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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILIX ZR 266/00Verkündet am:17. Januar 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: jaBNotO §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1; BGB § 249 FbZum Ersatz eines Zinsschadens aufgrund einer unrichtigen notariellen Fälligkeitsbe-stätigung.BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 266/00 - [X.] [X.]2 -Der IX. Zivilsenat des [X.]hat auf die mliche [X.]17. Januar 2002 durch [X.]Kreft und die RichterStodolkowitz, Dr. Ganter, [X.]und [X.]Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]wird das Urteil des [X.][X.]vom 31. Mai 2000aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- aucr die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.]zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die [X.]nimmt den verklagten Notar wegen Amtspflichtverletzungauf Ersatz eines Zinsschadens in Anspruch.Mit von dem Beklagten [X.]vom 20. Juli 1995 kauftedie [X.]jeweils lastenfrei das lftige ideelle Miteigentum an den [X.](F.) und 0,8 Mio. DM (K.). Nach [X.]war der Kaufpreis zwei Banktage nach dem Datum der [X.]zu [X.]3 -Unter dem Datum vom 25. September 1995 zeigte der [X.]der Kl-gerin die [X.]des Kaufpreises fr das Objekt [X.]an. In dem [X.]es: "Die Löschung der in [X.]eingetragenen Grundpfandrechte ist ge-wrleistet". Am 28. September [X.]die [X.]den Kaufpreis [X.]zum 10. Oktober 1995 auf das vom Beklagten angegebene Nota-randerkonto. Der [X.]leitete ihn anschließend an die Verkferin weiter.Mit Schreiben vom 22. November 1995 teilte der [X.]der Klrinmit: "Es hat sich herausgestellt, daß der Grundschuldbrief bezlich desRechts III/1 (F.) nicht vorliegt." Der Brief war fr eine [X.]DM nebst 15 % Jahreszinsen ausgestellt. Er wurde mit [X.]Amtsgerichts [X.]vom 26. November 1996 fr kraftlos er-klrt.Die [X.]macht geltend, sie habe aufgrund der verfrten Fllig-keitsmitteilung des Beklagten einen Zinsschaden erlitten, weil sie den [X.]mit Hilfe eines von ihrem Alleingesellschafter und Gescftsfrer, [X.]Kredits finanziert habe. Hierzu hat sie einen Darlehensvertrag vom27. Juli r 2,1 Mio. DM vorgelegt. Den darin vereinbarten Zins - fr die[X.]vom 10. Oktober 1995 bis zum 30. November 1996 errechnet die [X.]in Höhe von 148.919,33 DM - hat sie nach ihrer Behauptung an[X.]bezahlt.Das [X.]hat der auf Ersatz dieses Betrages gerichteten Klagestattgegeben; das [X.]hat sie abgewiesen. Mit ihrer [X.]die [X.]ihr Klagebegehren [X.]4 -Entscheidungsgr:Die Revision [X.]zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.]Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begrt:Die Klage sei unschlssig. Es [X.]unterstellt werden, [X.][X.]eine fahrlssige Amtspflichtverletzung begangen habe. Diese habemlicherweise bei der [X.]sogar zu einem [X.]gefrt.Indes kr vorliegend eingeklagte Zinsschaden nicht die Folge der Amts-pflichtverletzung sein. Es fehle bereits an der schlssigen Darlegung einesKausalzusammenhangs zwischen dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 undder Kaufpreiszahlung durch die Klrin. [X.]habe [X.]der Klrinin Vollzug des Darlehensvertrags ein Darlr 2,1 Mio. DM gewrt. Die[X.]habe den Kaufpreis jedoch nicht aus diesem Kredit bezahlt, [X.]mit Hilfe einer von [X.]auf sein "Gesellschafterverwendungskonto" be-zahlten Einlage. [X.]mache die [X.]jedoch nicht geltend, son-dern Darlehenszinsen. Im rigen seien Einlagen nur begrenzt verzinslich.Nach dem klrischen Vortrag seien auch keine Zinsen aus dem Betrag von1,3 Mio. DM an [X.]gezahlt [X.]5 -II.Diese Ausfrungen halten einer rechtlichen Überprfung nicht stand.1. Der [X.]hat schuldhaft seine Amtspflichten verletzt (§ 19 Abs. 1Satz 1, § 24 Abs. 1 BNotO).Soll ein Notar im Rahmen der Vertragsabwicklung eine Flligkeitsbest-tigung erteilen, hat er die entsprechenden Tatsachen festzustellen und recht-lich zu prfen, ob die vertraglichen Voraussetzungen fr den Eintritt der Fllig-keit vorliegen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95, [X.]1997,325, 326; vom 17. Juni 1999 - IX ZR 100/98, [X.]1999, 1642, 1643). Gibt erdie Besttigung ab, obwohl noch nicht alle Voraussetzungen vorliegen, sohaftet er demjenigen, der auf die Besttigung hin zahlt, fr dessen "Verfr-hungsschaden" ([X.]96, 157, 165; BGH, Urteil vom 21. November 1996aaO).Im Zeitpunkt der Erteilung der Flligkeitsbesttigung war dischungdes unter [X.]eingetragenen Grundpfandrechts nicht gewrleistet. Zurschung einer Briefgrundschuld ist - neben der schungsbewilligung - dieVorlage des Grundschuldbriefs erforderlich (§ 1144 BGB; § 41 Abs. 1 Satz 1GBO). Solange dieser nicht vorliegt oder durch Ausschluûurteil fr kraftlos [X.]wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 GBO), kann dischung nicht erfolgen.- 6 -Der [X.]muûte dies wiss[X.]deshalb erkennen k,[X.]seine Besttigung vom 25. September 1995 falsch war.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klrinschlssig dargetan, [X.]ihr durch den Notarfehler ein Schaden entstanden ist.a) Zur Schlssigkeit einer Klage ist insoweit nicht mehr zu fordern, als[X.]sich die geltend gemachte Rechtsfolge aus dem als richtig zu unterstellen-den Tatsachenvortrag des Klrs ableiten [X.](vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; v. 25. Februar 1988 - IX ZR139/87, NJW-RR 1988, 1488). Dabei ist auch dem Klr stiges eigenesoder unstreitiges Tatsachenvorbringen zu bercksichtigen (vgl. Zller/Greger,ZPO 22. Aufl. vor § 128 Rn. 10 und vor § 253 Rn. 23).Da sich die Urschlichkeit einer Amtspflichtverletzung fr den geltendgemachten Schaden danach beurteilt, welchen Verlauf die Dinge bei [X.]Verhalten genommtten und wie die Vermslage des Betroffe-nen wre, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen, [X.]gehandelt [X.](st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom [X.]- IX ZR 88/98, [X.]2000, 1808, 1809), ist im vorliegenden Fall der Klage-vortrag schlssig, wenn sich aus ihm entnehmen lût, [X.]sich die verfrteZahlung des Kaufpreises fr das Objekt [X.]nachteilig auf das Vermr[X.]ausgewirkt hat.b) Das ist der Fall, weil die [X.]behauptet, die verfrte [X.]Finanzierungskosten ausgelst, die bei der vertragsgemûen sterenZahlung nicht angefallen [X.]7 -Im einzelnen hat die [X.]vorgetragen, sie habe am 27. Juli 1995 [X.]des Immobilienerwerbs mit ihrem Alleingesellschafter und Ge-scftsfrer [X.]einen Darlehensvertrag geschlossen. Darin habe [X.]sich ver-pflichtet, ihr den Kaufpreis von 2,1 Mio. DM darlehenshalber zur Verfzustellen. Umgekehrt habe sie, die Klrin, sich verpflichtet, dieses Darlehen zuverzinsen, und zwar in [X.]Zinssatzes, den [X.]fr von ihm selbst bei derL. (im folgenden: Bank) in Anspruch genommene Kredite zu zahlen habe, zu-zlich eines Aufschlages von 2 %. Den Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995hat die [X.]vorgelegt.Weiter hat die [X.]dargelegt, [X.]habe am 6. Oktober 1995 [X.]zum 10. Oktober 1995 auf ihr Konto Nr. 17515 bei der besagten[X.]den Betrag von 2,1 Mio. DM rwiesen, und hierzu den Überweisungs-trr vorgelegt. Am 10. Oktober 1995 sei ein Betrag in gleicher H, der sichaus Teilzahlungen von 1,3 Mio. DM und 0,8 Mio. DM zusammensetze, von [X.]Konto abgeflossen, und zwar an den Beklagten zum Zwecke der Bezah-lung des Kaufpreises. Die beiden Überweisungstrr und den [X.]10. Oktober 1995 hat die [X.]ebenfalls zu den Akten gereicht.[X.]hat die [X.]vorgetragen, die in der [X.]vom 10. [X.]bis 30. November 1996 entsprechend dem [X.]seien von ihr bezahlt worden.c) [X.]des Berufungsgerichts beruhen - wie [X.]zu Recht rt - teils auf der Auûerachtlassung wesentlichen Prozeû-stoffs (§ 286 ZPO), teils auf materiell-rechtlichen Fehlern.- 8 -aa) Das Berufungsgericht hat gemeint, es fehle "bereits an einemschlssigen kausalen Zusammenhang" zwischen dem [X.]des [X.]und der Kaufpreiszahlung durch die Klrin, weil [X.]vorgelegten Darlehensvertrages das Darlehen der [X.]"zur freienVerf" habe gewrt werden sollen, der Zeitpunkt der Darlehensgewh-rung nicht genannt worden und keine Zurckzahlung des Darlehens nach [X.]der angeschafften Immobilien vorgesehen gewesen sei.Dabei hat das Berufungsgericht zum einen nicht bercksichtigt, [X.]die[X.]im Zusammenhang mit dem Kauf der fraglichen Immobilien [X.]hatte, weil sie - auch nach dem Vortrag des Beklagten - den Kaufpreisnicht aus eigenen flssigen Mitteln bezahlen konnte. Es lag also nahe, [X.]die[X.]ein Darlehen aufnahm. Der Darlehensvertrag datiert vom 27. Juli1995; er wurde somit gerade eine Woche nach der Beurkundung des [X.]abgeschlossen. In der Prmbel des Darlehensvertrags ist- was das Berufungsgericht zwar erwt, aber nicht gewrdigt hat - ausdrck-lich auf den vorausgegangenen [X.]Bezug genom-men. Hinzu kommt, [X.]der Darlehensbetrag auf 2,1 Mio. DM lautete, also ge-nau auf die Kaufpreissumme.Zum anderen spricht der Umstand, [X.]es in Nr. 3 des Darlehensvertra-ges heiût: "Die Verzinsung des Darlehens erfolgt ab dem Tage, an dem [X.]das Darlehen zur freien Verft", entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts nicht zwingend gegen die beabsichtigte Verwen-dung des Darlehens zur Finanzierung des Kaufpreises. Es handelt sich - [X.]Revision mit Recht geltend macht - um eine Regelung zum Beginn der Ver-- 9 -zinsung und nicht um eine solche zum Verwendungszweck. [X.]ha[X.]esder Darlehensgeber, weil er zugleich Gescftsfrer der Darlehensnehmerinwar, selbst in der Hand, auf die Verwendung der Darlehensvaluta [X.]zunehmen. Letztlich kommt es auf die Frage, ob der [X.]das Darlehen zurBegleichung der Kaufpreisforderung aus dem [X.]freien Verfingermt worden war, auch gar nicht an, falls die Kle-rin die Darlehensvaluta tatschlich zur Bezahlung der [X.](dazu [X.]unter [X.]ist ferner der vom Berufungsgericht hervorgehobene Um-stand, [X.]der Zeitpunkt, zu welchem die Darlehensvaluta ausgereicht werdensollte, in dem Darlehensvertrag nicht genannt war. Ersichtlich hing dies damitzusammen, [X.]der Zeitpunkt der Kaufpreisflligkeit bei [X.]des [X.]noch nicht feststand.Der vom Berufungsgericht vermiûten Regelung, [X.]die Weiterverûe-rung der Kaufobjekte durch die [X.]die Pflicht zur Darlehensrckzahlungauslse, bedurfte es nicht. Der Gescftsfrer der [X.]konnte [X.]sich selbst als Darlehensgeber vereinbaren (zu § 181 BGB vgl. unten bb),[X.]die Laufzeit des Darlehens entsprechend [X.]wird. Auf eine derarti-ge Mlichkeit ist in Nr. 5 des Darlehensvertrags eigens hingewiesen. Im [X.]ist die Regelung in Nr. 6, wonach die Darlehensnehmerin berechtigt war,das Darlehen vor [X.]ganz oder teilweise zu tilgen, ersichtlich auf denFall gemzt, [X.]es der [X.]gelang, vor Ablauf von drei Jahren [X.]weiterzuverûern.- 10 -bb) Der - nicht weiter ausgefrten - Meinung des Berufungsgerichts, esfehle "an der schlssigen Darlegung einer rechtlichen Verpflichtung" der Kle-rin zur Entrichtung von Darlehenszinsen, kann nicht gefolgt werden. Die Kle-rin hat ihrer Darlegungslast durch Vorlage des Darlehensvertrages vom 27. Julit.[X.]dem [X.]des Darlehensvertrages das Verbot des [X.](§ 181 BGB) entgegengestanden habe, hat das [X.]festgestellt und der [X.]nicht geltend gemacht. Er hat im Gegenteilvorgetragen, es sei der [X.]unbenommen gewesen, bei ihrem Alleinge-sellschafter/Gescftsfrer ein Darlehen aufzunehmen, und in seinem Schrift-satz vom 12. April 1999 (Blatt 5) von dem Alleingesellschafter und Gescfts-frer gesprochen, der "von § 181 BGB befreit ist".Allerdings ist dem Darlehensvertrag (in Nr. 2) eindeutig nur zu entneh-men, [X.]das Darlehen verzinslich sein sollte. [X.]sollte sich [X.]an der Hsjenigen ausrichten, "den Herr W. [X.]fr von ihm beider L. in Anspruch genommene Kredite zu zahlen hat, zuzlich eines [X.]von 2 %". Die in dieser Hinsicht gegebene Unklarheit ist indessenunsclich.Die [X.]hat der Behauptung des Beklagten, [X.]habe bei der [X.]Kredite mit unterschiedlichen Zinsstzen aufgenommen, nicht wider-sprochen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich daraus aber we-der die Zinslosigkeit des Darlehens noch gar die Nichtigkeit des Darlehensver-trages. Vielmehr ist dessen [X.]gemû §§ 157, 242 BGB dahin auszulegen,[X.][X.]gemû § 315 BGB unter seinen mit der [X.]aktuell bestehenden Dar-- 11 -lehensvertrjenigen bestimmen durfte, dessen Zinssatz fr den der[X.]gewrten Kredit [X.]sein sollte. [X.]ein Darlehensvertragzwischen [X.]und der [X.]r mindestens 1,5 Mio. DM mit den in Ansatz ge-brachten Zinsstzen von 8,25 % und 7,98 % bestand, hat die [X.]mit ei-nem Schreiben der [X.]vom 11. Juli 1996 belegt. Es ist nicht erkennbar, daûdies - wie der [X.]meint - auf eine "unzulssige verdeckte Gewinnaus-scttung" hinauslaufe; gegebenenfalls [X.]dies auch nur steuerliche Auswir-kungen.Des weiteren ist der Darlehensvertrag nicht wegen [X.]hinsichtlich seiner Laufzeit unwirksam. [X.]Nr. 5 des [X.]sollte dieser eine Laufzeit von [X.]drei Jahren - mit derMlichkeit einer einverstlichen Verkrzung oder Verlrung - haben. InNr. 6 wurde der Darlehensnehmerin das Recht zugebilligt, das Darlehen vor[X.]ganz oder teilweise zu tilgen. Das stellt - entgegen der Meinung [X.]- keinen Widerspruch dar, sondern ist sinnvoll aufeinander bezogen.cc) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht schlssig dar-getan, [X.]der berweisung vom 6./10. Oktober 1995 von [X.]an die [X.]zugrunde liege, begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken.Das Berufungsgericht hat es selbst fr mlich gehalten, [X.][X.]der[X.]"in Vollzug des Darlehensvertrages vom 27. Juli 1995 ein Darlehenr 2,1 Mio. DM gewrt hat". Dann bedurfte die Annahme, die berweisungvon 2,1 Mio. DM vom 6./10. Oktober 1995 von [X.]an die [X.]habe mit [X.]nichts zu tun, triftiger Gr. Das gilt um so mehr, als- 12 -sich aus dem Vortrag der [X.]nicht ergibt, sie habe in dem fraglichen Zeit-raum von [X.]den Betrag von 2,1 Mio. DM zweimal erhalten.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Vermerk auf demberweisungstrr vom 6. Oktober 1995 "Einlage auf das Gesellschafterver-wendungskonto W. H." kein triftiger Grund, um die Schlssigkeit des [X.]in Frage zu stellen. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem ern-zenden Vortrag, wonach bei der [X.]bis Ende 1996 zwei "Verrechnungs-konten" ge[X.]worden seien, mlich die Konten Nr. 1990 ("Gesellschaf-tereinlagen") und Nr. 1900 ("Gesellschafterentnahmen"). Auf das KontoNr. 1990 seien smtliche Einzahlungen des Gescftsfrers [X.]gebucht wor-den und auf das Konto Nr. 1900 dessen smtliche Entnahmen. Zum [X.]seien die Konten saldiert worden. Die von [X.]durch berweisung vom6./10. Oktober 1995 gezahlten 2,1 Mio. DM seien auf dem Konto Nr. 1990, daszum Jahresanfang 1995 einen Bestand von 9.810.997,97 DM aufgewiesen ha-be, unter "Einlage WH" gebucht worden. Im Dezember 1995 sei die [X.]in [X.]553.931,79 DM eingebucht worden. [X.]Betrag seien die Zinsen aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995fr die [X.]vom 10. Oktober bis 31. Dezember 1995 enthalten gewesen. [X.]weiterer Einlagen und Entnahmen - allein in der [X.]von Ja-nuar bis Juni 1995 habe [X.]einen Betrag von 5.502.627,27 DM entnommen -habe die Kontensaldierung per 31. Dezember 1995 einen Stand der Gesell-schaftereinlagen in [X.]7.359.260,01 DM ergeben. Die im Jahr 1996 an-gefallenen Zinsen fr die Gesellschaftereinlagen seien im Dezember 1996 in[X.]532.281,26 DM eingebucht worden. Darin seien wiederum die Zin-sen aus dem Darlehensvertrag vom 27. Juli 1995 enthalten gewesen. Bis zum- 13 -September 1999 sei das - nunmehr als einheitliches Konto gefrte - Gesell-schafterverrechnungskonto auf 33.754, 37 DM zurckge[X.]worden.Die Ansicht des Berufungsgerichts, aus diesem Vortrag ergebe sich, daû[X.]mit der berweisung vom 6./10. Oktober 1995 kein Gesellschafterdarlehengewrt, sondern eine Gesellschaftereinlage erbracht habe, ist unrichtig. [X.]allerdings miûverstliche - Bezeichnung "Einlage" auf dem berweisungs-trr und die entsprechende Verbuchung auf einem "Gesellschaftereinlagen-konto" rechtfertigten keine derartige Schluûfolgerung. Wie das Berufungsge-richt im Ansatz nicht verkannt hat, dient eine Gesellschaftereinlage der [X.]bzw. Mehrung des haftenden Verms der Gesellschaft. [X.]es ausgeschlossen, die berweisung vom 6./10. Oktober 1995 als Einlageanzusehen. Das Stammkapital der [X.]betrug 51.000 DM. [X.]es nochnicht voll einbezahlt gewesen wre oder [X.]ein Kapitalersbeschluûvorgeltte, hat er nicht behauptet. Das Konto Nr. 1990 bei der Klrindiente - ebenso wie das "Komplementr"-Konto Nr. 1900 - lediglich internenbuchhalterischen Zwecken. Diese beiden Konten sollten ersichtlich die Geld-bewegungen erfassen, die - in beiden Richtungen - zwischen der [X.]unddem Alleingesellschafter [X.]stattfanden. Da auch "Entnahmen" vorkamen undjeweils zum Jahresende mit den "Einlagen" verrechnet wurden, kann es [X.]den auf dem [X.]verbuchten [X.]nicht um Einlagen imRechtssinne gehandelt haben. Diestten der Gesellschaft ltig verblei-ben mssen. [X.]ist der Bestand an "Einlagen" nach dem Vortrag der[X.]von fast 10 Mio. DM Anfang 1995 auf lediglich 33.754,37 DM im [X.]14 -II[X.]angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Grals im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO).1. Der [X.]hat [X.]geltend gemacht, der [X.]27. Juli 1995 sei ein "Scheingescft", [X.]aber vorgetragen, [X.]habeeinen "ohnedies ... aufgenommene(n) Kredit ... an die [X.]'durchgereicht'".Ein derartiges [X.]ist kein Scheingescft.2. Ferner hat der [X.]gemeint, das der [X.]von ihrem Allein-gesellschafter [X.]gewrte Darlehen habe kapitalersetzenden Charakter ge-habt. Deshal[X.]die [X.]keine Zinsen bezahlrfen; diese seien ihrzurckzuerstatten.Ob der [X.]ein derartiger Rckerstattungsanspruch zusteht, brauchtder [X.]nicht zu entscheiden. Die [X.]hat einen Schaden, weil sie - ver-anlaût durch die unrichtige Flligkeitsmitteilung des Beklagten - den Kredit vor-zeitig abgerufen und dafr Zinsen bezahlt hat. Diese tatschliche Vermn-seinbuûe wird durch einen etwaigen kapitalersatzrechtlichen [X.]nicht ausgeglichen. Ob dieser Anspruch besteht, mag der [X.]mit dem Darlehensgeber [X.]ausfechten. Er hat in entsprechender An-wendung des § 255 BGB einen Anspruch gegen die [X.]auf [X.]etwaigen Rckerstattungsanspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2001 - [X.]62/00, ZIP 2001, 1507, 1510 m.w.N.). Dieser Anspruch ist jedenfalls [X.]abtretbar, weil die [X.]zur Abtretung nur Zug um Zug gegen die- 15 -Schadensersatzleistung des Beklagten verpflichtet ist und auf diese Weisedem [X.]vollwertiger Ausgleich zuflieût (vgl. [X.]69,274, 282 ff; BGH, Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 83/00, [X.]2001, 204, 205,zVb in [X.]146, 105).3. Der [X.]hat einen Schaden mit der Erwstritten, durchihre frZahlung sei die [X.]auch vorzeitig Eigentmerin geworden undhabe deshalb ihr mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils verfolgtes Ziel, [X.]zu betreiben und als Meistbietende die andere [X.]zu erwerben, zeitiger in Angriff nehmen k. Da das Tei-lungsversteigerungsverfahren aber in jedem Falle gleich lang gedauert tte,wre der [X.]bei einer steren Zahlung des [X.]gleiche gewesen; er [X.]sich lediglich zeitlich verschoben.Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar hat die [X.]tatschlich dieandere [X.]im Wege der Teilungsversteigerung am 21. [X.]erworben. Sie hat indes behauptet, die Teilungsversteigerung habe sienur, um den vom Beklagten zu verantwortenden Schaden zu mindern, und erstbeantragt, als ihr ursprliches Vorhaben, die [X.]zu veru-ûern, wegen der fehlenden Lastenfreiheit des [X.]gescheitert sei. [X.]Behauptung hat das [X.]nach Beweisaufnahme fr erwiesen ge-halten. Die erstinstanzliche Beweiswrdigung hat der [X.]nicht angegrif-fen.Die [X.]ist zwar vorzeitig Eigentmerin geworden, hat damit abernicht - wie der [X.]in der [X.]geltend gemacht hat - dasmit dem Erwerb verfolgte wirtschaftliche Ziel erreicht. Wegen der eingetrage-- 16 -nen Belastung konnte sie tatschlich das Objekt nicht verûern. [X.]sie es - wie der [X.]in zweiter Instanz eingermt hat - auch [X.]Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die [X.]durch die [X.]des Kreditvertrags vom 27. Juli 1995 - ungeachtet der Frage, ob sieseinerzeit eistigeren Kredit [X.]erlangen k - nicht gegen ihreSchadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoûen. Denn am 27. [X.]ha[X.]der [X.]die Amtspflichtverletzung noch gar nicht begangenund war die [X.]in ihren gescftlichen Dispositionen noch frei.[X.]Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die [X.]ist zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie weiterer [X.]bedarf.Der [X.]hat bestritten, [X.]die [X.]tatschlich die geltend ge-machten Zinsen an ihren Gescftsfrer [X.]gezahlt hat. Zu den Zinszahlun-gen, die sich aus den von der [X.]vorgelegten [X.]das Gesell-schafterverrechnungskonto ergeben, hat die [X.]eine Bescheinigung ihrerSteuerberaterin vom 17. April 1998 vorgelegt. [X.]hat der Bankange-stellte U. bei seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage besttigt, [X.][X.]bei sei-ner [X.]r den gesamten Zeitraum vom 30. Juli 1995 bis 30. [X.]Kredite in [X.]mindestens 1,5 Mio. DM in Anspruch genommen unddafr die von der [X.]zugrunde gelegten Zinsen entrichtet habe. Falls sich- 17 -das Berufungsgericht danach noch nicht von der Wahrheit der Behauptung [X.]kann, wird es die noch ausstehenden Beweise erhebenmssen.Kreft Stodolkowitz Ganter [X.] Kayser
Meta
17.01.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2002, Az. IX ZR 266/00 (REWIS RS 2002, 4999)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4999
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