§ 16 BauGB

Beschluss über die Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) 1Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. 2Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Oktober 2024 00:25

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 394
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

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