Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 102/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2303

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 29. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]/[X.] [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen [X.] zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt. [X.], [X.]eil vom 29. Juli 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. Juli 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juni 2007 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die [X.] der Klägerin wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin veranstaltet seit dem Jahre 1996 unter dem Unternehmens-schlagwort "[X.]" Kreuzfahrten. Sie ist mit Priorität vom 15. Januar 1997 als Inhaberin der Wortmarke Nr. 39701328.0 "[X.]" unter anderem für die [X.] - 3 - leistungen "Veranstaltungen von Reisen, Transportwesen, Beherbergung von Gästen sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten" sowie weiterer Marken mit dem Bestandteil "[X.]" eingetragen. 2 Die Beklagte vermittelt seit dem Jahre 2003 in Form eines Internetreise-portals unter dem Domain-Namen "aidu.de" Reisen und [X.]. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer Kennzeichenrechte unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr auf Unterlassung der [X.] der Bezeichnung "[X.]" und auf Löschung des Domain-Namens "aidu.de" in Anspruch genommen. 3 Die Klägerin hat beantragt, 4 1. der Beklagten unter Androhung von [X.] zu untersagen, das Kennzeichen "[X.]" in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr für Reise-dienstleistungen, insbesondere für Buchungen von Reisen, Reisereservie-rungen und -buchungen, Ticketverkauf für Veranstaltungen, zu verwenden; 2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der [X.] auf die Registrierung des Domain-Namens "aidu.de" zu verzichten. Das [X.] hat der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens stattgegeben; den Antrag auf Löschung des Domain-Namens hat es [X.]. 5 Die dagegen gerichteten Rechtsmittel beider Parteien sind erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der [X.] zurückgewiesen, dass ihr die ([X.] "aidu.de" für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Verkündung des [X.] gestattet wird. 6 - 4 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klä-gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin hat, nachdem die Beklagte die Rechte an dem Domain-Namen "aidu.de" auf einen [X.] übertragen hat, die Hauptsache hinsichtlich des [X.] auf Verzicht auf die Registrierung des Domain-Namens für erledigt erklärt. Sie verfolgt mit der [X.] ihr Klagebegehren, soweit es in den [X.] erfolglos geblieben ist, mit der Maßgabe weiter, insoweit die [X.] festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Anschluss-revision zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat den Klageantrag auf Unterlassung der [X.] des Zeichens "[X.]" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] für [X.] und den Anspruch auf Löschung des Domain-Namens "aidu.de" für un-begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: 8 Die Wortmarke "[X.]" der Klägerin und das Zeichen "[X.]" der Beklagten seien im markenrechtlichen Sinn miteinander verwechselbar. Die Kennzeich-nungskraft der Klagemarke sei jedenfalls glatt durchschnittlich. "[X.]" habe für Reisedienstleistungen keinen beschreibenden Charakter. Der Verkehr werde vielmehr bei "[X.]" in erster Linie an die überaus populäre gleichnamige Oper von [X.] bzw. deren Protagonistin denken - eine Assoziation, die [X.] das Originelle einer Verwendung dieses Zeichens für die hiermit in keinerlei Bezug stehenden Reisedienstleistungen ausmache. Auf der Grundlage der ho-hen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen des [X.] einerseits und des [X.] andererseits bestehe 9 - 5 - wegen der mindestens mittleren Zeichenähnlichkeit von "[X.]" und "[X.]" kein vernünftiger Zweifel an der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Das in der [X.] nicht vorkommende Zeichen "[X.]" verfüge über keinen sinnbildlichen Gehalt, so dass allein Ähnlichkeiten im Schriftbild und/oder Klang von Bedeutung sein könnten. Die schriftbildliche Ähnlichkeit der Zeichen sei au-genfällig. Die klangliche Ähnlichkeit stelle sich nicht anders dar. "[X.]" [X.] dem Verkehr als Kunstwort, vielleicht auch (irrig) als ihm nicht geläufiger fremdsprachiger Ausdruck. Der Verkehr werde deshalb mangels feststehender Ausspracheregeln der [X.] für die Buchstabenfolge "ai" ange-sichts des ihm fremden Worts auf ihm ähnlich erscheinende Begriffe zurückgrei-fen und deshalb dazu neigen, "[X.]" in der Art des auch optisch ähnlichen und ihm von der bekannten Oper her vertrauten Wortes "[X.]" als "A-I-DU" ausspre-chen. Ein Anspruch auf Verzicht auf die Registrierung des Domain-Namens [X.] nicht, weil nicht feststehe, dass jedwede Belegung der hinter dem Domain-Namen stehenden Website eine Verletzungshandlung darstellen würde. [X.] seien aus dem Bereich der (hohen) Dienstleistungsähnlichkeit vollständig herausführende Inhalte denkbar, die die markenrechtliche Verwechslungsgefahr entfallen ließen. 10 I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die [X.] der Klägerin bleibt dagegen ohne Erfolg. 11 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus ihrer Wortmarke "[X.]" ein Unterlassungsanspruch im Umfang des Klageantrags zu 1 mit der von ihm ausgesprochenen Maßgabe nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 12 - 6 - [X.] gegen die Beklagte zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen den Zeichen "[X.]" und "[X.]" bestehe [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], gerichteten [X.] der Revision verhelfen ihr zum Erfolg. 13 a) Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, dass die Beklagte die Bezeichnung "[X.]" zur Bezeichnung der von ihr angebotenen Reisedienstleistungen (Vermittlung von Reisen) markenmäßig ver-wendet hat. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Wortmarke "[X.]" der Klägerin und dem angegriffenen Zeichen "[X.]" der Beklagten bestehe [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], beruht dagegen auf [X.]. 14 aa) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwar von dem Grundsatz ausgegangen, dass diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Seiner Beurteilung hat es auch zugrunde gelegt, dass eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umge-kehrt ([X.], [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 [X.]. 20 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.]. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, [X.], 484 [X.]. 23 = [X.], 616 - [X.]). 15 - 7 - bb) Das Berufungsgericht hat eine jedenfalls durchschnittliche Kennzeich-nungskraft der Klagemarke "[X.]" sowie eine hohe Ähnlichkeit der von den [X.] angenommen. Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine [X.]. 16 17 cc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, auf der Grundlage einer durch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und hoher Dienstleistungs-ähnlichkeit bestehe wegen der mindestens mittleren Zeichenähnlichkeit von "[X.]" und "[X.]" [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], beruht jedoch auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen. (1) Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Ähnlichkeit von Wortzeichen anhand des [X.] und des schriftbildlichen Eindrucks sowie des [X.] zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 22.6.1999 - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = GRUR Int. 1999, 734 [X.]. 27 f. = WRP 1999, 806 - [X.]; [X.]. v. [X.] - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 413 [X.]. 21 - [Mülhens/[X.]] [X.]/SIR; [X.] 139, 340, 347 - Lions; [X.], [X.]. v. 13.12.2007 - I ZB 26/05, [X.], 715 [X.]. 37 - idw). Es hat auch berück-sichtigt, dass bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit der das Kennzeichenrecht beherrschende Grundsatz zugrunde zu legen ist, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. nur [X.], [X.]. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, [X.], 1002 [X.]. 33 = [X.], 1434 - [X.]). 18 (2) Das Berufungsgericht hat jedoch die Bedeutung, die dem Sinngehalt eines Zeichens für die Frage der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zukommen kann, nicht hinreichend beachtet. Es hat angenommen, das Zeichen 19 - 8 - "[X.]" verfüge über keinen sinnbildlichen Gehalt, so dass allein Ähnlichkeiten im Schriftbild oder Klang maßgeblich sein könnten. Unter diesen beiden [X.] sei die Ähnlichkeit allerdings mindestens als im oberen Bereich des Durchschnittlichen liegend einzuordnen, so dass von einer Verwechslungs-gefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen sei. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der [X.] den Grundsatz nicht beachtet hat, dass eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegen-überstehenden Zeichen zu verneinen sein kann, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt ([X.], [X.]. v. 12.1.2006 - [X.]/04 P, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 237 [X.]. 20 - [Ruiz-Picasso u.a./[X.]] [X.]/[X.]; [X.], 413 [X.]. 35 - [X.]/SIR; [X.]. v. 18.12.2008 - [X.], [X.] 2009, 47 [X.]. 98 - [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, [X.], 1047, 1049 = [X.], 1439 - Kellogg's/[X.], m.w.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts denkt der Verkehr bei "[X.]" in erster Linie an die gleichnamige Oper von [X.]. Darin liege eine Assoziation, die gerade das Originelle einer Verwendung dieses Zeichens für die hiermit in keinerlei Bezug stehenden Reisedienstleistungen ausmache. Zur Aussprache des Ausdrucks "[X.]" hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Verkehr werde angesichts dieses ihm nicht geläufigen fremden Worts auf ihm ähnlich erscheinende Begriffe zurückgreifen und deshalb dazu neigen, "[X.]" in der Art des ihm von der bekannten Oper her vertrauten Wortes "[X.]" auszusprechen. Bei Verwendung von "[X.]" in Alleinstellung werde der [X.] hierin nicht das Akronym für "Ab in den Urlaub" erkennen, zumal die [X.] "[X.]" offenkundig kein aus den Anfangsbuchstaben mehrerer Wörter zusammengesetztes Kurzwort sei. 20 - 9 - Danach ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr den Begriff "[X.]" ohne weiteres auch dann mit dem Namen der bekannten Oper verbindet, wenn er ihm im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen begegnet. Das Berufungsgericht hätte sich demnach damit befassen müssen, ob die von ihm angenommene klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit durch den Bedeu-tungsgehalt der Klagemarke aufgehoben ist. Davon hat es jedoch [X.] abgesehen, weil es der Ansicht war, es komme für die Zeichenähnlichkeit und damit für die Verwechslungsgefahr schon deshalb nur auf klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeiten, nicht aber auf den Bedeutungsgehalt an, weil das angegriffene Zeichen "[X.]" über keinen solchen Bedeutungsgehalt verfüge. Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren ein-deutigen [X.] zu verneinen sein kann, gilt jedoch auch dann, wenn nur ein Zeichen, im Streitfall das Klagezeichen, über einen solchen Bedeu-tungsgehalt verfügt (vgl. [X.] [X.], 237 [X.]. 20 - [X.]/[X.]; [X.] [X.], 1047, 1049 - Kellogg's/[X.]). 21 2. Die zulässige [X.] ist dagegen unbegründet. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Hauptsache hinsichtlich des [X.] erledigt hat, ist unbegründet, weil ein entsprechender Anspruch der [X.] von Anfang an nicht bestand. Das Berufungsgericht hat mit Recht ange-nommen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen konnte, auf die Registrierung des Domain-Namens "aidu.de" zu verzichten. 22 a) Die [X.] ist zulässig. Zwischen dem Gegenstand der Revision der Beklagten und dem Gegenstand der [X.] der [X.] besteht jedenfalls ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang. 23 - 10 - b) Der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Verzicht auf die Re-gistrierung des Domain-Namens "aidu.de" war - worauf bereits das [X.] mit Recht hingewiesen hat - nur dann begründet, wenn jede Verwendung des Domain-Namens durch die Beklagte notwendig die Voraussetzungen einer [X.] oder des Unternehmenskennzeichens der Klägerin erfüllt (vgl. [X.], [X.]. v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, [X.], 706, 708 = [X.], 691 - vossius.de; [X.]. v. [X.], [X.], 888 [X.]. 13 = [X.], 1193 - Euro Telekom). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn jede Verwendung des Domain-Namens - auch im Bereich anderer Bran-chen als derjenigen der Reisedienstleistungen - eine Rechtsverletzung nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 [X.] darstellt. Dies kann aber, wie das [X.] rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden. 24 c) Entgegen der Auffassung der [X.] stand der Klägerin in-soweit kein vom künftigen Inhalt der Webseiten von "aidu.de" unabhängiger Beseitigungsanspruch wegen einer Verletzung des Unternehmenskennzei-chens der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu. Auch die Annahme, der Verkehr könne den unzutreffenden Eindruck gewinnen, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertrag-liche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen, setzt eine hinreichende Branchennähe voraus (vgl. [X.], [X.]. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, [X.], 430 = [X.], 488 - mho.de; [X.]. v. 31.7.2008 - I ZR 171/05, [X.], 1104 [X.]. 22 = [X.], 1532 - [X.]). Eine solche Verwechslungsgefahr kann daher nicht schon allein wegen der von der Klägerin geltend gemachten erhöhten Kennzeichnungskraft ihres bekannten Unterneh-menskennzeichens und einer - für die revisionsrechtliche Beurteilung zugunsten der Klägerin zu unterstellenden - Ähnlichkeit der beiden Zeichen angenommen werden. 25 - 11 - 26 Es kann dahingestellt bleiben, ob es eine Verletzung der Kennzeichen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Ausnutzung von deren Wertschätzung und Unterscheidungskraft i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 [X.] darstellte, wenn die Beklagte den Domain-Namen außerhalb des [X.] für eines ihrer anderen Geschäftsfelder nutzen sollte, etwa im ([X.] und Finanzierungswesen. Das Begeh-ren der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, der Beklagten die Verwendung des Domain-Namens für diese oder bestimmte andere Tätigkeitsfelder zu untersa-gen. Vielmehr soll die Beklagte auf die Registrierung des Domain-Namens als solche verzichten. Ein auf Löschung der Registrierung des Domain-Namens gerichteter kennzeichenrechtlicher Beseitigungsanspruch setzt - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - voraus, dass jedwede Belegung der unter dem Domain-Namen betriebenen Website eine Verletzungshandlung dar-stellt, also auch eine Verwendung außerhalb der von der [X.] an-geführten Tätigkeitsbereiche. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der [X.] kommt es im Hinblick auf die Reichweite des geltend gemachten Beseitigungsanspruchs auch nicht darauf an, ob eine rechtsverletzende Verwendung nach den Umständen des Falles naheliegender erscheint als eine nicht rechtsverletzende. Der naheliegenden Gefahr einer (erstmaligen) Rechtsverletzung durch eine drohende (zukünftige) Verwendung in einem bestimmten Tätigkeitsbereich könnte mit einem auf die Untersagung dieser konkreten Verwendung gerichteten vorbeugenden [X.] unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr begeg-net werden. Ein auf Löschung des Domain-Namens gerichteter [X.] würde durch eine solche Erstbegehungsgefahr dagegen nicht [X.]. - 12 - II[X.] Danach ist das angefochtene [X.]eil auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Insoweit ist die Sache zur [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Berück-sichtigung des Vorbringens der Klägerin zur gesteigerten Kennzeichnungskraft und des von ihm festgestellten [X.] des Zeichens "[X.]" prüfen kann, ob zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsge-fahr besteht. Sollte sich danach eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des Kla-gezeichens ergeben, kann unter Berücksichtigung der hohen Dienstleistungs-ähnlichkeit schon ein geringer Grad an Zeichenähnlichkeit für die Annahme ei-ner [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] genügen. Dass 27 - 13 - das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren der Klägerin dahin verstan-den hat, es umfasse auch die Verwendung des Begriffs "aidu" (kleingeschrie-ben), insbesondere im Domain-Namen "aidu.de", begegnet dabei aus [X.] keinen Bedenken. [X.]Büscher Schaffert

Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 31 O 439/06 - O[X.], Entscheidung vom 01.06.2007 - 6 U 35/07 -

Meta

I ZR 102/07

29.07.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. I ZR 102/07 (REWIS RS 2009, 2303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2303

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6 U 35/07

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