Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2017, Az. IX ZR 289/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3618

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr von anfechtbaren Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an den Zwangsverwalter


Leitsatz

Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 5. November 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 27. April 2012 über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin) am 28. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin schloss, ebenso wie die [X.].   GmbH & Co.            KG, am 30. Mai 2007 einen Vertrag über die Anmietung von [X.]. Vermieter war der Geschäftsführer der Schuldnerin, welcher das Grundstück unter Übernahme einer zugunsten der beklagten Volksbank eingetragenen Grundschuld erworben hatte. Mit Beschluss vom 31. Januar 2011 ordnete das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Beklagten in dem gegen die frühere Eigentümerin geführten Zwangsvollstreckungsverfahren die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte einen Zwangsverwalter.

2

Zwischen August 2011 und Februar 2012 erwirkte der Zwangsverwalter aufgrund rückständiger Mietforderungen rechtskräftige Zahlungstitel gegen die Schuldnerin und die [X.].   GmbH & Co.              KG und beauftragte zur Durchsetzung dieser Forderungen einen Gerichtsvollzieher. Die Schuldnerin beglich sodann ihre Schuld in Höhe von insgesamt 40.137,72 €. Gestützt auf §§ 130, 131, 143 [X.] begehrt der Kläger deren Rückzahlung, sowie - gestützt auf § 134 Abs. 1, § 143 [X.] - Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 8.162,21 €, den die Schuldnerin im Zeitraum zwischen August 2011 und Mai 2012 auf die Schuld der [X.].   GmbH & Co.                KG geleistet haben soll. Ob die Beklagte vom Zwangsverwalter einen Betrag in Höhe von 16.000 € als Ausschüttung oder als Rückzahlung von [X.] erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig.

3

Der Kläger hat zunächst den Zwangsverwalter in Anspruch genommen und - nachdem am 11. Oktober 2012 das Zwangsverwaltungsverfahren nach [X.] durch die Beklagte eingestellt worden war - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Nunmehr nimmt er die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 48.299,93 € nebst Nutzungsersatz und Zinsen in Anspruch.

4

Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

A.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 92 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein auf § 143 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1, § 134 Abs. 1 [X.] gestützter [X.] gegen die Beklagte zu. Diese sei nicht als Empfängerin einer schuldnerischen Leistung im Sinne von § 143 Abs. 1 [X.] anzusehen.

7

Der Zwangsverwalter, dessen Stellung in wesentlichen Elementen derjenigen von Einzugsstellen für Gesamtsozialversicherungsbeiträge gleiche, sei im laufenden [X.] und nach dessen Aufhebung für bereits rechtshängige [X.] alleiniger [X.]. Der betreibende Gläubiger rücke nach Aufhebung der Zwangsverwaltung auch bezüglich noch nicht [X.] nicht in die Stellung des [X.]s ein. Zwar kämen die durch den Zwangsverwalter eingenommenen Mieten - unabhängig von einer späteren Ausschüttung - wirtschaftlich dem Grundpfandrechtsgläubiger zugute, weil dieser für die Kosten des [X.] hafte. Dem stehe jedoch gegenüber, dass der Zwangsverwalter die Mieten für Rechnung des [X.] einnehme und sich auch die wirtschaftlichen Vorteile der Zwangsverwaltung für den Vollstreckungsgläubiger als aus dem Vermögen des [X.] kommend darstellten. Letzterer habe gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger für die Kosten der Zwangsverwaltung einzustehen. Auch aus [X.] sei ein gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehender [X.] nicht geboten. Ob die Anfechtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erfolgen könne, müsse nicht entschieden werden. Der Verlust eines [X.]s nach Aufhebung der Zwangsverwaltung stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar. Der Gefahr, der Vollstreckungsgläubiger könnte [X.] umgehen, stehe das vom Vollstreckungsgläubiger zu tragende Kostenrisiko des [X.] entgegen.

8

Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zuwendung scheide auch aus, wenn eine Ausschüttung in Höhe von 16.000 € durch den Zwangsverwalter an die Beklagte unterstellt werde. Die Gläubigerbenachteiligung sei bereits durch Zahlung der Schuldnerin an den Zwangsverwalter eingetreten. Eine mittelbare Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte liege nicht vor.

B.

9

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte ist nach Aufhebung des [X.] infolge [X.] (§ 161 Abs. 4, § 29 [X.]) nicht Schuldnerin der auf Insolvenzanfechtung gestützten [X.] des Klägers geworden. Die Mietzahlungen der Schuldnerin an den Zwangsverwalter sind vielmehr so zu behandeln, als wären sie an den Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks (im Folgenden: Vollstreckungsschuldner) geleistet worden.

I.

Soweit der Kläger Zahlungen der Schuldnerin auf eigene Mietverbindlichkeiten in Höhe von 40.137,72 € anficht und nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, [X.], §§ 143, 145 Abs. 2 [X.] deren Rückgewähr begehrt, ist die Beklagte nicht Schuldnerin des Insolvenzanfechtungsanspruchs. Die an den Zwangsverwalter gezahlten Mieten sind zwar gläubigerbenachteiligend. Die beklagte [X.] ist insoweit jedoch weder Rechtsnachfolgerin des [X.] oder des [X.], noch hat sie unmittelbar noch mittelbar etwas zu Lasten der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin erlangt, selbst wenn sie aus dem vom Zwangsverwalter erlangten Betrag 16.000 € als Ausschüttung auf ihre Forderung, derentwegen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, erhalten haben sollte.

1. Eine Anfechtung scheitert nicht bereits an dem Erfordernis der objektiven Gläubigerbenachteiligung. Es liegt kein Fall der Befriedigung eines insolvenzfest gesicherten Absonderungsberechtigten vor. Absonderungsrechte stehen der Beklagten allenfalls im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner, nicht aber im Verhältnis zur Schuldnerin als dessen Mieterin zu (zutreffend [X.], Z[X.] 2007, 1125, 1127; [X.], [X.] 2017, 685, 689).

2. Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin des [X.] oder des [X.] im Sinne des § 145 Abs. 2 [X.]. Die einzig in Betracht kommende Einzelrechtsnachfolge (§ 145 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) setzt voraus, dass der Rechtsnachfolger einen Gegenstand erlangt hat, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 199, 203 f; vom 9. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2183 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2012 - [X.], [X.], 1617 Rn. 2; jeweils mwN). Geht es - wie hier - um die Zahlung einer Geldsumme, muss der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die auf Grund der Anfechtung herauszugeben sind ([X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.], [X.], 381 mwN), was bei dem hier gegebenen Zahlungsfluss ausgeschlossen ist.

3. Die Beklagte hat weder unmittelbar - was offenkundig ist - noch mittelbar etwas von der späteren Insolvenzschuldnerin erlangt, auch wenn der Zwangsverwalter Ausschüttungen an sie vorgenommen haben sollte. [X.] wegen Leistungen, die der Zwangsverwalter in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt hat, sind während des [X.] gegen den Zwangsverwalter, nach unbeschränkter Aufhebung des [X.] infolge [X.] grundsätzlich gegen den Vollstreckungsschuldner geltend zu machen.

a) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu [X.] Rechtswirkungen eingetreten sind ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1973 - [X.], NJW 1974, 57; vom 12. Februar 2004 - [X.], [X.], 2163; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 5 mwN; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 129 Rn. 112; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 129 Rn. 20; Ehricke in [X.]/[X.], [X.], 2008, § 129 Rn. 20; [X.], [X.], 449, 452).

aa) Der anfechtungsrechtliche [X.] bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss ([X.], Urteil vom 29. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 314 Rn. 14). Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten [X.]s bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in [X.]. Den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs kommt für die Insolvenzanfechtung in [X.] eine Leitbildfunktion zu ([X.], Urteil vom 3. April 2014 - [X.], NJW 2014, 1963 Rn. 24 mwN.)

bb) Deshalb werden mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, so behandelt, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1998 - [X.], [X.], 968, 975, insoweit nicht [X.]. in [X.]Z 138, 291). Der [X.] richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die Anfechtung gegen den [X.] aus, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat ([X.], Urteil vom 16. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 228 Rn. 35; vom 23. Oktober 2014 - [X.], [X.], 2351 Rn. 7 ff). Wird ein Dritter, etwa ein Inkassounternehmen, als [X.]r des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der [X.] als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet ([X.], Beschluss vom 24. September 2015 - [X.], [X.], 2486 Rn. 6). Hat ein Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto eines Treuhän[X.] gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 [X.] geworden (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2015, aaO). Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen ([X.], Beschluss vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - [X.], [X.], 320 Rn. 2; Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 14; [X.] in Festschrift [X.], 2010, [X.], 231) oder die [X.] nur als [X.] des Gläubigers eingeschaltet war ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 - [X.], [X.], 295 Rn. 12) oder die Leistung auf Anweisung des späteren Schuldners an den Gläubiger weiterzuleiten hatte ([X.], Urteil vom 23. November 1981 - [X.], [X.], 76, 77). Sofern der Senat neben einer Haftung des Leistungsempfängers eine Anfechtung auch gegenüber dem uneigennützigen Treuhänder zugelassen hat ([X.], Urteil vom 26. April 2012 - [X.], [X.]Z 193, 129 Rn. 12, 26; vom 24. Januar 2013 - [X.], [X.], 249 Rn. 18, 21), beruhte dies darauf, dass sich der [X.] im kollusiven Zusammenwirken an einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung beteiligt hatte; er muss sich dann den Vermögenszufluss bei Leistungsempfänger wie einen eigenen zurechnen lassen.

cc) Soweit demgegenüber die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der [X.] - etwa als (Mit-)Schuldner oder Sicherungsnehmer - berührt, diese also nicht als Zahlungs- und Verrechnungsstelle eingeschaltet ist, richtet sich der [X.] grundsätzlich gegen die [X.]. Desgleichen kann die Zahlung eines Schuldners nur dann als - mittelbare - Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger angefochten werden, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis dem Gläubiger zuzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2592, 2599; vom 9. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2178 Rn. 20 ff; vom 9. Juli 2015 - [X.], [X.], 1545 Rn. 2). Das entspricht inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen auch bereicherungsrechtlich in [X.] die funktional gewollten Zuwendungen durchweg als Leistungen gewertet werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 24; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 129 Rn. 49). In gleicher Weise ist aus dem anfechtungsrechtlichen [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] die [X.] verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2004 - [X.], [X.], 379, 380; vom 10. Oktober 2013 - [X.], [X.], 1068 Rn. 28) ebenso wie bei dem Umsatzsteuerforderungen einziehenden Bundesland (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 2012 - [X.], [X.], 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.], [X.], 1068 Rn. 27 ff) zu bejahen ist.

b) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass während laufender Zwangsverwaltung allein der Zwangsverwalter als [X.] in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch [X.], [X.], 923; [X.], [X.] 2013, 820; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 152 Rn. 64 b; [X.], [X.], 926; [X.]., [X.], 1791, 1795; [X.], [X.] 2015, 117, 118; [X.]. in Festschrift [X.], 295, [X.], 118; [X.], [X.] 2013, 820, 823). Der Zwangsverwalter ist weder [X.] einer vom Insolvenzschuldner an den Vollstreckungsgläubiger zu erbringenden Leistung noch von Gläubiger oder Schuldner beauftragt oder zu einer Zahlung an den Vollstreckungsgläubiger angewiesen.

aa) Der Zwangsverwalter wird als Partei kraft Amtes tätig und hat selbständig, aber für Rechnung des [X.] dessen Vermögen zum Zwecke der Befriedigung des [X.] als [X.] zu verwalten (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 336 Rn. 11 mwN). Mit Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Vollstreckungsschuldner die Verwaltung und Benutzung des ihm gehörenden Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 [X.]). Diese Befugnis geht auf den bestellten Zwangsverwalter über (§ 152 Abs. 1 [X.]), der ein besonderes Rechtspflegeorgan ist und seine Tätigkeit auf Grund eigenen Rechts ausübt, das ihm mit der Ernennung durch das Vollstreckungsgericht übertragen wird. Er ist von Weisungen des [X.] und des [X.] unabhängig und unterliegt gemäß § 153 [X.] bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts. Er hat sowohl die berechtigten Interessen des [X.] und als auch die des [X.] zu beachten (vgl. [X.], Beschluss vom 14. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1299, 1300 mwN).

bb) Aufgabe und Stellung des [X.] sind nicht mit der eines Inkassozessionars (hierzu vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2014 - [X.], NJW 2014, 1963) oder eines Gerichtsvollziehers vergleichbar. Beide werden vom Gläubiger beauftragt. Der privatrechtlich beauftragte [X.] muss typischerweise den Weisungen des Gläubigers Folge leisten, er hat die Forderung für dessen Rechnung und in dessen Interesse einzuziehen, sich der [X.] und sonstiger Beeinträchtigungen zu enthalten und die Forderung auf Verlangen des Gläubigers zurück zu übertragen ([X.], 142, 143; [X.]/[X.]/[X.], § 398 Rn. 44 mwN). Der Gerichtsvollzieher ist zwar auch ein Organ der Zwangsvollstreckung, handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt und ist weder mit dem Gläubiger durch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis verbunden, noch dessen Stellvertreter, noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 658 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Ulrici, 2017, § 753 Rn. 10). Aber auch der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers zu bewirken (§ 753 Abs. 1 ZPO) und hat Weisungen des Gläubigers zu berücksichtigen, soweit sie nicht im Wi[X.]pruch zu den Gesetzen stehen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2015 - [X.], Z[X.] 2016, 148 Rn. 7). Sein Auftrag, dessen Umfang der Gläubiger bestimmen kann ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 753 Rn. 25), ist in der Regel ausschließlich darauf gerichtet, aus einem bestimmten Vollstreckungstitel in [X.] zu vollstrecken und den Ertrag abzüglich der Kosten und Auslagen des [X.] an den Gläubiger auszukehren.

cc) Die Zwangsverwaltung dient zwar der Befriedigung des [X.], ist aber zu diesem Zweck - weitergehend - auf die Verwaltung eines Grundstückes des [X.] gerichtet. In bereits bestehende, das beschlagnahmte Objekt betreffende Mietverhältnisse tritt der Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 [X.] ein. Er ist berechtigt, alle Rechte des Eigentümers aus diesen Vertragsverhältnissen selbständig geltend zu machen ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2012 - [X.], [X.], 997 Rn. 7; vom 7. Juli 2010 - [X.], Z[X.] 2010, 1452 Rn. 7 f). Er hat beispielsweise noch nicht geleistete [X.]utionen einzuziehen und ist umgekehrt dem Mieter gegenüber verpflichtet, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, eine geleistete [X.]ution zu Lasten der Masse herauszugeben ([X.], Urteil vom 16. Juli 2003 - [X.], [X.], 3342; vom 9. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 962, 963). Ein Grundschuldgläubiger, der sich entschieden hat, die Beschlagnahme des Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung zu betreiben, muss es auch hinnehmen, dass das Einziehungsrecht an den Mieten allein dem Zwangsverwalter unterliegt, selbst wenn er sich die Mieten zusätzlich zur Sicherheit hat abtreten lassen ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2369 Rn. 25). Gegen [X.] und Eingriffe Dritter in den verwalteten Grundbesitz hat der Zwangsverwalter - gegebenenfalls gerichtlich - aus eigenem Recht vorzugehen ([X.], Urteil vom 14. Mai 1992 - [X.], [X.], 2487); für die Kosten eines hierauf gerichteten Verfahrens haftet die Zwangsverwaltungsmasse. Aus dieser sind auch öffentliche Lasten und wiederkehrende Leistungen - etwa die Grundsteuer - zu bestreiten (§ 156 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Soweit seine Verwaltung reicht, ist der Zwangsverwalter [X.] nach § 34 [X.] ([X.], ZIP 1989, 122; [X.]/Rüsken, [X.], 13. Aufl., § 34 Rn. 25), und er hat nach der Rechtsprechung des [X.] die Einkommensteuer des [X.] zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im [X.] beschlagnahmten Grundstücke herrührt ([X.], [X.], 2524). Der Zwangsverwalter ist auch zum Neuabschluss von Verträgen berechtigt (vgl. § 6 [X.]), kann also Verbindlichkeiten begründen, mit deren Erfüllung ein dem Vollstreckungsgläubiger zukommender Überschuss jedenfalls zunächst vermindert wird. Der Senat hat die Rechtsstellung des [X.] mit der eines Insolvenzverwalters verglichen ([X.], Urteil vom 5. Februar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 336 Rn. 10).

dd) Darüber hinaus ist der Zwangsverwalter bis zur Aufhebung des [X.] hinsichtlich der Geltendmachung der Rechte des Eigentümers aus den das beschlagnahmte Objekt betreffenden Mietverhältnissen Prozessstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2012 - [X.], [X.], 834, 835 mwN). Er unterscheidet sich insofern nicht von gesetzlichen Krankenkassen oder anderen Stellen, welche öffentliche Leistungen gebündelt einziehen. Zwar zeichnen sich diese nicht durch eine streng durchgeführte Vermögenstrennung aus (vgl. [X.] in Festschrift [X.], 2010, [X.], 233), wohingegen der Zwangsverwalter verpflichtet ist, die Mieten auf ein gesondertes Treuhandkonto einzuziehen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]; vgl. [X.], [X.], 337, 340 mwN; [X.], [X.] 2014, 484). Die dadurch erreichte Bildung einer von anderen Einnahmen des [X.] getrennten Zwangsverwaltungsmasse und deren Verteilung nach einem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan (vgl. [X.], [X.] 2015, 117, 118) rechtfertigen es nicht, die Einziehung durch den Zwangsverwalter im Ergebnis an[X.] als die Einziehung durch die genannten Einzugsstellen zu behandeln. Wie bei diesen dienen die aus anfechtbaren Rechtshandlungen erzielten Erträge nicht allein einem nachgelagerten Zahlungsempfänger und die Zahlungen erweisen sich als in einer Leistungskette bewirkt.

(1) Die von der Schuldnerin gezahlten Mieten sind bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an den Vollstreckungsschuldner erbracht, dessen Verwaltungsbefugnis allerdings während des [X.] ausschließlich vom Zwangsverwalter wahrgenommen wird. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung werden dem Vollstreckungsschuldner die Verfügungsbefugnis sowie die Verwaltung und die Benutzung des Grundstücks entzogen (§§ 146 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 148 Abs. 2 [X.]). Die Beschlagnahme erfasst nach § 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 [X.] auch die nach § 1192 Abs. 1, § 1123 Abs. 1 BGB in den [X.] der Grundschuld fallende Mietforderungen. Aber das Handeln des [X.] ist materiell-rechtlich dem Vollstreckungsschuldner zuzuordnen ([X.] in Hintzen/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 152 Rn. 224). Dieser bleibt Eigentümer des in Beschlag genommenen Grundstücks. Die gemäß § 155 Abs. 1 [X.] vorab zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung, zu denen neben den Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten auch die Masseforderungen aus den vom Verwalter - regelmäßig zur Erhaltung und Nutzung des im Eigentum des [X.] stehenden Grundstücks - eingegangenen Rechtsgeschäften rechnen, kommen unmittelbar dem zwangsverwalteten Grundbesitz zugute. Insoweit hat nicht der Vollstreckungsgläubiger etwas erlangt, sondern allein das vom Beschlag und der Zwangsverwaltung umfasste Vermögen des [X.]. Entsprechend stehen auch die nach Abzug der Ausgaben für Verwaltung und das [X.] in der Rangfolge des § 10 [X.] zu verteilenden Überschüsse verbleibenden weitergehenden Überschüsse dem Schuldner zu ([X.], [X.], 97, 98).

(2) Nichts anderes gilt für die gemäß § 155 Abs. 1 [X.] ebenfalls vorab zu bedienenden Verfahrenskosten, die der Zwangsverwalter auch nach Aufhebung des Verfahrens der Masse entnehmen darf (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.], [X.], 42 Rn. 8 ff). Für diese haftet vorrangig das Grundstück. Hat der Zwangsverwalter insoweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die von ihm verwaltete Masse bereichert, haftet diese gegenüber dem Insolvenzverwalter auf Rückgewähr. Soweit die Masse nicht ausreicht, um die Vergütung zu decken, kann der Zwangsverwalter sich zwar an den Vollstreckungsgläubiger halten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.], [X.], 718; Beschluss vom 18. Oktober 2012 - [X.], [X.], 42 Rn. 11), diesem steht aber der Kostenerstattungsanspruch des § 788 ZPO zur Seite. An[X.] als in der dem Urteil des [X.] vom 12. Februar 2004 ([X.], [X.], 2163, 2164) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation ist vorliegend der unmittelbare Zahlungsempfänger, der Zwangsverwalter, nicht zugleich Schuldner der Vollstreckungskosten.

(3) Der Zwangsverwalter ist auch insoweit [X.], als er an den Vollstreckungsgläubiger - wie es der Kläger hier in Bezug auf die Beklagte behauptet - Zahlungen aus anfechtbar vereinnahmten Mieten geleistet hat. Dadurch werden die an den Zwangsverwalter geleisteten Zahlungen nicht zu mittelbaren Zuwendungen an den Vollstreckungsgläubiger. Die Mietzahlungen wurden nicht vom Schuldner mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschoben (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.], [X.], 381 Rn. 7). Der Vollstreckungsgläubiger hat keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Zwangsverwalter auf Auskehr der vom Schuldner empfangenen Beträge. Vielmehr leistet der Schuldner in einem ersten Schritt - in Erfüllung seiner mietvertraglichen Pflicht - an den Zwangsverwalter, der die Einnahmen - wie aufgezeigt - der von ihm verwalteten Masse zuführt und in einer vorgegebenen Reihenfolge verwendet. Erst durch einen weiteren, von Zwangsverwalter und Vollstreckungsgericht zu verantwortenden Leistungsschritt können Zahlungen an den Vollstreckungsgläubiger erfolgen. Deshalb kann auch insoweit der Vollstreckungsgläubiger nicht Schuldner des geltend gemachten [X.]s sein. Dieser hat sich vielmehr - entsprechend der aufgezeigten Leistungskette - an den das betroffene Vermögen des [X.] allein verwaltenden Zwangsverwalter zu richten. Für Ansprüche, die von der Beschlagnahmeanordnung umfasst werden, ist ausschließlich der Verwalter im eigenen Namen aktiv- und passivlegitimiert ([X.], Urteil vom 14. Mai 1992 - [X.], [X.], 2487).

c) Entfällt nach Aufhebung der Zwangsverwaltung die Prozessführungsbefugnis des [X.], fällt diese ebenso wie die Verpflichtung zur Rückgewähr des vom Zwangsverwalter durch anfechtbare Rechtsgeschäfte [X.] an den Vollstreckungsschuldner zurück. Auch in dieser Konstellation ist die Insolvenzanfechtung nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten, sondern gegen den Vollstreckungsschuldner (vgl. [X.], [X.] 2017, 685, 690), wenn das [X.] infolge uneingeschränkter [X.] vor Rechtshängigkeit des [X.] aufgehoben wurde.

aa) Die von der Beklagten erklärte uneingeschränkte [X.] hat zwingend die Aufhebung des [X.] gemäß § 161 Abs. 4, § 29 [X.] zur Folge. Mit Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses endet die Beschlagnahme. Zugleich enden - von unaufschiebbaren und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Maßnahmen abgesehen - die dem Zwangsverwalter kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 223 Rn. 8; vom 10. Juli 2008 - [X.], NJW 2008, 3067 Rn. 8). Der Zwangsverwalter darf die Masse nur noch abwickeln; öffentliche Lasten und Zahlungen an Berechtigte eines Teilungsplans sind nicht mehr zu leisten ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2013 - [X.] 197/11, [X.], 3520 Rn. 6 mwN). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Vornahme weiterer Handlungen beson[X.] ermächtigt hat ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2008, aaO). Eine solche Anordnung ist hier nach den unangefochtenen Feststellungen nicht erteilt.

Dies hat zur Folge, dass die aus § 152 Abs. 1 [X.] abgeleitete Prozessführungsbefugnis des [X.] für anhängige Prozesse erlischt, wenn die Aufhebung der Zwangsverwaltung - wie hier - nicht mit der Ermächtigung des [X.] zur Fortführung von Prozessen verbunden wurde. Der [X.] hat dies ausdrücklich für einen Fall entschieden, in dem die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden war ([X.], Urteil vom 25. Mai 2005 - [X.], [X.], 312). Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des [X.] nicht mehr passivlegitimiert ([X.], EWiR 2014, 721, 722; [X.], Urteil vom 9. Juni 2010 - [X.], [X.] 2010, 652 Rn. 12). Eine Klage ist mangels Prozessführungsbefugnis des in Anspruch genommenen [X.] als unzulässig abzuweisen ([X.], Urteil vom 25. Mai 2005 - [X.], [X.] 2006, 484 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 152 Rn. 60e; [X.] in Hintzen/[X.]/[X.], [X.], § 152 Rn. 248; [X.]/[X.], Zwangsverwaltung, Rn. 1842 f).

bb) Ob für die Fortführung eines bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bereits rechtshängigen [X.] oder im Fall der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung anderes zu gelten hat, muss hier nicht entschieden werden (vgl. einerseits [X.], Beschluss vom 7. Februar 1990 - [X.], [X.], 742 unter 2. für während der Zwangsverwaltung entstandene Mietrückstände; Urteil vom 21. Oktober 1992 - [X.], [X.], 1781, 1782; vom 11. August 2010 - [X.], [X.]Z 187, 10 Rn. 13 ff jeweils zur Aufhebung wegen Zuschlags; kritisch dazu [X.], [X.] 2011, 229; andererseits [X.], Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.], [X.]Z 155, 38 zur [X.] durch den betreibenden Gläubiger; offen gelassen in [X.], Urteil vom 25. Mai 2005, aaO), ebenso wenig die Frage, ob ein - wenigstens gewillkürter - Parteiwechsel auf den materiell Berechtigten (Grundstückseigentümer) zulässig ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2003, aaO S. 45; [X.], [X.], 2148; KG, NJW-RR 2004, 1457; [X.]/[X.], aaO § 152 Rn. 60a). Denn in keinem Fall würde der Vollstreckungsgläubiger prozessführungsbefugt oder zum Schuldner des geltend gemachten [X.]s.

Ist die Beschlagnahme bewirkt worden, setzt sich das nach § 1123 Abs. 1 BGB erstreckte Grundpfandrecht im Wege der [X.] an dem eingezogenen Erlös nach Maßgabe der §§ 155, 156 [X.] fort. Ist die Zwangsverwaltung infolge [X.] indes vorbehaltlos aufgehoben worden, wird der noch vorhandene Erlösüberschuss für den Eigentümer des bisher zwangsverwalteten Grundbesitzes frei ([X.], Beschluss vom 10. Oktober 2013 - [X.] 197/11, [X.], 3520 Rn. 9). Wird die Zwangsverwaltung nach [X.] aufgehoben, ist der Zwangsverwalter verpflichtet, das Grundstück an den Schuldner herauszugeben und zwar einschließlich der Nutzungen, die von ihm nicht mehr benötigt werden; Zahlungen auf den Teilungsplan erfolgen nicht mehr ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.], [X.], 54 Rn. 18 mwN). Ansprüche aus dem Grundstück kann der Vollstreckungsschuldner wieder selbst geltend machen ([X.], Urteil vom 7. April 1978 - [X.], NJW 1978, 1529).

II.

Die Beklagte ist auch nicht die richtige [X.]in eines mit der Behauptung auf §§ 134, 143 [X.] gestützten [X.]s, die Insolvenzschuldnerin habe nicht nur eigene, sondern in Höhe von 8.162,21 € auch die Mietforderungen der [X.].   GmbH & Co.           KG erfüllt.

[X.] ist auch für die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen gemäß § 134 Abs. 1 [X.] derjenige, der durch die angefochtene Rechtshandlung eine vermögenswerte, nach § 143 [X.] zurückzugewährende Position zum Nachteil der Masse erlangt hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 - [X.], [X.], 295 Rn. 12 f; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 134 Rn. 14; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 134 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2016, § 134 Rn. 25 f). War die infolge der behaupteten schuldnerischen Zahlung erloschene Forderung der Schuldnerin gegen die [X.].   GmbH & Co.                KG nicht - wie der Kläger unter Hinweis auf eine bereits zum Zeitpunkt der ersten Zahlung am 18. August 2011 eingetretene Zahlungsunfähigkeit geltend macht - wirtschaftlich wertlos, käme eine vorrangige Deckungsanfechtung gegenüber der [X.].  GmbH & Co.            KG als Forderungsschuldnerin zum Tragen (vgl. [X.], Urteil vom 16. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 228 Rn. 49). Andernfalls (vgl. zur Erfüllung wirtschaftlich wertloser Forderungen [X.], Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - [X.], [X.], 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - [X.], [X.], 44 Rn. 6; vom 4. Februar 2016 - [X.], [X.], 465 Rn. 9) richtet sich der [X.] nach - wie hier - uneingeschränkter Aufhebung des [X.] (§ 161 Abs. 4, § 29 [X.]) aus den oben dargelegten Gründen nicht gegen den Vollstreckungsgläubiger.

[X.]     

      

Lohmann     

      

Pape   

      

Möhring     

      

Meyberg     

      

Meta

IX ZR 289/14

19.10.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 5. November 2014, Az: 13 U 408/14, Urteil

§ 129 InsO, § 143 Abs 1 S 1 InsO, § 29 ZVG, § 161 Abs 4 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2017, Az. IX ZR 289/14 (REWIS RS 2017, 3618)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 492-493 WM2018,238 REWIS RS 2017, 3618

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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