Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. I ZR 49/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4676

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 3. April 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 a) Eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke, die [X.] durch die Kombination der Bestandteile erlangt, kann auch dann über nur geringe originäre Unterscheidungskraft verfügen, wenn die Verwendung der Wortzusammenstellung bisher im Verkehr nicht zu beo-bachten ist. b) Die nationalen Gerichte sind im Verletzungsverfahren an die Beurteilung des Ausmaßes der originären Unterscheidungskraft der Marke durch die eu-ropäis[X.] Gerichte im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschafts-markenverordnung nicht gebunden. c) Markenverletzungen, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen regelmäßig keine Wiederholungsgefahr für den Rechtsnachfolger. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem die Markenverletzung begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Unternehmen. [X.], [X.]. v. 3. April 2008 - [X.] - OLG Mün[X.] LG Mün[X.] I - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. April 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün[X.] vom 13. Januar 2005 unter Zurück-weisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf die Untersagung der Bezeichnung "[X.]" gerichtete Klage (Antrag zu 1) und die hierauf rückbe-zogenen Anträge zu 2 bis 4 sowie der Antrag zu 5 abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin vertreibt mit Schwerpunkt im Norden und Westen [X.] Schuhwaren. Sie ist Inhaberin der für "Stiefel, Halbstiefel, Hausschuhe, Schuhe, Slipper, Pantoffeln, Sandalen, Überschuhe, Überstiefel, [X.], Holzschuhe" mit Priorität vom 14. November 1979 eingetragenen [X.] "[X.]". 1 Die Beklagte, die unter "[X.] GmbH" firmierte, betrieb seit 1996 Schuhmärkte in [X.]. Sie verwendete die Bezeichnung "[X.] [X.]" mit der Aufschrift "[X.]" im gelben Kreis wie nachstehend [X.] wiedergegeben: 2 - 4 - (Anlage [X.]) - 5 - (Anlage [X.]) - 6 - (Anlage [X.]) - 7 - (Anlage [X.]) 3 Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verletze die [X.] "[X.]" durch die Verwendung der Bezeichnung "[X.] [X.]". Die Klägerin hat beantragt, 4 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftli[X.] [X.] für Schuhwaren die Bezeichnung [X.] - wie aus der Anla-ge [X.] der Klageschrift ersichtlich - isoliert und/oder in Verbindung mit der Bezeichnung [X.] zu benutzen; 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 1 die gesetzli[X.] Ordnungsmittel anzudrohen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjeni-gen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin seit dem 14. Januar 2003 durch den Gebrauch der unter Ziffer 1 genannten Bezeichnungen durch die Beklagte entstanden ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin hinsichtlich des ab 14. Januar 2003 getätigten Umsatzes mit Schuhwaren und der ab diesem [X.] 8 - punkt unter diesen Bezeichnungen getätigten Werbemaßnahmen (Art und Weise der Werbung und finanzieller Aufwand für die Werbemaß-nahmen) Auskunft zu erteilen; 5. die Beklagte zu verurteilen, den Firmenbestandteil [X.] der im Handelsregister des Amtsgerichts L. eingetragenen Firma - [X.]- lös[X.] zu lassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zwis[X.] den Zei[X.] der Parteien bestehe keine Verwechslungsgefahr. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien verwirkt. 5 Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, ohne aller-dings die Beschränkung auf die Ausführungsform nach der Anlage [X.] in den [X.]eilstenor aufzunehmen. 6 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-richtliche [X.]eil aufgehoben und die Klage abgewiesen. 7 Dagegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der [X.]. 8 Während des Revisionsverfahrens wurde die Beklagte auf die L.

GmbH verschmolzen. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 5 in der Hauptsache für erle-digt erklärt. Mit ihrer Revision erstrebt sie weiterhin die Verurteilung der [X.] nach den [X.] zu 1 bis 4. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 - 9 - - 10 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 [X.], § 242 BGB verneint. Hierzu hat es ausgeführt: 10 Das [X.] habe unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr als beantragt zugespro[X.], weil es die Beschränkung des Klageantrags zu 1 bei der isolierten Verwendung der Bezeichnung "[X.]" auf die [X.] Ausführungsform (Anlage [X.]) unberücksichtigt gelassen habe. 11 Der Klägerin stünden aber auch im Übrigen die mit den [X.] verfolgten markenrechtli[X.] Ansprüche nicht zu. Zwis[X.] der [X.] und der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung bestehe keine Verwechs-lungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Zwis[X.] den für die Klage-marke eingetragenen Waren und den von der Beklagten unter den [X.] Zei[X.] vertriebenen Waren bestehe [X.]. Die [X.] ver-füge nur über unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Begriff "[X.]" sei an eine beschreibende Angabe angelehnt. Das Markenwort "[X.]" bezeichne eine größere Einrichtung, in der Schuhe erhältlich seien. 12 Zwis[X.] den sich gegenüberstehenden Zei[X.] bestehe nur eine [X.] Ähnlichkeit. Es stünden sich die [X.] "[X.]" und die Be-zeichnung "[X.] [X.]" gegenüber. Die mehrteilige Kennzeichnung "[X.] [X.]" werde nicht allein durch "[X.]" geprägt. Zum Gesamtein-druck dieser Kennzeichnung trage auch "[X.]" bei. 13 - 11 - In Anbetracht der geringen Kennzeichnungskraft und der geringen Zei-[X.]ähnlichkeit bestehe trotz [X.] keine Verwechslungsgefahr. 14 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit der Verbotsantrag und die hierauf bezogenen Anträge zu 2 bis 4 sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "[X.] [X.]" richten und so-weit der Klageantrag zu 5 abgewiesen worden ist. Dagegen ist die Revision gegen die Abweisung des Klageantrags über das Verbot der isolierten Verwen-dung der Bezeichnung "[X.]" und die hierauf bezogenen Anträge zu 2 bis 4 zurückzuweisen. 15 I. Der Unterlassungsantrag ist in der gebotenen Auslegung hinrei[X.]d bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat den [X.] zwar nicht näher ausgelegt. Das ist jedoch unschädlich. Bei dem [X.] handelt es sich um eine Prozesserklärung, die das Revisionsgericht selbständig auslegen kann ([X.], [X.]. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, [X.], 80 = [X.], 1394 - ad-hoc-Meldung). 16 Mit dem Klageantrag zu 1 erstrebt die Klägerin zum einen ein Verbot der isolierten Verwendung der Bezeichnung "[X.]", wie sie nach ihrer Ansicht in der A[X.]ildung der Anlage [X.] zum Ausdruck kommt. Zum anderen begehrt die Klägerin die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "[X.] [X.]". Dieser allgemein gefasste Teil des [X.] enthält als Minus auch die konkrete Verletzungsform, bei der die Beklagte die Bezeichnung mit Wort-/Bildbestandteilen ("[X.]" im gelben Kreis mit dem davon abgesetzten Wortbestandteil "[X.]") verwendet. Dies folgt jedenfalls aus dem [X.] - 12 - gen der Klägerin in der Klageschrift, das zur Auslegung des [X.] heranzuziehen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, [X.], 84 [X.]. 19 = [X.], 98 - Versandkosten). II. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 1 und den hierauf bezogenen [X.] zu 2 insoweit zurückgewiesen, als sie gegen die isolierte Verwendung der Bezeichnung "[X.]" gerichtet sind. Es fehlt die für den Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 [X.] erforder-liche Begehungsgefahr. 18 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] die Bezeichnung "[X.]" nicht isoliert verwandt hat. Dies gilt auch für die Fassadengestaltung, wie sie in der Anlage [X.] abgebildet worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nimmt der Verkehr die Be-standteile "[X.]" und "[X.]" in der Fassadengestaltung nicht isoliert wahr, sondern fasst sie als einheitliche Bezeichnung auf. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich. Der [X.] ist ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt einer Erstbege-hungsgefahr begründet. Hinrei[X.]de tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine isolierte Verwendung der Bezeichnung "[X.]" durch die Beklagte ernstlich und unmittelbar bevorsteht, bestehen nicht. 19 Die [X.] (Klageanträge zu 3 und 4) - bezogen auf eine iso-lierte Verwendung der Bezeichnung "[X.]" - sind danach ebenfalls in [X.] Umfang nicht gegeben. 20 - 13 - III. Dagegen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein marken-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] wegen der Verwendung der Bezeichnung "[X.] [X.]" für Schuhwaren durch die Beklagte scheide wegen fehlender Verwechslungsgefahr mit der [X.] "[X.]" aus, einer revisionsrechtli[X.] Nachprüfung nicht stand. 21 1. Entgegen der in der mündli[X.] Verhandlung vor dem Senat vorge-tragenen Ansicht der Revisionserwiderung sind markenrechtliche Ansprüche gegen die Verwendung der Bezeichnung "[X.] [X.]" nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein rein firmenmäßiger Gebrauch keine Benutzungshand-lung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] darstellt. Eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzei[X.] nur für die Bezeichnung eines Ge-schäfts verwendet wird (vgl. [X.], [X.]. v. 16.11.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 153 [X.]. 64 - [X.]; [X.]. v. 11.9.2007 - [X.]/06, [X.], 971 [X.]. 21 - [X.]; [X.], [X.]. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, [X.], 254 [X.]. 22 = [X.], 236 - [X.]). Mit dem Unterlassungsbegehren wendet sich die Klägerin aber nicht gegen rein firmenmäßige Benutzungshandlungen, bei denen es an einer Verbindung zwi-s[X.] dem firmenmäßig genutzten Zei[X.] und den von der Beklagten vertrie-benen Waren fehlt. Die Klägerin begehrt das Verbot nur im Zusammenhang mit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung für Schuhwaren. 22 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist es Dritten untersagt, ohne Zu-stimmung des Markeninhabers im geschäftli[X.] Verkehr ein Zei[X.] zu be-nutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zei[X.]s mit der Marke und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zei-23 - 14 - [X.] erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstände des [X.] vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwis[X.] den in [X.] zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zei[X.] und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zei[X.] oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der [X.] ausgegli[X.] werden kann und umgekehrt ([X.], [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 [X.]. 20 = [X.], 232 - INTERCONNECT/ T-InterConnect). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zei[X.] hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemen-te zu berücksichtigen sind ([X.], [X.]. v. 12.6.2007 - [X.]/05, [X.], 700 [X.]. 35 - Limoncello). Das hat das Berufungsgericht im Ansatz auch seiner rechtli[X.] Beurteilung zugrunde gelegt. 3. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwi-s[X.] den Waren, für die die [X.] geschützt ist, und den unter der an-gegriffenen Bezeichnung vertriebenen Waren Identität besteht. 24 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kennzeichnungskraft der [X.] sei unterdurchschnittlich. Sie sei eng an eine beschreibende [X.] angelehnt. Der Bestandteil "Schuh" sei für die geschützten Waren rein [X.]. Den Bestandteil "Park" fasse der Verkehr im Zusammenhang mit gewerbli[X.] Leistungen als einen Hinweis auf eine große Einrichtung auf. Die 25 - 15 - [X.] verweise deshalb auf einen größeren Geschäftsbetrieb, in dem Schuhe erhältlich seien. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur [X.] der Marke "[X.]" lassen keinen Rechtsfehler erkennen. a) Einer [X.], die sich für die beteiligten Verkehrskreise un-schwer erkennbar an einen beschreibenden Begriff anlehnt, kommt im Regelfall von Hause aus keine durchschnittliche, sondern nur eine geringere Kennzeich-nungskraft zu ([X.], [X.]. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, [X.], 626, 628 f. = [X.], 705 - [X.]). 26 b) Allerdings hat das Gericht erster Instanz der Europäis[X.] Gemein-schaften angenommen, dass die [X.] "[X.]" normal kennzeich-nungskräftig ist (EuG, [X.]. [X.]/03, [X.]. 2005, 583 [X.]. 43 - [X.]). Die Klägerin jenes Verfahrens hatte nach den [X.] erster Instanz nicht nachgewiesen, dass die Bezeichnung für eine ausgedehnte Verkaufsstätte für Schuhe üblich geworden sei oder es in [X.] große Verkaufsflä[X.] mit der Spezialisierung ausschließlich auf den Verkauf von Schuhen gebe. Das Gericht erster Instanz hat deshalb ange-nommen, dass die Kombination der Wortbestandteile der [X.] unge-wöhnlich und neuartig ist und über eine gewisse Originalität verfügt. 27 c) Die unterschiedliche Einstufung der Kennzeichnungskraft der Klage-marke durch das Berufungsgericht und das Gericht erster Instanz der Europäi-s[X.] Gemeinschaften im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschafts-markenverordnung beruht danach nicht auf abwei[X.]den rechtli[X.] Maßstä-ben, sondern auf einer unterschiedli[X.] Beurteilung der Verkehrsauffassung. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung ist jedoch Aufgabe des Tatrichters. In 28 - 16 - der Revisionsinstanz ist die tatrichterliche Beurteilung der Verkehrsauffassung nur darauf hin zu überprüfen, ob der Tatrichter den Prozessstoff verfahrensfeh-lerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung der Verkehrsauffassung frei von Wi-dersprü[X.] mit den Denkgesetzen und den [X.] vorgenommen hat ([X.], [X.]. v. 29.6.2006 - I ZR 110/03, [X.], 937 [X.]. 27 = [X.], 1133 - [X.]). Die gegen die Annahme einer unterdurchschnittli[X.] Kennzeichnungs-kraft gerichteten [X.] der Revision greifen nicht durch. Zwar kann eine zu-sammengesetzte Marke, deren Bestandteile für sich genommen nicht unter-scheidungskräftig sind, Unterscheidungskraft durch die Kombination der [X.] ([X.], [X.]. v. 12.2.2004 - [X.]/00, [X.]. 2004, [X.] = GRUR 2004, 680 [X.]. 41 - [X.]; [X.], [X.]. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, [X.], 162, 163 = [X.], 35 - RATIONAL SOFTWARE [X.]). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat zutreffend die Kennzeichnungskraft der zusammengesetzten Marke seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auch nicht dar-auf an, dass eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil "[X.]" für unter-schiedliche Waren und Dienstleistungen eingetragen sind. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist bereits überwunden, wenn der angemeldeten Marke nicht jede Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). 29 Schließlich steht der Annahme einer geringen Kennzeichnungskraft der [X.] auch nicht entgegen, dass das Berufungsgericht keine Feststellun-gen dazu getroffen hat, ob die Verwendung der Wortkombination "[X.]" in [X.] üblich geworden ist. Zwar folgt regelmäßig daraus, dass ein Markenwort üblicherweise im Verkehr für die in Rede stehenden Waren oder 30 - 17 - Dienstleistungen verwendet wird, dass es von Hause aus nicht unterschei-dungskräftig ist; umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Wortzu-sammenstellung im Verkehr nicht verwendet wird, nicht ihre Unterscheidungs-kraft (vgl. [X.], [X.]. v. 21.10.2004 - [X.]/02, [X.]. 2004, [X.] = GRUR 2004, 1027 [X.]. 37 u. 46 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT). 5. Den Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zei[X.] und die Verwechslungsgefahr i.S von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hat das [X.] dagegen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. 31 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] und die angegriffene Bezeichnung nur geringe Zei[X.]ähnlichkeit aufweisen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 32 aa) Bei der Beurteilung der Zei[X.]ähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegenüberstehenden Zei[X.] zu berücksichtigen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angespro[X.]en Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 [X.]. 28 f. - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, [X.], 326, 327 = [X.], 341 - il Padrone/[X.]). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zei[X.], das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kenn-zeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusam-mengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.] [X.], 1042 [X.]. 30 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 5.4.2001 33 - 18 - - I ZR 168/98, [X.], 171, 174 = [X.], 1315 - Marlboro-Dach; [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = [X.], 1281 - [X.]). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen sein, weil dadurch bei den angespro[X.]en [X.]skreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fragli[X.] Wa-ren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbunde-nen Unternehmen stammen ([X.] [X.], 1042 [X.]. 31 - [X.] LI-FE; [X.] [X.], 258 [X.]. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.]. v. [X.], [X.], 1071 [X.]. 35 = [X.], 1461 - Kinder II). [X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Zei[X.] "[X.] [X.]" werde nicht allein durch den Bestandteil "[X.]" geprägt. Diesem fehle als Sachhinweis ein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck. Ob das Wort "[X.]" den Gesamteindruck der kollidierenden Bezeichnung präge, könne dahinstehen. Da dieses Wort in der eingliedrigen [X.] nicht vor-komme, sei nur von geringer Zei[X.]ähnlichkeit auszugehen. Diese [X.] halten der rechtli[X.] Nachprüfung nicht stand. 34 (1) Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Beur-teilung des Gesamteindrucks der Bezeichnung "[X.] [X.]" den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, der inländische Verkehr fasse den Begriff "[X.]" nicht als das [X.] Wort für Wackelpudding auf. Er verwechsle "[X.]" vielmehr mit dem Wort "yellow" (gelb) der englis[X.] Sprache oder setze ihn wegen einer identis[X.] Aussprache mit diesem Wort gleich. Von einem ent-spre[X.]den Verkehrsverständnis ist auch das Gericht erster Instanz der [X.] - 19 - päis[X.] Gemeinschaften in dem Widerspruchsverfahren gegen die Anmel-dung der Marke "[X.]" ausgegangen (EuG [X.]. 2005, 583 [X.]. 46 - [X.]). Trifft dieses Verkehrsverständnis zu, ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesamteindruck der angegriffenen [X.] "[X.] [X.]" durch den Wortbestandteil "[X.]" geprägt wird und das Wort "[X.]" in den Hintergrund tritt oder zumindest der Gesamteindruck durch den Bestandteil "[X.]" maßgeblich mitbestimmt wird. (2) Die Bestimmung des Gesamteindrucks der von der [X.] ("[X.]" im gelben Kreis mit dem davon abge-setzten Wortbestandteil "[X.]") ist ebenfalls nicht frei von [X.]. Das Berufungsgericht hat hierzu anhand der Anlagen [X.] und [X.] nur [X.], der Verkehr fasse dieses Zei[X.] als einheitliche Kennzeichnung auf. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Bestandteil "[X.]" in dem Wort-/Bildzei[X.] eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass er das Erscheinungsbild der komplexen Kennzeichnung prägt (vgl. [X.] [X.], 1042 [X.]. 30 - [X.] LIFE; [X.] GRUR 2004, 865, 866 - [X.]). Im Streitfall kommt dies in Betracht, wenn der Verkehr "[X.] [X.]" als eine besondere Ausstattungslinie der Inhaberin der [X.] [X.]. Ein entspre[X.]des Verkehrsverständnis hatte die Klägerin in den Tatsa-[X.]instanzen geltend gemacht (hierzu auch EuG [X.]. 2005, 583 [X.]. 46 - [X.]). 36 Die erforderli[X.] Feststellungen zum Verkehrsverständnis wird das Be-rufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen und auf der Grundlage dieser Feststellungen die Zei[X.]ähnlichkeit neu zu bewerten haben. 37 - 20 - b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, es sei davon auszugehen, dass zwis[X.] der [X.] und der angegriffenen [X.] "[X.] [X.]" nicht nur geringe Zei[X.]ähnlichkeit besteht, so ist, wenn nicht schon eine unmittelbare [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwis[X.] den Kollisionszei[X.] anzunehmen ist, eine Ver-wechslungsgefahr im weiteren Sinn gegeben, wenn bei den angespro[X.]en Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fragli[X.] Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. 38 6. Im wiedereröffneten [X.] wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr nach der während des Revisionsverfahrens erfolgten [X.] der Beklagten auf die L.

GmbH noch gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Senats begründen Wettbe-werbsverstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträ-ger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, keine Wiederholungsgefahr für den Rechtsnachfolger ([X.] 172, 165 [X.]. 11 - Schuldnachfolge). Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträger ([X.] 172, 165 [X.]. 14 - Schuldnachfolge). Diese Grundsätze gelten im Regelfall auch für eine Markenverletzung, die von Organen oder [X.] des übernommenen Unternehmens begangen worden ist. Die [X.] wird danach im [X.] Gelegenheit haben, nach der [X.] der ursprüngli[X.] Beklagten auf die L.

GmbH zu einer Begehungsgefahr vorzutragen. 39 - 21 - [X.] Die vollständige Abweisung der auf Auskunftserteilung und Feststel-lung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Klageanträge zu 3 und 4 kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil markenrechtlich relevante schuld-hafte Verletzungshandlungen der Beklagten nicht ausgeschlossen sind. 40 V. Die Klage nach dem Klageantrag zu 5 auf Einwilligung in die Lö-schung des Bestandteils "[X.]" in der Firma der Beklagten hat die [X.] einseitig für erledigt erklärt. Der erstmals in der Revisionsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist zulässig. Während des Revisionsverfahrens ist auch ein erledigendes Ereignis eingetreten, weil die Beklagte auf die L.

GmbH verschmolzen wor- den ist (§ 2 Nr. 1 [X.]). Dadurch ist der [X.] entfallen, auf des-sen Beseitigung der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbe-standteils "[X.]" gerichtet ist. 41 Für die Entscheidung über die Begründetheit des [X.] kommt es darauf an, ob der Klägerin bis zur Verschmelzung der Beklagten der aus den markenrechtli[X.] Bestimmungen abgeleitete Anspruch auf [X.] - 22 - gung in die Löschung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zustand (zum Beseiti-gungsanspruch: [X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, [X.], 898, 900 = [X.], 1066 - defacto). [X.] Pokrant Büscher
Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Mün[X.] I, Entscheidung vom 17.06.2004 - 4 [X.]/03 - OLG Mün[X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 29 U 4387/04 -

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I ZR 49/05

03.04.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2008, Az. I ZR 49/05 (REWIS RS 2008, 4676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4676

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