Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2022, Az. 4 A 6/20

4. Senat | REWIS RS 2022, 2510

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Gegenstand

Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

[X.]ie klagende Gemeinde wendet sich gegen eine zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung erlassene Veränderungssperre.

2

[X.]ie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) hat mit der Entscheidung zur Bundesfachplanung (§ 12 Abs. 2 [X.]) vom 14. Februar 2020 für den Abschnitt [X.] (Raum [X.] bis [X.]) des Vorhabens Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] ([X.]; sog. [X.]) einen raumverträglichen [X.] für die spätere Planfeststellung der als Erdkabel zu errichtenden Leitungen zur [X.] festgelegt. [X.] für diesen Bereich ist die Beigeladene. [X.]er [X.] quert das Gemeindegebiet der Klägerin unter anderem im Bereich der Gemarkung [X.] [X.]ort plant die Klägerin im Interesse ihrer Trinkwasserversorgung in der Nähe einer bereits bestehenden [X.] (Bereich B.) die Errichtung zweier weiterer Brunnenanlagen ([X.] und [X.]) zur Förderung von Grundwasser. Zum Schutz des Einzugsbereichs dieser Brunnen, die im [X.] an Versuchsbohrungen bereits im Jahr 2019 abgeteuft worden sind, soll ein neues Wasserschutzgebiet (Bereich C./[X.].) ausgewiesen werden, das sich mit seiner [X.] teilweise auf den [X.] erstreckt.

3

Unter dem 30. April 2020 hat die Bundesnetzagentur zur Sicherung der [X.] eine Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 [X.] für die von den Planungen der Klägerin betroffenen, in kirchlichem Eigentum stehenden Flurstücke Nr. a und b der Gemarkung [X.] erlassen, soweit diese im [X.] liegen, und zur Begründung u.a. ausgeführt: Von einer Anhörung der Betroffenen vor Erlass der Veränderungssperre habe nach den Umständen des Einzelfalles abgesehen werden können. [X.]ie maßgeblichen Belange der Klägerin und die eine Veränderungssperre tragenden Tatsachen seien bereits Gegenstand des Anhörungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 [X.] sowie des Erörterungstermins nach § 10 Abs. 1 [X.] gewesen. [X.]ie tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre lägen vor. Für das geplante Ausbauvorhaben sei ein vordringlicher Bedarf gegeben. [X.]ieser werde gemäß § 12e Abs. 4 Satz 1 [X.] mit Erlass des Bundesbedarfsplans festgestellt. [X.]urch die beabsichtigte Errichtung der Brunnen sowie die Überplanung des bisher zur Verfügung stehenden Passageraums und die drohenden wasserrechtlichen Restriktionen könne eine Trassierung im betreffenden Bereich wesentlich erschwert oder gar unmöglich werden. [X.]ie demnach zur Sicherung des ausgewiesenen [X.]s notwendige Veränderungssperre sei verhältnismäßig. Sie sei insbesondere angemessen. [X.]ie Trinkwasserversorgung der Klägerin als ein herausragender Belang sei sichergestellt. [X.]ie neuen Gewinnungsanlagen seien weder aktuell noch unmittelbar absehbar zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich. Eine Eigenversorgung der Klägerin sei nicht zwingend.

4

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: [X.]em Erlass der Veränderungssperre stehe schon entgegen, dass ein vordringlicher Bedarf für den [X.] bei sinnvoller Nutzung der Wasserstofftechnologie nicht bejaht werden könne. [X.]arüber hinaus verstoße das Vorhaben auch gegen Unionsrecht. Eine erhebliche Erschwernis für die Trassierung des [X.] sei ungeachtet des geplanten [X.] nicht gegeben, denn die Hälfte des [X.]s sei hiervon nicht betroffen. [X.]ie von der Beigeladenen nach Maßgabe der [X.] zu prüfende [X.] berühre das Wasserschutzgebiet nicht. [X.]es Weiteren sei nach dem nunmehr von der Beigeladenen vorgelegten korrigierten Kartenmaterial, in dem die Grenzen des beantragten Wasserschutzgebietes zutreffend eingezeichnet seien, nicht mehr davon auszugehen, dass die Vorschlagstrasse mit dem Kabelgraben die [X.] des geplanten [X.] auf dem Flurstück Nr. c quere. [X.]er Arbeitsstreifen könne in diesem Bereich so schmal ausgeführt werden, dass auch dieser das Wasserschutzgebiet nicht berühre. Im Übrigen könne von in der [X.]-Verordnung vorgesehenen Verboten eine Befreiung aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; die Fachbehörde habe sich zustimmend geäußert. [X.]ie Veränderungssperre sei ermessensfehlerhaft erlassen worden; ihr stünden überwiegende Belange der Klägerin entgegen. [X.]ie Trinkwasserversorgung der Bevölkerung sei ohne die neuen Brunnen in den kommenden Jahren wegen des aufgrund der Ausweisung neuer Baugebiete steigenden Wasserbedarfs und wegen des durch den Klimawandel bedingten Rückgangs der [X.] nicht mehr gewährleistet. Ein erhöhter Bezug von [X.] sei nicht möglich.

5

Gleichzeitig mit der Einreichung der Klagebegründung und unter Verweis darauf hat die Klägerin bei der Bundesnetzagentur die Aufhebung der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] beantragt. [X.]ies hat die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 8. Februar 2021 abgelehnt; in den Gründen hat sie sich ausführlich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt. Auch gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben (- BVerwG 4 A 2.21 -) und, da es sich in der Sache um weitgehend identische Streitgegenstände handele, auf die Ausführungen im bereits anhängigen Verfahren verwiesen.

6

Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 hat der Senat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

7

[X.]ie Klägerin beantragt,

1. die Veränderungssperre der Bundesnetzagentur vom 30. April 2020 aufzuheben.

2. [X.]ie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 8. Februar 2021

a) zu verpflichten, die Veränderungssperre aufzuheben,

b) hilfsweise, den Antrag auf Aufhebung der Veränderungssperre neu zu bescheiden;

höchst hilfsweise: den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2021 aufzuheben.

8

[X.]ie Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

9

Sie verteidigen die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre.

[X.]en Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - (NVwZ 2021, 1536) mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Entscheidungsgründe

Das [X.] entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1, § 6 Satz 2 [X.]gesetz ([X.]) i.d.[X.]. 3 [X.] des [X.] vom 13. Mai 2019 ([X.] I S. 706 <722>), nunmehr § 6 Satz 2 Nr. 1 [X.] i.d.[X.]. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Vorschriften vom 25. Februar 2021 ([X.] I S. 298). Die ausdrückliche Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des [X.]s zielt auf die Einbeziehung von Veränderungssperren im Vorfeld der Planfeststellung ([X.]. 19/9027 S. 20; [X.]. 19/7375 S. 77).

Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag, der sich sowohl auf die Veränderungssperre als auch auf den Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2021 bezieht, zulässig, aber nicht begründet.

1. Das von der Klägerin verfolgte [X.], die geplante Trinkwassergewinnungsanlage ungeachtet der Planungen zum [X.] ohne rechtliche Hindernisse kurzfristig realisieren zu können, kann sie in sachdienlicher Weise durch einen Aufhebungsantrag erreichen (§ 88 VwGO). Eine solche Antragstellung hat der Senat der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund seiner Ausführungen im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes nahegelegt (§ 86 Abs. 3 VwGO). Danach sind entgegenstehende Belange der Betroffenen bereits beim Erlass der Veränderungssperre und nicht erstmals im Verfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu würdigen ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - NVwZ 2021, 1536 Rn. 26 ff.). Denn die Ermessensentscheidung, die sich an dem von der Veränderungssperre verfolgten [X.] messen lassen muss, kann ohne Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen gegenläufigen Nutzungsinteressen der Betroffenen nicht sinnvoll getroffen werden (vgl. auch [X.], [X.], 284 <286 f., 289>). Inwieweit das gerichtliche Prüfprogramm wegen der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Anfechtungsbegehren eine Einschränkung erfährt und dies folglich zur Sachdienlichkeit eines Verpflichtungsbegehrens führt, kann hier dahinstehen. Denn die Sachlage hat sich durch die Darlegungen der Beigeladenen in deren letzten Schriftsatz nicht geändert; lediglich die Darstellung der örtlichen Verhältnisse ist verdeutlicht worden. Das Verfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] und der darauf bezogene Rechtsstreit gehen hier folglich ins Leere. Mit der Klage gegen die Veränderungssperre hat es demnach sein Bewenden. [X.] ist die Aufhebung des Ablehnungsbescheids zu beantragen.

2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Sie kann geltend machen, an der sachgerechten Erfüllung der ihr als Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts obliegenden Aufgabe der örtlichen Trinkwasserversorgung gehindert zu werden (siehe [X.], Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - NVwZ 2021, 1536 Rn. 8 ff.).

3. Die Klage ist nicht begründet. Die Veränderungssperre ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deswegen ist es auch nicht geboten, den Ablehnungsbescheid zur Klarstellung aufzuheben. Der Senat hält an der rechtlichen Bewertung der Veränderungssperre im Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - (NVwZ 2021, 1536) fest. Auch der neue Vortrag der Klägerin gibt keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.

a) Die Veränderungssperre ist formell rechtmäßig erlassen worden.

Die [X.] hat die Klägerin vor Erlass der Veränderungssperre in dem darauf bezogenen Verwaltungsverfahren zwar nicht ausdrücklich angehört. Die Funktion der Anhörung - die Gewährung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren und die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - ist jedoch bereits durch die Beteiligung der Klägerin am Verfahren der Bundesfachplanung erfüllt worden. Eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts war dann entbehrlich (vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - Rn. 22). Darauf hat die [X.] in der Veränderungssperre zutreffend hingewiesen. Auch die Klägerin sieht sich in ihren Beteiligungsrechten nicht verletzt.

b) Die Veränderungssperre ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre liegen vor.

(1) Ein vordringlicher Bedarf für die geplante Leitung ist gemäß § 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. [X.] der Anlage zu § 1 Abs. 1 [X.] und § 12e Abs. 4 Satz 1 [X.] bereits von Gesetzes wegen festgestellt. Die Verbindlichkeit dieser gesetzlichen Bedarfsfeststellung wird durch das Vorbringen der Klägerin, die sich auch auf den Vortrag in den Parallelverfahren bezieht, nicht in Zweifel gezogen.

(1.1) Die Klägerin zeigt nicht auf, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme des [X.] in die Anlage zum [X.]gesetz die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und [X.] überschritten haben könnte. Zwar ist der Gesetzgeber bei der Feststellung des Bedarfs für ein Vorhaben nicht völlig frei. Würden in den Bedarfsplan Vorhaben aufgenommen, denen im Hinblick auf einen künftigen Bedarf jegliche Notwendigkeit fehlte, wäre dies vom gesetzgeberischen Spielraum nicht mehr gedeckt. Insoweit ist die fachgerichtliche Prüfung des gesetzlich festgelegten Bedarfs für ein Vorhaben aber auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (stRspr, [X.], Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]E 147, 184 Rn. 36 und vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 7 Rn. 16). Ein anderer Maßstab folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der Aufzählung der gesetzlichen Zwecke in § 1 Abs. 1 [X.]. Denn mit der Aufnahme in den [X.] wird nach § 12e Abs. 4 Satz 1 [X.] neben dem vordringlichen Bedarf auch die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des betreffenden Vorhabens und folglich dessen Übereinstimmung mit den gesetzlichen Zielsetzungen festgestellt. Ungeachtet der unterschiedlichen gesetzlichen Formulierungen gilt insoweit nichts anderes als für die ausdrückliche Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Energieleitungsausbaugesetzes - [X.] - (siehe dazu etwa [X.], Urteile vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 10 Rn. 34 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - [X.] 2022, 115 Rn. 28 f.).

Soweit sich die Klägerin energiepolitische Vorstellungen und Einschätzungen eines Sachverständigen zu eigen macht, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, dass die hiervon abweichende gesetzgeberische Entscheidung evident unsachlich sein könnte. Nichts anderes gilt, soweit sich die Klägerin auf Entwicklungsperspektiven der Wasserstoffwirtschaft bezieht ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - NVwZ 2021, 1536 Rn. 16).

(1.2) Der nicht weiter erläuterte Verweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf verschiedene Vorschriften des Unionsrechts führt nicht auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des vom nationalen Gesetzgeber angenommenen vordringlichen Bedarfs für das in Rede stehende Vorhaben.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Delegierten Verordnung ([X.]) 2020/389 der [X.] vom 31. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 347/2013 des [X.] und des Rates vom 17. April 2013 in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. [X.]) ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist in [X.], Abschnitt B. (Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse) der [X.] weiterhin sowohl unter (3) - [X.] "Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südeuropa" ([X.]) - als auch unter (11) - Vorrangiges thematisches Gebiet "Stromautobahnen" - jeweils unter der Gliederungsnummer 3.12 verzeichnet. Die [X.] hat keinen Anlass gesehen, dieses Vorhaben gemäß Art. 5 Abs. 8 der Verordnung Nr. 347/2013 wegen fehlenden Einklangs mit Unionsrecht aus der Unionsliste zu streichen (Erwägungsgrund 10 Satz 2); dieser Entscheidung ist auch eine Kosten-Nutzen-Analyse seitens der Entscheidungsgremien der regionalen Gruppen vorausgegangen (siehe Erwägungsgrund 5 Satz 2; Anhang V der VO ([X.]) Nr. 347/2013).

Für einen Verstoß gegen die Verordnung ([X.]) 2018/1999 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz (ABl. L 328 S. 1) ist ebenfalls nichts dargetan. Die Verwirklichung der in Art. 4 der Verordnung genannten fünf Dimensionen der Energieunion, nämlich Sicherheit der Energieversorgung, Energiebinnenmarkt, Energieeffizienz, Dekarbonisierung sowie Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, erfordern nach Erwägungsgrund 38 auch den Ausbau der Stromverbindungen; dies soll jedoch insbesondere nach Maßgabe der Verordnung Nr. 347/2013 geschehen. Schließlich gibt es auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben mit der Verordnung ([X.]) 2019/943 des [X.] und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt ([X.]) nicht vereinbar sein könnte. Nach Erwägungsgrund 60 sollen auch Investitionen in Großinfrastrukturen wie [X.] stark gefördert werden, wobei es das ordnungsgemäße Funktionieren des [X.] sicherzustellen gilt. Auch diese Zielrichtung knüpft an den nach Maßgabe anderer Vorschriften festzulegenden Ausbau der [X.] an.

(2) Ein [X.] in Hinblick auf das eingeleitete Planfeststellungsverfahren (§§ 18 ff. [X.]) als Voraussetzung für die Veränderungssperre ist ebenfalls gegeben. Bei Umsetzung der Planungen der Klägerin durch Errichtung der Trinkwassergewinnungsanlage samt Ausweisung eines [X.] besteht die Möglichkeit, dass die Trassierung des [X.] im bindend festgelegten Trassenkorridor (§§ 4, 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]) erheblich erschwert wird.

(2.1) Eine erhebliche Erschwernis der Trassierung durch beabsichtigte bauliche oder sonstige erhebliche Veränderungen auf und an Grundstücken im Bereich der Vorschlagstrasse, denen durch die Rechtswirkungen der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] begegnet werden soll, entfällt nicht deswegen, weil innerhalb des [X.] zumindest ernsthaft in Erwägung zu ziehende [X.] zur Verfügung stehen und folglich eine Realisierung des [X.] als solches nicht ausgeschlossen ist. Der [X.] der Veränderungssperre soll eine ordnungsgemäße Prüfung aller in Betracht kommenden Trassenvarianten und eine umfassende Abwägungsentscheidung ermöglichen. Dies schließt es aus, bereits im Rahmen der rechtlichen Bewertung der Veränderungssperre bestimmte [X.] im Wege einer nur überschlägigen und mangels ausreichender Untersuchungen letztlich unzureichenden Vorprüfung für vorzugswürdig und andere, denen Hindernisse entgegenstehen können, als entbehrlich einzustufen und für das weitere Verfahren auszuscheiden.

(2.2) Die erhebliche Erschwernis ist auch nicht wegen der Bewertung des geplanten [X.] und darauf bezogener Festlegungen in der [X.] vom 14. Februar 2020 zu verneinen. Der Erlass der Veränderungssperre ist nicht etwa angesichts einer auf der Verfahrensstufe der Bundesfachplanung bereits vorgenommenen konkretisierenden Vorfestlegung auf einen bestimmten Trassenverlauf entbehrlich geworden. Das Vorgehen der [X.] ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in sich widersprüchlich.

Die [X.] hat Belange der Wasserwirtschaft nicht nur als Ziele der Raumordnung mit Bindungswirkung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.] [X.]) oder unter den nicht bindenden und der Abwägung zugänglichen sonstigen Erfordernissen der Raumordnung ([X.] [X.], 162) in die [X.] eingestellt. Sie hat daneben Wasserschutzgebiete sowie deren Einzugsgebiete bei der Feststellung von [X.] als der Abwägung entzogene öffentliche Belange gewertet, wobei geplante Wasserschutzgebiete den bereits festgesetzten gleichgestellt worden sind ([X.] [X.] ff.).

In der [X.] wird festgehalten, dass Belange des zwingenden Wasserrechts in Bezug auf diese Wasserschutzgebiete dem festgelegten Trassenkorridor nicht entgegenstehen. Diese Feststellung nimmt die vorliegende Planungsebene in den Blick und berücksichtigt gegebenenfalls eine prognostische Prüfung von [X.] nach § 52 Abs. 1 Satz 2 [X.] ([X.] [X.]). In der dieser Bewertung zugrundeliegenden Vorabschätzung hat die [X.] im [X.] ausgehend von der potentiellen Trassenalternative, die im Wesentlichen der Vorschlagstrasse entspricht, festgestellt, dass auch das von der Klägerin geplante Wasserschutzgebiet durch die Leitung in der Planfeststellung voraussichtlich gequert werden muss und in diesem Sinne im Trassenkorridor nicht umgangen werden kann ([X.] S. 112 f., [X.]. 13 Nr. 37).

Im [X.] hat die [X.] ausgeführt, dass im Trassenkorridor auch eine andere Trassenachse ohne Querung des geplanten Schutzgebiets, nämlich südwestlich des [X.] in der Talsohle, möglich und unter Berücksichtigung der anderen Belange realisierbar sei. Eine Schutzzweckgefährdung durch Realisierung des Vorhabens im festgelegten Trassenkorridor sei zumindest unwahrscheinlich ([X.] S. 116 f., [X.]). Damit ist aber - bezogen auf die Planungsstufe ebenengerecht - lediglich die Durchgängigkeit des [X.] positiv prognostiziert, aber noch keine Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Trasse getroffen worden. Denn auf dieser Planungsstufe wird noch nicht untersucht, ob das geplante Wasserschutzgebiet für das Vorhaben ohne Schutzzweckgefährdung durch Erteilung einer Befreiung in Anspruch genommen werden kann ([X.] S. 109).

Aus der [X.] folgt demnach lediglich die Zielvorgabe für die nachfolgende Planfeststellung, dass das von der Klägerin geplante Wasserschutzgebiet in seiner Funktion durch das Vorhaben grundsätzlich nicht infrage gestellt werden darf. Auch diese Festlegung lässt das [X.] nicht entfallen.

Dies gilt zunächst für das Bauverbot nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]. Denn die bereits gebohrten Brunnen auf den von der Veränderungssperre erfassten Flurstücken Nr. a und b müssen an das im Talgrund in Richtung der bestehenden Brunnenanlage gelegene Pumpenhaus angeschlossen werden. Bei Verlegung der Verbindungsleitung auf dem Flurstück Nr. b käme es aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Konflikt mit der Vorschlagstrasse, insbesondere der dort gegebenenfalls auszuhebenden Baugrube für den Beginn der geschlossenen Querung der Kreisstraße R 24.

Das Bedürfnis einer Sicherung der Planfeststellung rechtfertigt des Weiteren die aus § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] hinsichtlich sonstiger erheblicher Veränderungen am Grundstück folgende Sperrwirkung für die weitere Umsetzung des geplanten [X.], insbesondere für den Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - NVwZ 2021, 1536 Rn. 18). Die Vorgabe aus der [X.] bezieht sich auf ein geplantes Wasserschutzgebiet, dessen Grenzen noch nicht abschließend festgelegt sind. Zumindest [X.] sind - nicht zuletzt bei der wechselseitig gebotenen Rücksichtnahme auf andere Planungen - bei der Bemessung der [X.] insbesondere im hier allein betroffenen abstromigen Bereich nicht ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Planfeststellung von einer strikten Bindung an das Wasserschutzgebiet in seiner derzeit angedachten Ausdehnung und den dort vorgesehenen Regelungen freizustellen. [X.] ist insoweit, dass das Flurstück Nr. c, auf dem die Vorschlagstrasse das Wasserschutzgebiet ausweislich der vorliegenden Lagepläne in erster Linie tangieren kann, von der Veränderungssperre nicht erfasst ist. Denn ohne die Flurstücke Nr. a und b - dort befinden sich zum einen die Brunnen, und zum anderen ist das Flurstück Nr. a aufgrund seiner Größe für das Wasserschutzgebiet von maßgeblicher Bedeutung - bliebe vom geplanten Wasserschutzgebiet nur ein für dessen Zwecke untauglicher und folglich für die rechtliche Bewertung unbeachtlicher Restbestand.

An dieser Einschätzung eines [X.]ses hat sich durch die von der Beigeladenen nunmehr vorgelegten Karten, auf denen die Grenze des [X.] insbesondere im Bereich des Flurstücks Nr. c nach Norden verschoben ist, nichts geändert. Zwischen dem bebauten Flurstück Nr. d und dem auf dem benachbarten Grundstück vorgesehenen Wasserschutzgebiet besteht hiernach eine Lücke, in der der [X.] nach dem bisherigen Planungsstand Platz findet. Allerdings greift der Arbeitsstreifen in seiner Regelbreite auf die [X.] über. Dies kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht unter Verweis darauf ausgeblendet werden, dass ein eingeengter Arbeitsstreifen - neben einer Reihe anderer Maßnahmen - zur Vermeidung von Beeinträchtigungen wasserwirtschaftlicher Belange angezeigt sein kann (siehe auch [X.] [X.], 164). Denn die Pläne geben lediglich den jetzigen und damit notwendigerweise einen vorläufigen Planungsstand wieder, der sich durch den Fortgang der für die konkrete Planung anstehenden Untersuchungen und Erkundungen ändern kann. Die Beigeladene macht insbesondere geltend, dass sich im Bereich der Querung der Kreisstraße R 24 Änderungen ergeben können, die zugleich Auswirkungen auf die anschließende Streckenführung haben. Der Beweisantrag der Klägerin war demnach wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas abzulehnen.

Dieser Bezug auf den jeweiligen Planungsstand ist notwendige Folge des Zwecks der Veränderungssperre, die diese fortschreitenden planerischen Erwägungen gerade ermöglichen soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin werden die Betroffenen damit nicht der Willkür des [X.] ausgeliefert. Allerdings ist die [X.] im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Veränderungssperre unter Kontrolle zu halten (siehe auch § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]), gehalten, auf planerische Fortschritte und Konkretisierungen zu reagieren, und die Veränderungssperre, soweit diese der Absicherung von nunmehr endgültig aus dem Planungsprozess ausgesonderte [X.] dienen sollte, wegen Wegfalls des [X.]ses aufzuheben.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich ein, dass das Wasserschutzgebiet jedenfalls deswegen ohne Schutzzweckgefährdung von der Vorschlagstrasse in Anspruch genommen werden könne, weil die Voraussetzungen einer Befreiung von den Verbotstatbeständen der [X.]-Verordnung vorlägen und folglich kein [X.] anzunehmen sei. Aus den von der Klägerin wiedergegebenen pauschalen Stellungnahmen von Vertretern der Fachbehörden folgt keine verbindliche und verlässliche wasserrechtliche Einschätzung, die von der [X.] als der aufgrund der [X.] (§ 24 Abs. 1, § 18 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 43c [X.]. 1 [X.], § 75 Abs. 1 Satz 1 [X.]. 2 VwVfG) dann auch hierfür zuständigen Behörde zugrunde zu legen wäre und die im Übrigen eine genaue Kenntnis der jeweils betroffenen örtlichen geologischen und hydrologischen Verhältnisse voraussetzen dürfte. Des Weiteren ist, wie auch die [X.] in der [X.] belegt, die Erteilung einer Befreiung nachrangig zur Möglichkeit einer Umgehung des geplanten [X.], die hier noch nicht abschließend geklärt ist.

bb) Die [X.] hat das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat die Verhältnismäßigkeit der Veränderungssperre zu Recht bejaht und dabei insbesondere überwiegende Belange der von der Veränderungssperre betroffenen Klägerin zutreffend als zwingende, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Ermessensgrenze geprüft und solche Belange ohne Rechtsverstoß verneint. [X.] ist dabei, ob alle von der [X.] vorgebrachten Argumente tragfähig sind. Zweifel sind insoweit angesichts der [X.] bei den Erwägungen zum [X.] angezeigt, wie sie sich insbesondere ausführlich im Bescheid vom 8. Februar 2021 finden.

Das Interesse der Klägerin an einer gesicherten ausreichenden Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet ist zwar ein beachtlicher öffentlicher Belang (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 [X.]; § 50 Abs. 1 [X.]); dabei ist auch dem Bedürfnis nach einer Eigenversorgung Rechnung zu tragen. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - (NVwZ 2021, 1536 Rn. 32 ff.) festgestellt hat, überwiegt dieser Belang jedoch nicht das zeitlich befristete Interesse an der Sicherung der Planfeststellung für ein Vorhaben von herausragender Bedeutung für die überregionale Stromversorgung und das Gelingen der Energiewende. Daran hält der Senat fest. Es ist weiterhin nicht dargetan, dass die Gefahr einer Mangelsituation sich krisenhaft zuspitze, was kurzfristig eine Erweiterung der Trinkwassergewinnung erfordere.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Einlassung, ihre Planungen dienten der "langfristigen" Sicherung der Trinkwasserversorgung, nur die Ernsthaftigkeit einer auf Dauer angelegten Planung habe zum Ausdruck bringen wollen, ohne damit die Dringlichkeit des Anliegens in Frage zu stellen. Die Klägerin zeigt nämlich nicht auf, dass sie in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sein könnte, über die gemeindliche Wasserversorgung den Trinkwasserbedarf in der Gemeinde zu decken. Eine "aktuelle Versorgungslücke", die es nach dem Vorbringen der Klägerin baldmöglichst zu schließen gilt, ist nur dann zu verzeichnen, wenn allein auf die eigene Wasserförderung der Klägerin und die durch den Wasserlieferungsvertrag mit den [X.] garantierte (Zusatz-)Versorgung abgestellt wird. Auf diesen vertraglich gesicherten Status kommt es für die Dringlichkeit des geltend gemachten Belangs aber nicht an. Ungeachtet der mengenmäßig schwankenden und als solcher unzureichenden Eigenversorgung, die auf ergänzende (Fremd-)Lieferungen angewiesen ist, war die Trinkwasserversorgung der Klägerin in den vergangenen Jahren immer durch Lieferungen ihres Vertragspartners über die [X.] hinaus faktisch gesichert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dies in einem überschaubaren Zeitraum ändern sollte. Allein die Ablehnung des Vorschlags der Klägerin, die [X.] mehr als zu verdoppeln, lässt einen solchen Rückschluss nicht zu. Die ablehnende Haltung der Kreiswerke mag sich nicht zuletzt daraus erklären, dass diese für solche Lieferungen nach § 13 Abs. 3 des [X.] einen deutlich höheren Preis verlangen können. Soweit die Klägerin auf einen erhöhten Trinkwasserbedarf insbesondere durch die Bevölkerungsentwicklung verweist, übersteigt der angeführte Prognosezeitraum 2040 den hier maßgeblichen zeitlichen Horizont. Es ist folglich unbeachtlich, dass der Senat im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes eine Prognose für das [X.] mit einem Eigenbedarf von 89 000 cbm/a zugrunde legt, während die Klägerin nunmehr für das [X.] einen Bedarf von 97 500 cbm/a ansetzt.

Schließlich bezieht sich der Hinweis des Senats auf eine gegebenenfalls kurzfristige Realisierung einer Brunnenanlage (Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - NVwZ 2021, 1536 Rn. 30) insbesondere auf die geplante und schon tatsächlich (Abteufen der Brunnen) und rechtlich (Antrag auf Ausweisung eines [X.]) vorbereitete Anlage. Aber auch wenn der von der Klägerin nicht weiterverfolgten Alternative [X.] nähergetreten werden müsste, ist nicht ersichtlich, dass ein unterstellt besonders dringliches Vorhaben nicht auch zügig vorangetrieben werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 A 6/20

22.02.2022

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 2 Abs 1 NABEG, § 12 Abs 2 NABEG, § 16 Abs 1 NABEG, § 16 Abs 2 NABEG, § 16 Abs 3 NABEG, § 1 Abs 1 BBPlG, § 6 Abs 2 BBPlG, § 12e Abs 4 S 1 BBPlG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2022, Az. 4 A 6/20 (REWIS RS 2022, 2510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2510

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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