§ 49 RVG

Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

b'
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Geb\xc3\xbchr
... Euro
\xc2\xa0Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Geb\xc3\xbchr
... Euro
\xc2\xa05\xc2\xa0000284\xc2\xa022\xc2\xa0000\xc2\xa0399
\xc2\xa06\xc2\xa0000295\xc2\xa025\xc2\xa0000\xc2\xa0414
\xc2\xa07\xc2\xa0000306\xc2\xa030\xc2\xa0000\xc2\xa0453
\xc2\xa08\xc2\xa0000317\xc2\xa035\xc2\xa0000\xc2\xa0492
\xc2\xa09\xc2\xa0000328\xc2\xa040\xc2\xa0000\xc2\xa0531
10\xc2\xa0000339\xc2\xa045\xc2\xa0000\xc2\xa0570
13\xc2\xa0000354\xc2\xa050\xc2\xa0000\xc2\xa0609
16\xc2\xa0000369\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc3\xbcber
50\xc2\xa0000

659
19\xc2\xa0000384\xc2\xa0
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50\xc2\xa0Weitere Verg\xc3\xbctung bei Prozesskostenhilfe

\n
(1) Nach Deckung der in \xc2\xa7 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Anspr\xc3\xbcche hat die Staatskasse \xc3\xbcber die auf sie \xc3\xbcbergegangenen Anspr\xc3\xbcche des Rechtsanwalts hinaus weitere Betr\xc3\xa4ge bis zur H\xc3\xb6he der Regelverg\xc3\xbctung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zul\xc3\xa4ssig ist. Die weitere Verg\xc3\xbctung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskr\xc3\xa4ftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Betr\xc3\xa4ge beglichen sind oder wegen dieser Betr\xc3\xa4ge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Verm\xc3\xb6gen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelverg\xc3\xbctung unverz\xc3\xbcglich zu den Prozessakten mitteilen.
(3) Waren mehrere Rechtsanw\xc3\xa4lte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanw\xc3\xa4lte entfallenden Betr\xc3\xa4ge nach dem Verh\xc3\xa4ltnis der jeweiligen Unterschiedsbetr\xc3\xa4ge zwischen den Geb\xc3\xbchren nach \xc2\xa7 49 und den Regelgeb\xc3\xbchren; dabei sind Zahlungen, die nach \xc2\xa7 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 51\xc2\xa0Festsetzung einer Pauschgeb\xc3\xbchr

\n
(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bu\xc3\x9fgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz \xc3\xbcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach \xc2\xa7 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes \xc3\xbcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt f\xc3\xbcr das ganze Verfahren oder f\xc3\xbcr einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgeb\xc3\xbchr zu bewilligen, die \xc3\xbcber die Geb\xc3\xbchren nach dem Verg\xc3\xbctungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Verg\xc3\xbctungsverzeichnisses bestimmten Geb\xc3\xbchren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgeb\xc3\xbchren entstehen. Beschr\xc3\xa4nkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Geb\xc3\xbchren nach dem Verg\xc3\xbctungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgeb\xc3\xbchr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgeb\xc3\xbchr kann auch f\xc3\xbcr solche T\xc3\xa4tigkeiten gew\xc3\xa4hrt werden, f\xc3\xbcr die ein Anspruch nach \xc2\xa7 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der H\xc3\xb6he der zu erwartenden Pauschgeb\xc3\xbchr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgeb\xc3\xbchr abzuwarten.
(2) \xc3\x9cber die Antr\xc3\xa4ge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs geh\xc3\xb6rt, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (\xc2\xa7\xc2\xa034a des Einf\xc3\xbchrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist f\xc3\xbcr die Entscheidung zust\xc3\xa4ndig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu h\xc3\xb6ren. \xc2\xa7 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt im Bu\xc3\x9fgeldverfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde entsprechend. \xc3\x9cber den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde gleichzeitig mit der Festsetzung der Verg\xc3\xbctung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 52\xc2\xa0Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen

\n
(1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Geb\xc3\xbchren eines gew\xc3\xa4hlten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den Beschuldigten entf\xc3\xa4llt insoweit, als die Staatskasse Geb\xc3\xbchren gezahlt hat.
(2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeintr\xc3\xa4chtigung des f\xc3\xbcr ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anh\xc3\xa4ngig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.
(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner pers\xc3\xb6nlichen und wirtschaftlichen Verh\xc3\xa4ltnisse; \xc2\xa7 117 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine Erkl\xc3\xa4rung ab, wird vermutet, dass er leistungsf\xc3\xa4hig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 304 bis 311a der Strafprozessordnung zul\xc3\xa4ssig. Dabei steht im Rahmen des \xc2\xa7 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des \xc2\xa7\xc2\xa012c der Belehrung nach \xc2\xa7\xc2\xa035a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich.
(5) Der f\xc3\xbcr den Beginn der Verj\xc3\xa4hrung ma\xc3\x9fgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschlie\xc3\x9fenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Verj\xc3\xa4hrungsfrist. Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts \xc3\xbcber den Antrag.
(6) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 und 5 gelten im Bu\xc3\x9fgeldverfahren entsprechend. Im Bu\xc3\x9fgeldverfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 53\xc2\xa0Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten

\n
(1) F\xc3\xbcr den Anspruch des dem Privatkl\xc3\xa4ger, dem Nebenkl\xc3\xa4ger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Geb\xc3\xbchren nach Teil 4, 5 oder 6 des Verg\xc3\xbctungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt \xc2\xa7\xc2\xa052 entsprechend.
(2) Der dem Nebenkl\xc3\xa4ger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann die Geb\xc3\xbchren eines gew\xc3\xa4hlten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entf\xc3\xa4llt insoweit, als die Staatskasse die Geb\xc3\xbchren bezahlt hat.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt kann einen Anspruch aus einer Verg\xc3\xbctungsvereinbarung nur geltend machen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, dass der Nebenkl\xc3\xa4ger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner pers\xc3\xb6nlichen und wirtschaftlichen Verh\xc3\xa4ltnisse die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in b\xc3\xbcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht erf\xc3\xbcllt h\xc3\xa4tte. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anh\xc3\xa4ngig geworden, entscheidet das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat. \xc2\xa7 52 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 53a\xc2\xa0Verg\xc3\xbctungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

\n
Stellt ein Gericht gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 397b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass f\xc3\xbcr einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten T\xc3\xa4tigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Der Rechtsanwalt erh\xc3\xa4lt die Verg\xc3\xbctung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im \xc3\x9cbrigen aus der Bundeskasse.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 54\xc2\xa0Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

\n
Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Geb\xc3\xbchren, die auch f\xc3\xbcr den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 55\xc2\xa0Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verg\xc3\xbctungen und Vorsch\xc3\xbcsse

\n
(1) Die aus der Staatskasse zu gew\xc3\xa4hrende Verg\xc3\xbctung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Gesch\xc3\xa4ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anh\xc3\xa4ngig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Gesch\xc3\xa4ftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Geb\xc3\xbchren nach Teil 3 des Verg\xc3\xbctungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskr\xc3\xa4ftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (\xc2\xa7 34a des Einf\xc3\xbchrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Gesch\xc3\xa4ftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Verg\xc3\xbctung von dem Urkundsbeamten der Gesch\xc3\xa4ftsstelle des in \xc2\xa7 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) \xc2\xa7 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erkl\xc3\xa4rung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Geb\xc3\xbchr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Geb\xc3\xbchr und bei Wertgeb\xc3\xbchren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverz\xc3\xbcglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Verg\xc3\xbctung (\xc2\xa7 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Gesch\xc3\xa4ftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angeh\xc3\xb6rt, Antr\xc3\xa4ge auf Festsetzung der Verg\xc3\xbctungen, f\xc3\xbcr die ihm noch Anspr\xc3\xbcche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erkl\xc3\xa4ren. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erl\xc3\xb6schen seine Anspr\xc3\xbcche gegen die Staatskasse.
(7) Die Abs\xc3\xa4tze 1 und 5 gelten im Bu\xc3\x9fgeldverfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Gesch\xc3\xa4ftsstelle tritt die Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 56\xc2\xa0Erinnerung und Beschwerde

\n
(1) \xc3\x9cber Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach \xc2\xa7\xc2\xa055 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des \xc2\xa7 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach \xc2\xa7 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zust\xc3\xa4ndige Gericht.
(2) Im Verfahren \xc3\xbcber die Erinnerung gilt \xc2\xa7 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Entscheidung \xc3\xbcber die Erinnerung \xc2\xa7 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren \xc3\xbcber die Erinnerung und \xc3\xbcber die Beschwerde ist geb\xc3\xbchrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 57\xc2\xa0Rechtsbehelf in Bu\xc3\x9fgeldsachen vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde

\n
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde im Bu\xc3\x9fgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. F\xc3\xbcr das Verfahren gilt \xc2\xa7 62 des Gesetzes \xc3\xbcber Ordnungswidrigkeiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 58\xc2\xa0Anrechnung von Vorsch\xc3\xbcssen und Zahlungen

\n
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach \xc2\xa7 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Verg\xc3\xbctung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Geb\xc3\xbchren nach Teil 3 des Verg\xc3\xbctungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorsch\xc3\xbcsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zun\xc3\xa4chst auf die Verg\xc3\xbctungen anzurechnen, f\xc3\xbcr die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 50 besteht. Ist eine Geb\xc3\xbchr, f\xc3\xbcr die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Geb\xc3\xbchr anzurechnen, f\xc3\xbcr die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Geb\xc3\xbchr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Geb\xc3\xbchr insgesamt mehr als den sich aus \xc2\xa7 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten w\xc3\xbcrde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Geb\xc3\xbchren nach den Teilen 4 bis 6 des Verg\xc3\xbctungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorsch\xc3\xbcsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung f\xc3\xbcr seine T\xc3\xa4tigkeit in einer geb\xc3\xbchrenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse f\xc3\xbcr diese Angelegenheit zu zahlenden Geb\xc3\xbchren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Geb\xc3\xbchren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur R\xc3\xbcckzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder R\xc3\xbcckzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Ber\xc3\xbccksichtigung des \xc2\xa7 51 aus der Staatskasse zustehenden Geb\xc3\xbchren erhalten w\xc3\xbcrde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Geb\xc3\xbchren h\xc3\xb6her als die im Verg\xc3\xbctungsverzeichnis vorgesehenen H\xc3\xb6chstgeb\xc3\xbchren eines Wahlanwalts, ist auch der die H\xc3\xb6chstgeb\xc3\xbchren \xc3\xbcbersteigende Betrag anzurechnen oder zur\xc3\xbcckzuzahlen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 59\xc2\xa0\xc3\x9cbergang von Anspr\xc3\xbcchen auf die Staatskasse

\n
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach \xc2\xa7\xc2\xa0138 des Gesetzes \xc3\xbcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit \xc2\xa7 270 des Gesetzes \xc3\xbcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach \xc2\xa7 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Verg\xc3\xbctung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese \xc3\xbcber. Der \xc3\x9cbergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) F\xc3\xbcr die Geltendmachung des Anspruchs sowie f\xc3\xbcr die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften \xc3\xbcber die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Anspr\xc3\xbcche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse \xc3\xbcbergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 59a\xc2\xa0Beiordnung und Bestellung durch Justizbeh\xc3\xb6rden

\n
(1) F\xc3\xbcr den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften \xc3\xbcber den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anh\xc3\xa4ngig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das f\xc3\xbcr die gerichtliche Best\xc3\xa4tigung der Bestellung zust\xc3\xa4ndig ist.
(2) F\xc3\xbcr den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften \xc3\xbcber den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. \xc3\x9cber Antr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof.
(3) F\xc3\xbcr den nach \xc2\xa7 87e des Gesetzes \xc3\xbcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit \xc2\xa7 53 des Gesetzes \xc3\xbcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den nach \xc2\xa7 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes durch das Bundesamt f\xc3\xbcr Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften \xc3\xbcber den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Gesch\xc3\xa4ftsstelle tritt das Bundesamt. \xc3\x9cber Antr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Verg\xc3\xbctung.
(4) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts f\xc3\xbcr Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Zust\xc3\xa4ndig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbeh\xc3\xb6rde ihren Sitz hat. Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.

Abschnitt 9
\xc3\x9cbergangs- und Schlussvorschriften

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 59b\xc2\xa0Bekanntmachung von Neufassungen

\n
Das Bundesministerium der Justiz kann nach \xc3\x84nderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
1.
den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
2.
die \xc3\x84nderungen seit der letzten Ver\xc3\xb6ffentlichung des vollst\xc3\xa4ndigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
3.
das Inkrafttreten der \xc3\x84nderungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 60\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsvorschrift

\n
(1) F\xc3\xbcr die Verg\xc3\xbctung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes\xc3\xa4nderung erteilt worden ist. Dies gilt auch f\xc3\xbcr einen Verg\xc3\xbctungsanspruch gegen die Staatskasse (\xc2\xa7\xc2\xa045, auch in Verbindung mit \xc2\xa7\xc2\xa059a). Steht dem Rechtsanwalt ein Verg\xc3\xbctungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder f\xc3\xbcr den er bestellt wurde, so ist f\xc3\xbcr diese Verg\xc3\xbctung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes\xc3\xa4nderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzes\xc3\xa4nderung erstmalig beauftragt oder t\xc3\xa4tig wird, so ist insoweit f\xc3\xbcr die Verg\xc3\xbctung neues Recht anzuwenden. Das nach den S\xc3\xa4tzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Anspr\xc3\xbcche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die S\xc3\xa4tze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften ge\xc3\xa4ndert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Geb\xc3\xbchren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenst\xc3\xa4nde zu bemessen, gilt f\xc3\xbcr die gesamte Verg\xc3\xbctung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur f\xc3\xbcr einen der Gegenst\xc3\xa4nde gelten w\xc3\xbcrde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts \xc2\xa7 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 61\xc2\xa0\xc3\x9cbergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

\n
(1) Die Bundesgeb\xc3\xbchrenordnung f\xc3\xbcr Rechtsanw\xc3\xa4lte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, ver\xc3\xb6ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge\xc3\xa4ndert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. M\xc3\xa4rz 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa015 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anh\xc3\xa4ngig ist, in demselben Rechtszug bereits t\xc3\xa4tig, gilt f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. \xc2\xa7 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Verg\xc3\xbctung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgeb\xc3\xbchrenordnung f\xc3\xbcr Rechtsanw\xc3\xa4lte weiterhin anzuwenden und die Willenserkl\xc3\xa4rungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 62\xc2\xa0Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

\n
Die Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes zur Rechtsanwaltsverg\xc3\xbctung bleiben unber\xc3\xbchrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 2 Absatz 2)
Verg\xc3\xbctungsverzeichnis

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 633 - 664;
bzgl. der einzelnen \xc3\x84nderungen vgl. Fu\xc3\x9fnote)


Gliederung
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Teil 1Allgemeine Geb\xc3\xbchren
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Teil 2Au\xc3\x9fergerichtliche T\xc3\xa4tigkeiten einschlie\xc3\x9flich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
\xc2\xa0Abschnitt 1Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
\xc2\xa0Abschnitt 2Herstellung des Einvernehmens
\xc2\xa0Abschnitt 3Vertretung
\xc2\xa0Abschnitt 4(weggefallen)
\xc2\xa0Abschnitt 5Beratungshilfe
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Teil 3Zivilsachen, Verfahren der \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit \xc2\xa7 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und \xc3\xa4hnliche Verfahren
\xc2\xa0Abschnitt 1Erster Rechtszug
\xc2\xa0Abschnitt 2Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 1Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 2Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
\xc2\xa0Abschnitt 3Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr besondere Verfahren
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 1Besondere erstinstanzliche Verfahren
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 2Mahnverfahren
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 3Vollstreckung und Vollziehung
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 4Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 5Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 6Sonstige besondere Verfahren
\xc2\xa0Abschnitt 4Einzelt\xc3\xa4tigkeiten
\xc2\xa0Abschnitt 5Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Teil 4Strafsachen
\xc2\xa0Abschnitt 1Geb\xc3\xbchren des Verteidigers
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 1Allgemeine Geb\xc3\xbchren
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 2Vorbereitendes Verfahren
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 3Gerichtliches Verfahren
\xc2\xa0\xc2\xa0Erster Rechtszug\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0Berufung\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0Revision\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 4Wiederaufnahmeverfahren
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 5Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchren
\xc2\xa0Abschnitt 2Geb\xc3\xbchren in der Strafvollstreckung
\xc2\xa0Abschnitt 3Einzelt\xc3\xa4tigkeiten\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Teil 5Bu\xc3\x9fgeldsachen
\xc2\xa0Abschnitt 1Geb\xc3\xbchren des Verteidigers
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 1Allgemeine Geb\xc3\xbchr
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 2Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 3Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 4Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 5Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchren
\xc2\xa0Abschnitt 2Einzelt\xc3\xa4tigkeiten
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
Teil 6Sonstige Verfahren
\xc2\xa0Abschnitt 1Verfahren nach dem Gesetz \xc3\xbcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz und Verfahren nach dem Gesetz \xc3\xbcber die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 1Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 2Gerichtliches Verfahren
\xc2\xa0Abschnitt 2Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 1Allgemeine Geb\xc3\xbchren
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 2Au\xc3\x9fergerichtliches Verfahren
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 3Gerichtliches Verfahren
\xc2\xa0\xc2\xa0Erster Rechtszug\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0Zweiter Rechtszug\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0Dritter Rechtszug\xc2\xa0
\xc2\xa0\xc2\xa0Unterabschnitt 4Zusatzgeb\xc3\xbchr
\xc2\xa0Abschnitt 3Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsma\xc3\x9fnahmen
\xc2\xa0Abschnitt 4Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
\xc2\xa0Abschnitt 5Einzelt\xc3\xa4tigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder \xc3\x84nderung einer Disziplinarma\xc3\x9fnahme
Teil 7Auslagen

Teil 1
Allgemeine Geb\xc3\xbchren



Nr.


Geb\xc3\xbchrentatbestand

Geb\xc3\xbchr
oder Satz der Geb\xc3\xbchr
nach \xc2\xa7 13 RVG


Vorbemerkung 1:

Die Geb\xc3\xbchren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Geb\xc3\xbchren oder einer Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Beratung nach \xc2\xa7 34 RVG.
1000Einigungsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags\xc2\xa0
\xc2\xa0
1.
durch den der Streit oder die Ungewissheit \xc3\xbcber ein Rechtsverh\xc3\xa4ltnis beseitigt wird ..........
2.
durch den die Erf\xc3\xbcllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorl\xc3\xa4ufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorl\xc3\xa4ufigem Verzicht auf Vollstreckungsma\xc3\x9fnahmen (Zahlungsvereinbarung) ..........

1,5


0,7
\xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese f\xc3\xbcr den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht urs\xc3\xa4chlich war.
(3) F\xc3\xbcr die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Geb\xc3\xbchr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Bei Rechtsverh\xc3\xa4ltnissen des \xc3\xb6ffentlichen Rechts entsteht die Geb\xc3\xbchr, soweit \xc3\xbcber die Anspr\xc3\xbcche vertraglich verf\xc3\xbcgt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind anzuwenden.
(5) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (\xc2\xa7 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere \xc3\xbcber den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Geb\xc3\xbchr au\xc3\x9fer Betracht. In Kindschaftssachen entsteht die Geb\xc3\xbchr auch f\xc3\xbcr die Mitwirkung an einer Vereinbarung, \xc3\xbcber deren Gegenstand nicht vertraglich verf\xc3\xbcgt werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
\xc2\xa0
1001Auss\xc3\xb6hnungsgeb\xc3\xbchr ..........1,5
\xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Mitwirkung bei der Auss\xc3\xb6hnung, wenn der ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anh\xc3\xa4ngig zu machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnerschaften.\xc2\xa0
1002Erledigungsgeb\xc3\xbchr, soweit nicht Nummer 1005 gilt ..........1,5
\xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder \xc3\x84nderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.\xc2\xa0
1003\xc3\x9cber den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbst\xc3\xa4ndiges Beweisverfahren anh\xc3\xa4ngig:
Die Geb\xc3\xbchr 1000 Nr. 1 sowie die Geb\xc3\xbchren 1001 und 1002 betragen ..........
1,0
\xc2\xa0(1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren \xc3\xbcber die Prozesskostenhilfe anh\xc3\xa4ngig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe f\xc3\xbcr ein selbst\xc3\xa4ndiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (\xc2\xa7 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anh\xc3\xa4ngigen gerichtlichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen Verfahren gleich.
(2) In Kindschaftssachen entsteht die Geb\xc3\xbchr auch f\xc3\xbcr die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (\xc2\xa7 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, \xc3\xbcber deren Gegenstand nicht vertraglich verf\xc3\xbcgt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
\xc2\xa0
1004\xc3\x9cber den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht \xc3\xbcber die Zulassung des Rechtsmittels anh\xc3\xa4ngig:
Die Geb\xc3\xbchr 1000 Nr. 1 sowie die Geb\xc3\xbchren 1001 und 1002 betragen ..........
1,3
\xc2\xa0(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.
\xc2\xa0
1005Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG):
Die Geb\xc3\xbchren 1000 und 1002 entstehen ..........
(1) Die Geb\xc3\xbchr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Anspr\xc3\xbcche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist \xc3\xbcber einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anh\xc3\xa4ngig, bestimmt sich die Geb\xc3\xbchr nach Nummer 1006. Ma\xc3\x9fgebend f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr ist die h\xc3\xb6chste entstandene Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr ohne Ber\xc3\xbccksichtigung einer Erh\xc3\xb6hung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschlie\xc3\x9flich eine Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 34 RVG zu, betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr die H\xc3\xa4lfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten Betrags.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr unter Ber\xc3\xbccksichtigung der in \xc2\xa7 14 Abs. 1 RVG genannten Umst\xc3\xa4nde zu sch\xc3\xa4tzen.




in H\xc3\xb6he der
Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr
1006\xc3\x9cber den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anh\xc3\xa4ngig:
Die Geb\xc3\xbchr 1005 entsteht ..........
(1) Die Geb\xc3\xbchr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung Anspr\xc3\xbcche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtsh\xc3\xa4ngig sind. Ma\xc3\x9fgebend f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgeb\xc3\xbchr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erh\xc3\xb6hung nach Nummer 1008 ist nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgeb\xc3\xbchr unter Ber\xc3\xbccksichtigung der in \xc2\xa7 14 Abs. 1 RVG genannten Umst\xc3\xa4nde zu sch\xc3\xa4tzen.


in H\xc3\xb6he der
Verfahrensgeb\xc3\xbchr
1007(weggefallen)\xc2\xa0
1008Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr erh\xc3\xb6ht sich f\xc3\xbcr jede weitere Person um ..........

0,3
oder
30 % bei
Festgeb\xc3\xbchren,
bei Betragsrahmen-
geb\xc3\xbchren
erh\xc3\xb6hen sich
der Mindest-
und H\xc3\xb6chstbetrag
um 30 %
\xc2\xa0(1) Dies gilt bei Wertgeb\xc3\xbchren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen T\xc3\xa4tigkeit derselbe ist.
(2) Die Erh\xc3\xb6hung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.
(3) Mehrere Erh\xc3\xb6hungen d\xc3\xbcrfen einen Geb\xc3\xbchrensatz von 2,0 nicht \xc3\xbcbersteigen; bei Festgeb\xc3\xbchren d\xc3\xbcrfen die Erh\xc3\xb6hungen das Doppelte der Festgeb\xc3\xbchr und bei Betragsrahmengeb\xc3\xbchren das Doppelte des Mindest- und H\xc3\xb6chstbetrags nicht \xc3\xbcbersteigen.
(4) Im Fall der Anmerkung zu den Geb\xc3\xbchren 2300 und 2302 erh\xc3\xb6ht sich der Geb\xc3\xbchrensatz oder Betrag dieser Geb\xc3\xbchren entsprechend.
1009Hebegeb\xc3\xbchr\xc2\xa0
\xc2\xa0
1.
bis einschlie\xc3\x9flich 2 500,00 \xe2\x82\xac ..........
1,0%
\xc2\xa0
2.
von dem Mehrbetrag bis einschlie\xc3\x9flich 10 000,00 \xe2\x82\xac ..........
0,5%
\xc2\xa0
3.
von dem Mehrbetrag \xc3\xbcber 10 000,00 \xe2\x82\xac ...........
(1) Die Geb\xc3\xbchr wird f\xc3\xbcr die Auszahlung oder R\xc3\xbcckzahlung von entgegengenommenen Geldbetr\xc3\xa4gen erhoben.
(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Geb\xc3\xbchr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.
(3) Ist das Geld in mehreren Betr\xc3\xa4gen gesondert ausgezahlt oder zur\xc3\xbcckgezahlt, wird die Geb\xc3\xbchr von jedem Betrag besonders erhoben.
(4) F\xc3\xbcr die Ablieferung oder R\xc3\xbccklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 bestimmte Geb\xc3\xbchr nach dem Wert.
(5) Die Hebegeb\xc3\xbchr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Beh\xc3\xb6rde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgef\xc3\xbchrt oder eingezogene Betr\xc3\xa4ge auf die Verg\xc3\xbctung verrechnet werden.

0,25 %
des aus- oder
zur\xc3\xbcckgezahlten
Betrags
\xe2\x80\x93 mindestens
1,00 \xe2\x82\xac
1010Zusatzgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten, in denen sich die Geb\xc3\xbchren nach Teil 3 richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverst\xc3\xa4ndige oder Zeugen vernommen werden ...........
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
0,3
oder
bei Betragsrahmen-
geb\xc3\xbchren
erh\xc3\xb6hen sich
der Mindest-
und H\xc3\xb6chstbetrag
der Terminsgeb\xc3\xbchr
um 30 %


Teil 2
Au\xc3\x9fergerichtliche T\xc3\xa4tigkeiten einschlie\xc3\x9flich der Vertretung im Verwaltungsverfahren

Nr.Geb\xc3\xbchrentatbestandGeb\xc3\xbchr
oder Satz der Geb\xc3\xbchr
nach \xc2\xa7 13 RVG
Vorbemerkung 2:
(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die \xc2\xa7\xc2\xa7 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.
(2) F\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Beistand f\xc3\xbcr einen Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen in einem Verwaltungsverfahren, f\xc3\xbcr das sich die Geb\xc3\xbchren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Geb\xc3\xbchren wie f\xc3\xbcr einen Bevollm\xc3\xa4chtigten in diesem Verfahren. F\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen Geb\xc3\xbchren wie f\xc3\xbcr die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.
Abschnitt 1
Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
2100Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist ..........
0,5 bis 1,0
Die Geb\xc3\xbchr ist auf eine Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.\xc2\xa0
2101Die Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Geb\xc3\xbchr 2100 betr\xc3\xa4gt ..........


1,3
2102Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG), und in den Angelegenheiten, f\xc3\xbcr die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen ..........


36,00 bis 384,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr ist auf eine Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.\xc2\xa0
2103Die Pr\xc3\xbcfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Geb\xc3\xbchr 2102 betr\xc3\xa4gt ..........


60,00 bis 660,00 \xe2\x82\xac
Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens
2200Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Herstellung des Einvernehmens nach \xc2\xa7 28 EuRAG ..........in H\xc3\xb6he
der einem
Bevollm\xc3\xa4chtigten oder
Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgeb\xc3\xbchr
2201Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Geb\xc3\xbchr 2200 betr\xc3\xa4gt ..........

0,1 bis 0,5
oder
Mindestbetrag
der einem
Bevollm\xc3\xa4chtigten oder
Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgeb\xc3\xbchr
Abschnitt 3
Vertretung
Vorbemerkung 2.3:
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht f\xc3\xbcr die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.
(3) Die Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information und f\xc3\xbcr die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Geb\xc3\xbchr zur H\xc3\xa4lfte, bei Wertgeb\xc3\xbchren jedoch h\xc3\xb6chstens mit einem Geb\xc3\xbchrensatz von 0,75, auf eine Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachpr\xc3\xbcfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengeb\xc3\xbchr betr\xc3\xa4gt der Anrechnungsbetrag h\xc3\xb6chstens 207,00 \xe2\x82\xac. Bei einer Wertgeb\xc3\xbchr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer T\xc3\xa4tigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine T\xc3\xa4tigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der T\xc3\xa4tigkeit im Beschwerdeverfahren eine T\xc3\xa4tigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt.
(6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Geb\xc3\xbchr zur H\xc3\xa4lfte, jedoch h\xc3\xb6chstens mit einem Geb\xc3\xbchrensatz von 0,75, auf eine Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
2300Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist ..........
0,5 bis 2,5
\xc2\xa0(1) Eine Geb\xc3\xbchr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die T\xc3\xa4tigkeit umfangreich oder schwierig war.
(2) Ist Gegenstand der T\xc3\xa4tigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Geb\xc3\xbchr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen F\xc3\xa4llen kann nur eine Geb\xc3\xbchr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Geb\xc3\xbchrensatz betr\xc3\xa4gt h\xc3\xb6chstens 1,3.
\xc2\xa0
2301Der Auftrag beschr\xc3\xa4nkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Geb\xc3\xbchr 2300 betr\xc3\xa4gt ..........

0,3
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausf\xc3\xbchrungen noch gr\xc3\xb6\xc3\x9fere sachliche Auseinandersetzungen enth\xc3\xa4lt.\xc2\xa0
2302Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr in\xc2\xa0
1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG), und\xc2\xa0
2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 82 SG tritt ..........

60,00 bis 768,00 \xe2\x82\xac
Eine Geb\xc3\xbchr von mehr als 359,00 \xe2\x82\xac kann nur gefordert werden, wenn die T\xc3\xa4tigkeit umfangreich oder schwierig war.\xc2\xa0
2303Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr\xc2\xa0
1. G\xc3\xbcteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten G\xc3\xbctestelle (\xc2\xa7 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer G\xc3\xbctestelle, die Streitbeilegung betreibt (\xc2\xa7 15a Abs. 3 EGZPO),\xc2\xa0
2. Verfahren vor einem Ausschuss der in \xc2\xa7 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,\xc2\xa0
\xc2\xa03. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorl\xc3\xa4ufigen Entscheidung von Arbeitssachen und\xc2\xa0
4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, G\xc3\xbctestellen oder Schiedsstellen ..........
1,5
Abschnitt 4
(weggefallen)
Abschnitt 5
Beratungshilfe
Vorbemerkung 2.5:
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Geb\xc3\xbchren ausschlie\xc3\x9flich nach diesem Abschnitt.
2500Beratungshilfegeb\xc3\xbchr ..........15,00 \xe2\x82\xac
Neben der Geb\xc3\xbchr werden keine Auslagen erhoben. Die Geb\xc3\xbchr kann erlassen werden.\xc2\xa0
2501Beratungsgeb\xc3\xbchr ..........38,50 \xe2\x82\xac
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen geb\xc3\xbchrenpflichtigen T\xc3\xa4tigkeit zusammenh\xc3\xa4ngt.
(2) Die Geb\xc3\xbchr ist auf eine Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr eine sonstige T\xc3\xa4tigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammenh\xc3\xa4ngt.
\xc2\xa0
2502Beratungst\xc3\xa4tigkeit mit dem Ziel einer au\xc3\x9fergerichtlichen Einigung mit den Gl\xc3\xa4ubigern \xc3\xbcber die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (\xc2\xa7 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Geb\xc3\xbchr 2501 betr\xc3\xa4gt ..........



77,00 \xe2\x82\xac
2503Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr ..........93,50 \xe2\x82\xac
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr ein anschlie\xc3\x9fendes gerichtliches oder beh\xc3\xb6rdliches Verfahren ist diese Geb\xc3\xbchr zur H\xc3\xa4lfte anzurechnen. Auf die Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr ein Verfahren auf Vollstreckbarerkl\xc3\xa4rung eines Vergleichs nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Geb\xc3\xbchr zu einem Viertel anzurechnen.
\xc2\xa0
2504T\xc3\xa4tigkeit mit dem Ziel einer au\xc3\x9fergerichtlichen Einigung mit den Gl\xc3\xa4ubigern \xc3\xbcber die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (\xc2\xa7 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Geb\xc3\xbchr 2503 betr\xc3\xa4gt bei bis zu 5 Gl\xc3\xa4ubigern ..........


297,00 \xe2\x82\xac
2505Es sind 6 bis 10 Gl\xc3\xa4ubiger vorhanden:
Die Geb\xc3\xbchr 2503 betr\xc3\xa4gt ..........

446,00 \xe2\x82\xac
2506Es sind 11 bis 15 Gl\xc3\xa4ubiger vorhanden:
Die Geb\xc3\xbchr 2503 betr\xc3\xa4gt ..........

594,00 \xe2\x82\xac
2507Es sind mehr als 15 Gl\xc3\xa4ubiger vorhanden:
Die Geb\xc3\xbchr 2503 betr\xc3\xa4gt ..........

743,00 \xe2\x82\xac
2508Einigungs- und Erledigungsgeb\xc3\xbchr ..........165,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr die Mitwirkung bei einer au\xc3\x9fergerichtlichen Einigung mit den Gl\xc3\xa4ubigern \xc3\xbcber die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (\xc2\xa7 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
\xc2\xa0


Teil 3
Zivilsachen, Verfahren der \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit \xc2\xa7 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und \xc3\xa4hnliche Verfahren

Nr.Geb\xc3\xbchrentatbestandGeb\xc3\xbchr
oder Satz der Geb\xc3\xbchr
nach \xc2\xa7 13 RVG
Vorbemerkung 3:
(1) Geb\xc3\xbchren nach diesem Teil erh\xc3\xa4lt der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigter, als Beistand f\xc3\xbcr einen Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen oder f\xc3\xbcr eine sonstige T\xc3\xa4tigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand f\xc3\xbcr einen Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen erh\xc3\xa4lt die gleichen Geb\xc3\xbchren wie ein Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigter.
(2) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information.
(3) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht sowohl f\xc3\xbcr die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch f\xc3\xbcr die Wahrnehmung von au\xc3\x9fergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht f\xc3\xbcr die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verk\xc3\xbcndung einer Entscheidung. Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr au\xc3\x9fergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht f\xc3\xbcr
1.
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverst\xc3\xa4ndigen anberaumten Termins und
2.
die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht f\xc3\xbcr Besprechungen mit dem Auftraggeber.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr nach Teil 2 entsteht, wird diese Geb\xc3\xbchr zur H\xc3\xa4lfte, bei Wertgeb\xc3\xbchren jedoch h\xc3\xb6chstens mit einem Geb\xc3\xbchrensatz von 0,75, auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengeb\xc3\xbchren betr\xc3\xa4gt der Anrechnungsbetrag h\xc3\xb6chstens 207,00 \xe2\x82\xac. Sind mehrere Geb\xc3\xbchren entstanden, ist f\xc3\xbcr die Anrechnung die zuletzt entstandene Geb\xc3\xbchr ma\xc3\x9fgebend. Bei einer wertabh\xc3\xa4ngigen Geb\xc3\xbchr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
(5) Soweit der Gegenstand eines selbstst\xc3\xa4ndigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgeb\xc3\xbchr des selbstst\xc3\xa4ndigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr des Rechtszugs angerechnet.
(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zur\xc3\xbcckverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgeb\xc3\xbchr auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das erneute Verfahren anzurechnen.
(7) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anh\xc3\xa4ngig bleibt (\xc2\xa7\xc2\xa7 596 und 600 ZPO).
(8) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enth\xc3\xa4lt.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 3.1:
Die Geb\xc3\xbchren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, f\xc3\xbcr die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Geb\xc3\xbchren bestimmt sind.
3100Verfahrensgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist ..........1,3
(1) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein vereinfachtes Verfahren \xc3\xbcber den Unterhalt Minderj\xc3\xa4hriger wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (\xc2\xa7 255 FamFG).
(2) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein Vermittlungsverfahren nach \xc2\xa7 165 FamFG wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein sich anschlie\xc3\x9fendes Verfahren angerechnet.
\xc2\xa0
31011. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachantr\xc3\xa4ge, Sachvortrag, die Zur\xc3\xbccknahme der Klage oder die Zur\xc3\xbccknahme des Antrags enth\xc3\xa4lt, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat;\xc2\xa0
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten \xc3\xbcber in diesem Verfahren nicht rechtsh\xc3\xa4ngige Anspr\xc3\xbcche gef\xc3\xbchrt werden; der Verhandlung \xc3\xbcber solche Anspr\xc3\xbcche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (\xc2\xa7 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erkl\xc3\xa4rung zu Protokoll in der m\xc3\xbcndlichen Verhandlung gegen\xc3\xbcber dem Gericht annehmen (\xc2\xa7 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, \xc2\xa7 106 Satz 2 VwGO); oder\xc2\xa0
3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,\xc2\xa0
betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr 3100 ..........0,8
\xc2\xa0(1) Soweit in den F\xc3\xa4llen der Nummer 2 der sich nach \xc2\xa7 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgeb\xc3\xbchren die Geb\xc3\xbchr 3100 \xc3\xbcbersteigt, wird der \xc3\xbcbersteigende Betrag auf eine Verfahrensgeb\xc3\xbchr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz \xc3\xbcber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.
\xc2\xa0
3102Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) ..........
60,00 bis 660,00 \xe2\x82\xac
3103(weggefallen)\xc2\xa0
3104Terminsgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist ..........1,2
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn
1.
in einem Verfahren, f\xc3\xbcr das m\xc3\xbcndliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverst\xc3\xa4ndnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 307 oder \xc2\xa7 495a ZPO oder \xc2\xa7 77 Abs. 2 AsylG ohne m\xc3\xbcndliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist,
2.
nach \xc2\xa7 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder \xc2\xa7 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine m\xc3\xbcndliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3.
das Verfahren vor dem Sozialgericht, f\xc3\xbcr das m\xc3\xbcndliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne m\xc3\xbcndliche Verhandlung endet.
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung \xc3\xbcber in diesem Verfahren nicht rechtsh\xc3\xa4ngige Anspr\xc3\xbcche gef\xc3\xbchrt worden, wird die Terminsgeb\xc3\xbchr, soweit sie den sich ohne Ber\xc3\xbccksichtigung der nicht rechtsh\xc3\xa4ngigen Anspr\xc3\xbcche ergebenden Geb\xc3\xbchrenbetrag \xc3\xbcbersteigt, auf eine Terminsgeb\xc3\xbchr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(3) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten \xc3\xbcber nicht rechtsh\xc3\xa4ngige Anspr\xc3\xbcche zu Protokoll zu nehmen.
(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren \xc3\xbcber den Unterhalt Minderj\xc3\xa4hriger entstandene Terminsgeb\xc3\xbchr wird auf die Terminsgeb\xc3\xbchr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.
\xc2\xa0
3105Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Vers\xc3\xa4umnisurteil, Vers\xc3\xa4umnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Geb\xc3\xbchr 3104 betr\xc3\xa4gt ..........




0,5
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn
1.
das Gericht bei S\xc3\xa4umnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder
2.
eine Entscheidung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
(2) \xc2\xa7 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
\xc2\xa0
3106Terminsgeb\xc3\xbchr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) ..........
60,00 bis 610,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn
1.
in einem Verfahren, f\xc3\xbcr das m\xc3\xbcndliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverst\xc3\xa4ndnis mit den Parteien ohne m\xc3\xbcndliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist,
2.
nach \xc2\xa7 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine m\xc3\xbcndliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3.
das Verfahren, f\xc3\xbcr das m\xc3\xbcndliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne m\xc3\xbcndliche Verhandlung endet.
In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgeb\xc3\xbchr ohne Ber\xc3\xbccksichtigung einer Erh\xc3\xb6hung nach Nummer 1008.
\xc2\xa0
Abschnitt 2
Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2:
(1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht \xc3\xbcber die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.
(2) Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europ\xc3\xa4ischen Beschlusses zur vorl\xc3\xa4ufigen Kontenpf\xc3\xa4ndung oder auf Erlass einer einstweiligen Verf\xc3\xbcgung sowie im Verfahren \xc3\xbcber die Aufhebung, den Widerruf oder die Ab\xc3\xa4nderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (\xc2\xa7 943, auch i. V. m. \xc2\xa7 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Geb\xc3\xbchren nach den f\xc3\xbcr die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren \xc3\xbcber einen Antrag nach \xc2\xa7 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, \xc2\xa7 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach \xc2\xa7 176 GWB.
Unterabschnitt 1
Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2.1:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1.
vor dem Finanzgericht,
2.
\xc3\xbcber Beschwerden
a)
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge auf Vollstreckbarerkl\xc3\xa4rung ausl\xc3\xa4ndischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausl\xc3\xa4ndischen Titeln sowie \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge auf Aufhebung oder Ab\xc3\xa4nderung der Vollstreckbarerkl\xc3\xa4rung oder der Vollstreckungsklausel,
b)
gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
c)
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten f\xc3\xbcr Arbeitssachen,
d)
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
e)
nach dem GWB,
f)
nach dem EnWG,
g)
nach dem KSpG,
h)
nach dem EU-VSchDG,
i)
nach dem SpruchG,
j)
nach dem Wp\xc3\x9cG,
k)
nach dem WRegG,
3.
\xc3\xbcber Beschwerden
a)
gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorl\xc3\xa4ufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes,
b)
nach dem WpHG,
c)
gegen die Entscheidung \xc3\xbcber den Widerspruch des Schuldners (\xc2\xa7 954 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014,
4.
\xc3\xbcber Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i. V. m. \xc2\xa7 92 JGG.
3200Verfahrensgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist ..........1,6
3201Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschr\xc3\xa4nkte T\xc3\xa4tigkeit des Anwalts:
Die Geb\xc3\xbchr 3200 betr\xc3\xa4gt ..........

1,1
(1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1.
wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachantr\xc3\xa4ge, Sachvortrag, die Zur\xc3\xbccknahme der Klage oder die Zur\xc3\xbccknahme des Rechtsmittels enth\xc3\xa4lt, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
2.
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten \xc3\xbcber in diesem Verfahren nicht rechtsh\xc3\xa4ngige Anspr\xc3\xbcche gef\xc3\xbchrt werden; der Verhandlung \xc3\xbcber solche Anspr\xc3\xbcche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (\xc2\xa7 278 Abs. 6 ZPO).
Soweit in den F\xc3\xa4llen der Nummer 2 der sich nach \xc2\xa7 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgeb\xc3\xbchren die Geb\xc3\xbchr 3200 \xc3\xbcbersteigt, wird der \xc3\xbcbersteigende Betrag auf eine Verfahrensgeb\xc3\xbchr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
\xc2\xa0
\xc2\xa0(2) Eine eingeschr\xc3\xa4nkte T\xc3\xa4tigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine T\xc3\xa4tigkeit
1.
in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder
2.
in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit
auf die Einlegung und Begr\xc3\xbcndung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschr\xc3\xa4nkt.
\xc2\xa0
3202Terminsgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist ..........1,2
(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn nach \xc2\xa7 79a Abs. 2, \xc2\xa7 90a oder \xc2\xa7 94a FGO ohne m\xc3\xbcndliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
\xc2\xa0
3203Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskl\xc3\xa4ger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerdef\xc3\xbchrer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Vers\xc3\xa4umnisurteil, Vers\xc3\xa4umnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Geb\xc3\xbchr 3202 betr\xc3\xa4gt ..........





0,5
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.\xc2\xa0
3204Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) ..........
72,00 bis 816,00 \xe2\x82\xac
3205Terminsgeb\xc3\xbchr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) ..........
60,00 bis 610,00 \xe2\x82\xac
Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgeb\xc3\xbchr ohne Ber\xc3\xbccksichtigung einer Erh\xc3\xb6hung nach Nummer 1008.\xc2\xa0
Unterabschnitt 2
Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1.
\xc3\xbcber Rechtsbeschwerden
a)
in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten F\xc3\xa4llen,
b)
nach \xc2\xa7 23 KapMuG und
c)
nach \xc2\xa7 1065 ZPO,
2.
vor dem Bundesgerichtshof \xc3\xbcber Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und
3.
vor dem Bundesfinanzhof \xc3\xbcber Beschwerden nach \xc2\xa7 128 Abs. 3 FGO.
3206Verfahrensgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist ..........1,6
3207Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschr\xc3\xa4nkte T\xc3\xa4tigkeit des Anwalts:
Die Geb\xc3\xbchr 3206 betr\xc3\xa4gt ..........

1,1
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.\xc2\xa0
3208Im Verfahren k\xc3\xb6nnen sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Geb\xc3\xbchr 3206 betr\xc3\xa4gt ..........


2,3
3209Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen k\xc3\xb6nnen:
Die Geb\xc3\xbchr 3206 betr\xc3\xa4gt ..........



1,8
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.\xc2\xa0
3210Terminsgeb\xc3\xbchr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist ..........1,5
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.\xc2\xa0
3211Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskl\xc3\xa4ger oder Beschwerdef\xc3\xbchrer nicht ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9f vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Vers\xc3\xa4umnisurteil, Vers\xc3\xa4umnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Geb\xc3\xbchr 3210 betr\xc3\xa4gt ..........




0,8
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.\xc2\xa0
3212Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) ..........
96,00 bis 1 056,00 \xe2\x82\xac
3213Terminsgeb\xc3\xbchr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) ..........
96,00 bis 990,00 \xe2\x82\xac
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend.\xc2\xa0
Abschnitt 3
Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr besondere Verfahren
Unterabschnitt 1
Besondere erstinstanzliche Verfahren
Vorbemerkung 3.3.1:
Die Terminsgeb\xc3\xbchr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
3300Verfahrensgeb\xc3\xbchr\xc2\xa0
1. f\xc3\xbcr das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach \xc2\xa7 129 VGG oder \xc2\xa7 32 AgrarOLkG,\xc2\xa0
2. f\xc3\xbcr das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht sowie\xc2\xa0
3. f\xc3\xbcr das Verfahren bei \xc3\xbcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des Bundes ..........


1,6
3301Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Geb\xc3\xbchr 3300 betr\xc3\xa4gt ..........

1,0
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.\xc2\xa0
Unterabschnitt 2
Mahnverfahren
Vorbemerkung 3.3.2:
Die Terminsgeb\xc3\xbchr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
3305Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung des Antragstellers ..........1,0
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.\xc2\xa0
3306Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachantr\xc3\xa4ge, Sachvortrag oder die Zur\xc3\xbccknahme des Antrags enth\xc3\xa4lt, eingereicht hat:
Die Geb\xc3\xbchr 3305 betr\xc3\xa4gt ..........



0,5
3307Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung des Antragsgegners ..........0,5
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.\xc2\xa0
3308Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung des Antragstellers im Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ..........
0,5
Die Geb\xc3\xbchr entsteht neben der Geb\xc3\xbchr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschr\xc3\xa4nkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Geb\xc3\xbchr 3305 erh\xc3\xb6ht.\xc2\xa0
Unterabschnitt 3
Vollstreckung und Vollziehung
Vorbemerkung 3.3.3:
(1) Dieser Unterabschnitt gilt f\xc3\xbcr
1.
die Zwangsvollstreckung,
2.
die Vollstreckung,
3.
Verfahren des Verwaltungszwangs und
4.
die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verf\xc3\xbcgung,
soweit nachfolgend keine besonderen Geb\xc3\xbchren bestimmt sind. Er gilt auch f\xc3\xbcr Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (\xc2\xa7\xc2\xa7 867 und 870a ZPO).
(2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Geb\xc3\xbchren nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den F\xc3\xa4llen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Geb\xc3\xbchren nach den f\xc3\xbcr Arrestverfahren geltenden Vorschriften.
3309Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........0,3
3310Terminsgeb\xc3\xbchr ..........0,3
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Verm\xc3\xb6gensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.\xc2\xa0
Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
3311Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........0,4
Die Geb\xc3\xbchr entsteht jeweils gesondert
1.
f\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens;
2.
im Zwangsversteigerungsverfahren f\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch f\xc3\xbcr eine Mitwirkung an einer au\xc3\x9fergerichtlichen Verteilung;
3.
im Verfahren der Zwangsverwaltung f\xc3\xbcr die Vertretung des Antragstellers im Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;
4.
im Verfahren der Zwangsverwaltung f\xc3\xbcr die Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren einschlie\xc3\x9flich des Verteilungsverfahrens;
5.
im Verfahren der Zwangsverwaltung f\xc3\xbcr die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren einschlie\xc3\x9flich des Verteilungsverfahrens und
6.
f\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit im Verfahren \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge auf einstweilige Einstellung oder Beschr\xc3\xa4nkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie f\xc3\xbcr Verhandlungen zwischen Gl\xc3\xa4ubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
\xc2\xa0
3312Terminsgeb\xc3\xbchr ..........0,4
Die Geb\xc3\xbchr entsteht nur f\xc3\xbcr die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins f\xc3\xbcr einen Beteiligten. Im \xc3\x9cbrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgeb\xc3\xbchr.\xc2\xa0
Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Vorbemerkung 3.3.5:
(1) Die Geb\xc3\xbchrenvorschriften gelten f\xc3\xbcr die Verteilungsverfahren nach der SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit dies ausdr\xc3\xbccklich angeordnet ist.
(2) Bei der Vertretung mehrerer Gl\xc3\xa4ubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Geb\xc3\xbchren jeweils besonders. Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gl\xc3\xa4ubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen Anspr\xc3\xbcche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen.
(3) F\xc3\xbcr die Vertretung des ausl\xc3\xa4ndischen Insolvenzverwalters entstehen die gleichen Geb\xc3\xbchren wie f\xc3\xbcr die Vertretung des Schuldners.
3313Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung des Schuldners im Er\xc3\xb6ffnungsverfahren ..........1,0
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.\xc2\xa0
3314Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung des Gl\xc3\xa4ubigers im Er\xc3\xb6ffnungsverfahren ..........0,5
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.\xc2\xa0
3315T\xc3\xa4tigkeit auch im Verfahren \xc3\xbcber den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr 3313 betr\xc3\xa4gt ..........

1,5
3316T\xc3\xa4tigkeit auch im Verfahren \xc3\xbcber den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr 3314 betr\xc3\xa4gt ..........

1,0
3317Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Insolvenzverfahren ..........1,0
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem Verfahren nach dem StaRUG und im Verfahren \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848.\xc2\xa0
3318Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber einen Insolvenzplan ..........1,0
3319Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:
Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr 3318 betr\xc3\xa4gt ..........

3,0
3320Die T\xc3\xa4tigkeit beschr\xc3\xa4nkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:
Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr 3317 betr\xc3\xa4gt ..........

0,5
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.\xc2\xa0
3321Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung ..........
0,5
(1) Das Verfahren \xc3\xbcber mehrere gleichzeitig anh\xc3\xa4ngige Antr\xc3\xa4ge ist eine Angelegenheit.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
\xc2\xa0
3322Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach \xc2\xa7 17 Abs. 4 SVertO ..........
0,5
3323Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber Antr\xc3\xa4ge auf Aufhebung von Vollstreckungsma\xc3\x9fregeln (\xc2\xa7 8 Abs. 5 und \xc2\xa7 41 SVertO) ..........
0,5
Unterabschnitt 6
Sonstige besondere Verfahren
Vorbemerkung 3.3.6:
Die Terminsgeb\xc3\xbchr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren \xc3\xbcber die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgeb\xc3\xbchr nach den f\xc3\xbcr dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, f\xc3\xbcr das die Prozesskostenhilfe beantragt wird.
3324Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Aufgebotsverfahren ..........1,0
3325Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren nach \xc2\xa7 148 Abs. 1 und 2, nach \xc2\xa7 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. \xc2\xa7 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach \xc2\xa7 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. \xc2\xa7 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach \xc2\xa7 16 Abs. 3 UmwG ..........


0,75
3326Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor den Gerichten f\xc3\xbcr Arbeitssachen, wenn sich die T\xc3\xa4tigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung \xc3\xbcber die Bestimmung einer Frist (\xc2\xa7 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (\xc2\xa7 103 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (\xc2\xa7 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschr\xc3\xa4nkt ..........



0,75
3327Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr gerichtliche Verfahren \xc3\xbcber die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, \xc3\xbcber die Ablehnung eines Schiedsrichters oder \xc3\xbcber die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterst\xc3\xbctzung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anl\xc3\xa4sslich eines schiedsrichterlichen Verfahrens ..........



0,75
3328Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber die vorl\xc3\xa4ufige Einstellung, Beschr\xc3\xa4nkung, Aussetzung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschr\xc3\xa4nkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsma\xc3\x9fnahmen aufzuheben sind ..........


0,5
Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn die T\xc3\xa4tigkeit zum Rechtszug geh\xc3\xb6rt (\xc2\xa7 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG). Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Geb\xc3\xbchr nur einmal.\xc2\xa0
3329Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren auf Vollstreckbarerkl\xc3\xa4rung der durch Rechtsmittelantr\xc3\xa4ge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (\xc2\xa7\xc2\xa7 537, 558 ZPO) ..........
0,5
3330Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber eine R\xc3\xbcge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\xc3\xb6r ..........
in H\xc3\xb6he der
Verfahrensgeb\xc3\xbchr
f\xc3\xbcr das Verfahren,
in dem die R\xc3\xbcge
erhoben wird,
h\xc3\xb6chstens 0,5,
bei Betragsrahmen-
geb\xc3\xbchren
h\xc3\xb6chstens
260,00 \xe2\x82\xac
3331Terminsgeb\xc3\xbchr in Verfahren \xc3\xbcber eine R\xc3\xbcge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\xc3\xb6r ..........
in H\xc3\xb6he der
Terminsgeb\xc3\xbchr
f\xc3\xbcr das Verfahren,
in dem die R\xc3\xbcge
erhoben wird,
h\xc3\xb6chstens 0,5,
bei Betragsrahmen-
geb\xc3\xbchren
h\xc3\xb6chstens
260,00 \xe2\x82\xac
3332Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren ..........0,5
3333Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein Verteilungsverfahren au\xc3\x9ferhalb der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ..........
0,4
Der Wert bestimmt sich nach \xc2\xa7 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht nicht.\xc2\xa0
3334Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf Bewilligung, Verl\xc3\xa4ngerung oder Verk\xc3\xbcrzung einer R\xc3\xa4umungsfrist (\xc2\xa7\xc2\xa7 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren \xc3\xbcber die Hauptsache nicht verbunden ist ..........


1,0
3335Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Prozesskostenhilfe ..........in H\xc3\xb6he der
Verfahrensgeb\xc3\xbchr
f\xc3\xbcr das Verfahren,
f\xc3\xbcr das die
Prozesskostenhilfe
beantragt wird,
h\xc3\xb6chstens 1,0,
bei Betragsrahmen-
geb\xc3\xbchren
h\xc3\xb6chstens
500,00 \xe2\x82\xac
3336(weggefallen)\xc2\xa0
3337Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334 und 3335:
Die Geb\xc3\xbchren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen h\xc3\xb6chstens ..........

0,5
\xc2\xa0Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1.
wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachantr\xc3\xa4ge, Sachvortrag oder die Zur\xc3\xbccknahme des Antrags enth\xc3\xa4lt, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
2.
soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung gef\xc3\xbchrt werden.
\xc2\xa0
3338Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren (\xc2\xa7 13 KapMuG) ..........0,8
3339Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Umsetzungsverfahren nach dem VDuG ..........
Bei der Vertretung mehrerer Verbraucher, die verschiedene Anspr\xc3\xbcche geltend machen, entsteht die Geb\xc3\xbchr jeweils besonders.
0,5
Abschnitt 4
Einzelt\xc3\xa4tigkeiten
Vorbemerkung 3.4:
F\xc3\xbcr in diesem Abschnitt genannte T\xc3\xa4tigkeiten entsteht eine Terminsgeb\xc3\xbchr nur, wenn dies ausdr\xc3\xbccklich bestimmt ist.
3400Der Auftrag beschr\xc3\xa4nkt sich auf die F\xc3\xbchrung des Verkehrs der Partei oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigten:
Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........


in H\xc3\xb6he der
dem Verfahrens-
bevollm\xc3\xa4chtigten
zustehenden
Verfahrensgeb\xc3\xbchr,
h\xc3\xb6chstens 1,0,
bei Betragsrahmen-
geb\xc3\xbchren
h\xc3\xb6chstens
500,00 \xe2\x82\xac
Die gleiche Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn im Einverst\xc3\xa4ndnis mit dem Auftraggeber mit der \xc3\x9cbersendung der Akten an den Rechtsanwalt des h\xc3\xb6heren Rechtszugs gutachterliche \xc3\x84u\xc3\x9ferungen verbunden sind.
3401Der Auftrag beschr\xc3\xa4nkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3:
Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........


in H\xc3\xb6he der
H\xc3\xa4lfte der
dem Verfahrens-
bevollm\xc3\xa4chtigten
zustehenden
Verfahrensgeb\xc3\xbchr
3402Terminsgeb\xc3\xbchr in dem in Nummer 3401 genannten Fall ..........in H\xc3\xb6he der
einem Verfahrens-
bevollm\xc3\xa4chtigten
zustehenden
Terminsgeb\xc3\xbchr
3403Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr sonstige Einzelt\xc3\xa4tigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts anderes bestimmt ist ..........
0,8
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr sonstige T\xc3\xa4tigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.\xc2\xa0
3404Der Auftrag beschr\xc3\xa4nkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Geb\xc3\xbchr 3403 betr\xc3\xa4gt ..........

0,3
Die Geb\xc3\xbchr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Ausf\xc3\xbchrungen noch gr\xc3\xb6\xc3\x9fere sachliche Auseinandersetzungen enth\xc3\xa4lt.\xc2\xa0
3405Endet der Auftrag\xc2\xa0
1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigte beauftragt oder der Rechtsanwalt gegen\xc3\xbcber dem Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigten t\xc3\xa4tig geworden ist,\xc2\xa0
2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:
Die Geb\xc3\xbchren 3400 und 3401 betragen ..........

h\xc3\xb6chstens 0,5,
bei Betragsrahmen-
geb\xc3\xbchren
h\xc3\xb6chstens
250,00 \xe2\x82\xac
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.
3406Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr sonstige Einzelt\xc3\xa4tigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) ..........
36,00 bis 408,00 \xe2\x82\xac
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.\xc2\xa0
Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Vorbemerkung 3.5:
Die Geb\xc3\xbchren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.
3500Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Geb\xc3\xbchren bestimmt sind ..........
0,5
3501Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit \xc3\xbcber die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Geb\xc3\xbchren bestimmt sind ..........


24,00 bis 250,00 \xe2\x82\xac
3502Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde ..........1,0
3503Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Geb\xc3\xbchr 3502 betr\xc3\xa4gt ..........

0,5
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.\xc2\xa0
3504Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist ..........
1,6
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.\xc2\xa0
3505Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Geb\xc3\xbchr 3504 betr\xc3\xa4gt ..........

1,0
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.\xc2\xa0
3506Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist ..........


1,6
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet.\xc2\xa0
3507Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Geb\xc3\xbchr 3506 betr\xc3\xa4gt ..........

1,1
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.\xc2\xa0
3508In dem Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision k\xc3\xb6nnen sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Geb\xc3\xbchr 3506 betr\xc3\xa4gt ..........



2,3
3509Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen k\xc3\xb6nnen:
Die Geb\xc3\xbchr 3506 betr\xc3\xa4gt ..........


1,8
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.\xc2\xa0
3510Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht\xc2\xa0
1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)
durch den die Verg\xc3\xbctung bei Lizenzbereitschaftserkl\xc3\xa4rung festgesetzt wird oder Zahlung der Verg\xc3\xbctung an das Deutsche Patent- und Markenamt angeordnet wird,
\xc2\xa0
\xc2\xa0
b)
durch den eine Anordnung nach \xc2\xa7 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser Anordnung erlassen wird,
c)
durch den die Anmeldung zur\xc3\xbcckgewiesen oder \xc3\xbcber die Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschr\xc3\xa4nkung des Patents entschieden wird,
\xc2\xa0
2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)
durch den die Anmeldung zur\xc3\xbcckgewiesen wird,
b)
durch den \xc3\xbcber den L\xc3\xb6schungsantrag entschieden wird,
\xc2\xa0
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)
durch den \xc3\xbcber die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen Antrag auf L\xc3\xb6schung oder \xc3\xbcber die Erinnerung gegen einen solchen Beschluss entschieden worden ist oder
b)
durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung zur\xc3\xbcckgewiesen worden ist,
\xc2\xa0
4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)
durch den die Anmeldung zur\xc3\xbcckgewiesen wird,
b)
durch den \xc3\xbcber den L\xc3\xb6schungsantrag entschieden wird,
\xc2\xa0
5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,
a)
durch den die Anmeldung eines Designs zur\xc3\xbcckgewiesen worden ist,
b)
durch den \xc3\xbcber den L\xc3\xb6schungsantrag gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 36 DesignG entschieden worden ist,
c)
durch den \xc3\xbcber den Antrag auf Feststellung oder Erkl\xc3\xa4rung der Nichtigkeit gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 34a DesignG entschieden worden ist,
\xc2\xa0
6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet
1,3
3511Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) ..........

72,00 bis 816,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet.\xc2\xa0
3512Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengeb\xc3\xbchren entstehen (\xc2\xa7 3 RVG) ..........

96,00 bis 1 056,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.\xc2\xa0
3513Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren ..........0,5
3514In dem Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Zur\xc3\xbcckweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europ\xc3\xa4ischen Beschlusses zur vorl\xc3\xa4ufigen Kontenpf\xc3\xa4ndung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\xc3\xbcgung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur m\xc3\xbcndlichen Verhandlung:
Die Geb\xc3\xbchr 3513 betr\xc3\xa4gt ..........




1,2
3515Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren ..........24,00 bis 250,00 \xe2\x82\xac
3516Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Verfahren ..........
1,2
3517Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren ..........60,00 bis 610,00 \xe2\x82\xac
3518Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren ..........72,00 bis 792,00 \xe2\x82\xac


Teil 4
Strafsachen

Nr.Geb\xc3\xbchrentatbestandGeb\xc3\xbchr
oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 13 oder \xc2\xa7 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 4:
(1) F\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatkl\xc3\xa4gers, eines Nebenkl\xc3\xa4gers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information.
(3) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erh\xc3\xa4lt die Terminsgeb\xc3\xbchr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gr\xc3\xbcnden, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fu\xc3\x9f, entsteht die Geb\xc3\xbchr mit Zuschlag.
(5) F\xc3\xbcr folgende T\xc3\xa4tigkeiten entstehen Geb\xc3\xbchren nach den Vorschriften des Teils 3:
1.
im Verfahren \xc3\xbcber die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (\xc2\xa7 464b StPO) und im Verfahren \xc3\xbcber die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Entscheidung \xc3\xbcber diese Erinnerung,
2.
in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die \xc3\xbcber einen aus der Straftat erwachsenen verm\xc3\xb6gensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (\xc2\xa7\xc2\xa7 406b, 464b StPO), f\xc3\xbcr die Mitwirkung bei der Aus\xc3\xbcbung der Ver\xc3\xb6ffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.
Abschnitt 1
Geb\xc3\xbchren des Verteidigers
Vorbemerkung 4.1:
(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die T\xc3\xa4tigkeit im Verfahren \xc3\xbcber die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren \xc3\xbcber die nachtr\xc3\xa4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
(2) Durch die Geb\xc3\xbchren wird die gesamte T\xc3\xa4tigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu geh\xc3\xb6ren auch T\xc3\xa4tigkeiten im Rahmen des T\xc3\xa4ter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht verm\xc3\xb6gensrechtlich ist.
(3) Kommt es f\xc3\xbcr eine Geb\xc3\xbchr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu ber\xc3\xbccksichtigen. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie f\xc3\xbcr Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Geb\xc3\xbchren
4100Grundgeb\xc3\xbchr ..........44,00 bis 396,00 \xe2\x82\xac176,00 \xe2\x82\xac
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht neben der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabh\xc3\xa4ngig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Geb\xc3\xbchr 5100 ist anzurechnen.
\xc2\xa0\xc2\xa0
4101Geb\xc3\xbchr 4100 mit Zuschlag ..........44,00 bis 495,00 \xe2\x82\xac216,00 \xe2\x82\xac
4102Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Teilnahme an\xc2\xa0\xc2\xa0
1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,\xc2\xa0\xc2\xa0
2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbeh\xc3\xb6rde,\xc2\xa0\xc2\xa0
3. Terminen au\xc3\x9ferhalb der Hauptverhandlung, in denen \xc3\xbcber die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,\xc2\xa0\xc2\xa0
4. Verhandlungen im Rahmen des T\xc3\xa4ter-Opfer-Ausgleichs sowie\xc2\xa0\xc2\xa0
\xc2\xa05. S\xc3\xbchneterminen nach \xc2\xa7 380 StPO44,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac150,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Geb\xc3\xbchr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug f\xc3\xbcr die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.\xc2\xa0\xc2\xa0
4103Geb\xc3\xbchr 4102 mit Zuschlag ..........44,00 bis 413,00 \xe2\x82\xac183,00 \xe2\x82\xac
Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren
Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der T\xc3\xa4tigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
4104Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........44,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac145,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur m\xc3\xbcndlich erhoben wird.\xc2\xa0\xc2\xa0
4105Geb\xc3\xbchr 4104 mit Zuschlag ..........44,00 bis 399,00 \xe2\x82\xac177,00 \xe2\x82\xac
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
4106Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ..........
44,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac

145,00 \xe2\x82\xac
4107Geb\xc3\xbchr 4106 mit Zuschlag ..........44,00 bis 399,00 \xe2\x82\xac177,00 \xe2\x82\xac
4108Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren ..........
77,00 bis 528,00 \xe2\x82\xac

242,00 \xe2\x82\xac
4109Geb\xc3\xbchr 4108 mit Zuschlag ..........77,00 bis 660,00 \xe2\x82\xac295,00 \xe2\x82\xac
4110Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4108 oder 4109
\xc2\xa0


121,00 \xe2\x82\xac
4111Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4108 oder 4109
\xc2\xa0

242,00 \xe2\x82\xac
4112Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug vor der Strafkammer ..........
55,00 bis 352,00 \xe2\x82\xac

163,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr Verfahren
1.
vor der Jugendkammer, soweit sich die Geb\xc3\xbchr nicht nach Nummer 4118 bestimmt,
2.
im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
\xc2\xa0\xc2\xa0
4113Geb\xc3\xbchr 4112 mit Zuschlag ..........55,00 bis 440,00 \xe2\x82\xac198,00 \xe2\x82\xac
4114Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren ..........
88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac

282,00 \xe2\x82\xac
4115Geb\xc3\xbchr 4114 mit Zuschlag ..........88,00 bis 770,00 \xe2\x82\xac343,00 \xe2\x82\xac
4116Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4114 oder 4115
\xc2\xa0


141,00 \xe2\x82\xac
4117Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4114 oder 4115
\xc2\xa0

282,00 \xe2\x82\xac
4118Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 74a und 74c GVG ..........

110,00 bis 759,00 \xe2\x82\xac


348,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zust\xc3\xa4ndigkeit des Schwurgerichts geh\xc3\xb6ren.\xc2\xa0\xc2\xa0
4119Geb\xc3\xbchr 4118 mit Zuschlag ..........110,00 bis 949,00 \xe2\x82\xac424,00 \xe2\x82\xac
4120Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren ..........
143,00 bis 1 023,00 \xe2\x82\xac

466,00 \xe2\x82\xac
4121Geb\xc3\xbchr 4120 mit Zuschlag ..........143,00 bis 1 279,00 \xe2\x82\xac569,00 \xe2\x82\xac
4122Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4120 oder 4121
\xc2\xa0


233,00 \xe2\x82\xac
4123Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4120 oder 4121
\xc2\xa0

466,00 \xe2\x82\xac
Berufung
4124Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Berufungsverfahren ..........88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac282,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr Beschwerdeverfahren nach \xc2\xa7 13 StrRehaG.\xc2\xa0\xc2\xa0
4125Geb\xc3\xbchr 4124 mit Zuschlag ..........88,00 bis 770,00 \xe2\x82\xac343,00 \xe2\x82\xac
4126Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren ..........
88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac

282,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr Beschwerdeverfahren nach \xc2\xa7 13 StrRehaG.\xc2\xa0\xc2\xa0
4127Geb\xc3\xbchr 4126 mit Zuschlag ..........88,00 bis 770,00 \xe2\x82\xac343,00 \xe2\x82\xac
4128Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4126 oder 4127
\xc2\xa0


141,00 \xe2\x82\xac
4129Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4126 oder 4127
\xc2\xa0

282,00 \xe2\x82\xac
Revision
4130Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Revisionsverfahren ..........132,00 bis 1 221,00 \xe2\x82\xac541,00 \xe2\x82\xac
4131Geb\xc3\xbchr 4130 mit Zuschlag ..........132,00 bis 1 526,00 \xe2\x82\xac663,00 \xe2\x82\xac
4132Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren ..........
132,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac

300,00 \xe2\x82\xac
4133Geb\xc3\xbchr 4132 mit Zuschlag ..........132,00 bis 770,00 \xe2\x82\xac361,00 \xe2\x82\xac
4134Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4132 oder 4133
\xc2\xa0


150,00 \xe2\x82\xac
4135Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 4132 oder 4133
\xc2\xa0

300,00 \xe2\x82\xac
Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgeb\xc3\xbchr entsteht nicht.
4136Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vorbereitung eines Antrags ..........in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr
f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug
Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird.
4137Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Zul\xc3\xa4ssigkeit des Antrags ..........
in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr
f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug
4138Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das weitere Verfahren ..........in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr
f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug
4139Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beschwerdeverfahren (\xc2\xa7 372 StPO) ..........
in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr
f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug
4140Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Verhandlungstag ..........in H\xc3\xb6he der Terminsgeb\xc3\xbchr
f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug
Unterabschnitt 5
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchren
4141Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:\xc2\xa0
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr ..........in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht, wenn
1.
das Strafverfahren nicht nur vorl\xc3\xa4ufig eingestellt wird oder
2.
das Gericht beschlie\xc3\x9ft, das Hauptverfahren nicht zu er\xc3\xb6ffnen oder
3.
sich das gerichtliche Verfahren durch R\xc3\xbccknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Geb\xc3\xbchr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision fr\xc3\xbcher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der f\xc3\xbcr die Hauptverhandlung vorgesehen war, zur\xc3\xbcckgenommen wird; oder
4.
das Verfahren durch Beschluss nach \xc2\xa7 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet.
Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatkl\xc3\xa4gers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zur\xc3\xbcckgenommen wird.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn eine auf die F\xc3\xb6rderung des Verfahrens gerichtete T\xc3\xa4tigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Geb\xc3\xbchr 4147.
(3) Die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. F\xc3\xbcr den Wahlanwalt bemisst sich die Geb\xc3\xbchr nach der Rahmenmitte. Eine Erh\xc3\xb6hung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen.
\xc2\xa0
4142Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei Einziehung und verwandten Ma\xc3\x9fnahmen ..........
1,0

1,0
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit f\xc3\xbcr den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (\xc2\xa7 439 StPO), die Abf\xc3\xbchrung des Mehrerl\xc3\xb6ses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 \xe2\x82\xac ist.
(3) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Verfahren des ersten Rechtszugs einschlie\xc3\x9flich des vorbereitenden Verfahrens und f\xc3\xbcr jeden weiteren Rechtszug.
\xc2\xa0\xc2\xa0
4143Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das erstinstanzliche Verfahren \xc3\xbcber verm\xc3\xb6gensrechtliche Anspr\xc3\xbcche (\xc2\xa7 403 StPO) ..........
2,0

2,0
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2) Die Geb\xc3\xbchr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr, die f\xc3\xbcr einen b\xc3\xbcrgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht, angerechnet.
\xc2\xa0\xc2\xa0
4144Verfahrensgeb\xc3\xbchr im Berufungs- und Revisionsverfahren \xc3\xbcber verm\xc3\xb6gensrechtliche Anspr\xc3\xbcche (\xc2\xa7 403 StPO) ..........
2,5

2,5
4145Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach \xc2\xa7 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird ..........

0,5


0,5
4146Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder \xc3\xbcber die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach \xc2\xa7 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, \xc2\xa7 13 StrRehaG ..........


1,5



1,5
4147Einigungsgeb\xc3\xbchr im Privatklageverfahren bez\xc3\xbcglich des Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:
Die Geb\xc3\xbchr 1000 entsteht ..........


in H\xc3\xb6he der Verfahrensgeb\xc3\xbchr
F\xc3\xbcr einen Vertrag \xc3\xbcber sonstige Anspr\xc3\xbcche entsteht eine weitere Einigungsgeb\xc3\xbchr nach Teil 1. Ma\xc3\x9fgebend f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgeb\xc3\xbchr in der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erh\xc3\xb6hung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen.\xc2\xa0
Abschnitt 2
Geb\xc3\xbchren in der Strafvollstreckung
Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Geb\xc3\xbchren besonders.
4200Verfahrensgeb\xc3\xbchr als Verteidiger f\xc3\xbcr ein Verfahren \xc3\xbcber\xc2\xa0\xc2\xa0
1. die Erledigung oder Aussetzung der Ma\xc3\x9fregel der Unterbringung
a)
in der Sicherungsverwahrung,
b)
in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c)
in einer Entziehungsanstalt,
\xc2\xa0\xc2\xa0
2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder\xc2\xa0\xc2\xa0
3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bew\xc3\xa4hrung oder den Widerruf der Aussetzung einer Ma\xc3\x9fregel der Besserung und Sicherung zur Bew\xc3\xa4hrung ..........

66,00 bis 737,00 \xe2\x82\xac


321,00 \xe2\x82\xac
4201Geb\xc3\xbchr 4200 mit Zuschlag ..........66,00 bis 921,00 \xe2\x82\xac395,00 \xe2\x82\xac
4202Terminsgeb\xc3\xbchr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren ..........
66,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac

158,00 \xe2\x82\xac
4203Geb\xc3\xbchr 4202 mit Zuschlag ..........66,00 bis 413,00 \xe2\x82\xac192,00 \xe2\x82\xac
4204Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung ..........
33,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac

145,00 \xe2\x82\xac
4205Geb\xc3\xbchr 4204 mit Zuschlag ..........33,00 bis 413,00 \xe2\x82\xac178,00 \xe2\x82\xac
4206Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr sonstige Verfahren ..........33,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac145,00 \xe2\x82\xac
4207Geb\xc3\xbchr 4206 mit Zuschlag ..........33,00 bis 413,00 \xe2\x82\xac178,00 \xe2\x82\xac
Abschnitt 3
Einzelt\xc3\xa4tigkeiten
Vorbemerkung 4.3:
(1) Die Geb\xc3\xbchren entstehen f\xc3\xbcr einzelne T\xc3\xa4tigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung \xc3\xbcbertragen ist.
(2) Beschr\xc3\xa4nkt sich die T\xc3\xa4tigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen verm\xc3\xb6gensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erh\xc3\xa4lt er die Geb\xc3\xbchren nach den Nummern 4143 bis 4145.
(3) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jede der genannten T\xc3\xa4tigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. \xc2\xa7 15 RVG bleibt unber\xc3\xbchrt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.
(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcbertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen Geb\xc3\xbchren auf die f\xc3\xbcr die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Geb\xc3\xbchren angerechnet.
4300Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift\xc2\xa0\xc2\xa0
1. zur Begr\xc3\xbcndung der Revision,\xc2\xa0\xc2\xa0
2. zur Erkl\xc3\xa4rung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkl\xc3\xa4ger oder Nebenkl\xc3\xa4ger eingelegte Revision oder\xc2\xa0\xc2\xa0
3. in Verfahren nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 57a und 67e StGB ..........66,00 bis 737,00 \xe2\x82\xac321,00 \xe2\x82\xac
Neben der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Begr\xc3\xbcndung der Revision entsteht f\xc3\xbcr die Einlegung der Revision keine besondere Geb\xc3\xbchr.\xc2\xa0\xc2\xa0
4301Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr\xc2\xa0\xc2\xa0
1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,\xc2\xa0\xc2\xa0
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem Staatsanwalt, Privatkl\xc3\xa4ger oder Nebenkl\xc3\xa4ger eingelegten Berufung,\xc2\xa0\xc2\xa0
3. die F\xc3\xbchrung des Verkehrs mit dem Verteidiger,\xc2\xa0\xc2\xa0
4. die Beistandsleistung f\xc3\xbcr den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbeh\xc3\xb6rde oder in einer Hauptverhandlung, einer m\xc3\xbcndlichen Anh\xc3\xb6rung oder bei einer Augenscheinseinnahme,\xc2\xa0\xc2\xa0
5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der Anklage (\xc2\xa7 172 Abs. 2 bis 4, \xc2\xa7 173 StPO) oder\xc2\xa0\xc2\xa0
6. sonstige T\xc3\xa4tigkeiten in der Strafvollstreckung ..........44,00 bis 506,00 \xe2\x82\xac220,00 \xe2\x82\xac
Neben der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Rechtfertigung der Berufung entsteht f\xc3\xbcr die Einlegung der Berufung keine besondere Geb\xc3\xbchr.\xc2\xa0\xc2\xa0
4302Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr\xc2\xa0\xc2\xa0
1. die Einlegung eines Rechtsmittels,\xc2\xa0\xc2\xa0
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Antr\xc3\xa4ge, Gesuche oder Erkl\xc3\xa4rungen oder\xc2\xa0\xc2\xa0
3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erw\xc3\xa4hnte Beistandsleistung ..........
33,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac

141,00 \xe2\x82\xac
4303Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung in einer Gnadensache ..........
33,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
Der Rechtsanwalt erh\xc3\xa4lt die Geb\xc3\xbchr auch, wenn ihm die Verteidigung \xc3\xbcbertragen war.\xc2\xa0\xc2\xa0
4304Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (\xc2\xa7 34a EGGVG) ..........\xc2\xa0
3 850,00 \xe2\x82\xac


Teil 5
Bu\xc3\x9fgeldsachen

Nr.Geb\xc3\xbchrentatbestandGeb\xc3\xbchr
oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 13 oder \xc2\xa7 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 5:
(1) F\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverst\xc3\xa4ndigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information.
(3) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erh\xc3\xa4lt die Terminsgeb\xc3\xbchr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gr\xc3\xbcnden, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) F\xc3\xbcr folgende T\xc3\xa4tigkeiten entstehen Geb\xc3\xbchren nach den Vorschriften des Teils 3:
1.
f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Erinnerung gegen den Kostenansatz, f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Entscheidung \xc3\xbcber diese Erinnerung und f\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Geb\xc3\xbchren und Auslagen (\xc2\xa7 108 OWiG), dabei steht das Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren \xc3\xbcber die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,
2.
in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die \xc3\xbcber die Erstattung von Kosten ergangen sind, und f\xc3\xbcr das Beschwerdeverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.
Abschnitt 1
Geb\xc3\xbchren des Verteidigers
Vorbemerkung 5.1:
(1) Durch die Geb\xc3\xbchren wird die gesamte T\xc3\xa4tigkeit als Verteidiger entgolten.
(2) H\xc3\xa4ngt die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchren von der H\xc3\xb6he der Geldbu\xc3\x9fe ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Geb\xc3\xbchr zuletzt festgesetzte Geldbu\xc3\x9fe ma\xc3\x9fgebend. Ist eine Geldbu\xc3\x9fe nicht festgesetzt, richtet sich die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchren im Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde nach dem mittleren Betrag der in der Bu\xc3\x9fgeldvorschrift angedrohten Geldbu\xc3\x9fe. Sind in einer Rechtsvorschrift Regels\xc3\xa4tze bestimmt, sind diese ma\xc3\x9fgebend. Mehrere Geldbu\xc3\x9fen sind zusammenzurechnen.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Geb\xc3\xbchr
5100Grundgeb\xc3\xbchr ..........33,00 bis 187,00 \xe2\x82\xac88,00 \xe2\x82\xac
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht neben der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabh\xc3\xa4ngig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren f\xc3\xbcr dieselbe Handlung oder Tat die Geb\xc3\xbchr 4100 entstanden ist.
\xc2\xa0\xc2\xa0
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde
Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde geh\xc3\xb6rt auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (\xc2\xa7 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
(2) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde.
5101Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von weniger als 60,00 \xe2\x82\xac ..........
22,00 bis 121,00 \xe2\x82\xac

57,00 \xe2\x82\xac
5102Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet ..........
22,00 bis 121,00 \xe2\x82\xac

57,00 \xe2\x82\xac
5103Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von 60,00 bis 5 000,00 \xe2\x82\xac ..........
33,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac

141,00 \xe2\x82\xac
5104Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet ..........
33,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac

141,00 \xe2\x82\xac
5105Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von mehr als 5 000,00 \xe2\x82\xac ..........
44,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac

150,00 \xe2\x82\xac
5106Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet ..........
44,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac

150,00 \xe2\x82\xac
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
Vorbemerkung 5.1.3:
(1) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen au\xc3\x9ferhalb der Hauptverhandlung.
(2) Die Geb\xc3\xbchren dieses Unterabschnitts entstehen f\xc3\xbcr das Wiederaufnahmeverfahren einschlie\xc3\x9flich seiner Vorbereitung gesondert; die Verfahrensgeb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
5107Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von weniger als 60,00 \xe2\x82\xac ..........
22,00 bis 121,00 \xe2\x82\xac

57,00 \xe2\x82\xac
5108Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten Verfahren ..........
22,00 bis 264,00 \xe2\x82\xac

114,00 \xe2\x82\xac
5109Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von 60,00 bis 5 000,00 \xe2\x82\xac ..........
33,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac

141,00 \xe2\x82\xac
5110Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren ..........
44,00 bis 517,00 \xe2\x82\xac

224,00 \xe2\x82\xac
5111Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei einer Geldbu\xc3\x9fe von mehr als 5 000,00 \xe2\x82\xac ..........
55,00 bis 385,00 \xe2\x82\xac

176,00 \xe2\x82\xac
5112Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten Verfahren ..........
88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac

282,00 \xe2\x82\xac
Unterabschnitt 4
Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde
5113Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac282,00 \xe2\x82\xac
5114Terminsgeb\xc3\xbchr je Hauptverhandlungstag ..........88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac282,00 \xe2\x82\xac
Unterabschnitt 5
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchren
5115Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr ..........



in H\xc3\xb6he der jeweiligen
Verfahrensgeb\xc3\xbchr
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht, wenn
1.
das Verfahren nicht nur vorl\xc3\xa4ufig eingestellt wird oder
2.
der Einspruch gegen den Bu\xc3\x9fgeldbescheid zur\xc3\xbcckgenommen wird oder
3.
der Bu\xc3\x9fgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde zur\xc3\xbcckgenommen und gegen einen neuen Bu\xc3\x9fgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird oder
\xc2\xa0
4.
sich das gerichtliche Verfahren durch R\xc3\xbccknahme des Einspruchs gegen den Bu\xc3\x9fgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Geb\xc3\xbchr nur, wenn der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde fr\xc3\xbcher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der f\xc3\xbcr die Hauptverhandlung vorgesehen war, zur\xc3\xbcckgenommen wird, oder
5.
das Gericht nach \xc2\xa7 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn eine auf die F\xc3\xb6rderung des Verfahrens gerichtete T\xc3\xa4tigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. F\xc3\xbcr den Wahlanwalt bemisst sich die Geb\xc3\xbchr nach der Rahmenmitte.
\xc2\xa0\xc2\xa0
5116Verfahrensgeb\xc3\xbchr bei Einziehung und verwandten Ma\xc3\x9fnahmen ..........
1,0

1,0
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit f\xc3\xbcr den Betroffenen, die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (\xc2\xa7 46 Abs. 1 OWiG, \xc2\xa7 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 \xe2\x82\xac ist.
(3) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nur einmal f\xc3\xbcr das Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde und f\xc3\xbcr das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Geb\xc3\xbchr besonders.
\xc2\xa0\xc2\xa0
Abschnitt 2
Einzelt\xc3\xa4tigkeiten
5200Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........22,00 bis 121,00 \xe2\x82\xac57,00 \xe2\x82\xac
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr einzelne T\xc3\xa4tigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung \xc3\xbcbertragen ist.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jede T\xc3\xa4tigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. \xc2\xa7 15 RVG bleibt unber\xc3\xbchrt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcbertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Geb\xc3\xbchren auf die f\xc3\xbcr die Verteidigung entstehenden Geb\xc3\xbchren angerechnet.
(4) Der Rechtsanwalt erh\xc3\xa4lt die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Vertretung in der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung \xc3\xbcbertragen war.
\xc2\xa0\xc2\xa0


Teil 6
Sonstige Verfahren

Nr.Geb\xc3\xbchrentatbestandGeb\xc3\xbchr
Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigter
gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 6:
(1) F\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Beistand f\xc3\xbcr einen Zeugen oder Sachverst\xc3\xa4ndigen in einem Verfahren, f\xc3\xbcr das sich die Geb\xc3\xbchren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Geb\xc3\xbchren wie f\xc3\xbcr einen Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigten in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr das Betreiben des Gesch\xc3\xa4fts einschlie\xc3\x9flich der Information.
(3) Die Terminsgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erh\xc3\xa4lt die Terminsgeb\xc3\xbchr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gr\xc3\xbcnden, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
Abschnitt 1
Verfahren nach dem Gesetz \xc3\xbcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz
und Verfahren nach dem Gesetz \xc3\xbcber die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Unterabschnitt 1
Verfahren vor der Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde
Vorbemerkung 6.1.1:
Die Geb\xc3\xbchr nach diesem Unterabschnitt entsteht f\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit gegen\xc3\xbcber der Bewilligungsbeh\xc3\xb6rde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes \xc3\xbcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz.
6100Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........55,00 bis 374,00 \xe2\x82\xac172,00 \xe2\x82\xac
Unterabschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
6101Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........110,00 bis 759,00 \xe2\x82\xac348,00 \xe2\x82\xac
6102Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag ..........143,00 bis 1 023,00 \xe2\x82\xac466,00 \xe2\x82\xac
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
Vorbemerkung 6.2:
(1) Durch die Geb\xc3\xbchren wird die gesamte T\xc3\xa4tigkeit im Verfahren abgegolten.
(2) F\xc3\xbcr die Vertretung gegen\xc3\xbcber der Aufsichtsbeh\xc3\xb6rde au\xc3\x9ferhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Geb\xc3\xbchren nach Teil 2.
(3) F\xc3\xbcr folgende T\xc3\xa4tigkeiten entstehen Geb\xc3\xbchren nach Teil 3:
1.
f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Erinnerung gegen den Kostenansatz und f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Entscheidung \xc3\xbcber diese Erinnerung,
2.
in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die \xc3\xbcber die Erstattung von Kosten ergangen ist, und f\xc3\xbcr das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Geb\xc3\xbchren
6200Grundgeb\xc3\xbchr ..........44,00 bis 385,00 \xe2\x82\xac172,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht neben der Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabh\xc3\xa4ngig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.\xc2\xa0\xc2\xa0
6201Terminsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet ..........
44,00 bis 407,00 \xe2\x82\xac

180,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an au\xc3\x9fergerichtlichen Anh\xc3\xb6rungsterminen und au\xc3\x9fergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.\xc2\xa0\xc2\xa0
Unterabschnitt 2
Au\xc3\x9fergerichtliches Verfahren
6202Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........44,00 bis 319,00 \xe2\x82\xac145,00 \xe2\x82\xac
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht gesondert f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren au\xc3\x9fergerichtlichen Verfahren.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.
\xc2\xa0\xc2\xa0
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 6.2.3:
(1) Die nachfolgenden Geb\xc3\xbchren entstehen f\xc3\xbcr das Wiederaufnahmeverfahren einschlie\xc3\x9flich seiner Vorbereitung gesondert.
(2) Kommt es f\xc3\xbcr eine Geb\xc3\xbchr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu ber\xc3\xbccksichtigen. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie f\xc3\xbcr Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.
6203Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........55,00 bis 352,00 \xe2\x82\xac163,00 \xe2\x82\xac
6204Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag ..........88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac282,00 \xe2\x82\xac
6205Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6204 ..........
\xc2\xa0

141,00 \xe2\x82\xac
6206Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6204 ..........
\xc2\xa0

282,00 \xe2\x82\xac
Zweiter Rechtszug
6207Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac282,00 \xe2\x82\xac
6208Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag ..........88,00 bis 616,00 \xe2\x82\xac282,00 \xe2\x82\xac
6209Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6208 ..........
\xc2\xa0

141,00 \xe2\x82\xac
6210Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6208 ..........
\xc2\xa0

282,00 \xe2\x82\xac
Dritter Rechtszug
6211Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........132,00 bis 1 221,00 \xe2\x82\xac541,00 \xe2\x82\xac
6212Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag ..........132,00 bis 605,00 \xe2\x82\xac294,00 \xe2\x82\xac
6213Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6212 ..........
\xc2\xa0

147,00 \xe2\x82\xac
6214Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr neben der Geb\xc3\xbchr 6212 ..........
\xc2\xa0

294,00 \xe2\x82\xac
6215Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ..........
77,00 bis 1 221,00 \xe2\x82\xac

519,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr wird auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.\xc2\xa0\xc2\xa0
Unterabschnitt 4
Zusatzgeb\xc3\xbchr
6216Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die m\xc3\xbcndliche Verhandlung entbehrlich:
Zus\xc3\xa4tzliche Geb\xc3\xbchr ..........


in H\xc3\xb6he der jeweiligen
Verfahrensgeb\xc3\xbchr
(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\xc3\xbcndliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn eine auf die F\xc3\xb6rderung des Verfahrens gerichtete T\xc3\xa4tigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. F\xc3\xbcr den Wahlanwalt bemisst sich die Geb\xc3\xbchr nach der Rahmenmitte.
Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsma\xc3\x9fnahmen
6300Verfahrensgeb\xc3\xbchr in Freiheitsentziehungssachen nach \xc2\xa7 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach \xc2\xa7 312 FamFG und in Verfahren nach \xc2\xa7 151 Nr. 6 und 7 FamFG

44,00 bis 517,00 \xe2\x82\xac


224,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jeden Rechtszug.\xc2\xa0\xc2\xa0
6301Terminsgeb\xc3\xbchr in den F\xc3\xa4llen der Nummer 6300 ..........44,00 bis 517,00 \xe2\x82\xac224,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.\xc2\xa0\xc2\xa0
6302Verfahrensgeb\xc3\xbchr in sonstigen F\xc3\xa4llen ..........22,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac141,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jeden Rechtszug des Verfahrens \xc3\xbcber die Verl\xc3\xa4ngerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsma\xc3\x9fnahme nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 329 und 330 FamFG.\xc2\xa0\xc2\xa0
6303Terminsgeb\xc3\xbchr in den F\xc3\xa4llen der Nummer 6302 ..........22,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac141,00 \xe2\x82\xac
Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.\xc2\xa0\xc2\xa0
Abschnitt 4
Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Vorbemerkung 6.4:
(1) Die Geb\xc3\xbchren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m. \xc2\xa7 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 82 SG tritt.
(2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Gesch\xc3\xa4ftsgeb\xc3\xbchr nach Nummer 2302 f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit im Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde oder \xc3\xbcber die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Geb\xc3\xbchr zur H\xc3\xa4lfte, h\xc3\xb6chstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 \xe2\x82\xac, auf die Verfahrensgeb\xc3\xbchr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Geb\xc3\xbchren entstanden, ist f\xc3\xbcr die Anrechnung die zuletzt entstandene Geb\xc3\xbchr ma\xc3\x9fgebend.
6400Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Truppendienstgericht ..........
88,00 bis 748,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
6401Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten Verfahren ..........
88,00 bis 748,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
6402Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ..........



110,00 bis 869,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein nachfolgendes Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde angerechnet.\xc2\xa0\xc2\xa0
6403Terminsgeb\xc3\xbchr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten Verfahren ..........
110,00 bis 869,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0
Abschnitt 5
Einzelt\xc3\xa4tigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder \xc3\x84nderung einer Disziplinarma\xc3\x9fnahme
6500Verfahrensgeb\xc3\xbchr ..........22,00 bis 330,00 \xe2\x82\xac141,00 \xe2\x82\xac
(1) F\xc3\xbcr eine Einzelt\xc3\xa4tigkeit entsteht die Geb\xc3\xbchr, wenn dem Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung \xc3\xbcbertragen ist.
(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jede einzelne T\xc3\xa4tigkeit gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. \xc2\xa7 15 RVG bleibt unber\xc3\xbchrt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcbertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Geb\xc3\xbchren auf die f\xc3\xbcr die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Geb\xc3\xbchren angerechnet.
(4) Eine Geb\xc3\xbchr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch f\xc3\xbcr das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung oder \xc3\x84nderung einer Disziplinarma\xc3\x9fnahme und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.
\xc2\xa0\xc2\xa0


Teil 7
Auslagen

Nr.AuslagentatbestandH\xc3\xb6he
Vorbemerkung 7:
(1) Mit den Geb\xc3\xbchren werden auch die allgemeinen Gesch\xc3\xa4ftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (\xc2\xa7 675 i. V. m. \xc2\xa7 670 BGB) verlangen.
(2) Eine Gesch\xc3\xa4ftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel au\xc3\x9ferhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.
(3) Dient eine Reise mehreren Gesch\xc3\xa4ften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verh\xc3\xa4ltnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausf\xc3\xbchrung der einzelnen Gesch\xc3\xa4fte entstanden w\xc3\xa4ren. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortf\xc3\xbchrung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden w\xc3\xa4ren.
7000Pauschale f\xc3\xbcr die Herstellung und \xc3\x9cberlassung von Dokumenten:\xc2\xa0
1. f\xc3\xbcr Kopien und Ausdrucke
a)
aus Beh\xc3\xb6rden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgem\xc3\xa4\xc3\x9fen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b)
zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollm\xc3\xa4chtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Beh\xc3\xb6rde oder die sonst das Verfahren f\xc3\xbchrende Stelle, soweit hierf\xc3\xbcr mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c)
zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierf\xc3\xbcr mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d)
in sonstigen F\xc3\xa4llen nur, wenn sie im Einverst\xc3\xa4ndnis mit dem Auftraggeber zus\xc3\xa4tzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
\xc2\xa0
f\xc3\xbcr die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite ..........
f\xc3\xbcr jede weitere Seite ..........
f\xc3\xbcr die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite ..........
f\xc3\xbcr jede weitere Seite in Farbe ..........
0,50 \xe2\x82\xac
0,15 \xe2\x82\xac
1,00 \xe2\x82\xac
0,30 \xe2\x82\xac
2. \xc3\x9cberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei ..........



1,50 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0f\xc3\xbcr die in einem Arbeitsgang \xc3\xbcberlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datentr\xc3\xa4ger \xc3\xbcbertragenen Dokumente insgesamt h\xc3\xb6chstens ..........

5,00 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0(1) Die H\xc3\xb6he der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine \xc3\x9cbermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.
(2) Werden zum Zweck der \xc3\x9cberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverst\xc3\xa4ndnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form \xc3\xbcbertragen, betr\xc3\xa4gt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen w\xc3\xbcrde.
\xc2\xa0
7001Entgelte f\xc3\xbcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ..........in voller H\xc3\xb6he
F\xc3\xbcr die durch die Geltendmachung der Verg\xc3\xbctung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.\xc2\xa0
7002Pauschale f\xc3\xbcr Entgelte f\xc3\xbcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ..........20 % der
Geb\xc3\xbchren
\xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens
20,00 \xe2\x82\xac
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tats\xc3\xa4chlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
(2) Werden Geb\xc3\xbchren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese ma\xc3\x9fgebend.
7003Fahrtkosten f\xc3\xbcr eine Gesch\xc3\xa4ftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs f\xc3\xbcr jeden gefahrenen Kilometer ..........
0,42 \xe2\x82\xac
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.\xc2\xa0
7004Fahrtkosten f\xc3\xbcr eine Gesch\xc3\xa4ftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind ..........
in voller H\xc3\xb6he
7005Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Gesch\xc3\xa4ftsreise\xc2\xa0
1. von nicht mehr als 4 Stunden ..........30,00 \xe2\x82\xac
2. von mehr als 4 bis 8 Stunden ..........50,00 \xe2\x82\xac
3. von mehr als 8 Stunden ..........80,00 \xe2\x82\xac
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Betr\xc3\xa4gen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.\xc2\xa0
7006Sonstige Auslagen anl\xc3\xa4sslich einer Gesch\xc3\xa4ftsreise, soweit sie angemessen sind ..........in voller H\xc3\xb6he
7007Im Einzelfall gezahlte Pr\xc3\xa4mie f\xc3\xbcr eine Haftpflichtversicherung f\xc3\xbcr Verm\xc3\xb6genssch\xc3\xa4den, soweit die Pr\xc3\xa4mie auf Haftungsbetr\xc3\xa4ge von mehr als 30 Mio. \xe2\x82\xac entf\xc3\xa4llt ..........
in voller H\xc3\xb6he
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtpr\xc3\xa4mie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verh\xc3\xa4ltnis der 30 Mio. \xe2\x82\xac \xc3\xbcbersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.\xc2\xa0
7008Umsatzsteuer auf die Verg\xc3\xbctung ..........in voller H\xc3\xb6he
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach \xc2\xa7 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.\xc2\xa0
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2\xc2\xa0(zu \xc2\xa7 13 Absatz 1 Satz 3)

\n
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 665)

Gegenstands-
wert
bis \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac
Geb\xc3\xbchr
\xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0Gegenstands-
wert
bis \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac
Geb\xc3\xbchr
\xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0500\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa049,00\xc2\xa0\xc2\xa050\xc2\xa00001\xc2\xa0279,00
\xc2\xa01\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa088,00\xc2\xa0\xc2\xa065\xc2\xa00001\xc2\xa0373,00
\xc2\xa01\xc2\xa0500\xc2\xa0\xc2\xa0127,00\xc2\xa0\xc2\xa080\xc2\xa00001\xc2\xa0467,00
\xc2\xa02\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0166,00\xc2\xa0\xc2\xa095\xc2\xa00001\xc2\xa0561,00
\xc2\xa03\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0222,00\xc2\xa0110\xc2\xa00001\xc2\xa0655,00
\xc2\xa04\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0278,00\xc2\xa0125\xc2\xa00001\xc2\xa0749,00
\xc2\xa05\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0334,00\xc2\xa0140\xc2\xa00001\xc2\xa0843,00
\xc2\xa06\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0390,00\xc2\xa0155\xc2\xa00001\xc2\xa0937,00
\xc2\xa07\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0446,00\xc2\xa0170\xc2\xa00002\xc2\xa0031,00
\xc2\xa08\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0502,00\xc2\xa0185\xc2\xa00002\xc2\xa0125,00
\xc2\xa09\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0558,00\xc2\xa0200\xc2\xa00002\xc2\xa0219,00
10\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0614,00\xc2\xa0230\xc2\xa00002\xc2\xa0351,00
13\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0666,00\xc2\xa0260\xc2\xa00002\xc2\xa0483,00
16\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0718,00\xc2\xa0290\xc2\xa00002\xc2\xa0615,00
19\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0770,00\xc2\xa0320\xc2\xa00002\xc2\xa0747,00
22\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0822,00\xc2\xa0350\xc2\xa00002\xc2\xa0879,00
25\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0874,00\xc2\xa0380\xc2\xa00003\xc2\xa0011,00
30\xc2\xa0000\xc2\xa0\xc2\xa0955,00\xc2\xa0410\xc2\xa00003\xc2\xa0143,00
35\xc2\xa00001\xc2\xa0036,00\xc2\xa0440\xc2\xa00003\xc2\xa0275,00
40\xc2\xa00001\xc2\xa0117,00\xc2\xa0470\xc2\xa00003\xc2\xa0407,00
45\xc2\xa00001\xc2\xa0198,00\xc2\xa0500\xc2\xa00003\xc2\xa0539,00
\n
\n
\n
\n \t\n
\n
\n
\n'


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. Februar 2025 01:24

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 49 RVG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2020 Synopse
30.12.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Tags

PROZESSKOSTENHILFE AUFHEBUNG DER PROZESSKOSTENHILFE GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES PROZESSKOSTENHILFE- UND BERATUNGSHILFERECHTS HINREICHENDE ERFOLGSAUSSICHT VERFAHRENSKOSTENHILFE WAHRHEITSPFLICHT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.