Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2016, Az. VI ZB 75/14

6. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13164

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Gegenstand

Berufungsbeschwer bei Widerruf einer Negativeintragung bei der Schufa


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2014 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

[X.]: bis 500,00 €

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der [X.] den Widerruf eines von der [X.] veranlassten [X.] in der Wirtschaftsauskunftei [X.] (nachfolgend: [X.]). Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, gegenüber der [X.] den [X.] schriftlich zu widerrufen und der [X.] mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von [X.] wiederhergestellt werden soll, als habe es den [X.] nicht gegeben. Es hat die Beklagte ferner verurteilt, eine erneute Mitteilung entsprechend dem streitgegenständlichen [X.] zu unterlassen und dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten zu erstatten. Den Streitwert hat es auf 10.000 € festgesetzt.

2

Das [X.] ist von einer Beschwer von bis zu 500 € ausgegangen und hat die Berufung der [X.] als unzulässig verworfen. Der Wert des Berufungsgegenstandes habe sich an dem Aufwand an Zeit und Kosten zu orientieren, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere. Dieser Aufwand sei gering. Er bestehe lediglich in der Erstellung eines kurzen Schreibens sowie dessen Übersendung an die [X.] und einer internen Anweisung an die Mitarbeiter, etwa per Rundmail bzw. Rundschreiben. Dass er Kosten von mehr als 100 € verursache, mache die Beklagte selbst nicht geltend. Die Beschwer der [X.] liege nicht deshalb über 600 €, weil sie als Folge des angefochtenen Urteils gezwungen sei, die Möglichkeiten der organisatorischen und informationstechnischen Veränderungen ihrer [X.] gegenüber der [X.] zu überprüfen. Denn die Beklagte sei nicht zur Umstellung ihrer Arbeitsabläufe insgesamt verurteilt worden, sondern lediglich zur Unterlassung sowie zum Widerruf einer konkreten, den Kläger betreffenden [X.]ung nebst Mitteilung an die [X.], dass der Zustand vor dem [X.] wiederhergestellt werden solle. Dass die Beklagte aus dem Urteil möglicherweise organisatorische Konsequenzen ziehe, beruhe auf einer die Beschwer nicht erhöhenden, eigenständigen Folgeentscheidung der [X.], die durch das erstinstanzliche Urteil allenfalls motiviert worden sei. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sei nicht vom Berufungsgericht nachzuholen. Zwar habe das [X.] den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Daraus lasse sich aber nicht entnehmen, dass es davon ausgegangen sei, die Beschwer der [X.] habe einen Wert in dieser Höhe, so dass sich eine Zulassungsentscheidung erübrige. Das Schweigen zur - nicht beantragten - Zulassung der Berufung sei deshalb als Nichtzulassung der Berufung zu werten. Dass der Einzelrichter den Rechtsstreit nicht der Zivilkammer zur Übernahme vorgelegt habe, wozu er verpflichtet gewesen wäre, wenn er der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen hätte, spreche ebenfalls für eine konkludente Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung.

II.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

2. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) eine Entscheidung des [X.] nicht.

5

a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] unter anderem, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und dem Berufungskläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - [X.], [X.], 471 Rn. 7 mwN; vom 19. Januar 2016 - [X.], juris Rn. 7). Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer zu sehen sein. Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - [X.] und VI ZB 2/11, [X.], 1272 Rn. 10 mwN; vom 13. Januar 2015 - [X.], aaO; vom 19. Januar 2016 - [X.], aaO). Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisions- oder [X.] allerdings nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - [X.], aaO mwN; vom 19. Januar 2016 - [X.], aaO; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.], [X.], 1067 Rn. 10 mwN). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor.

6

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer der [X.] durch die titulierten Ansprüche auf Widerruf des [X.]es und Mitteilung an die [X.] über die Wiederherstellung eines Zustandes unter Außerachtlassung des [X.] nach dem damit verbundenen Kostenaufwand bestimmt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Rn. 4937). Dafür das Verfassen eines kurzen, inhaltlich im Wesentlichen vorgegebenen Schreibens an die [X.], die Unterschrift durch eine bevollmächtigte Person sowie die [X.] heranzuziehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Widerruf des [X.] gegenüber der [X.] in Bezug auf Aufwand und Kosten die festgesetzte Beschwer nicht übersteigt, zieht die Beklagte nicht in Zweifel.

7

c) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde liegt auch kein für die Bemessung der Beschwer maßgeblicher rechtlich beachtlicher wirtschaftlicher Nachteil darin, dass die Beklagte durch den Widerruf der durch sie veranlassten [X.]ung bei der [X.] ein Druckmittel verloren hätte.

8

aa) Die [X.]ung dient primär dem Schutz der Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - [X.], [X.], 1018, 1019 f.; [X.], [X.], 395, 396; [X.], Der [X.] innerhalb des Kreditinformationssystems der [X.], 2004, [X.]). Nutzen entfaltet sie somit ihrer Zielrichtung nach nicht für jenen Gläubiger, der die [X.]ung veranlasst hat und mithin um die fehlende Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit weiß, sondern für Dritte. Selbst wenn die Beklagte Teil eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Warnsystems wäre, und wenn man daraus ein berechtigtes Interesse an der [X.] ableiten wollte (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2011 - 19 U 291/10, juris Rn. 43, insoweit nicht veröffentlicht in [X.], 494, 496; [X.]/Ehmann, [X.], 8. Aufl., § 28a Rn. 27; [X.]/[X.]/Körffer in [X.]/Schomerus, [X.], 12. Aufl., § 28a Rn. 7), wäre dieses nur mittelbare Interesse nicht geeignet, die Beschwer hinsichtlich einer einzelnen untersagten [X.] zu erhöhen.

9

bb) Dass die Möglichkeit, eine [X.]ung zu veranlassen oder eine bestehende [X.]ung nicht zu widerrufen, faktisch dazu genutzt werden kann, Druck auf Schuldner aufzubauen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das Recht, aufgrund Einwilligung des Schuldners oder unter den Voraussetzungen des § 28a [X.] Negativeinträge an Wirtschaftsauskunfteien zu melden, bezweckt nicht, wirtschaftlichen Druck auf den Schuldner dadurch aufzubauen, dass er befürchten muss, Nachteile am Kreditmarkt zu erleiden, wenn er die Forderung, aufgrund derer die [X.] erfolgte, nicht begleicht (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], NJW 2015, 3508 Rn. 17; [X.], [X.], 350 Rn. 22 ff.; [X.], [X.], 723, 724; [X.]/[X.], [X.], § 28a Rn. 32; [X.], [X.] 2013, 288, 291; [X.]/Serr, [X.] 2013, 481, 483 f. mwN; Triebe, [X.] 11/2015 [X.]. 2; [X.]/Appelt, NJW 2015, 3510, 3511). Die gesetzliche und regelmäßig auch die rechtsgeschäftliche Gestattung dient vielmehr dazu, der Kreditwirtschaft zu ermöglichen, das Risiko einer zukünftigen Kreditvergabe realistisch einzuschätzen (vgl. [X.] Datenschutzrecht/Kamp, § 28a [X.] Rn. 54 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, [X.]). Auch die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 ([X.] I S. 2254) in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c [X.] eingeführte [X.] beabsichtigt nicht, dem Gläubiger ein zusätzliches, außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung an die Hand zu geben ([X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], NJW 2015, 3508 Rn. 25; [X.], [X.] 2008, 233, 236; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 16/10529, [X.], sowie die Empfehlungen der Ausschüsse, [X.]. 548/1/08, [X.]). Mit den in dieser Norm geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10529, [X.]). Die Unterrichtung des Betroffenen soll deshalb nicht nur die erforderliche Transparenz im Hinblick auf die bevorstehende Datenübermittlung herstellen. Sie dient auch dazu, dem Betroffenen, der die geltend gemachte Forderung für unbegründet hält und deshalb keine Veranlassung sieht, auf die Mahnungen zu reagieren, an seine Obliegenheit zu erinnern, die Forderung zu bestreiten, um eine Datenübermittlung zu verhindern ([X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], NJW 2015, 3508 Rn. 25; [X.] Datenschutzrecht/Kamp, § 28a [X.] Rn. 91 [Stand: 1. Februar 2016]; BT-Drucks. 16/10529, S. 14).

d) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei danach richtet, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Maßgeblich sind die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - [X.], [X.], 471 Rn. 8; vom 19. Januar 2016 - [X.], juris Rn. 8; [X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - [X.], [X.], 37; vom 8. Januar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 549 Rn. 3; vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, [X.], 81 Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.], [X.], 1067 Rn. 10). Außer Betracht bleiben dabei die Nachteile, die nicht mit der Befolgung des [X.], sondern mit einer Zuwiderhandlung - etwa durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder durch die Bestellung einer Sicherheit - verbunden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - [X.], aaO; vom 19. Januar 2016 - [X.], aaO; [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.], aaO; Beschluss vom 8. Januar 2009 - [X.], aaO Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen ist die Bemessung der Berufungsbeschwer durch das Berufungsgericht in der [X.] nicht zu beanstanden.

Die Rechtsbeschwerde greift zu Unrecht die Annahme des Berufungsgerichts an, zur Information der Mitarbeiter hätte eine schlichte Rundmail ausgereicht. Zwar genügt im Wettbewerbsrecht eine schlichte, ggf. kurz erläuternde Rundmail den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Mitarbeitern und Beauftragten zu stellenden strengen Maßstäben regelmäßig nicht ([X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.], [X.], 1067 Rn. 18; Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - [X.], 57, 58/11, juris Rn. 10; - [X.], juris Rn. 11). Dort geht es indessen darum, sicherzustellen, dass ein allgemein wettbewerbswidriges Verhalten, das sich in aller Regel nicht auf einen Einzelfall beschränkt, unterlassen wird. Im Streitfall muss die Beklagte demgegenüber nur gewährleisten, dass eine einen Einzelfall betreffende konkrete Negativmeldung zukünftig nicht wiederholt wird. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei einer solch überschaubaren Unterlassungspflicht eine unmissverständlich und nachdrücklich formulierte Rundmail an die zuständigen Mitarbeiter für ausreichend (vgl. auch [X.], Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, [X.], 261 Rn. 8) und zusätzliche Maßnahmen, insbesondere eine Anpassung der Software, als nicht durch die streitgegenständliche Verurteilung veranlasst erachtet hat.

e) Dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht über die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschieden hat, macht die Beschwerde ebenfalls nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung nicht veranlasst. Das Berufungsgericht hätte zwar vor Verwerfung des Rechtsmittels mangels ausreichender Beschwer eine Zulassungsprüfung nachholen müssen, wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen wäre, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 € übersteigt, und deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. April 2011 - [X.], [X.], 1199 Rn. 10 ff., vom 29. Oktober 2013 - [X.], [X.], 350 Rn. 12; [X.], Urteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 218 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. April 2010 - [X.] 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; vom 16. August 2012 - [X.], [X.] 2012, 813 Rn. 8). Wie bei einer Auskunfts- oder Urkundeneinsichtsklage fallen auch bei einer Klage auf Widerruf eines [X.] der am Klägerinteresse ausgerichtete Streitwert und die Beschwer des zum Widerruf verurteilten [X.] aber häufig so erheblich auseinander, dass kein Raum für die Annahme ist, [X.] habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gehabt, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Deshalb verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil Nichtzulassung der Berufung bedeutet (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2014 - [X.], [X.], 82 Rn. 7; [X.], Beschluss vom 16. August 2012 - [X.], aaO Rn. 9). Abgesehen davon spricht die Tatsache, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat, für eine (konkludente) Entscheidung über die ([X.] der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; vom 16. August 2012 - [X.], aaO Rn. 9).

3. Schließlich ist eine Entscheidung des [X.] entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht wegen einer Verletzung des zivilprozessualen Gebots der Waffengleichheit erforderlich. Der angefochtene Beschluss verletzt weder diesen Grundsatz (vgl. [X.] 74, 78, 92, 95) noch das ebenfalls auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhende Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (vgl. [X.] 65, 76, 91). Wie bei Klagen auf Auskunftserteilung wird zwar auch bei Klagen auf Widerruf eines [X.] dem [X.] häufiger der Zugang zur Rechtsmittelinstanz versagt sein, weil der Betrag des mit dem Widerruf verbundenen Aufwandes die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, während der unterlegene Kläger wegen des höheren Beschwerdewertes ein Rechtsmittel einlegen kann. Damit wird aber nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide Parteien gilt der gleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, dass dieses Interesse verschieden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt (so - zu [X.] - [X.], Beschluss vom 24. November 1994 - [X.], [X.]Z 128, 85, 89 f.; [X.], NJW 1997, 2229 [sub. 3b]; vgl. auch [X.]/[X.], 4. Aufl., Einleitung Rn. 238 [X.]. 422).

Galke                            [X.]

               von [X.]

Meta

VI ZB 75/14

12.04.2016

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend KG Berlin, 27. Oktober 2014, Az: 26 U 43/14

§ 28a BDSG, § 2 ZPO, § 3 ZPO, § 511 Abs 2 ZPO, § 511 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2016, Az. VI ZB 75/14 (REWIS RS 2016, 13164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13164

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