Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Geb\xc3\xbchr ... Euro | \xc2\xa0 | Gegenstands- wert bis ... Euro | Geb\xc3\xbchr ... Euro |
---|---|---|---|---|
\xc2\xa05\xc2\xa0000 | 284 | \xc2\xa0 | 22\xc2\xa0000 | \xc2\xa0399 |
\xc2\xa06\xc2\xa0000 | 295 | \xc2\xa0 | 25\xc2\xa0000 | \xc2\xa0414 |
\xc2\xa07\xc2\xa0000 | 306 | \xc2\xa0 | 30\xc2\xa0000 | \xc2\xa0453 |
\xc2\xa08\xc2\xa0000 | 317 | \xc2\xa0 | 35\xc2\xa0000 | \xc2\xa0492 |
\xc2\xa09\xc2\xa0000 | 328 | \xc2\xa0 | 40\xc2\xa0000 | \xc2\xa0531 |
10\xc2\xa0000 | 339 | \xc2\xa0 | 45\xc2\xa0000 | \xc2\xa0570 |
13\xc2\xa0000 | 354 | \xc2\xa0 | 50\xc2\xa0000 | \xc2\xa0609 |
16\xc2\xa0000 | 369 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0\xc2\xa0\xc3\xbcber 50\xc2\xa0000 | 659 |
19\xc2\xa0000 | 384 | \xc2\xa0 |
Gliederung | |||
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
Teil 1 | Allgemeine Geb\xc3\xbchren | ||
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
Teil 2 | Au\xc3\x9fergerichtliche T\xc3\xa4tigkeiten einschlie\xc3\x9flich der Vertretung im Verwaltungsverfahren | ||
\xc2\xa0 | Abschnitt 1 | Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | |
\xc2\xa0 | Abschnitt 2 | Herstellung des Einvernehmens | |
\xc2\xa0 | Abschnitt 3 | Vertretung | |
\xc2\xa0 | Abschnitt 4 | (weggefallen) | |
\xc2\xa0 | Abschnitt 5 | Beratungshilfe | |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
Teil 3 | Zivilsachen, Verfahren der \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit \xc2\xa7 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und \xc3\xa4hnliche Verfahren | ||
\xc2\xa0 | Abschnitt 1 | Erster Rechtszug | |
\xc2\xa0 | Abschnitt 2 | Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 1 | Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 2 | Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden |
\xc2\xa0 | Abschnitt 3 | Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr besondere Verfahren | |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 1 | Besondere erstinstanzliche Verfahren |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 2 | Mahnverfahren |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 3 | Vollstreckung und Vollziehung |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 4 | Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 5 | Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 6 | Sonstige besondere Verfahren |
\xc2\xa0 | Abschnitt 4 | Einzelt\xc3\xa4tigkeiten | |
\xc2\xa0 | Abschnitt 5 | Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
Teil 4 | Strafsachen | ||
\xc2\xa0 | Abschnitt 1 | Geb\xc3\xbchren des Verteidigers | |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 1 | Allgemeine Geb\xc3\xbchren |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 2 | Vorbereitendes Verfahren |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Erster Rechtszug | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Berufung | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Revision | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 4 | Wiederaufnahmeverfahren |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 5 | Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchren |
\xc2\xa0 | Abschnitt 2 | Geb\xc3\xbchren in der Strafvollstreckung | |
\xc2\xa0 | Abschnitt 3 | Einzelt\xc3\xa4tigkeiten | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
Teil 5 | Bu\xc3\x9fgeldsachen | ||
\xc2\xa0 | Abschnitt 1 | Geb\xc3\xbchren des Verteidigers | |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 1 | Allgemeine Geb\xc3\xbchr |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 2 | Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 4 | Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 5 | Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchren |
\xc2\xa0 | Abschnitt 2 | Einzelt\xc3\xa4tigkeiten | |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
Teil 6 | Sonstige Verfahren | ||
\xc2\xa0 | Abschnitt 1 | Verfahren nach dem Gesetz \xc3\xbcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz und Verfahren nach dem Gesetz \xc3\xbcber die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof | |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 1 | Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 2 | Gerichtliches Verfahren |
\xc2\xa0 | Abschnitt 2 | Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht | |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 1 | Allgemeine Geb\xc3\xbchren |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 2 | Au\xc3\x9fergerichtliches Verfahren |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 3 | Gerichtliches Verfahren |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Erster Rechtszug | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Zweiter Rechtszug | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Dritter Rechtszug | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | Unterabschnitt 4 | Zusatzgeb\xc3\xbchr |
\xc2\xa0 | Abschnitt 3 | Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsma\xc3\x9fnahmen | |
\xc2\xa0 | Abschnitt 4 | Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | |
\xc2\xa0 | Abschnitt 5 | Einzelt\xc3\xa4tigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder \xc3\x84nderung einer Disziplinarma\xc3\x9fnahme | |
Teil 7 | Auslagen |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 13 RVG |
Vorbemerkung 1: Die Geb\xc3\xbchren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Geb\xc3\xbchren oder einer Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Beratung nach \xc2\xa7 34 RVG. | ||
1000 | Einigungsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 |
| 1,5 0,7 |
\xc2\xa0 | (1) Die Geb\xc3\xbchr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden. (2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese f\xc3\xbcr den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht urs\xc3\xa4chlich war. (3) F\xc3\xbcr die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Geb\xc3\xbchr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. (4) Bei Rechtsverh\xc3\xa4ltnissen des \xc3\xb6ffentlichen Rechts entsteht die Geb\xc3\xbchr, soweit \xc3\xbcber die Anspr\xc3\xbcche vertraglich verf\xc3\xbcgt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind anzuwenden. (5) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (\xc2\xa7 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere \xc3\xbcber den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Geb\xc3\xbchr au\xc3\x9fer Betracht. In Kindschaftssachen entsteht die Geb\xc3\xbchr auch f\xc3\xbcr die Mitwirkung an einer Vereinbarung, \xc3\xbcber deren Gegenstand nicht vertraglich verf\xc3\xbcgt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. | \xc2\xa0 |
1001 | Auss\xc3\xb6hnungsgeb\xc3\xbchr .......... | 1,5 |
\xc2\xa0 | Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Mitwirkung bei der Auss\xc3\xb6hnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anh\xc3\xa4ngig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften. | \xc2\xa0 |
1002 | Erledigungsgeb\xc3\xbchr, soweit nicht Nummer 1005 gilt .......... | 1,5 |
\xc2\xa0 | Die Geb\xc3\xbchr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder \xc3\x84nderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. | \xc2\xa0 |
1003 | \xc3\x9cber den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbst\xc3\xa4ndiges Beweisverfahren anh\xc3\xa4ngig: Die Geb\xc3\xbchr 1000 Nr. 1 sowie die Geb\xc3\xbchren 1001 und 1002 betragen .......... | 1,0 |
\xc2\xa0 | (1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren \xc3\xbcber die Prozesskostenhilfe anh\xc3\xa4ngig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe f\xc3\xbcr ein selbst\xc3\xa4ndiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (\xc2\xa7 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anh\xc3\xa4ngigen gerichtlichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich. (2) In Kindschaftssachen entsteht die Geb\xc3\xbchr auch f\xc3\xbcr die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (\xc2\xa7 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, \xc3\xbcber deren Gegenstand nicht vertraglich verf\xc3\xbcgt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. | \xc2\xa0 |
1004 | \xc3\x9cber den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht \xc3\xbcber die Zulassung des Rechtsmittels anh\xc3\xa4ngig: Die Geb\xc3\xbchr 1000 Nr. 1 sowie die Geb\xc3\xbchren 1001 und 1002 betragen .......... | 1,3 |
\xc2\xa0 | (1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. (2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden. | \xc2\xa0 |
1005 | Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG): Die Geb\xc3\xbchren 1000 und 1002 entstehen .......... (1) Die Geb\xc3\xbchr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Anspr\xc3\xbcche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist \xc3\xbcber einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anh\xc3\xa4ngig, bestimmt sich die Geb\xc3\xbchr nach Nummer 1006. Ma\xc3\x9fgebend f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr ist die h\xc3\xb6chste entstandene Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr ohne Ber\xc3\xbccksichtigung einer Erh\xc3\xb6hung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschlie\xc3\x9flich eine Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 34 RVG zu, betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr die H\xc3\xa4lfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten Betrags. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr unter Ber\xc3\xbccksichtigung der in \xc2\xa7 14 Abs. 1 RVG genannten Umst\xc3\xa4nde zu sch\xc3\xa4tzen. | in H\xc3\xb6he der Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr |
1006 | \xc3\x9cber den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anh\xc3\xa4ngig: Die Geb\xc3\xbchr 1005 entsteht .......... (1) Die Geb\xc3\xbchr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Anspr\xc3\xbcche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtsh\xc3\xa4ngig sind. Ma\xc3\x9fgebend f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgeb\xc3\xbchr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erh\xc3\xb6hung nach Nummer 1008 ist nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. (2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgeb\xc3\xbchr unter Ber\xc3\xbccksichtigung der in \xc2\xa7 14 Abs. 1 RVG genannten Umst\xc3\xa4nde zu sch\xc3\xa4tzen. | in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr |
1007 | (weggefallen) | \xc2\xa0 |
1008 | Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr erh\xc3\xb6ht sich f\xc3\xbcr jede weitere Person um .......... | 0,3 oder 30 % bei Festgeb\xc3\xbchren, bei Betragsrahmen- geb\xc3\xbchren erh\xc3\xb6hen sich der Mindest- und H\xc3\xb6chstbetrag um 30 % |
\xc2\xa0 | (1) Dies gilt bei Wertgeb\xc3\xbchren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen T\xc3\xa4tigkeit derselbe ist. (2) Die Erh\xc3\xb6hung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. (3) Mehrere Erh\xc3\xb6hungen d\xc3\xbcrfen einen Geb\xc3\xbchrensatz von 2,0 nicht \xc3\xbcbersteigen; bei Festgeb\xc3\xbchren d\xc3\xbcrfen die Erh\xc3\xb6hungen das Doppelte der Festgeb\xc3\xbchr und bei Betragsrahmengeb\xc3\xbchren das Doppelte des Mindest- und H\xc3\xb6chstbetrags nicht \xc3\xbcbersteigen. (4) Im Fall der Anmerkung zu den Geb\xc3\xbchren 2300 und 2302 erh\xc3\xb6ht sich der Geb\xc3\xbchrensatz oder Betrag dieser Geb\xc3\xbchren entsprechend. | |
1009 | Hebegeb\xc3\xbchr | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 |
| 1,0% |
\xc2\xa0 |
| 0,5% |
\xc2\xa0 |
| 0,25 % des aus- oder zur\xc3\xbcckgezahlten Betrags \xe2\x80\x93 mindestens 1,00 \xe2\x82\xac |
1010 | Zusatzgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Geb\xc3\xbchren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverst\xc3\xa4ndige oder Zeugen vernommen werden ........... Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand. | 0,3 oder bei Betragsrahmen- geb\xc3\xbchren erh\xc3\xb6hen sich der Mindest- und H\xc3\xb6chstbetrag der Terminsgeb\xc3\xbchr um 30 % |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 13 RVG |
---|---|---|
Vorbemerkung 2: (1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die \xc2\xa7\xc2\xa7 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen. (2) F\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Beistand f\xc3\xbcr einen Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen in einem Verwaltungsverfahren, f\xc3\xbcr das sich die Geb\xc3\xbchren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Geb\xc3\xbchren wie f\xc3\xbcr einen Bevollm\xc3\xa4chtigten in diesem Verfahren. F\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Geb\xc3\xbchren wie f\xc3\xbcr die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. | ||
Abschnitt 1 Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | ||
2100 | Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist .......... | 0,5 bis 1,0 |
Die Geb\xc3\xbchr ist auf eine Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | \xc2\xa0 | |
2101 | Die Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Geb\xc3\xbchr 2100 betr\xc3\xa4gt .......... | 1,3 |
2102 | Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG), und in den Angelegenheiten, f\xc3\xbcr die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen .......... | 36,00 bis 384,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr ist auf eine Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. | \xc2\xa0 | |
2103 | Die Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden: Die Geb\xc3\xbchr 2102 betr\xc3\xa4gt .......... | 60,00 bis 660,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens | ||
2200 | Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Herstellung des Einvernehmens nach \xc2\xa7 28 EuRAG .......... | in H\xc3\xb6he der einem Bevollm\xc3\xa4chtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgeb\xc3\xbchr |
2201 | Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: Die Geb\xc3\xbchr 2200 betr\xc3\xa4gt .......... | 0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollm\xc3\xa4chtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgeb\xc3\xbchr |
Abschnitt 3 Vertretung | ||
Vorbemerkung 2.3: (1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden. (2) Dieser Abschnitt gilt nicht f\xc3\xbcr die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten. (3) Die Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information und f\xc3\xbcr die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Geb\xc3\xbchr zur H\xc3\xa4lfte, bei Wertgeb\xc3\xbchren jedoch h\xc3\xb6chstens mit einem Geb\xc3\xbchrensatz von 0,75, auf eine Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachpr\xc3\xbcfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengeb\xc3\xbchr betr\xc3\xa4gt der Anrechnungsbetrag h\xc3\xb6chstens 207,00 \xe2\x82\xac. Bei einer Wertgeb\xc3\xbchr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist. (5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer T\xc3\xa4tigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine T\xc3\xa4tigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der T\xc3\xa4tigkeit im Beschwerdeverfahren eine T\xc3\xa4tigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt. (6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Geb\xc3\xbchr zur H\xc3\xa4lfte, jedoch h\xc3\xb6chstens mit einem Geb\xc3\xbchrensatz von 0,75, auf eine Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
2300 | Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist .......... | 0,5 bis 2,5 |
\xc2\xa0 | (1) Eine Geb\xc3\xbchr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die T\xc3\xa4tigkeit umfangreich oder schwierig war. (2) Ist Gegenstand der T\xc3\xa4tigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Geb\xc3\xbchr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen F\xc3\xa4llen kann nur eine Geb\xc3\xbchr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Geb\xc3\xbchrensatz betr\xc3\xa4gt h\xc3\xb6chstens 1,3. | \xc2\xa0 |
2301 | Der Auftrag beschr\xc3\xa4nkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Geb\xc3\xbchr 2300 betr\xc3\xa4gt .......... | 0,3 |
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausf\xc3\xbchrungen noch gr\xc3\xb6\xc3\x9fere sachliche Auseinandersetzungen enth\xc3\xa4lt. | \xc2\xa0 | |
2302 | Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr in | \xc2\xa0 |
1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG), und | \xc2\xa0 | |
2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 82 SG tritt .......... | 60,00 bis 768,00 \xe2\x82\xac | |
Eine Geb\xc3\xbchr von mehr als 359,00 \xe2\x82\xac kann nur gefordert werden, wenn die T\xc3\xa4tigkeit umfangreich oder schwierig war. | \xc2\xa0 | |
2303 | Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr | \xc2\xa0 |
1. G\xc3\xbcteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten G\xc3\xbctestelle (\xc2\xa7 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer G\xc3\xbctestelle, die Streitbeilegung betreibt (\xc2\xa7 15a Abs. 3 EGZPO), | \xc2\xa0 | |
2. Verfahren vor einem Ausschuss der in \xc2\xa7 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art, | \xc2\xa0 | |
\xc2\xa0 | 3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorl\xc3\xa4ufigen Entscheidung von Arbeitssachen und | \xc2\xa0 |
4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, G\xc3\xbctestellen oder Schiedsstellen .......... | 1,5 | |
Abschnitt 4 (weggefallen) | ||
Abschnitt 5 Beratungshilfe | ||
Vorbemerkung 2.5: Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Geb\xc3\xbchren ausschlie\xc3\x9flich nach diesem Abschnitt. | ||
2500 | Beratungshilfegeb\xc3\xbchr .......... | 15,00 \xe2\x82\xac |
Neben der Geb\xc3\xbchr werden keine Auslagen erhoben. Die Geb\xc3\xbchr kann erlassen werden. | \xc2\xa0 | |
2501 | Beratungsgeb\xc3\xbchr .......... | 38,50 \xe2\x82\xac |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen geb\xc3\xbchrenpflichtigen T\xc3\xa4tigkeit zusammenh\xc3\xa4ngt. (2) Die Geb\xc3\xbchr ist auf eine Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr eine sonstige T\xc3\xa4tigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenh\xc3\xa4ngt. | \xc2\xa0 | |
2502 | Beratungst\xc3\xa4tigkeit mit dem Ziel einer au\xc3\x9fergerichtlichen Einigung mit den Gl\xc3\xa4ubigern \xc3\xbcber die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (\xc2\xa7 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Geb\xc3\xbchr 2501 betr\xc3\xa4gt .......... | 77,00 \xe2\x82\xac |
2503 | Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr .......... | 93,50 \xe2\x82\xac |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (2) Auf die Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr ein anschlie\xc3\x9fendes gerichtliches oder beh\xc3\xb6rdliches Verfahren ist diese Geb\xc3\xbchr zur H\xc3\xa4lfte anzurechnen. Auf die Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr ein Verfahren auf Vollstreckbarerkl\xc3\xa4rung eines Vergleichs nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Geb\xc3\xbchr zu einem Viertel anzurechnen. | \xc2\xa0 | |
2504 | T\xc3\xa4tigkeit mit dem Ziel einer au\xc3\x9fergerichtlichen Einigung mit den Gl\xc3\xa4ubigern \xc3\xbcber die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (\xc2\xa7 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Geb\xc3\xbchr 2503 betr\xc3\xa4gt bei bis zu 5 Gl\xc3\xa4ubigern .......... | 297,00 \xe2\x82\xac |
2505 | Es sind 6 bis 10 Gl\xc3\xa4ubiger vorhanden: Die Geb\xc3\xbchr 2503 betr\xc3\xa4gt .......... | 446,00 \xe2\x82\xac |
2506 | Es sind 11 bis 15 Gl\xc3\xa4ubiger vorhanden: Die Geb\xc3\xbchr 2503 betr\xc3\xa4gt .......... | 594,00 \xe2\x82\xac |
2507 | Es sind mehr als 15 Gl\xc3\xa4ubiger vorhanden: Die Geb\xc3\xbchr 2503 betr\xc3\xa4gt .......... | 743,00 \xe2\x82\xac |
2508 | Einigungs- und Erledigungsgeb\xc3\xbchr .......... | 165,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden. (2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr die Mitwirkung bei einer au\xc3\x9fergerichtlichen Einigung mit den Gl\xc3\xa4ubigern \xc3\xbcber die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (\xc2\xa7 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). | \xc2\xa0 |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 13 RVG |
---|---|---|
Vorbemerkung 3: (1) Geb\xc3\xbchren nach diesem Teil erh\xc3\xa4lt der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigter, als Beistand f\xc3\xbcr einen Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen oder f\xc3\xbcr eine sonstige T\xc3\xa4tigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand f\xc3\xbcr einen Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen erh\xc3\xa4lt die gleichen Geb\xc3\xbchren wie ein Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigter. (2) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information. (3) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht sowohl f\xc3\xbcr die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch f\xc3\xbcr die Wahrnehmung von au\xc3\x9fergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht f\xc3\xbcr die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verk\xc3\xbcndung einer Entscheidung. Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr au\xc3\x9fergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht f\xc3\xbcr
(5) Soweit der Gegenstand eines selbstst\xc3\xa4ndigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgeb\xc3\xbchr des selbstst\xc3\xa4ndigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr des Rechtszugs angerechnet. (6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zur\xc3\xbcckverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgeb\xc3\xbchr auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das erneute Verfahren anzurechnen. (7) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anh\xc3\xa4ngig bleibt (\xc2\xa7\xc2\xa7 596 und 600 ZPO). (8) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enth\xc3\xa4lt. | ||
Abschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 3.1: Die Geb\xc3\xbchren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, f\xc3\xbcr die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Geb\xc3\xbchren bestimmt sind. | ||
3100 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,3 |
(1) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein vereinfachtes Verfahren \xc3\xbcber den Unterhalt Minderj\xc3\xa4hriger wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (\xc2\xa7 255 FamFG). (2) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein Vermittlungsverfahren nach \xc2\xa7 165 FamFG wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein sich anschlie\xc3\x9fendes Verfahren angerechnet. | \xc2\xa0 | |
3101 | 1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachantr\xc3\xa4ge, Sachvortrag, die Zur\xc3\xbccknahme der Klage oder die Zur\xc3\xbccknahme des Antrags enth\xc3\xa4lt, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat; | \xc2\xa0 |
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten \xc3\xbcber in diesem Verfahren nicht rechtsh\xc3\xa4ngige Anspr\xc3\xbcche gef\xc3\xbchrt werden; der Verhandlung \xc3\xbcber solche Anspr\xc3\xbcche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (\xc2\xa7 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erkl\xc3\xa4rung zu Protokoll in der m\xc3\xbcndlichen Verhandlung gegen\xc3\xbcber dem Gericht annehmen (\xc2\xa7 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, \xc2\xa7 106 Satz 2 VwGO); oder | \xc2\xa0 | |
3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird, | \xc2\xa0 | |
betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr 3100 .......... | 0,8 | |
\xc2\xa0 | (1) Soweit in den F\xc3\xa4llen der Nummer 2 der sich nach \xc2\xa7 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgeb\xc3\xbchren die Geb\xc3\xbchr 3100 \xc3\xbcbersteigt, wird der \xc3\xbcbersteigende Betrag auf eine Verfahrensgeb\xc3\xbchr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz \xc3\xbcber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden. | \xc2\xa0 |
3102 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) .......... | 60,00 bis 660,00 \xe2\x82\xac |
3103 | (weggefallen) | \xc2\xa0 |
3104 | Terminsgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,2 |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn
(3) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten \xc3\xbcber nicht rechtsh\xc3\xa4ngige Anspr\xc3\xbcche zu Protokoll zu nehmen. (4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren \xc3\xbcber den Unterhalt Minderj\xc3\xa4hriger entstandene Terminsgeb\xc3\xbchr wird auf die Terminsgeb\xc3\xbchr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. | \xc2\xa0 | |
3105 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Vers\xc3\xa4umnisurteil, Vers\xc3\xa4umnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Geb\xc3\xbchr 3104 betr\xc3\xa4gt .......... | 0,5 |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn
| \xc2\xa0 | |
3106 | Terminsgeb\xc3\xbchr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) .......... | 60,00 bis 610,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn
| \xc2\xa0 | |
Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Vorbemerkung 3.2: (1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht \xc3\xbcber die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden. (2) Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europ\xc3\xa4ischen Beschlusses zur vorl\xc3\xa4ufigen Kontenpf\xc3\xa4ndung oder auf Erlass einer einstweiligen Verf\xc3\xbcgung sowie im Verfahren \xc3\xbcber die Aufhebung, den Widerruf oder die Ab\xc3\xa4nderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (\xc2\xa7 943, auch i. V. m. \xc2\xa7 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Geb\xc3\xbchren nach den f\xc3\xbcr die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren \xc3\xbcber einen Antrag nach \xc2\xa7 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, \xc2\xa7 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach \xc2\xa7 176 GWB. | ||
Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht | ||
Vorbemerkung 3.2.1: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
| ||
3200 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,6 |
3201 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschr\xc3\xa4nkte T\xc3\xa4tigkeit des Anwalts: Die Geb\xc3\xbchr 3200 betr\xc3\xa4gt .......... | 1,1 |
(1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
| \xc2\xa0 | |
\xc2\xa0 | (2) Eine eingeschr\xc3\xa4nkte T\xc3\xa4tigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine T\xc3\xa4tigkeit
| \xc2\xa0 |
3202 | Terminsgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,2 |
(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend. (2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn nach \xc2\xa7 79a Abs. 2, \xc2\xa7 90a oder \xc2\xa7 94a FGO ohne m\xc3\xbcndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird. | \xc2\xa0 | |
3203 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskl\xc3\xa4ger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdef\xc3\xbchrer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Vers\xc3\xa4umnisurteil, Vers\xc3\xa4umnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Geb\xc3\xbchr 3202 betr\xc3\xa4gt .......... | 0,5 |
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | \xc2\xa0 | |
3204 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) .......... | 72,00 bis 816,00 \xe2\x82\xac |
3205 | Terminsgeb\xc3\xbchr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) .......... | 60,00 bis 610,00 \xe2\x82\xac |
Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgeb\xc3\xbchr ohne Ber\xc3\xbccksichtigung einer Erh\xc3\xb6hung nach Nummer 1008. | \xc2\xa0 | |
Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden | ||
Vorbemerkung 3.2.2: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
| ||
3206 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,6 |
3207 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschr\xc3\xa4nkte T\xc3\xa4tigkeit des Anwalts: Die Geb\xc3\xbchr 3206 betr\xc3\xa4gt .......... | 1,1 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | \xc2\xa0 | |
3208 | Im Verfahren k\xc3\xb6nnen sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Geb\xc3\xbchr 3206 betr\xc3\xa4gt .......... | 2,3 |
3209 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen k\xc3\xb6nnen: Die Geb\xc3\xbchr 3206 betr\xc3\xa4gt .......... | 1,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | \xc2\xa0 | |
3210 | Terminsgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,5 |
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | \xc2\xa0 | |
3211 | Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskl\xc3\xa4ger oder Beschwerdef\xc3\xbchrer nicht ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Vers\xc3\xa4umnisurteil, Vers\xc3\xa4umnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird: Die Geb\xc3\xbchr 3210 betr\xc3\xa4gt .......... | 0,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend. | \xc2\xa0 | |
3212 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) .......... | 96,00 bis 1 056,00 \xe2\x82\xac |
3213 | Terminsgeb\xc3\xbchr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) .......... | 96,00 bis 990,00 \xe2\x82\xac |
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend. | \xc2\xa0 | |
Abschnitt 3 Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr besondere Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.1: Die Terminsgeb\xc3\xbchr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | ||
3300 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr | \xc2\xa0 |
1. f\xc3\xbcr das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach \xc2\xa7 129 VGG oder \xc2\xa7 32 AgrarOLkG, | \xc2\xa0 | |
2. f\xc3\xbcr das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht sowie | \xc2\xa0 | |
3. f\xc3\xbcr das Verfahren bei \xc3\xbcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des Bundes .......... | 1,6 | |
3301 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Geb\xc3\xbchr 3300 betr\xc3\xa4gt .......... | 1,0 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. | \xc2\xa0 | |
Unterabschnitt 2 Mahnverfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.2: Die Terminsgeb\xc3\xbchr bestimmt sich nach Abschnitt 1. | ||
3305 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung des Antragstellers .......... | 1,0 |
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | \xc2\xa0 | |
3306 | Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachantr\xc3\xa4ge, Sachvortrag oder die Zur\xc3\xbccknahme des Antrags enth\xc3\xa4lt, eingereicht hat: Die Geb\xc3\xbchr 3305 betr\xc3\xa4gt .......... | 0,5 |
3307 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung des Antragsgegners .......... | 0,5 |
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. | \xc2\xa0 | |
3308 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung des Antragstellers im Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids .......... | 0,5 |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht neben der Geb\xc3\xbchr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschr\xc3\xa4nkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Geb\xc3\xbchr 3305 erh\xc3\xb6ht. | \xc2\xa0 | |
Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung | ||
Vorbemerkung 3.3.3: (1) Dieser Unterabschnitt gilt f\xc3\xbcr
(2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Geb\xc3\xbchren nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den F\xc3\xa4llen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Geb\xc3\xbchren nach den f\xc3\xbcr Arrestverfahren geltenden Vorschriften. | ||
3309 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 0,3 |
3310 | Terminsgeb\xc3\xbchr .......... | 0,3 |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Verm\xc3\xb6gensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. | \xc2\xa0 | |
Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung | ||
3311 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 0,4 |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht jeweils gesondert
| \xc2\xa0 | |
3312 | Terminsgeb\xc3\xbchr .......... | 0,4 |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht nur f\xc3\xbcr die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins f\xc3\xbcr einen Beteiligten. Im \xc3\x9cbrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgeb\xc3\xbchr. | \xc2\xa0 | |
Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||
Vorbemerkung 3.3.5: (1) Die Geb\xc3\xbchrenvorschriften gelten f\xc3\xbcr die Verteilungsverfahren nach der SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit dies ausdr\xc3\xbccklich angeordnet ist. (2) Bei der Vertretung mehrerer Gl\xc3\xa4ubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Geb\xc3\xbchren jeweils besonders. Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gl\xc3\xa4ubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen Anspr\xc3\xbcche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen. (3) F\xc3\xbcr die Vertretung des ausl\xc3\xa4ndischen Insolvenzverwalters entstehen die gleichen Geb\xc3\xbchren wie f\xc3\xbcr die Vertretung des Schuldners. | ||
3313 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung des Schuldners im Er\xc3\xb6ffnungsverfahren .......... | 1,0 |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | \xc2\xa0 | |
3314 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung des Gl\xc3\xa4ubigers im Er\xc3\xb6ffnungsverfahren .......... | 0,5 |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | \xc2\xa0 | |
3315 | T\xc3\xa4tigkeit auch im Verfahren \xc3\xbcber den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr 3313 betr\xc3\xa4gt .......... | 1,5 |
3316 | T\xc3\xa4tigkeit auch im Verfahren \xc3\xbcber den Schuldenbereinigungsplan: Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr 3314 betr\xc3\xa4gt .......... | 1,0 |
3317 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Insolvenzverfahren .......... | 1,0 |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem Verfahren nach dem StaRUG und im Verfahren \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848. | \xc2\xa0 | |
3318 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber einen Insolvenzplan .......... | 1,0 |
3319 | Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat: Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr 3318 betr\xc3\xa4gt .......... | 3,0 |
3320 | Die T\xc3\xa4tigkeit beschr\xc3\xa4nkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung: Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr 3317 betr\xc3\xa4gt .......... | 0,5 |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. | \xc2\xa0 | |
3321 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung .......... | 0,5 |
(1) Das Verfahren \xc3\xbcber mehrere gleichzeitig anh\xc3\xa4ngige Antr\xc3\xa4ge ist eine Angelegenheit. (2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. | \xc2\xa0 | |
3322 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach \xc2\xa7 17 Abs. 4 SVertO .......... | 0,5 |
3323 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge auf Aufhebung von Vollstreckungsma\xc3\x9fregeln (\xc2\xa7 8 Abs. 5 und \xc2\xa7 41 SVertO) .......... | 0,5 |
Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren | ||
Vorbemerkung 3.3.6: Die Terminsgeb\xc3\xbchr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren \xc3\xbcber die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgeb\xc3\xbchr nach den f\xc3\xbcr dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, f\xc3\xbcr das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. | ||
3324 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Aufgebotsverfahren .......... | 1,0 |
3325 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren nach \xc2\xa7 148 Abs. 1 und 2, nach \xc2\xa7 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. \xc2\xa7 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach \xc2\xa7 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. \xc2\xa7 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach \xc2\xa7 16 Abs. 3 UmwG .......... | 0,75 |
3326 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor den Gerichten f\xc3\xbcr Arbeitssachen, wenn sich die T\xc3\xa4tigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung \xc3\xbcber die Bestimmung einer Frist (\xc2\xa7 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (\xc2\xa7 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (\xc2\xa7 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschr\xc3\xa4nkt .......... | 0,75 |
3327 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr gerichtliche Verfahren \xc3\xbcber die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, \xc3\xbcber die Ablehnung eines Schiedsrichters oder \xc3\xbcber die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterst\xc3\xbctzung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anl\xc3\xa4sslich eines schiedsrichterlichen Verfahrens .......... | 0,75 |
3328 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber die vorl\xc3\xa4ufige Einstellung, Beschr\xc3\xa4nkung, Aussetzung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschr\xc3\xa4nkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsma\xc3\x9fnahmen aufzuheben sind .......... | 0,5 |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn die T\xc3\xa4tigkeit zum Rechtszug geh\xc3\xb6rt (\xc2\xa7 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG). Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Geb\xc3\xbchr nur einmal. | \xc2\xa0 | |
3329 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren auf Vollstreckbarerkl\xc3\xa4rung der durch Rechtsmittelantr\xc3\xa4ge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (\xc2\xa7\xc2\xa7 537, 558 ZPO) .......... | 0,5 |
3330 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber eine R\xc3\xbcge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\xc3\xb6r .......... | in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren, in dem die R\xc3\xbcge erhoben wird, h\xc3\xb6chstens 0,5, bei Betragsrahmen- geb\xc3\xbchren h\xc3\xb6chstens 260,00 \xe2\x82\xac |
3331 | Terminsgeb\xc3\xbchr in Verfahren \xc3\xbcber eine R\xc3\xbcge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\xc3\xb6r .......... | in H\xc3\xb6he der Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren, in dem die R\xc3\xbcge erhoben wird, h\xc3\xb6chstens 0,5, bei Betragsrahmen- geb\xc3\xbchren h\xc3\xb6chstens 260,00 \xe2\x82\xac |
3332 | Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren .......... | 0,5 |
3333 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein Verteilungsverfahren au\xc3\x9ferhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung .......... | 0,4 |
Der Wert bestimmt sich nach \xc2\xa7 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht nicht. | \xc2\xa0 | |
3334 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verl\xc3\xa4ngerung oder Verk\xc3\xbcrzung einer R\xc3\xa4umungsfrist (\xc2\xa7\xc2\xa7 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren \xc3\xbcber die Hauptsache nicht verbunden ist .......... | 1,0 |
3335 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Prozesskostenhilfe .......... | in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren, f\xc3\xbcr das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, h\xc3\xb6chstens 1,0, bei Betragsrahmen- geb\xc3\xbchren h\xc3\xb6chstens 500,00 \xe2\x82\xac |
3336 | (weggefallen) | \xc2\xa0 |
3337 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335: Die Geb\xc3\xbchren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen h\xc3\xb6chstens .......... | 0,5 |
\xc2\xa0 | Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
| \xc2\xa0 |
3338 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (\xc2\xa7 13 KapMuG) .......... | 0,8 |
3339 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Umsetzungsverfahren nach dem VDuG .......... Bei der Vertretung mehrerer Verbraucher, die verschiedene Anspr\xc3\xbcche geltend machen, entsteht die Geb\xc3\xbchr jeweils besonders. | 0,5 |
Abschnitt 4 Einzelt\xc3\xa4tigkeiten | ||
Vorbemerkung 3.4: F\xc3\xbcr in diesem Abschnitt genannte T\xc3\xa4tigkeiten entsteht eine Terminsgeb\xc3\xbchr nur, wenn dies ausdr\xc3\xbccklich bestimmt ist. | ||
3400 | Der Auftrag beschr\xc3\xa4nkt sich auf die F\xc3\xbchrung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigten: Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | in H\xc3\xb6he der dem Verfahrens- bevollm\xc3\xa4chtigten zustehenden Verfahrensgeb\xc3\xbchr, h\xc3\xb6chstens 1,0, bei Betragsrahmen- geb\xc3\xbchren h\xc3\xb6chstens 500,00 \xe2\x82\xac |
Die gleiche Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn im Einverst\xc3\xa4ndnis mit dem Auftraggeber mit der \xc3\x9cbersendung der Akten an den Rechtsanwalt des h\xc3\xb6heren Rechtszugs gutachterliche \xc3\x84u\xc3\x9ferungen verbunden sind. | ||
3401 | Der Auftrag beschr\xc3\xa4nkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | in H\xc3\xb6he der H\xc3\xa4lfte der dem Verfahrens- bevollm\xc3\xa4chtigten zustehenden Verfahrensgeb\xc3\xbchr |
3402 | Terminsgeb\xc3\xbchr in dem in Nummer 3401 genannten Fall .......... | in H\xc3\xb6he der einem Verfahrens- bevollm\xc3\xa4chtigten zustehenden Terminsgeb\xc3\xbchr |
3403 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr sonstige Einzelt\xc3\xa4tigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist .......... | 0,8 |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr sonstige T\xc3\xa4tigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. | \xc2\xa0 | |
3404 | Der Auftrag beschr\xc3\xa4nkt sich auf ein Schreiben einfacher Art: Die Geb\xc3\xbchr 3403 betr\xc3\xa4gt .......... | 0,3 |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausf\xc3\xbchrungen noch gr\xc3\xb6\xc3\x9fere sachliche Auseinandersetzungen enth\xc3\xa4lt. | \xc2\xa0 | |
3405 | Endet der Auftrag | \xc2\xa0 |
1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegen\xc3\xbcber dem Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigten t\xc3\xa4tig geworden ist, | \xc2\xa0 | |
2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat: Die Geb\xc3\xbchren 3400 und 3401 betragen .......... | h\xc3\xb6chstens 0,5, bei Betragsrahmen- geb\xc3\xbchren h\xc3\xb6chstens 250,00 \xe2\x82\xac | |
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. | ||
3406 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr sonstige Einzelt\xc3\xa4tigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) .......... | 36,00 bis 408,00 \xe2\x82\xac |
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend. | \xc2\xa0 | |
Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung | ||
Vorbemerkung 3.5: Die Geb\xc3\xbchren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren. | ||
3500 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Geb\xc3\xbchren bestimmt sind .......... | 0,5 |
3501 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit \xc3\xbcber die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Geb\xc3\xbchren bestimmt sind .......... | 24,00 bis 250,00 \xe2\x82\xac |
3502 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde .......... | 1,0 |
3503 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Geb\xc3\xbchr 3502 betr\xc3\xa4gt .......... | 0,5 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | \xc2\xa0 | |
3504 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,6 |
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | \xc2\xa0 | |
3505 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Geb\xc3\xbchr 3504 betr\xc3\xa4gt .......... | 1,0 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | \xc2\xa0 | |
3506 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist .......... | 1,6 |
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet. | \xc2\xa0 | |
3507 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Geb\xc3\xbchr 3506 betr\xc3\xa4gt .......... | 1,1 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | \xc2\xa0 | |
3508 | In dem Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision k\xc3\xb6nnen sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen: Die Geb\xc3\xbchr 3506 betr\xc3\xa4gt .......... | 2,3 |
3509 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen k\xc3\xb6nnen: Die Geb\xc3\xbchr 3506 betr\xc3\xa4gt .......... | 1,8 |
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. | \xc2\xa0 | |
3510 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht | \xc2\xa0 |
1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
| \xc2\xa0 | |
\xc2\xa0 |
| \xc2\xa0 |
2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
| \xc2\xa0 | |
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
| \xc2\xa0 | |
4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
| \xc2\xa0 | |
5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
| \xc2\xa0 | |
6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet | 1,3 | |
3511 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) .......... | 72,00 bis 816,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. | \xc2\xa0 | |
3512 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) .......... | 96,00 bis 1 056,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | \xc2\xa0 | |
3513 | Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren .......... | 0,5 |
3514 | In dem Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Zur\xc3\xbcckweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europ\xc3\xa4ischen Beschlusses zur vorl\xc3\xa4ufigen Kontenpf\xc3\xa4ndung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\xc3\xbcgung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur m\xc3\xbcndlichen Verhandlung: Die Geb\xc3\xbchr 3513 betr\xc3\xa4gt .......... | 1,2 |
3515 | Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren .......... | 24,00 bis 250,00 \xe2\x82\xac |
3516 | Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren .......... | 1,2 |
3517 | Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren .......... | 60,00 bis 610,00 \xe2\x82\xac |
3518 | Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren .......... | 72,00 bis 792,00 \xe2\x82\xac |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 13 oder \xc2\xa7 49 RVG | |
---|---|---|---|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 4: (1) F\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatkl\xc3\xa4gers, eines Nebenkl\xc3\xa4gers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information. (3) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erh\xc3\xa4lt die Terminsgeb\xc3\xbchr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gr\xc3\xbcnden, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fu\xc3\x9f, entsteht die Geb\xc3\xbchr mit Zuschlag. (5) F\xc3\xbcr folgende T\xc3\xa4tigkeiten entstehen Geb\xc3\xbchren nach den Vorschriften des Teils 3:
| |||
Abschnitt 1 Geb\xc3\xbchren des Verteidigers | |||
Vorbemerkung 4.1: (1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die T\xc3\xa4tigkeit im Verfahren \xc3\xbcber die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren \xc3\xbcber die nachtr\xc3\xa4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. (2) Durch die Geb\xc3\xbchren wird die gesamte T\xc3\xa4tigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu geh\xc3\xb6ren auch T\xc3\xa4tigkeiten im Rahmen des T\xc3\xa4ter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht verm\xc3\xb6gensrechtlich ist. (3) Kommt es f\xc3\xbcr eine Geb\xc3\xbchr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu ber\xc3\xbccksichtigen. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie f\xc3\xbcr Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | |||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Geb\xc3\xbchren | |||
4100 | Grundgeb\xc3\xbchr .......... | 44,00 bis 396,00 \xe2\x82\xac | 176,00 \xe2\x82\xac |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht neben der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabh\xc3\xa4ngig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Geb\xc3\xbchr 5100 ist anzurechnen. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4101 | Geb\xc3\xbchr 4100 mit Zuschlag .......... | 44,00 bis 495,00 \xe2\x82\xac | 216,00 \xe2\x82\xac |
4102 | Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Teilnahme an | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbeh\xc3\xb6rde, | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
3. Terminen au\xc3\x9ferhalb der Hauptverhandlung, in denen \xc3\xbcber die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4. Verhandlungen im Rahmen des T\xc3\xa4ter-Opfer-Ausgleichs sowie | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
\xc2\xa0 | 5. S\xc3\xbchneterminen nach \xc2\xa7 380 StPO | 44,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac | 150,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Geb\xc3\xbchr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug f\xc3\xbcr die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
4103 | Geb\xc3\xbchr 4102 mit Zuschlag .......... | 44,00 bis 413,00 \xe2\x82\xac | 183,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren | |||
Vorbemerkung 4.1.2: Die Vorbereitung der Privatklage steht der T\xc3\xa4tigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich. | |||
4104 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 44,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac | 145,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur m\xc3\xbcndlich erhoben wird. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4105 | Geb\xc3\xbchr 4104 mit Zuschlag .......... | 44,00 bis 399,00 \xe2\x82\xac | 177,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren | |||
Erster Rechtszug | |||
4106 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht .......... | 44,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac | 145,00 \xe2\x82\xac |
4107 | Geb\xc3\xbchr 4106 mit Zuschlag .......... | 44,00 bis 399,00 \xe2\x82\xac | 177,00 \xe2\x82\xac |
4108 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren .......... | 77,00 bis 528,00 \xe2\x82\xac | 242,00 \xe2\x82\xac |
4109 | Geb\xc3\xbchr 4108 mit Zuschlag .......... | 77,00 bis 660,00 \xe2\x82\xac | 295,00 \xe2\x82\xac |
4110 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4108 oder 4109 | \xc2\xa0 | 121,00 \xe2\x82\xac |
4111 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4108 oder 4109 | \xc2\xa0 | 242,00 \xe2\x82\xac |
4112 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug vor der Strafkammer .......... | 55,00 bis 352,00 \xe2\x82\xac | 163,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr Verfahren
| \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4113 | Geb\xc3\xbchr 4112 mit Zuschlag .......... | 55,00 bis 440,00 \xe2\x82\xac | 198,00 \xe2\x82\xac |
4114 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren .......... | 88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac | 282,00 \xe2\x82\xac |
4115 | Geb\xc3\xbchr 4114 mit Zuschlag .......... | 88,00 bis 770,00 \xe2\x82\xac | 343,00 \xe2\x82\xac |
4116 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4114 oder 4115 | \xc2\xa0 | 141,00 \xe2\x82\xac |
4117 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4114 oder 4115 | \xc2\xa0 | 282,00 \xe2\x82\xac |
4118 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 74a und 74c GVG .......... | 110,00 bis 759,00 \xe2\x82\xac | 348,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zust\xc3\xa4ndigkeit des Schwurgerichts geh\xc3\xb6ren. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4119 | Geb\xc3\xbchr 4118 mit Zuschlag .......... | 110,00 bis 949,00 \xe2\x82\xac | 424,00 \xe2\x82\xac |
4120 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren .......... | 143,00 bis 1 023,00 \xe2\x82\xac | 466,00 \xe2\x82\xac |
4121 | Geb\xc3\xbchr 4120 mit Zuschlag .......... | 143,00 bis 1 279,00 \xe2\x82\xac | 569,00 \xe2\x82\xac |
4122 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4120 oder 4121 | \xc2\xa0 | 233,00 \xe2\x82\xac |
4123 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4120 oder 4121 | \xc2\xa0 | 466,00 \xe2\x82\xac |
Berufung | |||
4124 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Berufungsverfahren .......... | 88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac | 282,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr Beschwerdeverfahren nach \xc2\xa7 13 StrRehaG. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4125 | Geb\xc3\xbchr 4124 mit Zuschlag .......... | 88,00 bis 770,00 \xe2\x82\xac | 343,00 \xe2\x82\xac |
4126 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren .......... | 88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac | 282,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr Beschwerdeverfahren nach \xc2\xa7 13 StrRehaG. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4127 | Geb\xc3\xbchr 4126 mit Zuschlag .......... | 88,00 bis 770,00 \xe2\x82\xac | 343,00 \xe2\x82\xac |
4128 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4126 oder 4127 | \xc2\xa0 | 141,00 \xe2\x82\xac |
4129 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4126 oder 4127 | \xc2\xa0 | 282,00 \xe2\x82\xac |
Revision | |||
4130 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Revisionsverfahren .......... | 132,00 bis 1 221,00 \xe2\x82\xac | 541,00 \xe2\x82\xac |
4131 | Geb\xc3\xbchr 4130 mit Zuschlag .......... | 132,00 bis 1 526,00 \xe2\x82\xac | 663,00 \xe2\x82\xac |
4132 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren .......... | 132,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac | 300,00 \xe2\x82\xac |
4133 | Geb\xc3\xbchr 4132 mit Zuschlag .......... | 132,00 bis 770,00 \xe2\x82\xac | 361,00 \xe2\x82\xac |
4134 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4132 oder 4133 | \xc2\xa0 | 150,00 \xe2\x82\xac |
4135 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4132 oder 4133 | \xc2\xa0 | 300,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren | |||
Vorbemerkung 4.1.4: Eine Grundgeb\xc3\xbchr entsteht nicht. | |||
4136 | Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vorbereitung eines Antrags .......... | in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug | |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird. | |||
4137 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Zul\xc3\xa4ssigkeit des Antrags .......... | in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug | |
4138 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das weitere Verfahren .......... | in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug | |
4139 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beschwerdeverfahren (\xc2\xa7 372 StPO) .......... | in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug | |
4140 | Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Verhandlungstag .......... | in H\xc3\xb6he der Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug | |
Unterabschnitt 5 Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchren | |||
4141 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich: | \xc2\xa0 | |
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr .......... | in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr | ||
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht, wenn
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn eine auf die F\xc3\xb6rderung des Verfahrens gerichtete T\xc3\xa4tigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Geb\xc3\xbchr 4147. (3) Die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. F\xc3\xbcr den Wahlanwalt bemisst sich die Geb\xc3\xbchr nach der Rahmenmitte. Eine Erh\xc3\xb6hung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. | \xc2\xa0 | ||
4142 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei Einziehung und verwandten Ma\xc3\x9fnahmen .......... | 1,0 | 1,0 |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit f\xc3\xbcr den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (\xc2\xa7 439 StPO), die Abf\xc3\xbchrung des Mehrerl\xc3\xb6ses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 \xe2\x82\xac ist. (3) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Verfahren des ersten Rechtszugs einschlie\xc3\x9flich des vorbereitenden Verfahrens und f\xc3\xbcr jeden weiteren Rechtszug. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4143 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das erstinstanzliche Verfahren \xc3\xbcber verm\xc3\xb6gensrechtliche Anspr\xc3\xbcche (\xc2\xa7 403 StPO) .......... | 2,0 | 2,0 |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. (2) Die Geb\xc3\xbchr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr, die f\xc3\xbcr einen b\xc3\xbcrgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4144 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr im Berufungs- und Revisionsverfahren \xc3\xbcber verm\xc3\xb6gensrechtliche Anspr\xc3\xbcche (\xc2\xa7 403 StPO) .......... | 2,5 | 2,5 |
4145 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach \xc2\xa7 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird .......... | 0,5 | 0,5 |
4146 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder \xc3\xbcber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach \xc2\xa7 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, \xc2\xa7 13 StrRehaG .......... | 1,5 | 1,5 |
4147 | Einigungsgeb\xc3\xbchr im Privatklageverfahren bez\xc3\xbcglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs: Die Geb\xc3\xbchr 1000 entsteht .......... | in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr | |
F\xc3\xbcr einen Vertrag \xc3\xbcber sonstige Anspr\xc3\xbcche entsteht eine weitere Einigungsgeb\xc3\xbchr nach Teil 1. Ma\xc3\x9fgebend f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgeb\xc3\xbchr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erh\xc3\xb6hung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. | \xc2\xa0 | ||
Abschnitt 2 Geb\xc3\xbchren in der Strafvollstreckung | |||
Vorbemerkung 4.2: Im Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Geb\xc3\xbchren besonders. | |||
4200 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr als Verteidiger f\xc3\xbcr ein Verfahren \xc3\xbcber | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
1. die Erledigung oder Aussetzung der Ma\xc3\x9fregel der Unterbringung
| \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bew\xc3\xa4hrung oder den Widerruf der Aussetzung einer Ma\xc3\x9fregel der Besserung und Sicherung zur Bew\xc3\xa4hrung .......... | 66,00 bis 737,00 \xe2\x82\xac | 321,00 \xe2\x82\xac | |
4201 | Geb\xc3\xbchr 4200 mit Zuschlag .......... | 66,00 bis 921,00 \xe2\x82\xac | 395,00 \xe2\x82\xac |
4202 | Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren .......... | 66,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac | 158,00 \xe2\x82\xac |
4203 | Geb\xc3\xbchr 4202 mit Zuschlag .......... | 66,00 bis 413,00 \xe2\x82\xac | 192,00 \xe2\x82\xac |
4204 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung .......... | 33,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac | 145,00 \xe2\x82\xac |
4205 | Geb\xc3\xbchr 4204 mit Zuschlag .......... | 33,00 bis 413,00 \xe2\x82\xac | 178,00 \xe2\x82\xac |
4206 | Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr sonstige Verfahren .......... | 33,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac | 145,00 \xe2\x82\xac |
4207 | Geb\xc3\xbchr 4206 mit Zuschlag .......... | 33,00 bis 413,00 \xe2\x82\xac | 178,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 3 Einzelt\xc3\xa4tigkeiten | |||
Vorbemerkung 4.3: (1) Die Geb\xc3\xbchren entstehen f\xc3\xbcr einzelne T\xc3\xa4tigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung \xc3\xbcbertragen ist. (2) Beschr\xc3\xa4nkt sich die T\xc3\xa4tigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen verm\xc3\xb6gensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erh\xc3\xa4lt er die Geb\xc3\xbchren nach den Nummern 4143 bis 4145. (3) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jede der genannten T\xc3\xa4tigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. \xc2\xa7 15 RVG bleibt unber\xc3\xbchrt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit. (4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcbertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Geb\xc3\xbchren auf die f\xc3\xbcr die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Geb\xc3\xbchren angerechnet. | |||
4300 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
1. zur Begr\xc3\xbcndung der Revision, | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
2. zur Erkl\xc3\xa4rung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkl\xc3\xa4ger oder Nebenkl\xc3\xa4ger eingelegte Revision oder | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
3. in Verfahren nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 57a und 67e StGB .......... | 66,00 bis 737,00 \xe2\x82\xac | 321,00 \xe2\x82\xac | |
Neben der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Begr\xc3\xbcndung der Revision entsteht f\xc3\xbcr die Einlegung der Revision keine besondere Geb\xc3\xbchr. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4301 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage, | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkl\xc3\xa4ger oder Nebenkl\xc3\xa4ger eingelegten Berufung, | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
3. die F\xc3\xbchrung des Verkehrs mit dem Verteidiger, | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4. die Beistandsleistung f\xc3\xbcr den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbeh\xc3\xb6rde oder in einer Hauptverhandlung, einer m\xc3\xbcndlichen Anh\xc3\xb6rung oder bei einer Augenscheinseinnahme, | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (\xc2\xa7 172 Abs. 2 bis 4, \xc2\xa7 173 StPO) oder | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
6. sonstige T\xc3\xa4tigkeiten in der Strafvollstreckung .......... | 44,00 bis 506,00 \xe2\x82\xac | 220,00 \xe2\x82\xac | |
Neben der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Rechtfertigung der Berufung entsteht f\xc3\xbcr die Einlegung der Berufung keine besondere Geb\xc3\xbchr. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4302 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
1. die Einlegung eines Rechtsmittels, | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Antr\xc3\xa4ge, Gesuche oder Erkl\xc3\xa4rungen oder | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erw\xc3\xa4hnte Beistandsleistung .......... | 33,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac | 141,00 \xe2\x82\xac | |
4303 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung in einer Gnadensache .......... | 33,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac | \xc2\xa0 |
Der Rechtsanwalt erh\xc3\xa4lt die Geb\xc3\xbchr auch, wenn ihm die Verteidigung \xc3\xbcbertragen war. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
4304 | Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (\xc2\xa7 34a EGGVG) .......... | \xc2\xa0 | 3 850,00 \xe2\x82\xac |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 13 oder \xc2\xa7 49 RVG | |
---|---|---|---|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 5: (1) F\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverst\xc3\xa4ndigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden. (2) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information. (3) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erh\xc3\xa4lt die Terminsgeb\xc3\xbchr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gr\xc3\xbcnden, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. (4) F\xc3\xbcr folgende T\xc3\xa4tigkeiten entstehen Geb\xc3\xbchren nach den Vorschriften des Teils 3:
| |||
Abschnitt 1 Geb\xc3\xbchren des Verteidigers | |||
Vorbemerkung 5.1: (1) Durch die Geb\xc3\xbchren wird die gesamte T\xc3\xa4tigkeit als Verteidiger entgolten. (2) H\xc3\xa4ngt die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchren von der H\xc3\xb6he der Geldbu\xc3\x9fe ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Geb\xc3\xbchr zuletzt festgesetzte Geldbu\xc3\x9fe ma\xc3\x9fgebend. Ist eine Geldbu\xc3\x9fe nicht festgesetzt, richtet sich die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchren im Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde nach dem mittleren Betrag der in der Bu\xc3\x9fgeldvorschrift angedrohten Geldbu\xc3\x9fe. Sind in einer Rechtsvorschrift Regels\xc3\xa4tze bestimmt, sind diese ma\xc3\x9fgebend. Mehrere Geldbu\xc3\x9fen sind zusammenzurechnen. | |||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Geb\xc3\xbchr | |||
5100 | Grundgeb\xc3\xbchr .......... | 33,00 bis 187,00 \xe2\x82\xac | 88,00 \xe2\x82\xac |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht neben der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabh\xc3\xa4ngig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren f\xc3\xbcr dieselbe Handlung oder Tat die Geb\xc3\xbchr 4100 entstanden ist. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde | |||
Vorbemerkung 5.1.2: (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde geh\xc3\xb6rt auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (\xc2\xa7 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht. (2) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde. | |||
5101 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von weniger als 60,00 \xe2\x82\xac .......... | 22,00 bis 121,00 \xe2\x82\xac | 57,00 \xe2\x82\xac |
5102 | Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet .......... | 22,00 bis 121,00 \xe2\x82\xac | 57,00 \xe2\x82\xac |
5103 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von 60,00 bis 5 000,00 \xe2\x82\xac .......... | 33,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac | 141,00 \xe2\x82\xac |
5104 | Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet .......... | 33,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac | 141,00 \xe2\x82\xac |
5105 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von mehr als 5 000,00 \xe2\x82\xac .......... | 44,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac | 150,00 \xe2\x82\xac |
5106 | Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet .......... | 44,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac | 150,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug | |||
Vorbemerkung 5.1.3: (1) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen au\xc3\x9ferhalb der Hauptverhandlung. (2) Die Geb\xc3\xbchren dieses Unterabschnitts entstehen f\xc3\xbcr das Wiederaufnahmeverfahren einschlie\xc3\x9flich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgeb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird. | |||
5107 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von weniger als 60,00 \xe2\x82\xac .......... | 22,00 bis 121,00 \xe2\x82\xac | 57,00 \xe2\x82\xac |
5108 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren .......... | 22,00 bis 264,00 \xe2\x82\xac | 114,00 \xe2\x82\xac |
5109 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von 60,00 bis 5 000,00 \xe2\x82\xac .......... | 33,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac | 141,00 \xe2\x82\xac |
5110 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren .......... | 44,00 bis 517,00 \xe2\x82\xac | 224,00 \xe2\x82\xac |
5111 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von mehr als 5 000,00 \xe2\x82\xac .......... | 55,00 bis 385,00 \xe2\x82\xac | 176,00 \xe2\x82\xac |
5112 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren .......... | 88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac | 282,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 4 Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde | |||
5113 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac | 282,00 \xe2\x82\xac |
5114 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag .......... | 88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac | 282,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 5 Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchren | |||
5115 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr .......... | in H\xc3\xb6he der jeweiligen Verfahrensgeb\xc3\xbchr | |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht, wenn
| |||
\xc2\xa0 |
(3) Die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. F\xc3\xbcr den Wahlanwalt bemisst sich die Geb\xc3\xbchr nach der Rahmenmitte. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
5116 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei Einziehung und verwandten Ma\xc3\x9fnahmen .......... | 1,0 | 1,0 |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit f\xc3\xbcr den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (\xc2\xa7 46 Abs. 1 OWiG, \xc2\xa7 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. (2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 \xe2\x82\xac ist. (3) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nur einmal f\xc3\xbcr das Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde und f\xc3\xbcr das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Geb\xc3\xbchr besonders. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
Abschnitt 2 Einzelt\xc3\xa4tigkeiten | |||
5200 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 22,00 bis 121,00 \xe2\x82\xac | 57,00 \xe2\x82\xac |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr einzelne T\xc3\xa4tigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung \xc3\xbcbertragen ist. (2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jede T\xc3\xa4tigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. \xc2\xa7 15 RVG bleibt unber\xc3\xbchrt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcbertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Geb\xc3\xbchren auf die f\xc3\xbcr die Verteidigung entstehenden Geb\xc3\xbchren angerechnet. (4) Der Rechtsanwalt erh\xc3\xa4lt die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung \xc3\xbcbertragen war. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr | |
---|---|---|---|
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigter | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
Vorbemerkung 6: (1) F\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Beistand f\xc3\xbcr einen Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen in einem Verfahren, f\xc3\xbcr das sich die Geb\xc3\xbchren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Geb\xc3\xbchren wie f\xc3\xbcr einen Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigten in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information. (3) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erh\xc3\xa4lt die Terminsgeb\xc3\xbchr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gr\xc3\xbcnden, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. | |||
Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz \xc3\xbcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz und Verfahren nach dem Gesetz \xc3\xbcber die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof | |||
Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde | |||
Vorbemerkung 6.1.1: Die Geb\xc3\xbchr nach diesem Unterabschnitt entsteht f\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit gegen\xc3\xbcber der Bewilligungsbeh\xc3\xb6rde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes \xc3\xbcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz. | |||
6100 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 55,00 bis 374,00 \xe2\x82\xac | 172,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren | |||
6101 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 110,00 bis 759,00 \xe2\x82\xac | 348,00 \xe2\x82\xac |
6102 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag .......... | 143,00 bis 1 023,00 \xe2\x82\xac | 466,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht | |||
Vorbemerkung 6.2: (1) Durch die Geb\xc3\xbchren wird die gesamte T\xc3\xa4tigkeit im Verfahren abgegolten. (2) F\xc3\xbcr die Vertretung gegen\xc3\xbcber der Aufsichtsbeh\xc3\xb6rde au\xc3\x9ferhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Geb\xc3\xbchren nach Teil 2. (3) F\xc3\xbcr folgende T\xc3\xa4tigkeiten entstehen Geb\xc3\xbchren nach Teil 3:
| |||
Unterabschnitt 1 Allgemeine Geb\xc3\xbchren | |||
6200 | Grundgeb\xc3\xbchr .......... | 44,00 bis 385,00 \xe2\x82\xac | 172,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht neben der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabh\xc3\xa4ngig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
6201 | Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet .......... | 44,00 bis 407,00 \xe2\x82\xac | 180,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an au\xc3\x9fergerichtlichen Anh\xc3\xb6rungsterminen und au\xc3\x9fergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
Unterabschnitt 2 Au\xc3\x9fergerichtliches Verfahren | |||
6202 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 44,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac | 145,00 \xe2\x82\xac |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht gesondert f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren au\xc3\x9fergerichtlichen Verfahren. (2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren | |||
Erster Rechtszug | |||
Vorbemerkung 6.2.3: (1) Die nachfolgenden Geb\xc3\xbchren entstehen f\xc3\xbcr das Wiederaufnahmeverfahren einschlie\xc3\x9flich seiner Vorbereitung gesondert. (2) Kommt es f\xc3\xbcr eine Geb\xc3\xbchr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu ber\xc3\xbccksichtigen. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie f\xc3\xbcr Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. | |||
6203 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 55,00 bis 352,00 \xe2\x82\xac | 163,00 \xe2\x82\xac |
6204 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag .......... | 88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac | 282,00 \xe2\x82\xac |
6205 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6204 .......... | \xc2\xa0 | 141,00 \xe2\x82\xac |
6206 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6204 .......... | \xc2\xa0 | 282,00 \xe2\x82\xac |
Zweiter Rechtszug | |||
6207 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac | 282,00 \xe2\x82\xac |
6208 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag .......... | 88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac | 282,00 \xe2\x82\xac |
6209 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6208 .......... | \xc2\xa0 | 141,00 \xe2\x82\xac |
6210 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6208 .......... | \xc2\xa0 | 282,00 \xe2\x82\xac |
Dritter Rechtszug | |||
6211 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 132,00 bis 1 221,00 \xe2\x82\xac | 541,00 \xe2\x82\xac |
6212 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag .......... | 132,00 bis 605,00 \xe2\x82\xac | 294,00 \xe2\x82\xac |
6213 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6212 .......... | \xc2\xa0 | 147,00 \xe2\x82\xac |
6214 | Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6212 .......... | \xc2\xa0 | 294,00 \xe2\x82\xac |
6215 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision .......... | 77,00 bis 1 221,00 \xe2\x82\xac | 519,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
Unterabschnitt 4 Zusatzgeb\xc3\xbchr | |||
6216 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die m\xc3\xbcndliche Verhandlung entbehrlich: Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr .......... | in H\xc3\xb6he der jeweiligen Verfahrensgeb\xc3\xbchr | |
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\xc3\xbcndliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird. (2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn eine auf die F\xc3\xb6rderung des Verfahrens gerichtete T\xc3\xa4tigkeit nicht ersichtlich ist. (3) Die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. F\xc3\xbcr den Wahlanwalt bemisst sich die Geb\xc3\xbchr nach der Rahmenmitte. | |||
Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsma\xc3\x9fnahmen | |||
6300 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr in Freiheitsentziehungssachen nach \xc2\xa7 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach \xc2\xa7 312 FamFG und in Verfahren nach \xc2\xa7 151 Nr. 6 und 7 FamFG | 44,00 bis 517,00 \xe2\x82\xac | 224,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jeden Rechtszug. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
6301 | Terminsgeb\xc3\xbchr in den F\xc3\xa4llen der Nummer 6300 .......... | 44,00 bis 517,00 \xe2\x82\xac | 224,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
6302 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr in sonstigen F\xc3\xa4llen .......... | 22,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac | 141,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jeden Rechtszug des Verfahrens \xc3\xbcber die Verl\xc3\xa4ngerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsma\xc3\x9fnahme nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 329 und 330 FamFG. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
6303 | Terminsgeb\xc3\xbchr in den F\xc3\xa4llen der Nummer 6302 .......... | 22,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac | 141,00 \xe2\x82\xac |
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung | |||
Vorbemerkung 6.4: (1) Die Geb\xc3\xbchren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. \xc2\xa7 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 82 SG tritt. (2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr nach Nummer 2302 f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit im Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde oder \xc3\xbcber die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Geb\xc3\xbchr zur H\xc3\xa4lfte, h\xc3\xb6chstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 \xe2\x82\xac, auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Geb\xc3\xbchren entstanden, ist f\xc3\xbcr die Anrechnung die zuletzt entstandene Geb\xc3\xbchr ma\xc3\x9fgebend. | |||
6400 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht .......... | 88,00 bis 748,00 \xe2\x82\xac | \xc2\xa0 |
6401 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren .......... | 88,00 bis 748,00 \xe2\x82\xac | \xc2\xa0 |
6402 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde .......... | 110,00 bis 869,00 \xe2\x82\xac | \xc2\xa0 |
Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde angerechnet. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 | |
6403 | Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten Verfahren .......... | 110,00 bis 869,00 \xe2\x82\xac | \xc2\xa0 |
Abschnitt 5 Einzelt\xc3\xa4tigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder \xc3\x84nderung einer Disziplinarma\xc3\x9fnahme | |||
6500 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 22,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac | 141,00 \xe2\x82\xac |
(1) F\xc3\xbcr eine Einzelt\xc3\xa4tigkeit entsteht die Geb\xc3\xbchr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung \xc3\xbcbertragen ist. (2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jede einzelne T\xc3\xa4tigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. \xc2\xa7 15 RVG bleibt unber\xc3\xbchrt. (3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcbertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Geb\xc3\xbchren auf die f\xc3\xbcr die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Geb\xc3\xbchren angerechnet. (4) Eine Geb\xc3\xbchr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch f\xc3\xbcr das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder \xc3\x84nderung einer Disziplinarma\xc3\x9fnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht. | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
Nr. | Auslagentatbestand | H\xc3\xb6he |
---|---|---|
Vorbemerkung 7: (1) Mit den Geb\xc3\xbchren werden auch die allgemeinen Gesch\xc3\xa4ftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (\xc2\xa7 675 i. V. m. \xc2\xa7 670 BGB) verlangen. (2) Eine Gesch\xc3\xa4ftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel au\xc3\x9ferhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. (3) Dient eine Reise mehreren Gesch\xc3\xa4ften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verh\xc3\xa4ltnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausf\xc3\xbchrung der einzelnen Gesch\xc3\xa4fte entstanden w\xc3\xa4ren. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortf\xc3\xbchrung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden w\xc3\xa4ren. | ||
7000 | Pauschale f\xc3\xbcr die Herstellung und \xc3\x9cberlassung von Dokumenten: | \xc2\xa0 |
1. f\xc3\xbcr Kopien und Ausdrucke
| \xc2\xa0 | |
f\xc3\xbcr die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite .......... f\xc3\xbcr jede weitere Seite .......... f\xc3\xbcr die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite .......... f\xc3\xbcr jede weitere Seite in Farbe .......... | 0,50 \xe2\x82\xac 0,15 \xe2\x82\xac 1,00 \xe2\x82\xac 0,30 \xe2\x82\xac | |
2. \xc3\x9cberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke: je Datei .......... | 1,50 \xe2\x82\xac | |
\xc2\xa0 | f\xc3\xbcr die in einem Arbeitsgang \xc3\xbcberlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datentr\xc3\xa4ger \xc3\xbcbertragenen Dokumente insgesamt h\xc3\xb6chstens .......... | 5,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | (1) Die H\xc3\xb6he der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine \xc3\x9cbermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich. (2) Werden zum Zweck der \xc3\x9cberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverst\xc3\xa4ndnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form \xc3\xbcbertragen, betr\xc3\xa4gt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen w\xc3\xbcrde. | \xc2\xa0 |
7001 | Entgelte f\xc3\xbcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... | in voller H\xc3\xb6he |
F\xc3\xbcr die durch die Geltendmachung der Verg\xc3\xbctung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. | \xc2\xa0 | |
7002 | Pauschale f\xc3\xbcr Entgelte f\xc3\xbcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... | 20 % der Geb\xc3\xbchren \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 20,00 \xe2\x82\xac |
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tats\xc3\xa4chlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden. (2) Werden Geb\xc3\xbchren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese ma\xc3\x9fgebend. | ||
7003 | Fahrtkosten f\xc3\xbcr eine Gesch\xc3\xa4ftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs f\xc3\xbcr jeden gefahrenen Kilometer .......... | 0,42 \xe2\x82\xac |
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. | \xc2\xa0 | |
7004 | Fahrtkosten f\xc3\xbcr eine Gesch\xc3\xa4ftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind .......... | in voller H\xc3\xb6he |
7005 | Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Gesch\xc3\xa4ftsreise | \xc2\xa0 |
1. von nicht mehr als 4 Stunden .......... | 30,00 \xe2\x82\xac | |
2. von mehr als 4 bis 8 Stunden .......... | 50,00 \xe2\x82\xac | |
3. von mehr als 8 Stunden .......... | 80,00 \xe2\x82\xac | |
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Betr\xc3\xa4gen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden. | \xc2\xa0 | |
7006 | Sonstige Auslagen anl\xc3\xa4sslich einer Gesch\xc3\xa4ftsreise, soweit sie angemessen sind .......... | in voller H\xc3\xb6he |
7007 | Im Einzelfall gezahlte Pr\xc3\xa4mie f\xc3\xbcr eine Haftpflichtversicherung f\xc3\xbcr Verm\xc3\xb6genssch\xc3\xa4den, soweit die Pr\xc3\xa4mie auf Haftungsbetr\xc3\xa4ge von mehr als 30 Mio. \xe2\x82\xac entf\xc3\xa4llt .......... | in voller H\xc3\xb6he |
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtpr\xc3\xa4mie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verh\xc3\xa4ltnis der 30 Mio. \xe2\x82\xac \xc3\xbcbersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. | \xc2\xa0 | |
7008 | Umsatzsteuer auf die Verg\xc3\xbctung .......... | in voller H\xc3\xb6he |
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach \xc2\xa7 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | \xc2\xa0 |
Gegenstands- wert bis \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | Geb\xc3\xbchr \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | \xc2\xa0 | Gegenstands- wert bis \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | Geb\xc3\xbchr \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac |
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\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0500 | \xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa049,00 | \xc2\xa0 | \xc2\xa050\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0279,00 |
\xc2\xa01\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa088,00 | \xc2\xa0 | \xc2\xa065\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0373,00 |
\xc2\xa01\xc2\xa0500 | \xc2\xa0\xc2\xa0127,00 | \xc2\xa0 | \xc2\xa080\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0467,00 |
\xc2\xa02\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0166,00 | \xc2\xa0 | \xc2\xa095\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0561,00 |
\xc2\xa03\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0222,00 | \xc2\xa0 | 110\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0655,00 |
\xc2\xa04\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0278,00 | \xc2\xa0 | 125\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0749,00 |
\xc2\xa05\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0334,00 | \xc2\xa0 | 140\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0843,00 |
\xc2\xa06\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0390,00 | \xc2\xa0 | 155\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0937,00 |
\xc2\xa07\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0446,00 | \xc2\xa0 | 170\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0031,00 |
\xc2\xa08\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0502,00 | \xc2\xa0 | 185\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0125,00 |
\xc2\xa09\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0558,00 | \xc2\xa0 | 200\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0219,00 |
10\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0614,00 | \xc2\xa0 | 230\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0351,00 |
13\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0666,00 | \xc2\xa0 | 260\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0483,00 |
16\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0718,00 | \xc2\xa0 | 290\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0615,00 |
19\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0770,00 | \xc2\xa0 | 320\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0747,00 |
22\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0822,00 | \xc2\xa0 | 350\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0879,00 |
25\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0874,00 | \xc2\xa0 | 380\xc2\xa0000 | 3\xc2\xa0011,00 |
30\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0955,00 | \xc2\xa0 | 410\xc2\xa0000 | 3\xc2\xa0143,00 |
35\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0036,00 | \xc2\xa0 | 440\xc2\xa0000 | 3\xc2\xa0275,00 |
40\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0117,00 | \xc2\xa0 | 470\xc2\xa0000 | 3\xc2\xa0407,00 |
45\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0198,00 | \xc2\xa0 | 500\xc2\xa0000 | 3\xc2\xa0539,00 |
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