Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. II ZR 369/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4043

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILII ZR 369/00Verkündet am:18. März 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]:[X.]: jaGmbHG §§ 7, 8 Abs. 2, 11, 55-57a)Zur Frage der Bewe[X.]ung des Vermögens einer Vor-GmbH, deren In-gangsetzung in der [X.] zwischen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Ein-tragung in das Handelsregister bereits zu einer als Unternehmen [X.] Organisationseinheit gefüh[X.] hat.b)Die Leistung einer Bareinlage aus einer Kapitalerhöhung, durch die der [X.] eines Bankkontos zurückgefüh[X.] wird, kann auch dann zur [X.] erfolgt sein, wenn das Kreditinstitut der [X.] mit [X.] auf die Kapitalerhöhung auf einem anderen Konto einen Kredit [X.] stellt, der den [X.] erreicht oder übersteigt.c)Bei einer Kapitalerhöhung ist die Bareinlage schon dann zur (endgültig) [X.]ei-en Verfügung der Geschäftsführung geleistet worden, wenn sie nach [X.] in ihren uneingeschränkten [X.] ist und nicht an den Einleger zurückfließt (Aufgabe von [X.] 119,177 - Leitsätze b + c).- 2 -d)Bei der Anmeldung der [X.] Eintragung in das Handelsregi-ster hat die Gescfts[X.]ung zu versichern, [X.] der [X.] [X.] dieZwecke der [X.] (ltig) [X.]eien [X.] eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger [X.]worden ist.[X.], [X.] vom 18. Mrz 2002 - II ZR 369/00 - [X.] Halle- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 18. Mrz 2002 durch [X.] h.c. [X.]icht,[X.] Hesselberger, Prof. Dr. [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das U[X.]eil des [X.] vom 11. Dezember 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.], Verwalterin in dem [X.], verlangt von der Beklagten [X.] des [X.]es, der auf den von der Beklagten gehaltenen Ge-scftsanteil an der Gemeinschuldnerin [X.]. Dem liegt folgender [X.] -Die Gemeinschuldnerin ist mit Ve[X.]rag vom 3. Dezember 1991 errichtetworden. Nachdem ihr Stammkapital mit [X.] vom 12. August 1992 [X.] auf 51.000,00 DM e[X.] worden war, wurde die [X.] am13. Oktober 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung der [X.] am 13. September 1993. Mit [X.] vom 21. [X.] wurde das Stammkapital um weitere 600.000,00 DM auf 651.000,00 [X.]. Diese Kapitalerist nach Anmeldung am 29. Mrz 1995 am16. April 1998 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Beklagte erwarbden von ihr gehaltenen Gescftsanteil im Nennwe[X.] von 188.800,00 [X.] vom 23. September 1997. Zuletzt war sie an dem Stammkapital [X.] mit einem Betrag von 188.800,00 DM beteiligt.Die nach der Errichtung der [X.] und nach der ersten Kapitaler-flligen [X.] 50.000,00 DM und 1.000,00 DM sind ebenso [X.] aus der [X.] 21. Mrz 1994 hervorgegangenen Betrauf das bei der V.bank E. ge[X.]te Konto Nr. der [X.] eingezahlt worden. Zu dem [X.]punkt der Einzahlung der Be-trvon 50.000,00 DM und 1.000,00 DM trifft das Berufungsgericht [X.]; der Betrag von 600.000,00 DM ist in der [X.] bis zum 31. [X.] an die [X.] gezahlt worden.[X.] behauptet, der Rechtsvorr der Beklagten habe zwarden auf ihn entfallenden [X.] gezahlt; dieser habe jedoch nicht aus-gereicht, um die bereits bei Eintragung der [X.] bestehende [X.] zu beseitigen. Auch der aus der zweiten [X.] sei beglichen worden. Jedoch sei diese Leistung nicht zur [X.]eien [X.] 5 -gung der Gescfts[X.]ung erfolgt. Denn mit dem Betrag sei der [X.] das [X.]skonto von der V.bank E. der Gemeinschuldnerin ge-w[X.]e Überziehungskredit getilgt worden. Aus diesem [X.]unde sei die Beklagteverpflichtet, den aus diesen [X.] und Kapitalersvorfihren Anteil entfallenden Betrag von 188.800,00 DM noch einmal zu zahlen.Die Beklagte bestreitet, [X.] bereits vor Eintragung der Gemeinschuld-nerin in das Handelsregister eine Unterbilanz vorgelegen habe. Sie [X.], der von der V.bank E. auf dem Konto gew[X.]eRahmenkredit sei durch stillschweigend zustande gekommene [X.] den 31. Dezember 1993 hinaus [X.] worden. Ferner habe dieV.bank der Gemeinschuldnerin am 17. Mai 1994 aufgrund der [X.] 21. Mrz 1994 einen Investitionskredit in [X.] 2 Mio. DM gew[X.].Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat [X.]. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellungdes [X.]su[X.]eils.[X.]:Da die Klrin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-kanntgabe nicht ve[X.]reten war, ist r die sie betreffende Revision durch [X.] zu entscheiden (§§ 330, 557 ZPO). Das U[X.]eil beruht jedoch in-haltlich nicht auf der Smnis, sondern auf einer Sachprfung (vgl. [X.] 37,79, 82).- 6 -Die Revision der Beklagten [X.]t zur Zurckverweisung. Die von [X.] getroffenen Feststellungen tragen die Veru[X.]eilung der [X.] zur Zahlung des [X.]es nicht.1. a) Die Revision [X.] zu Recht, [X.] die Feststellungen des Berufungs-gerichtes zum Vorliegen einer Unterbilanz im [X.]punkt der Eintragung der [X.] rechtsfehlerhaft sind. Zwar ist die im Auftrag der Klrin von der[X.] erstellte [X.] entsprechend den Vorgaben [X.] des [X.]ates unter Zugrundelegung von Fo[X.][X.]ungswe[X.]enaufgestellt worden ([X.].U[X.]. v. 29. September 1997 - [X.], [X.]). Sie bercksichtigt aber nicht, [X.] die Gemeinschuldnerin in der [X.] Vor-GmbH in der [X.] von ihrer [X.]m 3. Dezember 1991 bis zu ih-rer Eintragung am 13. Oktober 1992 bereits gescftlich ttig gewesen ist. Hatdie Ingangsetzung der Vor-GmbH in der [X.] zwischen Errichtung und Eintra-gung in das Handelsregister durch Aufnahme der Gescftsttigkeit bereitsausnahmsweise zu einer Organisationseinheit ge[X.]t, die als Unternehmenanzusehen ist, das r seine einzelnen Vermswe[X.]e hinaus einen eige-nen Vermswe[X.] reprsentie[X.], [X.] [X.] die Zwecke der Unterbilanzhaftungdas Unternehmen im ganzen bewe[X.]et werden ([X.] 140, 35). Die Revisionzeigt auf, [X.] die Vor-GmbH bereits 30 Arbeitnehmer bescftigte und einenRahmenve[X.]rag mit der [X.]. abgeschlossen hatte. Das tte dem Berufungs-gericht Veranlassung zu der Prfung der Frage geben mssen, ob die Vor-GmbH bereits als selbstiges Unternehmen zu we[X.]en war. Soweit das derFall war, tte es auch eine entsprechend angepaûte Bewe[X.]ung des [X.] vornehmen mssen.- 7 -b) Die Revision [X.] ferner zu Recht, [X.] das Berufungsgericht keineAus[X.]ungen dazu macht, aus welchem [X.]und der Kapitalersbetragvon 1.000,00 DM nicht zur [X.]eien Ver[X.] Gescfts[X.]er geleistet [X.] sein soll. Die Beklagte hat dazu unter Beweisantritt behauptet, dieser Be-trag sei im August 1992 bar in die [X.]skasse entrichtet worden. Er-weist sich das als richtig, wird das Berufungsgericht entsprechend den Ausfh-rungen unter 1. prfen mssen, ob die Gemeinschuldnerin mit einer [X.] in das Leben getreten ist.2. a) Bei der rechtlichen Bewe[X.]ung der Zahlungsvorim Rahmender [X.] 21. Mrz 1994 geht das Berufungsgericht zwar [X.] davon aus, [X.] die [X.]eie Ver[X.] Gescfts[X.]r Einla-gemittel dann nicht ausgeschlossen ist, wenn mit dem [X.] ein [X.] zurckge[X.]t wird, der die Linie eines der [X.] eingermtenRahmenkredites nicht rschreitet. Denn in diesem Falle steht der Gesell-schaft weiterhin Liquiditt in Hs gezahlten [X.]es zur Verf-gung ([X.], U[X.]. v. 24. September 1990 - [X.], [X.], 1400, 1401;U[X.]. v. 3. Dezember 1990 - [X.], [X.], 445; vgl. auch U[X.]. v.10. Juni 1996 - [X.], [X.], 1466, 1467). Die Revision [X.] jedoch [X.], [X.] das Berufungsgericht diese Voraussetzungen rechtsfehlerhaft [X.] hat.b) Es steht zwar unstreitig fest, [X.] die V.bank E. den [X.] bis zum 31. Dezember 1993 be[X.]istet hatte. Aus dem reinstim-menden Vo[X.]rag der Pa[X.]eien ergibt sich jedoch, [X.] sie der Gemeinschuldne-rin die Überziehung des maûgebenden Kontos unter erheblicher Ausweitungdes [X.] zumindest bis zum 31. Dezember 1995 gestattet hat. Das- 8 -Berufungsgericht leitet seine Schluûfolgerung, [X.] der weiterhin gestattetenÜberziehung lediglich eine Duldung durch die V.bank, nicht aber eine [X.] Vereinbarung zwischen dieser und der Gemeinschuldnerin [X.] habe, vor allem aus dem Inhalt des Schreibens vom 12. Oktober 1993her. In diesem Schreiben hat die V.bank den Kreditrahmen [X.] e[X.] und gleichzeitig ausge[X.]t, [X.] der diesen Rahmenrsteigende Sollbetrag des Kontos nach den Angaben der Gemeinschuldne-rin durch die Gewinnspanne aus zwei [X.]oûprojekten in M. und F.zurckge[X.]t werden k. Dem steht jedoch die zumindest bis zum31. Dezember 1995 unter Ausweitung des [X.] gestattete Konto-rziehung entgegen. Daraus kann eine zwischen der Gemeinschuldnerinund der V.bank stillschweigend getroffene Vereinbarr die Verlrung- und Erweiterung - des [X.] dann hergeleitet werden, wenn dieV.bank den aus ihrem Schreiben vom 12. Oktober 1993 ersichtlichen [X.] nicht au[X.]echterhalten hat. Ob das der Fall war, hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt. Um zu einer abschlieûenden Beu[X.]eilung dieser Fragekommen zu k, [X.] es zu den Umst, die der r den31. Dezember 1993 hinaus festgestellten Überziehung des Kontos zugrundelie-gen, noch weitere Feststellungen treffen.c) Die Beklagte hat unter Beweisantritt ferner vorgetragen, die V.bankhabe der Gemeinschuldnerin mit Rcksicht auf die Ers Stammkapi-tals um 600.000,00 DM weitere Kreditzusagen gemacht. [X.] auch dasam 17. Mai 1994 gew[X.]e Investitionsdarlehen. Das Berufungsgericht hat [X.] eines wi[X.]schaftlichen Zusammenhanges zwischen der Kapitalerh-- 9 -hung und der Gewrung des Investitionsdarlehens als wahr unterstellt. [X.] jedoch, die Mlichkeit der Inanspruchnahme dieses Darlehens habe die[X.]eie Ver[X.] den [X.] deswegen nicht gewrleistet, weilKredittilgung und Krediteinrmung auf unterschiedlichen Konten vorgenom-men worden seien. Das ist, wie die Revision zutreffend [X.], rechtsfehlerhaft.Aus dem Vo[X.]rag der Beklagten folgt, [X.] die V.bank E. dasInvestitionsdarlehen von 2 Mio. DM der Gemeinschuldnerin deswegen gew[X.]hat, weil mit dem aus der Kapitalerstammenden [X.] andereDarlehensverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin zurckge[X.]t werdenkonnten. Da[X.] spricht insbesondere auch der Umstand, [X.] zwischen [X.] und der Zusage des Investitionsdarlehens weniger als zweiMonate gelegen haben. Erweist sich der Vo[X.]rag der Beklagten als richtig, istdavon auszugehen, [X.] zwischen Einlageleistung und der Darlehensgewh-rung ein rechtlicher und wi[X.]schaftlicher Zusammenhang besteht. Unter dieserVoraussetzung wre die Einlageleistung zur [X.]eien Ver[X.] Gescfts-[X.]ung der Gemeinschuldnerin erbracht worden. Zwar tte die V.bank E.mit der Einlageleistung eine Darlehensforderung verrechnet. Da die Ge-scfts[X.]ung jedoch aufgrund der Darlehensgewrung anderweitig [X.] in Hs [X.]es ausscfen konnte, war sie in der Ver[X.] den [X.] nicht beschrkt. Das Berufungsgericht wird daherdem Vo[X.]rag der Beklagten nachgehen und den dazu angebotenen Beweis er-heben mssen, um auch zu diesem Punkt die weiterhin erforderlichen Fest-stellungen treffen zu k.3. Die Leistung zur [X.]eien Ver[X.] Gescfts[X.]ung scheite[X.]auch nicht daran, [X.] im [X.]punkt des Antrages auf Eintragung der [X.] -in das Handelsregister mlicherweise die Voraussetzung der we[X.]-gleichen Deckung des [X.]es durch damit angeschaffte aktivie-rungsfige Gter (vgl. [X.] 119, 177) nicht mehr vorgelegen hat. Die Kle-rin hat dazu ausge[X.]t, die Einlagebetrseien zur Tilgung von Gliger-forderungen verwendet worden, die infolge berschuldung der [X.]nicht mehr we[X.]haltig gewesen seien. Die Beklagte hingegen behauptet, [X.], der ihr nach Leistung der Einlagen als Liquiditt zur Verfstan-den habe, sei in [X.] investie[X.] worden. Auf die Entscheidung dieserFrage kommt es jedoch nicht an.Allerdings weist die Klrin zutreffend darauf hin, [X.] die Gescfts-[X.]ung einer Kapitalgesellschaft nach dem zitie[X.]en [X.]atsu[X.]eil r den[X.] aus einer Kapitalervor dem [X.]punkt des [X.] nur unter dem Vorbehalt we[X.]gleicher Deckung ver[X.]f. [X.] mûten so eingesetzt werden, [X.] der [X.] ein dem [X.] Betrag entsprechendes [X.] (aaO S. 187). An dieserRechtspreclt der [X.]at nicht mehr fest. Gegen sie ist zu Recht einge-wandt worden, der Vorbehalt we[X.]gleicher Deckung komme nur dann in [X.], wenn Ver[X.] Einlagen, die zwischen dem [X.] und dem Antrag auf Eintragung der [X.] das Handels-register vorgenommen wrden, ilicher Weise das Erfordernis eines be-sonderen Gligerschutzes [X.] wie Ver[X.] Einlagen,die bei der [X.]zwischen der Errichtung der [X.] und dem [X.] auf ihre Eintragung geleistet werden. Das ist jedoch nicht der Fall, weil beider Kapitalerie Einlage - anders als bei der [X.] - an die bereitsbestehende [X.] geleistet wird und es deswegen besonderer Maû-nahmen zur Gewrleistung einer ordnungsgemûen Aufbringung des [X.] -kapitals nicht bedarf (Priester, ZIP 1994, 599, 602; vgl. dazu auch [X.], AG 1986, 106, 107 ff. und [X.]/[X.], [X.], 477,482 ff.). Auch der Ansicht, der Ersbetrag msse im [X.]punkt der [X.] durch das Reinvermr [X.]gedeckt sein (so [X.], [X.] [X.]eie Verf[X.] die Einlage von Kapi-talgesellschaften 1991, [X.] ff., ihm folgend [X.], [X.] 1993,189, 195) vermag der [X.]at nicht zu folgen. Soweit sie auf die Regelung des§ 210 Abs. 1 Satz 2 [X.] bzw. § 57 i Abs. 1 Satz 2 GmbHG gesttzt wird, nachder die eine Kapitalers [X.]smitteln anmeldenden [X.] versichern mssen, [X.] nach ihrer Kenntnis zwischen dem Stichtagder eingereichten Bilanz und dem Tag der Anmeldung keine die [X.] eingetreten sind, liegt dem kein allgemei-nes, auch [X.] die KapitalerEinlagen maûgebendes Prinzip zu-grunde. Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, [X.] mit dieser [X.] der [X.]raum rbrckt werden soll, der zwischen der das [X.] der umzuwandelnden Rcklagen nachweisenden Bilanz und dem An-meldungszeitpunkt liegt (Priester, ZIP 1994 aaO [X.]). Hffer ([X.] 1993,474, 482 f.) ist zwar zuzugestehen, [X.] sich nach dem Wo[X.]laut des Gesetzesder Gegenstand der [X.] in der [X.]eien Ver[X.] Gescfts-[X.]ung befinden [X.] (§ 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 188 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.§ 36 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Darin mag die Vorstellung des historischen Gesetz-gebers zum Ausdruck kommen, der die Kapitalerls (erweiternde) [X.] hat (vgl. [X.], [X.] und haftungs-rechtliche Stellung des Sacheinlegers bei Kapitale[X.]er besondererBercksichtigung der Banken 1970, [X.] ff.). Diese Vorstellung ist [X.]. Die Kapitaler[X.] zwar zu den der Entscheidung durch [X.] vorbehaltenen [X.]undlagengescften; sie [X.]t jedoch- 12 -nicht zu einer Verrung der Kapitalgesellschaft in ihrer Eigenschaft als [X.] Person, sondern [X.]t lediglich zu einer Erweiterung des nach der ge-setzlichen Konzeption dem Schutz der Gliger dienenden Haftkapitals. [X.], das der Deckung der e[X.]en Kapitalziffer dient, bei der Ka-pitalermittelbar der [X.] zuflieût, gelangt es in den [X.] und Handlungsbereich des gescfts[X.]enden Organs. Damit istder Vorgang der Mittelaufbringung abgeschlossen. Von diesem [X.]punkt an istdas gescfts[X.]ende Organ berechtigt und verpflichtet, im Rahmen seinerunternehmerischen Entscheidungs[X.]eiheit im Interesse der [X.] rdas eingebrachte [X.] verf. Anders ist das lediglich zu beu[X.]eilenin den Fllen verdeckter Sacheinlagen, bei denen die [X.] lediglichDurchgangsstation einer Leistung des Einlegers an sich selbst ist (vgl. dazu[X.] 113, 335) sowie bei der unmittelbaren Leistung an einen [X.]s-gliger, bei der jegliche Einwirkungsmlichkeit des Gescfts[X.]ers aus-geschlossen wird ([X.] 119, 177, 188 f.). Bei dieser Sachlage wohnt demWo[X.]laut der ange[X.]ten Vorschriften eirschieûende Tendenz inne, diedurch teleologische Reduktion auf den zutreffenden und erforderlichen Rege-lungsbereich zurckzu[X.]en ist.Danach ist davon auszugehen, [X.] bei der [X.] der Einlage schon dann zur [X.]eien Ver[X.] Gescfts[X.]ung er-bracht worden ist, wenn sie in ihren uneingeschrkten [X.] ist. Eine zeitliche [X.]enze [X.] diese Leistung wird lediglich durch [X.] eines [X.] gesetzt. Wird sie danach biszur Eintragung der [X.] das Handelsregister zu irgendeinem[X.]punkt ordnungsgemû ohne steren Rckfluû an den Einleger erbracht,hat der Einleger seine Leistungspflicht erfllt, so [X.] er von der [X.] -pflichtung [X.]ei wird. Die Versicherung des Gescfts[X.]ers hat dahin zu lauten,[X.] der Betrag der Einzahlung zur [X.]eien Ver[X.] Gescfts[X.]ung [X.]die Zwecke der [X.] eingezahlt und auch in der Folge nicht an denEinleger [X.] worden ist. Nach alledem kann die Beklagte nicht alsverpflichtet angesehen werden, die Einlage nochmals zu [X.] [X.] hat behauptet, die [X.]er seien im Umfange [X.] von ihren zugunsten der [X.] be[X.]eit worden. Schon aus diesem [X.]unde sei eineLeistung zur [X.]eien Ver[X.] Gescfts[X.]ung nicht erbracht worden.Das ist unrichtig. Trifft der Vo[X.]rag der Klrin zu, wre die Folge der Be[X.]ei-ung von der [X.] lediglich gewesen, [X.] die [X.] einen [X.] auf deren [X.] oder auf Leistung eines entsprechen-den Erstattungsbetrages tte. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob dieserAnspruch nur gegen den Rechtsvorr der Beklagten oder auch gegen [X.] besteht.5. Der Revision der Beklagten war aufgrund dieser [X.]. Die Sache war an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit es- gegebenenfalls nach erzendem Sachvo[X.]rag durch die Pa[X.]eien - [X.], die [X.] eine sachgemûe Entscheidung noch erforderlichenFeststellungen zu treffen. Dabei hat es erforderlichenfalls auch die weiterge-henden [X.] Revision gegen die von der [X.] erstellte Vorbela-stungsbilanz zu prfen.[X.]ichtHesselberger[X.]- 14 -[X.]Mke

Meta

II ZR 369/00

18.03.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. II ZR 369/00 (REWIS RS 2002, 4043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4043

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.