Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2009, Az. VII ZB 3/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2351

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 23. Juli 2009 in dem selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] §§ 494 a Abs. 2, 101 Abs. 1 a) Eine Entscheidung über die durch eine [X.] auf Seit[X.] des Antragsgegners verursacht[X.] Kost[X.] ist in einem selbständig[X.] Beweisver-fahr[X.] nicht möglich, w[X.]n der Antragsteller Hauptsacheklage geg[X.] d[X.] Antragsgegner erhob[X.] hat. b) Bei einem Beitritt auf Seit[X.] mehrerer Antragsgegner gilt dies schon dann, w[X.]n Klage geg[X.] ein[X.] Antragsgegner erhob[X.] word[X.] ist. c) Über die Kost[X.] der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahr[X.] in [X.]tsprech[X.]-der Anw[X.]dung von § 101 Abs. 1 ZPO zu [X.]tscheid[X.]. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2009 - [X.]/07 - [X.] in [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivils[X.]at des [X.] hat am 23. Juli 2009 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] Kuffer, [X.], Dr. Eick und [X.] beschloss[X.]: Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werd[X.] der Beschluss des 22. Zivils[X.]ats in [X.] des [X.] vom 21. Dezember 2006 und der Beschluss des Landge-richts [X.] vom 21. September 2006 aufgehob[X.]. Der Antrag der Streithelferin zu 3, die ihr im selbständig[X.] Be-weisverfahr[X.] [X.]tstand[X.][X.] Kost[X.] dem Antragsteller aufzuerle-g[X.], wird zurückgewies[X.]. Die Streithelferin zu 3 hat die Kost[X.] der Rechtsmittelzüge zu tra-g[X.]. [X.]: 5.812,00 • Gründe: [X.] Der Antragsteller w[X.]det sich dageg[X.], dass ihm gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO die der Streithelferin zu 3 im selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] [X.]tstand[X.][X.] Kost[X.] auferlegt word[X.] sind. 1 - 3 - Der Antragsteller hat weg[X.] aufgetret[X.]er Schäd[X.] in einer Turnhalle geg[X.] insgesamt acht Antragsgegner ein selbständiges Beweisverfahr[X.] einge-leitet. Die Rechtsbeschwerdegegnerin (im Folg[X.]d[X.]: Streithelferin) ist neb[X.] ander[X.] dem Verfahr[X.] auf Seit[X.] der Antragsgegner beigetret[X.]. Der [X.] hat ein Gutacht[X.] erstattet, in dem er u.a. dargelegt hat, dass die Streithelferin, die d[X.] Estrich in der Turnhalle gelegt hatte, für die aufgetre-t[X.][X.] Mängel nicht verantwortlich sei. 2 Am 31. August 2005 hat der Antragsteller beim [X.] geg[X.] die Antragsgegner zu 1 und 3 des selbständig[X.] Beweisverfahr[X.]s sowie geg[X.] der[X.] Streithelferin zu 2 erhob[X.]. 3 Auf d[X.] Antrag der Streithelferin hat das [X.] durch Beschluss vom 10. April 2006 dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung von einem Monat gesetzt und anschließ[X.]d durch Beschluss vom 21. September 2006 antragsgemäß ausgesproch[X.], dass der Antragsteller die Kost[X.] der [X.] im selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] zu trag[X.] habe. Die geg[X.] d[X.] letztge-nannt[X.] Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte kein[X.] Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelass[X.][X.] [X.] möchte der Antragsteller weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Streithelferin erreich[X.]. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der [X.] und des [X.]s und zur Zurückweisung des [X.]. 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht führt aus: Die beim [X.] D. eingereich-te Klage sei nicht geeignet, eine Kost[X.][X.]tscheidung nach § 494 a ZPO zu-gunst[X.] der Streithelferin zu verhindern. Zwar sei es rechtlich nicht möglich, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung geg[X.] die Streithelferin der [X.] zu setz[X.], da nur Klageerhebung geg[X.] die Antragsgegner selbst verlangt werd[X.] könne. Jedoch ändere dies nichts daran, dass das [X.], der[X.] Nichtverantwortlichkeit für d[X.] Mangel sich im selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] herausgestellt habe, ohne ein[X.] Beschluss nach § 494 a ZPO in keiner Weise geschützt werde. Werde ein Antragsgegner eines selbständig[X.] Beweisverfahr[X.]s, dess[X.] Nichtverantwortlichkeit für vor-hand[X.]e Mängel sich im Laufe dieses Verfahr[X.]s herausgestellt habe, nicht binn[X.] der dem Antragsteller gesetzt[X.] Klagefrist verklagt, könne er ein[X.] Kos-t[X.]ausspruch nach § 494 a ZPO erlang[X.]. Es sei nämlich [X.] d[X.] [X.][X.] des selbständig[X.] Beweisverfahr[X.]s und des nachfolg[X.]-d[X.] Klageverfahr[X.]s erforderlich, um ein[X.] Kost[X.]ausspruch nach § 494 a Abs. 2 ZPO zu verhindern. Im Verhältnis zu einem Streithelfer, der eine Frist-setzung zur Klageerhebung geg[X.] sich selbst aus Rechtsgründ[X.] nicht verlan-g[X.] könne, könne nichts anderes gelt[X.]. § 494 a ZPO sei zugunst[X.] des Streithelfers analog anw[X.]dbar. Seine Interess[X.]lage in Bezug auf die Erstat-tung seiner im selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] aufgewandt[X.] Kost[X.] [X.]tspre-che derj[X.]ig[X.] eines nicht verklagt[X.] Antragsgegners. 6 2. Das hält der rechtlich[X.] Nachprüfung nicht stand. 7 a) Im Ansatz zutreff[X.]d geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Streithelfer eines Antragsgegners in einem selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] nach § 494 a Abs. 1 ZPO d[X.] Antrag stell[X.] kann, dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setz[X.]. Das folgt aus der [X.]tsprech[X.]d[X.] Anw[X.]dung von § 67 ZPO, wonach ein Neb[X.]interv[X.]i[X.]t alle der [X.] zusteh[X.]d[X.] 8 - 5 - Prozesshandlung[X.] vornehm[X.] kann. Voraussetzung ist nur, dass er sich hiermit nicht in Widerspruch zu dem Will[X.] der von ihm unterstützt[X.] [X.], also des Antragsgegners, setzt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2007 - [X.] ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261). Richtig ist auch, dass dieser Antrag nur dahin geh[X.] kann, d[X.] Antragsgegner zu verklag[X.] und nicht ihn selbst, d[X.] Streithelfer (vgl. [X.], NJW-RR 2007, 427; [X.], [X.], 385). D[X.]n ein Streithelfer hat keine weitergeh[X.]d[X.] Befugnisse als die von ihm unterstützte [X.]. Für diese sieht das Gesetz aber nur vor, dass sie eine Anordnung dahin verlang[X.] kann, selbst verklagt zu werd[X.] (vgl. [X.]/ [X.], ZPO, 27. Aufl., § 494 a Rdn. 2). Aus der [X.]tsprech[X.]d[X.] Anw[X.]dung von § 67 ZPO folgt weiter, dass der Streithelfer - soweit er hiermit nicht im Widerspruch zu Erklärung[X.] und Hand-lung[X.] der [X.] steht - auch d[X.] Antrag stell[X.] kann, dem Antragsteller des selbständig[X.] Beweisverfahr[X.]s die dem Antragsgegner und seinem Streithelfer [X.]tstand[X.][X.] Kost[X.] aufzuerleg[X.], § 494 a Abs. 2 ZPO. Es [X.] auch keine Bed[X.]k[X.] dageg[X.], dass er d[X.] Antrag darauf beschränkt, dem Antragsteller die dem Streithelfer [X.]tstand[X.][X.] Kost[X.] aufzuerleg[X.], weil der Antragsteller durch diese Einschränkung nicht beschwert wird. 9 b) Das Beschwerdegericht verk[X.]nt jedoch, dass ein Kost[X.]beschluss nach § 494 a Abs. 2 ZPO auch hinsichtlich der Kost[X.] des Streithelfers bereits dann ausgeschloss[X.] ist, w[X.]n der Antragsteller Klage geg[X.] d[X.] Antragsgeg-ner erhob[X.] hat. 10 [X.]) Die grundsätzliche Anerk[X.]nung der Zulässigkeit von Streitverkün-dung und Streithilfe auch in einem selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] ([X.], Urteil vom 5. Dezember 1996 - [X.] ZR 108/95, [X.] 134, 190) hat zur Folge, dass die [X.]tsprech[X.]d[X.] Vorschrift[X.] analog anzuw[X.]d[X.] sind. Über die Kost[X.] 11 - 6 - einer (einfach[X.]) [X.] verhält sich § 101 Abs. 1 ZPO. Danach sind dem Gegner der vom [X.] unterstützt[X.] [X.] die durch die [X.] verursacht[X.] Kost[X.] insoweit aufzuerleg[X.], als er die Kost[X.] des Rechtsstreits zu trag[X.] hat; im Übrig[X.] hat sie der Neb[X.]inter-v[X.]i[X.]t zu trag[X.]. Übertrag[X.] auf das selbständige Beweisverfahr[X.] bedeutet das, dass dem Antragsteller die durch die [X.] auf Seit[X.] des Antragsgegners verursacht[X.] Kost[X.] insoweit aufzuerleg[X.] sind, als er die Kost[X.] des selbständig[X.] Beweisverfahr[X.]s zu trag[X.] hat. [X.]) Im selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] ergeht allerdings grundsätzlich keine Kost[X.][X.]tscheidung zugunst[X.] oder zulast[X.] der [X.][X.]. Die Kost[X.] des selbständig[X.] Beweisverfahr[X.]s sind vielmehr Kost[X.] des [X.], über die grundsätzlich in diesem [X.]tschied[X.] wird ([X.], [X.] vom 24. Juni 2004 - [X.] ZB 11/03, [X.], 1485 = [X.] 2004, 785 = NZBau 2004, 507; vom 24. Juni 2004 - [X.]4/03, [X.], 1487 = [X.] 2004, 788 = NZBau 2005, 44; vom 22. Juli 2004 - [X.] ZB 9/03, [X.], 1809 = [X.] 2005, 53 = NZBau 2004, 674; vom 28. Juni 2007 - [X.] ZB 118/06, [X.], 1606 = NZBau 2007, 642). Für d[X.] Streithelfer bedeutet das bei [X.]tsprech[X.]der Anw[X.]dung des Gedank[X.]s des § 101 Abs. 1 ZPO, dass auch über die durch die [X.] verursacht[X.] Kost[X.] im selb-ständig[X.] Beweisverfahr[X.] grundsätzlich nicht befund[X.] wird. Kommt es zu einem Hauptsacheverfahr[X.], ist dort auch über die Kost[X.] der Streithilfe zu [X.]tscheid[X.]. Ob dies in jedem Fall (so [X.], ZPO, 22. Aufl., § 101 Rdn. 4; [X.] NJW 2001, 3668, 3669 f.; [X.], Selbständiges Be-weisverfahr[X.], IBR Reihe (www.ibr-online.de), Stand 03.03.2008, 5.14 Rdn. 232; [X.], NJW-RR 2003, 1509) oder nur dann erfolgt, w[X.]n der Streithelfer auch im Hauptsacheverfahr[X.] (erneut) beigetret[X.] ist (so [X.]/ [X.], ZPO, 27. Aufl., § 101 Rdn. 2), braucht an dieser Stelle nicht [X.]tschie-d[X.] zu werd[X.]. 12 - 7 - cc) Nur w[X.]n ausnahmsweise bereits im selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] über dess[X.] Kost[X.] zu [X.]tscheid[X.] ist, umfasst diese Entscheidung nach dem Maßstab des § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die [X.] verur-sacht[X.] Kost[X.]. 13 14 Ein[X.] solch[X.] Fall regelt § 494 a Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift sieht ei-n[X.] prozessual[X.] Kost[X.]erstattungsanspruch vor, um eine Lücke zu schließ[X.], die sich ergeb[X.] kann, weil eine Kost[X.][X.]tscheidung im selbständig[X.] Beweis-verfahr[X.] im Regelfall nicht vorgeseh[X.] ist. Kommt es nicht zu einer Hauptsa-che[X.]tscheidung, weil der Antragsteller nach Durchführung der Beweisaufnah-me von der Einleitung des [X.] absieht, soll der Antragsgegner kos-t[X.]rechtlich durch § 494 a ZPO so gestellt werd[X.], als habe er obsiegt ([X.], Beschluss vom 23. August 2007 - [X.] ZB 79/06, [X.], 1933 = NZBau 2007, 780 = [X.] 2007, 786, m.w.N.). Dann hat der Antragsteller auch die Kos-t[X.] des gegnerisch[X.] Streithelfers zu trag[X.] (vgl. auch für d[X.] Fall einer Rück-nahme des Antrags auf Durchführung eines selbständig[X.] Beweisverfahr[X.]s [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2004 - [X.] ZB 23/03, [X.], 133 = NZBau 2005, 42 = [X.] 2005, 174). Für die Anw[X.]dung dieser als Ausnahmevorschrift [X.]g auszuleg[X.]d[X.] Bestimmung ([X.], Beschluss vom 23. August 2007 - [X.] ZB 79/06, [X.]O) ist kein Raum, w[X.]n es zu einem Hauptsacheverfahr[X.] gekomm[X.] ist, in dem [X.] ergeh[X.] kann. Die dort zu treff[X.]de Kost[X.][X.]tschei-dung zwisch[X.] d[X.] [X.][X.] erfasst auch die Kost[X.] des selbständig[X.] [X.]. Da die durch eine [X.] verursacht[X.] Kost[X.] [X.]t-sprech[X.]d § 101 Abs. 1 ZPO in dem gleich[X.] Maßstab zu verteil[X.] sind wie die Kost[X.] des selbständig[X.] Beweisverfahr[X.]s zwisch[X.] d[X.] [X.][X.] (Grundsatz der Kost[X.]parallelität, vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 101 Rdn. 4), kann das nur in dem Hauptsacheverfahr[X.], nicht dageg[X.] im selbständig[X.] 15 - 8 - Beweisverfahr[X.] gescheh[X.]. D[X.]n der Inhalt der Entscheidung zugunst[X.] oder zulast[X.] des Streithelfers hängt von der Kost[X.][X.]tscheidung im Hauptsache-verfahr[X.] unmittelbar ab. 16 [X.]) [X.] ist demgeg[X.]über die Auffassung des [X.], die Entscheidung über die Tragung der Kost[X.] eines Neb[X.]interv[X.]i[X.]-t[X.] hänge in irg[X.]deiner Weise von der ihm geg[X.]über besteh[X.]d[X.] materiel-l[X.] Rechtslage ab. Entscheid[X.]d ist ausschließlich, ob die unterstützte [X.] zu trag[X.] hat oder nicht. c) Sofern ein Antragsteller das selbständige Beweisverfahr[X.] geg[X.] mehrere Antragsgegner geführt hat, kommt allerdings eine Entscheidung über die Kost[X.] derj[X.]ig[X.] Antragsgegner, geg[X.] die keine Klage erhob[X.] wird, nach § 494 a Abs. 2 ZPO in Betracht. D[X.]n insoweit besteht keine [X.]id[X.]ti-tät zwisch[X.] dem selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] und dem Hauptsacheverfah-r[X.], so dass die außergerichtlich[X.] Kost[X.] dieser Antragsgegner nicht als Kos-t[X.] des Hauptsacheverfahr[X.]s anzuseh[X.] sind. Über sie kann auch getr[X.]nt im selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] [X.]tschied[X.] werd[X.], da die Entscheidung ohne Widerspruch zu der Kost[X.][X.]tscheidung im Hauptsacheverfahr[X.] geg[X.] [X.] Antragsgegner ergeh[X.] kann und in jedem Fall - eb[X.]so wie bei einem voll-ständig[X.] Obsieg[X.] eines von mehrer[X.] Beklagt[X.] in einem Rechtsstreit - da-hin zu laut[X.] hat, dass der Antragsteller diese außergerichtlich[X.] Kost[X.] zu trag[X.] hat. 17 [X.]) Ist ein Streithelfer nur einem oder mehrer[X.] [X.] beige-tret[X.], geg[X.] die keine Klage erhob[X.] word[X.] ist, kann auch er demzufolge nach d[X.] dargestellt[X.] Grundsätz[X.] eine Kost[X.][X.]tscheidung zu sein[X.] Guns-t[X.] gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO erreich[X.]. Insoweit gelt[X.] keine Besonderhei-t[X.]. 18 - 9 - [X.]) Anders liegt es jedoch, w[X.]n ein Streithelfer - wie hier - mehrer[X.] [X.] beigetret[X.] ist, von d[X.][X.] mindest[X.]s einer vom Antragsteller verklagt word[X.] ist, selbst w[X.]n geg[X.]über ander[X.] keine Klage erhob[X.] [X.] ist. Bereits dies schließt eine Kost[X.][X.]tscheidung zu Gunst[X.] des [X.] nach § 494 a Abs. 2 ZPO aus. 19 20 Eine solche Entscheidung ist nicht möglich, weil sie nicht tr[X.]nbar von der Kost[X.][X.]tscheidung ist, die im Hauptsacheverfahr[X.] geg[X.] die von ihm eb[X.]falls unterstützte(n) [X.]([X.]) zu Last[X.] oder zu Gunst[X.] des Streithelfers ergeht. Eine Aufteilung der im selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] [X.]tstand[X.][X.] außergerichtlich[X.] Kost[X.] des [X.] ist nicht möglich. Es fehlt an einem Maßstab hierfür. Nach § 101 Abs. 1 ZPO wär[X.] die außergerichtli-ch[X.] Kost[X.] des Streithelfers mehrerer Beklagter grundsätzlich in Höhe der Quote dem Kläger aufzuerleg[X.], in der dieser die gerichtlich[X.] Kost[X.] des Rechtsstreits zu trag[X.] hätte. Eine solche Quote lässt sich ohne nachfolg[X.]des Hauptsacheverfahr[X.] geg[X.] alle Gegner des Beweisverfahr[X.]s nicht ermitteln. Insbesondere kann keine Quotelung nach Kopfteil[X.] erfolg[X.], weil die [X.] aller Antragsgegner in wertmäßig gleicher Höhe weder zwing[X.]d noch auch nur zu vermut[X.] ist. Aus dem Streitstoff des selbständig[X.] Beweisverfah-r[X.]s lässt sich eb[X.]falls nicht die Höhe der pot[X.]ziell[X.] Beteiligung verschie-d[X.]er Antragsgegner an einem nachfolg[X.]d[X.] Hauptsacheverfahr[X.] hinrei-ch[X.]d sicher bestimm[X.]. Es bleibt deshalb nur die Möglichkeit, dass über die außergerichtlich[X.] Kost[X.] des Streithelfers in dem Hauptsacheverfahr[X.] geg[X.] ein[X.] (oder einige) der unterstützt[X.] Antragsgegner nach Maßgabe der dortig[X.] Kost[X.][X.]tschei-dung des Rechtsstreits [X.]tschied[X.] wird. Dabei muss hing[X.]omm[X.] werd[X.], dass hierdurch ein Streithelfer kost[X.]mäßig schlechter steh[X.] kann als w[X.]n alle von ihm unterstützt[X.] Gegner verklagt word[X.] wär[X.]. Das ist ihm [X.] - 10 - bar, weil zum ein[X.] eine prozessuale Kost[X.]erstattung im selbständig[X.] Be-weisverfahr[X.] ohnehin eine Ausnahme darstellt und ihm zum ander[X.] durch d[X.] Beitritt zu d[X.] weiter[X.], nicht verklagt[X.] [X.] regelmäßig keine besonder[X.] Kost[X.] [X.]tstand[X.] sein werd[X.]. 22 d) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegang[X.], dass die Zahlungs-klage beim [X.] D. weg[X.] des im selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] be-handelt[X.] Leb[X.]ssachverhaltes erhob[X.] word[X.] ist. Die Streithelferin stellt das nicht in Abrede. Damit kann im selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] keine Kost[X.]-[X.]tscheidung zu ihr[X.] Gunst[X.] ergeh[X.]. Der Antrag der Streithelferin ist zu-rückzuweis[X.]. 3. Nach allem kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde eb[X.]falls aufgeworf[X.]e Frage, ob der Beschluss des [X.]s, mit dem der Antrag-stellerin eine Frist zur Klageerhebung von 1 Monat gesetzt word[X.] ist, ausrei-ch[X.]d bestimmt und wirksam ist, nicht an. Hieran besteh[X.] allerdings Zweifel. Gibt es in einem selbständig[X.] Beweisverfahr[X.] auf der Geg[X.]seite mehr als ein[X.] Beteiligt[X.], muss der Antragsteller erk[X.]n[X.] könn[X.], welch[X.] Inhalt die Anordnung nach § 494 a Abs. 1 ZPO hat, also wem geg[X.]über er Klage zu er-heb[X.] hat. Nach dem ob[X.] Ausgeführt[X.] könn[X.] das nur Antragsgegner, [X.] keine Streithelfer sein. Bei mehrer[X.] [X.] kann der[X.] Antrag nur dahin geh[X.], dass sie selbst, nicht dageg[X.] andere Antragsgegner verklagt werd[X.], weil (nur) hiervon die Möglichkeit der Kost[X.][X.]tscheidung nach 23 - 11 - § 494 a Abs. 2 ZPO abhängt. Ein Streithelfer hat nur die Antragsrechte der von ihm unterstützt[X.] [X.]([X.]). [X.] Kuffer [X.] Eick [X.]
Vorinstanz[X.]: LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2006 - 13 OH 9/01 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 21.12.2006 - 22 W 105/06 -

Meta

VII ZB 3/07

23.07.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2009, Az. VII ZB 3/07 (REWIS RS 2009, 2351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2351

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 15/12 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 15/12 (Bundesgerichtshof)

Ergänzung der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren: Entscheidung über die Kosten des nur für das vorangegangene Beweissicherungsverfahren …


VII ZB 4/13 (Bundesgerichtshof)

Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens: Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung des anschließend ausschließlich gegen den Streithelfer gerichteten …


VII ZB 23/03 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 35/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.