Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2013, Az. VII ZB 11/12

7. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 101

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NEBENINTERVENTION STREITVERKÜNDUNG SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN KOSTENENTSCHEIDUNG PROZESSUALER KOSTENERSTATTUNGSANSPRUCH

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Gegenstand

Selbstständiges Beweisverfahren: Kosten des dem Hauptsacheverfahren nicht beigetretenen Streithelfers bei Prozessbeendigung durch Vergleich


Leitsatz

Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013, VII ZB 15/12, BGHZ 199, 207).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 5.739,50 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin und die Beklagte sind Parteien eines selbständigen Beweisverfahrens gewesen, dem der [X.] auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten ist.

2

Das sich anschließende Klageverfahren, an dem sich der [X.] nicht beteiligt hat, haben die Klägerin und die Beklagte am 27. November 2009 durch [X.] beendet. Nach dem Inhalt des Vergleichs sind die Kosten des Klageverfahrens und des selbständigen Beweisverfahrens von der Klägerin zu 25 % und von der Beklagten zu 75 % zu tragen. Der [X.] ist in dem Vergleich weder erwähnt noch kostenmäßig berücksichtigt.

3

Auf das Begehren des [X.]s vom 5. September 2011 hat das [X.] die Klägerin verpflichtet, auch die durch die [X.] verursachten Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren zu 25 % zu tragen.

4

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.

5

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Klägerin habe entsprechend dem Inhalt des zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs die durch die [X.] in dem selbständigen Beweisverfahren verursachten Kosten zu 25 % zu tragen. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bestehe auch dann, wenn dieser lediglich im selbständigen Beweisverfahren, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren der (teilweise) obsiegenden Partei beigetreten sei.

8

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

9

Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde zulässig ist. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, nicht entgegen. Über die in § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 ZPO genannten Ausnahmen hinaus ist die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung auch dann zulässig, wenn es - wie hier - an einer Hauptsacheentscheidung fehlt ([X.], Beschluss vom 3. September 2013 - [X.], BeckRS 2013, 18172 Rn. 6 m.w.N.).

Auch in der Sache hat das Beschwerdegericht richtig entschieden, da das Begehren des [X.]s auf Erlass eines [X.] gerechtfertigt ist.

Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte [X.] gegen den Gegner hat. Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist nach § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die [X.] verursachten Kosten ([X.], Beschluss vom 8. September 2011 - [X.], [X.], 130 Rn. 5 ff. = [X.] 2012, 29; Beschluss vom 10. März 2005 - [X.], [X.], 1057, 1058 = [X.] 2005, 465).

Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Beschwerdegericht einen Kostenerstattungsanspruch des [X.]s bejaht hat, obschon dieser dem Hauptsacheverfahren nicht beigetreten war. Wie der [X.] inzwischen entschieden hat, führt die entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO für das selbständige Beweisverfahren unabhängig von einem zusätzlichen Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren zu einer Entscheidung über dessen Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren ([X.], Beschluss vom 5. Dezember 2013 - [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                       Safari Chabestari                          Eick

                Kartzke                                    Jurgeleit

Meta

VII ZB 11/12

19.12.2013

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 18. Januar 2012, Az: 16 W 174/09

§ 98 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 485 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2013, Az. VII ZB 11/12 (REWIS RS 2013, 101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 101

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