Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. I ZR 186/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5264

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 186/06 Verkündet am: 5. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. November 2008 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 28. September 2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu [X.] Teil 2 und [X.] zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

- 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist eine Gesellschaft der [X.]-Unternehmensgruppe, die zu den weltweit größten Handelsunternehmen gehört. Im [X.] ist die Klägerin für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zustän-dig und von der [X.] ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskenn-zeichen wahrzunehmen. 1 Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. April 1995 unter ande-rem für "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrs-leistungen" eingetragenen farbigen (gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 389 2 und der mit Priorität vom 22. September 2003 für "Transportwesen" eingetrage-nen farbigen (blau/gelb) Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717 Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 15 432 "[X.]", die mit Priorität vom 1. März 2000 unter anderem für "[X.]; Werbung; Geschäftsführung; Veranstaltung von [X.] ist, und der gleichlautenden Wortmarke Nr. 301 27 034 (Priorität: 27. April 2001), die Schutz unter anderem für "Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung zu 3 - 4 - Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Werbung; Geschäftsführung; [X.]; Veranstaltung von Reisen" beansprucht. Die [X.]-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&Carry-Märkte, in denen Gewerbetreibende einkaufen können. In den Märkten wurden früher auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenwärtig bietet der [X.] in Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Reisen über Fernabsatzme- dien an. 4 Die [X.], eine GmbH, betreibt die U-Bahn-, Bus- und [X.] im [X.] und Tarifverbund. Seit Dezember 2004 bezeichnet sie [X.] mit schneller [X.] zwischen den Stadtteilen und den [X.] als "[X.]bus" oder "[X.]". Die [X.] hat die Wortmarken Nr. 304 05 665 "[X.]" und Nr. 304 10 377 "[X.]" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 12, 16, 20, 35, 38, 39 und 41 angemeldet. 5 Die Klägerin hat geltend gemacht, die von der [X.] verwendeten Bezeichnungen verletzten ihre Markenrechte und das [X.] "[X.]". Die Marken "[X.]" und das gleichlautende Unternehmens-kennzeichen seien bekannte Kennzeichen. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 [X.] die [X.] zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Transport-dienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr "[X.]" "[X.]" und/oder "[X.]" - 5 - zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (Klageantrag [X.] Teil 1) und/oder für Namensschilder aus Metall; Reklame-Metallschilder zu Werbe-zwecken; Schilder aus Metall; Autobusse; Omnibusse; Abreißka-lender; Abziehbilder; Ansichtskarten; Aufkleber, [X.]; [X.]; Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Broschüren, Bücher; Druckereierzeugnisse; Eintrittskarten; Etiketten, nicht aus [X.]; Fahnen, Wimpel; Fahrkarten; Fahrpläne; Fahrscheinhef-te; Formblätter; Kalender; Magazine (Zeitschriften); Notizbücher; Papiertaschentücher; Plakate aus Papier und Pappe; Postkar-ten; Prospekte; Radiergummis; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schriften (Veröffentlichungen); Stempel; Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten); Transparente (Papier- und Schreibwaren); Veröffentlichungen; Werbeplakate; Zeichenlinea-le; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen; Namensschilder, nicht aus Metall; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Zei-tungshalter, Zeitungsständer; Herausgabe von Werbetexten; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Online-Werbung in einem Com-puternetzwerk; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Preisermittlung von Waren- und Dienst-leistungen; Rundfunkwerbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von [X.] und [X.] innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen; Verteilen von Werbemitteln; Vertei-lung von Werbematerial; Vervielfältigung von Dokumenten; [X.]; Werbung in Schaufenstern; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bereitstellen von Informationen im In-ternet, insbesondere von Publikationen, Verlags- und Druckerei-erzeugnissen, Zeitschriften und Büchern jeweils in elektronischer Form; Auskünfte über Transportangelegenheiten, insbesondere Fahrplaninformationen; Beförderung von Passagieren; Beförde-rung von Personen mit Autobussen; Bereitstellen von elektroni-schen Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von [X.] in elektronischer Form, auch im [X.]; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.] die Bezeichnung "[X.]" und/oder "[X.]" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (Klageantrag [X.] Teil 2); - 6 - 2. gegenüber dem [X.] in die voll-ständige Löschung der [X.] Marken Nr. 304 10 377 "[X.]" und Nr. 304 05 665 "[X.]" einzuwilligen; 3. der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1 be-zeichneten Handlungen begangen hat; I[X.] festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu [X.] be-schriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten und hat demgegenüber [X.], die Bezeichnung "[X.]bus" sei eine unmittelbar verständliche be-schreibende Angabe. 8 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 9 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihre Klageanträge weiter. Die [X.] beantragt, die Revision [X.]. 10 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten [X.] für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: 11 - 7 - Die Marken der Klägerin würden nicht durch die Verwendung der [X.] "[X.]", "[X.]" und "[X.]" für Transport-dienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr verletzt. Zwischen den [X.] und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe keine Zeichen-ähnlichkeit. Die farbige [X.] Nr. 395 16 389, die von Hause aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge, werde durch den Wortbestand-teil "[X.]" geprägt. Ob die Bekanntheit des [X.] "[X.]" sich auf die Kennzeichnungskraft der [X.] auswirke, könne of-fenbleiben. Selbst wenn dies der Fall sei, bestehe keine Verwechslungsgefahr. In den angegriffenen Bezeichnungen werde der Bestandteil "[X.]", der zugleich ein Sachhinweis auf das Verkehrsnetz der [X.] sei, nicht vom Verkehr vernachlässigt. Das Publikum erkenne vielmehr, dass es sich um ein bestimmtes mit "[X.]bus" bezeichnetes System von [X.] in dem vom [X.] bedienten Teil des [X.] handele. Die Bezeichnung "[X.]" werde der Verbraucher beschreibend auffassen. Aus den gleichen Gründen bestünde kein Unterlassungsanspruch aufgrund des Unternehmens-kennzeichens "[X.]". 12 Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei auch nicht im Hinblick auf die Benutzung der Bezeichnungen "[X.]" und "[X.]" für die Waren und Dienstleistungen gegeben, für die die gleichlautenden Marken der [X.] Schutz beanspruchten. Eine ernsthaft drohende Begehungsge-fahr für eine Zeichenverletzung ergebe sich für die fraglichen Waren und Dienstleistungen nur im Zusammenhang mit dem Betrieb von [X.] in ei-nem Nahverkehrsnetz. Eine weitergehende Berühmung könne der Anmeldung und Rechtsverteidigung der [X.] nicht entnommen werden. Bleibe der Bezug zum Busnetz der [X.] gewahrt, sei eine Verwechslungsgefahr für das Publikum nicht zu besorgen. 13 - 8 - Ein Unterlassungsanspruch lasse sich auch nicht aus den Marken "[X.]" herleiten. Zwischen diesen Marken und den angegriffenen Bezeichnungen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die Annahme einer betrieblichen Fehlzuordnung oder von Verbindungen zwischen den [X.] liege fern. 14 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.], soweit das Berufungsgericht einen Unterlassungsan-spruch nach dem Klageantrag zu [X.] Teil 2 und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marken Nr. 304 10 377 "[X.]" und Nr. 304 05 665 "[X.]" verneint hat (dazu nachstehend unter [X.] und 5). Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 15 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch ge-gen die Verwendung der Bezeichnungen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" für Transportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr auf-grund der [X.] Nr. 395 16 389 "[X.]" und der [X.] Nr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 "[X.]" sowie des Unternehmens-kennzeichens "[X.]" der [X.] für nicht begründet erachtet (Klagean-trag [X.] Teil 1). 16 17 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen markenrechtlichen Unterlas-sungsanspruch aufgrund der [X.] Nr. 395 16 389 "[X.]" gegen die Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnungen für [X.] 9 - gen im öffentlichen Nahverkehr mangels Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verneint. [X.]) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der [X.] der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-geglichen werden kann und umgekehrt ([X.], [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 [X.]. 20 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.], [X.]. v. 12.6.2007 - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = [X.], 700 [X.]. 35 - Limoncello; [X.], [X.]. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, [X.], 1002 [X.]. 23 = [X.], 1434 - [X.]). 18 [X.]) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung zutreffend von der [X.] der Dienstleistungen, für die die [X.] Nr. 395 16 389 "[X.]" ge-schützt ist, und den Dienstleistungen ausgegangen, für die die angegriffenen Bezeichnungen verwandt werden. 19 20 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die - 10 - Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung [X.] die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Wa-ren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb [X.] aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-gen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Mar-ken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 29.9.1998 - [X.]/97, [X.]. 1998, [X.] [X.]. 15 = [X.], 922 - [X.]; [X.], [X.]. v. 30.3.2006 - I ZR 96/03, [X.], 941 [X.]. 13 = [X.], 1235 - TOSCA [X.]; [X.]. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, [X.], 321 [X.]. 20 = [X.], 321 - [X.]). Zwischen der Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie der [X.] von Verkehrsleistungen, für die die [X.] geschützt ist, und Transportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr besteht wegen des ge-meinsamen Bezugs zur Personenbeförderung Dienstleistungsähnlichkeit. 21 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Dienstleis-tungsähnlichkeit nicht deshalb zu verneinen, weil die Beförderung von Perso-nen im öffentlichen Nahverkehr nach den Bestimmungen des Personenbeförde-rungsgesetzes genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der [X.] darstellt. Dies schließt es nicht aus, dass die angesprochenen [X.] durch den gemeinsamen Bezug zur Personenbeförderung bei der [X.] einer einheitlichen Bezeichnung zumindest von wirtschaftlichen oder or-ganisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausgehen. cc) Es ist auch von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klage-marke Nr. 395 16 389 "[X.]" für die in Rede stehenden Dienstleistungen auszugehen. Das Berufungsgericht hat eine durchschnittliche Kennzeichnungs-kraft der [X.] von Hause aus angenommen. Es hat festgestellt, dass der gleichnamige Firmenbestandteil der [X.] für Cash&Carry-Märkte einen hohen Bekanntheitsgrad genießt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht offenge-lassen, ob die Bekanntheit des [X.] sich auf die [X.] "[X.]" für den Bereich der Vermittlung von Reiseleistungen [X.]. Für die Revisionsinstanz ist deshalb eine gesteigerte Kennzeichnungs-kraft der [X.] zu unterstellen. 23 [X.]) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine unmittelbare Verwechs-lungsgefahr zwischen der [X.] Nr. 395 16 389 "[X.]" und den ange-griffenen Bezeichnungen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" für Transportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr verneint. Auch unter Berücksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.] ist die Zeichenähnlichkeit zu gering, um auf dem in Frage stehenden [X.] die Gefahr einer unmittelbaren [X.] der Zeichen zu begründen. 24 25 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Gesamteindruck der farbigen [X.] von ihrem Wortbestandteil dominiert wird, während die angegriffenen Bezeichnungen weder von dem Wortbestandteil "[X.]" geprägt werden noch dieser Bestandteil in den zusammengesetzten Zeichen eine [X.] kennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die Revision - 12 - ohne Erfolg mit der Begründung, in den angegriffenen Bezeichnungen habe der Bestandteil "[X.]" eine selbständig kennzeichnende Stellung. Dem Bestandteil "[X.]" komme keine die Verwechslungsgefahr ausschließende Wirkung zu. Der Verkehr werde die angegriffenen Bezeichnungen auf "[X.]" verkürzen. (2) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 [X.]. 28 f. = WRP 2005, 1505 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 22.9.2005 - [X.], [X.], 60 [X.]. 17 = [X.], 92 - [X.]). Weiterhin ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammenge-setzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das [X.] der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.] [X.], 1042 [X.]. 30 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, [X.], 865, 866 = [X.], 1281 - [X.]). Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffen-den Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 27.11.2003 - [X.], [X.], 514, 516 = [X.], 758 - [X.]). 26 27 (3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ge-samteindruck der [X.] "[X.]" von ihrem Wortbestandteil geprägt - 13 - wird. Die Farbgebung (gelb) und die graphische Gestaltung treten in der [X.] des Verkehrs zurück. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestal-tung aufweist (vgl. [X.]Z 167, 322 [X.]. 30 - Malteserkreuz; [X.] [X.], 258 [X.]. 23 - INTERCONNECT/T-InterConnect; vgl. auch Büscher, [X.], 802, 809). Im Übrigen würde sich im Verhältnis zu den angegriffenen [X.] bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung und Farbgebung der [X.] die Zeichenähnlichkeit weiter verringern, weil die kollidierenden Zeichen keine der [X.] vergleichbare graphische und farbliche Gestal-tung aufweisen. (4) Der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "[X.]" wird nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder von dem Bestandteil "[X.]" geprägt, noch kommt diesem Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Kennzeichen über-einstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses prägt, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmenden Be-standteil besteht (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880, 881 = [X.], 1228 - City Plus; [X.]. v. [X.], [X.], 888 [X.]. 24 = [X.], 1193 - Euro [X.]). Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Begriff "[X.]" ein Linien-busangebot in einer [X.]pole mit Bezügen zum [X.] bezeichnet. [X.] dieser beschreibenden Funktion des Wortes "[X.]" liegt es - ungeachtet der konkreten Schreibweise mit der Majuskel "B" in der [X.] - fern, dass der Verkehr den Gesamtbegriff in die Bestandteile "[X.]" und "Bus" 28 - 14 - aufspaltet oder mit der dem bekannten Unternehmenskennzeichen der [X.] entsprechenden [X.] "[X.]" gedanklich in Verbindung bringt. Der Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, den Begriff "[X.]-Bus" aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwischen der [X.] Nr. 395 16 389 "[X.]" und dem Zeichen "[X.]" herzustellen, weil derart bezeichnete Busse zu Handelsmärkten der Unternehmensgruppe der Klägerin fahren. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass mit "[X.]" bezeichnete Busverbindungen zu den Handelsmärkten der [X.]-Gruppe existieren. Die Revision hat insoweit auch keinen Vortrag der Klägerin als übergangen gerügt. 29 Wird der Begriff "[X.]" aber vom Verkehr nicht zergliedernd aufge-fasst und wegen des beschreibenden Anklangs auch nicht auf "[X.]" verkürzt, ist die Zeichenähnlichkeit zwischen "[X.]" und "[X.]" so gering, dass bei bestehender Dienstleistungsähnlichkeit trotz überdurchschnittlicher [X.] der [X.] eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus-scheidet. 30 Entsprechendes gilt für die angegriffenen Bezeichnungen "[X.] [X.]-bus" und "[X.]", die jedenfalls keine größere Zeichenähnlichkeit zur [X.] "[X.]" aufweisen als die isolierte Bezeichnung "[X.]". Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob der Bestandteil "[X.]" zum Gesamtein-druck der angegriffenen Bezeichnung beiträgt - wie dies das Berufungsgericht angenommen hat - oder ob er zurücktritt, weil der Verkehr ihn als Teil des [X.] identifiziert und die eigentliche Produktkennzeich-nung in dem Bestandteil "[X.]bus" sieht (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 31 - 15 - 14.3.1996 - I ZR 36/93, [X.], 404, 405 = [X.], 739 - [X.]; [X.], 258 [X.]. 29 - INTERCONNECT/T-InterConnect). [X.]) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe es versäumt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] zu prüfen. 32 (1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die [X.] und das [X.] gefunden (vgl. [X.], [X.]. v. 13.9.2007 - [X.]/06, [X.]. 2007, [X.] = GRUR Int. 2007, 1009 [X.]. 63 = [X.], 1322 - [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZB 54/05, [X.], 905 [X.]. 33 = [X.], 1349 - Panto-hexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die [X.] gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar mit-einander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Be-standteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1071 [X.]. 40 = [X.], 1461 - Kinder II, m.w.N.). 33 (2) Die Revision hat sich zum Beleg dafür, dass die Klägerin über eine große Zeichenfamilie mit dem Bestandteil "[X.]" verfügt, auf 25 Markenein-tragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht, dass die [X.] in einem Umfang benutzt worden ist, der dem allgemei-nen Publikum, an das sich die in Rede stehenden Dienstleistungen der [X.] - griffenen Marke richten, Veranlassung gibt, "[X.]" als Stammbestandteil einer Zeichenserie aufzufassen. Es fehlt zudem an der Erkennbarkeit des Bestandteils "[X.]" als Serien-zeichen in der angegriffenen Marke. Das Berufungsgericht hat in anderem Zu-sammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die angegriffenen Bezeichnungen für Transportdienstleistungen im öffentlichen Personennahver-kehr als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und auch nicht an die Unternehmensgruppe der Klägerin erinnert wird (hierzu oben unter I[X.] a [X.] (4)). Der Verkehr hat danach keinen Grund, den Wortbestandteil "Met-ro" in dem [X.] als wesensgleichen Stamm einer Zeichenserie der Klägerin aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Vortrag der Klägerin inzwischen einige Nahverkehrsunternehmen Linien des öffentlichen Nahverkehrs durch Wirtschaftsunternehmen sponsern lassen und diese Linien nach den jeweiligen Unternehmen benennen. Das Berufungsge-richt hat hierzu nicht feststellen können, dass dieses neuartige Verhalten die Verkehrsauffassung b[X.]influsst hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei den Zeichen "[X.]" und "[X.]" zu Recht auf den Kollisionszeitpunkt abgestellt, weil die [X.] die Bezeichnun-gen als Marken angemeldet hat. Hinsichtlich der Bezeichnung "[X.]" ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Auffassung des inländischen Verkehrs bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz b[X.]influsst worden ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s ist in den von der Klägerin aufgezeigten Fällen der Sponsor der Buslinie als Namensgeber ohne weiteres ersichtlich, was bei dem Begriff "[X.]" wegen des beschreibenden Sinngehalts ([X.] in einer [X.]pole mit Bezügen zum [X.]) gerade nicht der Fall ist. Mit ihrer [X.] - 17 - genteiligen Würdigung setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Auf-fassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu dem von der Klägerin vorgetra-genen Phänomen des "[X.]" getroffen, bei dem eine Halte-stelle mit dem Namen eines in der Nähe ansässigen Unternehmens [X.] wird. Im Streitfall geht es nicht um die Bezeichnung einer Haltestelle. Es liegt deshalb fern, dass der Verkehr dadurch veranlasst werden könnte, in der Kennzeichnung eines [X.]systems mit dem Begriff "[X.]" einen Hinweis auf die Handelskette "[X.]" zu sehen. 36 b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus den [X.]n Nr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 "[X.]" gegen die Be-nutzung der Bezeichnungen "[X.]", "[X.]" und "[X.]-Bus" wegen einer fehlenden Verwechslungsgefahr verneint (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.]). Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. 37 [X.]) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von einer Dienstleistungsähnlichkeit, sondern von [X.] auszuge-hen. Die [X.] sind unter anderem für den Oberbegriff "Transportwe-sen" eingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs. 38 39 [X.]) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der [X.] "[X.]-[X.]" hat das Berufungsgericht für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht festgestellt. Selbst wenn aber von der gesteigerten Kennzeichnungskraft auch dieser [X.] ausgegangen wird, ist die Zeichenähnlichkeit mit den - 18 - angegriffenen Zeichen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Bestandteil "[X.]" prägt entgegen der Ansicht der Revision die [X.] nicht. Er weist ebenso wie der Bestandteil "[X.]" für Dienstleistungen im Bereich des [X.] beschreibende Anklänge auf und dominiert den Gesamteindruck der [X.]n nicht. Die angegriffenen Bezeichnungen werden ebenfalls nicht durch den Wortbestandteil "[X.]" geprägt; dieser Bestandteil hat auch keine selbständig kennzeichnende Stellung inne (hierzu Abschnitt I[X.] a [X.] (4)). c) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnungen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen schließlich auch nicht aufgrund des [X.] der [X.] nach § 15 Abs. 2 und 4 [X.] zu. 40 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klägerin [X.] im Wege gewillkürter Prozessstandschaft wirksam ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen der [X.] geltend zu machen. 41 (1) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des [X.] aus dessen Recht auf Unter-lassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat ([X.]Z 145, 279, 286 - [X.]; [X.], [X.]. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, [X.], 1108 [X.]. 54 = [X.], 1537 - [X.]). Das eigene schutz-würdige Interesse des Ermächtigten kann sich bei dem Anspruch aus dem [X.] aufgrund einer besonderen Beziehung zum [X.] ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen 42 - 19 - werden (vgl. [X.], [X.]. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, [X.], 54, 57 = [X.], 13 - [X.]; [X.] [X.], 1108 [X.]. 54 - [X.]). (2) Von einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin, die von der [X.] zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskenn-zeichen ermächtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsge-richt hat festgestellt, dass die Klägerin im [X.] für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zuständig ist. Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer mit dem Wortbestandteil "[X.]" des [X.] der [X.] gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Klägerin ist die Be-zeichnung "[X.]" enthalten. Die Klägerin hat deshalb ein eigenes schutzwür-diges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmens-kennzeichen der [X.], das über eine gesteigerte [X.]. 43 [X.]) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsge-fahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der [X.] und den angegrif-fenen Bezeichnungen für die fraglichen Dienstleistungen verneint (§ 15 Abs. 2 [X.]). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass kennzeichnungskräftiger Bestandteil des vollständigen [X.] allein "[X.]" ist, weil der [X.] beschreibend ist. Zudem ist "[X.]" auch das [X.] der vollständigen Firmierung der [X.]. Zum Fehlen der Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und der ange-griffenen Marke gelten die vorstehenden Ausführungen zur [X.] "[X.]" entsprechend (I[X.] a [X.] und [X.]). 44 45 Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unterneh-menskennzeichen der [X.] und den angegriffenen Marken kann ebenfalls - 20 - nicht angenommen werden. Von dieser Art der Verwechslungsgefahr ist auszu-gehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie ge-kennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich [X.] Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusam-menhänge schließt ([X.], [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, [X.], 898, 900 = [X.], 1066 - defacto). Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts wird der Verkehr bei den angegriffenen Bezeichnungen im Zusammen-hang mit Transportdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr aber nicht an die Handelskette des [X.]konzerns erinnert. Er gelangt deshalb auch nicht zu der Annahme, es bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Be-ziehungen zwischen den Unternehmen. d) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnungen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen auch nicht aufgrund des bekannten [X.] "[X.]" für begründet erachtet (§ 15 Abs. 3 und 4 [X.]). Es hat dies daraus gefolgert, dass der Verkehr aufgrund der angegriffenen Marke nicht an die Handelskette des [X.]konzerns erinnert wird. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision greift die Versagung eines Unterlassungsanspruchs aufgrund des [X.] des [X.] auch nicht an. 46 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnungen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" für Transportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr aufgrund der [X.] Nr. 303 48 717 "[X.]" nicht für begründet erachtet hat. 47 - 21 - a) Die Klägerin hat auch die Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717 "[X.]" zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Sie hat die Klage zwar erst in der Berufungsinstanz auf diese Marke gestützt. Dies ist vorliegend jedoch unschäd-lich. Die Einführung einer weiteren [X.] in den Verletzungsprozess ist eine Klageänderung. Diese ist im Berufungsverfahren nur unter den Vorausset-zungen des § 533 ZPO i.V. mit §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zulässig. Das [X.] hat sich zur Zulässigkeit der Klageänderung nicht ausdrücklich geäußert. Es hat sie ersichtlich aber als sachdienlich angesehen. Die Klage-marke ist im Tatbestand des Berufungsurteils angeführt. Dort findet sich auch der Hinweis, dass die Klägerin die Klage auch auf diese Marke gestützt hat. In den Entscheidungsgründen stellt das Berufungsgericht einleitend fest, die [X.] verletze die Zeichen der Klägerin nicht. Die folgende Prüfung bezieht sich danach auf alle von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Kennzei-chen, auch wenn das Berufungsgericht auf die [X.] Nr. 303 48 717 "[X.]" nicht mehr gesondert zurückgekommen ist. In die Beurteilung ist deshalb auch diese Marke einzubeziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Klageänderung und der Zulassung des neuen Vortrags der Klägerin vorgelegen haben. Selbst wenn das [X.] die Klageänderung und das neue Vorbringen der Klägerin zu Un-recht zugelassen hat, kann dieser Verfahrensfehler in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 24.10.1984 - VIII ZR 140/83, NJW 1985, 3079, 3080; [X.]. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459; [X.]. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 [X.]. 19 = [X.] 2006, 466). 48 49 b) Das Berufungsgericht hat - inzident - eine Verwechslungsgefahr zwi-schen der [X.] Nr. 303 48 717 "[X.]" und den angegriffenen [X.] verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit der Begründung, - 22 - das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu Un-recht keine [X.] zugrunde gelegt. Die [X.] Nr. 303 48 717 "[X.]" sei auch für die Dienstleistung "Transportwesen" ein-getragen. Es bestehe deshalb zu den Transportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr, für die die Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen in Rede stehe, [X.]. Mit dieser Rüge hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. Das [X.] hat bei den [X.] "[X.]" zwar nur auf die Dienstleistun-gen "Veranstaltung von Reisen" und "Vermittlung von Verkehrsleistungen" ab-gestellt und ist deshalb zu Unrecht im Hinblick auf die [X.] Nr. 303 48 717 "[X.]" nicht von [X.] ausgegangen. Das verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg, weil auch auf der Grundlage einer [X.] keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwischen der [X.] Nr. 303 48 717 "[X.]" und den ange-griffenen Zeichen "[X.]", "[X.]" und "[X.]" gegeben ist. Dies vermag der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts selbst zu beurteilen. Denn auch bei unterstellter gesteigerter Kennzeichnungs-kraft und [X.] ist die Zeichenähnlichkeit zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des [X.] zu begründen (hierzu oben I[X.] a [X.] (4) und [X.]). 50 3. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die mit den Klageanträgen zu I 3 (Auskunftsanspruch) und II (Feststellungsantrag) verfolgten [X.] nicht bestehen. Die [X.] hat die Kennzeichen der Klägerin nicht verletzt. Soweit Ansprüche gegen die [X.] in Betracht kommen (dazu nachstehend), beruhen sie auf der Annahme einer [X.]. 51 - 23 - 4. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Benutzung der als Marken für die [X.] angemeldeten Zeichen "[X.]" und "[X.]" für folgende Waren und Dienstleistun-gen abgewiesen hat (Klageantrag zu [X.] Teil 2): 52 Namensschilder aus Metall; Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Schilder aus Metall; Autobusse; Omnibusse; Abreißkalender; Abziehbil-der; Ansichtskarten; Aufkleber, [X.]; Bierdeckel; Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Broschüren, Bücher; Druckereierzeugnisse; Eintrittskar-ten; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Fahnen, Wimpel; Fahrkarten; Fahrpläne; Fahrscheinhefte; Formblätter; Kalender; Magazine ([X.]); Notizbücher; Papiertaschentücher; Plakate aus Papier und Pappe; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schriften (Veröffentlichungen); Stempel; Tickets (Fahrkar-ten, Eintrittskarten); Transparente (Papier- und Schreibwaren); Veröffent-lichungen; Werbeplakate; Zeichenlineale; Zeitschriften (Magazine); [X.]; Namensschilder, nicht aus Metall; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Zeitungshalter, Zeitungsständer; Herausgabe von [X.]; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Preisermittlung von Waren- und Dienstleistun-gen; Rundfunkwerbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von [X.] und [X.] innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von [X.], besonders Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Werbematerial; Vervielfälti-gung von Dokumenten; Werbung; Werbung in Schaufenstern; Zusam-menstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bereitstellen von In-formationen im [X.], insbesondere von Publikationen, [X.], Zeitschriften und Büchern jeweils in elektroni-scher Form; Auskünfte über Transportangelegenheiten, insbesondere Fahrplaninformationen; Beförderung von Passagieren; Beförderung von Personen mit Autobussen; Bereitstellen von elektronischen Publikatio-nen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Verlags- und Druckereier-zeugnissen in elektronischer Form, auch im [X.]; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.]. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestünde keine ernstlich drohende Begehungsgefahr dafür, dass die unter Nr. 304 10 377 und 53 - 24 - Nr. 304 05 665 angemeldeten Marken "[X.]" und "[X.]" für andere Waren oder Dienstleistungen benutzt würden als für solche, die mit dem Betrieb von [X.] in einem Nahverkehrsnetz verbunden seien. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung für die eingetragenen Waren oder Dienstleis-tungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umständen vorlie-gen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, [X.], 600, 601 = [X.], 763 - d-c-fix/[X.]; [X.]. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, [X.], 912 [X.]. 30 = [X.], 1353 - [X.]sex; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 14 Rdn. 109; [X.], Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3156). Die Anmeldung einer verwechselbaren Marke begründet damit einen vorbeugenden Unterlas-sungsanspruch. 54 Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die die Vermutung der [X.] Benutzung widerlegen oder einschränken. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts folgt eine Beschränkung der zu erwartenden künftigen Be-nutzung nicht daraus, dass die Waren und Dienstleistungen als Werbeträger oder Merchandisingartikel eingesetzt oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von [X.] benutzt werden können. Auf die subjektiven Verwendungsabsich-ten des Markeninhabers kommt es insoweit nicht an (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 60). Diese können sich ändern und [X.] nicht die durch die Anmeldung geschaffene objektive Gefahr der Be-nutzung des Zeichens. 55 - 25 - c) Danach kann auch die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den [X.] und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe keine marken-rechtliche Verwechslungsgefahr, keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat die Prüfung rechtsfehlerhaft darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegen, wenn die Zeichen für die Waren und Dienstleistungen nur im Zusammenhang mit dem Busnetz der [X.] in [X.] verwandt werden. Die Waren und Dienstleistungen sind der Beurtei-lung aber nicht beschränkt auf einzelne mögliche Verwendungsformen, sondern so zugrunde zu legen, wie sie in das Verzeichnis eingetragen sind (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 544, 548 = [X.], 537 - [X.] 24). 56 - 26 - 5. Die Abweisung der Klage mit dem Klageantrag zu [X.] (Anspruch auf Einwilligung in die Löschung), kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem vorstehend unter [X.] dargestellten Umfang ein Eingriff in den Schutzbereich der [X.] vorliegt. 57 [X.] Ri[X.] Pokrant ist krankheits- [X.] abwesend und kann daher nicht [X.]. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 3 U 72/05 -

Meta

I ZR 186/06

05.02.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. I ZR 186/06 (REWIS RS 2009, 5264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5264

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I ZR 214/11 (Bundesgerichtshof)

Schutz einer Gemeinschaftsmarke: Ähnlichkeit eines Zeichens mit einer bekannten Marke; Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft; Reichweite des …


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