Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2021, Az. 4 VR 8/20, 4 VR 8/20 (4 A 6/20)

4. Senat | REWIS RS 2021, 3640

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Gegenstand

Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung; vorläufiger Rechtsschutz


Leitsatz

Ob überwiegende Belange der Betroffenen der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG entgegenstehen, ist bereits bei deren Erlass zu prüfen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

[X.]ie Antragstellerin, eine Gemeinde, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung erlassene Veränderungssperre.

2

[X.]ie [X.] für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ([X.]) hat mit der Entscheidung zur Bundesfachplanung (§ 12 Abs. 2 [X.]) vom 14. Februar 2020 für den Abschnitt [X.] (Raum [X.] bis [X.]) des Vorhabens [X.] der [X.]age zu § 1 Abs. 1 [X.] ([X.]; sog. [X.]) einen raumverträglichen [X.] für die spätere Planfeststellung der als Erdkabel zu errichtenden Leitungen zur [X.] festgelegt. [X.] für diesen Bereich ist die Beigeladene zu 1. [X.]er [X.] quert das Gemeindegebiet der Antragstellerin unter anderem im Bereich der Gemarkung B. [X.]ort plant die Antragstellerin im Interesse ihrer Trinkwasserversorgung in der Nähe einer bereits bestehenden [X.] (Bereich L.) die Errichtung zweier weiterer Brunnenanlagen ([X.] und [X.]) zur Förderung von Grundwasser; zum Schutz des Einzugsbereichs dieser Brunnen, die im [X.] an Versuchsbohrungen bereits im Jahr 2019 abgeteuft worden sind, soll ein neues Wasserschutzgebiet (Bereich [X.]/He.) ausgewiesen werden, das mit seiner [X.] teilweise in den [X.] hineinragt. [X.]ie Anträge auf Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen und auf Festsetzung des [X.] hat die Antragstellerin erst nach der öffentlichen Auslegung der Unterlagen im Verfahren der Bundesfachplanung bei der unteren Wasserbehörde gestellt.

3

Unter dem 30. April 2020 hat die [X.] zur Sicherung der [X.] eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 [X.] für die von den [X.] der Antragstellerin betroffenen Flurstücke Nr. ... und ... der Gemarkung B. erlassen, soweit diese im [X.] liegen, und zur Begründung u.a. ausgeführt: [X.]urch die beabsichtigte Errichtung der Brunnen sowie die Überplanung des bisher zur Verfügung stehenden Passageraums und die drohenden wasserrechtlichen Restriktionen könne eine Trassierung im betreffenden Bereich wesentlich erschwert oder gar unmöglich werden. [X.]ie zur Sicherung des ausgewiesenen [X.]s notwendige Veränderungssperre sei verhältnismäßig. Sie sei insbesondere auch angemessen. [X.]ie Trinkwasserversorgung der Antragstellerin als ein herausragender Belang sei sichergestellt. [X.]ie [X.] seien weder aktuell noch unmittelbar absehbar zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich. Eine Eigenversorgung der Antragstellerin sei nicht zwingend.

4

Am 28. Mai 2020 hat die Antragstellerin Klage erhoben (4 A 6.20) und am 23. Oktober 2020 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Gleichzeitig mit der Einreichung der Klagebegründung hat die Antragstellerin am 6. August 2020 bei der [X.] die Aufhebung der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] beantragt, was die [X.] mit Bescheid vom 8. Februar 2021 abgelehnt hat. Auch hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (4 A 2.21).

II

5

1. [X.]er Antrag ist zulässig.

6

a) [X.]as [X.] ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. [X.] der [X.]age zu § 1 Abs. 1 [X.]planungsgesetz ([X.]), § 6 Satz 2 [X.] i.d.[X.]. 3 [X.] des [X.] vom 13. Mai 2019 ([X.] I S. 706, 722), nunmehr § 6 Satz 2 Nr. 1 [X.] i.d.[X.]. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften vom 25. Februar 2021 ([X.] I S. 298), § 80 Abs. 5 VwGO zur Entscheidung berufen. [X.]ie ausdrückliche Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des [X.]s zielt auf die Einbeziehung von Veränderungssperren im Vorfeld der Planfeststellung (BT-[X.]rs. 19/9027 [X.], BT-[X.]rs. 19/7375 S. 77; siehe auch [X.], Beschluss vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 17 Rn. 13).

7

b) [X.]as Rechtsschutzbegehren ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. [X.]ie Klage gegen die Veränderungssperre hat nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz ([X.]) i.d.[X.]. 2 Nr. 17 des [X.] vom 13. Mai 2019 ([X.] I S. 706, 718) keine aufschiebende Wirkung.

8

c) [X.]ie Antragstellerin ist [X.] gemäß § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Sie kann vielmehr geltend machen, durch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelten beschränkenden Wirkungen der Veränderungssperre in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt zu sein, das verfassungsrechtlich verbürgt und präzisierend [X.] normiert ist.

9

Nach der einschlägigen landesrechtlichen Regelung des Art. 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] Gemeindeordnung ([X.]) gehört die örtliche Trinkwasserversorgung - in allen ihren Stufen von der Wassergewinnung über die Aufbereitung und Heranleitung des Wassers bis zu seiner Verteilung an die Endverbraucher - als Aufgabe der [X.]aseinsvorsorge, § 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz ([X.]) zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden; diese Aufgabe steht unter dem Schutz der auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bezogenen kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 83 Abs. 1 [X.] Verfassung - [X.] - (siehe auch [X.], Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 C 31.03 - [X.]E 122, 350 <354 f.>, unter Bezugnahme insbes. auf [X.], Beschlüsse vom 7. Juni 1977 - 1 BvR 108/73 u.a. - [X.]E 45, 63 <78> und vom 23. Juni 1981 - 2 BvL 14/79 - [X.]E 58, 45 <62 f.>; [X.], in: [X.]/[X.], GK-[X.], 2021, § 50 Rn. 23 ff.).

[X.]ie Selbstverwaltungsgarantie vermittelt der Gemeinde nicht nur ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Einrichtungen (vgl. [X.], Urteile vom 12. August 1999 - 4 C 3.98 - [X.] 316 § 75 VwVfG Nr. 18 S. 3 f. und vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 79 Rn. 28 ff.; Beschluss vom 31. Juli 2020 - 7 [X.] - NVwZ 2020, 1604 Rn. 8 ff.), was hier vom allgemeinen Schutz des Wasserhaushalts zu unterscheiden ist (siehe auch [X.], Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - NVwZ 2021, 487 Rn. 44 f.). [X.]as Selbstverwaltungsrecht entfaltet [X.] auch dann, wenn es um die Schaffung der Voraussetzungen für eine sachangemessene Aufgabenerfüllung geht (vgl. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]abei ist es entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 insbesondere unbeachtlich, dass die Antragstellerin bei der Umsetzung entsprechender Planungen nach Maßgabe der wasserrechtlichen Bestimmungen (§§ 8 ff., 51 Abs. 1 [X.]) auf die Mitwirkung der insoweit zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, Art. 63 Abs. 1 [X.]s Wassergesetz ([X.]) angewiesen ist. [X.]enn in Gestalt der Veränderungssperre soll das rechtliche Hindernis beseitigt werden, das derzeit der Erteilung der erforderlichen Gestattungen und der Festsetzung des [X.] entgegensteht.

d) Zu Unrecht zieht die Beigeladene zu 1 schließlich das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag mit dem Argument in Zweifel, dass die Antragstellerin sich in erster Linie auf entgegenstehende Belange nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] berufe. [X.]enn zum einen macht die Antragstellerin auch geltend, dass es am [X.] für die Veränderungssperre im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] fehle. Zum anderen ist die Auffassung verfehlt, der Vortrag zu entgegenstehenden Belangen sei in einem anderen Verfahren - dem [X.] bei Ablehnung des [X.]s und ggf. dem darauf bezogenen vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO - zu prüfen (siehe unten II 2. b) aa)).

2. [X.]er Antrag ist nicht begründet.

[X.]ie Interessen der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und der Unbeachtlichkeit der Wirkungen der Veränderungssperre bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache überwiegen nicht das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Veränderungssperre. [X.]enn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage gegen die Veränderungssperre voraussichtlich keinen Erfolg haben.

a) [X.]ie in § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre liegen vor. [X.]anach kann die [X.] mit dem Abschluss der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne Abschnitte der [X.]e Veränderungssperren erlassen, soweit für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des [X.] festgestellt wird und anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitungen erheblich erschwert wird.

aa) [X.]ie [X.] hat - wie gesetzlich vorgesehen - nach Erlass der [X.] für einige wenige Abschnitte des [X.]s, darunter den hier streitigen, eine Veränderungssperre erlassen. Eine gesonderte Feststellung eines vordringlichen Bedarfs ist entbehrlich. [X.]ieses Tatbestandsmerkmal hat eine bloß klarstellende Funktion (vgl. etwa [X.], in: [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, [X.]. 2, 4. Aufl. 2019, § 16 [X.] Rn. 12). [X.]enn der Anwendungsbereich des [X.] ist gemäß § 2 Abs. 1 [X.] auf im [X.]plangesetz aufgeführte länderübergreifende oder grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen beschränkt. Nach § 1 Abs. 1 [X.] werden für die in der [X.]age zum Gesetz aufgeführten Vorhaben, die unter anderem dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und zur Vermeidung struktureller Engpässe in Übertragungsnetzen dienen, die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als [X.]plan gemäß § 12e [X.] ([X.]) festgestellt.

[X.]ie Verbindlichkeit dieser gesetzlichen Bedarfsfeststellung wird durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. Es ist nichts dafür dargetan, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und [X.] überschritten hätte. [X.]ie von der Antragstellerin in Bezug genommenen Äußerungen und Berichte beziehen sich auf die Entwicklungsperspektiven der Wasserstoffwirtschaft. So wird in dem zitierten [X.] auf die Notwendigkeit neuer Stromübertragungskapazitäten im Falle einer verbraucherfernen Installation von Elektrolyseuren zur Herstellung von Wasserstoff und als Alternative auf die Möglichkeit des Transports von Wasserstoff als Energiespeicher in einem neuen Wasserstoffnetz verwiesen. [X.]ies ist vor dem Hintergrund der nationalen Wasserstoffstrategie mittlerweile Regelungsgegenstand des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021 ([X.] I S. 3026; siehe Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-[X.]rs. 19/27453). [X.]ie Antragstellerin zeigt aber nicht auf, dass sich die gesetzgeberischen Einschätzungen zur Erforderlichkeit des Netzausbaus zur Übertragung des im Norden und Osten produzierten Stroms insbesondere aus Offshore- und landseitigen Windenergieanlagen in die verbrauchsstarken und von [X.] geprägten Gebiete im Süden (siehe dazu die Ausführungen zur Planrechtfertigung in der [X.] vom 14. Februar 2020, [X.] ff.) als unvertretbar erwiesen. [X.]iese Bewertung ist im Übrigen insbesondere durch die Ergänzung des Vorhabens [X.] um das Vorhaben [X.]a in der [X.]age zu § 1 Abs. 1 [X.] durch Art. 1 [X.] Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften vom 25. Februar 2021 ([X.] I S. 298) bestätigt worden.

bb) Bei Umsetzung der Planungen der Antragstellerin durch Errichtung der Trinkwassergewinnungsanlage samt Ausweisung eines [X.] besteht die Möglichkeit, dass die Trassierung des [X.] im festgelegten [X.] erheblich erschwert wird.

(1) Zu den Erschwernissen, die durch die Sperr- bzw. Verbotswirkung einer Veränderungssperre abgewehrt werden sollen, gehören zum einen tatsächliche Hindernisse in Gestalt von baulichen [X.]agen und sonstigen Vorhaben, für die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] ein Bauverbot gilt. Zum anderen dürfen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] unter anderem keine sonstigen erheblichen Veränderungen am Grundstück durchgeführt werden. [X.]ieses Veränderungsverbot bildet einen Auffangtatbestand, der mit Blick auf den Schutzzweck einer Veränderungssperre auszulegen ist. [X.]as Verbot beschränkt sich demnach - anders als das Verbot in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] - nicht auf tatsächliche Veränderungen (siehe BT-[X.]rs. 17/6073 [X.]), sondern erfasst auch rechtliche Änderungen jedenfalls insoweit, als sie - wie hier die Ausweisung eines [X.] - die Nutzbarkeit des Grundstücks mit nachteiligen Folgen für das geplante Vorhaben einschränken (vgl. [X.], in: [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, [X.]. 2, 4. Aufl. 2019, § 16 [X.] Rn. 20; siehe auch [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 3 zu Schutzgebieten nach §§ 22 ff. [X.]). Ob sonstige rechtliche Änderungen, die lediglich die Zuordnung des Grundstücks zu einem Rechtssubjekt betreffen, wie die Begründung dinglicher Rechte und die Einräumung schuldrechtlicher Nutzungsansprüche durch Veräußerung, Verpachtung und Vermietung sowie Belastung des Grundstücks, ebenfalls darunter fallen, bedarf keiner Entscheidung.

Auch wenn man das Veränderungsverbot des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] nicht unmittelbar auf die Rechtsverordnung beziehen wollte, mit der das Wasserschutzgebiet erlassen wird, hätte diese hier jedenfalls deswegen keinen Bestand, weil die Brunnenanlage - über die bereits erstellten Brunnenschächte hinaus - wegen des Bauverbots nicht errichtet werden könnte, das auf § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gestützte Wasserschutzgebiet folglich seinen Zweck verfehlte und für das Wohl der Allgemeinheit nicht erforderlich wäre (vgl. auch zur Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans, der wegen einer Veränderungssperre nicht verwirklicht werden kann, mangels Erforderlichkeit i.[X.]. § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetz , [X.] a.a.[X.] Rn. 24; [X.], in: [X.]/[X.], Praxishandbuch Netzplanung und Netzausbau, 2013, [X.]. 4 Rn. 124; [X.], in: [X.], Energierecht, Stand Januar 2021, § 44a [X.] Rn. 22; [X.], in: [X.]/[X.], GK-[X.], 1. Aufl. 2021, § 86 Rn. 44).

Für den Erlass einer Veränderungssperre genügt bereits die Möglichkeit, dass die an den festgelegten [X.] gebundene Trassierung (§§ 4, 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]) durch neue tatsächliche oder rechtliche Hindernisse erheblich erschwert wird. Mit diesem weiten Maßstab soll im Interesse der zügigen Verwirklichung des energiewirtschaftlich vordringlichen Vorhabens das an die Bundesfachplanung anschließende Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. [X.] gesichert und so verhindert werden, dass der für die Planung zur Verfügung stehende Raum durch die [X.] beeinträchtigende Maßnahmen verengt wird. Es reicht dabei, wenn solche Maßnahmen nicht völlig ausgeschlossen bzw. fernliegend sind. [X.]er weite [X.] lässt es auch nicht zu, bereits bei der Bewertung der Veränderungssperre mögliche Varianten im Wege einer "Vorprüfung" für vorzugswürdig und andere, die auf Hindernisse treffen können, für letztlich entbehrlich einzustufen. Vielmehr soll mit der Veränderungssperre eine ordnungsgemäße Prüfung aller in Betracht kommender Trassenvarianten ermöglicht werden.

(2) Hiernach ist die [X.] zu Recht von der Möglichkeit einer erheblichen Erschwernis der Trassierung ausgegangen.

Eine die anschließende Planfeststellung erschwerende relevante Verengung des für die Trassierung zur Verfügung stehenden Raums kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass das geplante Wasserschutzgebiet bei dem Weiler [X.] weniger als die Hälfte der Breite des [X.]s in Anspruch nehme und der gesamte westliche Teil von den Planungen der Antragstellerin unberührt bleibe. [X.]ie Antragstellerin nimmt dabei nicht zur Kenntnis, dass im bewaldeten Bereich im Westen des [X.]s, einem Teil des [X.], nach den Ergebnissen der Bundesfachplanung erhebliche Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu besorgen sind und hier darüber hinaus das zum Schutz der bestehenden Trinkwasserbrunnen [X.] I und II ausgewiesene Wasserschutzgebiet zu queren ist. Im Talgrund bilden insbesondere Siedlungsflächen Hindernisse für die Trassierung.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Planungen der Beigeladenen zu 1 ausweislich des unter dem 17. Februar 2020 eingereichten Antrags nach § 19 [X.] auf zwei Trassenvarianten konkretisiert. [X.]ie [X.] quert das geplante Wasserschutzgebiet und rückt an die [X.] heran, während eine Alternativtrasse den Weiler [X.] südlich umgeht und so das geplante Wasserschutzgebiet nicht berührt. [X.]ie Trassierung auf der [X.] wird bei Realisierung der Planungen der Antragstellerin erheblich erschwert. Ob sich das schon aus der derzeit vorgesehenen Lage der Brunnen ergibt, oder ob sie einen hinreichenden Abstand zu dem bei der Verlegung der Leitung erforderlichen Arbeitsstreifen wahren, kann dahinstehen. [X.]enn zum einen wird mit den Plänen zur [X.] die Führung der Leitung noch nicht endgültig festgelegt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Brunnen bei gebotenen Verschiebungen der Leitung mit dieser Trasse in Konflikt geraten. Zum anderen wird jedenfalls das geplante Wasserschutzgebiet in der [X.] gequert. Nach dem Entwurf der Schutzgebietsverordnung - [X.] - ist die Verlegung von Leitungen in der engeren Schutzzone aber verboten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3), wobei allerdings im überwiegenden Interesse des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung von diesem Verbot erteilt werden kann (§ 4 Abs. 1 [X.]; § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.]). Beim derzeitigen Stand des Verfahrens fehlt es indessen an verlässlichen Anhaltspunkten dafür, dass eine solche Befreiung ohne weiteres erteilt würde, die jedenfalls in der Bauphase der Leitung erforderlich ist, aber auch für die Betriebsphase nicht von vornherein als entbehrlich anzusehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 A 4.19 - UPR 2021, 269 Rn. 40). Von einem letztlich unbeachtlichen Hindernis kann folglich nicht ausgegangen werden. Schließlich fehlt es an einer erheblichen Erschwernis durch die Planungen der Antragstellerin nicht deswegen, weil die von der Beigeladenen zu 1 ausgewiesene Alternativtrasse das geplante Wasserschutzgebiet nicht berührt. [X.]enn die Veränderungssperre soll gerade verhindern, dass [X.] vor einer detaillierten Prüfung und Bewertung im Planfeststellungsverfahren "verbaut" werden.

cc) Ob und gegebenenfalls nach welchem rechtlichen Maßstab im Rahmen der Anfechtung der Veränderungssperre auch die Rechtmäßigkeit der [X.] ungeachtet des in § 15 Abs. 3 Satz 2 [X.] geregelten und von Rechts wegen unbedenklichen Ausschlusses von direktem Rechtsschutz gegen die Entscheidung inzident überprüft werden kann (siehe [X.], Beschluss vom 24. März 2021 - 4 VR 2.20 - [X.] 2021, 272 Rn. 58; [X.], in: [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, [X.]. 2, 4. Aufl. 2019, § 16 [X.] Rn. 43; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Praxishandbuch Netzplanung und Netzausbau, 2013, [X.]. 13 Rn. 124 ff.), bedarf keiner Entscheidung. [X.]enn selbst die Antragstellerin behauptet nicht, dass die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 [X.] an [X.] leidet, und sie trägt folglich substantiiert hierzu nichts vor.

b) [X.]ie [X.] hat das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat die Verhältnismäßigkeit des Erlasses der Veränderungssperre zu Recht bejaht und dabei insbesondere überwiegende Belange der von der Veränderungssperre Betroffenen zutreffend als zwingende und voller gerichtlicher Kontrolle unterliegende Ermessensgrenze geprüft und solche Belange ohne Rechtsverstoß verneint.

aa) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 1 folgt aus der erstmaligen Erwähnung der Belange der Betroffenen in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht, dass diese beim Erlass der Veränderungssperre auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] unbeachtlich und nur im Rahmen eines Aufhebungsbegehrens nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] - sowie im Rahmen darauf bezogener Gerichtsverfahren - zu berücksichtigen seien (vgl. dazu [X.], in: [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, [X.]. 2, 4. Aufl. 2019, § 16 [X.] Rn. 42 f.). Solchen Belangen ist vielmehr schon bei der Entscheidung über den Erlass einer Veränderungssperre Rechnung zu tragen. [X.]as folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gegenüber unverhältnismäßigen Eingriffen in geschützte Rechtspositionen. [X.]ie Ergänzung des § 16 [X.] um eine Entschädigungsregelung nach dem Vorbild des § 44a Abs. 2 [X.] durch § 16 Abs. 6 [X.] i.d.[X.]. 2 Nr. 17 des [X.] vom 13. Mai 2019 ([X.] I S. 706, 718) ändert daran nichts (zur alten Rechtslage [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], Praxishandbuch Netzplanung und Netzausbau, 2013, [X.]. 13 Rn. 122 f.).

Zur Begründung einer strikten Trennung des Prüfprogramms in § 16 Abs. 1 und 2 [X.] kann nicht auf ein vermeintlich hierauf übertragbares [X.] in anderen fachgesetzlichen Veränderungssperren verwiesen werden. Ergeht die selbstständige Veränderungssperre als Rechtsnorm und damit als abstrakt-generelle Regelung wie etwa nach § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Rechtsverordnung oder nach § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung, ist sie allein durch das generelle [X.] gerechtfertigt. Sondersituationen wird durch die Gewährung einer Ausnahme im Wege einer konkret-individuellen Regelung Rechnung getragen (§ 86 Abs. 4 [X.], § 14 Abs. 2 BauGB), die die Veränderungssperre als solche unberührt lässt. [X.]ie Rechtslage stellt sich aber anders dar, wenn die Veränderungssperre wie hier gemäß § 16 Abs. 3 [X.] als sachbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 Alt. 2 VwVfG) ergeht. Sie ist damit normativ als Sonderform des Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG) qualifiziert und dient der Regelung eines konkreten Sachverhalts (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2009 - 6 C 21.08 - [X.] 402.5 [X.] Nr. 98 Rn. 17). Versteht sie sich insoweit als abschließend, muss sie (grund-)rechtlich gebotenen Freistellungen Rechnung tragen.

[X.]ie Prüfung überwiegender entgegenstehender Belange schon beim Erlass der Veränderungssperre steht auch nicht in grundsätzlichem Widerspruch zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Sicherungs- und Beschleunigungszweck. [X.]ie Veränderungssperre kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur für bestimmte Abschnitte des durch die [X.] festgelegten [X.]s erlassen werden. Für diese Bereiche muss ein [X.] die Sperrwirkung der Veränderungssperre rechtfertigen, weil dort eine Änderung abzusehen ist, die die Möglichkeit einer Erschwerung der Trassierung nach sich zieht. Bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre sind folglich gegenläufige Absichten und Planungen und die dadurch berührten Belange jedenfalls dem Grunde nach bekannt. [X.]iese Belange sind dann im Rahmen des Ermessens zu bewerten. [X.]ie Verschiebung dieser Prüfung in den [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] und gegebenenfalls in ein nachfolgendes zusätzliches gerichtliches Verfahren wird dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht. [X.]er Antrag auf Aufhebung der Veränderungssperre hat demnach seinen Ort nach Eintritt der Bestandskraft der Veränderungssperre ([X.]/[X.] a.a.[X.] Rn. 117). [X.]amit soll - wie auch durch die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] über die Aufhebung von Amts wegen bei [X.] - die Veränderungssperre nach ihrem Erlass unter Kontrolle gehalten werden.

bb) [X.]as Interesse der Antragstellerin an einer gesicherten ausreichenden Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet ist zwar, wie oben ausgeführt, ein beachtlicher öffentlicher Belang (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 50 Abs. 1 [X.]). Es ist jedoch nicht dargetan, dass dieser Belang das zeitlich befristete Interesse an der Sicherung der Planfeststellung für ein Vorhaben von herausragender Bedeutung für die überregionale Stromversorgung und das Gelingen der Energiewende überwiegt.

(1) [X.]ie Antragstellerin hat im Verfahren der Bundesfachplanung ausdrücklich darauf verwiesen, dass die geplante Brunnenanlage der Schaffung einer Versorgungsreserve diene und die Trinkwasserversorgung mittel- und langfristig sicherstellen solle; im gerichtlichen Verfahren hat sie diese Einschätzung ebenfalls wiederholt. Bei diesem zeitlichen Horizont ist angesichts des Umstands, dass eine Brunnenanlage kurzfristig realisiert werden kann, eine gewichtige Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin schon wegen der Befristung der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht feststellbar.

Für die nunmehr auch behauptete "[X.], fast krisenhafte Zuspitzung", die "kurzfristig eine Erweiterung der Trinkwasseranlage" erforderlich mache, ist substantiiert nichts dargetan.

Nach der von der Antragstellerin vorgelegten Mengenübersicht ihrer gemeindlichen Wasserversorgung reicht die Gesamtmenge der Trinkwasserförderung aus ihren eigenen Brunnen und Quellen nicht an die nach den zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungen zulässige Gesamtentnahme von insgesamt 85 000 cbm/a (Brunnen: 28 000 cbm/a; Quellen: 70 000 cbm/a) heran, sondern bewegt sich zwischen 54 000 cbm/a und 64 000 cbm/a. Auch zusammen mit der vertraglich garantierten Liefermenge der [X.] - Wasserversorgung - (18 250 cbm/a gemäß § 4 Satz 1 des [X.] vom 25. Oktober 2013 - [X.] -), die die Antragstellerin - mit Ausnahme der zum eigenen Versorgungsgebiet des Lieferers zählenden Randbereichen des Gemeindegebiets (vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. a der Wasserabgabesatzung - [X.] - des [X.]) - als sogenannten Wassergast mit Wasser versorgen, wird der Wasserbedarf nicht gedeckt. Von einer Versorgungslücke, die dringlich zu schließen ist, kann gleichwohl nicht ausgegangen werden.

Ungeachtet der vertraglichen Regelung haben die Kreiswerke von Anfang an über die [X.] hinaus geliefert. [X.]iese Praxis findet im Vertrag ihre Grundlage in der [X.] in § 4 Satz 3 [X.] und wird in § 13 Abs. 3 [X.] vorausgesetzt, der eine ausdrückliche Regelung für die Preisgestaltung bei Überschreitung der Höchstmenge trifft. [X.]ie regelmäßigen Mehrlieferungen haben aus der Sicht der Vertragsparteien keinen weiteren Regelungsbedarf nach sich gezogen; von der in § 4 Satz 2 [X.] vorgesehenen Anpassungsklausel haben sie nicht Gebrauch gemacht. Es ist auch nicht dargetan, dass diese überobligatorischen Lieferungen in absehbarer Zeit gefährdet sind. Aus der Ablehnung des Ansinnens der Antragstellerin, die [X.] um 20 000 cbm/a auf 38 250 cbm/a zu erhöhen und somit mehr als zu verdoppeln, kann angesichts einer durchschnittlichen Mehrlieferung in den Jahren 2015 bis 2019, die sich selbst bei Berücksichtigung des [X.] 2018 auf deutlich unter 10 000 cbm/a beläuft, nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Es gibt des Weiteren auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Fördermengen der Kreiswerke im Rahmen des anstehenden Verfahrens auf Neuerteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen verringert werden. Von einem sprunghaften Anstieg des zu erwartenden Wasserverbrauchs, der die Liefermöglichkeiten der Kreiswerke übersteigen könnte, kann in den hier relevanten kommenden Jahren nicht ausgegangen werden. Vielmehr legt der [X.], der dem Antrag der Antragstellerin vom 17. [X.]ezember 2019 auf eine wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme und Zutageförderung von Grundwasser und auf Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebietes als [X.]age 7 beigefügt war und auf den die "Geohydrologische Beurteilung des Gewinnungsgebiets [X.] der Gemeinde B." vom [X.]ezember 2019 ([X.]. 8, S. 18) verweist, einen künftigen Jahresbedarf (bis ins [X.]) von 89 000 cbm/a zugrunde, wobei eine durch den Bevölkerungszuwachs bedingte Steigerung von 3 % bereits berücksichtigt ist. Es spricht demnach alles dafür, dass die neu ausgewiesenen Baugebiete, zu deren Umfang und zeitlicher Realisierung von der Antragstellerin nicht eindeutig vorgetragen wird, hiervon ebenfalls umfasst sind.

(2) Fehlt es bereits aus vorstehenden Erwägungen an überwiegenden Belangen, die die Antragstellerin der Veränderungssperre entgegenhalten kann, bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Planung der Antragstellerin wegen eines Verstoßes gegen den [X.] nicht gegen das [X.] durchsetzen kann. [X.]ie Antragstellerin hat ihre Planungen erst nach der Konkretisierung des [X.]s vorangetrieben und dabei insbesondere Überlegungen zur Trinkwassergewinnung im Bereich [X.] nicht weiterverfolgt, die mit den zur Prüfung gestellten [X.] nicht in Konflikt geraten.

[X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. [X.]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 VR 8/20, 4 VR 8/20 (4 A 6/20)

29.07.2021

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 16 NABEG, § 1 Abs 1 BBPlG, § 6 S 2 BBPlG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 50 Abs 1 WHG 2009, § 51 Abs 1 WHG 2009, § 52 Abs 1 WHG 2009, Art 57 Abs 2 GemO BY 1998

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2021, Az. 4 VR 8/20, 4 VR 8/20 (4 A 6/20) (REWIS RS 2021, 3640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3640

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