Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. IV ZR 13/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5591

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 13/06 vom 13. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 13. Februar 2008 durch [X.] als Vorsitzenden, [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat weder willkürlich entschieden, noch entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisantritte der Beklagten unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG außer Betracht gelassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 74.202,44 • [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 18.03.2004 - 6 O 2168/03 b - OLG [X.], Entscheidung vom 20.12.2005 - 3 U 23/04 -

Meta

IV ZR 13/06

13.02.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. IV ZR 13/06 (REWIS RS 2008, 5591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5591

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