] 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —[X.]; [X.]. hilfsweise zu [X.]: unter der Überschrift —Notiz zur [X.]fi oder einer anderen [X.]ezeichnung, die auf den [X.] —[X.]fi oder —[X.] Allgemeinefi hinweist, Zusammenfassungen von [X.] (Abstracts) aus der —[X.] All-gemeine [X.], die den [X.]nhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von [X.] wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander ge-reiht werden, über die [X.] Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den [X.] 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —[X.]; [X.][X.] hilfsweise zu [X.]: unter der Überschrift —Notiz zur [X.]fi oder einer anderen [X.]ezeichnung, die auf den [X.] —[X.]fi oder —[X.] Allgemeinefi hinweist, Zusammenfassungen von [X.] (Abstracts) aus der —[X.] All-gemeine [X.], die den [X.]nhalt der Ursprungskritik von den Autoren [X.], [X.], Dr. [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] durch Übernahme von [X.] wiedergeben, - 6 - über die [X.] Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in den [X.] 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —[X.]; [X.]. hilfsweise zu [X.][X.]: die in den [X.] 44, 46, 49, 52, 55, 57, 60, 63, 66 und 68 d.A. vorgelegten —[X.] über die [X.] Dritter, wie —amazon.defi und —buecher.defi zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen. Die Klägerin hat die [X.]eklagte ferner - jeweils bezogen auf die oben wie-dergegebenen [X.] und die darin bezeichneten Handlungen - auf Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in [X.] genommen. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], ZUM 2007, 65 = [X.], 589). Die [X.]erufung der Klägerin ist ohne Erfolg ge-blieben (O[X.], ZUM 2008, 233 = [X.], 90 = NJW 2008, 770). Mit ihrer vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die [X.]eklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 5 Entscheidungsgründe: A. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die gel-tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststel-lung der Schadensersatzpflicht aus [X.], Markenrecht und Wettbe-werbsrecht nicht zu. Dazu hat es ausgeführt: 6 Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus § 97 [X.] zu. Die Anträge zu [X.], [X.] und [X.][X.] gingen zu weit. Der Antrag zu [X.] sei unbegründet. [X.]ei den [X.] handele es sich angesichts ihrer literarischen Qualität allerdings 7 - 7 - um urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Der [X.]estimmung des § 12 Abs. 2 [X.] sei nicht im Umkehrschluss zu entnehmen, dass nach der Veröffentli-chung eines Werkes jedermann stets berechtigt sei, dessen [X.]nhalt öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben. Die urheberrechtliche Zulässigkeit der [X.] und Verwertung der Abstracts hänge vielmehr davon ab, ob in ihnen eine freie Nutzung (§ 24 [X.]) oder eine abhängige [X.]earbeitung (§ 23 [X.]) der [X.]en zu sehen sei. [X.]ei den in Rede stehenden Abstracts sei (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Das bisweilen herangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abhängige [X.]earbeitung dann vorliegen solle, wenn eine Ersetzung des Originals durch die [X.]earbeitung zu besorgen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ein [X.]sverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt einer unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich über-nommenen Textpassagen gegeben. Hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 5 und 6 [X.] könne offenbleiben, ob die [X.]eklagte die Marke —[X.]fi markenmäßig benutze und ob eine Verwechslungsgefahr oder eine Rufausbeutung vorliege. Die [X.]enutzung der Marke erfolge nicht in unlauterer Weise (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 23 Nr. 2 [X.]). 8 Der Klägerin habe auch keine Ansprüche aus § 4 Nr. 9 UWG. Es könne dahinstehen, ob den teilweise von der [X.]eklagten übernommenen [X.]en wettbewerbliche Eigenart zukomme. Es fehle jedenfalls an den [X.] der vermeidbaren Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UWG), unlauteren Rufausbeutung (§ 4 Nr. 9 [X.]uchst. [X.]) oder unbilligen [X.]ehinderung. 9 - 8 - [X.]. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das [X.]erufungsgericht hinsichtlich des Antrags zu [X.] zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Jedoch sind der Unterlassungsantrag zu [X.] und die auf ihn be-zogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatz-pflicht - anders als das [X.]erufungsgericht angenommen hat - bereits unzulässig. 10 Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, der Antrag zu [X.] gehe zu weit. Die Klägerin [X.] damit ein umfassendes Verbot auch solcher Abstracts, bei denen keine [X.] wiedergegeben würden. Ein so weitgehen-der Anspruch stehe der Klägerin schon wegen Fehlens einer [X.]egehungsgefahr nicht zu. Die [X.]eklagte habe bisher nur Abstracts veröffentlicht, in denen Origi-naltextstellen wiedergegeben worden seien, und es sei nicht zu erwarten, dass sie von dieser Praxis abgehen werde. 11 Die Revision rügt mit Recht, dass das [X.]erufungsgericht den Unterlas-sungsantrag zu [X.] nicht zutreffend ausgelegt hat. Die Klägerin hat - entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung - nicht beantragt, der [X.]eklagten —vor [X.], aber nicht nur ausschließlichfi Abstracts zu verbieten, die Originaltextstel-len enthalten. Die Klägerin erstrebt mit ihrem Antrag vielmehr ein Verbot von Abstracts, die den [X.]nhalt der Ursprungskritik —vor allem, aber nicht nur aus-schließlichfi durch Übernahme von Originaltextste[X.]len wiedergeben. Vom Wort-laut dieses Antrags werden Abstracts, die überhaupt keine Originaltextste[X.]len aufweisen, nicht erfasst. Auch die [X.]ezugnahme auf die von der Klägerin vorge-legten Abstracts, die allesamt [X.] enthalten, zeigt, dass die Klä-gerin mit ihrem Antrag ein solches Verbot nicht erstrebt. 12 Der Unterlassungsantrag ist jedoch entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt. Er lässt auch unter [X.]erücksichtigung des [X.] - 9 - gens der Klägerin nicht ausreichend deutlich erkennen, was damit gemeint sein soll, dass Abstracts den [X.]nhalt der Ursprungskritik —vor allem, aber nicht nur ausschließlichfi durch Übernahme von Originaltextste[X.]len wiedergeben. So ist nicht klar, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn Abstracts lediglich in qualita-tiver Hinsicht —vor [X.] [X.] wiedergeben, weil sie [X.] wenige, aber einprägsame [X.] und zahlreiche, aber nichtssa-gende Füllwörter oder Füllsätze enthalten. Für den Fall, dass die Wörter —vor [X.] als quantitative Angabe zu verstehen sein sollten, ist unklar, wie hoch der Anteil der Originalzitate am Abstract sein muss, damit diese Voraussetzung erfüllt ist, und ob es beispielsweise ausreicht, wenn nur wenig mehr als die Hälfte eines Abstracts aus [X.] besteht. Der Klageantrag wird entgegen der Ansicht der Revision auch durch den nachgeschalteten [X.]nsbesondere-Zusatz, der auf zehn Abstracts in der Anlage zum Antrag hinweist, nicht hinreichend bestimmt. Es kann nicht angenommen werden, die Klägerin hätte mit diesem Zusatz deutlich machen wollen, dass sie, falls sie mit dem abstrakt formulierten Verbotsantrag nicht durchdringt, [X.] die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens und gegebenen-falls kerngleicher Handlungen begehrt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2007 - [X.] ZR 143/04, [X.], 84 Rn. 21 = [X.], 98 - Versandkosten). Da die Klägerin mit ihrem letzten Hilfsantrag ausdrücklich ein auf die konkrete Ver-letzungsform beschränktes Verbot erstrebt, ist vielmehr anzunehmen, dass sie mit dem Hauptantrag eine darüber hinausgehende Verurteilung der [X.]eklagten erreichen will (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.] ZR 202/07, [X.], 749 Rn. 33 = [X.], 1030 - Erinnerungswerbung im [X.]nternet). 14 Die mangelnde [X.]estimmtheit des [X.] hat entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, dass die Sache an das [X.] - 10 - richt zurückzuverweisen ist, um der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu einer Neufassung ihres Antrags zu geben (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2006 - [X.] ZR 191/03, [X.], 607 Rn. 18 = [X.], 775 - Telefonwerbung für —[X.]ndividualverträgefi). Dem steht entgegen, dass das [X.]erufungsgericht die Klägerin auf die [X.]edenken gegen die [X.]estimmtheit des Klageantrags hingewiesen hat und diese daraufhin unter anderem einen Hilfsantrag gestellt hat, der allein auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet ist. [X.] Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das [X.]erufungsgericht hinsichtlich der Anträge zu [X.], [X.][X.] und [X.] zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. 16 [X.] Ansprüche aus [X.] 17 1. Das [X.]erufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin mit den Anträgen zu [X.] und [X.][X.] geltend gemachten Ansprüche unbe-gründet sind, soweit sie auf eine Verletzung des [X.]s an den [X.] gestützt sind. 18 Nach Ansicht des [X.]erufungsgerichts geht der Antrag zu [X.] zu weit. Es sei nicht abzuschätzen, ob jede Zusammenfassung, die den [X.]nhalt der Ursprungs-kritik durch Übernahme von [X.] wiedergebe, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinander gereiht seien, als unzulässige abhängige [X.]earbeitung zu bewerten sei. Zweifelhaft erscheine dies etwa für den Fall, dass nur zwei [X.] übernommen und durch eine Vielzahl von Füllwörter oder Satzteilen aneinander gereiht würden. Der Antrag zu [X.][X.] gehe gleichfalls zu weit. Ein Abstract, das etwa eine einzige Originalstelle wiedergebe, sei nicht 19 - 11 - ohne Rücksicht auf seinen Umfang und seinen Abstand gegenüber der Ur-sprungskritik urheberrechtlich unzulässig. 20 Diese [X.]eurteilung hält einer Nachprüfung stand. Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts hängt davon ab, ob diese als ab-hängige [X.]earbeitung (§ 23 [X.]) oder als freie [X.]enutzung (§ 24 [X.]) der Ori-ginalrezensionen anzusehen sind (dazu sogleich unter C [X.] 2 c). Dabei kommt es darauf an, inwieweit das neue Werk mit dem benutzten Werk in Merkmalen übereinstimmt, auf denen die schöpferische Eigenart des benutzten Werkes beruht (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 1993 - [X.] ZR 263/91, [X.] 122, 53, 58 f. - [X.]). Allein der Umstand, dass das neue Werk [X.] des be-nutzten Werkes enthält, die lediglich durch Füllwörter oder Satzteile aneinan-dergereiht sind (Antrag zu [X.]) oder [X.] der benutzten Werke [X.] Autoren aufweist (Antrag zu [X.][X.]), besagt daher nicht, dass das neue Werk eine abhängige [X.]earbeitung des älteren Werkes ist. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn es sich bei den übernommenen [X.] um ge-bräuchliche Formulierungen handelt. Soweit die Anträge zu [X.] und [X.][X.] auf eine Verletzung des [X.]s gestützt sind, verfehlen sie daher die konkrete Verletzungsform und sind damit insgesamt unbegründet. Die Klägerin hat mit dem [X.]nsbesondere-Zusatz nicht die konkrete Verlet-zungsform als minus zum Gegenstand der Anträge zu [X.] und [X.][X.] gemacht; der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es nicht, die Sache an das [X.] zurückzuverweisen, um der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, ihren Antrag neu zu fassen (vgl. oben unter [X.]). 21 2. Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der An-trag zu [X.] nicht zu weit geht, weil er die beanstandeten Perlentaucher-Kritiken 22 - 12 - und damit die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand hat. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das [X.]erufungsgericht den Antrag zu [X.] als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des [X.]s am gesamten Text der jeweiligen [X.] gestützt ist. 23 a) Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, bei den Ori-ginalrezensionen handele es sich im [X.]lick auf deren literarische Qualität um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 [X.]) und damit um geschützte Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). b) Das [X.]erufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Klägerin die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in [X.] stehenden [X.]en zustehen. Die Revision nimmt diese [X.]eurtei-lung als ihr günstig hin. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klä-gerin hat von der [X.]eklagten unbestritten vorgetragen und belegt, dass die Auto-ren der in Rede stehenden [X.]en ihr die ausschließlichen urhe-berrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt haben. Die Klägerin ist daher [X.], die von ihr behauptete Verletzung des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 [X.]) und zur öffentlichen Zugäng-lichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.]) der [X.]en geltend zu machen. 24 c) Das [X.]erufungsgericht hat ferner angenommen, bei den in Rede ste-henden Abstracts handele es sich nicht um [X.]earbeitungen oder Umgestaltun-gen der in Rede stehenden [X.]en, die nach § 23 Satz 1 [X.] nur mit Einwilligung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürften; die Abstracts seien vielmehr als selbständige Werke anzusehen, die in freier [X.]enutzung der [X.] - 13 - nen geschaffen worden seien und die nach § 24 Abs. 1 [X.] ohne Zustimmung des [X.] des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden dürf-ten. Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten [X.] der Revision haben Erfolg. 26 aa) Die [X.]estimmung des § 24 [X.] ist im Streitfall anwendbar, weil es sich bei den Abstracts um Werke im Sinne des [X.]sgesetzes, also um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 [X.]) handelt. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, die schöpferische Leistung der Verfasser der Abstracts liege in der Ermittlung des Kerngehalts der [X.]en und der - nicht einfachen - Komprimierung der gesamten Rezension auf diesen Kerngehalt; sie bestehe darin, auf knappstem Raum den wesentli-chen [X.]nhalt der deutlich umfangreicheren [X.]en wiederzugeben. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 27 bb) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, für die Abgrenzung zwi-schen freier [X.]enutzung (§ 24 [X.]) und abhängiger [X.]earbeitung (§ 23 [X.]) sei es grundsätzlich entscheidend, ob angesichts der Eigenart des neuen Wer-kes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblass-ten. Dieses Kriterium tauge allerdings nicht durchgängig für die Abgrenzung von abhängiger [X.]earbeitung und freier Nutzung. So sei es etwa bei Parodien ausgeschlossen, dass die Züge des benutzten Werkes hinter denen des neuen Werkes verblassten. Der Leser solle der Parodie entnehmen, dass das paro-dierte Werk gemeint sei. Dies setze voraus, dass dessen Züge in der Parodie erkennbar blieben. [X.]ei einer Zusammenfassung verhalte es sich ähnlich. Deren Zweck bestehe in der Mitteilung des [X.]nhalts des Originalwerkes. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, wenn dessen [X.]nhalt in der Zusammenfassung [X.] wenig verblasse. Ebenso wie bei der Parodie komme es daher auch beim 28 - 14 - Abstract darauf an, ob dieses einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhalte, dass es als selbständig anzusehen sei. Anders als bei der Paro-die könne beim Abstract insoweit aber nicht auf das Kriterium der antithemati-schen [X.]earbeitung abgestellt werden. Da ein Abstract den Zweck habe, den [X.]nhalt des Originalwerkes möglichst genau mitzuteilen, könne dieser Abstand nur durch eine selbständige Gestaltung erreicht werden. Ob eine selbständige Gestaltung vorliege, hänge wesentlich von [X.] vier Kriterien ab: Der eigenständige schöpferische Gehalt des Abstracts sei umso größer, je stärker es das Originalwerk komprimiere und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken mitteile. Die [X.]ndividualität des Abstracts sei um-so größer, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Es [X.] ferner darauf an, inwieweit das Abstract Passagen aus dem Originalwerk wörtlich oder fast wörtlich übernehme; dabei habe die wörtliche Übernahme rein beschreibender [X.]egriffe außer [X.]etracht zu bleiben, weil insoweit kein Gestal-tungsspielraum bestehe. Schließlich sei die Wertentscheidung des Art. 5 Abs.1 GG zu berücksichtigen, der nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen, son-dern auch die bloße [X.]erichterstattung schütze. 29 Unter [X.]erücksichtigung dieser Kriterien sei bei den in Rede stehenden Abstracts (noch) von einer freien Nutzung auszugehen. Die [X.]eklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren [X.]en auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert. Sie habe deren Gedankengang in der Weise modifi-ziert, dass Passagen, die im Original weiter vorn zu finden seien, im Abstract eher am Ende der Darstellung auftauchten und umgekehrt. Die wörtliche Über-nahme von Textpassagen aus den [X.]en in die Abstracts habe sich auf einzelne Worte oder knappe Wortfolgen beschränkt und sei teilweise wegen deren deskriptiven Charakters kaum vermeidbar gewesen. Der [X.] des Abstracts müsse eine möglichst hohe inhaltliche Authentizität anstreben und sei darin durch Art. 5 Abs.1 GG geschützt. 31 Das [X.]erufungsgericht hat sodann am [X.]eispiel von drei Abstracts, die nach seinen Feststellungen besonders weitgehende Übereinstimmungen mit den [X.]en aufweisen (darunter die oben im Tatbestand wieder-gegebene Zusammenfassung der Rezension —Revolution im [X.]), [X.], dass unter [X.]erücksichtigung der von ihm aufgestellten Kriterien eine freie Nutzung vorliege. Die übrigen sieben Abstracts sind nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts erst recht als freie Nutzung zu werten, weil deren Überein-stimmungen mit den [X.]en weniger weitreichend sind. Diese [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts ist rechtlichen [X.]edenken aus-gesetzt. Das [X.]erufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die [X.]eurteilung, ob ein Abstract als abhängige [X.]earbeitung oder freie [X.]enutzung eines Originalwerkes anzusehen ist, nicht die herkömmlichen, sondern beson-dere Maßstäbe gelten (dazu 1). Das [X.]erufungsgericht hat seiner [X.]eurteilung, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der [X.] auszugehen, zudem unvollständige Feststellungen zugrunde ge-legt (dazu 2). 32 (1) [X.]ei der Frage, ob in freier [X.]enutzung eines geschützten älteren Wer-kes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es nach [X.] Rechtsprechung des Senats entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie [X.]enutzung setzt - wie das [X.]erufungsgericht noch zutreffend an-genommen hat - voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen 33 - 16 - ([X.] 122, 53, 60 - [X.]; [X.], Urteil vom 29. April 1999 - [X.] ZR 65/96, [X.] 141, 267, 280 - [X.] Tochter, mwN). [X.]n der Regel ist diese Voraussetzung er-füllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten [X.] im neuen Werk zurücktreten, so dass die [X.]enutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werk-schaffen erscheint ([X.] 122, 53, 60 - [X.]; [X.] 141, 267, 280 - [X.] Tochter; [X.], Urteil vom 20. März 2003 - [X.] ZR 117/00, [X.] 154, 260, 267 - [X.], mwN). Der für eine freie [X.]enutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten ei-genpersönlichen Zügen des benutzten Werkes kann - selbst bei deutlichen Übernahmen - aber auch gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehn-ten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren [X.] hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall kann - anders als das [X.]erufungsgericht gemeint hat - davon gesprochen werden, dass die entlehnten individuellen Züge des älteren Werkes im neueren Werk —verblassenfi ([X.] 122, 53, 60 f. - [X.]; [X.] 141, 267, 280 f. - [X.] Tochter; [X.] 154, 260, 268 - [X.]). Auf den inneren [X.] kommt es vor allem bei Fallgestaltungen an, in denen eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk es erfordert, dass dieses und sei-ne Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Die häufigste Fallgestaltung dieser Art ist die Parodie. [X.]ei ihr kommt der innere Abstand in einer antithematischen [X.]ehandlung zum Ausdruck (vgl. [X.] 122, 53, 60 f. - [X.]; [X.] 141, 267, 281 - [X.] Toch-ter; [X.] 154, 260, 268 - [X.]). 34 Das [X.]erufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei einem Abstract komme es ähnlich wie bei einer Parodie darauf an, ob dieses einen so großen 35 - 17 - inneren Abstand zum benutzten Werk einhält, dass es als selbständig anzuse-hen ist. Der Zweck eines Abstracts besteht zwar in der Mitteilung des [X.]nhalts der [X.]. Ein Abstract muss den [X.]nhalt der [X.] aber entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts nicht zwangsläufig in einer Weise mitteilen, dass die Eigenheiten der [X.] erkennbar bleiben. Die urheberrechtlich geschützte, schöpferische Eigenart einer [X.]uchre-zension liegt in aller Regel nicht in ihrem [X.]nhalt, sondern in ihrer Form und ins-besondere in ihren Formulierungen. [X.]ei einem Schriftwerk kann die [X.] geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Ge-dankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen ([X.], Urteil vom 16. Januar 1997 - [X.] ZR 9/95, [X.] 134, 250, 254 f. - C[X.]-infobank [X.]; Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.] ZR 199/96, [X.] 141, 329, 333 f. - Tele-[X.]nfo-CD). Soweit [X.] eines Schriftwerkes dagegen allein im innovati-ven Charakter seines [X.]nhalts liegt, kommt ein [X.]sschutz nicht in [X.]e-tracht ([X.], Urteil vom 11. April 2002, [X.], 958, 959 = [X.], 1177 - Technische Lieferbedingungen). Der gedankliche [X.]nhalt eines Schrift-werkes muss einer freien geistigen Auseinandersetzung zugänglich sein (Schri-cker/[X.], [X.], 4. Aufl., § 2 [X.] Rn. 59 und 84). Die einem Schriftwerk zugrunde liegende [X.]dee ist daher urheberrechtlich grundsätzlich nicht geschützt (Schricker/[X.] aaO § 24 [X.] Rn. 19; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 24 Rn. 22, jeweils mwN). Anders kann es sich verhalten, wenn diese [X.]dee eine individuelle Gestalt angenommen hat, wie dies beispielsweise bei der eigenschöpferischen Gestaltung eines Romanstoffs der Fall ist. Dann kann die auf der individuellen Phantasie des Dichters beruhende Fabel wie etwa der Gang der Handlung, die Charakteristik der Personen oder die Ausgestaltung von Szenen urheberrechtlich geschützt sein ([X.] 141, 36 - 18 - 267, 279 - [X.] Tochter). Eine [X.]uchrezension enthält jedoch keine solche Fa-bel, sondern erschöpft sich regelmäßig in einer Darstellung und [X.]eurteilung des besprochenen Werkes. 37 Es ist nach der Lebenserfahrung ohne Weiteres möglich, den gedankli-chen [X.]nhalt eines Schriftwerks - und so auch den [X.]nhalt einer [X.]uchrezension - in eigenen Worten zusammenzufassen. Genießt das Schriftwerk - wie in aller [X.] eine [X.]uchrezension - allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung [X.], so stellt eine solche Zusammenfassung grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie [X.]enutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 [X.] dar (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1980 - [X.] ZR 106/78, [X.] 1981, 352, 354 und 355 - Staatsexamensarbeit). Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, ist zu prüfen, ob eine abhängige [X.]earbeitung oder eine freie [X.]enutzung vorliegt. Für diese Prüfung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, bedarf es keiner besonderen Maßstäbe, sondern gelten die hergebrachten Grundsätze. Danach kommt es darauf an, ob die [X.] trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein [X.] neues Werk anzusehen ist (vgl. [X.] 122, 53, 58 f. - [X.] ; [X.], Urteil vom 8. Juli 2004 - [X.] ZR 25/02, [X.] 2004, 855, 857 = [X.], 1293 - Hun-defigur). (2) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Feststellungen, auf denen die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts beruht, bei den in Rede stehenden Abstracts sei von einer freien Nutzung der [X.]en auszugehen, unvollstän-dig sind. 38 - 19 - Die Feststellung des [X.]erufungsgerichts, die wörtliche Übernahme von Textpassagen aus den [X.]en in die Abstracts habe sich auf [X.] Wörter oder knappe Wortfolgen beschränkt, ist zwar insofern richtig, als die wörtlich übernommenen Stellen nur einen kleinen Teilausschnitt der jeweili-gen [X.] darstellen. Das [X.]erufungsgericht hätte jedoch auch be-rücksichtigen müssen, welchen Anteil die übernommenen Stellen an den [X.] haben. Aus der von den Klägerinnen vorgelegten Gegenüberstellung von Abstracts und [X.]en geht hervor, dass viele Abstracts zu ei-nem großen oder sogar zum größten Teil aus wörtlich übernommenen Original-textste[X.]len bestehen. Auch wenn die wörtlichen Übernahmen, wie das [X.]s angenommen hat, wegen des deskriptiven Charakters von Text-passagen teilweise kaum vermeidbar gewesen sein mögen, haben zahlreiche Abstracts in erheblichem Umfang gerade die besonders aussagekräftigen und originell formulierten Wendungen der Originalkritiken übernommen. 39 So besteht die Zusammenfassung der Rezension —Revolution im [X.] nahezu vollständig aus Formulierungen, die wörtlich aus der [X.] übernommen worden sind. Von diesen Formulierungen mögen die Aussagen, für die Rezensentin —beschränkt sich [X.] [–] auf eine langatmige Ausbreitung von [X.] und —trotz des erzählerischen [X.] bleiben Figuren und Orte für die Rezensentin farblosfi teilweise [X.] sein. Daneben übernimmt die Zusammenfassung aus der [X.] jedoch - wie auch das [X.]erufungsgericht nicht verkennt - in erheblichem Ma-ße ausdrucksstarke Passagen. Dazu gehören die Feststellungen, aus Sicht der Rezensentin habe der Autor —in einer Mischung aus feuchten [X.] und der Montage schönster [X.]ildungszitate aus der [X.] [–] sein [X.] verpasst und sei —der [X.]‚ ins [X.] der sechziger [X.] misslungen. Dazu zählen ferner die Aussagen, —gewohnt [X.] - 20 - Stefano [X.] am [X.]eginn des Romans mit [X.], [X.] und [X.] und —was die Rezensentin in den Kurzgeschichten des Autors in einer Mischung aus trocken geschilderter Alltäglichkeit und sorgsam dosierten Einbrüchen des Surrealen zu verzaubern vermag, wirkt in dem [X.] auf sie nur bemüht originellfi. Die Feststellung des [X.]erufungsgerichts, die [X.]eklagte habe die oft um ein Vielfaches ausführlicheren [X.]en auf etwa sechs bis neun Zeilen komprimiert, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Abstracts die [X.]en oft nicht in eigenen Worten zusammenfassen, sondern schlicht da-durch verkürzen, dass sie einerseits ganze Abschnitte und Sätze der [X.] weglassen (vorwiegend solche, die den [X.]nhalt des rezensierten Werkes wiedergeben) und andererseits besonders aussagekräftige und mar-kante Formulierungen wörtlich stehenlassen (überwiegend solche, die eine [X.]e-wertung des besprochenen [X.]uches enthalten). Allein die Auswahl der Textstel-len für die Zusammenfassungen ist mit [X.]lick auf den geringen Umfang der Ori-ginalrezensionen von nur etwa einer D[X.]N-A4 Seite jedenfalls nicht als eine er-hebliche schöpferische Leistung anzusehen. 41 Soweit das [X.]erufungsgericht ausgeführt hat, die [X.]eklagte habe den Ge-dankengang der [X.]en in der Weise modifiziert, dass Passagen, die im Original weiter vorne zu finden seien, im Abstract eher am Ende der [X.] auftauchten und umgekehrt, ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der abweichende Aufbau den Abstracts eine schöpferische Eigenart verleiht, gegenüber der die schöpferische Eigenart der [X.]en zurücktritt (vgl. [X.], [X.] 1981, 352, 354 - Staatsexamensarbeit). Davon abgesehen sind bei einigen Abstracts die aus den [X.] übernommenen Stellen in der ursprünglichen Reihenfolge aufgeführt. So folgt auch die [X.] - 21 - menfassung der Rezension —Revolution im [X.] weitgehend dem Ge-dankengang der Vorlage. 43 cc) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, das für die Abgrenzung zwi-schen einer abhängigen [X.]earbeitung und einer freien [X.]enutzung bisweilen he-rangezogene Abgrenzungskriterium, wonach eine abhängige [X.]earbeitung [X.], wenn eine Ersetzung des Originals durch die [X.]earbeitung zu besorgen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Daher könne die Frage, inwieweit [X.]s Kriterium eine Stütze im Gesetz finde, offenbleiben. Die Revision rügt ohne Erfolg, die in Rede stehenden Abstracts seien entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichtes dazu geeignet und bestimmt, die Lektüre der [X.]en zu ersetzen. Sie seien daher nicht als freie [X.]enutzungen im Sinne von § 24 [X.], sondern als abhängige [X.]earbeitungen im Sinne von § 23 [X.] einzustufen. 44 Für die [X.]eurteilung, ob eine abhängige [X.]earbeitung oder eine freie [X.]e-nutzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen. Dieses Kriterium besagt nichts über die schöpferische Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem älte-ren Werk, die nach der gesetzlichen Regelung für die Abgrenzung zwischen abhängiger [X.]earbeitung und freier [X.]enutzung allein maßgeblich ist (vgl. [X.]er-ger/[X.]üchner, [X.], 151, 153 f.; [X.], [X.] 1998, 561, 562; [X.], Abstracts und andere [X.]nhaltsmitteilungen im [X.], 2006, [X.] und 221). Das Kriterium der Ersetzung wird in Rechtsprechung und Schrifttum daher auch ganz überwiegend nicht zur Abgrenzung zwischen [X.] [X.]earbeitung und freier Nutzung, sondern zur Abgrenzung zwischen 45 - 22 - einer zulässigen und einer unzulässigen [X.]nhaltsangabe herangezogen (dazu sogleich unter C [X.] 2 d). 46 d) Soweit Abstracts als abhängige [X.]earbeitungen von [X.] anzusehen sind, lässt sich, wie das [X.]erufungsgericht mit Recht angenom-men hat, auch aus § 12 Abs. 2 [X.] nicht das Recht herleiten, diese Abstracts ohne Zustimmung der Urheber zu verwerten. Nach dieser [X.]estimmung ist es dem Urheber vorbehalten, den [X.]nhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche [X.]nhalt oder eine [X.]eschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. Teilweise wird angenommen, aus § 12 Abs. 2 [X.] ergebe sich im [X.], dass jedermann berechtigt sei, den [X.]nhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, wenn das Werk selbst oder der wesentliche [X.]nhalt oder eine [X.]eschreibung des Werkes mit Zustimmung des [X.] sei. Diese [X.]erechtigung bestehe grundsätzlich auch dann, wenn es sich bei der [X.]nhaltsmitteilung oder [X.]nhaltsbeschreibung um eine [X.]earbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 [X.]) handele. [X.]n einem solchen Fall dürfe der [X.]nhalt des Werkes allerdings nur dann ohne Einwilligung des Urhe-bers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes öffentlich mitgeteilt oder [X.] werden, wenn dies der Unterrichtung der Öffentlichkeit über den [X.]n-halt des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes diene und die unmittelbare Kenntnisnahme des Werkes durch Lesen, Anhören oder [X.]etrachten nicht er-setze (vgl. Schricker/[X.] aaO § 12 [X.] Rn. 29; Haberstumpf in [X.]üscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, [X.], Medienrecht, 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 13; [X.], Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., [X.]; Rehbinder, [X.], 16. Aufl., Rn. 511; [X.], [X.] 1973, 4, 7; Hacke-mann, [X.] 1982, 262, 267 f.; [X.] in Festschrift für [X.], 2003, 47 - 23 - S. 21, 30 ff.; Müsse, Das Urheberpersönlichkeitsrecht unter besonderer [X.]e-rücksichtigung der [X.] und der [X.]nhaltsmitteilung, 1999, [X.]; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 12 [X.] Rn. 25; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 12 [X.] Rn. 21). Nach anderer Ansicht, der sich das [X.]erufungsgericht angeschlossen hat, darf auch die Mitteilung oder [X.]eschreibung des [X.]nhalts eines Werkes, das mit Zustimmung des [X.] veröffentlicht ist, jedenfalls dann nicht ohne Einwilli-gung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden, wenn diese [X.]nhaltsmitteilung oder [X.]nhaltsbeschreibung eine [X.]earbeitung oder Umgestaltung des Werkes (§ 23 Satz 1 [X.]) darstellt ([X.], [X.]-RR 2004, 65, 69; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 12 Rn. 24; [X.]ullinger in [X.]/[X.]ullinger, [X.], 3. Aufl., § 12 [X.] Rn. 22; [X.], [X.] 4/2008 [X.]). 48 Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Die [X.]estimmung des § 12 Abs. 2 [X.] regelt einen zusätzlichen Schutz des [X.] vor der Veröffentli-chung seines Werkes, nicht aber eine [X.]eschränkung seiner Rechte nach der [X.]; was nach der [X.] zulässig ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, darunter den [X.]estimmungen der §§ 23, 24 [X.] ([X.], [X.]-RR 2004, 65, 69; vgl. auch [X.] aaO S. 186 ff.). 49 Ohne die Regelung des § 12 Abs. 2 [X.] wären zwar bloße [X.]nhaltsan-gaben - also solche, die das [X.] nicht verletzen - urheberrechtlich zulässig ([X.] aaO S. 21, 31). Daraus folgt aber nur, dass § 12 Abs. 2 [X.] den Schutz des [X.] vor der [X.] seines Werkes erwei-tert. Eine Einschränkung der Rechte des [X.] nach der [X.] 50 - 24 - seines Werkes lässt sich hieraus nicht - auch nicht im Umkehrschluss - herlei-ten. Für die [X.] nach der [X.] eines Werkes gelten vielmehr auch für [X.]nhaltsangaben die allgemeinen Regeln. Soweit eine [X.]nhaltsangabe zugleich als [X.]earbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre [X.] oder Verwertung nach § 23 Satz 1 [X.] daher nur mit Einwilligung des [X.] des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig. Es kann nicht angenommen werden, dass die Anwendung der allgemei-nen Regeln es in den meisten Fällen nicht erlauben würde, kurze Zusammen-fassungen fremder Werke zu verfassen, ohne die die [X.]nformationsflut nicht zu bewältigen wäre (Haberstumpf in [X.]üscher/[X.]/[X.] aaO § 12[X.] Rn. 13). Dem Verfasser der Zusammenfassung eines Schriftwerkes ist es im Allgemeinen möglich, einen ausreichenden Abstand zum Originalwerk zu wah-ren. [X.]hm steht grundsätzlich die ganze [X.]andbreite sprachlicher Ausdrucksmög-lichkeiten zur Verfügung, so dass er das fremde Schriftwerk zumeist in eigenen Worten zusammenfassen kann. An der Übernahme von Formulierungen, die in dem in Rede stehenden Gebiet gebräuchlich sind, ist er nicht gehindert (vgl. [X.], [X.] 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Die Wiedergabe des ge-danklichen [X.]nhalts des Originalwerkes steht ihm frei (vgl. oben unter C [X.] 2 b cc [1]). 51 3. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das [X.]erufungsgericht den Antrag zu [X.] als unbegründet angesehen hat, soweit er auf eine Verletzung des [X.] an einzelnen Worten und Wortfolgen der jeweiligen [X.] gestützt ist. 52 Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, ein [X.]sverstoß sei auch nicht unter dem Aspekt der unzulässigen Vervielfältigung der wörtlich 53 - 25 - übernommenen Textpassagen gegeben. Die zum Teil aus nur einem Wort, zum Teil aus einer Folge mehrerer Wörter bestehenden Textpassagen stellten keine dem [X.]chutz zugänglichen Sprachwerke dar. Wollte man das anders sehen, könnten knappe und knappste Wortfolgen, die aus mitunter nur zwei bis drei [X.]egriffen bestünden, monopolisiert werden. Jeder Autor müsste gewärti-gen, bei Verwendung dieser Wortfolgen auf Unterlassung in Anspruch genom-men zu werden. [X.]m Übrigen seien Zitate derartiger Wortfolgen durch das Zitat-recht des § 51 Nr. 2 [X.] gedeckt. Die gegen diese [X.]eurteilung gerichteten [X.] der Revision greifen nicht durch. Zwar können auch kleine Teile eines Werkes [X.]sschutz ge-nießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] darstellen ([X.], Urteil vom 26. Februar 2009 - [X.] ZR 142/06, [X.] 2009, 1046 Rn. 43 = [X.], 1404 - [X.], mwN). [X.] dieser Voraussetzung kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urhe-berrechtlicher Schutz zukommen (vgl. zu Art. 2 [X.]uchst. a der Richtlinie 2001/29 des [X.] und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmoni-sierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutz-rechte in der [X.]nformationsgesellschaft, ferner [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.]-6569 = [X.] 2009, 1041 Rn. 30-51 und insbesondere Rn. 44-48 - [X.]nfopaq [X.]nternational A/S/[X.]; dazu [X.], [X.] 2009, 1019). Allerdings wird bei sehr kleinen Teilen eines Sprach-werkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - [X.]s-schutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. [X.], Urteil vom 31. April 1953 - [X.] ZR 110/52, [X.] 9, 262, 266, 267 f. - Lied der Wildbahn [X.]; Schricker/[X.] aaO § 2 [X.] Rn. 68; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 2 [X.] Rn. 76 f.). 54 - 26 - Nach diesen Maßstäben ist es entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht einzelnen Wörtern und Wortfolgen in den [X.]en für sich genommen nicht als urheberrechtlich geschützt angesehen hat. 55 56 [X.]. Markenrechtliche Ansprüche Die Anträge zu [X.], [X.][X.] und [X.] sind unbegründet, soweit sie auf eine Verlet-zung der zugunsten der Klägerin unter anderem für [X.] ein-getragenen Marken —[X.] und —[X.]fi gestützt sind. 57 Das [X.]erufungsgericht hat hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin aus § 14 Abs. 5 und 6 [X.] offengelassen, ob die [X.]eklagte die Marke —[X.]fi markenmäßig benutzt und ob eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) oder eine Rufausbeutung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) vorliegt. Die [X.]enutzung der Marke erfolge jedenfalls nicht in unlauterer Weise (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) und verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 23 Nr. 2 [X.]). Diese [X.]eurteilung hält einer Nachprüfung stand. 58 Nach der Vorschrift des § 23 Nr. 2 [X.], die Art. 6 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] umsetzt, hat der [X.]nhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als [X.] über Merkmale von Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art oder ihre [X.]eschaffenheit, im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die [X.]enutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Anwendung dieser [X.]estimmung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn beim angegriffenen Zeichen die Vor-aussetzungen einer markenmäßigen Verwendung vorliegen. [X.]m Rahmen dieser 59 - 27 - Regelung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob derjenige, der das fremde Zeichen beschreibend benutzt, auf diese [X.]enutzung angewiesen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das angegriffene Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften der Dienstleistungen verwendet wird und die [X.]e-nutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 [X.]) oder - mit den damit inhaltlich übereinstimmenden Worten des § 23 [X.] - nicht gegen die guten Sitten verstößt ([X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.] ZR 42/07, [X.] 181, 77 Rn. 27 - [X.], mwN). Diese Voraus-setzungen sind im Streitfall erfüllt. Die [X.]eklagte weist mit der Angabe —Notiz zur [X.]fi darauf hin, dass ihre Zusammenfassungen in der —[X.]fi erschienenen [X.]en zum Ge-genstand haben. Sie benutzt das Zeichen —[X.]fi damit als Angabe über ein Merkmal ihrer Dienstleistung im Sinne von § 23 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juni 2008 - [X.] ZR 169/05, [X.], 798 Rn. 19 = [X.], 1202 - POST [X.]; vgl. zu Art. 6 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] [X.], Urteil vom 25. [X.] 2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.]-1017 = [X.], 318 Rn. 43 f. = [X.], 299 - [X.]/[X.]). Diese [X.]enutzung des Zeichens verstößt - anders als das [X.]erufungsgericht angenommen hat - auch dann nicht gegen die guten Sit-ten, wenn die Zusammenfassungen das [X.] an den [X.] verletzten. Die [X.]eurteilung der Sittenwidrigkeit einer Zeichenbenutzung erfordert zwar eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ([X.], [X.], 798 Rn. 21 - POST [X.]; [X.] 181, 77 Rn. 29 - [X.], mwN). Für die [X.]eurteilung, ob die [X.]enutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt, ist es jedoch nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammen-hang mit einer [X.]sverletzung steht. 60 - 28 - Die Verwendung des Zeichens —[X.]fi erfolgt auch nicht in unlauterer Weise im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. [X.]nsoweit gelten dieselben Er-wägungen, die der Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 [X.] entgegenstehen (vgl. [X.], [X.], 798 Rn. 26 - POST [X.], mwN). 61 [X.][X.] Wettbewerbsrechtliche Ansprüche 62 1. Die von der Klägerin mit den Anträgen zu [X.], [X.][X.] und [X.] erhobenen [X.] sind unbegründet, soweit sie auf einen Verstoß gegen das Wettbe-werbsrecht unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 9 UWG) gestützt sind. 63 Nach Ansicht des [X.]erufungsgerichts fällt der [X.]eklagten keine vermeidba-re Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UWG) zur Last. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus. Die [X.]eklagte weise bei ihren Abstracts dar-auf hin, dass es sich um eine —Notiz zur [X.]fi handele und versehe ihre [X.] mit dem [X.] —[X.] Der durch-schnittlich informierte [X.]nternetnutzer könne daher nicht auf den Gedanken kommen, das Abstract sei mit der [X.] in der —[X.]fi identisch. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr erscheine ausgeschlossen. Der mit den [X.]esonderheiten des [X.]nternet hinlänglich vertraute, durchschnittlich aufge-klärte und aufmerksame Nutzer wisse, dass es im [X.]nternet eine Vielzahl von [X.]nformationsdiensten gebe, die Presseerzeugnisse auswerteten, und dass [X.] Dienste mit den Presseunternehmen, deren Erzeugnisse ausgewertet wür-den, weder identisch noch wirtschaftlich verflochten seien. Eine unlautere [X.] (§ 4 Nr. 9 [X.]uchst. [X.]) sei gleichfalls nicht gegeben. [X.] nutze die [X.]eklagte durch den Hinweis, dass die Abstracts auf der 64 - 29 - Grundlage von [X.]-[X.]en erstellt seien, die Wertschätzung der [X.]en aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen im Sinne von § 4 Nr. 9 [X.]uchst. [X.], weil die [X.]eklagte nach § 24 [X.] befugt sei, ihre [X.] als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten. Aus demselben Grund liege keine den geschriebenen Tatbeständen des § 4 Nr. 9 UWG gleichzustellende unbillige [X.]ehinderung vor. Diese [X.]eurteilung hält im Ergebnis einer Nachprüfung stand. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden [X.] können [X.] vom [X.]estehen von Ansprüchen aus [X.] gegeben sein, wenn be-sondere [X.]egleitumstände vorliegen, die außerhalb der Sonderschutztatbestän-de des [X.]sgesetzes liegen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.] ZR 259/00, [X.] 156, 1, 17 - Paperboy, mwN). Die [X.] ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche damit, dass die Zusammenfassun-gen zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über deren betriebliche Herkunft führten, die Wertschätzung der [X.]en unangemessen ausnutzten und die Verwertung der [X.]en behinderten. Sie macht damit [X.]egleitumstände geltend, die nicht in den Schutzbereich des [X.] fallen. 65 Durch die [X.]estimmung des § 4 Nr. 9 UWG ist der ergänzende wettbe-werbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber inhalt-lich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiterhin gelten ([X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.] ZR 124/06, [X.], 80 Rn. 20 = [X.], 94 - L[X.]KEa[X.][X.]KE, mwN). Danach kann das Angebot eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere 66 - 30 - Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen ([X.], [X.], 80 Rn. 21- L[X.]KEa[X.][X.]KE, mwN). So verhält es sich, wenn die Nach-ahmung zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt (§ 4 Nr. 9 [X.]uchst. a UWG), die Wertschätzung der nachgeahm-ten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 9 [X.]uchst. [X.]) oder Mitbewerber unlauter behindert (vgl. dazu [X.], Urteil vom 11. Januar 2007 - [X.] ZR 198/04, [X.], 795 Rn. 50 = [X.], 1076 - Handtaschen, mwN). Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz scheitern im Streitfall bereits daran, dass die [X.]en keine wett-bewerbliche Eigenart haben. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine [X.]e-sonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Juni 2008, [X.], 1115 Rn. 20 = [X.], 1510 - [X.]CON; [X.], 80 Rn. 22 - L[X.]KEa[X.][X.]KE). Das [X.]erufungsgericht hat nicht festgestellt und die Klägerinnen haben auch nicht behauptet, dass die interessierten Verkehrskreise an der [X.] Ausgestaltung oder bestimmten Merkmalen der [X.]en er-kennen können, dass diese aus der [X.] Allgemeinen [X.]ung stammen. Desgleichen ist nicht ersichtlich, dass die [X.]en - ungeachtet ih-rer [X.] Qualität - [X.]esonderheiten aufweisen, die ihnen wettbewerbliche Eigenart verleihen könnten. 67 2. Soweit die Klägerin die mit den Anträgen zu [X.], [X.][X.] und [X.] geltend ge-machten Ansprüche auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten [X.]ehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) gestützt hat, [X.] - 31 - nen diese Ansprüche nicht mit der vom [X.]erufungsgericht gegebenen [X.]egrün-dung verneint werden. 69 Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, eine unlautere [X.]ehinderung sei nicht gegeben, weil die [X.]eklagte nach § 24 [X.] befugt sei, ihre Abstracts als selbständige Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten. Diese [X.]eur-teilung beruht auf der nicht hinreichend begründeten Annahme des [X.]erufungs-gerichts, die [X.]eklagte sei nach § 24 [X.] befugt, ihre Abstracts als selbständi-ge Werke ohne Zustimmung der Klägerin zu verwerten (vgl. oben unter C [X.] 2 c). Zu der Frage, ob die Abstracts - wie die Klägerin geltend macht - objektiv dazu bestimmt und geeignet sind, den [X.]ezug der [X.]en überflüssig zu machen, weil sie bereits die notwendige Entscheidungshilfe für oder gegen den Kauf des [X.]uches geben, oder ob sie - wie die [X.]eklagte einwendet - die Verwer-tung der [X.]en sogar fördern, weil sie zu deren Lektüre ermun-tern, hat das [X.]erufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine abschließenden Feststellungen getroffen. D. Danach ist auf die Revision der Klägerin das [X.]erufungsurteil unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das [X.]erufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des [X.]s an den [X.]en gestützten Antrags zu [X.] und hin-sichtlich der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Ge-sichtspunkt der gezielten [X.]ehinderung gestützten Anträge zu [X.], [X.][X.] und [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. 70 [X.]m Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]erufungsgericht 71 - 32 - zurückzuverweisen, da die Sache aufgrund der vom [X.]erufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif ist. 72 Soweit der Antrag zu [X.] auf eine Verletzung urheberrechtlicher [X.] gestützt ist, wird das [X.]erufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob es sich bei den in Rede stehenden Abstracts um [X.]earbeitungen oder Umgestal-tungen der [X.]en handelt, die nach § 23 Satz 1 [X.] nicht ohne Zustimmung der Urheber der [X.]en veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Diese [X.]eurteilung kann bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 2/3 O 172/06 - O[X.], Entscheidung vom 11.12.2007 - 11 U 75/06 -

Meta

I ZR 12/08

01.12.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2010, Az. I ZR 12/08 (REWIS RS 2010, 870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 870

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