(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
(2) 1Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. 2Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 25. Mai 2022 02:23
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.4.2022 I 674
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
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