Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. IX ZR 281/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1172

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. September 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO §§ 138 Abs. 1, 287, 444; BGB §§ 252, 675, 667a)Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rück-gabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung,infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erli[X.]n zu haben, [X.] nach den Umständen dazu führen, daß an die Substantiierung [X.] in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zustellen sind.b)Gelingt dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umständen nachausreichenden Sachvortrags der von ihm gemäß § 287 ZPO zu führendeBeweis nicht und beruht dies möglicherweise darauf, daß ihm die vomrechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, geht die Unmöglich-keit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters.[X.], Urteil vom 27. September 2001 - [X.]/00 -OLG Köln [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 27. September 2001 durch [X.] Kreft und [X.], [X.], Raebel und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Be-rufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] befaûte sich seit 1993 mit dem Ankauf sowie der Weiter-verûerung bestimmter Artikel an Groûabnehmer. Im Januar 1994 [X.] den Beklagten, der damals als Steuerberater ttig war, mit der Erledigungihrer steuerlichen Angelegenheiten. Der Beklagte ha[X.] die [X.] und die Bilanzen zu erstellen sowie die [X.] 3 -Der Beklagte hat weder die Voranmeldungen abgegeben noch die Bi-lanzen gefertigt. Die [X.] kigte das Vertragsverltnis im April 1995.Durch zwei im August 1995 erwirkte einstweilige Verfwurde dem [X.] aufgegeben, die Buchhaltungsunterlagen herauszugeben und der [X.] deren Verbleib zu erteilen. Diese hat die Unterlagen [X.] auch in der Folgezeit nicht erhalten.Die [X.] hat behauptet, sie habe im Februar 1996 [X.] dieLieferung von 14.200 Stck Gartencandles und 16.000 Plastik-Kleiderschr-ken an die Firma O. sowie 14.000 Trekkingruckscken an die Firma [X.], weil ihr die [X.] den Erwerb dieser [X.] von der [X.], zu der sie in gescftlicher Verbin-dung gestanden habe, nicht gewrt worden sei. Die Finanzierung sei ge-scheitert, weil sie die von dem Kreditinstitut angeforderten Bilanzen aus [X.] Beklagten zu verantwortenden [X.] habe vorlegen k.Durch das Scheitern der [X.] ihr Gewinne von 78.810 [X.] DM und 115.220 DM entgangen.Die [X.] hat vom Beklagten Schadensersatz in [X.] zuzlich Zinsen verlangt. Das [X.] hat die Klage [X.]. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil besttigt. Mit [X.] verfolgt die [X.] den geltend gemachten Anspruch [X.] 4 [X.]:Die Revision [X.]t zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurckverweisung der Sache an die Vorinstanz.[X.] Beklagte hat nach dem unstreitigen Sachverhalt in zweifacher Hin-sicht die ihm aus dem Steuerberatervertrag der [X.]ir obliegen-den Pflichten schuldhaft verletzt.1. Er hat trotz Mahnung die ihm rtragene Aufgabe, die Bilanz [X.] dasJahr 1994 zu erstellen, nicht erfllt. Der Beklagte hat nicht dargetan, [X.] er ander Erledigung aus von ihm nicht zu vertretenden [X.] war. [X.] er behauptet, die [X.] habe ihm nicht alltigten Unterlagen zurVerfstellt. Jedoch hat er nicht benannt, welche Stcke angeblich ge-fehlt haben, und auch nicht [X.], der [X.]ir entsprechendekonkrete Angaben gemacht zu haben. Der Beklagte ist daher mit seiner Lei-stung in Verzug geraten (§ 285 BGB). Anders als in dem Fall, der dem Senats-urteil [X.]Z 115, 382 zugrunde lag, hat er nicht lediglich eine vom Finanzamtgesetzte Frist versmt. Vielmehr ist der Beklagte trotz Mahnungen seinerAuftraggeberin unttig geblieben und hat die aufgrund des [X.] geschuldeten Arbeiten nicht ausge[X.]t.- 5 -2. Nachdem der [X.] beendet worden war, [X.] Beklagte der [X.] die ihm zur Durch[X.]ung des erteilten Auftragsrlassenen Gegenstzurckzugewren (§§ 675, 667 BGB). Dies hatder Beklagte hinsichtlich der zur Erstellung der Bilanzen erhaltenen Gescfts-unterlagen ebenfalls schuldhaft versmt.[X.] Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die[X.] Liefervertrmit den Firmen [X.] die genannten Artikelgeschlossen ha[X.], die wegen des Scheiterns der Zwischenfinanzierung stor-niert wurden. Fr die revisionsrechtliche Prfung ist daher von diesem Vorbrin-gen der [X.] auszugehen.I[X.] Berufungsgericht hat den geltend gemachten Ersatzanspruch alleindeshalb verneint, weil die [X.] nicht substantiiert dargelegt habe, [X.] siebei Vorlage der Bilanzen den zur Vorfinanzierung der drei Gescfttig-ten Kredit erhalt[X.]. Die [X.] darlegen mssen, [X.] eine Bankaufgrund der tatschlich gegebenen, durch die Bilanzen oder [X.] Auswertungen belegten gescftlichen Gesamtsituation zur [X.] bereit gewesen wre. Entsprechende Voraussetzungen habe sie- 6 -nicht in ausreichendem [X.] aufgezeigt. Die Betriebsergebnisse der [X.] und 1996 deuteten nicht auf ein hohes Potential [X.] kftige Umstze hin.Der Vortrag der [X.] lasse auch nicht erkennen, [X.] sie den Banken [X.] zur Verfstellen k.Der [X.] [X.] §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO hinaus keineweitere Beweiserleichterung zugute. Trotz der [X.], die [X.] die Kl-gerin infolge des vom Beklagten zu verantwortenden Verhaltens eingetretenseien, [X.] sie ihre wirtschaftliche Situation mindestens in groben Zr-stellen mssen. Das sei auch in der Berufungsinstanz nicht geschehen. [X.] habe die [X.] die Kreditentscheidung auch davn-gig gemacht, [X.] die [X.] Zahlen [X.] das Gescftsjahr 1996 vorlege. [X.] sei nicht der Beklagte verantwortlich.Diese Aus[X.]ungen greift die Revision mit Erfolg als rechts- und verfah-rensfehlerhaft [X.] Das Berufungsgericht [X.] die Darstellung der [X.] zu dem [X.] behaupteten Schaden nicht als unsubstantiiert [X.]) [X.] und damit erheblich, wenner Tatsachen vortrt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind,den geltend gemachten Anspruch zu begr. Der Umfang der insoweit er-forderlichen Darlegung richtet sich dabei wesentlich nach dem, was der Partei- unter Bercksichtigung der Einlassung des Gegners - ren [X.] und mlich ist ([X.], Urt. v. 11. April 2000 - [X.], [X.], 1306; v. 19. Juli 2001 - [X.], [X.], 1756, 1757).- 7 -Im Streitfall verlangt die [X.] entgangenen Gewinn. Ihr kommt daherdie Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Nach dieser [X.] als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewlichen Lauf der [X.] nach den besonderen Umsts Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeiterwartet werden konnte. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn [X.] den [X.], [X.] der Gewinn [X.] erzielt worden wre, als [X.] er ausgeblie-ben wre (Senatsurt. v. 1. Oktober 1987 - [X.], [X.], 200, 204).Allerdings ist Voraussetzung [X.] die Anwendung der dem Gescigtsti-gen [X.], [X.] er [X.] die [X.] eine Sctzung erforderlichen An-kfungstatsachen darlegt und nach § 287 ZPO beweist (Senatsurt. v. 1. Ok-tober 1987, aaO; [X.], Urt. v. 17. Februar 1998 - [X.], [X.],1633, 1634; v. 3. Mrz 1998 - VI ZR 385/96, [X.], 1634, 1635). [X.] jedoch an das Vorbringen des [X.] keine zu hohen Anforderungengestellt werden. Insbesondere ist zu bercksichtigen, was ihm in [X.] durch den [X.] verursachten Geschehens billigerweise zugemutetwerden kann ([X.], Urt. v. 17. Februar 1998, aaO; v. 3. Mrz 1998, [X.]) Diese Grundstze hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht [X.] beachtet und daher die Anforderungen an das Vorbringen des [X.]n deutlicrspannt. Entgegen der im Berufungsurteil vertretenen [X.] hat die [X.] Tatsachen behauptet, aus denen hervorgeht, [X.] ihrbei Vorlage der vom Beklagten nicht erstellten Bilanz der Kredit wahrscheinlichbewilligt worden wre.aa) Die [X.] hat vorgetragen, ihr sei im Jahre 1994 von der Volks-bank R. [X.] die Abwicklung ihrer [X.] ein Kredit zum Wareneinkauf von- 8 -598.000 DM sowie ein Kontokorrentkredit von 100.000 DM zur [X.] worden. Die [X.] seien ordnungs[X.] abgewickelt worden. Derda[X.] tigte Kredit sei Ende des Jahres 1995 noch in [X.] 135.000 [X.] Anspruch genommen worden, weil nach den Vertragsbedingungen der [X.] ein Warenpaket mit diesem Einkaufswert - Verkaufspreis ca. 240.000 DM -zur Nachdisposition habe zur [X.] mssen. Infolge einer Glo-balabtretung vom 7. November 1994 seien die [X.] inso-weit voll gesichert gewesen. Die [X.] habe [X.] die im Jahre 1995 beabsich-tigten [X.] mit den Firmen [X.], deren voraussichtlichen finanziel-len Erfolg sie aufgrund der mit den Abnehmern getroffenen Vereinbarungenhabe belegen k, lediglich eine Weitergewrung der Kredite in dem [X.]. Diese [X.] seien mit dem Bankdirektor [X.] besprochen worden. Dieser habe die Bereitschaft [X.], die [X.]zu finanzieren, sofern die [X.] die Bilanz [X.] das Jahr 1994 vorlege, [X.] sich sogar mit in die Bemingeschaltet, die Bilanz vom [X.] zu erhalten. Wegen der dem Kreditinstitut [X.] § 18 KWG bei [X.] 500.000 DM obliegenden Verpflichtung, sich die wirtschaftlichen [X.] des Antragstellers offenlegen zu lassen, sei die Finanzierung nur [X.] abgelehnt worden, weil die zwingend erforderliche Bilanz nicht habe [X.] werden k.bb) Dieses Vorbri[X.] das Berufungsgericht veranlassen mssen,die Beweise zu erheben, die von der [X.] [X.] die Behauptung, die vom [X.] zu vertretenden Vertragsverletz[X.]n den geltend [X.] verursacht, angetreten worden sind. Zwar ist es im Ansatz richtig, [X.]die [X.] Vorlage der Bilanz dann wohl nicht zur Kreditgewrung ge[X.]t[X.], wenn sich daraus eistiges wirtschaftliches Ergebnis [X.] die [X.] 9 -gerin er[X.]. Zu diesem Punkt kann sich die [X.] aber gerade [X.] nicht konkret ûern, weil die maûgeblichen Unterlagen im Besitz [X.] sind und ihr vertragswidrig vorenthalten werden. Schon deshalbrfen an die Darlegung der [X.] in diesem Punkt nur geringe Anforderun-gen gestellt werden. Es [X.] , wenn sich aus ihrem rigen Vorbrin-gen Anzeichen da[X.] ergeben, [X.] die Bilanz ein solches die weitere Kreditge-wrung [X.]des Ergebnis wahrscheinlich nicht aufgewies[X.].Solche Hinweise lassen sich der Darstellung der [X.] in mehrfacher Hin-sicht entnehmen.Die [X.] hat [X.] sich in Anspruch genommen, sie habe auf [X.] eines Kredits von insgesamt knapp 700.000 DM die [X.] desJahres 1994 erfolgreich abgewickelt. Mit einem entsprecstigen Er-gebnis der von den Firmen [X.] neu erteilten [X.] zu rechnengewesen. Der Direktor der [X.] sei aufgrund der bisherigen [X.] mit der [X.] sowie der Nachweise, die er r die neu verein-barten [X.] erhalten habe, entschlossen gewesen, bei Vorlage der Bilanzdie Finanzierung zu gewren. Die [X.] hat weiter eine betriebswirtschaft-liche Auswertung [X.] das Jahr 1995 vorgelegt, die einen Gewinn von67.622 DM ermi[X.]lt, und sich auf Zeugen- und Sachverstigenbeweis zumdamaligen finanziellen Zustand ihres Betriebes berufen. Damit hat die [X.]geeignete Ansatzpunkte [X.] eine Beweiserhebung geliefert, die [X.] § 287ZPO zu dem Ergebnis gelangen kann, die [X.] bei Vorlage der [X.] erhalten. Das Berufungsurteil vermag nicht aufzuzeigen,[X.] das Vorbringen der [X.] einschlieûlich der von ihr vorgelegten Ge-scftsunterlagen von vornherein nicht geeignet war, bei Einziehung der [X.] -getretenen Beweise eine Wahrscheinlichkeitsaussage im Sinne der Klage zutreffen.cc) Die rechtliche Wertung des Berufungsgerichts lût sich auch nichtauf das Schreiben der [X.] vom 8. November 1999 gr. [X.] dieses keine Aussage darr, ob der Kredit bei Vorlage der [X.] worden wre. Es [X.] dort lediglich, die Kreditan[X.]age habe ohneVorlage der Bilanz nicht weiter bearbeitet werden k. Diese allgemein ge-haltene Stellungnahme [X.] jedoch nicht aus, [X.] eine das Vorbringen der[X.] umfassend auswertende Tatsachenaufklrung zu einem [X.] den erho-benen Ansprucstigen Ergebnis gelangt.2. Das Berufungsurteil ist zudem von einer rechtlich verfehlten Beurtei-lung der Beweislast [X.] den der [X.] durch die Pflichtverletzung des [X.] angeblich entstandenen [X.].Die Tatrichter gehen davon aus, die [X.] scheitere mit dem erhobe-nen Anspruch, wenn die Beweisaufnahme dazu, ob ihr der Kredit bei [X.] Bilanz gewrt worden wre, zu einem non liquet [X.]e. Diese [X.] den im Streitfall gegebenen Besonderheiten nicht gerecht. Zwar trifft [X.] Regeln grundstzlich den [X.] die Beweislast [X.] den Ursa-chenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Im Streitfall istjedoch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung eine differenzierte Be-trachtungsweise geboten.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommen [X.] bis hin zur Umkehr der Beweislast in Betracht, wenn jemandeinen Gegenstand vernichtet oder vernichten lût, obwohl [X.] ihn erkennbar [X.] 11 -[X.] jenem eine Beweisfunktion zukommen kann, oder er dem Gegner auf son-stige Weise die Beweis[X.]ung schuldhaft unmlich macht ([X.], Urt. [X.] November 1984 - [X.], [X.], 312, 314; v. 1. Februar 1994- VI ZR 65/93, NJW 1994, 1594, 1595). Eine entsprechende Regelung hat§ 444 ZPO [X.] bestimmte Flle der Urkundenbeseitigung [X.]. Dem darin enthaltenen Rechtsgedanken hat dichstrichterliche Recht-sprechung einen allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatz entnommen. [X.] einer ihm obliegenden Rechtspflicht dem Gegner die Benutzung vonzur Beweis[X.]tigten Unterlagen schuldhaft unmlich macht, darf [X.] aus einem solchen Verhalten keine beweisrechtlichen Vorteile zie-hen ([X.], Urt. v. 15. November 1984, aaO; v. 1. Februar 1994, aaO). Deshalbist im Arzthaftungsrecht anerkannt, [X.] dem Patienten eine Beweiserleichte-rung zugute kommen kann, der in [X.], weil [X.] aus Verschulden des [X.], der si[X.] sorgfltig aufbe-wahren mssen, verloren gegangen sind ([X.], Urt. v. 21. November 1995- VI ZR 341/94, NJW 1996, 779, 780 f).Im Streitfall trifft den beklagten steuerlichen Berater ebenfalls der [X.], der [X.] die Benutzung von Unterlagen, die sie ihm zur Erfllung ei-gener Obliegenheiten aus dem Vertragsverltnis rlassen ha[X.], auf derenRckgabe sie einen Rechtsanspruch hat und die sie zur Beweis[X.]ung ben-tigt, schuldhaft unmlich gemacht zu haben. Diese Pflichtverletzung wiegt [X.] schwer, weil der Beklagte einer vertraglichen Aufgabe zur [X.] Interessen seiner Mandantin [X.] hat und ihm zudem minde-stens grobe Fahrlssigkeit zur Last fllt.- 12 -b) ût sich nicht [X.], [X.] die [X.] bei ordnungs[X.]erRckgabe der Gescftsunterlagen mit ihrer Hilfe den Beweis [X.] [X.]enk, [X.] ihr der Kredit gewrt worden wre, so geht die Ungewiûheit rdiesen Punkt zu Lasten des Beklagten, der ihr den Beweis durch [X.] vertraglichen Schutzpflicht unmlich gemacht hat. Nur auf diese [X.] vermieden, [X.] der Beklagte im Prozeû allein deshalb eistigereRechtsstellung erlangt, weil er der ersten Pflichtverletzung (Verzug mit der [X.]) eine weitere (die Unterlassung der Rckgabe der Ge-scftsunterlagen) hinzugeft hat. Der Beklagte wird dadurch nicht unange-messen belastet. Die Beweiserleichterung greift erst ein, wenn der [X.] - wie im Streitfall die [X.] - seinerseits hinreichend substantiiert die[X.] die Schadensentstehung maûgeblichen, aus seinem Wahrnehmungs- [X.] herrrenden Tatsachen vorgetragen und unter [X.] hat, dem Tatrichter also eine umfassende Wrdigung aller Umstdes Einzelfalles ermlicht und dieser die danach gebotene Beweisaufnahmedurchge[X.]t hat. Ist dem [X.] auf diese Weise der [X.] § 287 ZPO zu[X.]ende Beweis jedoch nicht gelungen und beruht dies mlicherweise auf [X.] Berater zu verantwortenden, zugleich eine Verletzung vertraglicherPflichten darstellenden Beweisvereitelung, ist es angemessen, die Unmlich-keit der Tatsachenaufklrung rechtlich zu dessen Lasten ausschlagen zu las-sen.- 13 -IV.Die Sache ist daher zu erneuter Verhandlung an die Vorinstanz [X.]. Dabei macht der Senat von der Mlichkeit des § 565 Abs. 1Satz 2 ZPO Gebrauch.Das Berufungsgericht wird nunmehr die aufgrund des Vorbringens der[X.] gebotene Beweisaufnahme durchzu[X.]en und sodann unter Beach-tung der vom Senat aufgezeigten beweisrechtlichen Grundstze zu wrdigenhaben, ob hier davon auszugehen ist, [X.] die [X.] bei Vorlage der [X.] zumindest der Herausgabe der Gescftsunterlagen alsbald nach Ki-gung des [X.] die begehrte Finanzierung der drei [X.]wahrscheinlich erhalt[X.]. Sollte dies zu bejahen sein, wird der [X.] entgangenen Gewinn nach den Regeln der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 [X.] sctzen haben.[X.]

Meta

IX ZR 281/00

27.09.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. IX ZR 281/00 (REWIS RS 2001, 1172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1172

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