Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. IV ZR 339/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5411

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 339/07vom 28. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 28. Januar 2009 beschlossen: 1. a) Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-zulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2007 wird die Revision zugelas-sen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als [X.] • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2004 verurteilt worden sind. Insoweit wird das Beru-fungsurteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
b) Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zu-rückgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens beim [X.] haben die Beklagten jeweils die Hälfe der Gerichts-kosten nach einem Streitwert von [X.] • und je 30% der außergerichtlichen Kosten nach einem Streit-wert von 157.615 • zu tragen (§§ 92, 97, 100 ZPO). Im Übrigen bleibt die Entscheidung auch über die im Ver-- 3 -

fahren vor dem [X.] entstandenen [X.] dem Berufungsgericht vorbe-halten. Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach Saldierung von Leistung und Gegenleistung einen Anspruch aus ungerechtfertigter Be-reicherung zuerkannt. Dabei hat das Berufungsgericht einen Gegenan-spruch der Beklagten wegen einer Übernahme von Betriebsmitteln, die die Beklagten in den von der Klägerin zur Reinigung übernommenen Ge-bäuden zurückgelassen haben, verneint. Eine Übereignung dieser Be-triebsmittel auf die Klägerin werde nicht behauptet. Es könne aber auch nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe die Klägerin Aufwen-dungen erspart habe. 1 Die Beklagten hatten indessen nicht nur mit Schriftsatz vom 24. Juli 2007 S. 6 ff. im Einzelnen und unter Beweisantritt vorgetragen, welche Betriebsmittel mit welchem Neupreis von ihnen in den von der Klägerin seit Juni 2001 gereinigten Gebäuden zurückgelassen worden seien ([X.] ff., korrigiert im Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 S. 3 ff, [X.] ff.). Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. August 2007 S. 6 vorgetragen hatte, die Beklagten brauchten die von ihnen "einfach stehen und liegen gelassenen" Betriebsmittel nur abzuho-len ([X.] 363), haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 S. 3 ihren Beweisantritt ausdrücklich darauf erstreckt, dass die Klägerin die zurückgelassenen Betriebsmittel auch genutzt habe und zum Teil immer noch nutze ([X.]). 2 - 4 -

3 Dazu hatte bereits das [X.] die Zeugen O. , [X.], [X.]und [X.]vernommen ([X.] 137 f., 142, 145), deren Aussagen in-soweit aber nicht gewürdigt, weil es darauf von seinem Standpunkt aus nicht ankam. Dass das Berufungsgericht eine solche Würdigung vorge-nommen hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit erforderlich hätte das [X.] durch erneute Vernehmung der Zeugen aufklären müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin Betriebsmittel der Beklagten genutzt, verbraucht und damit eigene Aufwendungen [X.] hat. Dass dies nicht geschehen ist, verletzt den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. [X.] NJW 1991, 286). An greifbaren Anhaltspunkten für eine Schätzung des Werts der möglicherweise ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO fehlt es nicht (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2003 - [X.]/01 - [X.]-Report 2004, 715 unter 5 b). Sie ergeben sich aus dem Vortrag der [X.] zu Art, Umfang und Neupreis der Betriebsmittel. Danach ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem für die Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es deren Vortrag und Beweis-angebote zu den Betriebsmitteln in der gebotenen Weise berücksichtigt hätte. 4 2. Die Beklagten haben den Wert der angeblich von der Klägerin genutzten und verbrauchten Gegenstände zuletzt auf 67.104,52 • bezif-fert ([X.] 388 ff.). Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen. 5 - 5 -

6 Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, weil es an einem durchgreifenden Zulassungsgrund fehlt (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf § 812 BGB gestützt hat, obwohl nach dem festgestellten Sachverhalt ein Anspruch aus § 670 BGB gegeben sein dürfte, hat sich hier im Ergebnis nicht [X.]. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 332 O 440/04 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 10 U 79/06 -

Meta

IV ZR 339/07

28.01.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. IV ZR 339/07 (REWIS RS 2009, 5411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5411

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