Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. XII ZB 9/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2949

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[X.][X.] vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 103 Abs. 1; [X.] § 123 Abs. 2 [X.]r. 2; ZPO § 319 Abs. 2 a.F., § 325 Abs. 1 a) Die Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 [X.]r. 2 [X.] abgespal-tenen Rechtsträger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den übertra-genden Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger ist nicht [X.] im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO. b) Es verletzt den Anspruch der [X.]en auf rechtliches Gehör, wenn das [X.] nach mündlicher Verhandlung zunächst die Bestimmung eines neuen Termins "von Amts wegen" ankündigt, die Berufung jedoch anschlie-ßend durch Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. verwirft, ohne zuvor auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen. [X.], Beschluss vom 28. Juni 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: [X.] der [X.] gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom [X.] 2003 werden auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt wird, dass es in Ziffer 1 des Tenors statt "die Berufung der Klägerin zu 2 wird als unzuläs-sig verworfen" heißen muss "die Berufung der Klägerin zu 1 wird als unzulässig verworfen". [X.]: 32.744 • Gründe: A. Die Klägerin zu 1 hat gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage er-hoben, mit der sie Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen verlangt hat, die in einem von der [X.] gegen sie geführten Rechtsstreit am 13. Mai und 6. Oktober 1998 über 24.248,02 • bzw. 6.138,32 • jeweils zuzüglich Zinsen ergangen sind. Sie hat behauptet, die Forderungen seien durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen. [X.]achdem aus der Klägerin zu 1 während des erstinstanzlichen [X.] - 3 - fahrens durch Ausgliederung die Klägerin zu 2 gegründet worden ist, haben die [X.] mit Schriftsatz vom 14. September 1999 um "Korrektur des [X.]" dahin gebeten, dass die Klägerin zu 2 alleinige Klägerin sei, weil das Prozessrechtsverhältnis auf diese als partielle Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu 1 übergegangen sei. 2 Das [X.] hat die beantragte "Korrektur" vorgenommen - ohne ei-ne Stellungnahme der Beklagten hierzu abzuwarten - und sodann mit Urteil vom 22. September 1999 die Klage der Klägerin zu 2 mangels schlüssiger Dar-legung der zur Aufrechnung gestellten Forderungen abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin zu 2 Berufung eingelegt und die Klage um Rückzahlung des von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestset-zungsbeschlüssen gezahlten Betrages erweitert. In der Berufungsverhandlung haben die [X.] einen [X.]wechsel dahin erklärt, dass die Klägerin zu 1 wieder Klägerin sein solle. Die Beklagte hat der [X.]änderung widersprochen. Mit Beschluss vom 11. August 2003 hat das Berufungsgericht im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es an einer Beschwer der Klägerin zu 1 fehle, [X.] die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse. Gleichzeitig hat es den [X.]en unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Bestimmung eines neuen Termin vom Amts wegen angekündigt. Mit [X.] vom 22. Dezember 2003 hat das Berufungsgericht die Berufung wegen fehlender Beschwer der Klägerin zu 1 ohne erneute mündliche Verhandlung verworfen, wobei der Tenor lautet: "Die Berufung der Klägerin zu 2 (richtig: zu 1) wird als unzulässig verworfen". Gegen diesen Beschluss richten sich die von den [X.] zu 1 und zu 2 eingelegten Rechtsbeschwerden. - 4 - B. 3 I. Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1: 4 Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 [X.]r. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch zulässig, weil das Berufungsgericht ein wesentliches Verfahrensgrundrecht der Klägerin zu 1 verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG) und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 [X.]r. 2 Alt. 2 ZPO) eine Entscheidung des [X.] erfordert (vgl. [X.] Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.] - [X.]JW 2004, 367). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Denn die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf diesem Verstoß. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin zu 1 sei wieder Klägerin geworden; ihre Berufung sei jedoch unzulässig. Zwar sei die von den [X.] erklärte [X.]änderung in zweiter Instanz zulässig, weil die ur-sprüngliche Berufung der Klägerin zu 2 zulässig eingelegt und begründet [X.] sei. Auch könne die Beklagte ihre grundsätzlich erforderliche Zustimmung nicht verweigern, weil ihr dadurch kein [X.]achteil entstehe und auch kein Fall der Rechtsnachfolge (§ 265 Abs. 2 ZPO) vorliege und die Sache entscheidungsreif sei. Aus diesen Gründen sei die [X.]änderung auch sachdienlich. Die [X.] sei jedoch durch den Eintritt der Klägerin zu 1 wegen Wegfalls der [X.] unzulässig geworden und deshalb gemäß § 519 b ZPO a.F. zu verwer-fen. Die Klägerin zu 1 sei nämlich durch das erstinstanzliche gegen die Klägerin zu 2 ergangene Urteil nicht beschwert. Bei der [X.]änderung auf Seiten des Berufungsführers setze eine Beschwer der neuen [X.] voraus, dass die [X.] Entscheidung auch ihr gegenüber Rechtskraft entfalten könne. Diese Möglichkeit bestehe vorliegend für die Klägerin zu 1 als Rechtsvorgängerin der 5 - 5 - Klägerin zu 2 nicht. Die Zivilprozessordnung sehe lediglich für den [X.] einer [X.], nicht aber für deren Rechtsvorgänger eine Rechtskraft-erstreckung vor. Eine Entscheidung habe trotz vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Beschluss ergehen können, weil in dem Verhandlungster-min nicht über die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin zu 1 verhandelt [X.] sei. Es handele sich auch nicht um den Fall einer nachträglich unzulässig werdenden Berufung, denn über die Berufung der Klägerin zu 2, hinsichtlich deren Zulässigkeit eine Erörterung stattgefunden habe, sei nicht zu [X.]. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 ist eine Entscheidung des [X.] unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer [X.] Rechtsprechung allerdings nicht deshalb geboten, weil das [X.] angenommen hat, eine Beschwer der in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin zu 1 liege nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung auch ihr gegenüber Rechtskraft entfalten könne, was aber hier nicht der Fall sei. 6 a) [X.]ach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist Voraus-setzung für die Zulässigkeit der Berufung, dass der [X.] (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen [X.] gerichtet sein muss. Ist wegen eines gewillkürten [X.]wechsels in der Berufungsinstanz die klagende [X.] nicht mit dem in erster Instanz auftreten-den Kläger identisch, liegt eine Beschwer des neu eintretenden [X.] nur dann vor, wenn er durch Rechtskrafterstreckung an die im Ersturteil enthaltene Beschwer des ausscheidenden [X.] gebunden ist oder zumindest Unge-wissheit über die Tragweite der Rechtskraft und deren Bindungswirkung besteht 7 - 6 - (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2003 - [X.] ZB 191/02 - [X.]JW 2003, 2172, 2173 m.w.[X.]). 8 b) Die Möglichkeit, dass das zum [X.]achteil der Klägerin zu 2 als [X.] ergangene Urteil des [X.]s Rechtskraft gegenüber der in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin zu 1 entfaltet, besteht indes, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, nicht. aa) Eine Rechtskrafterstreckung ergibt sich nicht aus § 325 Abs. 1 ZPO, denn die Klägerin zu 1, aus deren Vermögen die Klägerin zu 2 durch Ausgliede-rung zur [X.]eugründung (§ 123 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.]) hervorgegangen ist, ist [X.] Rechtsvorgängerin der ausgegliederten Klägerin zu 2, nicht aber deren Rechtsnachfolgerin. Die Erstreckung der Rechtskraft eines den Rechtsnachfol-ger beschwerenden Urteils auf seinen Rechtsvorgänger sieht § 325 Abs. 1 ZPO nicht vor; eine solche wird auch weder in der Rechtsprechung noch in der Lite-ratur vertreten. 9 [X.] zu 1 folgt deshalb auch nicht daraus, dass das [X.] in seinem zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten er-gangenen Urteil über die Berechtigung der von der Klägerin zu 1 zur Aufrech-nung gestellten Gegenforderungen rechtskräftig entschieden hat. Zwar erfasst die Rechtskraft eines die [X.] abweisenden Urteils nach § 322 Abs. 2 ZPO auch die Zu- oder Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat ([X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 322 Rdn. 24, m.w.[X.].). Zum [X.]achteil von am [X.] nicht beteiligten [X.] können die Rechtsfolgen des § 322 Abs. 2 ZPO aber nur Wirkung entfalten, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die [X.] - 7 - aussetzungen der subjektiven Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO [X.]. 11 bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Rechtskrafterstreckung des erstinstanzlichen Urteils auf die Klägerin zu 1 auch nicht aus der materiell-rechtlichen Verknüpfung der Rechtsverhältnisse zwi-schen den [X.] und der Beklagten. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur eine über § 325 ZPO hinausgehende Erstreckung der subjektiven Rechtskraft anerkannt, wenn dem Urteil ein für Dritte präjudizielles Rechtsver-hältnis zugrunde liegt (vgl. zum [X.]: [X.]/[X.] aaO § 325 Rdn. 28 ff.). Erforderlich ist aber, dass das sachliche Recht eine Rechtskraft-erstreckung auf einen nicht am Prozess beteiligten [X.] gebietet. Dies setzt eine im Einzelfall, sei es ausdrücklich, sei es nach dem Sinn der Vorschrift ge-botene, Inhalt und Umfang der Bindungswirkung gegebenenfalls näher ausges-taltende Anordnung voraus, wie sie z.B. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Bür-gen im Falle des die Klage gegen den Hauptschuldner abweisenden Urteils darstellt (vgl. [X.] Urteil vom 20. Oktober 1995 - [X.] - [X.]JW 1996, 395, 396). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die [X.] lediglich ein, die Frage, ob die titulierte Forderung durch Aufrechnung erlo-schen sei, betreffe nach § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB beide [X.] als [X.]. Dies mag zwar materiellrechtlich richtig sein; die Rechtskraft des Urteils gegen einen Gesamtschuldner hat jedoch nach § 425 Abs. 2 BGB nur Einzelwirkung, d.h. sie wirkt nicht gegen die übrigen Gesamtschuldner ([X.] Urteil vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88 - ZIP 1989, 1193, 1195; Münch-Komm/[X.] BGB 4. Aufl. § 425 Rdn. 29; [X.]/[X.] aaO § 325 Rdn. 9). Mithin bleibt es der Klägerin zu 1 trotz des die Vollstreckungsabwehr-klage der Klägerin zu 2 abweisenden [X.]surteils unbenommen, in ei-nem neuen Prozess gegen die Vollstreckbarkeit der [X.] - schlüsse vorzugehen und dabei einzuwenden, sie habe bereits vor der Ausglie-derung mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet. 12 cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 musste das Berufungsgericht die Klägerin zu 2 auch nicht als [X.]ebenintervenientin oder als Prozessstand-schafterin der Klägerin zu 1 ansehen. Denn die [X.] sind davon [X.], dass die Klägerin zu 2 durch einen gewillkürten [X.]wechsel nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Rechtsstreit auf [X.]eite eingetreten und die Klägerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist. Das Urteil des Landge-richts ist entsprechend dem Antrag der [X.] gegen die Klägerin zu 2 als [X.] ergangen. Für eine Umdeutung des von den [X.] gestellten [X.] auf Korrektur des [X.] dahin, dass die Klägerin zu 2 als [X.]ebenin-tervenientin oder als Prozessstandschafterin der Klägerin zu 1 auftreten wollte, ist deshalb kein Anhalt ersichtlich. c) [X.] zu 1 und damit eine Zulässigkeit ihrer Be-rufung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1 neben der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den [X.] durch Erweiterung der Klage in zweiter Instanz von der Beklagten Zahlung von 26.608,73 • begehrt. Denn die Berufung ist auch dann unzulässig, wenn mit ihr lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. Vielmehr muss bei Schluss der mündlichen Verhandlung die Berufung auf Beseitigung einer im vorinstanz-lichen Urteil enthaltenen Beschwer des Rechtsmittelführers gerichtet sein ([X.] vom 30. [X.]ovember 2005 - [X.] ZR 112/03 - [X.], 402; Se-natsbeschluss vom 7. Mai 2003 aaO S. 1095 m.w.[X.].; [X.] Urteil vom 15. März 2002 - [X.]/01 - [X.]JW-RR 2002, 1435, 1436). An dieser Voraussetzung fehlt 13 - 9 - es hier, denn aus den dargestellten Gründen beschwert das mit der Berufung angegriffene Urteil des [X.]s die Klägerin zu 1 nicht. 14 3. a) Die Rechtsbeschwerde ist aber, wie die Klägerin zu 1 zu Recht rügt, gemäß § 574 Abs. 2 [X.]r. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die angegriffene Entschei-dung die Klägerin zu 1 in ihrem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den [X.]en ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihres Sachvortrags mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und [X.] gestalten können ([X.] [X.]JW 2003, 3687 f.; [X.]E 89, 28, 35). Zwar hat das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 11. August 2003 im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb es beabsichtige, die Berufung der Klägerin zu 1 als unzulässig zu verwerfen, und auch unter Fristsetzung Ge-legenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Es hat jedoch gleichzeitig ange-kündigt, ein neuer Termin werde "von Amts wegen" bestimmt. Diese Ankündi-gung stand zwar grundsätzlich einer Entscheidung nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. ohne erneute mündliche Verhandlung nicht entgegen. Es handelt sich [X.] vielmehr um eine den Prozessbetrieb bestimmende, nicht bindende Anord-nung des Berufungsgerichts nach § 329 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.]/[X.] aaO § 318 Rdn. 8; [X.] Urteil vom 8. Dezember 1994 - [X.] - [X.]JW 1995, 2106, 2107). Aus dem durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Informa-tionsanspruch folgt jedoch, dass die [X.]en die Möglichkeit haben müssen, zu der geänderten prozessualen Lage Stellung zu nehmen und ihr Verhalten an die neue Situation anzupassen, wenn das Gericht von dem angekündigten Termin wieder Abstand nehmen möchte. Die [X.]en müssen sich darauf [X.], ihren Vortrag nicht mehr in einer mündlichen Verhandlung ergänzen oder erläutern zu können. Diese Möglichkeit ist der Klägerin zu 1 durch die Ver-fahrensweise des Berufungsgerichts vorenthalten worden. Durch den gerichtli-- 10 - chen Hinweis, "neuer Termin" werde "von Amts wegen" ergehen, musste sie nicht mit einem Verwerfungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung rechnen. Das Berufungsgericht hätte vor der Entscheidung vielmehr - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - deutlich machen müssen, nach seiner Rechtsauffassung sei keine mündliche Verhandlung mehr erforderlich und die Berufung könne durch Beschluss verworfen werden. b) Dennoch verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht (vgl. [X.] Urteil vom 27. März 2003 - [X.]/02 - [X.]JW 2003, 1943, 1946). Die Rechtsbeschwerde hat nämlich nur dargelegt, dass die Klägerin zu 2 - hätte das Berufungsgericht wie angekündigt mündlich verhandelt - in der mündlichen Verhandlung dem Rechtsstreit wieder beigetreten wäre. Auch dadurch hätte indessen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine Verwerfung der Berufung der Klägerin zu 1 als unzulässig nicht verhindert werden können. 15 II. Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2: 16 Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist bereits deshalb unzulässig, weil sie durch den im Berufungsverfahren erklärten [X.]wechsel auf die Klä-gerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und damit nicht mehr [X.] ist. 17 III. Soweit es im Tenor der angegriffenen Entscheidung heißt, "die [X.] der Klägerin zu 2" werde zurückgewiesen, liegt eine offensichtliche [X.] vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht ([X.] Urteil vom 3. Juli 1996 - [X.] - [X.]JW 1996, 2574, 2576; [X.] 106, 370, 373) - berichtigt werden kann. Aus den [X.] ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Berufung der 18 - 11 - Klägerin zu 1 wegen Unzulässigkeit verworfen hat. Über die Berufung der Klä-gerin zu 2 sei dagegen nach deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit infolge des [X.]wechsels "nicht zu entscheiden". Der Tenor war deshalb wie gesche-hen zu berichtigen. [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 - KG [X.], Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 -

Meta

XII ZB 9/04

28.06.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. XII ZB 9/04 (REWIS RS 2006, 2949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2949

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