Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] vom 29. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. November 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrügen der [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 28. Juni 2006 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrügen sind zulässig, aber nicht begründet. 1 [X.] Anhörungsrüge der Klägerin zu 1: 2 1. Die Klägerin zu 1 beanstandet, der [X.] habe ihr Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vollständig zur Kenntnis genommen und da-durch einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts perpetuiert. Sie sei in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das [X.] entgegen seiner Ankündigung nicht mündlich verhandelt habe. Der [X.] gehe zu Unrecht davon aus, die angegriffene Entscheidung beruhe nicht auf diesem Verstoß. Wenn ein Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, müsse mit der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt werden, was in einer mündlichen Verhandlung über das schriftli-che Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre. Der Vortrag einer [X.] 3 - 3 - hänge maßgeblich vom Verlauf der Verhandlung und den Äußerungen des [X.] ab. Bei einer derartigen Fallgestaltung müssten deshalb nur die objekti-ven Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt werden. Diese Auffassung entspreche den Entscheidungen des [X.] vom 19. Januar 2006 (- [X.] - [X.] 2006, 346, 347) und vom 14. Oktober 1999 (- [X.] -1 GRUR 2000, 512, 513). 2. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung den mit der Anhörungsrüge vorgetragenen Angriff bereits in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durch-greifend erachtet. 4 a) Ein Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des [X.] Zivilsenats liegt nicht vor. Den Entscheidungen lag jeweils ein Verstoß des Bundespatent-gerichts gegen § 69 Nr. 1 [X.] zugrunde, nach dem auf Antrag eines [X.] im Beschwerdeverfahren mündlich zu verhandeln ist. Habe nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften eine mündliche Verhandlung stattzufin-den, begründe der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht einer beteiligten [X.], sich in dieser Verhandlung zu äußern ([X.] Beschluss vom 14. Oktober 1999 aaO [X.]). 5 b) Vorliegend hatte das Berufungsgericht jedoch [X.] nicht die Pflicht, mündlich zu verhandeln. Vielmehr konnte es durch Beschluss vom 15. Dezember 2003 das Rechtsmittel nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. als unzu-lässig verwerfen, weil eine Verhandlung über die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin zu 1 noch nicht stattgefunden hatte, über die nach dem [X.]wechsel allein zu entscheiden war. Der Hinweisbeschluss vom 11. August 2003, der u.a. einen "neuen Termin von Amts wegen" ankündigte, enthielt insoweit lediglich eine nicht bindende Anordnung gemäß § 329 Abs. 1 ZPO, von der das [X.] jederzeit wieder Abstand nehmen konnte. Der Verstoß des [X.] - 4 - fungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt deshalb nicht im Unterlassen ei-ner gebotenen mündlichen Verhandlung, sondern im Unterlassen eines Hinwei-ses, nun doch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu beabsichti-gen. Bei einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist mit der Rechtsbe-schwerde aber darzulegen, was im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf ei-nen ordnungsgemäßen richterlichen Hinweis vorgetragen worden wäre (vgl. [X.] Beschluss vom 11. Februar 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1003, 1004). Die angegriffene Entscheidung des [X.] beruhte nicht auf dem Gehörsverstoß, weil die Rechtsbeschwerde ein schriftsätzliches Vorbrin-gen der Klägerin zu 1 nicht dargelegt hat, das dem [X.] überhaupt Veranlassung zu einer mündlichen Verhandlung gegeben hätte. 3. Auch die weitere Rüge der Klägerin zu 1 hat keinen Erfolg. Sie [X.], der [X.] habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie in erster In-stanz keinen [X.]wechsel erklärt habe. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, bereits die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes hätten zu einem Übergang des [X.] geführt. In seiner Entscheidung vom 28. Juni 2006 hat der [X.] bei der objektiven Auslegung der im Schriftsatz vom 14. September 1999 enthaltenen prozessualen Erklärungen der [X.] auch dieses Vorbringen in vollem Umfang überprüft, jedoch nicht für [X.] erachtet. Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwen-dung von § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 I[X.] Anhörungsrüge der Klägerin zu 2: 8 Die Anhörungsrüge der Klägerin zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie enthält kein Vorbringen, dass der [X.] nicht bereits bei seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berücksichtigt hat. Die Klägerin zu 2 ist durch den 9 - 5 - im Berufungsverfahren erklärten [X.]wechsel auf die Klägerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Ihre Rechtsbeschwerde war damit unzulässig. Der [X.] sieht auch hier von einer näheren Begründung entsprechend § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab. [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 -
Meta
29.11.2006
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. XII ZB 9/04 (REWIS RS 2006, 564)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 564
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.